3 Ganztägige Betreuung an öffentlichen Pflichtschulen in Österreich
Danksagung
Mein besonderer Dank gilt Herrn Univ.-Doz. HR Mag. Dr. Markus Juranek, der mich bei der Wahl des Themas der vorliegenden Diplomarbeit maßgeblich unterstützte und der mir zahlreiche interessante Anregungen gegeben hat.
Auch den vielen Landes- und Bundesbediensteten, die mir immer wieder geduldig Auskunft auf meine zahlreichen Fragen gaben, möchte ich danken.
Abschließend und von ganzem Herzen möchte ich meinen Eltern und meiner ganzen Familie danken. Durch ihre persönliche und finanzielle Unterstützung haben sie mein Studium entscheidend mitgetragen und ermöglicht.
Innsbruck, 25.11.2007 Anne Mayer
Anne Mayer
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Ganzt ägige Betreuung an öffentlichen Pflichtschulen in Österreich
Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis 8
0. Einleitung 10
1. Die Kompetenzverteilung im österreichischen Schulwesen
(Art 14 B-VG) 13
1.1. Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache (Art 14 Abs 1 B-VG) 14
1.2. Gesetzgebung Bundessache - Vollziehung Landessache
(Art 14 Abs 2 B-VG) 15
1.3. Grundsatzgesetzgebung Bundessache - Ausführungsgesetzgebung und
Vollziehung Landessache (Art 14 Abs 3 B-VG) 15
1.3.1. Zum Begriff Grundsatzgesetz 15
1.3.2. Voraussetzungen für Grundsatzgesetze und andere
kompetenzrechtliche Aspekte 16
1.3.2.1. Bezeichnungspflicht bei Grundsatzgesetzen 16
1.3.2.2. Möglichkeit der Fristsetzung für Ausführungsgesetze. 16
1.3.2.3. Adressat von Grundsatzgesetzen 17
1.3.2.4. Feststellung der Notwendigkeit eines Grundsatzgesetzes 18
1.3.2.5. Gefahr der Überdeterminierung von Grundsatzgesetzen 18
1.3.2.6. Möglichkeit der Überprüfung durch den VfGH 19
1.3.3. Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung im Bereich der äußeren
Schulorganisation 19
1.4. Gesetzgebung und Vollziehung Landessache 20
1.5. Zusammenfassung. 20
2. Gesetzliche Bestimmungen für die ganztägige Betreuung an
öffentlichen Pflichtschulen 22
2.1. Regelungen des Bundes auf der Kompetenzgrundlage des
Art 14 Abs 1 B-VG 23
2.1.1. Definition des Begriffs „ganztägige Schulformen“ 23
2.1.2. Aufgabe der österreichischen Schule nach § 2 SchOG 24
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Ganzt ägige Betreuung an öffentlichen Pflichtschulen in Österreich
2.1.3. Grundlegende Modelle. 25
2.1.3.1. Getrennte Form der Ganztagsbetreuung 25
2.1.3.2. Verschränkte Form der Ganztagsbetreuung 28
2.1.3.3. Zusammenfassung der Unterschiede der Betreuungsmodelle 29
2.1.4. Teile der Tagesbetreuung 29
2.1.4.1. Gegenstandsbezogene Lernzeit 30
2.1.4.2. Individuelle Lernzeit. 30
2.1.4.3. Freizeit. 33
2.1.5. Weitere wichtige bundeseinheitliche Regelungen 34
2.1.5.1. Anmeldung der Schüler zur Tagesbetreuung 34
2.1.5.2. Einteilung der Gruppen. 34
2.1.5.3. Verpflichtung der Teilnahme für angemeldete Kinder 35
2.1.5.4. Möglichkeit eines zusätzlichen Leiters für den Betreuungsteil 35
2.1.5.5. Pflichten der Lehrer und Erzieher 36
2.2. Durchführungsbestimmungen der Länder gemäß Art 14 Abs 3 B-VG 36
2.2.1. Dauer der Betreuung 37
2.2.2. Landesgesetzliche Regelungen zur Gruppengröße. 38
2.2.2.1. Burgenland 40
2.2.2.2. Kärnten. 40
2.2.2.3. Niederösterreich 40
2.2.2.4. Oberösterreich 41
2.2.2.5. Salzburg. 42
2.2.2.6. Steiermark 42
2.2.2.7. Tirol. 43
2.2.2.8. Vorarlberg 44
2.2.2.9. Wien 46
2.2.2.10.Regelungen für Sonderschulen 47
Burgenland 47
K ärnten 47
Steiermark 48
Nieder österreich 48
Ober österreich 48
Salzburg. 48
Tirol. 49
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Ganzt ägige Betreuung an öffentlichen Pflichtschulen in Österreich
Vorarlberg 49
Wien 50
2.2.3. Voraussetzungen für die Durchführung der schulischen
Ganztagsbetreuung. 50
2.2.3.1. Burgenland 51
2.2.3.2. Kärnten. 51
2.2.3.3. Niederösterreich 51
2.2.3.4. Oberösterreich 52
2.2.3.5. Salzburg. 52
2.2.3.6. Steiermark 52
2.2.3.7. Tirol. 53
2.2.3.8. Vorarlberg 53
2.2.3.9. Wien 54
2.2.4. Landesgesetzliche Regelungen zur schulübergreifenden
Gruppenbildung. 54
2.2.4.1. Burgenland 55
2.2.4.2. Kärnten. 55
2.2.4.3. Niederösterreich 56
2.2.4.4. Oberösterreich 56
2.2.4.5. Salzburg. 56
2.2.4.6. Steiermark 57
2.2.4.7. Tirol. 57
2.2.4.8. Vorarlberg 57
2.2.4.9. Wien 58
2.2.5. Regelungen im Bereich der Pflichtschulerhaltung 58
2.2.5.1. Verfahren zur Errichtung einer ganztägigen Schulform 59
Bestimmung einer öffentlichen Pflichtschule zur Ganztagsschule. 59
Anh örungsrechte beim Bewilligungsverfahren. 60
Aufhebung der Bestimmung als Ganztagsschule 61
2.2.5.2. Organisatorische und finanzielle Verpflichtungen der
