II
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis. II
Abk ürzungsverzeichnis. V
Abbildungsverzeichnis. VI
Tabellenverzeichnis. VII
Anhangverzeichnis VIII
1 Einleitung, Problemstellung und Aufbau. 1
2 Die Veränderung der energierechtlichen
Rahmenbedingungen auf dem deutschen Strom- und
Gasmarkt 4
2.1 Der Strom- und Gasbinnenmarkt vor der Liberalisierung 4
2.1.1 Die Energiewirtschaft als wettbewerbspolitischer Ausnahmebereich 4
2.1.2 Die wirtschaftliche Struktur der Energiewirtschaft in Deutschland 5
2.2 Grundlegende Informationen zur Liberalisierung des
Energiebinnenmarktes - Energieversorgungsunternehmen im
Zwiespalt von Ökonomie und öffentlichen Interessen 7
2.3 Die gesetzlichen Entwicklungen des Energiebinnenmarktes 8
2.3.1 Die EU-Binnenmarktrichtlinien von 1996 bzw. 1998 und die
Beschleunigungsrichtlinien von 2003 für Strom und Gas 8
2.3.2 Das neue EnWG im Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts von
1998 und dessen Novellierung in 2003 10
2.3.3 Das neue EnWG im zweiten Gesetz zur Neuregelung des
Energiewirtschaftsrechts von 2005. 13
2.3.4 Zukünftige europarechtliche Entwicklungen 15
2.4 Auswirkungen der neuen rechtlichen Rahmenbedingungen auf
die Unternehmensorganisation und -prozesse in
Energieversorgungsunternehmen. 15
3 Möglichkeiten zur professionellen Bewältigung von
Veränderungsprozessen 17
3.1 Change-Management als Konzept zum Umgang mit
Veränderungsprozessen in der Energiewirtschaft. 17
3.2 Theoretische Grundlagen des Change-Managements 18
3.2.1 Segmente und Aspekte des Change-Managements. 18
3.2.2 Ablauf von Veränderungsprozessen 18
3.3 Ausgewählte Arten von Veränderungsprozessen. 20
3.3.1 Business (Process) Reengineering. 20
3.3.2 Organisationsentwicklung 21
3.3.3 Lean Management (Kaizen) 21
3.3.4 Lernende Organisation 22
4 Theorie der (Mitarbeiter-) Führung 23
III
4.1 Der Führungsbegriff in der Betriebswirtschaftslehre 23
4.1.1 Entwicklung des Führungsphänomens und Begriffsklärung 23
4.1.2 Einordnung der Personalführung in die Managementlehre. 24
4.2 Theorien der Personalführung 26
4.2.1 Einführende Aussagen zu Führungstheorien 26
4.2.2 Eigenschaftstheorie 28
4.2.3 Rollentheorie. 30
4.2.4 Situationstheorie 32
4.2.5 Interaktionstheorie 33
5 Führungsstile und -modelle 35
5.1 Der Begriff Führungsstil 35
5.2 Idealtypische Ansätze von Führungsstilen. 36
5.2.1 Die Idealtypen nach Max Weber 36
5.2.2 Das Führungsstil-Kontinuum nach Tannenbaum/Schmidt. 37
5.3 Realtypische Ansätze von Führungsstilen 39
5.3.1 Die Iowa-Studien. 39
5.3.2 Die Ohio-Studien. 41
5.4 Präskriptive Modelle als reale Führungshilfen 42
5.4.1 Das Kontingenzmodell nach Fiedler 43
5.4.2 Das Entscheidungsmodell nach Vroom/Yetton 44
5.4.3 Das Verhaltensgitter nach Blake/Mouton 44
5.4.4 Die Reifegradtheorie nach Hersey/Blanchard 45
5.5 „Moderne“ Normkonzepte der Mitarbeiterführung für die
F ührungspraxis 45
5.5.1 Transaktionale und transformationale Führung 46
5.5.2 Internes Unternehmertum 48
5.5.3 Vertrauen als beziehungsorientiertes Führungskonzept 49
5.5.4 Systemische Führung 51
6 Führung unter neuen Rahmenbedingungen 53
6.1 Einführung 53
6.2 Allgemeine Aspekte einer Unternehmenskultur. 54
6.2.1 Der Begriff „Unternehmenskultur“ 54
6.2.2 Die innere Aufbau einer Unternehmenskultur nach Schein. 55
6.2.3 Die Führungskultur als Teil der Unternehmenskultur 56
6.3 Mitarbeiterführung in Zeiten des organisationalen Wandels 57
6.3.1 Gesellschaftlich-ökonomische Entwicklungen des 21. Jahrhunderts und ihre
Auswirkungen auf kommunale und regionale
Energieversorgungsunternehmen 57
6.3.2 Das Verhalten von Führungskräften bei Veränderungen der
Rahmenbedingungen - Das Management zunehmend komplexer Systeme 59
6.3.3 Operative Führungsaufgaben zur Begleitung und erfolgreichen Bewältigung
von Veränderungsprozessen 62
6.3.4 Langfristige Veränderung des übergeordneten Führungsparadigmas zur
Bew ältigung von Komplexität und Dynamik 63
IV
6.3.5 Coaching als innovatives führungskulturelles Verständnis im neuen
Managementparadigma. 66
6.3.6 Personalauswahl von Führungskräften. 68
7 Erhebung von Veränderungen in der Mitarbeiterführung bei
F ührungskräften in Energieversorgungsunternehmen durch
die Liberalisierung des Energiemarktes 69
7.1 Besonderheiten der durchgeführten Datenerhebung. 69
7.1.1 Die schriftliche Befragung als geeignete Erhebungsmethode 69
7.1.2 Die Auswahl der befragten Personen 69
7.1.3 Die Nutzung eines Online-Befragungssystems zur professionellen
Durchf ührung der Befragung 70
7.1.4 Der allgemeine Aufbau des Fragebogens 71
7.2 Die Inhalte und die Ziele der Fragen. 72
7.2.1 Einleitende Erklärungen zur Befragung. 72
7.2.2 Allgemeiner Fragenteil zur Teilnehmerstruktur 73
7.2.3 Fragen zur Auswahl von Führungskräften, zur Führungskultur und zu
F ührungsgrundsätzen. 74
7.2.4 Fragen zum (idealtypischen) Führungsstil. 76
7.2.5 Fragen zur Charakterisierung des Führungsverständnisses 77
7.2.6 Fragen zu Verhaltenseigenschaften 78
7.2.7 Fragen zur Tätigkeitsverteilung. 79
7.3 Auswertung der Ergebnisse. 80
7.3.1 Auswertung der Fragen zur Teilnehmerstruktur. 80
7.3.2 Auswertung der Fragen zur Auswahl von Führungskräften, zur Führungskultur
und zu Führungsgrundsätzen 82
7.3.3 Auswertung der Fragen zum (idealtypischen) Führungsstil. 84
7.3.4 Auswertung der Fragen zur Charakterisierung des Führungsverständnisses 85
7.3.5 Auswertung der Fragen zu Verhaltenseigenschaften von Führungskräften in
Energieversorgungsunternehmen 86
7.3.6 Auswertung der Fragen zur Tätigkeitsverteilung im Arbeitsalltag. 88
8 Interpretation der Ergebnisse und Fazit 90
Anhang X
Literaturverzeichnis. XXIX
Printmedien XXIX
Onlinemedien XXXIV
VI
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Prozessablaufplan von Veränderungsprozessen.
