Abk ürzungsverzeichnis 4
1. Einleitung. 5
2. Rechtliche Struktur und wirtschaftliche Funktion. 6
2.1. Kapitalgesellschaft. 6
2.2. Rechtliche Verselbständigung (Fremdorganschaft) 7
2.3. Handelsgesellschaft. 7
2.4. Kapitalsammelfunktion der Aktiengesellschaft. 8
2.5. Gefährdungspotential 8
3. Gründung, Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung 9
3.1. Gründung einer AG. 9
3.2. Haftung im Gründungsstadium 12
3.2.1. Vorgründungsgesellschaft 12
3.2.2. Voraktiengesellschaft 13
3.2.3. Gründerhaftung. 13
3.3. Erhaltung des Grundkapitals 14
3.4. Beendigung bei Überschuldung 15
4. Die Aktie als Kapitalanteil, Mitgliedschaftsrecht und Wertpapier 16
4.1. Kapitalanteil. 16
4.2. Mitgliedschaftsrechte und pflichten 16
4.3. Aktienurkunde 17
5. Die Organisation und Organe einer AG und ihre Aufgaben 19
5.1. Der Vorstand (§§ 76 94 AktG) 19
5.2. Der Aufsichtsrat (§§ 95 116 AktG) 22
5.3. Die Hauptversammlung (§§ 118 147 AktG) 23
6. Rechnungslegung und Gewinnverwendung (§§ 150 174 AktG, §§ 238 289 HGB) 27
7. Satzungsänderung, Kapitalbeschaffung Kapitalherabsetzung (§§ 179 240 AktG) 29
7.1. Satzungsänderungen 29
7.2. Kapitalbeschaffung 29
2
7.2.1. Die ordentliche Kapitalerhöhung gegen Einlagen (§§ 182 191 AktG) 29
7.2.2. Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§§ 207 220 AktG) 30
7.2.3. Das genehmigte Kapital (§§ 202 206 AktG) 30
7.2.4. Die bedingte Kapitalerhöhung (§§ 192 201 AktG) 30
7.3. Kapitalherabsetzungen. 31
8. Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Beschlüssen. 32
8.1. Nichtigkeitsgründe 32
8.2. Anfechtung durch Anfechtungsklage 33
9. Die Beendigung der Aktiengesellschaft (§§ 262 277 AktG) 34
9.1. Auflösung. 34
9.2. Abwicklung 34
9.3. Erlöschen 34
10. Zusammenfassung. 35
Literatur und Quellenverzeichnis 36
Literatur. 36
Internet‐Quellen 37
3
Abbildungsverzeichnis Abb. 1: Arten der Gesellschaften
6
Abb. 2: Organisationsstruktur der AG 19
4
Abkürzungsverzeichnis
Abb.
Abbildung Abs.
Absatz AG
Aktiengesellschaft AktG
Aktiengesetz BGB
Bürgerliches Gesetzbuch bzgl. bezüglich
bzw. beziehungsweise
d.h. das heißt
ff. folgende
HGB Handelsgesetzbuch
GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellrecht)
MitbestG Mitbestimmungsgesetz
o.ä. oder ähnlich
usw. und so weiter
vgl. vergleiche
vs. versus
z.B. zum Beispiel
5
1. Einleitung
In dieser Ausarbeitung zum Referat „Das deutsche Aktiengesellschaftsrecht“ soll ein Blick über die Aktiengesellschaft und das Aktiengesetz (AktG) gegeben werden.
Im ersten Schritt dieser Seminararbeit wird auf die allgemeine Grundbegriffe und Informationen eingegangen. Im weiteren Verlauf werden die Teile des Aktiengesetzes wie Gründung, Organisation, Rechtverhältnisse, Rechnungslegung, Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung und Beendigung der AG beschrieben. Dann zum Schluß wird eine kurze Zusammenfassung über das Thema gemacht.
2. Rechtliche Struktur und wirtschaftliche Funktion
2.1. Kapitalgesellschaft
Die Aktiengesellschaft ist eine Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person) 1 und mit einem in Aktien zerlegten Kapital (Kapitalgesellschaft).
Abb.1: Arten der Gesellschaften
Quelle: http://www.teialehrbuch.de
Sie hat ein eigenes Vermögen, kann Eigentümer von Sachen und Inhaber von Forderungen sein. Die Aktionäre haften nicht für die Schulden der Gesellschaft und sie sind auch nicht zu Nachschüssen verpflichtet (§ 54 Abs. 1 AktG). Aus ökonomischer Sicht hat der Gesetzgeber den Aktionären mit den für Kapitalgesellschaften wie die Aktiengesellschaft geltenden gesetzlichen Regelungen über eine auf das Gesellschaftsvermögen beschränkte Haftung die Externalisierung
1 http://blog.pilgermann.net
6
von Haftungsrisiken ermöglicht. Den Gläubigern haftet nur das
Gesellschaftsvermögen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AktG) 2 , das höher oder niedriger als das Grundkapital sein kann. Grundkapital wird im Gesetz der Kapitalbetrag genannt, der bei Gründung einer AG mindestens aufzubringen ist (§§ 29, 36 Abs. 2 AktG). 3 Die Höhe des Grundkapitals muss in der Satzung festgelegt werden (§ 23 Abs. 3 Nr. 3 AktG) 4 und mindestens 50.000 Euro sein (§§ 6, 7 AktG). 5 Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft wird lediglich bei der Kapitalsicherung bedeutsam und dient im übrigen der Ermittlung des Anteils am Gesellschaftsvermögen, den die einzelne Aktie verkörpert. Diese rechtliche Ausgestaltung erleichtert das Auftreten von Aktiengesellschaften im Handelsverkehr und ermöglicht die Beteiligung einer großen Zahl von Aktionären als Kapitalgeber.
