Inhaltsverzeichnis
Seite
Inhaltsverzeichnis I
Abk ürzungsverzeichnis IV
Abbildungsverzeichnis VI
Tabellenverzeichnis VI
1. Einführung 1
1.1 Aufgabenstellung und Zielsetzung der Arbeit 1
1.2 Vorgehensweise 2
2. Die Private Company Limited by Shares 3
2.1 Das englische Gesellschaftsrecht 4
2.2 Gründung einer private company 5
2.3 Kosten der Gründung 7
2.4 Änderungen durch den Companies Act 2006 7
2.5 Gesellschaftssatzung 8
2.6 Organe - Organisation 9
2.6.1 Direktor 9
2.6.2 Gesellschafter - members 11
2.6.3 Company Secretary 11
2.7 Kapital einer Limited Company 12
2.7.1 Anteilsarten/Pflichten und Rechte der Anteilseigner 12
2.7.2 Übersicht Beteiligungsarten - Classes of shares 14
2.8 Publizitätspflichten 15
2.9 Haftung einer private company 16
2.9.1 Durchgriffshaftung 17
2.10 Zweigniederlassung einer englischen Limited in Deutschland 18
2.11 Jahresabschluss-Buchführung 19
2.11.1 Steuerbilanz-Handelsbilanz 20
2.11.2 Gliederung der Bilanz 20
2.11.3 Geschäftsbericht der Direktoren - Directors Report 21
2.11.4 Jahresabschlussprüfung - auditors report 21
2.11.5 Publikation des Jahresabschlusses 22
2.11.6 Buchhaltung und Jahresabschluss bei private
companies mit Verwaltungssitz in Deutschland 23
2.12 Steuerliche Pflichten einer private company 23
2.12.1 Körperschaftssteuer - Corporation Tax 24
2.12.2 Der steuerliche Gewinn 25
2.12.3 Übersicht Einkunftsarten 26
2.12.4 Abschreibungen auf Sachanlagen
- Capital Allowance und Rückstellungen - Provisions 26
2.12.5 Verlustanrechnung - Offsetting of Losses 27
2.12.6 Steuer- Anmeldefristen 27
2.12.7 Kapitalertragssteuer - Capital Gain Tax 28
2.12.8 Umsatzsteuer - Value Added Tax VAT 28
2.12.9 Immobiliensteuer der Gemeinden - business rates 29
2.12.10 Steuerpflichten einer Limited Company mit
Gesch äftstätigkeit in Deutschland 29
2.12.11 Steuerpflicht zwischen Deutschland und
Gro ßbritannien 30
I
2.13 Liquidation einer Limited Company
2.14 Fazit Limited Company
3.3 Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der GmbH gegenüber ausländischen Gesellschaftsformen 43
3.4 Missbrauchsbekämpfung
3.5 Betriebsprüfung
3.6 Die Haftung der GmbH 3.7 Ablauf Gründung einer Mini-GmbH
4.5 Vergleich BuFü-Bilanzierung
4.6 Abschlussprüfung 4.7 Zusammenfassende Übersicht 4.8 Ablauf Gründung einer Einpersonengesellschaft als Ltd und als UG 61
6.2 Die spanische SLNE
(Sociedad de Responsabilidad Limitada Nueva Empresa) 81
6.3 Die französische SARL (Société à Responsabilité Limitée / Entreprise unipersonnelle à responsabilité limitée (E.U.R.L.)) 81
Abkürzungsverzeichnis
AG - Aktiengesellschaft AGM - annual general meetings AHK - Außenhandelskammer AktG - Aktiengesetz AO - Abgabenordnung ApS - Anpartsselskab ASB - Accounting Standards Board BGB - Bürgerliches Gesetzbuch BGBEG - Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche BGH - Bundesgerichtshof BGH - Bundesgerichtshof BMF - Bundesministerium der Finanzen CA - Companies Act CVL - Creditors Voluntary Liquidation CVR - Centrale Virksomhedsregister Nummer DBA - Doppelbesteuerungsabkommen
E.U.R.L. - Entreprise unipersonnelle à responsabilité limitée EGM - extra ordinary general meetings EHUG - Gesetzes über elektronische Handelsregister und EStG - Einkommenssteuergesetz EStG - Einkommensteuergesetz EuGH - Europäischer Gerichtshof EuInsVO - Europäische Insolvenzordnung FICO - Financial Intermediaries Claims Office FRS - Financial Reporting Standards FYA - first year allowance GBP - Great Britain Pounds
Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister GewO - Gewerbeordnung Gmbh - Gesellschaft mit beschränkter Haftung GuV - Gewinn- und Verlustrechnung H.M. - Her Majesty HGB - Handelsgesetzbuch HWK - Handwerkskammer IHK - Industrie- und Handelskammer IPR - Internationales Privatrecht iVm - in Verbindung mit KG - Kommanditgesellschaft KGaA - Kommanditgesellschaft auf Aktien KostO - Kostenordnung KStG - Körperschaftssteuergesetz Ltd. - private company limited by shares
MoMiG - Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen MVL - Members Voluntary Liquidation OLG - Oberlandesgericht PLC - Public Limited Company SARL - Société à Responsabilité Limitée Sec. - Section SI - Statutory Instruments
SLNE - Sociedad de Responsabilidad Limitada Nueva Empresa SSAP - Statement of Standard Accounting Practice StGB - Strafgesetzbuch UG - Unternehmergesellschaft
IV
UK-GAAP - Kingdom Generally Accepted Accounting Principles UStG - Umsatzsteuergesetz VAT - Value Added Tax
V
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Übersicht relevanter Steuerarten 24
Abbildung 2: Steuersätze UK 2008 24
Abbildung 3: Wichtige Ansatz- und Bewertungsunterschiede zwischen UK GAAP und HGB 59
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Übersicht Beteiligungsarten 14
Tabelle 2: Größenklassen der Unternehmen 47
Tabelle 3: Häufigkeit von Betriebsprüfungen 48
Tabelle 4: Gründungsdauer Unternehmergesellschaft 53
Tabelle 5: Gründungskosten Unternehmergesellschaft 54
Tabelle 6: Bestandteile des Jahresabschlusses 58
Tabelle 7: Zusammenfassende Übersicht LTD / UG 60
VI
1. Einführung
Am 26. Juni 2008 verabschiedete der Deutsche Bundestag mit dem „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“, kurz (Mo-MiG), eine der tiefgreifendsten Reformen des GmbH-Rechts seit Bestehen der Bundesrepublik. Zielsetzung des Gesetzgebers ist es, den Missbrauch in Verbindung mit der Rechtsform GmbH einzuschränken, sowie das bisherige Regelwerk zu modernisieren. Ausgangspunkt waren dabei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes zur Niederlassungsfreiheit innerhalb der europäischen Union, die dazu führten, dass Kapitalgesellschaften aus dem EU-Ausland ihren Sitz nun auch nach Deutschland verlegen konnten. Als Folge dessen nutzten deutsche Unternehmer für ihre Geschäftstätigkeit immer öfter die Rechtsform ausländischer Kapitalgesellschaften, insbesondere die der englischen private company limited by shares kurz Ltd. Hauptgrund war und ist dabei die niedrige Mindeststammkapitalanforderung im Vergleich zur deutschen GmbH. Aus diesem Grund fand die so genannte Unternehmergesellschaft, oft als „Mini-GmbH“ bezeichnet, Eingang in die Gesetzesentwürfe zum MoMiG, die gewissermaßen das deutsche Gegenstück zur Limited darstellt. Besonderer Schwerpunkt ist neben dem allgemeinen Vergleich der beiden Rechtsformen die Problematik bezüglich Buchführung und Bilanzierung, welche insbesondere bei der englischen Limited mit Geschäftstätigkeit in Deutschland eine Reihe von Besonderheiten aufweist.