Abb. 2: Das Führungsstil-Kontinuum von Tannenbaum/Schmidt.
Abb. 3: Fragenblock „Allgemeine Strukturfragen“
Abb. 4: Fragenblock „Kriterien Führungskräfteauswahl“
Abb. 5: Fragenblock „Führungsgrundsätze und Führungskultur“
Abb. 6: Fragenblock „Führungsstile“
Abb. 7: Fragenblock „Führungsverhalten/Führungsverständnis“
Abb. 8: Fragenblock „Verhaltenseigenschaften von Führungskräften“
Abb. 9: Fragenblock „Tätigkeitsverteilung von Führungskräften“
Abb. 10: Ergebnisdiagramme „Allgemeine Strukturfragen“
Abb. 11: Ergebnisdiagramme „Auswahl von Führungskräften“
Abb. 12: Ergebnisdiagramme „Führungsgrundsätze/Führungskultur“
Abb. 13: Ergebnisdiagramme „Führungsstil“
Abb. 14: Ergebnisdiagramme „Idealtypischer Führungsstil“
Abb. 15: Ergebnisdiagramme „Führungsverhalten/Führungsverständnis“
Abb. 16: Ergebnisdiagramme „Verhaltenseigenschaften von Führungskräften“
Abb 17: Ergebnisdiagramme „Tätigkeitsverteilung von Führungskräften“
Tabellenverzeichnis
Tab. 1: Rollenkonflikte von Führungskräften...................................................................31 Tab. 2: Situationsdeterminanten des Führungshandelns...............................................33
Anhangverzeichnis
Anhang I: Entwicklung des deutschen Energiewirtschaftsrechts .................................. X Anhang II: Die vier Unbundlingformen in tabellarischer Übersicht ............................... XI Anhang III: Die situative Führungstheorie....................................................................... XII Anhang IV: Die Entwicklung und Beeinflussung präskriptiver Führungsmodelle ..... XIII Anhang V: Das Kontigenzmodell der Führung nach Fiedler ........................................ XIV Anhang VI: Das Entscheidungsmodell nach Vroom/Yetton .......................................... XV Anhang VII: Das Verhaltensgitter von Blake/Mouton .................................................... XVI Anhang VIII: Das Glockenkurvenmodell der situativen Führung ................................ XVII Anhang IX: Entwicklungsmodell zum Mitunternehmertum ........................................ XVIII Anhang X: Verhaltensmuster von Führungkräften in Veränderungssituationen........ XIX Anhang XI: Coaching: Von der direkten zur indirekten Führung .................................. XX Anhang XII: Der Fragenbogen Seite 1............................................................................. XXI Anhang XIII: Der Fragebogen Seite 2............................................................................. XXII Anhang XIV: Der Fragebogen Seite 3 ........................................................................... XXIII Anhang XV: Der Fragebogen Seite 4 ............................................................................XXIV Anhang XVI: Der Fragebogen Seite 5 ............................................................................XXV Anhang XVII: Der Fragebogen Seite 6 ..........................................................................XXVI Anhang XVIII: Der Fragebogen Seite 7 ........................................................................XXVII Anhang XIX: Der Fragebogen Seite 8 .........................................................................XXVIII
1 Einleitung, Problemstellung und Aufbau
Veränderungen gehören in allen Bereichen zum Leben des Menschen und damit auch zu dem Alltag von Organisationen und Unternehmen. Wandlungsprozesse und damit verbundene Anpassungen entsprechen jedoch oftmals nicht dem menschlichen Bedürfnis nach Stabilität, Sicherheit und Ordnung, woraus ein Spannungsverhältnis entsteht.
Kommunale und regionale Energieversorgungsunternehmen (im weiteren Verlauf EVU) in Deutschland sehen sich seit dem Beginn der europäischen Liberalisierungstendenzen auf den Energiemärkten im Jahre 1996 für den Elektrizitätsbereich und 1998 für den Gassektor, erheblichen, weitestgehend politisch motivierten organisatorischen Veränderungszwängen ausgesetzt. Die erste Wegmarkierung für marktwirtschaftlichen Wettbewerb auf den europäischen Energiemärkten wurde damit gesetzt. Speziell in Deutschland konkretisierten sich diese Bestrebungen durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts im Jahre 1998. Zentrales Ziel des Bundeswirtschaftsministeriums war damals die Einführung von brancheninternem Wettbewerb durch Abschaffung der kartellrechtlichen Bereichsausnahme der Energiewirtschaft, also durch Abschaffung der geschlossenen Versorgungsgebiete von Strom- und Gasver-sorgern. 1
Heute befinden sich EVU in einem völlig neuen Umfeld mit sich immer weiter verändernden Umwelt- und Marktbedingungen. Der gesamte Energie-sektor in Deutschland ist vor allem gezeichnet von einer erhöhten Wettbewerbsintensität und ist damit auch neuerdings dem beschleunigten gesellschaftlich-ökonomischen Wandel des 21. Jahrhunderts gleichermaßen wie alle andere Branchen ausgesetzt. Wo bis vor einigen Jahren Demarkations- und Konzessionsverträge für feste Versorgungsgebiete und einen festen Abnehmerstamm sorgten, stehen heute die Worte „Kunde“ 2 und „Konkurrenz“ auf der Agenda. Die Wechselquote bei den privaten Strom-kunden lag im Jahr 2007 immerhin bereits bei 11 %, was ca. 1,3 Millionen Haushaltskunden entspricht. 3 Der Kampf um die Endkunden, dabei ist nicht nur von großen Sondervertragskunden die Rede, sondern auch von den Privatkunden, ist also mittlerweile in vollem Gange. Insbesondere kleinere
1 Vgl. Erman/Wetzel 1999, S. 11.
2 Um einen besseren Textfluss zu gewährleisten, erfolgt in dieser Arbeit die Geschlechter-
benennung lediglich in maskuliner Form. Diese schließt jedoch gleichermaßen das Femi-
ninum ein.
