Inhaltsverzeichnis
A. Nutzen der Fragestellung 3
B. Stand der Forschung und Beweisprobleme 4
C. Keine lex specialis 6
D. Tötungsdelikte (§§ 212, 211 StGB) 7
E. Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) 9
F. § 17 Tierschutzgesetz 10
G. Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten (§ 102 StGB) 11
H. Ergebnis. 12
Literaturverzeichnis 13
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Macht man sich strafbar, wenn man einen Außerirdischen tötet? Wohlgemute Anmerkungen zu einer wenig erforschten Rechtsfrage Am 2. September 2008 stellte ein Nutzer namens Caesar im Forum Deutsches Recht, 1 einem Internet-Diskussionsforum, die Frage: „Mal angenommen, es gäbe intelligente Außerirdische, die auch in der Lage wären, interstellare Reisen durchzuführen. Und nun stellen wir uns vor, dass so ein intelligenter Außerirdischer… mit seinem Raumschiff in meinem Garten landet. Dürfte ich ihn dann mit dem Hammer oder einer Axt erschlagen?“ Die Frage löste eine Diskussion mit Beiträgen zahlreicher Autoren aus.
A. Nutzen der Fragestellung
Bevor auf die Fragestellung eingegangen wird, stellt sich die Vorfrage, weshalb man sich mit dem Problem befassen sollte. Entgegen dem ersten Anschein ist die hinter dem Ausgangsfall stehende Rechtsfrage nicht von belangloser Bedeutung. Dies wird deutlich, wenn man den Ausgangsfall modifiziert:
Abwandlung 1: Die Staatsanwaltschaft erhält folgenden Brief: „Sehr geehrte Damen und Herren, auf meine Einladung hin landete ein Außerirdischer mit seinem Raumschiff auf der Straße vor meinem Haus. Mein Nachbar hat den Außerirdischen mit einem Hammer erschlagen. Ich stelle Strafantrag wegen aller in Betracht kommenden Delikte. Für etwaige Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen, X.“ Was wird der Staatsanwalt unternehmen? Abwandlung 2: Enttäuscht von seinen Erfahrungen mit der Staatsanwaltschaft, beauftragt X den Rechtsanwalt R, ein Rechtsgutachten zu der Frage zu erstellen, ob der Gesetzgeber verfassungsrechtlich dazu verpflichtet ist, Außerirdische besser zu schützen. Wie ist die Rechtslage?
Abwandlung 3: X hält Y, der ein aus dem Rahmen gefallenes Karnevalskostüm trägt, irrtümlich für einen Außerirdischen und schießt auf ihn mit Tötungsabsicht. X glaubt, nur auf diese Weise den Beweis führen zu können, dass es Außerirdische gebe. Er
1 Forum Deutsches Recht, http://www.recht.de (Stand: November 2008).
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hält sein Handeln wegen des zu erwartenden wissenschaftlichen Fortschritts für gerechtfertigt. Der Schuss verfehlt Y knapp. Hat sich X strafbar gemacht? Ungeachtet der nicht völlig auszuschließenden praktischen Relevanz hat die Ausgangsfrage pädagogischen Wert. Sie berührt die grundlegenden Fragen Immanuel Kants: Was kann ich wissen? Was soll ich tun? Was darf ich hoffen? Kurz: Was ist der Mensch? Von daher ist der Ausgangsfall geeignet, bei den Studenten des Rechts ein besonderes Interesse an unorthodoxen Rechtsproblemen zu wecken und zum Nachdenken über das Recht einzuladen. Eine solche Annäherung an das Recht kann gelegentlich einen höheren Lerneffekt mit sich bringen als das Auswendiglernen von Rechtsprechung oder Literatur.
B. Stand der Forschung und Beweisprobleme
Der naturwissenschaftliche Stand der Forschung zu Außerirdischen ist, dass weder ihre Existenz noch ihre Nichtexistenz bewiesen ist.