Schulerhalter 62
Aufgaben im Bereich der Erhaltung der Schule 63
Gew ährleistung der Verpflegung 63
Anne Mayer
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Ganzt ägige Betreuung an öffentlichen Pflichtschulen in Österreich
Beistellung und Bezahlung des Betreuungspersonals für den
Freizeitteil 64
2.2.5.3. Unterstützungen für die Gemeinden durch die Länder 65
Einhebung von Elternbeiträgen durch den Schulerhalter 71
2.3. Regelungen für Praxisschulen der Pädagogischen Hochschulen 74
3. Zusammenfassung und Schlussfolgerungen 76
3.1. Bewertung der landesgesetzlichen Bestimmungen 76
3.2. Sicherung der Qualität in der schulischen Ganztagsbetreuung 77
3.2.1. Erfordernis von verbindlichen Qualitätsmerkmalen. 77
3.2.2. Finanzielle Unterstützung der Schulerhalter 78
3.3. Gesichertes Datenmaterial als Grundvoraussetzung für Entwicklung 78
3.4. Ausblick 80
4. Literaturverzeichnis. 81
4.1. Kompetenzverteilung und Schulwesen in Österreich. 81
4.2. Theorie zu ganztägigen Betreuungsformen 82
4.3. Bundesgesetzliche Regelungen und Erkenntnisse. 83
4.4. Berichte und interne Informationsschreiben des BM 85
4.5. Österreichweite Informationsmaterialien über die schulische
Ganztagsbetreuung. 85
4.6. Landesgesetzliche Regelungen, Kommentare, Verordnungen, Erlässe
und Informationsschreiben sowie weitere länderspezifische Unterlagen 87
4.7. Zusätzliche Informationen 94
5. Anhang: Gesetzliche Regelungen 96
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8 Ganztägige Betreuung an öffentlichen Pflichtschulen in Österreich
Abkürzungsverzeichnis
Abs: Absatz
AHS: Allgemein bildende höhere Schulen AK: Arbeiterkammer APS: Allgemein bildende Pflichtschulen Art: Artikel ASO: Allgemeine Sonderschule BGBl.: Bundesgesetzblatt der Republik Österreich BgldPflSchG: Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995 bifie: Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens
BMBWK: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur BMUKK: Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur B-VG: Bundes-Verfassungsgesetz ca.: circa EUR: Euro FAG: Finanzausgleichsgesetz 2005 F-VG: Finanz-Verfassungsgesetz 1948 HochschulG: Hochschulgesetz 2005 Hrsg.: Herausgeber HS: Hauptschule K-SchG: Kärntner Schulgesetz LDG: Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 LGBl.: Landesgesetzblatt
NöPflSchG: Niederösterreichisches Pflichtschulgesetz NÖSchZG: Niederösterreichisches Schulzeitgesetz Nr.: Nummer ÖJZ: Österreichische Juristenzeitung oö.: oberösterreichisch OÖ: Oberösterreich
OöPOG: Oberösterreichisches Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 OöSchZG: Oberösterreichisches Schulzeitgesetz 1976 P: Punkt
Anne Mayer
9 Ganztägige Betreuung an öffentlichen Pflichtschulen in Österreich
PflSchErh-GG: Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz 1955 PTS: Polytechnische Schule S: Seite
SbSchOAG: Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 SbSchZG: Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetz 1995 SchOG: Schulorganisationsgesetz SchUG: Schulunterrichtsgesetz 1986 SchZG: Schulzeitgesetz 1985 SPZ: Sozialpädagogisches Zentrum Stmk: Steiermark
StPEG: Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 StPOG: Steiermärkisches Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000 StSchZG: Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999 TirSchOG: Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991 u.a.: unter anderem
VbPflSchZG: Vorarlberger Pflichtschulzeitgesetz VbSchEG: Vorarlberger Schulerhaltungsgesetz VbSchOG: Vorarlberger Pflichtschulorganisationsgesetz VfGH: Verfassungsgerichtshof
VfSlg: Sammlung der Erkenntnisse und wichtigsten Beschlüsse des VfGH vgl.: vergleiche VO: Verordnung VS: Volksschule WrSchG: Wiener Schulgesetz z.B.: zum Beispiel Z: Ziffer
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10 Ganztägige Betreuung an öffentlichen Pflichtschulen in Österreich
0. Einleitung
Tiefgreifende gesellschaftliche Veränderungen haben in Österreich zu einem ständig steigenden Bedarf an außerfamiliären Kinderbetreuungsangeboten geführt (Fuchs, Studie „Kinderbetreuungsplätze“, 2005). Die vermehrte Erwerbstätigkeit von Frauen 1 und eine stetig wachsende Zahl von alleinerziehenden Eltern 2 erfordern im Bereich der Kinderbetreuung neue gesellschaftliche Strategien und Konzepte. Neben außerschulischen
Institutionen sind auch die österreichischen Pflichtschulen zunehmend mit der Aufgabe konfrontiert, in ihrem Bereich ausreichende Angebote einer qualitätsvollen Schülerbetreuung einzurichten.