3 Vgl. Powernews.org - Nachrichten 2008.
Stadtwerke können den ruinösen Preisoffensiven größerer Energiekonzerne nur schwer begegnen. Es müssen daher offensive und innovative Strategien entwickelt werden, um langfristig auf dem Energiemarkt bestehen zu können. Im Zuge dessen stellt sich insbesondere für alle kommunalen und regionalen Energieversorger zunehmend die Frage, inwiefern die bisherigen Organisations- und Managementstrukturen den neuen Anforderungen gerecht werden können, wie also dem steigenden Leistungs- und Konkurrenzdruck auf dem Energieendverteilungsmarkt auf operativer Ebene sowie dem weiter fortschreitenden Wandel der gesellschaftlich-ökonomischen Rahmenbedingungen die Stirn geboten werden kann. Neben der strategischen Neupositionierung in den Kerngeschäften, also dem Verkauf von Strom und Gas, z.B. durch neue, differenziertere Preismodelle, können auch neue Produkte oder Unternehmenszusammenschlüsse, z.B. in Form von Fusionen oder strategischen Partnerschaften, ein geeigneter Weg sein, um das langfristige Überleben des jeweiligen EVU zu sichern. Daneben ist es wichtig, alle Organisationsprozesse so effizient und flexibel wie möglich zu gestalten, um dem Kunden weiterhin eine sichere, aber dennoch preislich angemessene Lieferung von Energie zu bieten. Dies ist allerdings auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der gesetzlich manifestierte Bürokra-tieaufwand durch die Auflagen der Regulierungsbehörden zur Sicherung des Wettbewerbs immer weiter erheblich steigen wird.
Das Verhalten der Führungskräfte ist künftig zunehmend maßgeblich dafür, wie die notwendigen Organisationsveränderungen und strategischen Neuausrichtungen an die Mitarbeiter verständlich kommuniziert und wie damit zusammenhängende Veränderungsmaßnahmen letztendlich erfolgreich für alle Beteiligten durchgesetzt werden können. Dabei ist es auch sehr wichtig zu beachten, dass Veränderungen oftmals zu einer Umgestaltung von Machtverhältnissen führen, da sich die sozialen Strukturen und Rangordnungen verschieben und es somit fast immer sowohl Gewinner als auch Verlierer innerhalb einer Organisation gibt. 4
Genau an diesem Punkt soll diese Arbeit ansetzen und versuchen, Aussagen darüber zu finden, wie Führungskräfte den neuen Herausforderungen auf Grund des fundamentalen Wandels in der kommunalen und regionalen Energieversorgung begegnen können. Die zentrale Fragestellung ist also, inwiefern die bisherigen Führungsstrukturen im energiewirtschaftlichen Umfeld, erwachsen aus monopolistischen Marktgegebenheiten, den heutigen
4 Vgl. Kraus u.a. 2006, S. 13.
Entwicklungen im Sinne der europaweiten Liberalisierungsbestrebungen des Energiemarktes noch gerecht werden können und welche langfristigen Veränderungen das bestehende Führungsparadigma erfahren muss, um dem Wandel sowie der ansteigenden Komplexität und Dynamik im neuen Wettbewerbsumfeld erfolgreich zu begegnen.
Zur Bearbeitung der beschriebenen Aufgabenstellung wurde für diese Arbeit eine Struktur gewählt, die systematisch den Bogen, von den aktuellen energierechtlichen Veränderungen bis hin zu der Feststellung der bereits umgesetzten und ggf. noch notwendigen Veränderungen im Bereich der Mitarbeiterführung im energiewirtschaftlichen Umfeld spannen soll. Im ersten Kapitel werden daher zunächst die Veränderungen und Entwicklungen des europäischen Energierechts und insbesondere deren Auswirkungen auf die deutsche Energiewirtschaft beschrieben. Zentraler Inhalt des darauffolgenden Kapitels ist das Phänomen Change Management, welches eine systematisierte Möglichkeit für das professionelle Managen von Veränderungen darstellt. 5 Es wird auf theoretische Weise beleuchtet, wie mit intern geplanten oder von außen auferlegten Veränderungen umgegangen werden kann. Im dritten Bereich steht das komplette Theoriekonstrukt der Mitarbeiterführung im Vordergrund. Es geht um allgemeine Betrachtungen, Begriffserklärungen sowie die Beschreibung von Führungstheorien, -stilen und -modellen. Als nächstes wird sodann das Thema Führung in eher pra-xisorientierter Art und Weise zu Zeiten des organisationalen Wandels beleuchtet. Es wird aufgezeigt, in welche Richtung sich das Verhalten von Führungskräften bei Veränderungen der Rahmenbedingungen zum Management zunehmend komplexer Systeme entwickeln muss. Als letzte große Einheit dieser Arbeit erfolgt eine schriftliche Befragung von Führungskräften aus unterschiedlichen Organisationsbereichen in der Energiewirtschaft mittels eines speziellen Online-Fragebogens, welche auf diesem Wege Stellung zu den bereits umgesetzten, aber ggf. noch notwendigen Veränderungen im Bereich der Mitarbeiterführung als Folge des grundsätzlichen Wandels in der Energiewirtschaft nehmen sollen. Abschließend werden die Rückläufe ausgewertet und in einer Schlussfolgerung letztendlich zusammengefasst.
5 Vgl. ebenda, S. 15.
2 Die Veränderung der energierechtlichen Rahmenbedingungen auf dem deutschen Strom- und Gasmarkt
2.1 Der Strom- und Gasbinnenmarkt vor der Liberalisierung 2.1.1 Die Energiewirtschaft als wettbewerbspolitischer Ausnahmebe-
reich
Kaum eine Regelungsmaterie der deutschen Rechtsordnung ist so stark von der Wechselwirkung zwischen Technik, Ökonomie und Recht geprägt wie das Energierecht. So ist die leitungsgebundene Strom- und Gaswirtschaft von politischen Einflüssen der Historie immer wieder sehr stark beeinflusst worden. Während bspw. die Elektrifizierung im vierten Jahrzehnt des 19. Jahrhunderts noch als Luxusgut betrachtet wurde, so wird nach der heutigen Verfassungs- und Rechtssprechungskonzeptionen die Energie-versorgung als Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge gesehen. 6 Die Da-seinsvorsorge hat die Befriedigung allgemeiner Bedürfnisse zu sozial angemessenen Bedingungen zum Zweck und ist Teil der öffentlichen Verwaltung. Der wesentliche Unterschied zu einer privatwirtschaftlichen Betätigung liegt weitestgehend in der Verpflichtung zur Bedürfnisbefriedigung ohne Chance auf Gewinnerzielung. 7 Vor den europaweiten Liberalisierungstendenzen der EU zählten die Versorgungsunternehmen der lei-tungsgebundenen Energiewirtschaft bisweilen mit der Verkehrs-, Kommunikations-, Agrar-, Kredit- und Versicherungswirtschaft sowie einer Reihe von freien und handwerklichen Berufen zu den wettbewerbspolitischen Ausnahmebereichen in Deutschland. Dies lag daran, dass für den Bereich Energie bis zum Jahre 1998 das 1935 in Kraft getretene Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft - Energiewirtschaftsgesetz (EnergG) - galt. Die Energiewirtschaft wurde seither als wichtige Grundlage des wirtschaftlichen und sozialen Lebens betrachtet, welche unter Einbeziehung der öffentlichen Gebietskörperschaften einheitlich zu führen war und bei der die volkswirtschaftlich schädlichen Auswirkungen des Wettbewerbs zu verhindern waren. 8 Somit galt die traditionell herrschende Meinung, dass die Strom-und Gaswirtschaft sich nicht für den Wettbewerb eignet, was dazu führte, dass in vielen Staaten die Energieversorgung verstaatlicht bzw. eine Kartellierung durch vereinbarte gegenseitige Wettbewerbsverbote zugelassen wurde. 9 Diese Ausnahmeregelungen stehen in einem fundamentalen Widerspruch zu marktwirtschaftlichen und wettbewerblichen Wirtschaftsstrukturen, wie sie in Deutschland in den Bestimmungen des Gesetzes gegen
6
Vgl. Theobald/Theobald 2001, S. 1.
