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5
Gliederung:
A) Einleitung 7
I. Entwicklung des Jugendrechts 7
II. Der Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht 8
III. Neue ambulante Maßnahmen im JGG 9
1. Arbeitsleistung 9
a) Streitdarstellung und Stellungnahme: Zweck Arbeitsweisung 9
b) Streitdarstellung und Stellungnahme: Vereinbarkeit der
Arbeitsleistung mit Art. 12 II, III GG 10
2. Betreuungsweisung 11
3. Sozialer Trainingskurs 11
4. Täter-Opfer Ausgleich 12
IV. Empirische Realität der neuen ambulanten Maßnahmen 13
1. Angebotslage der ambulanten Maßnahmen 13
2. Ambulante Maßnahmen im Rahmen von Diversion 13
3. Sanktionswahl in rechtstatsächlicher Hinsicht 14
4. Rückfalluntersuchen 18
V. Rolle der Jugend(gerichts)hilfe 19
VI. Auswirkungen des KICK im Bereich der neuen ambulanten Maßnahmen 20
1. Finanzierungszuständigkeit und Anordnungskompetenz 20
1.1. Anordnungskompetenz vor In-Kraft Treten 20
a) Streitdarstellung 20
b) Stellungnahme 21
1.2. Finanzierungszuständigkeit vor In-Kraft Treten 21
2. Finanzierungsleistungen nach In-Kraft Treten 22
a) Streitdarstellung: Täter-Opfer Ausgleich, Arbeitsleistung 22
b) Stellungnahme 23
VII. Kooperationslösungen 24
1. Mischfinanzierung 24
2. Verfahrensgestaltung 25
3. Diversionstage „Gelbe Karte“ 25
VIII. Kooperationsbereitschaft 26
IX. Vereinbarkeit des § 36 a SGB VIII mit dem Grundgesetz 26
1. Streitdarstellung 27
2. Stellungnahme 27
B) Fazit 27
6
Thema: Neue ambulante Maßnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz im Zeichen des „KICK“
A) Einleitung
Die Arbeit stellt die im Zuge des ersten Jugendgerichtsänderungsgesetzes (1.JGGÄndG) von 1990 neu in den Maßnahmenkatalog des § 10 JGG aufgenommen ambulanten Maßnahmen vor, wie den sozialen Trainingskurse, die Betreuungsweisungen, den Täter-Opfer-Ausgleich, aber auch die Arbeitsleistungen die nicht nur als Weisungen nach § 10 JGG, sondern jetzt auch als Zuchtmittel nach § 15 JGG auferlegt werden können. Mit diesen neuen ambulanten Maßnahmen sollte der Erziehungsgedanken des JGG gestärkt werden, insbesondere sollten sie eine Alternative zu den stationären Sanktionen sein 1 . Bei der Umsetzung des Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts spielt die Jugendgerichtshilfe eine entscheidende Rolle. Die Arbeit zeigt nicht nur die empirische Realität der neuen ambulanten Maßnahmen, sondern auch die Probleme die sich durch die Zusammenarbeit der Jugendgerichte und Jugendhilfe mit den unterschiedlichen Gesetzen des Jugendstrafrecht (JGG) und des Kinder-und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) ergeben. So geht die Arbeit insbesondere auf den § 36 a SGB VIII ein, der seid seiner Einführung im Jahr 2005 die Steuerungsverantwortung für die Anordnung der Maßnahmen der Jugendhilfe regelt. Demnach trägt die Jugendhilfe nur noch die Kosten für die ambulanten Maßnahmen, die sie selber angeordnet hat. Die Arbeit klärt zum einem, ob dies eine Neuregelung darstellt oder ob es eine Klärung der bisherigen Praxis ist. Des Weiteren wird geprüft, welche ambulante Maßnahmen als Leistungen der Jugendhilfe finanziert werden können und wie die Zusammenarbeit zwischen den Parteien geregelt werden könnte, damit die Finanz- und Kompetenzstreitigkeiten nicht auf den Rücken der jungen Straftätern ausgerichtet werden.
