Die Arbeit befasst sich mit den theoretischen Grundlagen der Menschenwürde, ihrer geschichtlichen Entwicklung und den wichtigsten Sachzusammenhängen des Art. 1 I GG.
Darüber hinaus zeigt sie anhand einiger exemplarischer Fälle, wie sich Inhalt und Reichweite der Menschenwürde im konkreten Einzelfall darstellen. Der Begriff der Menschenwürde ist seit Jahrhunderten immer wieder versuchsweise neu definiert worden, ohne dass sich dabei jemals eine eindeutige, zufriedenstellende Antwort ergeben hätte. Daran zeigt sich sehr deutlich, dass der Prozess der Interpretation der Normierung der Menschenwürde in Art. 1 I GG allein von der Ideengeschichte der Menschenwürde in den verschiedenen Zeitaltern und deren kultureller Entwicklung abhängig ist. Für die Interpretation eines Rechtsbegriffs ist es unerlässlich, auch die wissenschaftlichen Hintergründe des Bereiches zu berücksichtigen, aus dem der Begriff ursprünglich abgeleitet wurde – im Bezug auf die Menschenwürde geht es hier vor allem um die Philosophie. Auf Grund der sich in den verschiedenen Begriffsversuchen bündelnden philosophischen und theologischen Erkenntnisse über den Menschen und seine Stellung in der Gesellschaft und auch über sein Selbstverständnis ist es auch heute noch nicht möglich, den Rechtsbegriff der Menschenwürde allgemein gültig zu zeichnen. Trotzdem ist es für die Unantastbarkeit eines tragenden Konstitutionsprinzips wie der Menschenwürde unerlässlich, dass sich deren Inhalt und Ausmaß bestimmen lässt. Sonst könnten die Garantien, die der Staat für die Menschenwürde und deren Unantastbarkeit keinesfalls aufrecht erhalten werden – sie würden regelmäßig leerlaufen.
Die nachfolgenden Ausführungen sollen daher zumindest einen Überblick auf dem Weg zu einem Begriff der Menschenwürde geben, der all diesen Ansätzen, Erkenntnissen und Bewertungen möglichst gerecht wird.
Inhaltsverzeichnis
A. BEGRIFF DER MENSCHENWÜRDE
I. GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG
1. VORKONSTITUTIONELLES MENSCHENWÜRDEVERSTÄNDNIS
a) Antike Philosophie
b) Christliche Anthropologie
c) Zeitalter der Aufklärung
d) Weimarer Republik
e) Die Zeit des Nationalsozialismus
2. DAS MENSCHENBILD DES GRUNDGESETZES
II. MENSCHENWÜRDE IM EUROPÄISCHEN KONTEXT
B. BINDUNGSWERT DER MENSCHENWÜRDE
I. GRUNDRECHT ODER GRUNDSATZ?
II. GRUNDRECHTSTRÄGER
1. BEGINN DES GRUNDRECHTSSCHUTZES
a) Kernverschmelzungstheorie
b) Beginn der Menschenwürde ab Geburt
c) Stufen- und Wachstumskonzepte
2. ENDE DES GRUNDRECHTSSCHUTZES
III. VERHÄLTNIS ZU ANDEREN GRUNDRECHTEN
1. MENSCHENWÜRDEKERN ANDERER GRUNDRECHTE?
2. DAS ALLGEMEINE PERSÖNLICHKEITSRECHT
C. GARANTIEN DER MENSCHENWÜRDE
I. ACHTUNGSPFLICHTEN
II. SCHUTZPFLICHTEN
III. ABWÄGUNG DER ACHTUNGS- UND SCHUTZPFLICHT
D. EINZELFRAGEN DER MENSCHENWÜRDE
I. BIOETHISCHE PROBLEME
1. PRÄIMPLANTATIONSDIAGNOSTIK
2. STAMMZELLENFORSCHUNG
a) Die nationale Dimension
b) Die europarechtliche Dimension
3. STERBEHILFE
a) Die nationale Diskussion
b) Europäische Alternativen
II. SICHERHEITSRECHTLICHE PROBLEME
1. RETTUNGSFOLTER
2. LUFTSICHERHEITSGESETZ
E. RESÜMEE
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit verfolgt das Ziel, das komplexe, oft schwer fassbare Konzept der Menschenwürde als tragendes Konstitutionsprinzip des Grundgesetzes zu analysieren und ihren Bindungswert sowie ihre Reichweite in verschiedenen, aktuellen juristischen und bioethischen Fallkonstellationen zu bestimmen.
- Historische und ideengeschichtliche Herleitung des Menschenwürdebegriffs.
- Bindungswert und subjektive Grundrechtsqualität der Menschenwürde.
- Rechtliche Einordnung bei bioethischen Fragestellungen (PID, Stammzellforschung, Sterbehilfe).
- Verhältnis der Menschenwürde zu anderen Grundrechten und staatlichen Schutzpflichten (Rettungsfolter, Luftsicherheitsgesetz).
Auszug aus dem Buch
c) Zeitalter der Aufklärung
Betrachtet man die Entwicklung menschlicher Werte, so ist vor allem die Aufklärung als das Zeitalter zu nennen, in dem wesentliche Grundsteine für das heutige (Selbst-) Verständnis der Gesellschaft gelegt wurden.