7 Vgl. Schöneich 2004, S. 37.
8 Vgl. Neu 1999, S. 9.
9 Vgl. Weizsäcker 2004, S. 9.
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) aus dem Jahre 1957 konkretisiert sind. 10 Gemäß § 103 Abs. 1 GWB, waren die Energie- und Wasserwirtschaft von den allgemeinen Forderungen des GWB ausgeschlossen, so dass die dort kodifizierten Regelungen bspw. keine Anwendung auf die sogenannten Konzessions- und Demarkationsverträge fanden, welche im Wesentlichen die Marktgebiete der kommunalen und regionalen EVU in der Vergangenheit rechtlich absicherten. In den Konzessionsverträgen war die Höhe der Konzessionsabgabe, welche die Strom- und Gasnetzbetreiber für das ausschließliche Wegerecht innerhalb eines bestimmten Gemeindegebiets zur Verlegung und Wartung ihrer Versorgungsnetze an die jeweilige Kommune entrichteten, geregelt. Demarkationsverträge sind Gebietsabsprachen zwischen Energieversorgern, durch welche diese sich gegenseitig dazu verpflichten, in einem bestimmten Gebiet die Versorgung zu unterlassen. 11 Die Laufzeit dieser wettbewerbsbeschränkenden Vertragskonstellationen durfte gemäß § 103a GWB nicht länger als 20 Jahre betragen. Als Konsequenz bestanden besondere Aufsichts- und Eingriffsrechte des Staates, die im EnergG und im GWB manifestiert waren. Dazu gehörten bspw. die Investitionsaufsicht, die Tarifaufsicht und die Vertragsaufsicht für Tarif-kunden.
Die im Folgenden genannten staatlichen Regulierungsmechanismen sind zusammenfassend charakteristisch für Unternehmen in wettbewerbspolitischen Ausnahmebereichen:
- Sie sind staatliches Eigentum oder der Staat ist an diesen Unternehmen beteiligt.
- Es gibt Marktzutritts- und Marktaustrittsregelungen einschließlich Investitionslenkungsmechanismen.
- Es sind Eingriffe in die Preisfestsetzungsautonomie sowie die Gestaltungsfreiheit an Konditionen und Absatzstrukturen der Unternehmen vorhanden. 12
2.1.2 Die wirtschaftliche Struktur der Energiewirtschaft in Deutschland In Deutschland hat sich für die öffentliche Stromversorgung eine pluralistische Struktur mit drei Stufen entwickelt, welche in ihrer Grundform auch heute noch weitestgehend Bestand hat:
10 Vgl. ebenda, S. 9 und GWB.
11 Vgl. Mengers 2007, S. 24 f.
12 Vgl. Neu 1999, S. 9.
1) Die Verbundwirtschaft
Die Verbundunternehmen sind für die Großstromproduktion, das Trans-portnetz (Höchst- und Hochspannungsnetz) und die Frequenzhaltung zuständig. Ihre Kunden sind hauptsächlich Regionalverteiler und Stadtwerke.
2) Die Regionalversorger
Die Regionalversorger übernehmen die flächendeckende Verteilung des Stromes zu Stadtwerken und auch zu Gewerbe- und Privatkunden. Sie betreiben die Mittel- und Niederspannungsnetze.
3) Die kommunalen Energieversorger (Stadtwerke)
Die Stadtwerke beliefern den Strom bis zum Endkunden, also bis zur Steckdose. Auf dieser Stufe war und ist bisher kaum ein Verbundunternehmen oder Regionalversorger tätig. 13
Im Gassektor sind ähnliche Strukturen sichtbar:
1) Die Produktions- und Förderebene
Das in Deutschland benötigte Erdgas stammt zu über 80 % aus dem Aus-land, wie z.B. aus Russland, Norwegen und Niederlande.
2) Die Import- und Großhandelsstufe
Die Importgesellschaften führen das aus dem Ausland stammende Erdgas ein und verteilen es an die regionalen und kommunalen EVU. Das größte Importunternehmen in Deutschland ist die E.ON Ruhrgas AG.
3) Die Verteilerstufe (Stadtwerke)
Die Unternehmen auf dieser Stufe übernehmen die Versorgung von Industrie, Kraftwerken, Haushalten und Kleinverbrauchern im kommunalen und regionalen Bereich. 14
Wirft man einen Blick auf die Unternehmensstrukturen in der Energiewirtschaft so wird ersichtlich, dass die Abgrenzung der unterschiedlichen Stufen keinesfalls mit dem Tätigwerden jeweils nur auf diesen Stufen agierender Unternehmen korrespondiert. Vielmehr ist gegenwärtig eine Vielzahl von Unternehmen unterschiedlicher vertikaler Integrationstiefe am Markt aktiv. Kommunale und regionale Versorger bedienen dabei vor allem die Verteilungs- und Vertriebsstufe. Wobei die Vertriebsstufe wiederum ein Markt ist, auf dem keine monopolistischen Engpasselemente ersichtlich sind. 15