1.1 Aufgabenstellung und Zielsetzung der Arbeit
Im Rahmen dieser Arbeit wird ein Vergleich zwischen den Rechtsformen englische Limited und Unternehmergesellschaft gezogen. Dabei sind speziell folgende Fragestellungen zu bearbeiten:
Kann die Unternehmergesellschaft eine echte Konkurrenz zur englischen Limi- • ted darstellen?
Inwieweit lässt sich ein Vorteil für eine der beiden Rechtsformen in Bezug auf
•
Gründungsaufwand und Gründungskosten feststellen? Wie verhält es sich mit den laufenden Kosten?
•
Welche Unterschiede bestehen hinsichtlich Buchführung und Bilanzierung?
•
Gibt es neben der englischen Limited noch weitere Alternativen zur Gründung
•
einer Kapitalgesellschaft aus dem EU-Ausland für deutsche Unternehmer? Wie reagiert die Praxis auf das neue GmbH Gesetz?
•
1
1.2 Vorgehensweise
In den ersten beiden Kapiteln werden die rechtlichen Schwerpunkte der Limited und der Unternehmergesellschaft erläutert. Im vierten Kapitel soll dann anhand wichtiger Kernpunkte ein Vergleich beider Rechtsformen gezogen und deren Gründung exemplarisch mit Hilfe der dazu nötigen Gründungsformulare dargestellt werden. Kapitel fünf zeigt weitere europäische Kapitalgesellschaftsformen auf, die ebenso wie die englische Limited eine Alternative für deutsche Gründer zur GmbH darstellen könnten. Neben den theoretischen Ausführungen wurde im Rahmen dieser Arbeit eine Umfrage unter Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern durchgeführt, um eine Beurteilung des bearbeiteten Themenbereiches aus der Sicht der Praxis zu erhalten. Aufgrund der Aktualität des bearbeiteten Themas musste vornehmlich auf Internetquellen zurückgegriffen werden, da sich die diesbezüglich bisher veröffentlichte Literatur auf inzwischen veraltete Rechtsgegebenheiten beruft. Es wurde daher versucht, die der Arbeit zugrunde liegenden Fakten in ihrer gegenwärtig gültigen Form darzustellen.
2
2. Die Private Company Limited by Shares
Der Weg für den so genannten „Gründungsboom“ englischer limited companies 1 durch deutsche Unternehmer wurde durch eine Reihe von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes freigemacht.
Bei den zugrunde liegenden Urteilen des EuGH handelte es sich im Einzelnen um die "Centros"-Entscheidung (EuGH, Urteil v. 09.02.1999, Rs. C-212/97), die "Überseering"-Entscheidung (EuGH, Urteil v. 05.11.2002, Rs. C-208/00) sowie das "Inspire Art"-Urteil aus dem Jahr 2003 (EuGH, Urteil v. 30.09.2003, Rs. C-167/01). Die grundlegende Aussage dieser Entscheidungen war, dass es gegen die im europäischen Recht garantierte Niederlassungsfreiheit verstoße, einer Gesellschaft aus dem EU-Ausland zu untersagen eine Niederlassung in einem anderen europäischen Land ins Handelsregister eintragen zu lassen, sie nicht als juristische Person anzuerkennen bzw. ausländische Gesellschaften generell anders zu behandeln als inländische. Nach Ansicht des EuGH kann eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung auch nicht im Namen des Gläubigerschutzes erfolgen, denn durch diverse EU-Richtlinien zu Offenlegungs- und Publizitätspflichten ist dem Gläubigerschutz bereits ausreichend Rechnung getragen worden. 2
Inwieweit man tatsächlich von einem „Boom“ im Zusammenhang mit Ltd-Gründungen durch deutsche Unternehmer sprechen kann ist umstritten. Stellt man auf die Gewerbeanzeigen von limited companies ab, ergeben sich für die Jahre 2005-2007 ca. 21.000 Gewerbeanmeldungen für Ltds in Deutschland. Im gleichen Zeitraum wurde ca. 177.000 GmbHs gemeldet. 3 Das entspricht einem prozentualen Anteil von 10% für die Limited. Einige Quellen gehen jedoch von weitaus höheren Gründungszahlen aus, als dies die Gewerbeanzeigen vermuten lassen. Die Autoren Becht/Mayer/Wagner 4 gehen beispielsweise für 2006 von 16.400 gegründeten Ltds aus, während die Gewerbeanzeigen nur 8.600 ausweisen. Grundlage der Berechnung sind Daten des englischen Companies House (engl. Handelsregister) von limited companies deren Direktoren ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Daraus würde folgen, dass ungefähr die Hälfte der besagten Gesellschaften nicht gewerbeanzeigepflichtig in der Bundesrepublik ist bzw. dass sie ihrer Pflicht diesbezüglich nicht nachkommen. Sicher feststellen lässt sich jedoch ein rückläufiger Trend bei den Gewerbeanmeldungen für Limiteds für das Jahr 2007, in dem nur noch 6.466 Gesellschaften in Deutsch-
1 imJahr 2006 ca. 8.600 Gewerbeanmeldungen von private limited companies in Deutschland lt. „Gewerbeanzeigen 2006 -Gründungen und Schließungen“ Statistisches Bundesamt • Wirtschaft und Statistik 6/2007
2 Vgl. EUGH-Urteil v. 30. September 2003(1), In der Rechtssache C-167/01, Nr. 135
3 Vgl. Gewerbeanzeigen 2005-2007 Statistisches Bundesamt
4 Vgl. BECHT/MAYER/WAGNER, Where Do Firms Incorporate? (August 2007), http://ssrn.com/abstract=906066, S. 28
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land angemeldet wurden. Damit sind die bisher seit 2005 jährlich gestiegenen Zahlen erstmals deutlich zurückgegangen.
