Gliederung
Gliederung II
A. Einleitung 1
B. Gründe für die Reform des EGMR 3
I. Statistisches Material. 3
II. Gründe für Zunahme der Beschwerden 3
1. Erweiterung des materiellen Rechtsschutzes. 3
2. Neue Vertragsstaaten. 4
3. Zunahme der Beschwerden gegen ältere Vertragsstaaten 5
4. Individualbeschwerderecht 6
III. Systemimmanente Probleme 6
1. Filtermechanismus 7
2. Repetitive cases 7
3. Art. 27 II EMRK. 8
IV. Folgen der Überbelastung. 9
C. Maßnahmen des 14. Protokolls. 11
I. Veränderungen hinsichtlich des Verfahrens vor den Spruchkörpern 11
1. Einzelrichterzuständigkeit. 11
a. Zuständigkeit. 11
b. Entlastung des EGMR 11
c. Risiken 12
d. Stellungnahme 13
2. Summarisches Verfahren für offensichtlich begründete Beschwerden 13
a. Anwendbarkeit und Auslegung 13
b. Verfahren vor dem Ausschuss. 14
c. Auswirkung der Maßnahme 15
aa. Entlastung 15
bb. Vorteile für den Beschwerdeführer 16
cc. Beschränkung der staatlichen Souveränität. 16
3. Verkleinerung der Kammern. 17
a. Reichweite der Maßnahme 17
b. Entlastung 17
4. Einstufigkeit des Verfahrens. 18
a. Verfahren 18
II
b. Auswirkungen 18
aa. Entlastung 18
bb. Anpassung von Art. 38 EMRK 19
II. Beeinträchtigungen des Individualbeschwerderechts 19
1. Neues Zulässigkeitskriterium. 19
a. Auslegung und Bedenken. 19
aa. Erheblicher Nachteil. 20
bb. Erforderlichkeit der Prüfung aufgrund der Achtung der
Menschenrechte 22
cc. Gebührende Prüfung durch innerstaatliches Gericht 22
b. Auswirkungen 23
aa. Entlastung 23
aaa. Gründe, die für eine Entlastung sprechen 23
bbb. Gründe, die gegen eine Entlastung sprechen. 24
ccc. Fazit. 24
bb. Beschränkung des Individualbeschwerderechts. 25
aaa. Individuelle Ausrichtung des Menschenrechtsschutzes. 25
bbb. Objektive Ausrichtung des Menschenrechtsschutzes. 26
ccc. Auswirkungen der Schutzklauseln. 27
c. Stellungnahme 28
2. Stärkung des Vergleichsverfahrens. 29
a. Anwendbarkeit 29
b. Auswirkungen 30
aa. Entlastung 30
bb. Durchführung der Urteile. 31
c. Beschränkung des Individualbeschwerderechts 31
III. Weitere Änderungen durch das 14. Protokoll. 32
1. Durchführung der Urteile 32
a. Interpretationsverfahren. 33
b. Säumnisverfahren (infringement proceeding) 33
2. Stärkung der Stellung des Menschenrechtskommissars. 34
3. Richterstatus. 34
a. Amtszeit und Wiederwahl 34
b. Ad hoc-Richter 35
4. Beitritt der EU 35
III
D. Ausblick. 36
I. Reform der Reform der Reform 36
II. Rolle des EGMR. 37
1. Entwicklung des „individual justice“-Systems 37
a. Der Einzelne im Zentrum des Rechtschutzsystems 37
b. Objektiv-rechtliche Bedeutung der Urteile 38
c. Bedeutung des Individualbeschwerderechts. 39
2. „Constitutional justice“ 39
a. Ziel des constitutional justice-Modells. 39
b. Bedeutung des Individualbeschwerderechts 41
3. Probleme des individual justice-Modells. 41
a. Realistisches Bild der individual justice 42
b. Fehlende Mittel 42
4. Probleme des constitutional justice-Modells. 43
a. Kein Annahmeverfahren nach amerikanischem Vorbild 43
b. Durchsetzung der Urteile 43
c. Geeignetheit der Urteile 44
E. Stellungnahme 46
I. Verlagerung des Prüfungsschwerpunkts. 46
1. Anzeichen im 14. Protokoll 46
2. Anzeichen in der Rechtsprechung. 47
a. Pilotverfahren. 47
b. Unilateral Declarations. 48
c. Rechtsprechung zu Art. 41 EMRK 48