Die Anzahl der technischen Zivilisationen in unserer Milchstraße (N) kann mit der sog. Drake- (oder Greenbank-) Gleichung 2 geschätzt werden. Diese lautet: N = R x f p x n e x f l x f i x f c x L. In der Gleichung sind die durchschnittliche jährliche Entstehungsrate von Sternen in unserer Milchstraße (R), der Anteil der Sterne mit Planeten (f p ), die Zahl der Planeten in jedem Planetensystem, auf denen für das Leben geeignete Bedingungen herrschen (n e ), die Wahrscheinlichkeit, ob auf diesen Planeten tatsächlich Leben entstanden ist (f l ), die Wahrscheinlichkeit, dass sich dieses Leben zu intelligenten Lebewesen weiterentwickelt hat (f i ), die Wahrscheinlichkeit, dass die intelligenten Lebewesen zur interstellaren Kommunikation in der Lage sind (f c ), sowie die Lebensdauer einer technischen Zivilisation (L) berücksichtigt. Die Gleichung hat den Vorteil, die hinter einer Schätzung stehenden Parameter sichtbar werden zu lassen. Da insbesondere die letzten vier Parameter der Gleichung mehr oder weniger unbekannt sind, liefert sie indes kein nutzbar zu machendes Ergebnis.
2 Die Gleichung war Resümee einer Tagung am 1. und 2. November 1961 in Greenbank mit dem Titel
„Greenbank-Tagung über extraterrestrisches intelligentes Leben“; vgl. Lesch, Harald/Müller, Jörn, Big
Bang, zweiter Akt. Auf den Spuren des Lebens im All, München 2005, S. 298 f.
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Als Argument gegen die Existenz weiterer technischer Zivilisationen in unserer Milchstraße wird nicht selten das sog. Fermi-Paradoxon genannt. 3 Ausgangspunkt ist, dass eine technische Zivilisation unsere Milchstraße unter Nutzung der Möglichkeiten exponentiellen Wachstums innerhalb von maximal 30 bis 100 Mio. Jahren besiedeln können sollte. Auch sollte sie einen Roboter ins All schicken können, der sich selbst mit Hilfe dort vorhandener Materialien kopiert und seine Kopien weiterverbreitet, die sich ihrerseits wiederum nachbauen und verbreiten. Gäbe es mehrere technische Zivilisationen, hätte dies angesichts des Alters der Milchstraße von rund 10 Mrd. Jahren mindestens eine vermutlich getan. Dies veranlasste den Physiker Enrico Fermi 1950 zu der Frage „Ja, wo sind sie denn?“ Dem Fermi-Paradoxon werden zahlreiche andere Argumente 4 entgegengehalten, etwa die „Zoo-Hypothese“. Danach könnte die Erde von Außerirdischen wie eine Art Naturreservat geschützt werden. Nach anderer Einschätzung waren die Außerirdischen möglicherweise schon hier. Doch verließen die Erde wieder, weil sie nichts Interessantes fanden. Ggf. sind interstellare Reisen auch schwieriger als gedacht. Im Ergebnis vermag das Fermi-Paradoxon die Frage nach der Existenz Außerirdischer nicht abschließend zu klären, „weil das Nichtvorhandensein eines Beweises noch kein Beweis für das Nichtvorhandensein ist“. 5 Obwohl die Existenz Außerirdischer nicht widerlegt ist, wird das Problem im juristischen Alltag ausgeblendet. Dies ist im Kern auf das „Ockhamsche Rasiermesser“ zurückzuführen. Gemeint ist das in der Wissenschaft anerkannte Sparsamkeitsprinzip. Es besagt, dass von mehreren Theorien, die den gleichen Sachverhalt analysieren, die einfachste den Vorzug verdient 6 (entia non sunt multiplicanda praeter necessitatem). Alle derzeit zu beobachteten Phänomene lassen sich ohne Außerirdische erklären, so dass man auf sie als (zusätzliche) Hypothese nicht angewiesen ist - insbesondere nicht als Jurist. Da ungewöhnliche Behauptungen besonderer Beweise bedürfen, könnte die Existenz Außerirdischer vor Gericht nur durch besonders überzeugende Beweise
3 Vgl. Lesch, Harald/Müller, Jörn, Big Bang, zweiter Akt. Auf den Spuren des Lebens im All, München
2005, S. 320.
4 Gegenargumente sind aufgelistet bei Lesch, Harald/Müller, Jörn, Big Bang, zweiter Akt. Auf den
Spuren des Lebens im All, München 2005, S. 321 - 325.
5 Lesch, Harald/Müller, Jörn, Big Bang, zweiter Akt. Auf den Spuren des Lebens im All, München
2005, S. 321.