Mit der 15. Schulorganisationsgesetznovelle im Jahr 1993 (BGBl. Nr. 512/1993) wurde zwar generell ermöglicht, öffentliche
Pflichtschulen als ganztägige Schulen zu führen; eine gesetzliche Verpflichtung für den Schulerhalter bestand aber nicht. Die Entscheidung zur Errichtung einer ganztägigen Schulform lag noch mehr als zehn Jahre lang im freien Ermessen des Schulerhalters.
Die weitgehende Aufhebung des Erfordernisses der Zwei-Drittel-Mehrheit für Schulgesetze im Juni 2005 erleichterte das Zustandekommen von schulpolitischen Reformen. So wurde noch im gleichen Jahr vom Bund die Einführung einer wenigstens teilweise verpflichtenden Tagesbetreuung an öffentlichen Pflichtschulen ab dem Schuljahr 2006/07 beschlossen.
Die Novellierung der Gesetzeslage im Bereich der schulischen Tagesbetreuung ist ein Beispiel des Zusammenspiels der gesetzgeberischen Kräfte des Bundes
1 Im Jahr 1971 waren 51,5% der Frauen zwischen 25 und 54 Jahren erwerbstätig. Bis zum Jahr 2001 stieg diese Zahl kontinuierlich auf 71,7%. Berücksichtigt man auch geringfügige Erwerbstätigkeiten, waren 2001 75,3% der Frauen dieser Altersgruppe erwerbstätig (Statistik Austria, 12.10.2007).
2 Von 2001 bis 2006 stieg die Zahl der Alleinerzieher in Österreich um 16.617. Es gab damit 2006 insgesamt 368.489 alleinerziehende Elternteile.
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11 Ganztägige Betreuung an öffentlichen Pflichtschulen in Österreich
und der Länder. Sie gibt Einblick in den föderalen Aufbau der österreichischen Bundesverfassung sowie in die komplexen Besonderheiten der
Kompetenzverteilung im österreichischen Schulwesen.
Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist besonders relevant, wie die Länder die diesbezüglichen Bundesvorgaben umgesetzt und in ihre jeweiligen Landesgesetze übernommen haben. Deswegen kommt der Darstellung der unterschiedlichen landesspezifischen Regelungen in der vorliegenden Arbeit ein hoher Stellenwert zu. Es soll versucht werden, einen möglichst umfassenden Überblick über die Gesetzeslage im öffentlichen
Pflichtschulbereich zu geben. Dazu gehören neben den öffentlichen Volks- und Hauptschulen auch die unterschiedlichen öffentlichen Sonderschulen sowie die Polytechnischen Schulen (§ 3 Abs 6 Z 1 SchOG). Der Bereich der Unterstufe der Allgemeinbildenden höheren Schulen (§ 3 Abs 4 Z 7 SchOG) und der Pflichtschulen in privater Trägerschaft (§ 8 lit b SchOG) wurde in der vorliegenden Arbeit bewusst ausgeklammert, da es sich bei diesen Schulen nicht um öffentliche Pflichtschulen handelt. Auf Grund der überaus fragmentierten Gesetzeslage erschien es sinnvoll, sich auf den zahlenmäßig mit Abstand größten Bereich 3 und die diesbezüglichen landesgesetzlichen Regelungen zu beschränken.
Da die entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen erst mit dem 1. September 2006 in Kraft getreten sind, liegt für die zu behandelnde Thematik kaum rechtswissenschaftliche Sekundärliteratur vor. Zur Darstellung des Vollzugs der gesetzlichen Bestimmungen wurde daher insbesondere auch auf Verordnungen, Erlässe, Förderbestimmungen und Regierungsbeschlüsse sowie auf aktuelle Informationen aus den offiziellen Internetseiten der Bundes-und Landesbehörden zurückgegriffen. Für ein tieferes Verständnis der Materie waren zudem die Erläuterungen der Landesregierungen zu den
Gesetzesentwürfen, die Protokolle der jeweiligen Landtagssitzungen sowie öffentliche Informationsmaterialien sehr hilfreich. Wenn auch diese Quellen nicht als rechtswissenschaftliche Literatur im engeren Sinn betrachtet werden können, sind sie doch zum Verständnis des gesamten Kontextes unerlässlich.