d. Fortsetzung der Prüfung unabhängig von Bestehen der individuellen
Beschwer 49
II. Subsidiarität des Straßburger Rechtsschutzsystems 50
III. Erforderlichkeit des Inkrafttretens des 14. Protokolls 53
Literaturverzeichnis 54
IV
Die Änderungen des Kontrollverfahrens
durch das 14. Protokoll - Perspektiven
und Probleme
A. Einleitung
Die EMRK enthält einen Katalog von Rechten und Garantien, auf die sich jeder Bürger der 47 Mitgliedsstaaten berufen kann. Sie ist nicht der einzige völkerrechtliche Vertrag, der auf internationaler Ebene derartige Rechte gewährt. Ihr Rechtsschutzsystem aber ist einzigartig. Als die Konvention im Jahre 1950 zur Unterzeichnung und Ratifizierung aufgelegt wurde, hatten ihre Schöpfer sicher nicht erwartet, dass der darin vorgesehene Rechtschutzmechanismus 50 Jahre später aufgrund seiner eigenen Überlastung kurz vor dem Zusammenbruch stehen würde. Bereits 1998 hatte man versucht, die drohende Katastrophe durch das 11. Protokoll abzuwenden: Durch die Reduktion auf nur mehr eine Rechtsschutzinstitution wurde das Verfahren wesentlich vereinfacht und völlig gerichtsförmig ausgestaltet. Die Anerkennung der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs und des Individualbeschwerderechts wurden obligatorisch und der einzelne Bürger hat seither direkten Zugang zu dem jetzt ständig tagenden Gerichtshof. 1
Die Errungenschaften des 11. Protokolls wurden als Vollendung des Überwachungsmechanismus gefeiert, wenn es auch keine geeigneten Mittel enthielt, um die veränderten Gegebenheiten durch die Beitritte beinahe aller zentral- und osteuropäischen Staaten zu kompensieren. 2 Gerade mal zwei Jahre nach der fundamentalen Neustrukturierung des Straßburger Rechtsschutzsystems im Jahre 1998 hatte man daher begonnen, über eine Reform der Reform nachzudenken. Die Überlegungen mündeten im 14. Protokoll vom 13. Mai 2004.
1 Explanatory Report zu Protokoll 11 (ETS No. 155), Anm. 23 ff; Schlette ZaöRV (1996) 56, 941.
2 Keller/ Bertschi, EuGRZ 2005, 210; Greer, P.L. 2003, 663.
1
Anders als das 11. Protokoll sollte das 14. Protokoll das Rechtsschutzsystem aber nicht radikal umgestalten, sondern vielmehr dessen grundlegendste Eigenschaften sichern, indem es das Verfahren effizienter gestaltet und dem Gerichtshof Mittel an die Hand gibt, die es ihm ermöglichen, sich auf die Fälle zu konzentrieren, die einer tiefer gehenden Untersuchung bedürfen. 3 Dabei sollte auch ein maßvoller Ausgleich zwischen dem Wunsch nach Effektivität und den beiden wichtigsten Funktionen des Gerichtshofs gefunden werden. Der EGMR soll nämlich im Sinne seiner individuellen Ausrichtung jedem, der behauptet, Opfer einer Konventionsverletzung geworden zu sein, zu Gerechtigkeit verhelfen, und darüber hinaus Standards auf dem Gebiet des Menschenrechtsschutzes etablieren (objektiv-rechtliche Funktion). 4 Durch das 14. Protokoll soll der Konventionstext selbst geändert werden. Deshalb ist die Zustimmung aller Vertragsstaaten zu seinem Inkrafttreten erforderlich (Art. 19 des 14. Protokolls). Alle Konventionsstaaten haben das Protokoll inzwischen unterzeichnet und ratifiziert, ausgenommen Russland, das zwar am 4. Mai 2006 das Protokoll unterzeichnete, es bis heute jedoch als einziger Mitgliedsstaat nicht ratifiziert hat. 5
