Inhaltsverzeichnis
1. Vorwort 3
2. Einleitung 3
3. Rechtliche Grundlagen 4
3.1. Krankenpflegegesetz 4
3.2. Die Delegationsfähigkeit der Aufgaben lässt sich in drei Tätigkeitsgruppen aufteilen 5
3.2.1. (a )Allgemein delegationsfähige ärztliche Leistungen 5
3.2.2. (b )Im Einzelfall delegationsfähige ärztliche Leistungen 6
3.2.3. (c ) Nicht-delegationsfähige ärztliche Leistungen 7
3.3. Voraussetzungen für die rechtliche Zulässigkeit der Übernahme nicht grundsätzlich
delegationsfähiger ärztlicher Aufgaben 8
3.3.1. Der Patient muss in die Maßnahme eingewilligt haben 8
3.3.2. Die Art des Eingriffs darf nicht das persönliche Handeln eines Arztes erfordern 8
3.3.3. Die Maßnahme muss durch den Arzt schriftlich angeordnet werden 9
3.3.4. Die Pflegefachperson muss zur Durchführung der Anordnung befähigt sein 10
3.3.4.1. Das Verweigerungsrecht 11
3.3.5. Die Pflegefachperson muss zur Ausführung der ärztlichen Tätigkeit bereit sein 11
3.4. Übersicht der Delegationsfähigkeit 12
4. Zusammenfassung aus arbeitsrechtlicher Sicht 14
5. Das Selbstverständnis der Pflege 15
6. Was passiert wenn 16
6.1. Chancen für den Pflegedienst 16
6.2. Chancen für die Klinik 16
6.3. Gefahren der Tätigkeitenverschiebung 17
7. Was will die Pflege 18
8. Besondere Herausforderungen für Führungskräfte im Pflegedienst 19
9. Fazit 20
Literaturverzeichnis 22
2
1. Vorwort
Als ich bei einem Vortrag über die Zukunft der Krankenhausfinanzierung das erste Mal von der Idee der Delegation ärztlicher Aufgaben auf nichtärztliches Personal hörte, waren meine ersten Gedanken:
„Dürfen wir das denn?“ und „Wollen wir das denn?“
So begann ich mich für das Thema zu interessieren und mich damit auseinanderzusetzen.
Die für mich wichtigsten Aspekte, nämlich die rechtlichen Grundlagen und das Selbstverständnis der Pflege, möchte ich in dieser Facharbeit näher beleuchten.
2. Einleitung
In Zeiten sich verschärfenden Wettbewerbs, knapper finanzieller Mittel und wachsenden An-forderungen an die Qualität, kommen Krankenhäuser nicht umhin sich intensiv um eine Steigerung der Effektivität und der Effizienz Ihres Leistungsangebotes zu kümmern.
Ein ständig wachsender Berg an Bürokratie muss bewältigt werden. Zudem müssen immer mehr medizinische und pflegerische Leistungen in immer kürzerer Zeit erbracht werden. Hohe Bedeutung gewinnt die Vermeidung von Reibungsverlusten und Ineffizienzen durch ungelöste Schnittstellenproblematik.
Durch den massiven Druck wirtschaftlich zu arbeiten, entbrennt in den Krankenhäusern die Diskussion über eine Neuaufteilung der zu verrichtenden Arbeiten. In diesem Zusammenhang wird über eine Delegation ärztlicher Aufgaben an das Pflegepersonal nachgedacht. Ziel ist es, kostenintensive ärztliche Arbeitszeit einzusparen.
3
3. Rechtliche Grundlagen
Im Gegensatz zum europäischen Ausland gibt es keine Rechtsvorschriften, in der die pflegerischen Tätigkeiten konkret benannt und eindeutig abgegrenzt werden. 1
Der DBfK (Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe) hat den Berufsbegriff wie folgt definiert:
„Pflege ist Lebenshilfe und für die Gesellschaft notwendige Dienstleistung. Sie befasst sich mit gesunden und kranken Menschen aller Altersgruppen. Pflege leistet Hilfe zur Erhaltung, Anpassung oder Wiederherstellung der physischen, psychischen und sozialen Funktionen und Aktivitäten des Lebens. Pflege ist eine abgrenzbare Disziplin mit einem Gebiet von Wissen und Können, welches sie von anderen Fachgebieten des Gesundheitswesens unterscheidet. Pflege ist als eigenständiger Beruf und selbständiger Teil des Gesundheitsdienstes für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit, die Planung, Ausführung und Bewertung der Pflege zuständig und für die eigene Aus-, Fort- und Weiterbildung verantwortlich. Pflege stützt sich in der Ausübung des Berufes und in der Forschung auf ihre eigene wissenschaftliche Basis und nützt dabei die Erkenntnisse und Methoden der Natur-, Geistes- und Sozialwissenschaften. Die wichtigste Aufgabe der professionell Pflegenden besteht in der unmittelbaren Begleitung, Betreuung, Beratung und Versorgung von alten, behinderten, kranken und hilfsbedürftigen Menschen und ihren Angehörigen.“
3.1. Krankenpflegegesetz
Auch aus der Ausbildungszielbeschreibung des Krankenpflegegesetzes lässt sich nichts Konkreteres entnehmen, als dass die Kompetenz zur verantwortlichen Mitwirkung bei der Heilung, Erkennung und Verhütung von Krankheiten vermittelt werden soll. 2
1 Vgl. Roßbruch (2003b) S. 139-149
2 Vgl. Krankenpflegegesetz Abschnitt 2, §3
4
Da die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nur Mindestanforderung an die Ausbildung stellt, kann lediglich gesagt werden, dass manche ärztlichen Tätigkeiten erlernt werden müssen (z.B. subkutane Injektionen), während andere ärztliche Tätigkeiten (z.B. intravenöse Injektionen) lediglich erlernt werden können.