3 vgl. Statistik Austria, Schulstatistik 2005/06
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12 Ganztägige Betreuung an öffentlichen Pflichtschulen in Österreich
Eine besondere Schwierigkeit bei der Aufarbeitung des Themas ergab sich aus dem Fehlen von gesichertem statistischen Datenmaterial 4 zur aktuellen Situation der schulischen Betreuung in Österreich. Zudem war es nicht überall möglich, den Kontext der landesspezifischen Praxis mit Hilfe von öffentlich zugänglichen Dokumenten vollständig zu rekonstruieren. Einige relevante Dokumente sind nur für den jeweils internen Gebrauch bestimmt und konnten nicht eingesehen werden. Daher mussten beim Verfassen dieser Arbeit auch die Auskünfte der verantwortlichen Landeskoordinatoren sowie Informationen der zuständigen Sachbearbeiter in den Schul- und Bildungsabteilungen der jeweiligen Landesregierungen ergänzend miteinbezogen werden.
Ein besonderer Dank gilt an dieser Stelle Herrn Dr. Wolfgang Fasching, Herrn Dr. Thomas Baumgartner, Herrn Mag. Gregor Netolitzky, Frau Katja Steininger, Herrn Gerhard Winder und Frau Mag. Obermann von den jeweiligen Landesregierungen sowie Herrn Mag. Andreas Schatzl und Frau MMag. Claudia Chwala vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur.
Die Gespräche mit den genannten Personen verhalfen zu aufschlussreichen Erkenntnissen, die dem Leser nicht vorenthalten werden sollen. Da diese Informationen der zuständigen Landes- und Bundesangestellten aber nicht im strengen Sinn wissenschaftlich sind, wurden sie im Regelfall nur in ergänzenden Fußnoten zitiert.
Anmerkung:
Zugunsten der besseren Lesbarkeit wurde in dieser Arbeit grundsätzlich auf die Verwendung von geschlechtsneutralen Formulierungen verzichtet.
4 nach den übereinstimmenden telefonischen und schriftlichen Auskünften von: Statistik Austria, 19.9.2007; Mag. Andreas Schatzl (BMUKK), 21.9.2007; Josef Steiner (BMUKK - Abteilung Statistik), 21.9.2007; Dr. Wolfgang Fingernagel (BMUKK -Abteilung Öffentlichkeitsarbeit), 24.9.2007; Mag. Ursula Stranzinger (bifie Salzburg), 10.10.2007; Monika Pinter (bifie Klagenfurt), 10.10.2007. vgl. auch: BMUKK, Grunddaten des Österreichischen Schulwesens, http://www.bmukk.gv.at/schulen/bw/uebersicht/grunddaten.xml, 24.11.2007.
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13 Ganztägige Betreuung an öffentlichen Pflichtschulen in Österreich
1. Die Kompetenzverteilung im österreichischen
Schulwesen (Art 14 B-VG)
Das bundesstaatliche Prinzip ist eine der tragenden Säulen der österreichischen Bundesverfassung (Art 2 B-VG). Wesentliche Elemente dieses Prinzips sind die Verteilung der staatlichen Funktionen zwischen Bund und Ländern sowie die Möglichkeit der Mitwirkung der Länder an der Bundesgesetzgebung (Öhlinger, 2003:53).
Das B-VG kennt vier Haupttypen der Kompetenzverteilung (Öhlinger, 2003:118), die in den Artikeln 10, 11, 12 und 15 B-VG normiert sind. In diesen Artikeln wird die Zuständigkeit für verschiedene Kompetenztatbestände geregelt.
Die Kompetenzverteilung für das österreichische Schulwesen wird in Art 14 B-VG geregelt. Die Regelungen in diesem Bereich folgen grundsätzlich den vier Haupttypen der Kompetenzverteilung. Die sich aus den Absätzen 1-4 des Art 14 B-VG ergebenden Kompetenzverteilungen entsprechen so den vier Haupttypen der Artikel 10, 11, 12 und 15 der Bundesverfassung:
1. Haupttyp nach Art 14 Abs 1 B-VG: entspricht der Kompetenzverteilung in Art 10 B-VG, wonach in diesem Bereich die Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist;
2. Haupttyp nach Art 14 Abs 2 B-VG: entspricht Art 11 B-VG, wonach die Gesetzgebung Bundessache, die Vollziehung aber Landessache ist; 3. Haupttyp nach Art 14 Abs 3 B-VG: entspricht Art 12 B-VG, wonach die Grundsatzgesetzgebung Bundessache ist, die Ausführungsgesetzgebung und die Vollziehung aber Landessache sind;
4. Haupttyp nach Art 14 Abs 4 B-VG: entspricht Art 15 B-VG, wonach die Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind.
