Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis....................................................................................................................... 2
1 Einleitung 4
2 Theorien zur Entstehung des Kurfürstenkollegs 6
2.1 Die ältere Forschung (Mitteis) 6
2.2 Erzämtertheorie 7
2.3 Theorie der Interesselosigkeit (Lintzel) 9
2.4 Erbrechtstheorie (Wolf) 10
2.5 Theorie des politischen Prozesses (Erkens) 13
2.6 Sonstige Theorien. 14
3 Zentrale Quellen 15
3.1 Wahlanzeigen 16
3.2 Sachsenspiegel, Deutschenspiegel und Schwabenspiegel 18
3.3 Päpstliche Urkunden 21
3.4 Deliberatio de tribus electis Papst Innozenz III. 21
3.4.1 Bulle Venerabilem. 22
3.4.2 Bulle Qui celum 22
3.4.3 Glosse des Hostiensis zur Bulle Venerabilem. 23
3.5 Erzählende Quellen 24
3.5.1 Chronik des Albert von Stade 24
3.5.2 Papstchronik des Martin von Troppau 24
3.5.3 Österreichische Reimchronik 25
4 Der Diskussionsprozess in der Forschung seit 1996 25
4.1 Hohlweck (2001) 26
4.1.1 Datierung des Sachsenspiegel 26
4.1.2 Auseinandersetzung mit Wolf. 26
4.1.3 Entstehung des Kurkollegs. 27
4.2 Wolf (2002) 27
4.3 Erkens (2002) 30
4.3.1 Datierung des Sachsenspiegel 30
4.3.2 Inhaltliche Analyse des Sachsenspiegel 31
4.3.3 Auseinandersetzung mit Wolf, Castorph und Thomas. 32
4.3.4 Entwicklung einer Theorie des politischen Prozesses. 32
2
4.3.5 Zur Erzämtertheorie 33
Im Dunkeln bleibt, inwieweit die Erzämtertheorie bei diesem Prozess eine Rolle spielte.
F ür sie gilt 33
5 Zusammenfassung und Ausblick. 35
6 Literatur 37
6.1 Quellen 37
6.2 Wahlanzeigen 37
6.3 Sachsenspiegel, Deutschenspiegel, Schwabenspiegel 38
6.4 Päpstliche Urkunden 39
6.5 Erzählende Quellen 39
6.6 Monografien und Zeitschriftenaufsätze. 40
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1 Einleitung
Mit der Goldenen Bulle von 1356 wurde das Verfahren der Wahl des deutschen Königs erstmals eindeutig in urkundlicher Form festgelegt. Die Königswahl hatte durch die sieben Kurfürsten zu erfolgen, dies waren die Erzbischöfe von Mainz, Köln und Trier als geistliche, der Pfalzgraf bei Rhein, die Herzöge von Sachsen und von Brandenburg sowie der König von Böhmen als weltliche Wähler. Die Goldene Bulle schuf kein neues Recht, sondern schrieb den Stand der Entwicklung fest, wonach sich im Laufe des 13. Jahrhunderts der Kreis der Königswähler auf die in der Goldenen Bulle genannten sieben Kurfürsten reduziert hatte. Auf welcher Grundlage dies geschah und warum gerade diese sieben als allein Wahlberechtigte übrig blieben, gilt als das „Fundamentalrätsel der deutschen Verfassungsgeschichte“ (Stehkämper, 1973, zit. nach Wolf, 1996, S. 3) oder sogar als „unlösbares verfassungsrechtliches Problem“ (Lintzel, 1952). Hierzu stellen sich zwei Fragen (Wolf, 1996, 1998), zum einen, nach welchem Auswahlkriterium und mit welchen Mechanismen der Kreis der Königswähler allmählich auf genau die sieben Genannten reduziert wurde, zum anderen, zu welchem Zeitpunkt die Kurfürsten eine abgeschlossene Einheit, ein Kollegium, gebildet haben. Für diesen Zeitpunkt werden Datierungen zwischen 1198 und 1298 vorgeschlagen, besondere Bedeutung für diesen Prozess scheinen die Königswahlen von 1198, 1257 und 1298 zu haben.