Somit hängt die Delegationsfähigkeit nicht nur von der formellen, sondern auch von der tatsächlichen Ausbildung der Pflegekraft ab. Auch muss berücksichtigt werden, ob, die durch die Pflegefachkraft durchgeführte ärztliche Tätigkeit, eine Erhöhung des Risikos für den Patienten darstellt.
Grundsätzlich kann man sagen, dass, je höher die Komplikationswahrscheinlichkeit und / oder die Komplikationsschwere der vorzunehmenden ärztlichen Tätigkeit ist, desto eher erfordert diese das persönliche Tätig werden des Arztes.
Der Arzt ist prinzipiell zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet. Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Arzt in bestimmten Fällen die Erbringung einzelner ärztlicher Leistungen an nicht ärztliches Personal delegieren kann.
3.2. Die Delegationsfähigkeit der Aufgaben lässt sich in drei Tätigkeitsgruppen aufteilen. 3 4
Tätigkeiten, die
(a.) delegationsfähig,
(b.) im Einzelfall delegationsfähig und
(c.) nicht delegationsfähig sind.
3.2.1. (a.)Allgemein delegationsfähige ärztliche Leistungen
Da sie einfach und ungefährlich sind, erfordern diese Aufgaben nicht das persönliche ärztliche Handeln. Es reicht aus, dass der Arzt oder die Ärztin die spezifische Qualifikation des Pflegepersonals feststellt und in regelmäßigen Zeitabständen kontrolliert. Beispiele: Einfache Laborleistungen, physikalisch medizinische Leistungen, Dauerkatheterwechsel, Wechsel einfacher Verbände, einfache Messverfahren u.ä.
3 Vgl. Roßbruch (2003b) S. 139-149
4 Vgl. Tönnies (2000) S. 290-292
5
3.2.2. (b.)Im Einzelfall delegationsfähige ärztliche Leistungen
Hierbei haben Ärzte und Ärztinnen im Einzelfall zu entscheiden, ob eine Übertragung einer ärztlichen Leistung auf nichtärztliche Mitarbeiter mit medizinischen Erfordernissen zu vereinbaren ist. Beispiele: Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen; Gemäß den gemeinsamen Empfehlungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), der Bundesärztekammer (BÄK) und den Spitzenverbänden der Krankenkassen, sowie der Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Schwesternverbände (ADS) und des Deutschen Berufsverbandes für Krankenpflege e.V. (DBIK) vom April 1989 ist hinsichtlich der Delegationsmöglichkeit von Injektionen zu unterscheiden zwischen:
a) subkutanen und intramuskulären Injektionen:
Diese sind, mit Ausnahme der Desensibilisierungsbehandlung, generell übertragbar auf dafür qualifiziertes Pflegepersonal. Der Arzt oder die Ärztin muss sich von deren Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten überzeugt haben. Es muss eine schriftliche ärztliche Anordnung mit namentlicher Nennung des Patienten, des zu verabreichenden Medikaments sowie dessen Dosis, Art und dem Zeitpunkt der Injektion vorliegen.
b) intravenösen Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen:
Diese Maßnahmen darf der Arzt oder die Ärztin nur an die einzelne Pflegeperson delegieren, wenn er oder sie sich von deren, durch Ausbildung und Erfahrung gewonnenen, spezifischen Qualifikation überzeugt hat und die Verrichtung unter seiner bzw. ihrer Aufsicht geschieht. Bei der Delegation von Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen hat der Arzt den Gesamt-zustand des Patienten, den Schwierigkeitsgrad der Vorrichtung, die Wirkung und Gefährlichkeit des zu verabreichenden Medikaments zu berücksichtigen. Über mögliche Nebenwirkungen und Gefahren hat der Arzt die Pflegekraft zu informieren. Sind Umstände erkennbar, die das Tätig werden des Arztes selbst erfordern, so darf er die Injektion, die Infusion oder die Blutentnahme nicht an die Pflegeperson delegieren. Gemäß den Empfehlungen des ADS und des DBfK sollen intravenöse Injektionen, das Anlegen von Infusionen sowie Injektionen in Katheter mit unmittelbarem Zugang in die herznahen Venen, das arterielle System, den Periduralraum, das Ventrikelsystem, den Peritonealraum oder ähnliche Körperhöhlen sowie in implantierte Ports oder Shunts ausschließlich auf Fachkrankenschwestern/Fachkrankenpfleger für Anästhesie- und Intensivpflege bzw. mit besonderer Qualifikation für die Tätigkeit in der Dialyse delegiert werden.
6
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Matthias Schindel, 2008, Übernahme ärztlicher Tätigkeiten, Munich, GRIN Publishing GmbH
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