Anne Mayer
14 Ganztägige Betreuung an öffentlichen Pflichtschulen in Österreich
1.1. Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache (Art 14 Abs 1 B-VG)
Gemäß der Generalklausel des Art 14 Abs 1 B-VG ist der Bund für die Gesetzgebung und die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens in allen Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich den Ländern zugewiesen sind (Art 14 Abs 1 B-VG).
Unter die Generalklausel des Bundes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten (Juranek, 1999:IV, 47):
die Schulorganisation, die Schulerrichtung und -erhaltung und die •
Schulzeit (mit Ausnahme der nach Art 14 Abs 3 lit b B-VG zu beurteilenden Angelegenheiten der äußeren Organisation der Pflichtschulen); das Schulunterrichtsrecht; • die Schulpflicht; • der Religionsunterricht; • das Privatschulwesen; •
die Schulaufsicht (mit Ausnahme der nach Art 14 Abs 3 lit a B-VG zu •
beurteilenden Angelegenheiten); das Hochschulwesen. •
Diese Generalklausel ist unter anderem kompetenzrechtliche Grundlage für alle Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes sowie für Teile des Schulorganisationsgesetzes und des Schulzeitgesetzes, soweit diese nicht als Grundsatzbestimmungen gekennzeichnet sind. Damit übt der Bund in einigen der wichtigsten Bereiche des Schulwesens die alleinige
Gesetzgebungskompetenz aus (Schmid, 2001:33).
Die Einbettung einer Generalklausel zugunsten des Bundes
(Art 14 Abs 1 B-VG) unterscheidet die Kompetenzverteilung im Schulwesen vom grundsätzlichen System des österreichischen Verfassungsrechts, in dem prinzipiell die Kompetenzvermutung zugunsten der Länder spricht (Art 15 Abs 1 B-VG). Im Bereich des Schulwesens ist hingegen im Zweifel auf
Anne Mayer
15 Ganztägige Betreuung an öffentlichen Pflichtschulen in Österreich
eine Kompetenz des Bundes zu schließen (Juranek, 1999:IV, 46f). Durch die zahlreichen Ausnahmen zur Generalklausel verschiebt sich allerdings die Verantwortung für bestimmte Bereiche (siehe Kapitel 1.2., 1.3. und 1.4.) wieder teilweise in Richtung Landeszuständigkeit (Juranek, 1999:IV, 53).
1.2. Gesetzgebung Bundessache - Vollziehung Landessache (Art 14 Abs 2 B-VG)
In der Regelung des Art 14 Abs 2 B-VG findet eine Trennung von Gesetzgebung und Vollziehung statt, wobei erstere dem Bund und letztere dem Land zukommt. In diesen zweiten Typus der Kompetenzverteilung fallen im Bereich der schulischen Ganztagsbetreuung beispielsweise die
Angelegenheiten des Dienstrechts für Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen (Art 14 Abs 2 B-VG).
1.3. Grundsatzgesetzgebung Bundessache -
Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung Landessache (Art 14 Abs 3 B-VG)
Art 14 Abs 3 B-VG, für dessen Angelegenheiten die Grundsatzgesetzgebung Bundessache, die Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung aber
Landessache ist, kommt im Bereich der Ganztagsbetreuung besonders große Bedeutung zu. Deshalb soll dieser Typus der Kompetenzverteilung im Folgenden genauer dargestellt werden.
1.3.1. Zum Begriff Grundsatzgesetz
Bei der Gesetzgebung werden hier die Gesetzgeber des Bundes und der Länder arbeitsteilig mit derselben Materie befasst. Dem Bund steht dabei zur Sicherung einer gewissen Einheitlichkeit die Formulierung der Grundsätze zu; die Länder erhalten die Möglichkeit, Ausführungen zu beschließen, die auf lokale und regionale Bedürfnisse abgestimmt sind (Juranek, 1999:IV, 60f).
Anne Mayer
16 Ganztägige Betreuung an öffentlichen Pflichtschulen in Österreich
Diese spezielle Form föderalistischer Kompetenzverteilung fördert die Eigenständigkeit der Länder, eignet sich aber nicht zur Regelung aller Angelegenheiten, etwa wenn eine bestimmte Angelegenheit notwendigerweise einer bundeseinheitlichen Regelung bedarf. Sie ist jedoch angebracht, wenn länderweise unterschiedliche Gesetze möglich sein sollen, aber eine zu große Zersplitterung vermieden werden soll (Wampl, 1978:197).
„Grundsätze“ bedeuten in diesem Zusammenhang allgemein gehaltene Richtlinien (Welan, 1974:53). Grundsatzgesetze regeln somit die Grundzüge von Materien. Die aus ihnen resultierenden Ausführungsgesetze sollen nicht nur wörtlich, sondern auch innerhalb des gegebenen Rahmens inhaltlich vom Grundsatzgesetz verschieden sein (Wampl, 1978:197). Die Länder sind an die grundsätzlichen Anordnungen des Bundesgesetzgebers gebunden, dürfen die betreffenden Materien im Übrigen aber nach eigenem Ermessen regeln (VfSlg 2087/1951).