6 Russell, Philosophie des Abendlandes, 5. Aufl., Köln 2002, S. 481.
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oder Indizien zu Lasten eines Angeklagten nachgewiesen werden. Die Selbstbezichtigung eines Täters oder entsprechende Zeugenaussagen würden aller Voraussicht nach für sich allein gesehen nicht genügen, um ein Gericht zu überzeugen. Gleiches gilt für Fotografien oder Filmaufnahmen (Fälschungsgefahr). Ein starkes Indiz für die Existenz außerirdischen Lebens wäre gegeben, wenn in der Atmosphäre eines Exo-Planeten größere Mengen Ozon nachgewiesen würden, 7 was bislang jedoch nicht gelang. Außerdem wären auf diese Weise weder Intelligenz noch Anwesenheit Außerirdischer auf der Erde nachgewiesen.
C. Keine lex specialis
Ein spezielles Gesetz zum Umgang mit Außerirdischen existiert in Deutschland nicht. Ein solches Gesetz könnte „exobiologische Schutznormen“ 8 beinhalten, d.h. Normen, durch welche außerirdisches Leben geschützt wird. Zwar findet sich im German Law Archiv 9 ein deutscher „Alien Act“. Dies ist aber kein Gesetz über den Umgang mit Außerirdischen („Aliens“), sondern eine englische Bezeichnung für das deutsche Ausländergesetz.
In den USA wurde 1969 anlässlich der geplanten Mondlandungen das sog. „Extra-Terrestrial Exposure Law“ 10 geschaffen. Es sah u.a. Quarantäne für den Fall eines Kontakts mit Außerirdischen vor. Jedoch wurde es 1991 wieder aufgehoben, „da es seinen Zweck erfüllt hat und nicht länger in Einklang mit der aktuellen Politik“ stand. 11 Mangels lex specialis ist der Ausgangsfall nach den allgemeinen deutschen Strafvorschriften zu prüfen. Insoweit ist insbesondere an Tötungsdelikte (§§ 212, 211 StGB), Sachbeschädigung (§ 303 StGB) sowie das Tierschutzgesetz (§ 17) zu denken.
7 Lesch, Harald/Müller, Jörn, Big Bang, zweiter Akt. Auf den Spuren des Lebens im All, München
2005, S. 285.
8 Vgl. Creola, Peter, Raumfahrt und Völkerrecht, Diss. Zürich 1967, S. 118 - 122.
9 http://www.iuscomp.org (Stand: November 2008).
10 Titel 14 (Aeronautics and Space), part 1211 des Code of Federal Regulations (a.F.).
11 Federal Register, Vol. 56, No. 81 of Friday, April 26, 1991 (56 FR 19259): “NASA is removing 14
CFR part 1211 since it has served its purpose and is no longer in keeping with current policy.”
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D. Tötungsdelikte (§§ 212, 211 StGB)
Strafbarkeit wegen Totschlags oder Mordes setzt voraus, dass ein (vernunftbegabter) Außerirdischer unter das Tatbestandsmerkmal „Mensch“ fällt. „Wenn ein Außerirdischer kein Mensch ist, dann kann… § 211 StGB [nicht] zur Anwendung kommen“ (so ein weiterer Nutzer namens Diplom-Sozialarbeiter). Für nahezu alle nach deutschem Strafrecht zu bewertenden Sachverhalte genügt es, den Menschen als von einem homo sapiens gezeugtes Leben anzusehen, wobei das menschliche Leben (im Sinne der §§ 212, 211 StGB) mit der Eröffnung der Geburt beginnt und mit dem (Hirn-)Tod endet. Wenig überzeugend wäre es, einem Außerirdischen mit dem Hinweis auf diese oder eine ähnliche Definition den Schutzzweck der §§ 212, 211 StGB vorzuenthalten. In einer juristischen Definition ist das Wissen über bereits bekannte Rechtsprobleme gespeichert. Tauchen neue Sachverhalte auf, ist durch Gesetzesauslegung zu ermitteln, ob sie unter die entsprechende Norm fallen. Ggf. ist die juristische Definition anzupassen. Daher reicht die Subsumtion des Sachverhaltes unter eine bereits vorhandene Definition in solchen Fällen nicht aus.