13 Vgl. Leuschner 2000, S. 3: u. Theobald 2003, S. 10.
14 Vgl. Ruhrgas AG 2007, S. 31 f.
15 Vgl. Brunekreeft/Keller 2000, S. 125 ff.
2.2 Grundlegende Informationen zur Liberalisierung des Ener-
giebinnenmarktes - Energieversorgungsunternehmen im
Zwiespalt von Ökonomie und öffentlichen Interessen
Die Strom- und Gaswirtschaft hat in den letzten 10 Jahren fundamentale Veränderungen erfahren, so dass für diesen Wirtschaftszweig mit Inkrafttreten der europäischen Binnenmarktrichtlinie für Elektrizität (EltRl) im Jahre 1996 und der europäischen Erdgasrichtlinie (GasRl) im Jahre 1998 ein neues Zeitalter begann. Aus heutiger Sicht kann man aber noch nicht sagen, dass dieser Veränderungsprozess bereits abgeschossen ist; vielmehr ist er immer noch in vollem Gange. Durch Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts (EnWG) am 29. April 1998 wurde speziell in Deutschland die gebietsmonopolistisch geprägte Energiewirtschaft und die damit einhergehende Abschottung der Märkte grundlegend verändert. Vor dem Jahre 1998 existierte wie bereits beschrieben in der leitungsgebundenen deutschen Energiewirtschaft aufgrund gesetzlicher Kodifizierungen kaum bzw. gar kein Wettbewerb. Langfristige Lieferverträge und Demarkationsabsprachen, die jedem EVU ein bestimmtes Territorium zusicherten, zeigten die verfestigten Monopolstrukturen, die auf dem Weg zum freien Energiemarkt große Barrieren darstellten. Mit deren Wegfall im Jahre 1998 begann der Wettbewerb um den Kunden. Von da an mussten die EVU umdenken und sich an die neuen Anforderungen eines liberalisierten Energiemarktes anpassen. Sie müssen heute mehr denn je als Unternehmen im Dienste des Kunden auftreten, das heißt als Dienstleistungsunternehmen. Wie in der Einleitung bereits erwähnt, befindet sich der Kampf um den Kunden noch in den Anfängen, ist aber grundsätzlich von jährlich steigenden Zuwachsraten geprägt. Eine elementare Frage, die sich hierbei stellt, ist, wie sich die kommunalen und regionalen EVU durch eine geeignete Unternehmensstrategie einerseits dem teilweise ruinösen Preiswettbewerb stellen, aber andererseits dennoch die Versorgungssicherheit im öffentlichen Interesse gewährleisten und dem Postulat der umweltverträglichen Energieversorgung entsprechen können. Ohne das Thema an dieser Stelle zu sehr ausdehnen zu wollen, soll grundsätzlich darauf hingewiesen werden, dass sich nahezu alle EVU in Deutschland, welche sich in der Regel immer noch zu großen Teilen eigentumsrechtlich im Besitz öffentlicher Gebietskörperschaften befinden, trotz aller wettbewerbsrechtlichen Entwicklungen weiterhin in einem Widerstreit ökonomischmarktwirtschaftlicher Prinzipien und den Anforderungen zur Erfüllung des Gemeinwohls im Sinne der öffentlichen Daseinsvorsorge innerhalb einer Kommunen befinden. Daher ist es wichtig, dass trotz des politisch motivier-
ten, wettbewerblich ausgerichteten Systems, den Strom- und Gasversorgern genügend rechtliche, finanzielle und personelle Möglichkeiten verbleiben, um dem energierechtlichen Umweltverträglichkeitsziel sowie den Prinzipien der Wirtschaftlichkeit sowie der Versorgungssicherheit, welche zentrale Forderungen des novellierten EnWG darstellen und im weiteren Verlauf noch näher erläutert werden, auch künftig gerecht zu werden. Dazu müssen alle EVU, gleichgültig ob in privatem oder öffentlichem Eigentum, mit gleichen Vor- und Nachteilen im Wettbewerb ausgestattet werden. Des Weiteren sind zur Verwirklichung öffentlicher, wettbewerbsorientierter Unternehmen, Einschränkungen durch das Gemeindewirtschaftsrecht in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland, wie z.B. das Subsidiaritätsprinzip 16 , die Bindung an einen engen öffentlichen Zweck oder das Örtlichkeitsprinzip, als veraltete „Zöpfe“, welche mit dem Status als Monopolver-sorger korrespondierten, abzuschneiden. 17
Grundsätzlich wird nämlich mit der Liberalisierung des Energiebinnenmarktes das Ziel verfolgt, die Elektrizitäts- und Erdgasmärkte durch die schrittweise Einführung des Wettbewerbs zu öffnen und so die Effizienz im Ener-giesektor und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft insgesamt zu verbessern. Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sind allerdings weiter dazu aufgefordert, die Interessen des Gemeinwohls aller Bürgerinnen und Bürger zu berücksichtigen, umweltpolitische Ziele zu verfolgen und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. 18
Da sich diese Arbeit ausschließlich mit den Veränderungen von Führungsstrukturen in deutschen EVU beschäftigt, werden im weiteren Verlauf vorwiegend nur noch die nationale Energieordnung und deren Entwicklung in den vergangenen zwölf Jahren betrachtet.
2.3 Die gesetzlichen Entwicklungen des Energiebinnenmarktes 2.3.1 Die EU-Binnenmarktrichtlinien von 1996 bzw. 1998 und die Be-
schleunigungsrichtlinien von 2003 für Strom und Gas
Wie in den vorangegangenen Ausführungen kurz erwähnt, wurde mit der EU-Richtlinie Elektrizität 96/92/EG (EltRl) des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates die Basis für einen einheitlichen Elektrizitätsbinnenmarkt festgelegt und somit die Liberalisierungsentwicklungen auf
16 Das Subsidiaritätsprinzip ist ein gesellschaftspolitisches Prinzip, nach dem übergeordnete
Einheiten (z.B. der Staat) solche Aufgaben wahrnehmen, zu denen untergeordnete Ein-
heiten (z.B. private Unternehmen) nicht in der Lage sind.
17 Vgl. Schöneich 2004, S. 38.
18 Vgl. Kronberger 2002, S. 4.
dem Energiemarkt in Europa weiter vorangetrieben. Mit dieser Richtlinie wurden gemeinsame Vorschriften für die Elektrizitätserzeugung, -übertragung und -verteilung erlassen. Sie regelt ferner die Organisation und Funktionsweise des Elektrizitätssektors, den Marktzugang, die Kriterien und Verfahren für die Ausschreibungen und die Vergabe von Genehmigungen sowie den Betrieb der Netze. Die Elektrizitätsunternehmen müssen nach kommerziellen Grundsätzen betrieben und hinsichtlich der Rechte und Pflichten gleich behandelt werden. Die Mitgliedstaaten können ihnen öffentliche Dienstleistungspflichten bezüglich der Sicherheit, der Regelmäßigkeit, der Qualität und des Preises von Lieferungen auferlegen. Ziel ist die Verwirklichung eines wettbewerbsorientierten und in ökologischer Hinsicht zuverlässigen und nachhaltigen Elektrizitätsmarktes. Die Richtlinie trat am 19. Februar 1997 in Kraft. Die Umsetzungsfrist in nationales Recht der Mitgliedstaaten wurde für zwei Jahre angesetzt.
Diese Richtlinie stellt jedoch nur einen Handlungsrahmen im Bereich der Elektrizitätsversorgung da. Die Regelung genauer Modalitäten bleibt den Mitgliedsstaaten bei der Übertragung der Richtlinie in nationales Recht weitestgehend selbst überlassen. Der Zugang zu den Netzen für andere Stromanbieter ist unabhängig von der jeweiligen Staatsordnung zu gewährleisten, damit eine Gleichwertigkeit unter den EU-Ländern garantiert ist. 19
Neben dem Strombereich gehörte zur Vollendung des europäischen Energiebinnenmarktes auch die Öffnung der Gasmärkte. Getrennt von der EltRl wurde daher die GasRl beschlossen. Sie trat am 10. August 1998 in Kraft und die Mitgliedsstaaten hatten ebenso zwei Jahre Zeit, diese in nationales Recht umzusetzen. Die Hauptziele sind dabei der EltRl fast identisch gleichzusetzen. Unterschiedlich hierbei ist jedoch bspw., dass die Verwirklichung des Binnenmarktes im Erdgassektor den Verbund und die Interoperabilität der Netze, z.B. durch kompatible Gasbeschaffenheiten, begünstigen soll, da es bei Erdgas unterschiedliche chemische Zusammensetzungen und Qualitäten gibt, so dass es grundsätzlich nicht möglich ist, Kunden in anderen Versorgungsgebieten mit Gas zu beliefern. 20
Beide Richtlinien wurden im Jahr 2003 gleichzeitig durch die sogenannten Beschleunigungsrichtlinien Strom (2003/54) und Gas (2003/55) abgelöst. Inhaltlich sind beide weitestgehend gleich gehalten und nehmen lediglich