3 Explanatory Report zu Protokoll 14 (CETS No. 194), Anm. 35, 37.
4 Eaton/ Schokkenbroek, HRLJ 2005, 6 f.; Greer, S. 165 ff.
5 http://conventions.coe.int/Treaty/Commun/ChercheSig.asp?NT=194&CM=8&DF=6/15/ 2008& CL=ENG.
2
B. Gründe für die Reform des EGMR
I. Statistisches Material
Ende 2007 waren 103.850 Verfahren beim Gerichtshof anhängig, 79.400 davon bei seinen Spruchkörpern. Allein 54.000 Beschwerden wurden im Jahr 2007 eingereicht. 6
Insgesamt konnten 2007 „nur“ 28.792 Beschwerden erledigt werden, also gerade mal die Hälfte der neu eingegangenen Beschwerden. 27.057 davon, also circa 94 %, indem sie für unzulässig erklärt wurden oder gemäß Art. 37 EMRK von der Prozessliste gestrichen wurden, und 1.735 (6 %) durch Urteil. 7 Als Kontrast: Zwischen 1991 - 1998 hatte der EGMR durchschnittlich 99 Urteile pro Jahr zu fällen. 8
Der Zufluss an neuen Beschwerden übertrifft also heute bei Weitem die Zahl der vom Gerichtshof erledigten Beschwerden. Hinzu kommt, dass selbst nach den zurückhaltenden Prognosen der Kanzlei ein Abriss des Zustroms an neuen Beschwerden nicht zu erwarten ist. Es wird geschätzt, dass im Jahr 2010 bereits 250.000 Beschwerden beim Gerichtshof anhängig sein werden. 9
II. Gründe für Zunahme der Beschwerden
1. Erweiterung des materiellen Rechtsschutzes
Zum einen hängt die stetig steigende Beschwerdezahl damit zusammen, dass die materiellen Garantien immer wieder erweitert werden, bzw. die bereits bestehenden Konventionsnormen im Sinne der living instrument-doctrine ständig weiterentwickelt werden, und alle Vertragsstaaten nach und nach die Zusatzprotokolle, denen sie noch nicht beigetreten sind, ratifizieren. 10
6 Survey of Activities 2007, S. 51.
7 Survey of Activities 2007, S. 52, 55.
8 Caflisch, ZSR/NF Bd. 122, 1 (2003), S. 130.
9 Explanatory Report zu Protokoll 14 (CETS No. 194), Anm. 8, 13; Lord Woolf, Review of the Working Methods of the ECtHR, S. 4, 8, 49.
10 Explanatory Report zu Protokoll 14 (CETS No. 194), Anm. 13; Egli, ZaöRV 64 (2004), 771; Sicilianos, in: Cohen-Jonathan/ Flauss 2005, S. 55 f.
3
Ein aktuelles Beispiel für die Erweiterung des materiellen Rechtsschutzes ist das
12. Zusatzprotokoll 11 , das am 1. April 2005 in Kraft getreten ist. Art. 1 des 12. ZP normiert ein allgemeines Diskriminierungsverbot. Die Klagen wegen Diskriminierung zählen in den meisten Staaten zu den häufigsten, daher gehen Schätzungen davon aus, dass sich die Zahl der beim EGMR eingehenden Beschwerden um ein Drittel erhöhen wird. 12
2. Neue Vertragsstaaten
Nach der Auflösung der Sowjetunion verdoppelte sich die Zahl der Vertragsstaaten. Waren es 1989 noch 23 Staaten mit etwa 450 Millionen Einwohnern, haben heute 47 Nationen und mehr als 800 Millionen Menschen Zugang zum Rechtsschutzsystem der EMRK. Nicht nur aus den offensichtlichen quantitativen Gründen ist die Arbeitslast des Gerichtshofs infolge dieser Erweiterung stark gestiegen.
