GLIEDERUNG:
1. Die Regionalpolitik: Definition und Beschreibung
1.1. Die Ebenen der Regionalpolitik
1.2. Der Raumordnungspolitische Orientierungsrahmen des Bundes
1.2.1... Lösungsansätze und Maßnahmen des Bundes und d. Länder
1.2.2... Lösungsansätze der Raumordnungspolitik
1.2.3... Zusammenfassung und Bewertung
1.3. Ziele der Regionalpolitik
1.4. Mit welchen Mitteln und Instrumenten wird die Regionalpolitik
durchgeführt?
1.5. Strategien der Regionalpolitik
1.6. Ergebnisse der Regionalpolitik
2. Beispiel einer Raumentwicklung: Niedersächsische
Gebietsreform von 1972-1977 und Bezirksreform von 1978
2.1. Die Gemeindereform
2.2. Die Neugliederung der Landkreise
2.3. Die Bezirksreform von 1977/78
Literaturverzeichnis
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1. Die Regionalpolitik: Definition und Beschreibung
Regionalpolitik befasst sich mit der räumlichen Gestaltung Deutschlands. Sie versucht die Aufgabe der Raumordnung, (die raumplanerischen Konzepte über die angestrebte Ordnung von Wohnstätten, Infrastruktur und Wirtschaftseinrichtungen), mit der ihr zur Verfügung stehenden Mitteln zu lösen, die man wie folgt formulieren kann: Raumordnung legt die Ziele fest, wie R„ume ausgewogen zu gestalten seien, wie Disparit„ten ausgeglichen werden sollten und wie den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Erfordernissen der Gesellschaft, sowie den natrlichen Gegebenheiten zu entsprechen w„re. Dabei orientiert sie sich an Leitbildern, die das Grundmuster und die Prinzipien der Orientierung für die angestrebte Raumstruktur darstellen. Diese finden ihre Niederschrift im "Raumordnungspolitischen Orientierungsrahmen des Bundes", den das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau 1993 unter Schirmherrschaft von Fr. Dr. Irmgard Schwaetzer herausbrachte. Darauf wird später im einzelnen noch eingegangen. Die Regionalpolitik ist also der "Arm" der Raumordnung, das Tätigkeitsfeld zur Durchsetzung der räumlichen Neu- oder Umgestaltung, oder anders formuliert: die tätige, staatliche Einflussnahme. Wichtig bei der räumlichen Gestaltung ist vor allem der Aspekt der "ganzheitlichen" Betrachtung. Jede regionalpolitische Entscheidung muss somit so getroffen werden, dass sie dem allgemeinen Wohl des ganzen Staates dient. Raumordnung bietet also die Grundlage für die Raumplanung, in der Überlegungen über die Maßnahmen gemacht werden, der wiederum dann als ausführendes Organ die Regionalpolitik folgt.
Die Begriffe Raumordnung, Raumplanung und Regionalpolitik sind sehr eng miteinander verbunden, so dass eine klare Trennung nicht möglich ist. Vielmehr bieten sie an ihren Grenzen einen fließenden Übergang zueinander. Der Begriff der Regionalpolitik wird in der Literatur meist synonym für den Begriff der Raumordnungspolitik benutzt.