Im Folgenden sollen wichtige Voraussetzungen und Aspekte für den Kompetenztypus nach Art 14 Abs 3 B-VG und einige sich daraus ergebende Problemfelder analysiert werden.
1.3.2. Voraussetzungen für Grundsatzgesetze und andere
kompetenzrechtliche Aspekte
1.3.2.1. Bezeichnungspflicht bei Grundsatzgesetzen
Grundsatzgesetze in Bundesgesetzen sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Fehlt eine derartige Bezeichnung, ist die Grundsatzbestimmung verfassungswidrig (Öhlinger, 2003:120).
1.3.2.2. Möglichkeit der Fristsetzung für Ausführungsgesetze
Der Bund kann die Ausführung seiner Grundsätze durch die Erlassung einer Frist sicherstellen (§ 15 Abs 6 B-VG). Die Verletzung einer solchen Frist durch den Landesgesetzgeber führt nach Art 15 Abs 6 B-VG zur
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17 Ganztägige Betreuung an öffentlichen Pflichtschulen in Österreich
verfassungsgesetzlichen Invalidation 5 bzw. Devolution 6 an den Bund (Öhlinger, 2003:120f).
Im Fall der Einführung der schulischen Ganztagsbetreuung waren die entsprechenden Ausführungsgesetze der Länder binnen eines Jahres zu erlassen und bis zum 1. September 2006 in Kraft zu setzen (§ 131 Abs 17 Z 4 SchOG - Grundsatzbestimmung).
1.3.2.3. Adressat von Grundsatzgesetzen
Prinzipiell richtet sich ein Grundsatzgesetz an den jeweiligen
Ausführungsgesetzgeber und nicht direkt an die Vollziehung (Juranek, 1999:IV, 61). Zur konkreten Vollziehung bedarf es eines Ausführungsgesetzes der Länder, dessen Normadressat der Einzelne ist (Wampl, 1978:197).
Im „Stufenbau nach der rechtlichen Bedingtheit“ steht das Grundsatzgesetz über dem Ausführungsgesetz (Welan 1974:32f). Es ist allerdings ohne die Erlassung eines Ausführungsgesetzes nicht unmittelbar anwendbar - es besteht also keine „Durchgriffswirkung“ bei fehlender oder lückenhafter Ausführung (Öhlinger, 2003:120).
5 Invalidation tritt ein, wenn das Land eine Angelegenheit schon bisher selbstständig geregelt hat und die diesbezüglichen Bestimmungen nicht innerhalb einer bestimmten Frist an die neuen Grundsätze des Bundes angepasst werden (Öhlinger, 2003:120f).
6 Eine Devolution an den Bund kann eintreten, wenn zum Zeitpunkt der Neuerlassung oder Novellierung eines Grundsatzgesetzes noch keine landesgesetzliche Regelung besteht (Öhlinger, 2003:121). Wird bis zum Ende der Frist keine landesgesetzliche Regelung in Kraft gesetzt, geht die Kompetenz zur Ausführungsgesetzgebung vorübergehend an den Bund über (Wiederin, 1005:146f). Wird zu einem späteren Zeitpunkt aber ein Ausführungsgesetz des Landes erlassen, tritt die Regelung des Bundes außer Kraft (Wampl, 1978:197).
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18 Ganztägige Betreuung an öffentlichen Pflichtschulen in Österreich
1.3.2.4. Feststellung der Notwendigkeit eines Grundsatzgesetzes
Jedes Grundsatzgesetz ist auf das Vorliegen verschiedener Voraussetzungen zu prüfen, etwa ob die Notwendigkeit einer bundeseinheitlichen Regelung überhaupt besteht oder ob die Grundsätze angemessen und anpassungsfähig in Bezug auf die unterschiedlichen Verhältnisse der einzelnen Länder sind (Gruber, 1989:36).
Nach einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg 2087/1951) darf der Grundsatzgesetzgeber nur Bestimmungen erlassen, die einer
bundeseinheitlichen Regelung wirklich bedürfen und die grundsätzliche Bedeutung haben. Er ist aber in der Auswahl dessen, was er als Grundsatz erklären will, frei. Der Grundsatzgesetzgeber muss also nicht alle Fragen regeln, die eine bundeseinheitliche Regelung notwendig zu machen scheinen. Er darf aber keine Grundsätze aufstellen, deren bundeseinheitliche Regelung nicht erforderlich ist (Wampl, 1978:197).
1.3.2.5. Gefahr der Überdeterminierung von Grundsatzgesetzen
Grundsatzgesetze müssen sich auf das Aufstellen von Grundsätzen beschränken (Öhlinger, 2005:120) und dürfen gemäß einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs keine detaillierten Einzelregelungen beinhalten (VfSlg 16.058/2000). So dürfen Grundsatzbestimmungen nicht bereits alle wesentlichen Merkmale umschreiben, ihre nähere Ausführung muss noch möglich sein (Wampl, 1978:197).