Das Straßburger Rechtsschutzsystem war ursprünglich für die relativ homogene Gemeinschaft der westeuropäischen Staaten geschaffen worden. Am Anfang seiner Tätigkeit prüfte der EGMR vor allem Beschwerden gegen zum größten Teil schon lange bestehende Demokratien. Die nationalen Rechtsordnungen entsprachen weitgehend dem europäischen Standard, so dass nur vereinzelt Anstoß zur Veränderung gegeben werden musste. 13
Seit der „Osterweiterung“ in den 90er Jahren ist der Gerichtshof jedoch mit weit komplexeren Fragestellungen und teilweise gewichtigen Menschenrechtsverletzungen befasst.
In den postkommunistischen Staaten, sowie in der Türkei, bestehen verschiedenste Probleme beim Übergang in rechtsstaatliche Demokratien. 14 Das Rechtsschutzsystem entspricht meist noch nicht dem westeuropäischen Standard. Effektive Rechtsmittel sind nicht überall vorhanden. Häufig fehlt es an dem Verständnis für die Erforderlichkeit eines bedingungslosen Schutzes der Grundfreiheiten. Hinzu kommt, dass sich viele osteuropäische Bürger nach Straßburg wenden, weil sie zu den nationalen Gerichten noch kein Vertrauen gefasst haben, aber auch weil sie nur ungenügend über die Funktion und Kompetenzen des EGMR informiert sind und Hoffnungen in ihn setzen, die er
11 http://conventions.coe.int/Treaty/Commun/ChercheSig.asp?NT=177&CM=8&DF=6/16/ 2008&CL=ENG (Stand der Ratifikationen am 16.06.2008: 17 Länder).
12 Caflisch, EHRLR 6 (2006), 405; Keller/ Bertschi, EuGRZ 2005, 206.
13 EG Court(2001)1, Anm. 15; Explanatory Report zu Protokoll 14 (CETS No. 194), Anm.
13; Egli, ZaöRV 64 (2004), 769 f.; Greer, S. 117 ff.; Caflisch, ZSR/NF Bd. 122, 1 (2003),
131; Grabenwarter, in: Grewe/ Gusy, S. 83 f.
14 Ausführlich zu den Einflüssen der sowjetischen Doktrin auf die heutige Menschenrechtslage: Maruste, in: Liber Amicorum Luzius Wildhaber, S. 285-308.
4
nicht erfüllen kann. Dies gilt nicht nur für die Bevölkerung, sondern auch für die Anwälte. 15
Insgesamt steigt die Beschwerdezahl aus den mittel- und osteuropäischen Staaten und der Türkei prozentual am stärksten und ist - unabhängig von der Erledigungsart - kaum noch zu bewältigen.
Am 1. Juni 2008 waren mehr als die Hälfte aller bei den Spruchkörpern anhängigen Verfahren gegen Russland, die Türkei, Rumänien und die Ukraine gerichtet, wobei allein ein Viertel aller Beschwerden Russland betraf. Zusammen mit Polen, der Tschechischen Republik und Slowenien waren diese Staaten sogar für mehr als 65 % aller Verfahren verantwortlich, die übrigen 40 der insgesamt 47 Mitgliedsstaaten dagegen also lediglich für 35 % aller Beschwerden. 16
3. Zunahme der Beschwerden gegen ältere Vertragsstaaten
Aber auch gegenüber den alten Mitgliedsstaaten steigt die Beschwerdeanzahl stetig. Anfangs war die EMRK bei den Bürgern der Vertragsstaaten weitgehend unbekannt, ebenso wie ihr Rechtsschutzsystem. Dies änderte sich nicht zuletzt wegen des Interesses der Medien an den Urteilen des EGMR. Auch für die neueren Mitgliedsstaaten ist dieser Effekt noch zu erwarten. Zudem ist Klagefreudigkeit ein Problem, mit dem die meisten industrialisierten Staaten zu kämpfen haben. Immer häufiger tragen daher westeuropäische Bürger ihre Beschwerden auch nach Straßburg, wobei sie die Grenzen des Angemessenen und Erforderlichen nicht selten überschreiten und so den
15 EG Court(2001)1, Anm. 15; Lord Woolf, Review of the Working Methods of the ECtHR, S. 10; Schlette, ZaöRV 56 (1996), 925; Caflisch, EHRLR 6 (2006) 405; Keller/ Bertschi,
EuGRZ 2005, 207, 227; Benoît-Rohmer, Rev. trim. dr. h. 2007, S. 4; Flauss, Recueil
Dalloz 2003, 1639.
