Christian Aumiller Bewertung von Wege- und Leitungsrechten Seite 2 von 32
I N H A L T S V E R Z E I C H N I
A B B I L D U N G S V E R Z E I C H N I 3
A B K Ü R Z U N G S V E R Z E I C H N I 4
1. Einleitung. 5
2. Grundstücksrechte und Belastungen 6
2.1 Allgemein 6
2.2 Beschränkt dingliche Rechte 7
2.2.1 Dienstbarkeiten 7
2.2.2 Grunddienstbarkeiten. 7
2.2.3 Beschränkt persönliche Dienstbarkeiten. 9
3. Wege- und Leitungsrechte 10
3.1 Wegerechte. 10
3.2 Wertermittlung von Wegerechten 12
3.2.1 Wegerechtsrente. 12
3.2.2 Allgemeine Wertermittlungsgrundsätze 13
3.2.3 Wertermittlungsansätze nach Kleiber/Simon/Weyers 14
3.2.4 Wertermittlungsansätze nach Kröll 18
3.2.5 Wertermittlungsansätze gemäß Wertermittlungsrichtlinien 2006. 22
3.2.6 Exkurs - Notwegerecht. 23
3.3 Leitungsrechte 25
3.4 Wertermittlung von Leitungsrechten 25
3.4.1 Wertermittlungsgrundsätze 25
3.4.2 Wertermittlungsabschläge. 26
4. Zusammenfassung 30
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Abb. 1 - Aufgliederung Wege-, Fahr- und Straßenrechte
Abb. 2 - Ausgestaltungsformen von Wege-, Fahr- und Gehrechten
Abb. 3 - Dienendes und herrschendes Grundstück bei einem Wegerecht
Abb. 4 - Wegerecht tangiert gesamtes Grundstück A (Beispiel 2. Variante)
Abb. 5 - Wegerecht als Grunddienstbarkeit nach Simon/Kleiner/Weyers
Abb. 6 - Wegerecht als beschränkt persönliche Dienstbarkeit nach Simon/Kleiner/Weyers
Abb. 7 - Vorgehensweise für ein dienendes Wegerechtsgrundstück nach Kröll
Abb. 8 - Übersicht über -Abschläge vom Bodenwert nach Kröll
Abb. 9 - Flurkarte zum Beispiel Nicht vertretbarer Nachteil nach Kröll
Abb. 10 - Bodenwert des Grundstücks, über das ein Notweg führt
Abb. 11 - Bodenwert des Grundstücks, das den Notweg beansprucht
Abb. 12 - Lageskizze zum Beispiel Notweg
Abb. 13 - Grobklassifizierung der Beeinträchtigung durch Leitungsrechte
Abb. 14 - Abschläge bei Leitungsrechten nach Simon/Kleiber/Weyers
Abb. 15 - Abschläge bei Leitungsrechten nach BDGS in Anlehnung an Clemens
Abb. 16 - Lageskizze zum Beispiel unwesentliche Beeinträchtigung
Abb 17 - Lageskizze zum Beispiel wesentliche Beeinträchtigung
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A B K Ü R Z U N G S V E R Z E I C H N I S
Abb. Abbildung Abs. Absatz BGB Bürgerliches Gesetzbuch bzgl. bezüglich bzw. beziehungsweise Dr. Doktor € Euro etc. et cetera evtl. eventuell f folgende FH Fachhochschule GFZ Geschossflächenzahl ggf. gegebenenfalls GuG Grundstücksmarkt und Grundstückswert i.d.R. in der Regel Ing. Ingenieur kap. kapitalisiert LGZ Liegenschaftszinssatz m Meter m² Quadratmeter N.N. Nomen Nominandum p.a. per annum Pkt. Punkt Prof. Professor % Prozent rd. rund RLZ Restlaufzeit Rn Randnummer S. Seite Tab. Tabelle usw. und so weiter vgl. vergleiche WertR Wertermittlungsrichtlinien WS Wintersemester z.B. zum Beispiel
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1. Einleitung
Neben der Wertermittlung von bebauten und unbebauten Grundstücken im üblichen Sinn -frei von Rechten und Belastungen-, kann ein Sachverständiger auch mit der Wertermittlung von Grundstücken beauftragt werden, die durch ein Wege- oder Leitungsrechts begünstigt oder belastet sind. Bei diesen Grundstücken müssen bei der Wertermittlung jedoch einige Besonderheiten und Feinheiten beachtet werden. Um sich intensiv mit diesen auseinander zu setzen, habe ich mich entschieden, das Thema „Bewertung von Wege- und Leitungsrechten“ in meiner zweiten Belegarbeit an der Hochschule Anhalt (FH) im Ergänzungsstudiengang Immobilienbewertung zu behandeln.
