Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis - IV -
Tabellenverzeichnis - VI -
1. Einleitung - 1 -
2. Bisherige Regelungen zur Besteuerung von Kapitalanlagen - 2 -
21. Regelungen des Einkommensteuergesetzes - 2 -
22. Regelungen des Investmentsteuergesetzes - 4 -
3. Das Konzept der Abgeltungsteuer - 6 -
31. Überblick - 6 -
32. Der Umfang der privaten Einkünfte aus Kapitalvermögen - 7 -
321. Übersicht der neuen Anordnung - 7 -
322. Laufende Kapitaleinkünfte - 8 -
323. Veräußerungstatbestände - 10 -
324. Ausnahmen - 14 -
33. Bemessungsgrundlage - 14 -
34. Werbungskosten - 16 -
35. Verlustverrechnung - 17 -
36. Erhebungsverfahren - 18 -
37. Der gesonderte Steuertarif - 19 -
38. Veranlagungsvarianten - 21 -
381. Veranlagung zum Abgeltungsteuersatz - 21 -
3811. Pflichtveranlagung - 21 -
3812. Freiwillige Veranlagung - 22 -
382. Veranlagung zum progressiven Steuersatz - 23 -
3821. Pflichtveranlagung - 23 -
3822. Freiwillige Veranlagung - 26 -
4. Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf bestimmte Kapitalanla-
geentscheidungen - 28 -
41. Vorbemerkungen - 28 -
42. Anlage in zinstragende Finanzprodukte - 30 -
II
421. Laufende und einmalige Zinserträge - 30 -
4211. Regelungen zur Besteuerung im Detail - 30 -
4212. Besteuerungsvergleich 2008/2009 - 31 -
422. Veräußerungsgewinne - 33 -
4221. Regelungen zur Besteuerung im Detail - 33 -
4222. Besteuerungsvergleich 2008/2009 - 34 -
423. Gestaltungshinweise für 2008 - 35 -
4231. Zinsen - 35 -
4232. Festverzinsliche Anleihen - 36 -
43. Anlage in Aktien - 37 -
431. Dividendeneinnahmen - 37 -
4311. Regelungen zur Besteuerung im Detail - 37 -
4312. Besteuerungsvergleich 2008/2009 - 38 -
432. Veräußerungsgewinne - 42 -
4321. Regelungen zur Besteuerung im Detail - 42 -
4322. Besteuerungsvergleich 2008/2009 - 42 -
433. Gestaltungshinweise für 2008 - 44 -
44. Anlage in Investmentfonds - 45 -
441. Einmalige Anlage - 45 -
4411. Laufende Erträge - 45 -
44111. Besonderheiten der Besteuerung - 45 -
44112. Besteuerungsvergleich 2008/2009 - 49 -
4412. Veräußerungs- bzw. Rückgabegewinne - 49 -
44121. Besonderheiten bei der Besteuerung - 49 -
44122. Besteuerungsvergleich 2008/2009 - 51 -
4413. Gestaltungshinweise für 2008 - 51 -
442. Besteuerung von Fondssparplänen - 53 -
4421. Vorbemerkungen - 53 -
4422. Besteuerungsvergleich 2008/2009 - 53 -
4423. Gestaltungshinweis - 54 -
46. Empfehlungen zu Anlageentscheidungen ab 2009 - 55 -
5. Fazit - 58 -
III
Verzeichnis der Gesetze, Rechtsverordnungen, Richtlinien, Verwaltungsanweisungen und Standards - 60 - Rechtsprechungsverzeichnis - 61 - Literaturverzeichnis - 62 -
a.F. AG AO Art. AStG Außensteuergesetz BB
BC BBEV BFH BGBl. BMF bspw. beispielsweise BR-Drucks. Bundesrat Drucksache BT-Drucks. Bundestag-Drucksache Buchst. Buchstabe bzw. beziehungsweise ca. circa
ff. FG Fifo FR Finanzrundschau (Zeitschrift) gem.
GewStG ggf. GmbH GmbHR Hrsg. Herausgeber
V
i.d.R.
i.H.v. inkl. inklusive InvStG
InvStG-E i.S.d. i.S.v. im Sinne von i.V.m.