16 Survey of Activities 2007, S. 54.
5
Gerichtshof mit einer großen - wenn auch nicht mit den neueren Vertragsstaaten vergleichbaren - Anzahl unbegründeter Beschwerden belasten. 17
4. Individualbeschwerderecht
Die Hauptursache für die Überlastung des Gerichtshofs liegt allerdings in der Institution des Individualbeschwerderechts. Als die Konvention unterzeichnet wurde, ging man davon aus, dass die Staatenbeschwerde nach Art. 33 EMRK das wichtigste Instrument sein würde, um menschenrechtliche Missstände aufzudecken. Tatsächlich wurden insgesamt lediglich 13 Staatenbeschwerden beim EGMR eingereicht, nur zwei davon endeten mit einem Urteil 18 : Irland ./. Großbritannien 19 und Zypern ./. Türkei. 20
Anfangs hatten Individuen keinen direkten Zugang zum Gerichtshof und die Anerkennung des Individualbeschwerderechts erfolgte nur zögerlich. 1998 wurde aber die Zuständigkeit des Straßburger Rechtschutzsystems für Individualbeschwerden obligatorisch und jeder Bürger eines Mitgliedsstaates der EMRK konnte von da an seine Beschwerde vor den EGMR bringen. 21 Als dies durch das 11. Protokoll ermöglicht wurde, hatte dies nicht nur den besseren Schutz der Menschenrechte zur Folge, sondern in Zusammenwirkung mit der Verdoppelung der Mitgliedsstaaten des Europarats während der letzten 20 Jahre auch eine ungeheure Beschwerdeflut, die den Gerichtshof zu ertränken droht.
Der Gerichtshof erhält heute täglich etwa 900 Briefe und 250 Anrufe von möglichen Beschwerdeführern. Seit der Auflösung der Kommission muss sich der Gerichtshof mit jeder einzelnen Beschwerde selbst befassen, unabhängig davon wie bedeutend sie ist. 22
III. Systemimmanente Probleme
Die Zunahme der Beschwerdezahl offenbarte zudem auch einige systematische Mängel des Rechtsschutzsystems.
