entschied es, dass Punktesystem und Altersgruppenbildung im Rahmen der Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung grundsätzlich gerechtfertigt seien.
Das Urteil ist deshalb von so großer Bedeutung, weil das zum Schutz vor Diskriminierungen verabschiedete Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in seinem § 2 bestimmt, dass für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum
Allgemeinen und Besonderen Kündigungsschutz, d. h. insbesondere das KSchG, das Bürgerliche Gesetzbuch sowie das Mutterschutzgesetz etc., gelten. Dies wurde bis zum vorgenannten Urteil teilweise so verstanden, dass nur solche Kündigungen nach dem AGG überprüft werden, die nicht dem Kündigungsschutzgesetz oder einem der vorgenannten Gesetze unterliegen. Teilweise verstand man in der Anwaltschaft die Regelung anders. Man meinte, dass allein die Wirksamkeit einer Kündigung, die dem Kündigungsschutz unterliegt, nach dem Kündigungschutzgesetz zu überprüfen sei. Der Arbeitnehmer habe bei einer diskriminierenden aber nach KSchG wirksamen Kündigung allein die Möglichkeit, für die diskriminierende Kündigung Schadensersatz und Entschädigung zu verlangen. Der Entscheidung lag der nachstehende Sachverhalt zugrunde:
Der 51 Jahre alte Kläger wandte sich gegen seine betriebsbedingte Kündigung. Dieser lag ein Interessenausgleich zugrunde. Im Interessenausgleich hatten Betriebsrat und Arbeitgeber für die Sozialauswahl i. R. v. § 1 III KSchG eine sogenannte Punktetabelle vereinbart. Das Punktesystem sah bei der Kündigung zu berücksichtigende Sozialpunkte unter anderem für das Lebensalter vor. Die Auswahl erfolgte proportional nach Altersgruppen. Diese umfassten jeweils bis zu zehn Jahrgänge (bis zum 25., 35., 45. und ab dem 55. Lebensjahr). Der Kläger hat die Unwirksamkeit der ihm gegenüber ausgesprochenen Kündigung geltend gemacht und sich u. a. auf das im AGG (§§ 1, 2, 8, 10 AGG) enthaltene Verbot der Altersdiskriminierung berufen. Die Klage blieb auch vor dem BAG erfolglos.
Zwar seien die Diskriminierungsverbote der §§ 1-10 AGG auch im Rahmen des KSchG anwendbar. Eine Kündigung, die ein Diskriminierungsverbot verletzt, könne daher sozialwidrig und damit unwirksam sein (§ 1 KSchG). Das Verbot der Altersdiskriminierung (§§ 1, 10 AGG) stünde der Berücksichtigung des Lebensalters im Rahmen der Sozialauswahl (§ 1 III 1 KSchG) allerdings nicht entgegen. In der Zuteilung von Sozialpunkten nach dem Alter und in der Bildung von Altersgruppen liege zwar eine an das Alter anknüpfende Ungleichbehandlung. Diese sei jedoch gem. § 10 S. 1 AGG gerechtfertigt. Die Zuteilung von Alterspunkten führe mit einer
hinnehmbaren Unschärfe zur Berücksichtigung von Chancen auf dem Arbeitsmarkt und im Zusammenspiel mit den übrigen sozialen Gesichtspunkten (Betriebszugehörigkeit, Unterhalt, Schwerbehinderung) nicht zu einer Überbewertung des Lebensalters. Die Bildung von Altersgruppen diene einem legitimen Zweck. Sie wirke nämlich der Überalterung des Betriebs entgegen und relativiert damit zugleich die Bevorzugung älterer Arbeitnehmer.
Die weitergehende Frage, ob sich der Arbeitgeber mit einer diskriminierenden Kündigung auch den Schadensersatzansprüchen oder Entschädigungsansprüchen des Arbeitnehmers aussetzt, oder ob diese nach § 2 AGG ausgeschlossen seien, hat das Bundesarbeitsgericht indes nicht entschieden. Richtigerweise wird man die Nichtigkeit einer diskriminierenden Kündigung keinesfalls als deren Sanktion ausreichen lassen können. Eine vom Gesetz gewollte Verhaltenssteuerung im Sinne der Vermeidung weiterer Diskriminierungen lässt sich nur erzielen, wenn der Arbeitgeber, der eine diskriminierende Kündigung ausspricht, nicht nur verpflichtet wird, den gekündigten Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen, sondern allein dann, wenn er zusätzlich für die Diskriminierung auch zur (Entschädigungs-) Kasse gebeten wird.