IWB JStG Jahressteuergesetz
SolZG StuB Stbg u. und u.a. unter anderem Ubg Die Unternehmensbesteuerung (Zeitschrift) UntStRefG Unternehmensteuerreformgesetz u.U. unter Umständen v. vom Vgl. vergleiche
WPg Die Wirtschaftsprüfung (Zeitschrift)
Tabelle 1: Laufende Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 EStG n.F. 8 Tabelle 2: Veräußerungstatbestände nach § 20 Abs. 2 EStG n.F. 10 Tabelle 3: Belastungsrechnung Zinszahlungen 32 Tabelle 4: Belastungsrechnung Veräußerungsgewinne aus Anleihen 34 Tabelle 5: Belastungsrechnung Dividenden 38 Tabelle 5: Belastungsrechnung Gewinne einer Aktiengesellschaft 40 Tabelle 6: Belastungsrechnung Gewinne aus Aktienverkauf 43 Tabelle 7: Belastungsrechnung Fondssparpläne 54 Tabelle 8:
- 1 - 1. Einleitung
Der Hauptzweck, den der Gesetzgeber mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007 1 verfolgt, ist die Sicherung des deutschen Steueraufkommens. Durch die verbesserte steuerliche Attraktivität des deutschen Standorts soll u.a. verhindert werden, dass das Kapital der privaten Haushalte ins Ausland abfließt. Dieses wiederum soll durch die der Schaffung von unterschiedlichen Reizen erreicht werden. Eines dieser Anreize stellt die Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 dar, wodurch die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen gerechter, einfacher und einheitlicher werden soll. 2 Die Gesetzesänderungen durch die Unternehmensteuerreform 2008 sind bezüglich der Regelungen zur Abgeltungsteuer durch das Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.2007 3 teilweise im Detail modifiziert worden. 4 Weitere Änderungen sind durch das Jahressteuergesetz 2009 geplant.
Aufgrund der Regelungen zur Abgeltungsteuer werden die zum Teil neu definierten Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d EStG n.F. 5 grundsätzlich einem pauschalen Einkommensteuersatz von 25 % unterliegen. 6 Künftig gehören gem. § 20 Abs. 2 EStG n.F. prinzipiell, neben den privaten laufenden Erträgen aus dem Kapitalstamm, auch die Gewinne aus Wertzuwächsen des Kapitalstamms zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, und das ungeachtet jeglicher Haltefrist. 7
Auch das Investmentsteuergesetz musste im Rahmen der Unternehmensteuer-reform 2008 zwangsweise an die Regelungen zur Abgeltungsteuer angepasst werden. 8
Da die Privatanleger bei ihren Kapitalanlagen generell an einer Nachsteuerrendite interessiert sind, 9 kann die Einführung der Abgeltungsteuer und die damit
1 UntStRefG 2008, S. 1912.
2 Vgl. BR-Drucks. 220/07, S. 1, 52 ff.
3 JStG 2008, S. 3150 ff.
4 Vgl. Schmidt, Volker/Wänger, Manuela (2008), S. 423; Merker, Christian (2008), S. 555.
5 Fassung, die grundsätzlich ab dem Jahr 2009 angewendet wird.
6 Vgl. Knebel, Andreas/Kunze, Michael (2007), S. 819, 820; Haisch, Martin L. (2008), S. 248.
7 Vgl. Grabbe, Jan/Behrens, Stefan (2008), S. 950; Behrens, Stefan (2007), S. 1998; Oho, Wolfgang/Hagen, Alexander/Thomas, Lenz (2007), S. 1322.