Andernfalls kommt es zur verfassungsrechtlich bedenklichen Wiederholungsgesetzgebung, die unter Umständen auf eine
Verfassungswidrigkeit einer der Bestimmungen schließen lassen könnte: Ist ein Grundsatzgesetz bereits so bestimmt, dass es vollziehbar wird, liegt kein Grundsatzgesetz mehr vor. Ist das Grundsatzgesetz aber noch nicht so bestimmt, dass die Vollziehung möglich wird, ist eine wortidente Wiederholung im Ausführungsgesetz zu ungenau und damit ebenso nicht
verfassungskonform (Schmid, 2001:45).
Anne Mayer
19 Ganztägige Betreuung an öffentlichen Pflichtschulen in Österreich
Eine scharfe und eindeutige Grenzziehung scheint unter Berücksichtigung der Vielfältigkeit der betroffenen Regelungen ausgeschlossen zu sein (Wampl, 1978:197).
In der Praxis ähneln die Regelungen der landesgesetzlichen
Ausführungsgesetze häufig sehr stark dem Grundsatzgesetz. Dies hängt vor allem auch mit dem Fehlen von justitiablen Kriterien für den zulässigen Grad der Bestimmtheit von Grundsatzbestimmungen zusammen (Öhlinger, 2003:120).
1.3.2.6. Möglichkeit der Überprüfung durch den VfGH
Durch die Überprüfungsmöglichkeit des Verfassungsgerichtshofs
(Art 140 B-VG) wurde versucht, eine klarere Grenze zwischen Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung zu ermöglichen (Wampl, 1978:197). Prinzipiell könnten die Länder überdeterminierte Grundsatzbestimmungen des Bundes beim Verfassungsgerichtshof überprüfen lassen. Dieses Recht gilt auch für den Bund hinsichtlich der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von
Landesgesetzen. Eine Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof kann allerdings nur auf Antrag erfolgen (Art 140 Abs 3 B-VG).
1.3.3. Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung im Bereich der äußeren Schulorganisation
Große Teile der Regelungen bezüglich der Ganztagsbetreuung an öffentlichen Pflichtschulen fallen unter den Kompetenztatbestand der äußeren Organisation von öffentlichen Pflichtschulen, der durch Art 14 Abs 3 lit b B-VG geregelt ist. Unter der äußeren Organisation versteht man den Aufbau, die Organisationsformen, die Errichtung, die Erhaltung, die Auflassung, die Sprengelbildung, die Festsetzung von Klassenschülerzahlen und die Unterrichtszeit von öffentlichen Pflichtschulen (Art 14 Abs 3 lit b B-VG).
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20 Ganztägige Betreuung an öffentlichen Pflichtschulen in Österreich
Die Kompetenzverteilung im Schulwesen zeigt deutlich, wie komplex die Einflussbereiche des Bundes und der Länder miteinander verwoben sind. Durch die Einstufung der äußeren Organisation der Schule in den Rahmen des Art 14 Abs 3 B-VG überlässt hier der Bund den Ländern grundsätzlich ein Stück Einfluss, um sich auch selbst einen bestimmten Zuständigkeitsbereich zu sichern (Juranek, 1999:IV, 39). Gerade bei einem so wichtigen Bereich wie dem Schulwesen ist der dritte Kompetenztypus eine gute Möglichkeit der Differenzierung zwischen den einzelnen Bundesländern in einem Bereich, wo auch verstärkte Zusammenarbeit notwendig ist (Juranek, 1999:IV, 65).
1.4. Gesetzgebung und Vollziehung Landessache
Der Kompetenztypus des Art 14 Abs 4 B-VG, wonach Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, ist im Bereich der Ganztagsbetreuung an öffentlichen Pflichtschulen nur vereinzelt von Relevanz. Die Regelungen in diesem Artikel betreffen z.B. die Behördenzuständigkeit im Bereich des Dienstrechts an öffentlichen Pflichtschulen (Art 14 Abs 4 B-VG).
1.5. Zusammenfassung
Im Hinblick auf die fragmentierte und gleichzeitig in sich verwobene Kompetenzverteilung des österreichischen Schulwesens lässt sich erahnen, warum ein genereller bundesweiter „Masterplan“ für das österreichische Schulwesen im Allgemeinen und für den Bereich der schulischen Tagesbetreuung im Besonderen schwer durchführbar ist. Das österreichische Schulsystem ist für rasche und umfassende Änderungen auf der einen Seite zu wenig zentralistisch, auf der anderen Seite aber auch zu wenig föderalistisch, als dass die Länder eigenständig große schulpolitische Akzente setzen und die gesamte Verantwortung für die Ausrichtung ihrer Schulpolitik übernehmen könnten. Die diesbezügliche Kompetenzverteilung könnte man als einen „typisch österreichischen Kompromiss“ bezeichnen.
Anne Mayer
21 Ganztägige Betreuung an öffentlichen Pflichtschulen in Österreich
Dies birgt auch die Gefahr einer gewissen Schwerfälligkeit sowie das Risiko, dass durch die komplexe gesetzgeberische Arbeitsaufteilung niemand mehr für die direkten Auswirkungen der Gesetze verantwortlich sein kann. Die Verantwortung für Probleme in der Tagesbetreuung kann so wechselseitig vom Grundsatzgesetzgeber auf den Durchführungsgesetzgeber und vom
Durchführungsgesetzgeber auf den Grundsatzgesetzgeber geschoben werden.