Eine Reihe von Theorien sind zur Erklärung der Auswahl insbesondere der weltlichen Kurfürsten entwickelt worden 1 , darunter die sogenannte Erzämtertheorie wonach das Wahlrecht der Kurfürsten auf bestimmte Hofämter zurückzuführen sei, die Reduktionstheorie (Lintzel, 1952), wonach mangels Interesse der Fürsten sich die Wahlbeteiligung immer mehr verringerte oder die Wolfsche Erbrechtstheorie (zusammenfassend Wolf, 1996, 1998), der zufolge die Wahlberechtigten die Repräsentanten ottonischer Tochterstämme waren. Für jede dieser Theorien kann eine Reihe von Argumenten angeführt werden, gegen jede sind aber auch erhebliche Einwände erhoben worden. Speziell an der Erbrechtstheorie scheiden sich denn auch die Geister.
1 Die geistlichen Kurfürsten werden in der Literatur kaum oder gar nicht behandelt. Eine Erbrechtstheorie ist auf sie naturgemäß nicht anwendbar. Am ehesten dürfte noch eine Entsprechung der Erzämtertheorie auf sie anwendbar sein, was auch Wolf (1996, 1998) tut, indem er darauf hinweist, dass der Erzbischof von Mainz zur Wahl in seine Diözese einlud und die Wahl leitete, der Erzbischof von Köln den neuen König salbte und der
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Bei der Untersuchung dieser Fragestellung stellen sich eine Reihe methodischer Probleme. Insbesondere ist die Quellenlage ungünstig (Kaufmann, 1978, Krieger, 1992), weil vom Umfang her dürftig und in ihrer Aussage nicht eindeutig, da vor allem eine mangelnde begriffliche Schärfe der Quellenaussagen zu beklagen ist. Dies betrifft vor allem die Terminologie der lateinischen Quellensprache.
Eine Auswertung der Literatur zeigt, dass einzelne Aufsätze oder Monografien jeweils eine dieser Theorien favorisieren und Gegenargumente gegen andere sammeln. So bemühen sich die meisten Aufsätze im Sammelband von Wolf (2002), anhand der Entwicklung einzelner Fürstenhäuser Belege für die Erbrechtstheorie anzuführen, während sich Erkens (2002) massiv gegen die Auffassungen von Wolf wendet und eine eigene Theorie eines politischen Prozesses entwickelt.
Ziel dieser Hausarbeit, die ursprünglich von der Beschäftigung mit Wolf (1996) motiviert wurde, soll es sein, ganz nüchtern die jeweiligen Theorien darzustellen und systematisch die jeweils aufgeführten Argumente und Einwände gegenüberzustellen, insbesondere die jeweils ins Feld geführten Quellenbelege mit ihrer Quellenkritik. Eine zentrale Bedeutung hat dabei die Datierung des Kurfürstenparagraphen im Sachsenspiegel.
Zu Beginn dieser Arbeit sollen zunächst die wesentlichen Theorien mit ihren Hauptthesen referiert werden. Dabei findet auch die Zusammenfassung der älteren Forschung von Mitteis (1944), an die sich alle neueren Forschungen anschließen, Beachtung. In einem weiteren Abschnitt sollen wichtige Quellen und ihre inhaltlichen Aussagen vorgestellt werden. Dabei handelt es sich neben dem Sachsenspiegel und seinen Nachfolgern als Rechtssammlungen vor allem um Wahlanzeigen, päpstliche Urkunden und erzählende Quellen. Anschließend soll der Diskussionsprozess der neueren Forschung, vor allem nach 1996, dem Erscheinungsjahr des einschlägigen Studienbriefes der Fernuniversität, nachvollzogen werden. Hierzu wird die Dissertation von Hohlweck (2001) herangezogen, die aber noch nicht die o.g. Werke von Wolf (2002) und Erkens (2002) berücksichtigen konnte. Dabei ist die Frage von Interesse, inwieweit die Diskussion nach 1996 neue Aspekte zu den beiden eingangs genannten Fragestellungen aufzeigen konnte.
