Inhalt
1. Einleitung 3
2. Rawls „Theorie der Gerechtigkeit“ 4
3. Einschränkung der Freiheit nach Rawls. 6
3.1 System der Freiheiten 6
3.2. Beschränkung der politischen Freiheit. 7
4. Habermas’ Kritik an der Theorie von Rawls 13
5. Schluss. 18
6. Bibliographie. 21
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1. Einleitung
Im Seminar „Politische Philosophie“ bei Prof. Dr. Urs Marti tauchte immer wieder die Frage auf, wie die Grenzen zwischen öffentlicher und privater Freiheit zu ziehen sind, ohne dass beide miteinander in Konflikt geraten. Eine mögliche Grenzziehung zwischen den beiden Freiheiten und die Beschränkung der einen zu Gunsten der anderen hat sich in unseren Diskussionen meistens als problematisch und konfliktbeladen erwiesen.
In der vorliegenden Arbeit befasse ich mich mit dieser Thematik. Dabei beschränke ich mich auf die „politische Freiheit“, um die vorgegebene Seitenzahl nicht zu überschreiten. Inwieweit das Recht auf politische Freiheit eines Bürgers in einer demokratischen Gesellschaft beschränkt werden kann, so dass keine internen Konflikte hinsichtlich der privaten und öffentlichen Freiheiten entstehen, ist die Fragestellung meiner Arbeit. Eine Antwort liefert John Rawls in seinem Buch „Eine Theorie der Gerechtigkeit“ (1971). Ich werde mich auf das 4. Kapitel „Gleiche Freiheit für alle“ konzentrieren, in welchem sich Rawls mit der Beschränkung der politischen Freiheit beschäftigt. Um mir einen kritischen Ansatz zu verschaffen, verwende ich den Einwand von Jürgen Habermas aus seinem Aufsatz „Versöhnung durch öffentlichen Vernunftgebrauch“ (1997).
In seinem Werk „Eine Theorie der Gerechtigkeit“ versucht Rawls, eine systematische Zusammenfassung seiner Aufsätze von 1956-1966 zu machen. (Rawls, S. 11). Er untersucht die öffentlichen Institutionen in unserer modernen Gesellschaft und systematisiert die Gerechtigkeitsurteile, die durch diese Institutionen ausgewirkt werden. Dabei sucht er nach Prinzipien der Gerechtigkeit, die die Gesellschaftspolitik so gestalten, dass sich die öffentlichen und privaten Rechte der Bürger reibungslos in der Verfassung etablieren. In den Abschnitten, die ich in dieser Arbeit behandle, geht Rawls davon aus, dass die Freiheit nur um der Freiheit selbst willen eingeschränkt werden darf, und versucht, diese These am Beispiel der politischen Freiheitsbeschränkung zu begründen. Seinen Argumentationsverlauf für die Beschränkung der politischen Freiheit werde ich herausarbeiten und diskutieren. Zunächst werde ich jedoch die Aspekte seiner Theorie, die im Hinblick auf meine Fragestellung und auf die Kritik von Habermas wichtig sind, zusammenfassend darstellen.
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Der Aufsatz von Habermas richtet sich nicht explizit auf die Beschränkung der politischen Freiheit bei Rawls, sondern auf einzelne Begründungsprobleme in der „Theorie der Gerechtigkeit“, die im Zusammenhang mit der Freiheitsbeschränkung der Theorie von Rawls stehen. Ich werde die relevanten Kritikpunkte von Habermas herausarbeiten und untersuchen, ob sie gerechtfertigt sind.
2. Rawls „Theorie der Gerechtigkeit“
Mit seinem Werk hat Rawls das Ziel, Prinzipien zu formulieren, nach denen sich eine gerechte oder wohlgeordnete Gesellschaft bilden muss. Er befasst sich dazu mit öffentlichen Institutionen und Prozessen und deren Auswirkungen. Die öffentlichen Institutionen sollen sich nach Rawls nach diesen festgelegten Grundsätzen orientieren. Eine gerechte Gesellschaftsordnung könne nur dadurch entstehen, dass die Bürger eine gemeinsame Gerechtigkeitsvorstellung haben, d.h., eine soziale Zusammenarbeit sei erst dann möglich, wenn allgemeine Grundsätze von allen repräsentativen Bürgern anerkannt werden. Gesellschaftliche Konflikte würden durch diese allgemeinen Grundsätze reguliert und es würden den individuellen Interessen Grenzen gesetzt. So entsteht nach Rawls eine wohlgeordnete Gesellschaft, „in der (1) jeder die gleichen Gerechtig-keitsgrundsätze anerkennt und weiss, dass das auch die anderen tun, und (2) die grundlegenden gesellschaftlichen Institutionen bekanntermassen diesen Grundsätzen genügen. Die Menschen mögen dann übertriebene Ansprüche an andere stellen, aber sie erkennen doch einen gemeinsamen Massstab an, nach dem ihre Ansprüche zu beurteilen sind.“ (TJ., S. 21).
