Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 1
1.1 Zentrale Fragestellung. 1
2. Die politischen Systeme Deutschlands und der Schweiz 3
2.1 Die Schweiz - eine halbdirekte Demokratie 3
2.1.1 Die politische Organisation der Schweiz 3
2.2 Deutschland - eine Parlamentarische Demokratie. 4
3. Die Mediensysteme Deutschlands und der Schweiz 6
4. Forschungs- und Literaturstand 9
5. Medialisierung 11
5.1 Medialisierung der individuellen Akteure. 12
5.1.1 Voraussetzung beim Parlamentarier 15
5.1.1.1 Fähigkeiten der Parlamentarier. 15
5.1.1.2 Wahrnehmungen der Parlamentarier 15
5.1.1.3 Präferenzen der Parlamentarier 16
5.1.1.4 Unterschiede zwischen Deutschland und der Schweiz in Bezug auf
die Voraussetzungen einer Medialisierung bei Parlamentariern 17
5.1.2 Voraussetzungen bei den Medien 17
5.1.2.1 Fähigkeiten der Medien 18
5.1.2.2 Wahrnehmungen der Medien 18
5.1.2.3 Präferenzen der Medien. 19
5.1.2.4 Unterschiede zwischen Deutschland und der Schweiz in Bezug auf
die Voraussetzungen einer Medialisierung bei den Medien. 19
5.1.3 Folgen der Medialisierung beim Parlamentarier. 20
5.1.3.1 Fähigkeiten der Parlamentarier. 21
5.1.3.2 Wahrnehmungen der Parlamentarier 22
5.1.3.3 Präferenzen der Parlamentarier 22
5.1.3.4 Unterschiede zwischen Deutschland und der Schweiz. 23
5.2 Medialisierbarkeit des Parlaments. 23
5.2.1 Voraussetzungen beim Parlament 23
5.2.1.1 Zuweisungen des Parlaments. 24
5.2.1.2 Kontext des Parlaments 25
5.2.1.3 Möglichkeiten im Parlament 27
5.2.1.4 Unterschiede zwischen Deutschland und der Schweiz. 27
5.2.2 Voraussetzungen auf Medienseite 28
5.2.2.1 Zuweisungen der Medien 28
5.2.2.2 Kontext der Medien 29
5.2.2.3 Möglichkeiten in den Strukturen der Medien. 30
5.2.2.4 Unterschiede zwischen Deutschland und der Schweiz. 31
5.3 Strukturelle Folgen der Medialisierung des Parlaments. 32
5.3.1 Zuweisungen des Parlaments 32
5.3.2 Kontext des Parlaments. 32
5.3.3 Möglichkeiten im Parlament 33
5.3.4 Unterschiede zwischen Deutschland und der Schweiz 33
6. Ergebnisse 34
6.1. Medialisierte Akteure 34
2
6.2 Begrenzte Medialisierbarkeit der Institution Parlament. 35
7. Schlussteil 36
8. Literaturverzeichnis 37
9. Tabellenverzeichnis 38
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1. Einleitung
In dieser Arbeit wird eine sozialwissenschaftliche Innenansicht des Parlaments angestrebt. Das Augenmerk richtet sich auf die Interaktion zwischen Parlament und Medien und auf die Auswirkungen der zeitweisen Medienpräsenz im Parlament. Es ist keine empirische Arbeit. Die herangezogene Literatur über politische Kommunikation im Allgemeinen und parlamentarische Kommunikation im Besonderen wird nach Beobachtungen durchleuchtet, welche einen Einblick in die Effekte der Medienpräsenz auf das Parlament geben. Verglichen werden Deutschland und die Schweiz: Zwei Länder mit relativ ähnlichen politischen wie Medien-Systemen. Durch diesen Vergleich soll die Menge unterschiedlicher Variablen klein gehalten werden, so dass sich der Forschungsstand, wie er sich zurzeit zu diesem Thema präsentiert, nicht überstrapaziert wird. Erhofft wird eine detaillierte Beschreibung einer relativ kleinen Anzahl von medial bedingten Veränderungen, was ja dem Rahmen einer Seminararbeit angemessen ist.
1.1 Zentrale Fragestellung
Die Fragestellung dieser Arbeit lautet: Hat die mediale Berichterstattung über das Parlament Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit und Funktionsweise dieser Institution? Es soll gezeigt werden, dass die Sitzung aufgrund ihrer Struktur und Öffentlichkeit durch die Interaktion mit den Medien nur wenig verändert wird, und dass die Struktur der Ausschüsse beziehungsweise der Kommissionen wegen ihrer Nichtöffentlichkeit von den Medien nur wenig verändert werden können.