Ein weiterer interessanter Fakt der Statistiken des Companies House ist, dass deutsche Gründer im EU-Vergleich den weitaus größten Anteil an den in Großbritannien registrierten private limited companies mit Verwaltungssitz außerhalb Großbritanniens einnehmen. 5
2.1 Das englische Gesellschaftsrecht
Der Begriff englisches Recht bzw. „the laws of England and Wales“ umfasst die gemeinsame Rechtsordnung des Königreiches England sowie des Fürstentums Wales. Die in England maßgeblichen Rechtsformen für Unternehmen sind hierbei im englischen Gesellschaftsrecht geregelt.
Das englische Recht kennt wie das Deutsche die Unterscheidung in Kapital- und Personengesellschaften. Mit dem Begriff companies sind in der englischen Sprache jedoch nur Kapitalgesellschaften gemeint, Personengesellschaften werden als partnerships bezeichnet. Grundlegende Rechtsquellen für Personengesellschaften sind der Partnership Act 1890 und der Limited Partnership Act 1907. Die bedeutendste Rechtsquelle für Kapitalgesellschaften ist der Companies Act 1985 (CA 1985) mit 747 Artikeln und 15 Anhängen, welcher jedoch komplett durch den Companies Act 2006 (CA 2006) ersetzt werden soll. Der CA 2006 wird Schrittweise eingeführt und soll bis Oktober 2009 endgültig umgesetzt sein. Übergangsweise gelten deshalb derzeit auch noch Teile des CA 1985. Weitere wichtige Rechtsquellen sind in diesem Zusammenhang der Criminal Justice Act 1993 gegen Insidergeschäfte, der Business Names Act 1985, der Companies Consolidation Act 1985 und der Companies Act 1989 mit dem die 7. und 8. EG Richtlinie in Großbritannien umgesetzt wurde. Das englische common law und company law war und ist weltweites Vorbild für die Rechtsgestaltung einer Vielzahl von Ländern insbesondere für Mitglieder des Commonwealth. Im Unterschied zum deutschen Recht spielt die Rechtssprechung, auch Richterrecht oder Präzedenzfallsystem, eine entscheidende Rolle. Das bedeutet, dass in der Praxis neben den Gesetzestexten auch eine Vielzahl von Gerichtsurteilen zu beachten ist. Generell kann festgestellt werden, dass im englischen Recht weniger Gesellschafts-formen existieren als im deutschen Recht. Insbesondere im Bereich der handelsrechtlichen Mischformen ist dies der Fall. Aufgrund der sehr flexiblen Rechtsform der company erübrigt sich die Schaffung weiterer Mischformen und Gesellschaftsarten in Großbri-
5 Vgl.BECHT/MAYER/WAGNER, Where Do Firms Incorporate? (August 2007), http://ssrn.com/abstract=906066, S. 28
4
tannien. Im Rahmen dieser Arbeit soll die Form der company, speziell die der private company, im Mittelpunkt stehen.
Insgesamt werden im CA 1985 bzw. CA 2006 drei Arten von companies unterschieden:
- company limited by shares,
- company limited by guarantee,
- unlimited company.
Die in dieser Arbeit im Mittelpunkt stehende limited company wird dabei dem Überbegriff der company limited by shares zugeordnet, die weiterhin noch die public limited company umfasst, das Gegenstück zur deutschen Aktiengesellschaft. Die in Deutschland weit verbreiteten Mischformen wie GmbH & Co KG oder die KGaA sind in England unbekannt. Das englische Recht nimmt in Bezug auf die Rechtsform company eine Unterteilung in private companies und public companies (plc) vor. Für beide ist dabei der CA 2006 in Verbindung mit den derzeit noch gültigen Vorschriften des CA 1985 anzuwenden.
Wesentlicher Unterschied ist, dass für public companies weitaus strengere Vorschriften gelten als für private companies. Beispielsweise muss eine plc ein Grundkapital von mindestens 50.000 GBP einbringen. Verallgemeinert kann man sagen, dass die public company der Deutschen Aktiengesellschaft und die private company der deutschen GmbH entspricht. Allerdings sind sich plc und ltd im Detail wesentlich ähnlicher als AG und GmbH. Dies ist zum Beispiel dadurch begründet, dass in Großbritannien für beide Formen der CA 1985 anzuwenden ist (die private companies sind jedoch von einer Reihe der Vorschriften befreit), während in Deutschland mit dem AktG und dem GmbHG jeweils separate Einzelgesetze existieren. Wie in Deutschland wird aufgrund der niedrigeren rechtlichen Anforderungen häufiger die Form der private company, gerade für kleine und mittlere Unternehmen, gewählt. So waren 2008 in Großbritannien ca. 12000 public companies 6 und ca. 2,7 Millionen private companies, 7 in Deutschland ca. 17.000 Aktiengesellschaften und ca. 970.000 GmbHs registriert. 8 Im Folgenden soll ausschließlich auf die Rechtsform der private company eingegangen werden.
2.2 Gründung einer private company
Der Akt der Gründung einer company erfolgt mit Ausstellung der Certificate of Incorporation (Gründungsbescheinigung - siehe Kapitel 4.8). Diese wird durch einen Beamten
6 http://www.companieshouse.gov.uk/about/busRegArchive/statsJuly08.pdf vom 17.09.2009
7 http://www.companieshouse.gov.uk/about/busRegArchive/statsJuly08.pdf vom 17.09.2009
8 http://www.berlin.ihk24.de/produktmarken/recht_und_fair_play/Handelsregister/Statistik _Handelsre-gister-Eintragungen/Unternehmen_bundesweit.pdf Stand April 2008 eingesehen am 25.09.2008
5
des Wirtschaftsministeriums (Department of Trade and Industry) den Registrar of Companies am Companies House (Registrierungsbehörde) ausgestellt. Die Gründungsbescheinigung enthält folgenden Text: „Ich bescheinige hiermit, dass die xy Limited an diesem Tage gemäß dem CA 2006 gegründet wurde und das ihre Haftung beschränkt ist.“ (siehe Kapitel 4.8, S. 69).