In der Arbeit wird zunächst ganz allgemein auf Grundstücksrechte und Belastungen, deren Untergliederung, sowie detailliert auf die Unterschiede und Gemeinsamkeiten der zu den beschränkt dinglichen Rechten gehörenden Dienstbarkeiten, Grunddienstbarkeiten und beschränkt persönlichen Dienst, eingegangen.
Anschließend werden im Hauptteil der Arbeit Wege- und Leitungsrechte behandelt. Hierbei wird zunächst das Wegerecht allgemeinen erläutert, um dann detailliert in das Kapitel der Wertermittlung von Wegerechten einzusteigen. Neben der Wegerechtsrente und den allgemeinen Wertermittlungsgrundsätzen werden dabei verschiedene Wertermittlungsansätze aufgezeigt und durch Beispiele erläutert. Das Kapitel zum Wegerecht wird durch einen Exkurs zum Notwegerecht abgerundet.
Im Weiteren wird dann das Leitungsrecht allgemein behandelt, um anschließend die Wertermittlung von Leitungsrechten detailliert zu betrachten. Hierbei wird zunächst auf die Wertermittlungsgrundsätze und dann auf die Wertermittlungsabschläge, die durch praxisnahe Beispiele näher veranschaulicht werden, eingegangen.
Abschließend werden in einer Zusammenfassung die gewonnenen Erkenntnisse noch einmal dargestellt und gewürdigt. Mit einer Empfehlung für die Bewertung von Wege- und Leitungsrechten endet die Zusammenfassung, bzw. wird die Arbeit abgeschlossen.
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2. Grundstücksrechte und Belastungen
2.1 Allgemein
Die Gründe, aus denen Rechte und Belastungen des Grundeigentums entstehen, sind zahlreich und zum Teil sehr unterschiedlich. Man unterscheidet zwischen dem Grundeigentum, den grundstücksgleichen Rechten und den Beschränkungen des Grundeigentums. Das Grundeigentum ist das uneingeschränkte dingliche Recht am Grundstück. Man differenziert beim Grundeigentum zwischen dem Alleineigentum, dem Miteigentum und dem Gesamthandseigentum. Zu den grundstücksgleichen Rechten gehören das Erbbaurecht, das Jagd- und Fischereirecht, das Bergrecht, sowie das Eigentum an einem Schiff oder Luftfahrzeug. Ein Sachverständiger wird insbesondere mit dem Erbbaurecht konfrontiert sein, wenn er mit grundstücksgleichen Rechten zu tun hat. Bei den Beschränkungen des Grundeigentums unterscheidet man zwischen den gesetzlichen Beschränkungen und den Rechten Dritter. Die gesetzlichen Beschränkungen unterteilen sich wiederum in die privatrechtlichen Beschränkungen des Nachbarrechts nach BGB, bzw. nach Landesrecht und den öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, z.B. nach dem BauGB. Bei den Rechten Dritter handelt es sich um beschränkt dingliche Rechte, wie Nießbrauch, Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechte, Reallasten und Grundpfandrechte. Bei den Rechten Dritter wird zwischen Nutzungsrechten, Verfügungs- und Erwerbsrechten, sowie Sicherungs- und Verwertungsrechten differenziert. 1 Einen Gesamtüberblick über die unterschiedlichen Rechte und Belastungen an Grundstücken zeigt die Abbildung in Anlage 1.