Raumordnungspolitik ist die ordnende Antwort auf die ständig größer werdenden menschlichen Siedlungsräumen, sowie die damit verknüpfte Veränderung der wirtschaftlichen Situation. So kommt es zur Entstehung von Ballungsräumen und zu Peripheriebildung, zur Verödung von Landstrichen, zu Industrieansiedlungen in neu erschlossenen Gebieten, zur Abwanderung von Mensch und Industrie in Zentrale Orte. Der Mensch siedelt sich bevorzugt dort an,
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wo seine Lebens- und Entwicklungschancen am besten sind. Besonders deutlich zeigten sich diese Abwanderungen in der Zeit der Industrialisierung. Es ist nun Aufgabe der Politik, darauf zu reagieren. Zu diesem Zweck werden Programme und Pläne erstellt, die als Modell eine positive Beeinflussung der räumlichen Entwicklung aufzeigen sollen. Dies geschieht immer unter Berücksichtigung der Kosten-Nutzen-Analyse und der möglichen ökologischen Folgen für die Region. Die Raumordnungsprogramme sind Pläne des Bundes und der Länder. Sie enthalten Vorstellungen über die Gestaltung und anzustrebende Ordnung von Regionen und Teilregionen. In den Raumordnungsprogrammen sind die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung rechtsbindend festgelegt. Diese, aufeinander abgestimmten, Raumordnungsprogramme unterliegen einer bestimmten Hierarchie. So unterliegen sie in Wichtigkeit immer der ihnen übergeordneten Instanz: GRUNDSTZE DER RAUMORDNUNG BUNDESRAUMORDNUNGSPROGRAMM Landesentwicklungsprogramme Landesentwicklungspläne Regionale Raumordnungsprogramme Gebietsentwicklungspläne Verbandspläne Stadtentwicklungspläne Bauleitpläne Flächennutzungspläne Bebauungspläne
So legen beispielsweise Flächennutzungspläne fest, wo in Zukunft Bauland erschlossen wird und wo nicht. Die Bebauungspläne wiederum halten fest, wie in einer Gemeinde gebaut werden darf (1-st”ckig, 2-st”ckig, Flachdach, rotes Dach, schwarzes Dach, etc.). Als oberste Instanz sind die 'Grundsätze der Raumordnung' und das Bundesraumordnungsprogramm (seit 1975) angeführt, die die Konzepte für die räumliche Gestaltung für ganz Deutschland festhalten. Ihnen untergeordnet befindet sich die Landesebene, dann die Regionalebene und schließlich die
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Gemeinden. Die Gesetzesgrundlage bildet das Grundgesetz und dann das Bundesraumordnungsgesetz, welches die Rahmenvorschrift für die
Landesplanungsbehörden in der Bundesrepublik festlegt. Den Gemeinden liegen dann das Städtebauförderungsgesetz und das Bundesbaugesetz zugrunde. Letzteres beispielsweise räumt den Gemeinden ein Vorkaufsrecht bei Grundstücken ein und erteilt die Möglichkeit zur Enteignung von Privatbesitz, sofern eine angemessene Entschädigung gezahlt wird und das angestrebte Projekt dem Allgemeinwohl dient. Als Beispiel sei eine Umgehungsstraße angeführt, die zum Teil über Privatgrund führt. Eine Enteignung wäre notwendig, wenn der Bau aufgrund der Verkaufsverweigerung einer Privatperson nicht mehr stattfinden könnte, oder ein 'Umweg' notwendig werden würde. Wie schon angedeutet kann die kommunale Regionalpolitik auch für private Bauvorhaben Beschränkungen und Vorschriften erlassen. Die Möglichkeit des einzelnen Bürgers, an der Umgestaltung eines Raumes nach eigenen Vorstellungen teilzunehmen ist somit stark eingeschränkt. 1.1 Die Ebenen der Regionalpolitik
Je nachdem auf welcher räumlichen Ebene Projekte durchgeführt werden, erstreckt sich die Raumordnungspolitik über verschiedene Niveaus. Die Hierarchie der Planungsebenen mit der Bundesebene als höchste Instanz bedeutet, dass die jeweils untergeordneten Planungsinstanzen Beschlüsse der ihnen übergeordneten Instanzen zu berücksichtigen haben. So hat sich beispielsweise eine Gemeinde an die Vorgaben der Regional- und Landesplanung zu halten, die wiederum der Bundesebene unterstehen. Die untergeordneten Instanzen müssen ihre Regionalpolitik so betreiben, dass ihre Ziele denen der höheren Instanzen zugute kommen, bzw. entsprechen. Auf keinen Fall ist es möglich, dass eine untere Ebene die Pläne der höheren Ebene kreuzt. Somit ist die Planungsfreiheit der Gemeinden als untere Instanz sehr eingeschränkt. Aber auch die Planungsvorhaben der Bundesebene unterliegen einer höheren Institution: der EG-Ebene. Die einzelnen Ebenen erstellen ihre Pläne und Programme, die auf Raumforschungsergebnissen basieren, in Eigenregie. Sie lehnen sich an die bestehenden Gesetze (Grundgesetz, Bundesraumordnungsgesetz,
Städtebaufördergesetz, Baugesetz und Bundesbaugesetz) an, da diese bundesweite Geltung haben.
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Arbeit zitieren:
Thomas Schöll, 1997, Regionalpolitik in der Bundesrepublik Deutschland, München, GRIN Verlag GmbH
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