Um für eine solche ideale Gesellschaft Gerechtigkeitsgrundsätze zu formulieren, konstruiert Rawls einen hypothetischen Ausgangszustand, den er als Urzustand bezeichnet. Dieser entspricht einer Verhandlungssituation, bei der die Grundprinzipien der Gerechtigkeit festgelegt werden. In diesem Urzustand müssen diese Grundprinzipien unparteiisch sein, d.h. gemäss liberalen Grundsätzen alle gleich behandeln. Deshalb setzt Rawls eine Bedingung im Urzustand voraus, die er Schleier des Nichtwissens nennt. Die Menschen, die im Urzustand verhandeln, kennen ihre persönlichen Fähigkeiten, ihren sozialen Status, ihre eigene Weltanschauung nicht. Damit werden im Urzustand alle Menschen theoretisch gleich gemacht, so dass es ihnen unmöglich wird,
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eigene individuelle Vorteile mit den zu formulierenden Gerechtigkeitsprinzipien zu sichern. (Ebd., S. 36f.). Das einzige Wissen, dass die Menschen im Urzustand besitzen, ist ein theoretisches Fachwissen über Politik, Wirtschaft sowie Gesellschaft und deren Gesetzmässigkeiten, damit sie eine Vorstellung über die Realisierbarkeit der zu entwerfenden Prinzipien haben können. Durch diese Bedingung werden die Grundsätze objektiv vereinbart und niemand wird in einer speziellen Situation bevorzugt oder benachteiligt. (Ebd., S. 160f.).
Als weitere Voraussetzung gilt, dass die Personen im Urzustand nicht von Emotionen wie Neid, Liebe oder Hass geleitet werden, sondern rational und nutzenmaximierend handeln. Bei der Formulierung der Gerechtigkeitsprinzipien sollen die Einzelnen aus individuellen und rationalen Gründen entscheiden. Weil die Personen nichts über ihre Position in der realen Welt wissen, werden sie auf jeden Fall die persönlichen Freiheiten und den persönlichen Wohlstand über jenen der Gesellschaft als Ganzes setzen. Die zu formulierenden Prinzipien werden dann so gewählt, dass eine Grundordnung geschaffen wird, welche für die soziale und persönliche Situation die bestmögliche ist. Ausserdem verfügen die Personen im Urzustand über einen Gerechtigkeitssinn. Sie vereinbaren daher nur solche Regeln, von denen sie annehmen, dass sie diese auch einhalten werden. (Ebd., S. 166-169).
In diesem Zusammenhang formuliert Rawls seine zwei Gerechtigkeitsgrundsätze, die den Kern seiner Theorie bilden. Diesen Grundsätzen würde jeder im Urzustand unter den skizzierten Bedingungen zustimmen. Der erste Grundsatz bezieht sich auf die Menschenrechte (Unverletzlichkeit der Person), die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie das politische Mitspracherecht. Der zweite Grundsatz bezieht sich auf die Verteilung der materiellen Güter. Er beinhaltet im Wesentlichen die ungleiche Verteilung der materiellen Güter. Die Ungleichheit rechtfertigt Rawls mit der Bedingung, dass die Ungleichverteilung den am wenigsten Begünstigten den grösstmöglichen Vorteil bieten muss. (Ebd., S. 81f.). Die genaue wörtliche Formulierung der zwei Gerechtigkeits-grundsätze lautet folgendermassen:
„1. Jedermann soll gleiches Recht auf das umfangreichste System gleicher Grundfreiheiten haben, das mit dem gleichen System für alle anderen verträglich ist.
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2. Soziale und wirtschaftliche Ungleichheiten sind so zu gestalten, dass (a) vernünftigerweise zu erwarten ist, dass sie zu jedermanns Vorteil dienen, und (b) sie mit Positionen und Ämtern verbunden sind, die jedem offen stehen.“ (Ebd., S. 81). Der erste Grundsatz hat Vorrang vor dem zweiten, damit die Verletzungen der gleichen Grundfreiheiten, die im ersten Grundsatz enthalten sind, nicht durch grössere wirtschaftliche oder gesellschaftliche Vorteile gerechtfertigt werden. Diese Freiheiten können nur beschränkt werden, wenn sie mit anderen Grundfreiheiten in Konflikt geraten. (Ebd., S. 82).
3. Einschränkung der Freiheit nach Rawls
3.1 System der Freiheiten
In seiner Theorie der Gerechtigkeit erörtert Rawls die Freiheit in Zusammenhang mit verfassungsmässigen und gesetzlichen Beschränkungen. Die Freiheit lässt sich für ihn über drei Begriffe definieren: „den Handelnden, die frei sein sollen, der Beschränkungen, von denen sie frei sein sollen, und dessen, was ihnen freigestellt werden soll.“ Dabei schliesst Rawls nicht nur natürliche Personen, sondern auch Vereinigungen ein, und die Freiheitsbeschränkungen können aufgrund gesetzlicher Pflichten oder durch den Druck der Öffentlichkeit erfolgen. So ist die Freiheit nach seiner Theorie als „eine bestimmte Struktur der Institutionen, ein bestimmtes System öffentlicher Regeln zur Festlegung von Rechten und Pflichten“ zu verstehen. (Ebd., S. 231). Die Freiheit der Menschen in einer Gesellschaft besteht also aus Freisein von Zwängen und aus Schutz vor Eingriffen durch andere. Der Schutz vor Eingriffen müsse durch die Regierung gewährleistet werden. (Ebd., S. 230f.).
Von seinen beiden definierten Gerechtigkeitsgrundsätzen und von seinem Modell des Urzustands ausgehend, beschäftigt sich Rawls nun mit der Anwendung der Gerechtig-keitsgrundsätze durch die öffentlichen Institutionen. Dabei geht er von konstitutionelldemokratischen Institutionen aus und versucht, eine Grundstruktur der Grundfreiheiten zu skizzieren. Seine These ist, wie aus dem ersten Gerechtigkeitsgrundsatz hervorgeht, dass in einer Verfassung für alle die gleiche Freiheit gewährleistet ist. In diesem Zusammenhang stellt er den repräsentativen Bürger in den Mittelpunkt, der bestimmen muss, ob die Gesetzgebung gerecht ist, wie gegensätzliche Gerechtigkeitsauffassungen der
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Arbeit zitieren:
Elife Deveci, 2007, Einschränkung der politischen Freiheit nach John Rawls und die Einwände von Habermas, München, GRIN Verlag GmbH
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