Zur Erlangung dieser Bescheinigung ist die company durch die gründenden Gesellschafter beim Registrar zur Registrierung anzumelden, wobei eine Gebühr von 20 GBP (ca. 30,- Euro) zu zahlen ist. 9 Notwendig ist weiterhin die Einrichtung eines registered office mit einer zustellfähigen Adresse in Großbritannien sowie die Stellung eines company secretarys (Schriftführer). 10 Nach neuem Recht ist die Position des secretarys bei private companies nicht mehr zwingend vorgeschrieben (Companies Act 2006). Die Stellung eines company secretary soll jedoch weiter möglich sein, wenn dies in der Gesellschaftssatzung vorgesehen wird. 11
Außerdem müssen einige Dokumente und Unterlagen eingereicht werden: die Gesellschaftssatzung, eine Aufstellung über die Direktoren (Geschäftsführer) und des Sekretärs (secretary) sowie eine eidesstattliche Erklärung (statutory declaration) darüber, dass die Gründungsvoraussetzungen erfüllt sind. Nach erfolgreicher Prüfung durch den Registrar stellt dieser die Gründungsbescheinigung aus, deren Ausstellung durch ihn anschließend in der London Gazette veröffentlicht wird. In der Regel nimmt das Gründungsverfahren einer private company circa ein bis zwei Wochen in Anspruch, seit 1991 kann beim Companies House auch ein Schnellverfahren beantragt werden, dass eine Gründung innerhalb von 24 Stunden zu einer Gebühr von 50 GBP erlaubt. 12 Den entstehenden Aufwand kann man durch Inanspruchnahme diverser Gründungsagenturen umgehen. Solche Angebote die man inzwischen in großer Menge im Internet oder in Zeitungsanzeigen finden kann, werden bereits ab 100 Euro pro zu gründender Limited angeboten. Beim Anbieter www.limited4you.de kostet eine einfache Limited Standardgründung beispielsweise 185,- Euro zzgl. Umsatzsteuer. 13 Zu höheren Preisen existieren auch Angebote, die verschiedene Serviceleistungen umfassen, wie: Führung des registrierten Offices, Stellen eines company secretarys oder auch das Führen der englischen Buchhaltung. Für ein solches Angebot betragen die jährlichen Kosten beim Anbieter www.limited24.de ca. 400,- Euro zzgl. Umsatzsteuer. 14
9 http://www.companieshouse.gov.uk/toolsToHelp/productPriceListCompare.shtml eingesehen am 01.10.2008
10 Vgl. http://www.companieshouse.gov.uk/about/gbhtml/gbf1.shtml, Stand 17.09.2008
11 Vgl. http://www.companieshouse.gov.uk/about/gbhtml/gbf1.shtml, Stand 17.09.2008
12 http://www.companieshouse.gov.uk/toolsToHelp/productPriceListCompare.shtml, Companies House, eingesehen am 18.09.2008
13 http://www.limited4you.de/preise/einzelpreise-2.html eingesehen am 25.09.2008
14 http://www.limited24.de/i_preise.html Preis enthält u.a. Erstellung des englischen Jahresabschlusses, Unterhalt registered office, Stellung des company secretary sowie Amtsgebühren in Großbritannien
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2.3 Kosten der Gründung
Kostenpflichtig sind zum einen die Registrierung der zu gründenden Gesellschaft und der Unterhalt des registered office in Großbritannien, zum anderen die Gewerbeanmeldung und in zutreffenden Fällen eine gesonderte Betriebserlaubnis in Deutschland. Auch die Stellung des company secretarys ist mit Kosten verbunden, da dieses Amt für deutsche Gründer in der Regel durch einen in Großbritannien zugelassenen Steuerberater bzw. Rechtsanwalt wahrgenommen wird. Die Aufgaben des secretarys können nach teilweisem Inkrafttreten des Companies Act 2006 zwar auch durch einen der Direktoren wahrgenommen werden, jedoch sollten insbesondere deutsche Gründer weiterhin einen im englischen Recht bewanderten Experten bestellen. In Deutschland entstehen weiterhin zusätzliche Kosten für die notarielle Beurkundung der Handelsregisteranmeldung und die Gerichtsgebühren für die Handelsregistereintragung. Besonderes Augenmerk ist auf die Aufwendungen für die Rechtsberatung durch Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zu richten, da sowohl in Deutschland als auch in Großbritannien rechtlicher Rat bzw. Betreuung eingeholt werden sollte. Dadurch, dass die Gesellschaft den Jahresabschluss sowohl nach deutschem als auch nach englischem Recht vornehmen muss entstehen wiederum zusätzliche Kosten. Den möglichen Vorteilen einer limited company im Vergleich zur GmbH, vor allem bei der Höhe der Stammeinlage, stehen also relativ hohe Mehraufwendungen entgegen (siehe Gründungskostenvergleich Kapitel 4.2).
2.4 Änderungen durch den Companies Act 2006
Im Zuge des Companies Act 2006 soll der bisherige Companies Act 1985 vollständig ersetzt werden. Der CA 2006 tritt dabei in Teilstücken in Kraft. Das neue Gesetz soll bis Oktober 2009 komplett eingeführt worden sein. Wichtige Änderungen für limited companies sind:
- die Bestellung eines company secretarys ist nicht mehr zwingend nötig, die Aufgaben sollen durch den/die Direktoren erfüllt werden können,
- die Gesellschaftssatzung - memorandum of association - soll verkürzt werden, die Angaben des memorandum werden zukünftig Teil der articles (sie soll nur noch die Gesellschafter, die Anzahl der von ihnen übernommenen Anteile und die Angabe, dass sie sich zu einer Gesellschaft zusammenschließen enthalten),
- die Verpflichtung, eine Jahreshauptversammlung abzuhalten wird für private companies limited by shares entfallen,
7
- die Pflichten der Direktoren werden im Gesetz verankert ( bisher nur durch Rechtssprechung spezifiziert),
- die Gesellschafter sollen künftig leichter als bisher Schadenersatzansprüche gegenüber den Direktoren geltend machen können,
- neben den bisherigen Listen der Direktoren und Gesellschafter sollen Listen eingeführt werden, die die Privatanschrift der Direktoren und Einzelheiten zu zeichnungsbefugten Personen enthalten,
- der Zweck der Gesellschaft muss bei Gründung nicht mehr angegeben werden,
- Juristische Personen dürfen nur als Direktoren eingesetzt werden, wenn zusätzlich eine natürliche Person zum Direktor bestellt wurde.
2.5 Gesellschaftssatzung
Die Gesellschaftssatzung einer englischen limited company setzt sich aus dem Memo-randum of Association und den Articles of Association zusammen. Das Memorandum richtet sich dabei auf das Außenverhältnis, die Articles auf das Innenverhältnis der Gesellschaft. Muster für beide Bestandteile finden sich in den Companies Regulations 1985 (Statutory Instruments Table A to F as amended by SI 2007/2541 and SI 2007/2826).