8 Vgl. Mertes, Horst/Hagen, Alexander (2007), S. 256.
- 2 -verbundene Veränderung der Besteuerung der privaten Kapitaleinkünfte eine wichtige Rolle für Kapitalanlageentscheidungen natürlicher Personen spielen. Die Themen Abgeltungsteuer und Kapitalanlageentscheidungen im Zusam-menhang sind in vielen Medien dauerhaft präsent, wodurch der Eindruck ent-steht, dass diese Themen enorme Bedeutung füreinander haben. Diese Diplomarbeit beabsichtigt die Bedeutung der Abgeltungsteuer für die privaten Kapitalanlageentscheidungen natürlicher Personen darzustellen. Damit die Vergleiche der Besteuerung nach der aktuellen Rechtslage und nach der Rechtslage 2009 bei den einzelnen Anlageprodukte gemacht werden können, wird zunächst ein Überblick über die bisherige Besteuerung von Kapitalein-künften geboten. Danach erfolgt die Vorstellung des Konzeptes der Abgel-tungsteuer, 10 um anschließend die Bedeutung dieser bei bestimmten gängigen Anlageprodukten aufzuzeigen. Detaillierte Kenntnisse verschiedener Finanz-produkte werden als bekannt vorausgesetzt. Es werden Fälle von inländischen Kapitalerträgen bei ledigen unbeschränkt steuerpflichtigen Personen unter-sucht. Wesentliche Beteiligungen i.S.d § 17 Abs. 1 EStG liegen nicht vor. Diese Arbeit basiert auf dem Rechtsstand von November 2008. Mögliche rele-vante Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2009 werden aber dennoch angesprochen. 11
2. Bisherige Regelungen zur Besteuerung von Kapitalanlagen
21. Regelungen des Einkommensteuergesetzes
Kapitaleinkünfte sind die in § 20 Abs. 1 und Abs. 2 EStG a.F. 12 bestimmten Vermögensmehrungen. 13 Darunter fallen grundsätzlich alle privaten Einnahmen aus der Überlassung des Kapitalstamms wie bspw. die Zinsen und Divi-
9 Vgl. Dönges, Thorsten (2008), S. 11; Wiegard, Wolfgang (2007), S. 1012.
10 Da sich bei der Besteuerung der Kapitaleinkünfte viel geändert hat, ist dieser Teil relativ ausführlich.
11 Basis dafür ist der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2009 vom 18.6.08.
12 Fassung, die grundsätzlich bis 2008 Anwendung findet.
13 Vgl. Von Glasenapp, Gero (2008), S. 360.
- 3 -denden. 14 Der Sparar-Freibetrag gem. § 20 Abs. 4 S. 1 EStG a.F. und der Wer-bungskosten-Pauschbetrag nach § 9a Nr. 2 EStG a.F. betragen zusammen 801 €. 15 Folglich sind die Kapitalerträge in Höhe dieser Summe steuerfrei. Die Gewinne aus den Wertsteigerungen des Kapitalstamms unterliegen nur ausnahmsweise der Besteuerung. Der Gewinn aus privaten Veräußerungsge-schäften von Wertpapieren und Termingeschäften stellt sonstige Einkünfte i.S.v. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 4 EStG a.F. dar. Die Vorausset-zung der Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne bzw. der Gewinne aus Ter-mingeschäften ist allerdings, dass diese Gewinne innerhalb der Spekulations-frist von einem Jahr erwirtschaftet und realisiert werden. 16 Innerhalb dieser Jahresfrist sind diese Gewinne bis zu einer Freigrenze von 512 € gem. § 23 Abs. 3 S. 6 EStG a.F. steuerfrei. 17
Die Dividenden und die Veräußerungsgewinne aus Aktien innerhalb der Spekulationsfrist unterliegen dem Halbeinkünfteverfahren gem. § 3 Nr. 40 EStG a.F. Nur die Hälfte der Erträge muss versteuert werden. 18 Damit beträgt der Sparerfreibetrag inkl. des Werbungskostenpauschbetrags bei Dividendeneinnahmen faktisch 1.602 €. 19
Diese sämtlichen Einkünfte sind generell bei der Veranlagung zu erklären. Sie werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Die bei den Einkünften aus Kapitalvermögen prinzipiell zuvor abgeführte Kapitalertragsteuer i.H.v. 20 % bei Dividenden und 30 % bei bestimmten Zinserträgen wird auf die zu zahlende Einkommensteuer gem. § 36 Abs. 1 Nr. 2 EStG angerechnet. Damit hat die Kapitalertragsteuer die Wirkung einer Vorauszahlung der Steuerschuld. 20
Die tatsächlich anfallenden Werbungskosten, die über dem Sparerfreibetrag und dem Werbungskostenpauschbetrag liegen, können von den positiven Ein-