19 Vgl. Europäische Union 2002.
20 Vgl. Richtlinie 98/30/EG 1998.
auf spezifische Besonderheiten von Strom bzw. Gas Bezug. Als zentrales Anliegen der Richtlinien erscheint das sogenannte Unbundling in Gestalt einer nicht mehr nur buchhalterischen, sondern nunmehr auch rechtlichen Entflechtung vertikaler Versorgungsstrukturen. Zudem sollen die beiden Beschleunigungsrichtlinien durch die Umsetzung in nationales Recht einen "nicht diskriminierenden" Netzzugang, Kostentransparenz und angemessene Netzentgelte europaweit gewährleisten. Weiteres wichtiges Ziel ist die Pflicht zur Installation einer staatlichen Regulierungsbehörde. 21 Die Bedeutung des Unbundlings und dessen Umsetzungsformen werden im nachfolgenden Kapitel zum Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) näher erläutert.
2.3.2 Das neue EnWG im Gesetz zur Neuregelung des Energiewirt-
schaftsrechts von 1998 und dessen Novellierung in 2003 Als Folge der EltRl ist am 29. April 1998 das Gesetz zur Neureglung des Energiewirtschaftsrechts in Kraft getreten, welches den bedeutendsten Meilenstein zur weitreichenden Marktöffnung im Energiesektor innerhalb Deutschlands, im Sinne eines grundlegenden Paradigmenwechsels von einer monopolistischen Energieversorgung unter umfassender Staatsaufsicht hin zu einer wettbewerbsmäßigen Leistungserbringung, darstellt. 22 Das genannte Gesetz ist in fünf Artikel gegliedert mit folgenden Inhalten:
1) Artikel 1 enthält das neue EnWG, also die Novellierung des bereits
erwähnten EnergG von 1935.
2) Artikel 2 befasst sich mit Aufhebung der §§ 103 f. GWB für Strom und Gas, nämlich mit der Abschaffung der kartellrechtlichen Bereichsausnahme für die leitungsgebundene Energieversorgungswirtschaft.
3) Artikel 3 verändert das Gerätesicherheitsgesetz und das Stromeinspeisungsgesetz.
4) Artikel 4 regelt die Überleitung laufender Konzessionsverträge. In § 2 EnWG befindet sich zudem der sogenannte Reziprozitätsgrundsatz, wonach Elektrizitätsunternehmen bis Ende 2006 den Netzzugang für aus dem Ausland gelieferten Strom ablehnen konnten, soweit der Abnehmer nicht auch von Dritten hätte beliefert werden können.
5) Artikel 5 regelt Inkraft- und Außerkrafttreten von diversen Vorschriften. 23
21
Vgl. Germer u.a. 2007, S. 58f., Rn. 14.
22 Vgl. König u.a., S. 26.
23 Vgl. Ermann/Wetzel 1999, S. 11.
Das im Folgenden etwas näher zu beleuchtende, in Artikel 1 novellierte EnWG und dessen Regelungen, galten zwar grundsätzlich auch für den Gasmarkt. Allerdings konnte die erst später im August 1998 verabschiedete GasRl nicht mehr vollständig umgesetzt werden. Das Ziel des Gesetzes ist in § 1 EnWG verankert und spricht von einer möglichst sicheren, preisgünstigen und umweltverträglichen Versorgung mit Elektrizität und Gas im Interesse der Allgemeinheit. Ein weiterer wichtiger Eckpunkt ist die durch
§ 6 EnWG geschaffene Möglichkeit der Durchleitung von Strom mittels Nutzung der in fremdem Eigentum stehenden Versorgungsleitungen zur Belieferung von Kunden in entfernten Versorgungsgebieten nach dem Modell des verhandelten Netzzugangs (§ 5 EnWG), unter Zahlung eines angemessenen Netznutzungsentgelts. Die gesetzliche Zugangsregelung für den Gasmarkt beschränkte sich auf die Bestimmungen in
§ 19 IV Nr. 4 GWB. 24
Die zu einem späteren Zeitpunkt beschlossenen sogenannte Verbändevereinbarungen für Strom und Gas (im weiteren Verlauf VV) sollten die Kriterien der verhandelten Netznutzungsbedingungen und der Durchleitungsentgeltbestimmungen auf privatrechtlicher Ebene zwischen Energieverbraucher und Netznutzer vorerst genauer regeln. Diese VV wurden von den energiewirtschaftlichen Fachverbänden getragen und sollten die Interessen ihrer Mitglieder, also den ihnen angeschlossenen EVU, wahrnehmen. Sie hatten jedoch die prinzipielle Schwäche, dass sie im Sinne von zivilrechtlichen Verträgen nur Bindungswirkung für die Parteien hatten, welche diese auch unterzeichnet hatten, und somit für die nicht den Verbänden angeschlossenen EVU nicht von Belang waren. Am 20. Mai 2003, also nahezu fünf Jahre nach Inkrafttreten der GasRl, wurde das EnWG im Wege der sogenannten Gasnovelle um die Bestimmungen für die Gaswirtschaft erweitert und somit § 6 EnWG (1998) durch § 6a EnWG (2003) eine entsprechende Gasmarktzugangsregelung zur Seite gestellt. Um den VV, als einzig bestehende Regelungsbasis für das Modell des verhandelten Netzzugangs, ein gesteigertes Maß an Verbindlichkeit beilegen zu können, wurden die Vereinbarungen durch die Gasnovelle 2003 in den §§ 6, 6a EnWG (2003) mit der (widerlegbaren) Vermutung des Vorliegens einer guten fachlichen Praxis ihrer Rechtskonformität aufgewertet. 25 Das Vorliegen einer guten fachlichen Praxis ist dann gegeben, wenn bei der Verwirklichung des