Die systemischen Kontexte werden am Anfang der Arbeit kurz dargestellt. Der Darstellung der verwendeten theoretischen Modelle und der Zusammenfassung des Forschungs- und Lite-raturstandes folgt die Aufstellung der Hypothesen. In der ersten Hälfte des Hauptteils geht es um die Medialisierung beim Parlamentarier, in der zweiten um die Medialisierbarkeit des Parlaments. Die Resultate werden theoriegeleitet und mit Bezug zu den Hypothesen im Kapitel zu den Ergebnissen vorgestellt. Abgeschlossen wird die Arbeit mit dem Fazit und einem Ausblick.
Im Folgenden stützen wir uns auf die von Marcinkowski (2004: 1) formulierte Definition der Medialisierung: „Medialisierung […] fokussiert auf den Teilaspekt der Anpassung […] von Strukturen, Funktionsabläufen und Regelsystemen, die für das Handeln und Kommunizieren korporativer Akteure, sozialer Institutionen und gesellschaftlicher Teilsysteme bestimmend sind, an die Mechanismen medialer Aufmerksamkeitsleistung und -erzeugung,“ wobei in die-
1
ser Arbeit ebenfalls individuelle Akteure berücksichtigt werden und Medialisierung als An-
passung ihres Verhaltens verstanden wird.
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2. Die politischen Systeme Deutschlands und der Schweiz
Soll die Medialisierbarkeit des Parlaments diskutiert werden, muss auch der Rahmen beachtet werden, in dem Parlamentsgeschäfte stattfinden. Deshalb werden im Anschluss die politischen Systeme Deutschlands, eine parlamentarische Demokratie, und der Schweiz, eine halbdirekte Demokratie, beschrieben:
2.1 Die Schweiz - eine halbdirekte Demokratie
Der staatliche Aufbau der Schweiz ist föderalistisch und gliedert sich in die drei politischen Ebenen: Bund, Kantone und Gemeinden. Der Bund ist überall dort zuständig, wo ihn die Bundesverfassung dazu ermächtigt - zum Beispiel in der Aussen- und Sicherheitspolitik, beim Zoll- und Geldwesen, in der landesweit gültigen Rechtsetzung und in der Verteidigung. Aufgaben, die nicht ausdrücklich Bundessache sind, fallen in die Zuständigkeit der nächst unteren Ebene: Diejenige der Kantone. Die Schweiz ist weltweit einer der dezentralisiertesten Staaten (Lijphart 1999: 38). Jeder ihrer 26 Kantone (auch Stände genannt) hat eine eigene Verfassung, ein eigenes Parlament, eine eigene Regierung und eigene Gerichte. Die Grösse der Kantonsparlamente variiert zwischen 58 und 200 Sitzen, jene der Kantonsregierungen zwischen 5 und 9 Personen. Das Schweizer Volk hat weitgehende Mitbestimmungsrechte. Bei den Nationalratswahlen haben alle mündigen Schweizerinnen und Schweizer ab 18 Jahren das aktive und passive Wahlrecht. Das Volk verfügt ausserdem über das Initiativ-, das Referendums- und das Petitionsrecht.