I. Entwicklung des Jugendrechts
Das erste JGG wurde bereits 1923 erlassen. Es erfüllte viele der Forderungen der Jugendgerichtsbewegung, mit den Ideen von Franz von Liszt und seinem Marburger Programm bildet es die Grundzüge des heutigen Jugendgerichtsgesetzes. Mit dem Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) von 1922 wurden den Jugendämtern Aufgaben und Mitwirken im Jugendgerichtsverfahren übertragen. Damit schuf der Gesetzgeber eine Trennung von Jugendkriminalrechtspflege und Jugendhilfe, welches bis heute praktiziert wird 2 .
1 BT-DR. 11/5829, S. 11
2 Laubenthal/Baier, Rn. 22; 50.
7
Mit dem Reichsjugendgesetz von 1943 im Dritten Reich fand eine Aufweichung der Altergrenzen und Beseitigung der Bewährung statt. Des Weiteren wurden der Jugendarrest und die Jugendstrafe von unbestimmter Dauer eingeführt.
Das JGG von 1953 beseitigte die NS-Verschärfungen und führte die Bewährungshilfe ein. Die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe wurde eingeführt und die Jugendgerichte waren jetzt auch für Verfahren von Heranwachsenden zuständig. Die Dreiteilung in Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe hielt es bei 3 . Die Aufgaben der Persönlichkeitsforschung des Beschuldigten wurden der Jugendgerichtshilfe zugewiesen 4 . Seit den siebziger Jahren kam es dann zu einer Reform des Jugendstrafrechts durch die Praxis 5 . Als Alternativen gegen die stationären Sanktionen ermöglichte der offene Weisungskatalog des § 10 JGG die Gründung neuer nicht ausdrücklich genannten Maßnahmen, wie die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs, der Täter-Opfer-Ausgleich, aber auch die Arbeitsweisung wurde mit dem Projekt „Brücke“ häufiger praktiziert 6 , ebenso wurden teilweise bereits Betreuungsweisungen durch die Jugendhilfe angeboten 7 . Mit dem 1. JGGÄndG von 1990 wurden dann die durch die Praxis bewährten Maßnahmen gesetzlich systematisiert 8 . Neu gefasst wurden unter anderem der Bereich der Diversion § 45 und § 47 JGG und die neuen ambulanten Maßnahmen wurden mit in das JGG aufgenommen. Des Weiteren wurde im Jahr 1990 auch das Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) über die Kinder- und Jugendhilfe verabschiedet und löste damit das Jugendwohlfahrtsgesetz ab. Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) wurde im Jahr 2005 neu in das SGB VIII eingeführt und soll mit § 36a SGB VIII die Steuerungsverantwortung der Jugendhilfe regeln.
II. Der Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht
Der Erziehungsgedanke spielt seid der Entwicklung des Jugendstrafrechts eine wichtige Rolle.
Das Jugendstrafrecht umfasst, als Sonderstrafrecht 9 , strafrechtliche Normen für Jugendliche und junge Erwachsenen, in besonderem Maße des männlichen Geschlechts. So waren im Jahr 2005 bei den tatverdächtigen Jugendlichen 73,3 % männlich und bei den Heranwachsenden 79,6 % 10 . Grundlage für ein eigenständiges Jugendstrafrecht ist, dass sich Jugendkriminalität
3 Laubenthal/Baier, Rn. 37.
4 Laubenthal/Baier, Rn. 37.
5 Kubink, S. 560; Walter, Rn.3 l .
6 Kubink, S. 560; Walter, Rn.3 l .
7 Kubink, S. 560.
8 BMJ, S.13.
9 Kubink, S. 190; Laubenthal/Baier, Rn. 2.
10 PKS, 2005, S. 74.
8
Quote paper:
Anna Gerlach, 2007, Neue ambulante Maßnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz im Zeichen des "KICK", Munich, GRIN Publishing GmbH
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