24 Vgl. Germer u.a. 2007, S. 68, Rn. 26 ff.
25 Vgl. ebenda, S. 69 f., Rn. 30 f.
Netzzugangs die vollständige Berücksichtigung der VV vermutet wird. 26 Diese Regelung wurde von politischer Seite jedoch immer wieder zunehmend kritisiert, da es fragwürdig schien, dass gravierende energierechtliche Grundsätze staatlicherseits in die Hände privatwirtschaftlicher Verbände zu legen seien. Zudem wurde die kartellrechtliche Kontrolle durch diese Vermutungswirkung erheblich beschränkt. Die VV liefen offiziell bereits am 31. Dezember 2003 mit der Verwirklichung der Beschleunigungsrichtlinien für Strom und Gas aus, wurden jedoch in der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten des neuen EnWG in 2005 in der energiewirtschaftlichen Praxis als Orientierung stiftende Leitlinien weiter genutzt. 27
Um die Netznutzungsentgelte unter Berücksichtigung der Interessenlagen sowohl des Netzinhabers als auch des Zugangspetenten als möglichst angemessen zu bewerten, sind eine höchstmögliche Transparenz der Kos-tenzuordnung zu fördern sowie Quersubventionierungen zu verhindern. An dieser Stelle setzen Legitimation und Funktionen der vertikalen Desintegration ein. Und zwar dann, wenn der Netzbetrieb als fortwährendes natürliches Monopol aus der Wertschöpfungskette herausgelöst und von den vor-und nachgelagerten Stufen, d.h. Einkauf bzw. Erzeugung und Vertrieb, abgetrennt werden soll. Mit den §§ 4, Abs. 4, 9 EnWG von 1998 bzw. 2003 ist zur Verwirklichung der Desintegration bzw. Entflechtung das sogenannte Unbundling, die gesetzliche Grundlage geschaffen worden. Die Entflechtungstiefe kann sehr unterschiedlich ausfallen. Sehr weitgehend ist eine organisatorische Desintegration mit gesellschaftsrechtlichen Implikationen mittels Bildung eigenständiger Rechtssubjekte (Legal Unbundling). Als abgeschwächte Variante des gesellschaftsrechtlichen Unbundlings kommt eine verwaltungstechnische Form, das sogenannte operationelle Unbundling, im Sinne getrennter Abteilungen in Betracht. Ein Informationsaustausch zwischen Netzbetrieb und den vor- und nachgelagerten Aktivitäten hat nicht zu erfolgen, es sei denn, diese Informationen sind für die Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Durchleitungsabwicklung notwendig (Informationelles Unbundling). Zudem ist eine buchhalterische Entflechtung im Wege einer separaten Kontenführung gemäß § 9 EnWG durchzuführen, welcher auch getrennte Jahresabschlüsse (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) entlang der Wertschöpfungskette erforderlich macht. 28 Diese vier genannten Unbundlingformen sind in Anhang I nochmal tabellenartig darstellt.
26 Vgl. König u.a. 2006, S. 26.
27 Vgl. Germer u.a. 2007, S. 70, Rn. 32.
28 Vgl. Theobald/Theobald 2001, S. 68 f.
2.3.3 Das neue EnWG im zweiten Gesetz zur Neuregelung des Ener-
giewirtschaftsrechts von 2005
Das zweite Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts (Neu-RegG) zur Umsetzung der beiden bereits erwähnten Beschleunigungsrichtlinien für Strom (2003/54) und Gas (2003/55) ist am 13. Juli 2005 in Kraft getreten. Kernstück ist das EnWG 2005 mit insgesamt zehn Teilen. Auf untergesetzlicher Ebene wird es durch vier Verordnungen für den Netzzugang und die Kalkulation von Netzentgelten, jeweils getrennt für Strom und Gas, flankiert. Die wesentlichsten Eckpunkte für einen erneuerten energiewirtschaftlichen Ordnungsrahmen werden im Folgenden kurz erörtert.
Die traditionelle Trias einer sicheren, preisgünstigen und umweltverträglichen Energieversorgung wird in § 1 EnWG um die Zielvorgaben Verbrau-cherfreundlichkeit und Effizienz erweitert. Daneben sind ebenso bedeutend die Regulierungsziele eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs sowie die Sicherung eines langfristig angelegten, leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Netzen der Energieversorgung. Diese Leitlinien geben wichtigen Qualitätserwägungen bei der Netzsicherheit, neben Regulierung und Effizienzsteigerung, gleichberechtigt Raum. Im zweiten Teil, den §§ 6-10 EnWG, wird, den europäischen Vorgaben zur Entflechtung folgend, die rechtliche, operationelle, informatorische und buchhalterische Entflechtung von vertikal integrierten EVU, wie bereits im vorherigen EnWG ansatzweise geregelt, mit den bereits erwähnten Zielen konkretisiert. EVU mit über 100.000 Netzkunden sind zur Umsetzung des rechtlichen (legal) Unbundling verpflichtet, wonach die Gründung eines rechtlich selbstständigen Netzbetreibers erforderlich ist. Eine Übersicht findet sich in Anhang II.
Im Bereich des Netzanschlusses führt das neue EnWG zu gravierenden Veränderungen. § 17 EnWG verpflichtet die Betreiber von Energieversorgungsnetzen neben Letztverbrauchern, auch gleich- bzw. nachgelagerte Versorgungsnetze sowie Leitungen, Erzeugungs- und Speicheranlagen an ihre Netze anzuschließen. Netzanschluss und Netzzugang müssen zu angemessenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen erfolgen.
29
Dabei muss dem Grundsatz „interne gleich externe Behandlung“ entsprochen werden, der vor dem Hintergrund der Überführung vormals monopolistischer Märkte in den Wettbewerb konzipiert wurde. Es soll damit der Anreiz für den vertikal integrierten früheren Monopolisten entfallen, in-
29
Vgl.Germer u.a. 2007, S. 72 ff., Rn. 36 ff.
terne Nachfrager gegenüber Wettbewerbern zu bevorzugen. 30 § 18 EnWG legt eine allgemeine Anschlusspflicht für Netzbetreiber der allgemeinen Versorger gegenüber Letztverbrauchern zu allgemeinen Bedingungen fest. Da die Beschleunigungsrichtlinien die Option des verhandelten Netzzugangs auf privatrechtlicher Basis ausschließen, werden in den §§ 20-23 EnWG die gemeinsamen Bestimmungen über den Zugang zu Energieversorgungsnetzen und die Genehmigungspflicht von Netznutzungsentgelten geregelt. 31 Für Gas gibt es darüber hinaus, auf Grund der unterschiedlichen physikalischen Beschaffenheit im Vergleich zu Strom, noch zusätzliche gesetzliche Bestimmungen. Die Details des Netzzugangs nach den Vorgaben der genannten Paragraphen, werden durch Nutzung der in § 24 EnWG enthaltenen Rechtsgrundlage für den Erlass von Rechtsverordnungen konkretisiert. Diese Ermächtigungsgrundlage erstreckt sich dabei sowohl auf die Zugangsregulierung als auch auf den im Bereich der Zugangsbedingungen wichtigen Spezialfall der Entgeltregulierung, getrennt nach Strom und Gas. Diese vier Rechtsverordnungen sind im Juli 2005 in Kraft getreten. 32 Die ex-ante durchzuführende Prüfung und Genehmigung der kostenbasierten Netznutzungsentgelte durch die Regulierungsbehörde soll zur Wahrung der Diskriminierungsfreiheit nicht vertikal integrierter Wettbewerber die Forderung nach überhöhten Entgelten durch den Netzbetreiber verhindern. 33 Ab 01. Januar 2009 wird die statische kostenbasierte Entgeltfindung durch die sogenannte Anreizregulierung ersetzt, welche die Erlöse und Preise von den tatsächlich angefallenen Kosten entkoppelt. Sie bezweckt in erster Linie Effizienzsteigerungen bei den Netzbetreibern, indem sie dem Preisführer den Anreiz gibt, sein Verhalten bei gleichzeitigem Erhalt seines Qualitätsniveaus effizienter zu gestalten, um damit wirtschaftliche Vorteile zu erzielen. Die entscheidenden Punkte zur Realisierung der Anreizregulierung wurden per Rechtsverordnung vom 06. November 2007 festgelegt. 34
Zum Abschluss des Kapitels über die wichtigsten energierechtlichen Neuerungen des EnWG 2005 sei noch gesagt, dass der Energiebelieferung von Letztverbrauchern ein eigener Teil gewidmet wird (§§ 36-42 EnWG), insbesondere zur Wahrung der Zielsetzungen aus § 1 EnWG. 35 Die nahezu gesamte zweite Hälfte des neuen EnWG beschreibt zudem die institutionelle