Dies verdeutlicht folgendes Beispiel aus der Antike: Plato hatte den Menschen als zweifüßiges, federloses Wesen definiert und dafür Beifall geerntet. Diese Definition klang plausibel. Der exzentrische Diogenes von Sinope brachte laut Diogenes Laertius 12 Plato einen gerupften Hahn in dessen Schule und sagte: „Das ist Platos Mensch.“ Dieser Sachverhalt war in der Definition nicht hinreichend berücksichtigt. Plato erweiterte sie zwecks Abgrenzung des Menschen vom gerupften Vogel deshalb um den Zusatz „mit platten Nägeln“. Ähnlich verhält es sich mit juristischen Definitionen, wenn unerwartete Sachverhalte eintreten. Die Tötung eines Außerirdischen wäre ein solcher nicht erwarteter Sachverhalt. Einige Diskussionsteilnehmer vertreten die Auffassung, ein Außerirdischer könne mangels biologischer Verwandtschaft mit dem homo sapiens nicht als Mensch angesehen werden. So verweist der Nutzer Ivanhoe auf die biologische Taxonomie: „…der Mensch ist doch klar definiert?! Teilordnung: Altweltaffen (Catarrhini),
12 Diogenes Laertius, Leben und Meinungen berühmter Philosophen, (Übersetzer: Apelt, Otto), 3.
Aufl., Hamburg 1998, Sonderausgabe, 6. Buch, Leben des Diogenes, S. 314.
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Überfamilie: Menschenartige (Hominoidea), Familie: Menschenaffen (Hominidae), Tribus: Echte Menschen (Hominini), Gattung: Menschen (Homo), Art: Homo sapiens… Wo ist hier das Problem? Alles was nicht hierunter fällt, ist kein Mensch.“ Andere Diskussionsteilnehmer vertreten die Ansicht, ein Außerirdischer könne auch ohne biologische Verwandtschaft mit dem homo sapiens als Mensch eingestuft werden, wenn bestimmte andere Gemeinsamkeiten vorlägen (Vernunft). Nutzer Moro formuliert diesen Gedanken wie folgt: „Sollten hier tatsächlich Außerirdische auftauchen, bei denen es sich nach menschlichen Maßstäben um vernunftbegabte Wesen handelt, so würde es, denke ich, nicht lange dauern, bis sie als 'Menschen' im Sinne des Gesetzes unter die einschlägigen Normen subsumiert würden… der Argumentationsweg dürfte… ungefähr so verlaufen: Der Gesetzesbegriff lautet 'Mensch'. Was ist im Rechtssinne (des jeweiligen Gesetzes) mit 'Mensch' gemeint? 'Mensch' ist das vernunftbegabte, nach Intelligenz [usw.] über den Tieren stehende Wesen. Die fraglichen Außerirdischen sind vernunftbegabte Wesen, die nach ihrer Intelligenz [usw.] über den Tieren stehen. Also handelt es sich bei ihnen um 'Menschen' im Sinne des Gesetzes… Und im hypothetischen Fall (ich führe es jetzt noch etwas weiter:) freundlicher Aliens, mit denen wir im Begriff stehen, wunderbare Beziehungen aufzubauen, wäre es - so meine Prognose - genau das, was die Gerichte tun würden, sollte ein xenophober Erdenbürger einen solchen Alien erschlagen.“
Nutzer Abrazo begründet die Subsumtion eines Außerirdischen unter den Begriff Mensch wie folgt: „[Man sollte] die Rechnung nicht ohne die Philosophen machen. Die würden nämlich darauf hinweisen, dass… schon Aristoteles den Menschen als "zoon logon echon" definiert hat, als Lebewesen, das der Sprache mächtig ist (präziser: den Logos hat), was offenkundig ein Außerirdischer, der hier landet, auch haben muss, denn ohne Logos ist einer nicht fähig, ein Raumschiff zu bauen und zu steuern. Sie würden auch auf Kant verweisen, dessen Denken maßgeblich unser Grundgesetz beeinflusst hat, und darauf, dass er seine Metaphysik der Sitten ausdrücklich als notwendigerweise für jedes denkbare vernünftige Wesen gültig ansah - nicht qua positiver Norm, sondern aus dem a priori, aber das hier zu erläutern würde zu weit führen. Somit würden sie darauf hinweisen, dass der Außerirdische dem Menschen wesensgleich ist und seine Tötung damit