Das Memorandum besteht danach aus folgenden fünf Klauseln:
- Name der Gesellschaft,
- Sitz der Gesellschaft,
- Gesellschaftszweck,
- Haftungsbeschränkung,
- Angaben zum Kapital der Gesellschaft.
Anschließend folgt eine Erklärung der Gesellschafter, in der mitgeteilt wird, dass man sich mit den angegeben Kapitalanteilen und konform des Memorandums zu einer Gesellschaft zusammenschließen will. „ We, the subscribers to this memorandum of association, wish to be formed into a company pursuant to this memorandum; and we agree to take the number of shares shown opposite our respective names.” 15 Abschließend werden unter dieser Erklärung die einzelnen Kapitalanteile der Unterzeichner vermerkt und das Memorandum in Anwesenheit eines die Unterschriften beglaubigenden Zeugen unterschrieben. Diese Beglaubigung ist durch einen in Großbritannien zugelassenen Rechtsanwalt oder Notar vorzunehmen.
15 Table B Companies Regulations 1985
8
Die Articles enthalten Bestimmungen über die Organisation und Leitung der Gesellschaft, wie Angaben:
• zur Ausgabe und Zuteilung von Gesellschaftsanteilen und deren Übertragung,
• zu den Stimmverhältnissen bei Gesellschaftsversammlungen,
• zur Ernennung, Abberufung und den Befugnissen der Direktoren,
• sowie zu Fragen der Kapitalerhöhung und -herabsetzung und zur Gewinnverwendung. 16
Nach Section 28 CA 2006 wird die bisherige Aufteilung der Gesellschaftssatzung in Memorandum und Articles entfallen und die Gesellschaftssatzung unter dem zentralen Dokument der constitution zusammengefasst. Das Memorandum wird jedoch weiterhin bestehen, enthält aber nur noch folgende Angaben: „….. dass die Unterzeichner eine Gesellschaft gründen, bei dieser Gesellschaft selbst Gesellschafter werden und wenigstens einen Anteil übernehmen wollen. …..“. 17 Diese Änderungen sollen zum 01.10.2009 in Kraft treten.
2.6 Organe-Organisation
Die private limited company ist wie die deutsche GmbH eine juristische Person. Sie besteht aus drei Organen, den Direktoren bzw. dem Direktor, den Gesellschaftern sowie dem company secretary.
2.6.1 Direktor
Die Direktoren werden von der Gesellschafterversammlung gewählt, wobei der Wahlablauf durch die Bestimmungen der Articles geregelt ist. Regelmäßig ist dabei nach Table A 18 die einfache Mehrheit (ordinary resolution) ausreichend. Die Absetzung der Direktoren erfolgt laut Mustersatzung (Table A), wenn einer der folgenden Gründe vorliegt: Insolvenz oder Geschäftsunfähigkeit des Direktors, Disqualifikation durch gerichtlichen Beschluss (bei Straftatbeständen oder Pflichtverletzung) oder ein unentschuldigtes Fernbleiben von den Versammlungen des Direktoriums von länger als 6 Monaten (Table A, Art. 81). Weiterhin erfolgt eine Absetzung bei Kündigung seitens des Di-rektors und bei Beschluss der Absetzung durch die Gesellschafterversammlung. Im Rahmen der Direktoriumsversammlungen (board meetings) werden Beschlüsse hinsichtlich der Geschäftsführungsmaßnahmen getroffen. Über den Verlauf der Sitzun- 16 Vgl.Heinz, Volker G.; Seite 9, Die englische Limited in der Übersicht, 10.06.2006
17 Just, Die englische Limited in der Praxis, Rn. 76,München 2008
18 Statutory Instruments siehe Anhang
9
gen sind Protokolle (minutes) anzufertigen (Table A, Art. 100), wobei nur Direktoren und nicht die Gesellschafter Einsicht in die Mitschriften erhalten. Hat der Direktor ein persönliches Interesse bei einer Entscheidung der Direktorenversammlung hat der Betreffende kein Stimmrecht.
Bezüglich der Pflichten der Direktoren bestimmt der CA 2006 folgendes: „….er (der Direktor Anm. des Verf.) muss innerhalb seiner Befugnisse handeln (duty to act within powers) 19 , er ist verpflichtet, den Erfolg der Gesellschaft im Interesse der Gesellschafter zu fördern (duty to promote the success of the company) 20 , er muss unabhängig (duty to exercise independent judgment) 21 und mit der gebotenen Sorgfalt handeln (duty to exercise reasonable care, skill and diligence) 22 , er muss Interessenkonflikte vermeiden (duty to avoid conflicts of interest) 23 , von Dritten gewährte oder in Aussicht gestellte Vorteile ablehnen (duty not to accept benefits from third parties) 24 und jedes (direkte oder indirekte) persönliche Interesse an einem Geschäft mit der Gesellschaft im Voraus ggf. gegenüber anderen Direktoren offen legen (duty to declare interest in proposed transaction or arrangement) 25 ….“. 26 Die Sorgfaltspflicht wird in der Rechtssprechung unterschiedlich bewertet, laut jüngsten Entscheidungen ist das Handeln des Direktors mit dem eines „durchschnittlichen Direktors in einer entsprechenden Position zu vergleichen“. 27
Eine persönliche Haftung der Direktoren wird ähnlich wie im deutschen Recht im Falle einer Insolvenzverschleppung (wrongful trading) nach Sec. 214 Insolvency Act angenommen. Hat der Direktor trotz einer unvermeidlichen Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft Geschäfte abgeschlossen so kommt ihm die Beweispflicht zu, dass er die finanziellen Schwierigkeiten nicht im Vorfeld erkennen konnte.
Direktoren haften ebenfalls mit ihrem persönlichen Vermögen, wenn sie durch unlautere Geschäftführung in betrügerischer Absicht die Insolvenz der Gesellschaft verursachen (fraudulent trading) nach Sec. 213 Insolvency Act. Weiterhin kann eine Haftung bei Missachtung der genannten Pflichten des Direktors gegenüber der Gesellschaft, wenn diese zu einem Schaden für die Gesellschaft führt, angenommen werden.
19 Section 171 CA 2006
20 Section 172 CA 2006
21 Section 173 CA 2006
22 Section 174 CA 2006
23 Section 175 CA 2006
24 Section 176 CA 2006
25 Section 177 CA 2006
26 Just, Die englische Limited in der Praxis, Rn. 158, 2008
27 Volker G. Heinz, „Die englische Limited-eine Darstellung des Gesellschafts- und Steuerrechts mit Gesetzesauszügen und Mustern“, S. 26, Nr. 8, 2004
10
2.6.2 Gesellschafter - members
Der Gesellschafter ist am Gewinn beteiligt und hat zudem, im Rahmen der Abstimmungen in der Gesellschafterversammlung, Mitspracherecht bei grundlegenden Geschäftsentscheidungen.