14 Vgl. BFH v. 13.12.2006, S. 710; von Glasenapp, Gero (2008), S. 360; Dönges, Thorsten (2008), S. 39.
15 Vgl. Wiese, Götz T./Klass, Tobias/Möhrle, Tobias (2007), S. 413.
16 Vgl. Watrin, Christoph/Benhof, Hanno (2007), S. 233.
17 Vgl. Weber-Grellert, Heinrich (2007), § 23 Rz. 90.
18 Vgl. Kessler, Wolfgang/Ortmann-Babel, Martina/Zipfel, Lars (2007), S. 532.
19 Vgl. Hechter, Frank/Hundsdoerfer, Jochen (2008), S. 5.
20 Vgl. Stobbe, Thomas/Brunold, Gerald (2008), S. 158.
- 4 -nahmen abgezogen werden. 21 Im Fall des Halbeinkünfteverfahrens können diese Werbungskosten allerdings gem. § 3c Abs. 2 EStG a.F. auch nur zu Hälf-te berücksichtigt werden. 22
Entstehen bei den Kapitalerträgen Verluste, so können diese auch mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. 23 Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften innerhalb der Spekulationsfrist können gem. § 23 Abs. 3 S. 8 und 9 EStG a.F. aber nur mit Gewinnen aus diesen Geschäften verrechnet werden. Die verbleibenden Verluste können grundsätzlich vor- oder zurückgetragen werden. 24
22. Regelungen des Investmentsteuergesetzes
Die Besteuerung der Gewinne aus den Beteiligungen an Investmentfonds ist im zum 01.01.2004 in Kraft getretenen InvStG geregelt. 25 Dabei war das Transparenzprinzip die Grundidee der legislativen Gewalt. Nach diesem Prinzip sollen die Anleger, die in Investmentfonds investieren, grundsätzlich steuerlich nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden als die Anleger, die direkt in die vom Fonds verwalteten Wirtschaftsgüter investieren. 26 Dieses soll dadurch erreicht werden, dass der Investmentfonds als eine Kapitalgesellschaft gem. § 11 Abs. 1 S. 2 InvStG von der Körpersteuer und der Gewerbesteuer befreit ist. Die Besteuerung soll auf der Ebene des Anteilseigners stattfinden. 27 Die Ermittlung der Erträge auf der Fondsebene erfolgt gem. § 3 Abs. 1 InvStG nach der Einnahme-Überschussrechnung i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG, also als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 InvStG sind 10 % der Werbungskosten allerdings nicht abzugsfähig. Dadurch