In jedem einzelnen aktuellen Praxisfall bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer nicht nur innerhalb der Dreiwochenfrist nach Zugang der Kündigung
Kündigungsschutzklage erhoben haben muss, sondern zudem nach § 15 Abs. 4 AGG mit oder ohne anwaltliche Hilfe innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der diskriminierenden Kündigung darüber hinaus seine Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen muss. Hat der diskriminierte Arbeitnehmer erfolglos schriftlich seine Schadensersatz-und Entschädigungsansprüche geltend gemacht, muss er innerhalb von drei weiteren Monaten nach außergerichtlicher schriftlicher Geltendmachung der Ansprüche, diese auch gerichtlich geltend machen.
Dr. jur. Frank Sievert Rechtsanwalt Hamurg, 04.10.2008
Arbeit zitieren:
Dr. jur. Frank Sievert, 2009, Die diskriminierende Kündigung und der Kündigungsschutz, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Betriebsbedingte Kündigung und unternehmerische Entscheidungsfreiheit
Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht
Studienarbeit, 96 Seiten
Psychologie - Arbeit, Betrieb, Organisation und Wirtschaft
Hausarbeit, 38 Seiten
Höchstaltersgrenzen nach europäischem Recht - Aktuelle Entwicklungen...
Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht
Seminararbeit, 36 Seiten
Der Prüfungsmaßstab des § 10 Satz 1 AGG bei der Rechtfertigung der unm...
Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht
Doktorarbeit / Dissertation, 201 Seiten
§ 622 Abs. 2 S. 2 BGB und das Verbot der Altersdiskriminierung
Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht
Seminararbeit, 34 Seiten
Die Zulässigkeit der Ungleichbehandlung wegen des Alters im Arbeitsrec...
Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht
Bachelorarbeit, 66 Seiten
Europarechtswidrigkeit des § 622 Abs. 2 S. 2 BGB
Kommentar zum Urteil des EuGH ...
Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht
Wissenschaftlicher Aufsatz, 6 Seiten
Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Rechtliche und praktische Probleme des Abfindungsanspruchs bei betrieb...
Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht
Diplomarbeit, 92 Seiten
Der Status des Praktikanten im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht
Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht
Hausarbeit, 20 Seiten
Der Abfindungsanspruch nach § 1 a KSchG bei betriebsbedingter Kündigun...
Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht
Wissenschaftlicher Aufsatz, 10 Seiten
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - Handlungsanweisungen fü...
BWL - Personal und Organisation
Hausarbeit (Hauptseminar), 25 Seiten
Frank Sievert hat den Text Die diskriminierende Kündigung und der Kündigungsschutz veröffentlicht
Frank Sievert hat einen neuen Text hochgeladen
Diskriminierende Arbeitgeberkündigungen und die europäischen Diskrimin...
Bastian-Peter Stenslik
Schutz vor willkürlichen und diskriminierenden Entlassungen
Eine rechtsvergleichende Unter...
Michael Schreier
Anti-Mobbing und Anti-Diskriminierungs-Knigge 2100
Gleichstellung, Jugend, Alter,...
Horst Hanisch
Arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz und Europarecht
Zur Europarechtskonformität vo...
Kristian Horn
Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis
Eugen Stahlhacke, Ulrich Preis, Reinhard Vossen
Der Kündigungsschutz behinderter Arbeitnehmer (§§ 85-92 SGB IX)
Leitfaden für die Praxis
Christian Lampe
Kündigungsschutz und Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Die Integration der Diskrimini...
Andreas von Medem
Der Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben (SG...
Ein Praxisratgeber
Christoph Beyer, Rainer Seidel
0 Kommentare