Hausarbeitsthema im Studienfach Verfassungsgeschichte bei Herrn Rützenhoff: „Fürstenenteignung“; 1926 scheitern ein Reichsgesetz und ein Volksentscheid zur Zulässigkeit der Fürstenenteignung Hinweis: Gab es historisch, rechtliche Gründe für die
Wie verhielt sich die Rechtsprechung? Der Bearbeiter sollte u.a. auch eingehen auf den Gang des Gesetzgebungsverfahrens und der öffentlichen Meinung hierzu!
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Gliederung
Einleitung
1. Begriffe
1.1 Volksbegehren
1.2 Volksentscheid
2. Das Gesetzgebungsverfahren des Deutschen Reiches gem. Artikel (Art ) 57 , 68 77 ,
165 IV Weimarer Reichsverfassung (WRV)
3. Gemeinsame rechtliche Grundlagen von Volksbegehren und Volksentscheid
3.1 Verfassungsrechtliche Grundlagen
a) Volksentscheid, Volksbegehren gemäß Art. 73 WRV
b) Volksentscheid im Falle des Einspruchs durch den Reichsrat gem. Art. 74 III WRV
c) Außerkraftsetzung eines Reichstagsbeschlusses durch Volksentscheid gem
Art. 75 WRV
d) Änderung der Verfassung gem. Art. 76 WRV
3.2 Gesetz über den Volksentscheid vom 27. Juni 1921 in der Fassung vom
31. Dezember 1923
3.3 Auszug aus der Verordnung über Reichswahlen und -abstimmungen (Reichsstimmord
nung vom 14. März 1924 ) in der Fassung vom 14. Mai 1926
Abschnitt V: Sonderbestimmungen für Volksbegehren und Volksentscheid
4. Fürstenenteignung
4.1 Ursachen der Fürstenenteignung
4.2 historisch, rechtliche Gründe für die Fürstenenteignung
5. Das Volksbegehren Enteignung der Fürstenvermögen vom 04 . 17. März 1926
6. Der Reichsvolksentscheid über die Enteignung der Fürstenvermögen am 20. Juni 1926
7 . politische und gesellschaftliche Auswirkungen der Fürstenenteignung auf die Weimarer
Republik
7.1 öffentliche Meinung zur Fürstenenteignung
8 . politische und gesellschaftliche Folgen der Fürstenenteignung für die Republik von
Weimar
9. Zusammenfassung
Literaturverzeichnis
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Einleitung
Die Weimarer Verfassung gibt dem deutschen Staatsrecht mit der unmittelbaren Volksgesetzgebung ein völlig neues Element, durch welches die demokratische Wesensart in besonderer Weise betont wird. Das souveräne Volk ist nicht nur der Idee nach Träger der Staatsgewalt. Seine politische Tätigkeit bleibt ebenso nicht auf die Ausübung des Wahlrechts beschränkt, sondern es ist höchstes Organ der Legislative, berufen an der Gestaltung der Rechtsordnung aktiv mitzuwirken. Für dieses unmittelbare Eingreifen des Volkes sieht die Verfassung mehre-re
1) Der hauptsächliche Anwendungsfall ist der Volksentscheid auf Grund eines Möglichkeiten vor.
Volksbegehrens nach Art. 73 III WRV. In den Regierungsentwürfen ist diese Volksinitiative nicht vorgesehen. Der Verfassungsausschuß hat sie in der ausgesprochenen Absicht einge-baut, dem Volkswillen einen starken und unmittelbaren Einfluß auf die Legislative zu eröff-nen. Volksbegehren und Volksentscheid wickeln sich nach Vorschriften ab, die den für das Wahlrecht geltenden nach Möglichkeit angepaßt sind. Nähere Einzelheiten regeln das Gesetz über den Volksentscheid vom 27. Juni 1921, und die Reichsstimmordnung vom 14. März 1924 (in
2) Beides ist in den Gesetzentwürfen zur Verfassung von Weider Fassung vom 14. Mai 1926).
mar als besonders demokratisch empfunden worden. In der Wirklichkeit der ersten Republik erweisen sich Volksbegehren und Volksentscheid jedoch als Instrument der Demagogen, Konfrontationen in der Bevölkerung zu erzeugen. Zu solchen Ereignissen führt unter anderem auch der Gesetzentwurf von KPD und SPD über die entschädigungslose Enteignung der Fürstenvermögen, der als Gesetz im Wege des Volksbegehrens verwirklicht werden soll. Beide Par-teien bringen ihn am 19. Januar 1926 gemeinsam im Reichstag ein.