2.2. Rechtliche Verselbständigung (Fremdorganschaft)
Da die Aktiengesellschaft rechtsfähig ist (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AktG), ist sie ein von ihren Mitgliedern, den Aktionären, zu unterscheidende Person. Anders als bei den Personengesellschaften, die von ihren Gesellschaftern geleitet werden müssen (Selbstorganschaft), ist bei der Aktiengesellschaft die Unternehmensleitung mitgliederunabhängig und nicht den Aktionären vorbehalten (Fremdorganschaft). Die Aktionäre bestimmen die Unternehmensleitung nur mittelbar. Die Hauptversammlung (Versammlung der Aktionäre) wählt einen Aufsichtsrat und er bestellt den Vorstand. Die Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre sind in Aktien verkörpert, die grundsätzlich formlos und ohne Zustimmung der anderen Aktionäre oder der Aktiengesellschaft übertragen werden können. Der Tod eines Aktionärs hat für die Aktiengesellschaft keine rechtlichen Folgen und führt vor allem nicht zu ihrer Auflösung. An die Stelle des Verstorbenen treten seine Erben.
2.3. Handelsgesellschaft
Die Aktiengesellschaft gilt auch dann als Handelsgesellschaft, wenn Gegenstand ihres Unternehmens nicht der Betrieb eines Handelsgewerbes ist (§ 3 AktG). 6 Sie ist
2 Gruber, Joachim: Handelsrecht : Schnell Erfasst, 2006, S.80.
3 Hefermehl, Prof. Dr. iur. Dr. h.c. Wolfgang: Aktiengesetz mit Mitbestimmungsrecht, 1990, S.11.
4 Grunewald, Barbara: Gesellschaftsrecht, 2005, S.290.
5 Wilhelm, Jan: Kapitalgesellschaftsrecht, 2005, S.51
6 http://www.juraforum.de
7
Formkaufmann, d.h. Kaufmann wegen ihrer Rechtsform. Auf sie finden daher nach § 6 Abs. 1 HGB 7 die für Kaufleute geltenden Vorschriften des HGB Anwendung.
2.4. Kapitalsammelfunktion der Aktiengesellschaft
Die Vorzüge der Aktiengesellschaft für Kapitalanleger ergeben sich aus der einfachen Beteiligung durch Übernahme von Aktien ohne zusätzliche Pflichten und ohne dauerhafte Bindung mit der Möglichkeit der Risikostreuung, Veräußerung und Gewinnrealisierung. Wegen ihrer rechtlichen Ausgestaltung ist die Aktiengesellschaft dazu geeignet, das für größere Unternehmen erforderliche hohe Kapital durch zahlreiche Kapitalanleger auch mit relativ kleinen Anlagebeträgen aufzubringen. Sie kann aber auch den organisierten Rahmen für die unternehmerische Betätigung einzelner Großaktionäre abgeben.
2.5. Gefährdungspotential
Aktiengesellschaften können allerdings auch zur Ausbeutung ihrer Aktionäre, Schädigung ihrer Gläubiger einschließlich der Arbeitnehmer und der Allgemeinheit sowie als Spekulationsobjekt mißbraucht werden. Daher sind auch Gläubigerschutz und Aktionärsschutz sowie teilweise der Schutz Dritter und der Allgemeinheit Regelungsgegenstände des Aktiengesetzes. Soweit Dritte und die Allgemeinheit durch die übermäßige Marktmacht von Aktiengesellschaften gefährdet sind, greift das Kartellrecht (GWB) mit seinen auch für Aktiengesellschaften geltenden Regelungen ein. Dem Schutz der Arbeitnehmer dient die
Unternehmensmitbestimmung durch Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsräten. Soweit durch Unternehmenskonzentrationen eine Gefährdung von Aktionärs- und Gläubigerinteressen droht, wird ein Schutz durch die Regelungen des Konzernrechts angestrebt (§§ 15 ff., 291 ff. AktG).
7 http://blog.pilgermann.net
8
Arbeit zitieren:
Burak Yurteri, Caner Tetik, Gökay Uzar, 2009, Zum deutschen Aktiengesellschaftsrecht (Aktiengesetz), München, GRIN Verlag GmbH
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