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menschenrechtswidrig… Die Tötung des Außerirdischen würde vor Gericht… als Mord angesehen werden… Wer… denkt und handelt wie ein Mensch, der wird von Menschen auch behandelt wie ein Mensch, und dabei ist es völlig gleichgültig, wie er aussieht, was er hat oder was ihm fehlt, ob Genie oder geistig behindert, ob Krüppel oder putzgesund, oder wo er herkommt, und sei es aus den Tiefen des Weltraumes.“ Diese Argumentation hat in rechtsphilosophischer Hinsicht etwas für sich, scheitert im vorliegenden Zusammenhang letztlich aber an den Besonderheiten des Strafrechts. Der Nutzer cmd.dea bringt dies auf den Punkt: „…nach allem, was ich über unser Strafrecht weiß, wäre das der klassische Fall einer verbotenen Analogie… [Es würde] gegen Art. 103 Abs. 2 GG iVm. § 1 StGB verstoßen. Sinn und Zweck dieser Vorschriften (denen auch das Analogieverbot entnommen wird) ist, dass gerade im Strafrecht jeder genau weiß, was er wann tun darf und wann nicht. Alles was daher nicht mehr vom Wortlaut und einer vertretbaren Auslegung gedeckt ist…, ist eine verbotene Analogie im Strafrecht. Denn hier ist die Wortlautgrenze sehr schnell erreicht. Da in den §§ 212, 211 StGB ‚Mensch’ steht wäre es strafrechtlich nicht möglich, Außerirdische darunter zu subsumieren. Es geht hier nicht darum, was man (logisch begründbar) darunter subsumieren kann, sondern darum, was für jeden Menschen so klar aus der Norm ersichtlich ist, dass man daran eine Strafe, insbesondere eine so harte wie hier, anknüpfen kann. So etwas wäre im Zivilrecht mit der genannten Argumentation vielleicht möglich. Dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz würde es jedoch keinesfalls genügen.“ Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Eine Strafbarkeit wegen Totschlags oder Mordes scheidet aus.
E. Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB)
Eine Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB liegt schon deswegen nicht vor, weil das Tatbestandsmerkmal „fremd“ nicht erfüllt ist. Einem gerade gelandeten, vernunftbegabten Außerirdischen wird man zumindest den Status eines wilden Tieres zuzubilligen haben, welches gemäß § 960 Abs. 1 Satz 1 BGB herrenlos ist und damit nicht „fremd“ im Sinne von § 303 Abs. 1 StGB sein kann.
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F. § 17 Tierschutzgesetz
Als nächstes ist an das Tierschutzgesetz zu denken. Dazu der Nutzer Abrazo: „Wenn der Außerirdische kein Mensch ist…, so ist er doch unstreitig ein Lebewesen und steht damit unter dem Tierschutzgesetz. Und das stellt das Töten ohne vernünftigen Grund… unter Strafe.“
Nutzer Yarnato wendet (bezogen auf Straftatbestände) ein: „Im Tierschutzgesetz ist immer nur von Wirbeltieren… die Rede.“ Ein Blick in das Gesetz bestätigt, dass Yarnato Recht hat. § 17 Tierschutzgesetz lautet: 13 „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder einem Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.“
Nach herkömmlichem Verständnis sind Tiere „Lebewesen, die dem zoologischen Reich Tiere angehören… Das Recht kann sich den gesicherten Erkenntnissen der Biologie anschließen.“ 14 Wirbeltiere sind Vertebrate, wobei auch hier die biologische Einordnung maßgeblich ist. 15 Zu den Wirbeltieren gehören die Klassen der Säugetiere, Vögel, Kriechtiere, Lurche, Knochenfische, Knorpelfische und Rundmäuler. 16 Nach herkömmlichem Verständnis sind Außerirdische keine Tiere, erst recht keine Wirbeltiere.
Eine - über das herkömmliche biologische Verständnis hinausgehendeerweiternde Auslegung des Begriffs Wirbeltier, welche Außerirdische einbezieht, würde wohl nicht in allen vorstellbaren Konstellationen gegen das Analogieverbot verstoßen. Doch scheitert sie hier aus anderen Gründen. Gegen sie spricht bereits die grammatikalische Auslegung, weil ein Außerirdischer allenfalls dem äußersten Rand des Begriffshofs (Wirbeltier) zugeordnet werden kann. Vom Begriffskern ist ein Außerirdischer weit entfernt. Auch die historische Auslegung steht entgegen. Denn:
13 Nummerierung zur besseren Übersicht fortgelassen.
14 Lorz, Albert/Metzger, Ernst, Tierschutzgesetz, 6. Aufl., München 2008, Einf. TierschG Rn. 1.
15 Lorz, Albert/Metzger, Ernst, Tierschutzgesetz, 6. Aufl., München 2008, § 4 TierschG Rn. 4 und § 17
TierschG Rn. 4.
16 Hirt, Almuth/Maiseck, Christoph/Moritz, Johanna, Tierschutzgesetz, 2. Aufl., München 2007, § 4
TierschG Rn. 1.