Es wird nach ordentlichen Jahreshauptversammlungen (annual general meetings AGM) und außerordentlichen Gesellschaftsversammlungen (extra ordinary general meetings EGM) unterschieden.
Die AGM ist nach CA 2006 nicht mehr zwingend vorgeschrieben sondern optional, um vor allem kleine Unternehmen von unnötigem Verwaltungsaufwand zu entbinden. Hauptaugenmerk liegt bei der Jahreshauptversammlung auf dem Jahresabschluss. Die Direktoren schlagen im Falle eines Gewinnes eine Gewinnverteilung vor, welche von der Gesellschafterversammlung genehmigt werden muss. Weiterhin bestimmt die Jahresversammlung einen Abschlussprüfer für das folgende Geschäftsjahr (Section 485(3), (4) CA 2006).
Die EGM wird in der Regel durch die Direktoren anberaumt, auch Gesellschafter mit einem Kapitalanteil von mindestens zehn Prozent des gezeichneten Gesamtkapitals können solch eine Versammlung erwirken. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit. Die gilt z.B. für Entscheidungen bezüglich Abwahl eines Direktors oder bei Entscheidungen zur Kapitalerhöhung oder Kapitalverwendung. Im Falle von Satzungsänderungen oder Kapitalherabsetzungen erfordern Beschlüsse eine Dreiviertelmehrheit (special resolutions). Laut Mustersatzung sind alle Gesellschafter zur Gesellschafterversammlung zu laden. Dies hat nach Section 309 CA 2006 schriftlich, auch in elektronischer Form zu erfolgen. Wie viele Gesellschafter anwesend sein müssen um beschlussfähig zu sein regelt die Satzung. Die Mustersatzung (Table A Art. 40) geht von mindestens zwei Gesellschaftern oder deren Vertreter, im Falle einer Einpersonengesellschaft von einer Person aus. Ob Abstimmungen nach Köpfen oder Kapitalanteilen erfolgen regeln die articles, wobei die Mustersatzung eine Abstimmung nach Köpfen vorsieht. Kopien der Gesellschafterbeschlüsse sind nach Section 355, 358 CA 2006 über einen Zeitraum von 10 Jahren im Registered Office aufzubewahren.
2.6.3 Company Secretary
Ein weiteres, seit 06.04.2008 optionales (CA 2006 Sec.270) Organ der Gesellschaft ist der company secretary, für den es im deutschen Gesellschaftsrecht kein entsprechendes Pendant gibt. Er übernimmt ähnliche Aufgaben wie ein Schriftführer oder Geschäftsstellenleiter. Dies umfasst die Anfertigung von Protokollen, Überwachung von
11
Direktoren- und Gesellschafterversammlungen, das Anfertigen der Unterlagen zum Unternehmen (statutory registers) sowie das Bereitstellen und Unterzeichnen der Mitteilungen an den Registrar beim Companies House. Die Aufgaben des secretary können nach CA 2006 durch den Direktor wahrgenommen werden oder die Gesellschaft kann die Bestellung eines secretary in den articles vorsehen. 28
2.7 Kapital einer Limited Company
Die Angaben zum Kapital einer private company sind im memorandum enthalten. Dieses enthält das share capital (Nennkapital) und die Stückelung in shares (Anteil/Aktie). Die Einlage durch die shareholders (Gesellschafter) kann als Geld- oder als Sacheinlage erfolgen. Das share capital wird auch als nominal capital oder authorised share capital bezeichnet. Zur Höhe des share capitals gibt es keine Vorgaben, dass heißt es kann theoretisch auch nur einen penny betragen. Das share capital ist dabei das Kapital welches die Limited in Form von Aktien ausgeben darf. Die Gesellschaft kann in ihrer Satzung festlegen, dass der Vorstand dieses Kapital durch Ausgabe neuer Aktien erhöhen kann. Weiterhin ist das Nennkapital (share capital) in gezeichnetes Kapital (issued share capital) und nicht gezeichnetes Kapital (unissued share capital) zu unterscheiden.
Das englische Recht schreibt für private companies keinerlei Mindesthöhe, Mindestzeichnung oder Mindesteinzahlung vor. Selbst wenn Anteile ausgegeben werden, können diese erst später oder in Raten durch die Gesellschafter aufgebracht werden. Das heißt, würde eine Limited ein share capital von 10.000 GBP festlegen, die shareholders zeichnen jedoch nur 100,- GBP, dann ist die Restsumme in Höhe von 9.900 GBP das unissued share capital. Dadurch ergibt sich, dass die Höhe des share capitals keinerlei Aussagekraft über die Haftungsfähigkeit der Gesellschaft hat. Die Gläubiger sollten deshalb nur auf das in der Bilanz angegebene gezeichnete Kapital achten, welches die eigentliche Haftungssubstanz der Gesellschaft darstellt.
Die Unterteilung des Kapitals in issued share capital und unissued share capital wird im Zuge der Einführung des CA 2006 voraussichtlich zum 01.10.2009 entfallen.
2.7.1 Anteilsarten/Pflichten und Rechte der Anteilseigner
Zu den Rechten, die durch das Zeichnen von Gesellschaftsanteilen verliehen werden, gehören Vermögensrechte auf Dividenden, Liquidationsgewinne und Verwaltungsrechte. Die Pflicht eines Anteilseigners umfasst in erster Linie die Pflicht zur Leistung der Einlage. In England existiert eine umfangreiche Einteilung von shares in Gattungen,
28 http://www.companieshouse.gov.uk/about/gbhtml/gbf1.shtml - Notes zu Nr. 7
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welche im nächsten Kapitel veranschaulicht werden soll. Diese sind in der Regel in den articles aufgeführt.
Wichtig ist es in diesem Zusammenhang, auf den Unterschied der shares zu den Aktien einer deutschen AG hinzuweisen. Die so genannten shares (Anteile an einer englischen Kapitalgesellschaft), sind ein Teil des share capitals, welches nur zum Teil gezeichnet werden muss. Die Aktie einer deutschen AG hingegen ist ein Teil des Grundkapitals der AG, also ein Teil der eigentlichen Haftungsgrundlage.