2.1.1 Die politische Organisation der Schweiz
Das Schweizer Volk ist laut Bundesverfassung der Souverän des Landes, also die oberste politische Instanz. Der Souverän wählt das Parlament, die Legislative. Das Schweizer Parlament hat zwei Kammern, die zusammen Vereinigte Bundesversammlung heissen und die gesetzgebende Gewalt im Staat bilden. Der Nationalrat repräsentiert mit seinen 200 Mitgliedern die Gesamtbevölkerung des Landes - die einzelnen Kantone sind in ihm proportional zur Zahl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner vertreten. Der Ständerat vertritt die 26 Kantone - 20 von ihnen sind in ihm durch je zwei Mitglieder repräsentiert, die 6 Halbkantone entsenden je
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eine Vertretung in den insgesamt 46-köpfigen Rat. Beide Räte wählt das Volk direkt: Den Nationalrat - die sogenannte grosse Kammer - nach gemeinsamen eidgenössischen Regeln, den Ständerat - die kleine Kammer - gemäss kantonal unterschiedlichen Bestimmungen. Wahlkreise sind in beiden Fällen die Kantone. Die Hauptaufgabe der Bundesversammlung ist die Gesetzgebung. Die beiden Kammern beraten vorab sämtliche Verfassungsänderungen, erlassen alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in Form von Bundesgesetzen, fassen Bundesbeschlüsse und genehmigen völkerrechtliche Verträge. Alljährlich wählt die Vereinigte Bundesversammlung aus den sieben Mitgliedern des Bundesrats den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin sowie ein Mitglied für das Vizepräsidium des Bundesrats. Die Regierung, die Exekutive der Schweiz, besteht aus den sieben Mitgliedern des Bundesrats (Konkordanzregierung) sowie der Bundeskanzlerin beziehungsweise dem Bundeskanzler als Stabschef. Konkordanz äussert sich zumeist dadurch, dass die relevanten politischen Gruppen entweder institutionell in der Exekutive vertreten sind, oder die parlamentarische Opposition informell an den Staatsgeschäften beteiligt wird (vgl. Donges/Jarren 2002: 97). Die oberste Rechtsprechung in der Schweiz erfolgt durch das Bundesgericht in Lausanne, das Eidgenössische Versicherungsgericht in Luzern sowie seit 2004 durch das Bundesstrafgericht in Bellinzona. Exekutive und Judikative werden durch das Parlament gewählt. In der Schweiz sind die Legislative, die Exekutive und die judikative Gewalt personell getrennt, funktionell aber bloss geteilt. Das heisst: Niemand darf gleichzeitig mehr als einer der drei Bundesbehörden - dem Parlament, der Regierung und dem obersten Gericht - angehören, aber jede der drei Behörden nimmt aus praktischen Gründen auch Aufgaben wahr, die streng genommen in die Zuständigkeit einer anderen Gewalt fallen (vgl. Schweizerische Bundeskanzlei 2005: 1).
2.2 Deutschland - eine Parlamentarische Demokratie
Mit seinen machtvollen Verbänden gilt insbesondere Deutschland als Beispiel einer korporatistischen Verhandlungsdemokratie (vgl. Donges/Jarren 2002: 97). Als Korporatismus wird die „Beteiligung von Interessengruppen an der Formulierung und Implementation von politischen Programmen und zwar auf der Basis von Interorganisationsnetzwerken zwischen Regierung und politischer Verwaltung einerseits und starken, zentralisierten gesellschaftlichen Verbänden andererseits“ (Czada 2000: 9) bezeichnet.
Die Rolle der Parteien in Deutschland ist stark ausgeprägt. Sie stellen nicht nur die Kandidaten für politische Ämter in den Regierungen, sondern sie nehmen auch Einfluss auf die Beset-
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zung der leitenden Positionen in den Verwaltungen, den Gerichten und Staatsanwaltschaften. Elemente der direkten Demokratie sind in Deutschland auf Bundesebene fast nicht vorhanden. Die Möglichkeiten der Teilnahme durch Volksabstimmungen und Bürgerentscheide ist auf der Ebene der Kommunen und Länder eingeschränkt möglich, aber deren Ausgang zum Teil nicht rechtlich bindend.
Als parlamentarische Demokratie gilt Deutschland deshalb, weil der Regierungschef, also der Bundeskanzler, direkt durch das Bundesparlament, den Bundestag, gewählt wird. Im Gegensatz zu präsidialen Demokratien hat der Bundespräsident vor allem repräsentative Funktionen; er besitzt weder Vetorechte, noch kann er de facto selbst entscheidende Regierungsämter besetzen.
Der Bundestag ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland und oberstes Bundes-organ der Gesetzgebung. Als stärkstes Verfassungsorgan beschließt er u.a. die Bundesgesetze, wählt den Kanzler und kontrolliert die Arbeit der Regierung. Die Abgeordneten werden auf vier Jahre gewählt. Zur Legislative im Bund gehören der Bundestag und der Bundesrat. Die Bundesversammlung als Körperschaft des Bundestages und der Länderparlamente wählt den Bundespräsidenten. Auch die Bundesrichter werden durch die Richterwahlausschüsse von Bundesrat und Bundestag gewählt. Der Bundestag beschließt die Bundesgesetze, wählt den Bundeskanzler sowie als Teil der Bundesversammlung den Bundespräsidenten, wacht über den Bundeshaushalt, kontrolliert die Regierung, beschließt Einsätze der Bundeswehr, bildet Ausschüsse zur Gesetzesvorbereitung und kontrolliert die Geheimdienste (vgl. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung 2005: 1).
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Arbeit zitieren:
Master of Arts UZH Stefan Heini, Christophe Diederich, 2005, Medialisierungsverträglichkeit des Bundestags und des Schweizer Parlaments, München, GRIN Verlag GmbH
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