1) Willibalt Apelt: Geschichte der Weimarer Verfassung. München : Biederstein, 1946, S. 248
2) ebenda, S. 249
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1. Begriffe
1.1 Volksbegehren
Unter einem Volksbegehren wird eine Initiative des Volkes verstanden. Es handelt sich hierbei um das Verlangen einer bestimmten Zahl stimmberechtigter Bürger an das Parlament, ein Gesetz zu verabschieden. Ebenso können diese verlangen ein schon verabschiedetes nicht oder nur in veränderter Form in Kraft zu setzen. Dadurch führen sie einen Volksentscheid über ein solches herbei. Dieser kann auch über ein Gesetzentwurf durchgeführt werden. Die Zahl der stimmberechtigten Bürger, die für ein Volksbegehren erforderlich ist, und die Gegenstände der Gesetzgebung, über die ein jenes zulässig ist, sind in der Regel in der Verfassung des betreffenden Staates festgelegt. Das Volksbegehren ist eine von einer qualifizierten Minderheit des Volkes ausgehende Form der Gesetzesinitiative und eine Form der direkten Einflußnahme des Volkes auf staatliche Entscheidungen. Das Volksbegehren ist also ein Element der direk-ten Demokratie.
Obwohl die modernen demokratischen Staaten alle direkte bzw. repräsentative Demokratien sind, sehen in Europa die Verfassungen der Bundesrepublik Deutschland, Italiens, Österreichs und vor allem der Schweiz die Möglichkeit von Volksbegehren vor. In der Weimarer Republik (1919 - 1933) konnte mindestens ein Zwanzigstel der stimmberechtigten Bürger beantragen, ein vom Reichstag verabschiedetes Gesetz dem Volksentscheid zu unterwerfen. Ausgenommen hiervon waren der Haushaltsplan, Abstimmungsgesetze und Besoldungsordnungen. Ein Zehntel der Stimmberechtigten konnte die Behandlung eines bestimmten ausgearbeiteten Gesetzentwurfs durch den Reichstag verlangen. Im Falle seiner Nichtannahme mußte darüber ebenfalls ein Volksentscheid stattfinden. Wegen der negativen Erfahrungen der Weimarer Republik mit Volksbegehren, die von antidemokratischen Parteien, vor allem von der NSDAP, zu heftiger und wirksamer antirepublikanischer Propaganda mißbraucht worden sind, hat das Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland die Möglichkeit von Volksbegehren stark eingeschränkt. Volksbegehren wie Volksentscheid sind nur möglich im Zusammenhang mit der in Art. 29 GG geregelten
3) Neugliederung des Bundesgebiets .
3) Reinhart Beck: Sachwörterbuch der Politik. -2. Aufl.-Stuttgart : Kröner, 1986, S. 1.021
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1.2 Volksentscheid
Volksentscheid bedeutet im weiteren Sinne die unmittelbare Entscheidung des stimmberechtigten Teils des Volkes über eine politische Sachfrage auf dem Wege der Abstimmung. Im engeren Sinne ist der Volksentscheid die rechtskräftige Entscheidung des stimmberechtig-ten Teils des Volkes über den Entwurf der Verfassung, eines verfassungsändernden Gesetzes; aber auch eine Entscheidung über einen sonstigen Gesetzentwurf oder ein vom Parlament bereits verabschiedetes Gesetz. Insbesondere der von einer parlamentarischen Versammlung ausgearbeitete Entwurf der Verfassung bedarf in vielen demokratischen Staaten der Billigung durch einen Volksentscheid. Man bezeichnet diesen einmal als obligatorisch und fakultativ. Obligatorische Volksentscheide sind solche, die über bestimmte Gesetze oder Gesetzentwürfe (z.B. verfassungsändernde) oder einer bestimmten Art des Gesetzesbeschlusses des Parlaments (z.B. mit einfacher statt mit qualifizierter Mehrheit stattfinden müssen. Fakultativ sind diejenigen, welche nur dann stattfinden, wenn es ein Staatsorgan (der Staatspräsident, das Parlament oder die Regierung), ein Teil eines Staatsorgans (z.B. eine Mindestzahl von Parlamentsab-geordneten) oder ein bestimmter Prozentteil des stimmberechtigten Volkes verlangt. Volksentscheide sind Elemente der Direkten Demokratie, d.h. eine Form der direkten Beteiligung des Volkes an den Entscheidungen des Staates.
Obwohl alle modernen demokratischen Staaten indirekte bzw. repräsentative Demokratien sind, sehen in Europa die Verfassungen Dänemarks, Frankreichs, Irlands, Italiens, Österreichs und vor allem der Schweiz Volksentscheide vor.