Erzbischof von Trier ihn inthronisierte. Es wird also ein Zusammenhang mit Funktionen bei der Krönung
5
2 Theorien zur Entstehung des Kurfürstenkollegs
2.1 Die ältere Forschung (Mitteis)
Heinrich Mitteis (1944) hat die gesamte bis dahin getätigte Forschung zusammengefasst und unter rechtshistorischen Gesichtspunkten systematisiert. Eine entscheidende Zäsur ist für ihn die Doppelwahl von 1198. Alle bis dahin erfolgten Thronerhebungen deutscher Könige seien auf den gleichen rechtlichen Grundgedanken aufgebaut (S. 45). Danach sei eine Auslesehandlung notwendig gewesen, die der Grundnorm des Geblütsrechts (S. 28) gefolgt sei, d.h. die Verwandtschaft mit der Dynastie des vorhergegangenen Königs sei ein erheblicher Faktor bei der Wahl gewesen (S. 34). Kraft dieses Geblütsrechts sei der Thron gewissen Geschlechtern vorbehalten gewesen. In diesem Sinne habe es „keinen völlig frei gewählten, aber auch keinen ungewählten deutschen König“ gegeben (S. 25). Die Thronerhebung selbst sei als Stufenhandlung aus Wahl, Kur, Huldigung, Krönung, Inthronisation und Übergabe der Reichsinsignien zu sehen (S. 47f.). Mit den Auseinandersetzungen um die Doppelwahl von 1198 sei zu diesem Gewohnheitsrecht das kanonische (kirchliche) Recht hinzugetreten, was aus den diese Wahl begleitenden päpstlichen Erlassen deutlich werde (S. 229). Die Wahl sei danach als ein an Ort, Zeit und genau bestimmte Gültigkeitserfordernisse gebundenes Rechtsgeschäft definiert worden. Zu diesen Gültigkeitserfordernissen hätte auch die Möglichkeit der Mitwirkung von bestimmten Prinzipalwählern gehört (S. 134ff.), die bei den Wahlen insofern eine Sonderstellung gehabt hätten, als wie nicht übergangen werden durften. Wer diese allerdings gewesen seien, ließe sich „nur vermuten, allerdings wohl mit ziemlicher Sicherheit“ (S. 137), nämlich die drei rheinischen Erzbischöfe und der Pfalzgraf bei Rhein, also vier der späteren Kurfürsten. Der Sachsenspiegel erweitere dieses Vorrecht später auf sechs „Einzelkieser“ (S. 148ff.), ohne aber einen Zusammenhang zwischen Erzamt und Kur herzustellen (S. 173). Die Doppelwahl von 1257 sei „praktisch fast bedeutungslos“, aber „theoretisch interessant“ gewesen, da in der ihr folgenden Auseinandersetzung vor der Kurie neue Rechtsgedanken angeführt worden seien, darunter das Prinzip der unitas actus, des Ausschlusses Abwesender (S. 198).
hergestellt.
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2.2 Erzämtertheorie
Nach der Erzämtertheorie gründet das Vorrecht der vier weltlichen Fürsten bei der Kur in ihrer Stellung als Truchseß, Marschall, Kämmerer und Mundschenk des Reiches, den sogenannten Erzämtern. Der Begriff Erzamt, der erst eine Schöpfung des 14. Jahrhunderts ist, bezieht sich auch auf die Funktion der drei rheinischen Erzbischöfe als Erzkanzler des Reiches. Somit kann die Erzämtertheorie immerhin auch als einheitliche Theorie für die weltlichen und geistlichen Kurfürsten gesehen werden.
Die Funktion der Erzämter beim Krönungsmahl ist seit 936 bezeugt (Schlesinger, 1956) 2 . Sie basiert auf der alten Rechtsvorstellung vom König als Hausherren im Reich. Für die Existenz eines Gremiums aus Inhabern vererbbarer Hofämter gibt es folgende Belege (Thomas, 1992):
- Sachsenspiegel des Eike von Repgow (zwischen 1221 und 1233) (Q 30, Q 58)
- Chronik des Albert von Stade (1240 - 1256) (Q 80)
- Kurfürstenspruch (zwischen 1237 und 1298) des Reinmar von Zweter (Q 77) Der Sachsenspiegel nennt den Pfalzgraf bei Rhein als Truchsess, den Herzog von Sachsen als Marschall, den Markgrafen von Brandenburg als Kämmerer und den König von Böhmen als Schenk als Inhaber der weltlichen Reichsämter. Diese seien bei der Königswahl „Erste an der Kur“, wobei der König von Böhmen allerdings gleich wieder ausgeschlossen wird, weil er kein Deutscher sei, was sich aber bei den Königswahlen von 1237, 1247 und 1252 nicht ausgewirkt habe 3 .