Die auf dem Grundstück ruhenden Belastungen, und die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbundenen Rechte, können unter Umständen auf den Wert des Grundstücks erhebliche Auswirkungen haben. Dies gilt vor allem für gewisse beschränkt dingliche Rechte des Grundeigentums, die am häufigsten in der Form von Wege- und Leitungsrechten auftreten. Diese sind dann als Dienstbarkeiten (Grunddienstbarkeit oder beschränkt persönlichen Dienstbarkeit) begründet und werden im Rahmen dieser Belegarbeit detailliert in Hinsicht auf ihre Bewertung und Berücksichtigung bei der Wertermittlung betrachtet.
1 vgl. Simon J./Kleiber/Joeris/Simon Th. S.481 Rn. 6.1
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2.2 Beschränkt dingliche Rechte
2.2.1 Dienstbarkeiten
Dienstbarkeiten umfassen dinglich gesicherte Rechte an Grundstücken oder an grundstücksgleichen Rechten, die den Eigentümer eines belasteten Grundstücks beschränken und es den Berechtigten ermöglicht, ein Grundstück in einem bestimmten Umfang zu nutzen. Rechtlich sind die Dienstbarkeiten im 4. Abschnitt des BGB in den §§ 1018-1093 geregelt. Zu ihnen gehören im engeren Sinne die Grunddienstbarkeiten 2 (Benutzungs-, Unterlassungs-, Ausschließungsdienstbarkeit) und die beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten 3 (Wege- und Leitungsrechte, Wohnungsrecht, Dauerwohn-oder Dauernutzungsrecht) und im weiteren Sinne der Nießbrauch 4 .
Dienstbarkeiten entstehen in der Regel durch ein Rechtsgeschäft (Angebot und Annahme) und einer dinglichen Sicherung d.h. Einigung und Eintragung in Abteilung II des Grundbuchs. Ihre Löschung erfolgt durch Aufhebung oder einen Staatsakt. Durch die Dienstbarkeit wird dem Berechtigten das Recht verliehen, auf das Grundstück eines anderen zum Zwecke einer bestimmten Nutzung, einzuwirken. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks wird durch die Dienstbarkeit verpflichtet, eine Duldung oder Unterlassung hinzunehmen.
2.2.2 Grunddienstbarkeiten
Die Grunddienstbarkeit (§§ 1018-1029) wird zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks begründet. 5 Sie begründet demnach eine rechtliche Beziehung zwischen einem herrschenden und einem dienenden Grundstück. Das dienende Grundstück ist mit einer Grunddienstbarkeit belastet und dient der Ausübung der Grunddienstbarkeit. Das herrschende Grundstück begünstigt den jeweiligen Eigentümer mit dem Recht, die Grunddienstbarkeit auszuüben. Die Grunddienstbarkeit ist Bestandteil des Grundsstücks (§ 96 BGB), mit dem Eigentum am Grundstück unmittelbar verbunden und hat Wirkung für den jeweiligen Eigentümer. Das dienende Grundstück wird durch die Grunddienstbarkeit in der Weise belastet 6 , dass
der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks das dienende Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf (Benutzungsdienstbarkeit). auf dem dienenden Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen (Unterlassungsdienstbarkeit).
2 §§ 1018-1029 BGB
3 §§ 1090-1093 BGB
4 §§ 1030-1089 BGB
5 vgl. WertR 2006 Pkt. 4.4.1
6 Gerady/Möckel/Troff 46. Nachlieferung 9/2000 S.5.2.4/51
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die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Ausschließungsdienstbarkeit).
Genutzt wird das Instrument der Grunddienstbarkeit, um nachbarschaftliche Grundstücksbeziehungen zu regeln, sowie im gewerblichen Rahmen, um Interessen des Begünstigten zu sichern.