21 Vgl. Ashauer, Ellen/Bonenberger, Saskia (2007), S. 22.
22 Vgl. Wiese, Götz T./Klass, Tobias/Möhrle, Tobias (2007), S 413.
23 Vgl. Ashauer, Ellen/Bonenberger, Saskia (2007), S. 26.
24 Vgl. Ashauer, Ellen/Bonenberger, Saskia (2007), S. 91.
25 Vgl. Luckner, Markus (2007), S. 280.
26 Vgl. Dönges, Thorsten (2008), S. 100.
27 Vgl. Kußmaul, Heinz/Gräbe, Sebastian (2008), S. 331, 332; Ashauer, Ellen/Bonenber- ger, Saskia (2007), S. 91.
- 5 -sind die steuerpflichtigen Erträge der Fondsanteilseigner etwas höher, als die tatsächlich ausgeschütteten oder thesaurierten Erträge. 28 Die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen (thesaurierten) Erträge sowie der Zwischengewinn aus Fondsanteilen zählen gem. § 2 Abs. 1 InvStG a.F. zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG a.F. 29 Zu den ausgeschütteten Erträgen gehören nach § 1 Abs. 3 S. 2 InvStG a.F. die auf der Fondsebene erwirtschafteten und dem Anteilsbesitzer zugeflossenen Dividenden, Zinsen, Erträge aus Vermietung und Verpachtung von Grundstü-cken und grundstücksgleichen Rechten, sonstige Erträge sowie Gewinne aus Veräußerungsgeschäften. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 InvStG a.F. sind die ausge-schütteten Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Termingeschäften und Bezugsrechten auf Anteile einer Kapitalgesellschaft, unabhängig von der Haltedauer durch den Investmentfonds, steuerfrei. Es handelt sich um das sog. Fondsprivileg. Insofern wird das Transparenzprinzip durchbrochen. 30 Ausschüttungsgleiche Erträge sind gem. § 1 Abs. 3 S. 3 InvStG a.F. die auf der Fondsebene nach dem Abzug der Werbungskosten erwirtschafteten, aber nicht dem Anteilseigner ausgeschütteten Zinsen, Dividenden, Erträge aus Vermie-tung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sonstige Erträge sowie Gewinne aus Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 EStG a.F., wenn es sich nicht um Wertpapierveräuße-rungsgeschäfte handelt. 31 Folglich sind die Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, sowohl im Fall der Ausschüttung als auch im Fall der Thesaurie-rung von der Steuer befreit.
Der Zwischengewinn i.S.v. § 1 Abs. 4 InvStG a.F. ist ein beim Kauf oder Verkauf eines Fondsanteils eventuell anfallender Betrag, der mit den Stückzinsen beim Kauf oder Verkauf einer Anleihe vergleichbar ist. Das sind die vom Fonds erzielten Zinserträge, die weder ausgeschüttet noch thesauriert sind. Diese Erträge können anfallen oder sind zu bezahlen, wenn ein Fondsanteil ge-
28 Vgl. Ashauer, Ellen/Bonenberger, Saskia (2007), S. 136; Kußmaul, Heinz/Gräbe, Sebastian (2008), S. 332.
29 Vgl. Baumgärtel, Martina/Lange, Ulf (2008), S. 307; Worgulla, Niels/Söffing, Matthias (2007), S. 1006; Ravenstein, Christian (2007a), S. 345.
30 Vgl. Luckner, Markus (2007) S. 281.
31 Vgl. Luckner, Markus (2007) S. 280; Grabbe, Jan/Behrens, Stefan (2008), S. 951.
- 6 -oder verkauft bzw. zurückgegeben wird. Dabei stellt der bezahlte Zwischen-gewinn negative Einnahmen i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 InvStG a.F. dar. 32 Die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge unterliegen gem. § 2 Abs. 2 InvStG a.F. dem Halbeinkünfteverfahren, soweit in diesen Einnahmen Dividenden oder Bezugsrechte enthalten sind. 33
Der Gewinn aus der Veräußerung bzw. der Rückgabe von Fondsanteilen unterliegt gem. § 8 Abs. 5 InvStG a.F. den Regelungen des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F. Bei der Unterschreitung der Spekulationsfrist ist der Veräußerungsgewinn in vollem Umfang, unabhängig von der Art des Fonds, steuerpflichtig. 34 Aus dem Kurswert sind allerdings die thesaurierten Erträge herauszurechnen. Die Anschaffungskosten und der Veräußerungspreis sind um den Zwischengewinn zu bereinigen. Diese Abzüge dienen der Vermeidung der Doppelbesteuerung. 35 Für den Abzug von Werbungskosten und die Verlustverrechnung auf der Ebene des Anteilseigners gilt Punkt 21.
3. Das Konzept der Abgeltungsteuer
31. Überblick
Den Bestimmungen zur Abgeltungsteuer unterliegen nur natürliche Personen, die Kapitaleinkünfte im Privatvermögen erwirtschaften. 36 Die Abgeltungsteuer ist keine neu eingeführte Steuerart. Vielmehr handelt es sich hierbei u.a. um eine neu eingeführte Erhebungsmethode für Steuern auf Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.v. § 20 Abs. 1 und Abs. 2 EStG n.F. Die privaten Kapitaleinkünfte müssen grundsätzlich nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. 37