2 Zeugnisse für das Ausüben von Hofämtern vor dem Sachsenspiegel sind (Thomas, 1992):
- Bericht des Widukind von Corvey (968/70) über das Krönungsmahl Ottos des Großen 936 in Aachen
- Bericht des Thietmar von Merseburg (1015) über die Dienste vierer Herzöge auf dem Hoftag Ottos III. 986
- Anonyme lateinische Königschronik (um 1115) über die Anwesenheit von fünf Herzögen bei der Hochzeit Kaiser Heinrichs V. 1114
-Notiz Arnolds von Lübeck (um 1209) über die Wahrnehmung der Ämter beim Mainzer Hoffest Barbarossas 1184
- Dichtung „Graf Rudolf“ (bisher nicht datiert) über das Schenkenamt
3 Der älteste schriftliche Beleg für das böhmische Schenkenamt stammt aus der Zeit Herzog Wladislaws I., auf den Denaren seines Vorgängers Swatopluk (1107-1109) gibt es eine bildliche Darstellung (Hlávacek, 2002). Weitere Informationen aus dem 12. Jahrhundert sind spärlich und fragwürdig. Erst im 13. Jahrhundert und besonders seit dem Sachsenspiegel mehren sich positive Informationen über das böhmische Erzschenkenamt am Königshof, nicht selten in Zusammenhang gebracht mit dem Königswahlrecht. Die Urkunde Rudolfs von Habsburg für Wenzel II. aus dem Jahre 1290 bestätigt, dass auch dessen Großvater, Ur-, Urur- und Urururgroßvater das Schenkenamt ausgeübt hätten.
Hinsichtlich der Teilnahme des Böhmenkönigs an den Königswahlen gelten folgende Tatsachen als gesichert (Hlávacek, 2002):
- Teilnahme Boleslaws II. an der Wahl Heinrichs von Bayern zum Gegenkönig gegen das Kind Otto III. auf dem Hoftag zu Quedlinburg 984
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Zur Entstehung dieser Theorie gibt es die beiden Möglichkeiten, dass es sich um einen eigenen Gedanken Eike von Repgows gehandelt habe oder er diesen nur aufgenommen und literarisch zum Ausdruck gebracht habe. Wirkung habe er erst bei der Königswahl von 1257 gezeigt (Zeumer, 1905).
Festzustellen ist aber, dass auch andere als die späteren sieben Kurfürsten mit Hofämtern betraut wurden, so hatte Herzog Friedrich von Oberlothringen 1259 das Recht, auf Hoftagen die erste Schüssel zu tragen (Wolf, 1987), das Mundschenkenamt lag im 10. Jahrhundert beim Herzog von Schwaben (Hlávacek, 2002).
Bei der Wahl Rudolfs von Habsburg (1273) entsprachen sich Ämter und Wahlrecht nicht, da die Erzbischöfe zwar das Wahlrecht hatten, aber keines der vier Ämter und der Böhme ein Amt, aber kein Wahlrecht (Wolf, 1996, 1998 D14).
Wolf (1996, 1998) führt gegen die Erzämtertheorie an, dass sie offen lasse, wieso bestimmte Fürsten die Erzämter erhielten, andere aber nicht und damit das Problem nur verschiebe. Eine Variante der Erzämtertheorie hat Heinz Thomas (1992) vorgeschlagen. Ausgangspunkt seiner Überlegungen ist ein gescheitertes Königswahlprojekt von 1239 4 , an dem der König von Böhmen und der Herzog von Bayern (zugleich rheinischer Pfalzgraf) und mit gewisser Wahrscheinlichkeit der Markgraf von Brandenburg und der Herzog von Sachsen beteiligt gewesen seien, also die vier späteren weltlichen Kurfürsten. Ziel sei die Wahl des dänischen Königs Erik zum deutschen König gewesen. Der Böhmenkönig habe dann als Hauptinitiator dieser Wahl die Erzämtertheorie entwickelt, um das Wahlrecht dieser vier Laienfürsten zu begründen. Diese Erklärung setzt allerdings ebenso wie die Wolfsche Erbrechtstheorie eine Manipulation am Königswahlparagraphen des Sachsenspiegels (nicht aber an den erst nach 1239 entstandenen Stader Annalen) voraus, da der nach allgemeiner Auffassung zwischen 1220 und 1235 entstandene Sachsenspiegel bereits sechs spätere Kurfürsten als zwei mal drei „Erste an der Kür“ nennt, den Böhmenkönig jedoch ausdrücklich ausschließt.