30 Vgl. König u.a. 2006, S. 51.
31 Vgl. Germer u.a. 2007, S. 75, Rn. 42.
32 Vgl. König u.a. 2006, S. 66.
33 Vgl. ebenda, S. 83 ff.
34 Vgl. ebenda, S. 102 ff.
35 Vgl. ebenda, S. 139.
Ausgestaltung der Energieregulierung durch die Bundesnetzagentur als oberste Regulierungsbehörde und den dazugehörigen Landesregulierungsbehörden. 36
2.3.4 Zukünftige europarechtliche Entwicklungen
Wie bereits in den vorherigen Kapiteln beschrieben, hat die Europäische Kommission bereits durch die im Jahre 2003 verabschiedeten Energiebinnenmarktrichtlinien mit dem Erfordernis der gesellschaftsrechtlichen Entflechtung, ergänzt durch Vorgaben zur organisatorischen und informatorischen Trennung, eine weitreichende Herauslösung des Netzbetriebs aus den vertikal integrierten EVU zur Herstellung und Förderung von Wettbewerb bewirkt. Nach einer Sektorenuntersuchung Anfang 2007 hat die Kommission jedoch eine Vielzahl von Defiziten auf dem europäischen Energiebinnenmarkt angemahnt, wie z.B. fehlende Marktintegration, ungenügende Investitionen oder vertikale Marktabschottung und die damit zusammenhängende fehlende Versorgerwechselbereitschaft. Als Ursache für diese Probleme wird die immer noch weiter bestehende Existenz von vertikal integrierten EVU genannt, die einerseits die Energieversorgungsnetze kontrollieren und andererseits über eine erhebliche Marktmacht auf den Großhandels- und Vertriebsmärkten verfügen. Um diesen Missständen zu begegnen, hat die Kommission im September 2007 das sogenannte dritte Liberalisierungspaket zur weiteren Öffnung des europäischen Energiebinnenmarktes auf den Weg gebracht. Herzstück dieses Maßnahmenpakets sind die in den Richtlinienentwürfen enthaltenen Bestimmungen zur vollständigen eigentumsrechtlichen Entflechtung, um den Interessenkonflikt vertikal integrierter EVU aufzulösen. Die Ziele können dabei grob mit den Schlagwörtern „mehr Wettbewerb durch den Ausschluss von Diskriminierungen“ und „mehr Investitionen“ umrissen werden. 37
2.4 Auswirkungen der neuen rechtlichen Rahmenbedingungen
auf die Unternehmensorganisation und -prozesse in Ener-
gieversorgungsunternehmen
Die Wandlung der „alten Energiewelt“ hin zu marktwirtschaftlich geprägten Strukturen mit der Schaffung einer funktionierenden, diskriminierungsfreien, aber dennoch regulierten wettbewerblichen Chancengleichheit zwischen EVU, welche im Prinzip von der Beibehaltung der Zugehörigkeit zur öffentlichen Daseinsvorsorge konterkariert wird, kann nur durch eine radikale
36 Vgl. ebenda, S. 183.
37 Vgl. Koenig u.a. 2008, S. 7.
Aufgabe des Status quo mit einem zukunftsgerichteten Umdenken in der bisherigen Arbeitsweise umgesetzt werden. Viele Auswirkungen auf Organisation und Prozesse sind bereits in den vorangegangenen Ausführungen bereits angeschnitten worden. So sollen an dieser Stelle nur eine Auswahl von Veränderungsmaßnahmen genannt werden, die ich in meiner mehrjährigen beruflichen Tätigkeit in der Energiewirtschaft aktiv mitgestaltet habe.
Ein sehr gutes Beispiel ist z.B. die Umsetzung der verschiedenen Unbund-lingformen. Die Forderung nach einer getrennten Kontenführung in den Sparten Strom und Gas führte zu einem erheblichen Umbau des gesamten internen und externen Rechnungswesens mit deutlich erweiterten Berichtspflichten. Das informationelle Unbundling forderte die strenge Einhaltung von Kommunikationsrestriktionen zur Wahrung der Vertraulichkeit und diskriminierungsfreien Behandlung von wirtschaftlich sensiblen Informationen zwischen Netzbetrieb und Vertrieb. Dies machte bspw. die Untersuchung aller relevanten Geschäftsprozesse zwischen den genannten Geschäftsbereichen hinsichtlich der strömenden Informationsflüsse und deren eventuell notwendiger Umstrukturierung erforderlich. Durch das organisatorische bzw. gesellschaftsrechtliche Unbundling wurde der gesamte Strom- und Gasnetzbetrieb aus der vertikal integrierten Unternehmensorganisation teilweise bzw. vollständig herausgelöst. Dass all diese Maßnahmen fundamentale Auswirkungen auf Personalstrukturen und Arbeitsprozesse haben, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Zusätzlicher Aufbau von fachkundigen Personalressourcen ist dafür oftmals erforderlich, bei gleichzeitiger Steigerung der Effizienzvorgaben durch die Regulierungsbehörden, auf Grund der bis dato häufig vorgenommenen Pauschalkappung kostenbasierter Netzentgelte. Eine Verschärfung dieser Entwicklungen durch die Umsetzung der Anreizregulierung ab 2009 ist zu erwarten. Die technische und kaufmännische Abwicklung von Netzdurchleitungen, z.B. bei der Belieferung von Endkunden durch fremde Vertriebseinheiten im eigenen angestammten Netzgebiet, erfordern den Aufbau neuer Organisationseinheiten und Investitionen in spezialisierte EDV-Systeme. Der damit zusammenhängende Verlust von Gas- und Stromkunden, machen die Schaffung neuer Absatzmöglichkeiten bzw. die Kreation neuer Produkte und Dienstleistungen notwendig. Viele, insbesondere kleinere EVU, fühlen sich diesen zukünftigen Anforderungen nicht mehr alleine gewachsen und gehen strategische Partnerschaften bspw. mit größeren EVU ein. Dies geschieht mitunter auch zur Verwirklichung von Größendegressionseffekten, um sich im Sinne regu- latorischer Vorgaben effizienter aufzustellen.
Arbeit zitieren:
Burkhard Hergenhan, 2008, Wandel der Mitarbeiterführung bei kommunalen und regionalen Energieversorgungsunternehmen als Konsequenz der Veränderung energiewirtschaftlicher Rahmenbedingungen , München, GRIN Verlag GmbH
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