32 Vgl Ashauer, Ellen/Bonenberger, Saskia (2007), S. 141.
33 Vgl Ashauer, Ellen/Bonenberger, Saskia (2007), S. 139; Luckner, Markus (2007), S 281.
34 Vgl Ashauer, Ellen/Bonenberger, Saskia (2007), S. 144; Hammer, Markus (2007), S. 591.
35 Vgl Ashauer, Ellen/Bonenberger, Saskia (2007), S. 144.
36 Vgl. Knebel, Andreas/Kunze, Michael (2007), S. 819; Geurts, Matthias (2007), S. 341.
37 Vgl. Harenberg, Friedrich E. (2008), S. 3.
- 7 -Neben der neuen Erhebungsmethodik wurde im Rahmen der Einführung der Abgeltungsteuer auch der Steuersatz auf die modifizierten Einkünfte aus Kapi-talvermögen durch den neu eingeführten § 32d EStG n.F. vereinheitlicht. 38 Ein weiteres wichtiges Regelwerk, das zwangsläufig mit der Einführung der Abgeltungsteuer zusammenhängt, ist die Änderung des Umfangs von privaten Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 und Abs. 2 EStG n.F. 39 Die Bemessungsgrundlage für die Abgeltungsteuer ist generell der Bruttoer-trag. Damit ist grundsätzlich auch kein Abzug von Aufwendungen als Wer-bungskosten möglich. 40 Die Verlustverrechnung wurde ebenfalls geändert. Diese Neuregelungen gelten nach § 52a EStG n.F. i.d.R. für private Kapital-einkünfte, die ab dem 01.01.2009 erzielt werden. 41
32. Der Umfang der privaten Einkünfte aus Kapitalvermögen
321. Übersicht der neuen Anordnung
Die teilweise neuen Tatbestände von privaten Einkünften aus Kapitalvermögen werden in § 20 Abs. 1 und Abs. 2 EStG n.F. erfasst. 42 Dabei ist der Umfang der privaten Einkünfte aus Kapitalvermögen durch den Einbezug von Veräußerungstatbeständen in Abs. 2 bedeutend erweitert worden. 43 Folglich bietet es sich nun an, bei den Kapitaleinkünften zwischen den laufenden Einkünften nach Abs. 1 und den Veräußerungstatbeständen nach Abs. 2 zu unterscheiden. 44
Die einzelnen Kapitaleinkünfte werden in beiden Absätzen wie in einem Verzeichnis aufgelistet. Dabei dienen Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 Nr. 7 des § 20 EStG n.F. als Auffangnormen. 45 Eine konkrete Legaldefinition des Begriffs „Kapitaleinkünfte“ fehlt im § 20 EStG n.F.
38 Vgl. Mertes, Horst/Hagen, Alexander (2007), S. 217.
39 Vgl. Mertes, Horst/Hagen, Alexander (2007), S. 217.
40 Vgl. Harenberg, Friedrich E./Zöller, Stefan (2008), S. 24, 25.
41 Vgl. Rödder, Thomas (2007), S. 19; Stadler, Rainer/Elser, Thomas (2007), S. 36.
42 Vgl. Mertes, Horst/Hagen, Alexander (2007), S. 222.
43 Vgl. Harenberg, Friedrich E./Zöller, Stefan (2008), S. 42; Streck, Michael (2007), S. 3181.
44 Vgl. Harenberg, Friedrich E./Zöller, Stefan (2008), S. 42.
45 Vgl. Mertes, Horst/Hagen, Alexander (2007), S. 222; Brusch, Friedrich (2007), S. 1000.
- 8 -§ 20 Abs. 2 EStG n.F. ersetzt den § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F. bezüglich der Veräußerungsgewinne von Wertpapieren. 46
322. Laufende Kapitaleinkünfte
Die laufenden Kapitaleinkünfte sind in § 20 Abs. 1 EStG n.F. aufgezählt. Dieser Paragraph gilt grundsätzlich gem. § 52a EStG n.F. und § 18 Abs. 1 S. 1 InvStG n.F. für Kapitalerträge, die ab dem Jahr 2009 zufließen. Im Einzelnen werden folgende Einkünfte erfasst:
Tabelle 1: Laufende Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 EStG n.F.
46 Vgl. Mertes, Horst/Hagen, Alexander (2007), S. 228, 229.
47 Vgl. Harenberg, Friedrich E./Zöller, Stefan (2008), S. 43.
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