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Weiterhin werden shares noch hinsichtlich der Registrierung des Inhabers unterschieden. Zum einen nach den Inhaberanteilen bearer shares und nach den Namensaktien registered shares. Bearer shares können nach Section 188 (2) CA 1985 durch Besitzübergabe weitergegeben werden, der Inhaber wird nicht im Gesellschafterverzeichnis eingetragen, bleibt also anonym. Diese Form der Beteiligung ist in Großbritannien auf-grund einiger Nachteile allerdings kaum verbreitet. Zu den Nachteilen gehören drei Prozent Stempelsteuer auf die Aktie, was dem Dreifachen der Steuer auf registered shares entspricht. Die Anteile müssen voll eingezahlt werden und die Ausgabe von bearer shares muss in den articles explizit vorgesehen sein. Aus den genannten Gründen sind in Großbritannien die registered shares üblich. Diese Art ist kennzeichnet durch namentliche Eintragung der Beteiligung im Gesellschaftsregister. Diese Beteiligungen sind vergleichbar mit Namensaktien einer deutschen AG. Registered shares können nur durch Abtretung und Eintragung des Käufers in das Aktionärsbuch übertragen werden. Die Übertragbarkeit von Anteilen kann außerdem in den articles der Gesellschaft eingeschränkt werden was in der Praxis häufig geschieht und zu empfehlen ist.
2.8 Publizitätspflichten
Eine Gesellschaft ist nach englischem Recht (Sections 854 seq. CA 2006) verpflichtet pro Kalenderjahr eine Aufstellung allgemeiner Daten, den so genannten annual return, beim Registrar des Companies House vorzulegen. Die Aufstellung enthält dabei Informationen über:
- Name der Gesellschaft,
- Registrierungsnummer der Gesellschaft,
- Gesellschaftstyp (private company),
- Adresse des registered office,
- Art der Geschäftstätigkeit (principal business activity),
- persönliche Angaben der Direktoren (Name,Adresse,Geburtsdatum,Nationalität,Beruf),
- Referenzdatum,
- Nominalwert der ausgegebenen Kapitalanteile,
- Namen und Adressen der Anteilseigner und Angaben über Höhe und Art ihrer Anteile,
- ausgegebenen Schuldverschreibungen,
- eingetragenen Belastungen des Gesellschaftsvermögens.
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Diese jährlichen Informationen werden durch vom englischen Gesetzgeber vorgegebene Formulare eingereicht. Für diese Meldungen an das Companies House ist Form 363a zu verwenden (siehe Anhang S. 102 ff.).
Diese können online über die Website des Companies House eingereicht werden. Die Daten des annual returns sind öffentlich unter www.companieshouse.gov.uk einsehbar.
Zu den weiteren Informationspflichten an das Companies House gehören:
- Berufung neuer Direktoren und secretarys durch Form 288a (siehe Anhang S. 112 ff.),
- Abberufung/Ausscheiden von Direktoren bzw. secretary Form 288b (siehe Anhang S. 116),
- alle special, extraordinary, elective und die in Sec.380 CA 1985 aufgeführten ordinary resolutions,
- Änderungen bezüglich Registerangaben der Direktoren und des secretary Form 288c (siehe Anhang S. 117),
- Änderung der Adresse des registered office,
- Ausgabe neuer Kapitalanteile (allotment of shares) Form 88(2) (siehe Anhang S. 114 ff.).
Zu beachten sind außerdem Meldepflichten hinsichtlich Bestellung von Sicherheiten und der Übernahme von mit Sicherheiten belasteten Vermögensgegenständen. Das Companies House registriert dabei alle Sicherheiten im Gesellschaftsregister nach sections 860 bis 877 CA 2006.
Sinn des Registers ist der vorrangige Schutz des Sicherungsnehmers im Insolvenzfall. Dieser wird im Falle der Insolvenz vor anderen Gläubigern bedient. Die Meldepflicht gilt auch für belastete Vermögensgegenstände, die außerhalb des Vereinigten Königreiches gehalten werden bzw. wenn eine Sicherheit im Ausland beschlossen wurde. Auf Einhaltung dieser Pflichten ist zwingend zu achten, da Verstöße eine Straftat darstellen, die mit Geldstrafen geahndet werden.
2.9 Haftung einer private company
Die Haftungsbeschränkung einer private company auf das Gesellschaftsvermögen ist nach Section 2 (3) Companies Act 1985 von den Gesellschaftern im Memorandum zu vereinbaren. Man spricht dabei von einer liability clause, welche zum Beispiel folgenden Text enthalten könnte: „The liabilty of the members is limited“. 29
29 Vgl. Heinz, Volker G.; Seite 9, Die englische Limited in der Übersicht, 10.06.2006
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Die Beschränkung im Haftungsfalle ergibt sich im englischen Recht aus der Salomon-Doctrin aus dem Jahre 1897. Ein Schumacher namens Salomon gründete eine private company und verkaufte der Gesellschaft sein Unternehmen gegen Schuldverschreibungen der Gesellschaft.
Bereits kurze Zeit nach der Gründung wurde sein Geschäft insolvent und seine Gläubiger versuchten aufgrund des nicht ausreichenden Gesellschaftsvermögens auf Salomons Privatvermögen zu zugreifen. Nach einer darauf folgenden Entscheidung des Houses of Lords ergab sich jedoch, dass sich die Gläubiger mit ihren Forderungen nur an die Gesellschaft und nicht an das Privatvermögen von Salomon zu halten hätten, da die Gesellschaft eine selbstständige Person darstelle. 30
2.9.1 Durchgriffshaftung - Personal Liabilily of Shareholders
Eine Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen für Schulden der Gesellschaft, wie sie das deutsche Recht unter dem Begriff der Durchgriffshaftung kennt, existiert so im englischen Recht nicht. In bestimmten Fällen sieht jedoch auch das englische Recht einen Durchgriff auf das Privatvermögen der Gesellschafter vor. Beispielsweise ziehen die Bestimmungen des trust laws im Falle einer pflichtwidrigen Plünderung des Gesellschaftsvermögens durch die Gesellschafter oder bei unerlaubten Handlungen in diesem Zusammenhang eine Durchgriffshaftung in Betracht 31 . Weitere Beispiele für den Durchgriff auf das Privatvermögen von Gesellschaftern einer private company im englischen Recht sind:
• „Es wurde entschieden, dass die Gesellschafter persönlich haften müssen, wenn die Gesellschaft als bloße Fassade fungiert und ausschließlich zu dem Zweck gegründet wurde, rechtliche Verpflichtungen zu umgehen. (Gilford Motor Co v Honte [1933] Ch 935; Jones v Lipman [1962]
• Die Gesellschafter müssen auch haften, wenn die Gesellschaft als ihre bevollmächtigte Vertreterin (agent) agiert. Ist z. B. die beherrschende Gesellschafterin selbst eine Körperschaft, für die die Gesellschaft nur in Vollmacht auftritt, so sind die vermeintlichen Schulden der Gesellschaft in Wahrheit Verbindlichkeiten der Muttergesellschaft, so dass auf ihr Vermögen zu gegriffen werden kann.“ 32
Bei limited companies mit Geschäftstätigkeit in Deutschland kommt es nach IPR (Internationales Privatrecht) bei unerlaubten Handlungen mit Begehungs- oder Erfolgsort der Handlung in der Bundesrepublik zur Anwendung von deutschem Recht im Bezug auf
30 Entscheidung Salomon v. Salomon& Co.Ltd. aus dem Jahre 1897 ([1897] A.C.22)
31 Heinz, Volker G. , Englische Limited und Deutsche GmbH - eine vergleichende Darstellung, S. 20, Vortrag v. 21.05.2004, 55. Deutschen Anwaltstag in Hamburg
32 Vgl. Heinz, Volker G.; Seite 22, Die englische Limited in der Übersicht, 10.06.2006
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Haftungsfragen (Art. 40 BGBEG). Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Gesellschafter einer Limited mit ihrem Privatvermögen besser geschützt sind als Gesellschafter einer GmbH, mit der Einschränkung, dass sich bei unerlaubten Handlungen in Deutschland eine Haftung nach deutschem Recht ergibt.
