Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung. 3
2. Überblick bis zum Urteil vom 26.07.2007. 5
2.1. Entwicklung der Kreisgebietsreform in -MV seit 2002. 5
2.2. Urteil des LVerfG vom 26.07.2007. 5
3. Beratungsorgane des Landtages -MV während der
Politikformulierungsprozesse. 8
3.1. Vierte Wahlperiode: Sonderausschuss
„Verwaltungsmodernisierung und Funktionalreform“ 8
3.2. Fünfte Wahlperiode: Enquete-Kommission „Stärkung der
kommunalen Selbstverwaltung“ 9
3.4. Vergleich. 11
3.5. Theoretische Einordnung. 12
4. Zusammenfassung Ausblick. 15
Literaturverzeichnis. 17
2
1. Einleitung
Diese Fallstudie wird sich mit der Enquete-Kommission „Stärkung der
kommunalen Selbstverwaltung“ des Landtages Mecklenburg-Vorpommern 1 befassen, sowie ihre Rolle im Politikformulierungsprozess hinsichtlich der Kreisgebietsreform untersuchen. Die Notwendigkeit einer Kreisgebietsreform, verbunden mit einer Funktional-und
Verwaltungsreform in M-V wird von keiner Seite ernsthaft bestritten. Dennoch ist ein erster Reformversuch durch das Urteil des LVerfG vom 26.07.2007 gestoppt worden. In der Wissenschaft gibt es fundamental abweichende Bewertungen des Urteils aus unterschiedlichen akademischen Disziplinen. Jene reichen von harscher Kritik gegenüber dem Festhalten an kleinen Verwaltungsstrukturen 2 bis zu Lob für die gerichtliche Stärkung des bürgerschaftlich-ehrenamtlichen Engagements 3 . Hierbei muss beachtet werden, dass der Reformprozess schon 2002, also während einer rot-roten Koalition begann. In der 4. Legislaturperiode war ein Sonderausschuss des Landtages mit Beratung über ein Gesetz zur Verwaltungsmodernisierung befasst. Teile dieses Gesetzes waren der erste Anlauf der Kreisgebiets- und Funktionalreform. Die Enquete-Komission „Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung“ wurde erst zu Beginn der 5. Legislaturperiode, also durch eine SPD-CDU-Koalition, eingesetzt. Beide Gremien unterscheiden sich bereits hinsichtlich ihres gesetzlichen Auftrages und ihrer Struktur. Die Fallstudie wird sich mehreren Aspekte widmen müssen. Sie wird untersuchen, wie sich einerseits der Sonderausschuss des Landtages der 4. Wahlperiode von der Enquete-Kommission der 5. Wahlperiode formal-rechtlich unterscheidet. Weiterhin wird danach gefragt werden, wie sich die Arbeit der Enquete-Kommission nach dem Urteil des LVerfG vom 26.07.2007 verändert hat. Immer muss dabei beachtet werden, welchen Einfluss die entsprechenden Gremien auf den
1 Im folgenden abgekürzt durch „M-V“
2 H. Meyer: Liegt die Zukunft Meklenburg-Vorpommerns im 19. Jahrhundert?, Kommissionsdrucksache 5/55, 21.11.2007
3 B. Stüer: Kommunale Selbstverwaltung durch bürgerschaftliche Mitwirkung und Aufwertung der Kreisebene gestärkt, in: C. Büchner, J. Franzke, M. Nierhaus (Hrsg.): Verfassungsrechtliche Anforderungen an Kreisgebietsreformen. Zum Urteil des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern, Potsdam 2008, S. 114
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Politikformulierungsprozess hatten und inwiefern die durch die Reform betroffene Akteure in den Politikformulierungsprozess eingebunden wurden. Die Fallstudie wird sich also weniger mit inhaltlichen Angelegenheiten der Reform befassen, sondern damit, wie Entscheidungen herbeigeführt wurden und werden und ob diese Entscheidungsregeln bzw. deren Änderung mit dem Urteil des Landesverfassungsgerichts in Verbindung gebracht werden können.
4
2. Überblick bis zum Urteil vom 26.07.2007
2.1. Entwicklung der Kreisgebietsreform in M-V seit 2002 Der erste Anlauf einer Funktional- und Kreisgebietsreform begann nach der Landtagswahl 2002. Prinzipiell sollten die bestehenden Planungsregionen, welche als Zusammenschlüsse von Landkreisen und kreisfreien Städten für die Regionalplanung zuständig waren, in Gebietskörperschaften umgewandelt werden. Aus ehemals zwölf sollten fünf neue Kreise entstehen, die sich jedoch hinsichtlich Fläche, absoluter Einwohnerzahl und Einwohnerdichte stark unterschieden hätten 4 . Das von allen Kreistagen und der Mehrzahl der kreisfreien Städte abgelehnte Prinzip der Regionalkreisbildung wurde jedoch im Kern unverändert vom Landtag beschlossen, obwohl sogar die Mehrheit der koalitionstragenden PDS-Fraktion dagegen stimmte. Infolge des Votums erhoben 11 von 12 Landkreisen Verfassungsbeschwerde vor dem Landesverfassungsgericht in Greifswald, die Abgeordneten der damaligen CDU-Opposition beantragten ein abstraktes Normenkontrollverfahren 5 .
2.2. Urteil des LVerfG vom 26.07.2007
Das Landesverfassungsgericht Greifswald urteilte am 26.07.2007, dass die §§72 bis 77 des Funktional- und Kreisgebietsgesetzes mit dem Art. 72 Abs. 1 Satz 2 der Landesverfassung M-V 6 unvereinbar seien. Dadurch wurde das gesamte Gesetz nichtig. Die Begründung des Gerichts wird in der wissenschaftlichen Literatur teilweise als mangelhaft und empirisch nicht nachvollziehbar bewertet worden 7 . Kritikpunkte des Gerichts waren sowohl formaler als auch materieller Natur. Im Kern sah das Gericht die von der Landesregierung geplanten Kreise als zu groß an - räumte ein,
4 Einwohner: 243.000 (Südvorpommern) - 497.000 (Westmecklenburg) , Flächenausdehnung: 3.182 m2 (Nordvorpommern-Rügen) - 6.997 m2 (Westmecklenburg), Einwohnerdichte: 53 Einwohner/qkm (Mecklenburgische Seenplatte) - 118 Einwohner/qkm (Mittleres Mecklenburg-Rostock), vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Verwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, LT-Drs 4/1710, 18.05.2008, S. 231 5 LVerfG M-V 9 - 17/06, 26.07.2007, S. 1-4, einzig der Landkreis Ludwigslust erhob keine Verfassungsbeschwerde
6 Art. 72 Abs. 1 Satz 2 LV M-V: „[...] Die Kreise haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.„ 7 H. Seitz: Das Urteil des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern im Lichte sozialwissenschaftlicher Evidenz, in: C. Büchner, J. Franzke, M. Nierhaus (Hrsg.): Verfassungsrechtliche Anforderungen an Kreisgebietsreformen. Zum Urteil des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern, Potsdam 2008, S. 83ff.
5
Arbeit zitieren:
Thomas Danken, 2008, Auswirkungen des Urteils des Landesverfassungsgerichtsurteils vom 26.07.2007 auf das Politiknetzwerk der Kreisgebiets und Funktionalreform in Mecklenburg-Vorpommern, München, GRIN Verlag GmbH
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