In der Weimarer Republik mußte ein Volksentscheid über jedes vom Reichstag beschlossene Gesetz stattfinden und zwar auf Verlangen des Reichspräsidenten oder eines Zwanzigstels der Stimmberechtigten. Ein Volksentscheid mußte ferner abgehalten werden, wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten die Vorlage eines bestimmten Gesetzentwurfs verlangte und der Reichstag diesen ablehnte. Über den Haushaltsplan, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen konnte nur der Reichspräsident einen Volksentscheid veranlassen. Der Reichsrat konnte einen solchen verlangen, wenn der Reichstag trotz seines Einspruchs eine Verfassungsänderung beschlossen hatte.
In der Bundesrepublik Deutschland sind Volksentscheide auf Bundesebene nur möglich im Zusammenhang mit der Neugliederung des Bundesgebiets, die in den am 23.08.1976 neu
4) gefaßten Art. 29 Grundgesetz (GG) geregelt ist.
4) Reinhart Beck: Sachwörterbuch der Politik. -2. Aufl.-Stuttgart : Kröner, 1986, S. 1.025/1.026
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2. Das Gesetzgebungsverfahren des Deutschen Reiches gem. Art. 68 - 77 (WRV)
Das Volk beschließt lt. Art. 73 WRV ein Reichsgesetz in unmittelbarer Abstimmung nach eigener im Volksbegehren ausgeübten Initiative. Oder es beschließt gem. Art. 73 Abs. 1 und 2, Art. 76 II (WRV) ein Gesetz des Reiches als höchster Schiedsrichter bei einem Meinungsstreit zwischen anderen an der Gesetzgebung beteiligten Organen. Denn der Reichspräsident kann jedes vom Reichstag beschlossene Gesetz, gegen das er Bedenken äußert, dem Volksentscheid unterbreiten. Dies muß auch geschehen, wenn eine im Reichstag aufbegehrende Minderheit von mindestens einem Drittel der Abgeordneten durch ein Volksbegehren unterstützt wird. Dasselbe trifft bei verfassungsändernden Gesetzen zu, wenn der Reichsrat anderer Meinung ist und den
5) Volksentscheid verlangt.
Der normale, weil am häufigsten beschrittene Weg der Gesetzgebung verläuft in folgender Weise:
Gem. Art. 57 WRV wird ein Entwurf unter Federführung eines Fachministeriums von der Regierung ausgearbeitet und nach kollegialer Beratung vom Kabinett angenommen. Der Reichspräsident ist unterrichtet worden. Auch die Landesregierungen haben so zeitig wie möglich von ihm Kenntnis erhalten. Sodann wird er dem Reichsrat vorgelegt, um dessen nach Art. 69 WRV erforderliche Zustimmung einzuholen. Handelt es sich um einen sozialpoliti-schen oder wirtschaftspolitischen Entwurf von grundlegender Bedeutung, so ist zuvor oder spätestens gleichzeitig mit der Vorlegung an den Reichsrat lt. Art. 165 IV WRV das Gutachten des vorläufigen Reichswirtschaftsrates einzuholen. Hat der Reichsrat zugestimmt, bringt die Reichsregierung die Vorlage beim Reichstag ein. Ist eine Übereinstimmung mit dem Reichsrat nicht erzielt worden, kann die Regierung die Vorlage trotzdem einbringen, hat aber dessen abweichende Auffassung darzulegen. Der Reichstag berät den Entwurf in Plenum und Ausschuß in drei Lesungen, wobei Vertreter der Regierung, gegebenenfalls auch des Reichsrats an den Verhandlungen teilnehmen. Wird die Vorlage in der Schlußabstimmung unverändert oder unter Abänderungen angenommen, so liegt ein gültiger Gesetzesbeschluß vor, d.h. nicht nur der Gesetzesinhalt ist festgestellt, sondern auch der Gesetzesbefehl im Sinne des Art. 68 II WRV, die sogenannte Erlaubnis, welche im Kaiserreich dem Bundesrat vorbehalten war. Da das Verfahren jedoch noch nicht abgeschlossen ist, kann diese vorläufig nur bedingt wirksam sein. Denn es steht nunmehr dem Reichsrat gegen das vom Reichstag beschlossene Gesetz innerhalb zweier Wochen der Einspruch zu. Er kommt praktisch dann in Frage, wenn der Reichsrat nicht zugestimmt hat oder der Reichstag die Vorlage gem. Art. 74 I WRV verändert. Der Einspruch muß binnen zwei Wochen begründet werden. Bei erhobenen Einspruch legt die Regierung das Gesetz dem Reichstag zur nochmaligen Beschlußfassung vor, die abermals in
5) Willibalt Apelt, S. 237/238
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Edith Cohrs, 1992, Fürstenenteignung - Geschichte, Ursachen und Folgen, Munich, GRIN Publishing GmbH
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