- Fragliche Teilnahme Herzog Ulrichs an der Wahl Konrads II. 1024
- Skeptische Beurteilung einer Teilnahme König Wladislaws an der Wahl Heinrichs VI. in Bamberg 1169
- Böhmische Teilnahme an der Wahl Philipps von Schwaben 1198 (unanfechtbar bezeugt); zusätzlich einmalig auch der Markgraf von Mähren als zweiter böhmischer Repräsentant
- „Sizilische Goldene Bulle“ Friedrichs II. für Böhmen 1212
- wahrscheinlich keine Teilnahme an der Wahl Heinrichs VII. 1220
- Teilnahme Wenzels II. an der Wahl Konrads IV. 1237
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2.3 Theorie der Interesselosigkeit (Lintzel)
Martin Lintzel (1952) erblickte im Rückgang der fürstlichen Wahlbeteiligung vor allem einen Ausdruck von Interesselosigkeit an Königtum und Königswahl, für die er einen Verfall der Zentralgewalt und die Intensivierung landesherrlicher Territorialpolitik verantwortlich machte. Bei der Entstehung des kurfürstlichen Wahlrechts habe es sich „weniger um eine Usurpation und um ein Zurückdrängen der übrigen Fürsten, als um einen freiwilligen Verzicht, ein Fortbleiben dieser Fürsten von der Wahl und darum, dass die Kurfürsten, zum Teil fast wider willen und jedenfalls ohne Anstrengung, als die einzigen Königswähler sozusagen übrig blieben“ (Lintzel, 1952, S. 47). Wie dies geschah, darüber sei noch wenig bekannt und er empfiehlt, die Fürsten daraufhin zu überprüfen, wer besonders eng mit dem König zusammenarbeitete.
Ein Hinweis könnte sich aus Reisinger (1977) ergeben, die den Zusammenhang zwischen Wahlversprechen und Wahlverhalten näher untersucht. Sie betont, dass die Confoederatio cum principibus ecclesiasticis 5 und das statutum in favorem principum 6 , die zu einer Unabhängigkeit der Fürsten vom König führten sowie später die Machtlosigkeit der Könige im Interregnum das Interesse der Fürsten am Königtum fast völlig schwinden ließ. Dies sei daran zu erkennen, dass lediglich Versprechungen anlässlich der Wahlen das Einzige waren, das noch zeitweise ihre Aufmerksamkeit auf das Reichsinteresse lenkte. Zu fragen ist allerdings, warum nicht auch die Erstkieser das Interesse an der Königswahl verloren haben. Ihr Wille zur Königswahl ist aber in den Quellen greifbar. Fünf Fürsten verwirklichten im 13. Jahrhundert ihren Anspruch auf die Königswahl durch wiederholtes Ausüben des Wahlrechts: Mainz, Köln, Trier, der Pfalzgraf und Böhmen. Für Sachsen und Brandenburg sieht dies anders aus. Für diese beiden scheint erst die Nachwahl von 1252 eine Wende gebracht zu haben. Damit ist auch spätestens 1252 der Sachsenspiegel in der Rechtswirklichkeit von Königswahlen zur Geltung gekommen.
Laut Schlesinger (1956) ist die Frage dann nur, ob die Interesselosigkeit der Fürsten allgemeiner Natur war, oder ob sie daher rührte, dass ihr Stimmrecht gegenüber dem der 4 Thomas (1992, S. 359f.) bezieht sich dabei auf einen Brief Dekans der Passauer Kirche, Albert Behaim, an Papst Gregor IX. vom 1.6.1239.
5 1220 Zugeständnisse Friedrichs II. an das Streben der Kirchenfürsten nach eigener Landesherrschaft (Grundmann, 1999, S. 37)
6 1231 weitgehender Verzicht des Königtums (Friedrich II.) auf die Ausübung bestimmter Hoheitsrechte; ausdrückliche Zusicherung der Wahrung eigenständiger Fürstenrechte, vgl. Grundmann (1999, S.58)
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Dr. Harald Freter, 2004, Zum Stand der Diskussion über die Entstehung des Alleinstimmrechts der sieben Kurfürsten bei der deutschen Königswahl und die Ausbildung des Kurfürstenkollegs, München, GRIN Verlag GmbH
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