Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Die Stellung des Bundesverfassungsgerichts 4
3 Die Aufgaben als Hüter der Verfassung 5
3.1. Die Kontrolle des Gesetzgebers 6
3.2. Die Kontrolle der öffentlichen Gewalt 6
3.3. Entscheidung bei Verfassungsstreitigkeiten 7
4. Im Spannungsfeld zwischen Recht und Politik 8
4.1. Die Judizialisierung der Politik 8
4.2. Die Politisierung der Verfassungsjustiz 10
5. Fazit 11
Literaturverzeichnis
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1. Einleitung
Die Tatsache, dass sich die Vorschriften der Verfassung in erster Linie an die obersten Staatsorgane richten, welche im System der Gewaltenteilung zwar verschiedene, jedoch gleichberechtigte Positionen einnehmen, warf die Problematik auf, wer sich bei Unklarheiten auf das Recht der letztverbindlichen Verfassungsinterpretation berufen kann und darf (vgl. Isensee 1995:51). Vor diesem Hintergrund wurde das Bundesverfassungsgericht als letztes Verfassungsorgan im Jahre 1951, also erst zwei Jahre nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland, ins Leben gerufen und nahm am 07. September 1951 mit Sitz in Karlsruhe seine Arbeit auf.
Obwohl die Verfassung den rechtlichen Rahmen setzt, in dem sich die Politik frei entfalten kann und nur für dessen Einhaltung das Bundesverfassungsgericht sorge zu tragen hat, gerät das Bundesverfassungsgericht als Streitschlichter zwischen Verfassungsorganen oftmals in ein Spannungsfeld von Politik und Recht (vgl. Piazolo 1995:8), so dass sich auch die Vorwürfe über einen Einbruch des Bundesverfassungsgericht in die Politik und Gesetzgebung mehren. Der Vorwurf, das Bundesverfassungsgericht habe sich seit Beginn seiner nunmehr 57-jährigen Existenz vom „Hüter der Verfassung“ zu einem „Lenker der Politik“ bzw. zu einer Parallelregierung entwickelt, wird vor allem damit begründet bzw. dort deutlich, wo das Bundesverfassungsgericht in seinen Urteilen konkrete sachliche und zeitliche Vorgaben für den Gesetzgeber festlegt oder dort, wo das Bundesverfassungsgericht als „verlängerter Arm der Opposition“ fungiert, welche sich durch das verfassungsrechtliche Verfahren, aus ihrer Minderheitspotision heraus erhofft, auf die Regierung und die sie tragende Bundestagsmehrheit Kontrolle und Einfluß auszuüben (vgl. Stüwe 1979a:545). Das Ziel dieser Hausarbeit ist es daher diese Vorwürfe zu untersuchen, um letztlich eine Antwort für die Frage zu finden, inwieweit wir es denn tatsächlich mit einer Judizialisierung der Politik oder auf der anderen Seite mit einer Politisierung der Verfassungsjustiz zu tun haben. Um dies zu erreichen, beschäftigen wir uns zunächst mit der Stellung des Bundesverfassungsgerichts, um im Anschluss auf dessen Aufgaben als „Hüter der Verfassung“ näher einzugehen. Anschließend wird versucht das Bundesverfassungsgericht im Spannungsfeld zwischen Recht und Politik zu untersuchen. Den Abschluss dieser Arbeit bildet ein kurzes Fazit, indem die gewonnen Erkenntnisse zusammenfassend dargestellt werden und eine Antwort auf die Fragestellung formuliert wird.
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2. Die Stellung des Bundesverfassungsgerichts
Während die klassische Gewaltenteilungslehre die Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt, darin sieht, gesetztes Recht anhand der Wirklichkeit zu prüfen bzw. zu beurteilen (vgl. Rudzio 2006:282), nimmt das Bundesverfassungsgericht, als oberste Institution der Judikative in der Bundesrepublik Deutschland, eine zentrale Position im Staat und in der Wirtschaft ein (vgl. Schmidt 2007:220). Im Gegensatz zum amerikanischen Supreme Court, welcher lediglich als oberste Berufungsinstanz in Zusammenhang mit konkreten Klagefällen auch die Verfassungskonformität prüft, wurde das Bundesverfassungsgericht allein für diese Verfassungsgerichtsbarkeit errichtet. Es prüft auf Anruf, also nur passiv und nicht aktiv, nicht nur die Verfassungsmäßigkeit von Normen in Abhängigkeit von Einzelfällen, sondern auch auf Antrag in Unabhängigkeit (vgl. Rudzio 2006:283).
Das Bundesverfassungsgericht nimmt dabei eine besonders hervorgehobene Stellung ein, da es als selbständiges, unabhängiges und vor allem als Verfassungsorgan konstruiert wurde, welches den anderen Verfassungsorganen in nichts nachsteht. Das Bundesverfassungsgericht besitzt in diesem Zusammenhang eine eigene Verwaltung und ist, im Gegensatz zu anderen Gerichtshöfen, keinem Ministerium zugeordnet und mit keinem Instanzenzug verbunden, so dass es stets als erste und letzte Instanz entscheidet (vgl. Heyden/Gielen 1973:21 f.). Das Bundesverfassungsgericht steht an der Spitze der rechtsprechenden Gewalt im Bund und hat vor allem die Aufgabe das verfassungsmäßige Verhalten aller anderen Staatsgewalten zu kontrollieren. Aus diesem Grund besitzt es enorme Kompetenzen, die sogar im Vergleich, die Befugnisse anderer Verfassungsgerichte in der Welt bei weitem übersteigen (vgl. Heyden/Gielen 1973:21 f.).
Die verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgericht, welche im nächsten Kapitel näher beleuchtet werden, sind in den Artikeln 93, 94, 98 ff. des Grundgesetzes niedergeschrieben und umfassen unter anderem die verbindliche Entscheidung bei Streitigkeiten zwischen Verfassungsorganen, die Prüfung der Verfassungskonformität von Gesetzen im Rahmen der Normenkontrolle und der Verfassungsbeschwerde, sowie über Maßnahmen zur Sicherung der Demokratie und der Rechtstaatlichkeit (vgl. Rudzio 2006:284 f., Schmidt 2007:226 f.). Im Rahmen dieser Zuständigkeiten, kann das Bundesverfassungsgericht andere Verfassungsorgane in die Schranken weisen, deren Rechte und Befugnisse näher bestimmen und beschlossene Gesetze und Gesetzesentwürfe der
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Arbeit zitieren:
Abdessamad Amazzal, 2008, Das Bundesverfassungsgericht im Spannungsfeld zwischen Recht und Politik, München, GRIN Verlag GmbH
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