2.10 Zweigniederlassung einer englische Limited in Deutschland
Die Einrichtung einer Zweigniederlassung in Deutschland ist bei Verlegung des Verwaltungssitzes einer private company aus England nach vorherrschender Meinung zwingend nötig 33 . Nach den §§ 13d, 13g HGB müssen Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften in Deutschland beim örtlichen Handelsregister registriert werden. Die entsprechende Anmeldung erfolgt beim Registergericht mit folgenden Angaben zum Unternehmen (§13e Abs. 2 S. 2 Nr. 1-4 und §13g Abs. 2 und 3 HGB):
- Register bei dem die Gesellschaft im Ausland geführt wird inklusive Nummer der Registereintragung,
- Rechtsform,
- Auflistung der Direktoren und ihrer Vertretungsbefugnisse,
- Ständige Vertreter der Zweigniederlassung und ihre Vertretungsbefugnisse,
- Firma und Sitz in Deutschland,
- Gegenstand des Unternehmens,
- Nennkapital (nominal capital) und gezeichnetes Kapital (issued capital),
- Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages,
- Anschrift der Zweigniederlassung. 34
Bei Gericht sind weiterhin folgende beglaubigte Dokumente einzureichen:
- Nachweis über das Bestehen der Gesellschaft, z.B. Certificate of Incorporation über die private company die vom Registar ausgestellt wird,
- Nachweis über inländische Genehmigungen wenn die Unternehmenstätigkeit dies erfordert,
- Abschrift der Gesellschaftssatzung (Articles of Association) inklusive Übersetzung,
- Nachweis über Legitimation der Direktoren, wenn sie sich nicht aus der Satzung erschließt. 35
33 Vgl. „Die steuerrechtliche Behandlung der in Deutschland tätigen englischen Limited“, Kapitel 2, S. 3, Sebastian Korts, RA, FAStR, MBA, M.I.Tax, Köln und Petra Korts RA, FAStR, MBA Köln, Zeitung Juli 2005
34 nach Volker G. Heinz, „Die englische Limited-eine Darstellung des Gesellschafts- und Steuerrechts mit Gesetzesauszügen und Mustern“, S. 70, 2004
35 Vgl. Heinz, Volker G.; Seite 32, Die englische Limited in der Übersicht, 10.06.2006
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An sonstigen notwendigen Anmeldungen in Deutschland wäre auf die Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt nach den §§ 138 Abs. 1 Satz 1 iVm 139 AO hinzuweisen. Die Kopie der Gewerbeanmeldung ist außerdem beim Finanzamt einzureichen und je nach Gesellschaftszweck eine Information an die Berufsgenossenschaft, IHK oder Handwerkskammer zu senden.
2.11 Jahresabschluss-Buchführung
Die Pflicht zur laufenden Buchführung und zum Erstellen des Jahresabschlusses ergibt sich im englischen Recht aus Sec. 386 CA 2006. Buchführungsunterlagen sind im registered office aufzubewahren oder an einem anderen durch die Direktoren vereinbarten Ort (Section 388 CA 2006). Wird die Buchhaltung außerhalb des Vereinigten Königreiches geführt, sind regelmäßig Kopien im registered office zu hinterlegen. In England gilt dabei eine Aufbewahrungsfrist von 3 Jahren für alle relevanten Belege (Section 388 (4) (a) CA 2006).
Der Jahresabschluss für private companies besteht aus folgenden drei Teilen:
- Bilanz (balance sheet) und Gewinn- und Verlustrechnung (profit and loss account) inklusive Anhang (notes),
- Geschäftsbericht der Direktoren (directors report),
- Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers (auditors report). 36
In der Regel ist dabei von einem 12 monatigen Geschäftsjahr (financial year), beginnend mit dem Datum der Gründung, auszugehen (Sec. 391 CA 2006). Davon abweichende Bestimmungen sind zulässig und sind über Form 225 beim Companies House anzumelden.
Das vereinbarte Geschäftsjahr darf dabei auch vom 12-Monats-Rhythmus abweichen, darf jedoch nicht kürzer als sechs Monate und nicht länger als 18 Monate andauern (Sec.391 CA 2006). Ein Verlängern des Geschäftsjahres über 12 Monate hinaus ist dabei nur einmal in 5 Jahren zulässig. Auch hinsichtlich des Erstellungstages zeigt sich das Companies House relativ tolerant, so kann die Bilanz bis zu 7 Tagen vor oder nach dem betreffenden Stichtag angefertigt werden 37 ( liegt der Stichtag z.B. auf dem 31.12. kann die Abrechnung also vom 24.12. bis 7.1. vorgenommen werden). Gesetzliche Grundlagen für Buchhaltung und Bilanzierung sind der CA 2006 Part 15, Accounts and Reports (derzeit noch iVm CA 1985) sowie die Grundsätze der allgemei-
36 Vgl.Limited: Besonderheiten der Buchführung und Abschlusserstellung - im Unterschied zur Handelsbilanz Von Dr. jur. Clemens Just und Dr. jur. Joachim Krämer aus Buchführung-Rechnungslegung- Jahresabschluss BC 2/2006, S. 30
37 Vgl. Heinz, Volker G.; Seite 25, Die englische Limited in der Übersicht, 10.06.2006
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Diplomkaufmann Albrecht Seifert, 2008, Kann die Unternehmergesellschaft den Gründungsboom englischer Limiteds in Deutschland stoppen?, München, GRIN Verlag GmbH
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