Unterordnung unter die Herrschaft beruht (vgl. Nohlen 2002a: 313). Sie zeichnet sich durch „regelmäßiges Befehlen bestimmter Menschen über bestimmte Menschen“ (H. Jahrreiß in: Staatslexikon 1987a: 1247) aus. Dennoch ist Herrschaft prinzipiell auch als soziale Beziehung zwischen Gleichen denkbar. Der Herrschaftsbegriff nach Weber ist dabei stark mit seiner Definition von Macht verbunden. Man kann Herrschaft danach unterscheiden, welcher Personenkreis die Herrschaft ausübt. Ob dies eine Person, mehrere oder viele sind (vgl. Nohlen 2002a: 314f). Die andere Unterscheidungsmöglichkeit ist die Unterteilung danach, wie die Herrschaft zustande kommt (vgl. Staatslexikon 1987a: 1249f). Hier kann man zwischen traditioneller Herrschaft, beispielsweise der Glaube an die Richtigkeit einer hergebrachten Ordnung; Der charismatischen Herrschaft, also dem Glauben an die Begabung und Fähigkeiten einer Person und der legalen Herrschaft, bei der die Herrschaftsbefugnisse rational per Satzung verliehen und für alle gleich und von allen gleich anerkannt sind, unterscheiden (vgl. Staatslexikon 1987a: 1249f). Herrschaft hat somit eine bestimmte Struktur. Selbst die in der Marxistischen Lehre geforderte Überwindung der Klassengesellschaft schafft eine neue Herrschaftsstruktur. Eine herrschaftslose Gesellschaft ist somit nur durch den Bruch der Herrschaft der Herrschenden möglich. Die daraus resultierende Gesellschaft, wäre anarchisch und somit von unkontrollierter Machtausübung geprägt (vgl. Staatslexikon 1987a: 1252f). Herrschaft ist daher die Alternative zu Gewalt.
Kennzeichnend für Macht, als den dritten hier zu betrachtenden Begriff, ist die Möglichkeit den eigenen Willen gegen den Willen anderer durchzusetzen. Macht ist in diesem Sinne nicht an Strukturen gebunden (vgl. Staatslexikon 1987b: 978f). Vielmehr ist Macht „jede Chance, innerhalb einer sozialen Beziehung den eigenen Willen auch gegen Widerstandstreben durchzusetzen, gleichwohl worauf diese Chance beruht“ (Max Weber, zit. nach Nohlen 2002a: 487). Somit kennzeichnet Macht ein Überlegenheits- und Unterlegenheitsverhältnis. Macht muss nicht zwangsläufig ausgeübt werden, sie kann auch als potenziell ausübbar empfunden werden. Das latente Vorhandensein von Macht begründet bereits das Überlegenheits- und Unterlegenheitsverhältnis. Dabei ist die Macht dann am größten, wenn sie allein aufgrund der Möglichkeit sie auszuüben bereits wirksam wird (vgl. Nohlen 2002a: 487). Man kann verschiedene Machttypen unterscheiden. Sie kann durch Informationsüberlegenheit, überlegenen organisatorischen Fähigkeiten und dem Ausnutzen von Herrschaftsstrukturen bestehen. Macht kann sich aber auch durch die Angst bei denen der Macht Unterworfenen begründen (vgl. Görlitz/Prätorius 1987: 276f).
Arbeit zitieren:
Alexander Schröder, 2008, Macht oder Herrschaft, München, GRIN Verlag GmbH
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