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„Der Gesetzgeber geht nicht davon aus, dass es außerirdische Wesen gibt, die Deutschland besuchen werden“ (Diplom-Sozialarbeiter). In systematischer Hinsicht lässt sich für eine erweiternde Auslegung vorbringen, ein Außerirdischer sei noch am ehesten ein Tier, weil es noch ferner liege, ihn als Menschen oder Sache einzustufen (Allerdings können Tiere wiederum Sachen im Sinne von § 303 Abs. 1 StGB sein). Die teleologische Auslegung schließlich spricht eher gegen als für eine erweiternde Auslegung. Da ein Bedrohungspotential etwaiger Außerirdischer nicht gänzlich auszuschließen ist, kann es kaum dem objektivierten Willen des Gesetzgebers entsprechen, sie unter § 17 Tierschutzgesetz fallen und ihnen auf diese Weise den damit verbundenen Schutz zukommen zu lassen. Würden wir von ihnen bedroht, wäre es, wie nicht zu Unrecht vorgebracht wird, zweckmäßig, sie zu bekämpfen, statt sie zu schützen. 17 Demzufolge ist im Ergebnis auch eine Strafbarkeit nach dem Tierschutzgesetz zu verneinen.
G. Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten
(§ 102 StGB)
Angesichts eines ungewöhnlichen Sachverhalts sind auch ungewöhnliche Strafvorschriften in die Prüfung einzubeziehen. Nutzer Ivanhoe bringt die Idee: „Wenn der Außerirdische ein offizieller Vertreter seines Planeten o.ä. ist, könnte man den § 102 StGB anwenden.“
Diese Norm lautet: „Wer einen Angriff auf Leib oder Leben eines ausländischen Staatsoberhaupts, eines Mitglieds einer ausländischen Regierung oder eines im Bundesgebiet beglaubigten Leiters einer ausländischen diplomatischen Vertretung begeht, während sich der Angegriffene in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft“ (Abs. 1). Diese Vorschrift verdient Erwähnung, denn: „In § 102 StGB steht nichts davon, dass der Angegriffene ein Mensch sein muss!“ (Nutzer Octavia).
Trotzdem ist die Vorschrift nicht einschlägig. Zu Recht führt Diplom-Sozialarbeiter als Argument an: „§ 102 StGB scheidet aus, weil "Ausland" einen irdischen Bezug
17 Vitt, Elmar, Die Marskolonie. Rechtsfragen der Planetenbesiedelung, Diss. Köln 1989, S. 167 f.
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voraussetzt und § 104a StGB erfüllt sein muss.“ In der Bestimmung des § 104a StGB heißt es: „Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält, die Gegenseitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der Tat verbürgt war, ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt.“ Damit erweist sich § 102 Abs. 1 StGB als falsche Spur.
H. Ergebnis
Es ließen sich noch weitere Strafvorschriften heranziehen, etwas § 66 Bundesnaturschutzgesetz, § 292 StGB (Jagdwilderei) oder §§ 324 ff. StGB (Straftaten gegen die Umwelt). All diese Normen sind im Ergebnis jedoch tatbestandsmäßig nicht erfüllt, worauf aus Platzgründen nicht im Einzelnen eingegangen werden kann.
Diplom-Sozialarbeiter schlussfolgert: „Der Außerirdische dürfte straffrei erschlagen werden, es sei denn, dass der Bundestag vorher noch schnell eine Gesetzesänderung vornimmt…“ Caesar erwartete auf seine Diskussionsanregung hin keine Gesetzesänderung: „Nicht dass ich jetzt einen Denkanstoß geliefert habe und das in zukünftigen Gesetzesplanungen berücksichtigt wird.“ Diplom-Sozialarbeiter teilt diese Einschätzung: „Der Bundestag müsste eigens das StGB ändern. Ich traue unseren Politikern einiges zu, aber sie werden sicher nicht Strafbestimmungen zum Schutz der Außerirdischen ins StGB aufnehmen.“ Diese Rechtslage könnte nach Einschätzung von Diplom-Sozialarbeiter Folgen haben: „Da die Außerirdischen wissen, dass sie nicht durch unserer StGB geschützt sind, werden sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Deutschland meiden. Sie werden sich vermutlich eher Länder aussuchen, in denen ihr Schutz nach dem Strafrecht gewährleistet wäre.“
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Erich Stephkohn, 2009, Macht man sich strafbar, wenn man einen Außerirdischen tötet?, München, GRIN Verlag GmbH
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