Dies war nur möglich, weil sich vor allem während der Aufklärung viele Philosophen, Theologen und auch Rechtstheoretiker über den Begriff der Menschenwürde Gedanken machten. Einer von ihnen hat dieses Thema jedoch wie kein anderer zum Kern seiner theoretischen und auch praktischen Philosophie gemacht: Immanuel Kant.
Kant traf schon früh eine klare Unterscheidung zwischen Personen und Sachen und definierte damit in bisher ungekannter Genauigkeit den damals geltenden Begriff der Menschenwürde. Alles, was auf der Erde existiere und im „Reich der Zwecke“ wohne, habe entweder einen Preis, oder aber eine Würde.
Alle käuflichen Sachen verfügten über einen relativen Wert, den sie durch ihre Erwerbbarkeit erhielten. Sie seien einfach austauschbar, auf Grund ihres Preises könne an ihre Stelle jederzeit ein Äquivalent treten. Der Mensch jedoch, dessen innerer und damit absoluter Wert auch seine Würde definiere, sei Gegenstand moralischer Achtung und dürfe daher niemals nur als Mittel anderer benutzt werden. Voraussetzung dafür, dass der Mensch eine solche Würde sein eigen nennen durfte, war für Kant die Moralität jedes Einzelnen die zur Vernunft der gesamten Gesellschaft führen sollte.
Die Verantwortlichkeit jedes Einzelnen begründete die auch heute noch vertretene Leistungstheorie der Menschenwürde. Hier ist die Würde gerade kein Geschenk Gottes – jeder Einzelne muss sie sich durch freies und verantwortungsvolles Handeln verdienen. Dementsprechend sah auch Kant den Mensch als Lebewesen, das es nur auf Grund seiner Selbstbestimmungskraft zu dieser Eigenart des „Mensch seins“ gebracht hatte und daher auch nur zum Selbstzweck existierte.
Zusammenfassung der Kapitel
A. BEGRIFF DER MENSCHENWÜRDE: Untersuchung der historischen Entwicklung des Menschenwürdeverständnisses von der Antike bis zum Grundgesetz.
B. BINDUNGSWERT DER MENSCHENWÜRDE: Analyse der Rechtsnatur der Menschenwürde als Grundrecht sowie deren Verhältnis zu anderen Grundrechten.
C. GARANTIEN DER MENSCHENWÜRDE: Erörterung der staatlichen Achtungs- und Schutzpflichten, die sich aus der Unantastbarkeit der Menschenwürde ergeben.
D. EINZELFRAGEN DER MENSCHENWÜRDE: Anwendung der erarbeiteten Grundlagen auf kontroverse bioethische und sicherheitsrechtliche Problematiken.
E. RESÜMEE: Zusammenfassende Bewertung der Unantastbarkeit der Menschenwürde unter Berücksichtigung ihrer notwendigen Einzelfallkonkretisierung.
Schlüsselwörter
Menschenwürde, Grundgesetz, Art. 1 I GG, Objektformel, Grundrechte, Aufklärung, Stammzellforschung, Präimplantationsdiagnostik, Sterbehilfe, Rettungsfolter, Luftsicherheitsgesetz, Schutzpflichten, Achtungspflichten, Rechtsphilosophie, Menschenbild.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit untersucht das Konzept der Menschenwürde als zentrales Konstitutionsprinzip des deutschen Grundgesetzes, ihre historische Genese und ihre praktische Relevanz.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Im Fokus stehen die theoretische Herleitung der Menschenwürde, ihre Funktion als „Grund der Grundrechte“ sowie die Anwendung auf moderne Bioethik und sicherheitsrechtliche Konflikte.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das primäre Ziel ist es, den Inhalt und das Ausmaß der Menschenwürdegarantie durch eine Analyse sowohl theoretischer Grundlagen als auch konkreter Einzelfälle zu bestimmen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt eine rechtswissenschaftliche Analyse, die historische, philosophische und verfassungsrechtliche Ansätze sowie einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts integriert.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung des Bindungswertes der Menschenwürde, der staatlichen Achtungs- und Schutzpflichten sowie die detaillierte Analyse spezifischer Fallbeispiele wie Sterbehilfe, Stammzellenforschung und sicherheitsrechtlicher Maßnahmen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind unter anderem Menschenwürde, Grundgesetz, Objektformel, Grundrechtsträgerschaft, Sterbehilfe, Rettungsfolter und Schutzpflichten des Staates.
Wie bewertet die Arbeit die Zulässigkeit der Rettungsfolter?
Die Arbeit lehnt eine allgemeine Zulässigkeit der Rettungsfolter entschieden ab, da diese den Menschen zum bloßen Objekt degradiert und somit gegen den Kernbereich der Menschenwürde verstößt.
Welche Rolle spielt die Objektformel in der Argumentation?
Die Objektformel dient als wichtigstes Kriterium zur Bestimmung von Menschenwürdeverletzungen, indem sie feststellt, dass ein Mensch niemals zum bloßen Mittel oder Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt werden darf.
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- Katharina Baudisch (Author), 2009, Schutz der Menschenwürde, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/121983