17 Caflisch, EHRLR 6 (2006), 405; Schlette, ZaöRV 56 (1996), 930 f.; Greer, S. 37.
18 Caflisch, ZSR/NF Bd. 122, 1 (2003), S. 126; Mowbray, S. 19.
19 Urteil, EGMR; 18. Januar 1978, Irland ./. Großbritannien, Beschwerde-Nr. 5310/71.
20 Urteil, EGMR, 10. Mai 2001 Zypern ./. Türkei, Beschwerde-Nr. 25781/94.
21 Caflisch, ZSR/ NF Bd. 122, 1 (2003), 128, 131 f.; Keller/ Bertschi, EuGRZ 2005, 205.
22 Wildhaber, Am. U. INT´L. REV. Bd. 22 (2007), 527; EG Court(2001)1, Anm. 22.
6
1. Filtermechanismus
Von den 28.792 Beschwerden, die 2007 erledigt werden konnten, wurden 27.057 für unzulässig erklärt oder von der Prozessliste gestrichen, also circa 94 %. Diese Quote entspricht der der letzten Jahre, in denen sich der Prozentsatz der Beschwerden, die niemals auf ihre Begründetheit hin untersucht werden, zwischen 90 und 98 % eingependelt hat. 23
Die meisten dieser Beschwerden, circa 95 % im Jahr 2007 24 , werden von Ausschüssen mit drei Richtern geprüft (Art. 28 EMRK). Darüber hinaus sind in der Regel mindestens drei Kanzleimitarbeiter in das Verfahren eingebunden, sowie der Judge Rapporteur (Art. 49 VerfO) und manchmal sogar der für den Vertragsstaat gewählte Richter (Art. 53 I VerfO). 25 Die vielen unzulässigen Beschwerden binden also einen - angesichts der geringen Relevanz für die Rechtsprechung - zu großen Teil der Kräfte des EGMR.
2. Repetitive cases
Von den wenigen zulässigen Beschwerden sind etwa 60 % so genannte „repetitive cases“ 26 . Die darin gerügten Verletzungen gehen auf dasselbe
23 Survey of Activities 2007, S. 52, 55; Vanneste, S. 76; Greer, S. 39; Egli, ZaöRV 64 (2004), 768; Eaton/ Schokkenbroek, HRLJ 2005, 9; Keller/ Bertschi, EuGRZ 2005, 222.
24 Annual Report 2007, S. 134, 137.
25 Eaton/ Schokkenbroek, HRLJ 2005, 5 (Fn. 43).
26 Uneinheitlich ist die Bezeichnung in der deutschsprachigen Literatur: „Klon-” oder „Wiederholungsfälle“, siehe z. B. Stoltenberg, EuGRZ 2003, 140; Schwaighofer, S. 23.
7
strukturelle Problem der nationalen Rechtsordnung eines Vertragsstaats zurück, das bereits zu der Feststellung einer Verletzung der Konvention geführt hat. 27 Als repetitive cases gelten, wegen ihrer Häufigkeit allen voran, die Beschwerden wegen überlanger Verfahrensdauer in Straf-, wie auch Zivilverfahren (hauptsächlich gegen Italien, Polen, die Tschechische Republik, Slowenien und Frankreich), Verfahren bezüglich der Räumung von Mitwohnungen gegen Italien, Beschwerden wegen der Witwenrente oder der Kopfsteuer, bzw. wegen des Militärgerichtsverfahrens gegen Großbritannien, Verfahren gegen die Türkei wegen Enteignungen und Verzögerung von Zahlungen oder wegen der Zusammensetzung der türkischen Gerichte für Staatssicherheit, sowie Beschwerden gegen Deutschland im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung und aktuell auch die Beschwerden wegen fehlender Durchsetzung rechtskräftiger Urteile und der Haftbedingungen gegen Russland und die Ukraine. 28 Wie alle zulässigen Beschwerden werden die repetitive cases vor einer Kammer verhandelt (Art. 29 I EMRK). Es sind derzeit also sieben Richter erforderlich, um über die Begründetheit von Beschwerden zu entscheiden, denen bereits eine gefestigte Rechtsprechung zu Grunde liegt, und die sich von anderen gegen denselben Vertragsstaat gerichteten Fällen häufig nur durch den Namen des Beschwerdeführers unterscheiden.
Darüber hinaus zeigt die Tatsache, dass beim EGMR so viele Beschwerden gegen denselben Vertragsstaat aufgrund desselben Sachverhalts eingehen, dass auf der Ebene der Urteilsdurchführung erhebliche Defizite bestehen. 29
3. Art. 27 II EMRK
Im Zusammenhang mit den repetitive cases ist auch auf Art. 27 II EMRK hinzuweisen. Nach dieser Vorschrift muss jeder Richter von Amts wegen an allen Verfahren vor den Kammern und der Großen Kammer teilnehmen, die den Vertragsstaat betreffen, für den er gewählt wurde. Darüber hinaus kann jeder Richter von den Ausschüssen geladen werden (Art. 53 I VerfO), falls seine Kenntnisse des nationalen Rechts zur Beurteilung der Unzulässigkeit einer Beschwerde erforderlich sind.