Für Benutzungs-, Unterlassungs- und Ausschließungsdienstbarkeiten kommen unter anderem folgende Rechte und Beschränkungen in Betracht 7 : Benutzungsdienstbarkeiten - Wege-, Fahrt- und Gehrechte - Leitungs- und Kanalisationsrechte - Gewerbebetriebs- und Warenvertriebsrechte - Ausbeutungs- und Entnahmerechte
- Errichtung und Nutzung von Bauwerken oder gewerblichen Anlagen
Unterlassungsdienstbarkeiten
- Bau- und Benutzungsbeschränkungen - Bauverbote zum Freihalten von Abstandsflächen - Wettbewerbs- und Verkaufsbeschränkungen, Bezugs- und Vertriebsverbote - Wärme- und Energiedienstbarkeiten - Wohnungsbelegungsrechte
- Verbot von Immissionen wie Geruch, Lärm oder Rauch über das gesetzliche Maß hinaus
Ausschließungsdienstbarkeit
Æ Ausschluss von Einwirkungsrechten - Verzicht auf zulässige Immissionen (§ 906 BGB) - Verzicht auf zu duldenden Notweg (§ 917 BGB) Æ Ausschluss von Abwehrrechten
- Verzicht auf Einhaltung nachbarschützender Bauvorschriften - Verzicht auf Abwehr übermäßiger, nicht zu duldender Immissionen ( § 906 BGB) Æ Ausschluss von Ausgleichsansprüchen - Verzicht auf künftige Entschädigungsansprüche ( § 1004 BGB) - Verzicht auf Entschädigungsansprüche wegen Bergschäden (§ 112 BBergG)
7 vgl. Simon/Kleiber/Weyers S.2296 Rn 333
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2.2.3 Beschränkt persönliche Dienstbarkeiten
Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit (§§ 1090-1093) entspricht inhaltlich der Grunddienstbarkeit. Sie unterscheidet sich aber von dieser dadurch, dass diese zu Gunsten einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person begründet wird und nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden ist. 8
Gegenüber einer Grunddienstbarkeit, bei der der Nutzeffekt für ein Grundstück im Vordergrund steht, sind beschränkt persönliche Dienstbarkeiten mehr auf die Interessen einer einzelnen Person zugeschnitten. Sie können befristet, höchstens lebenslang, aber auch bedingt bestellt werden. Beschränkt persönliche Dienstbarkeiten sind nicht übertragbar, nicht vererblich und erlöschen auf jeden Fall mit dem Tod des Berechtigten. Nur ihre Ausübung kann einem anderen überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist. 9 Es kann auch sein, dass der Berechtigte der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit der Eigentümer (Miteigentümer) des belasteten Grundstücks ist. In diesem Fall spricht man dann von einer Eigentümerdienstbarkeit. 10
Beschränkt persönliche Dienstbarkeiten sind zum Beispiel 11
Wege- und Leitungsrechte für Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Fernheizung zugunsten eines bestimmten Versorgungsunternehmen
Unterfahrungsrechte für Betreiber von öffentlichen Verkehrsmitteln (z.B. U-Bahn) dingliches Wohnrecht einer Person
wettbewerbsbeschränkte Dienstbarkeiten, so das Verbot eines konkurrierenden Gewerbebetriebs (häufig Brauerei-, Gastwirtschaft- und Tankstellenrechte), was bis zu Warengattung und einzelnen Waren aufgesplittet werden kann Gründstücksbenutzungs- und Wohnungsbelegungsrechte, vor allem im Zusammenhang mit Subventionen beim öffentlich geförderten Wohnungsbau
8 vgl. Simon J./Kleiber/Joeris/Simon Th. S.511 Rn. 6.62
9 vgl. § 1092 I 2 BGB
10 vgl. Simon/Kleiber/Weyers S.2296 Rn 333
11 vgl. Gerady/Möckel/Troff 46. Nachlieferung 9/2000 S.5.2.4/75
Arbeit zitieren:
Dipl.-Ing. (FH) - Dipl.-Wirt.-Ing. (FH) Christian Aumiller, 2005, Bewertung von Wege- und Leitungsrechten, München, GRIN Verlag GmbH
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