Dies ist jedoch wegen der ungleichmäßigen geografischen Verteilung der Beschwerden, insbesondere unter dem Aspekt der Organisation, äußerst problematisch (siehe B.III.2.). Denn die Beschwerden sollen gleichmäßig auf die
27 Grabenwarter, in: Grewe/ Gusy, S. 84; Starace, LPICT 2006, 186; Lemmens, S. 37.
28 Explanatory Report zu Protokoll 14 (CETS No. 194), Anm. 68; Wildhaber, HRLJ 2002, 164; Caflisch, EHRLR 6 (2006), 404; Lemmens, S. 37 (Fn. 26); Schwaighofer, S. 21;
Scheidegger, AJP 2005, 173.
29 Keller/ Bertschi, EuGRZ 2005, 207.
8
Sektionen verteilt werden. So muss jede Sektion auch solche Beschwerden prüfen, die gegen einen Staat gerichtet sind, deren Richter ihr nicht angehört. Häufig müssen gerade wegen der Staaten mit besonders hohem Beschwerdeaufkommen auch ad hoc-Richter hinzugezogen werden, was das Verfahren noch mehr verzögert. 30
Wegen der signifikant höheren Belastung mancher Richter stauen sich also die Beschwerden vor den Kammern und Ausschüssen.
IV. Folgen der Überbelastung
Zwar konnte der Gerichtshof in den vergangenen Jahren seine Produktivität kontinuierlich steigern, er ist allerdings nicht in der Lage, die steigenden Beschwerdezahlen zu kompensieren. Selbst wenn der EGMR eine Erledigungsrate von circa 29.000 Fällen pro Jahr beibehalten könnte, bräuchte er etwa dreieinhalb Jahre, um die bereits anhängigen Verfahren (103.850) abzuarbeiten, unterstellt, dass in diesem Zeitraum keine weiteren Beschwerden eingereicht würden.
Die große Zahl der Beschwerden, die für den EGMR nur von begrenztem Interesse hinsichtlich seiner beiden Funktionen sind, schöpfen die Ressourcen des EGMR weitgehend aus. So häufen sich wegen der Überlastung des Gerichtshofs die anhängigen Verfahren und der EGMR kann sich denjenigen Beschwerden nicht angemessen widmen, die eine Prüfung im Detail erfordern würden, weil sie für die Auslegung und Anwendung der Konvention von Bedeutung sind oder einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Grundfreiheiten rügen. 31
Wenn also die Beschwerdezahl auch weiterhin in diesem Maße ansteigt, wovon in Anbetracht der obigen Schätzungen ausgegangen werden darf (siehe B.I.), wird der Gerichtshof in naher Zukunft nicht mehr funktionsfähig sein: Denn der EGMR soll zum einen jedem Individuum, das behauptet, Opfer einer Konventionsverletzung geworden zu sein, zu Gerechtigkeit verhelfen, zum anderen soll er europäische Standards auf dem Gebiet des Menschenrechtsschutzes etablieren und die EMRK, ähnlich einem Verfassungsgericht, interpretieren. 32 Die ohnehin begrenzten Kräfte des EGMR werden aber gerade von denjenigen Fällen ferngehalten, die diesen Zielen dienen würden.
30 De Salvia, in: Cohen-Jonathan/ Pettiti 2003, S. 27.
31 Sicilianos, in: Cohen-Jonathan/ Flauss 2005, S. 60.
32 Eaton/ Schokkenbroek, HRLJ 2005, 6 f.; Greer, S. 165 ff.; CDDH(2003)006 Addendum final, Anm. 17.
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Melanie Langbauer, 2008, Die Änderungen des Kontrollverfahrens durch das 14. Protokoll, München, GRIN Verlag GmbH
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