Ein weiteres Problem wird durch die aktuelle Qualitätsverbesserungsoffensive des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (BMUKK, Aktion: Qualität in der schulischen Tagesbetreuung, 5.10.2007) sowie verschiedenste unverbindliche Empfehlungsbroschüren (vgl. etwa BMUKK, Empfehlung für gelungene schulische Tagesbetreuung, 2007) offenkundig. Der Bund hat in wichtigen Bereichen der Tagesbetreuung wenig Möglichkeit, verbindliche Qualitätsstandards festzulegen. Wesentliche Bereiche der Tagesbetreuung, vor allem im Bereich der Freizeitbetreuung, liegen im Aufgabengebiet der Gemeinden. Der Bund kann in diesen Bereichen nur Grundsatzgesetze erlassen. Die Länder ihrerseits möchten zum Teil nicht den gesamten Druck, der durch eine gewisse Unterfinanzierung von Seiten des Bundes entstanden ist, auf die Schulerhalter abwälzen. Deshalb verzichten manche Länder auf das Festlegen von allzu detaillierten Qualitätsstandards bezüglich der
Ganztagsbetreuung (vgl. Kapitel 3.2.).
Es stellt sich hier besonders deutlich die Frage, ob nicht tiefer greifende systemische Veränderungen bzw. zumindest eine bessere Verteilung der finanziellen Gesamtbelastung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden dringend notwendig sind.
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22 Ganztägige Betreuung an öffentlichen Pflichtschulen in Österreich
2. Gesetzliche Bestimmungen für die ganztägige
Betreuung an öffentlichen Pflichtschulen
Im nachstehenden Kapitel sollen nun jene schulgesetzlichen Regelungen erörtert werden, die im Rahmen der ganztägigen Betreuung an öffentlichen Pflichtschulen von Relevanz sind.
Zunächst werden die bundesgesetzlichen Bestimmungen nach dem ersten Haupttypus erörtert (Art 14 Abs 1 B-VG, vgl. Kapitel 2.1.). Anschließend folgen die bundesgesetzlichen Grundsatzbestimmungen sowie die dazugehörigen landesgesetzlichen Bestimmungen nach dem dritten
Haupttypus (Art 14 Abs 3 B-VG, vgl. Kapitel 2.2.).
Die relevanten Gesetzesbestimmungen des Bundes finden sich vor allem in folgenden Schulgesetzen:
Bundesgesetz über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im •
Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz 1986, kurz SchUG)
Bundesgesetz über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz • 1962, kurz SchOG) Bundesgesetz über die Unterrichtszeit an den im •
Schulorganisationsgesetz geregelten Schularten (Schulzeitgesetz 1985, kurz SchZG)
Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz 1995 (kurz PflSchErh-GG) •
Landeslehrerdienstrechtsgesetz 1984 (kurz, LDG) •
Die ausführungsgesetzlichen Bestimmungen der Länder (Kapitel 2.2.) finden sich hingegen in den jeweiligen Landesgesetzen der neun Bundesländer.
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23 Ganztägige Betreuung an öffentlichen Pflichtschulen in Österreich
2.1. Regelungen des Bundes auf der Kompetenzgrundlage des
Art 14 Abs 1 B-VG
Die im folgenden Kapitel 2.1. behandelten bundesgesetzlichen Regelungen sind für das gesamte Schulwesen direkt geltende Vorgaben
(Art 14 Abs 1 B-VG). Im Unterschied zu den Bestimmungen, die in Kapitel 2.2. erläutert werden, handelt es sich bei diesen Regelungen nicht um Grundsatzgesetze. Die hier erläuterten Bestimmungen gelten auch für die Praxisschulen, die einer öffentlichen Pädagogischen Hochschule angegliedert sind (§ 33a Abs 1 SchOG, § 22 Abs 1 HochschulG; § 14 Abs 5 lit a B-VG).
Viele der Bestimmungen betreffen die „innere Organisation“ der Schule und beziehen sich direkt auf pädagogische und formale Aspekte der Betreuung. Ein großer Teil dieser Normen wird im österreichischen Schulunterrichtsgesetz (SchUG) geregelt. Zahlreiche bundesweite Regelungen bezüglich der Ganztagsbetreuung finden sich aber auch im Schulorganisationsgesetz sowie in den anderen Schulgesetzen des Bundes.
2.1.1. Definition des Begriffs „ganztägige Schulformen“
Im alltäglichen Sprachgebrauch bezüglich der schulischen Tagesbetreuung herrscht eine gewisse „babylonische Sprachenvielfalt“, die zum Teil noch aus der Zeit der Schulversuche (Dobart, 1984:175-184) herrühren dürfte. Die unterschiedlichen Organisationsformen der damaligen „Ganztagsschule“ und der „Tagesheimschule“ fußten nicht nur auf unterschiedlichen
organisatorischen, sondern auch auf unterschiedlichen pädagogischen Konzepten (Dobart, 1984:175-184). In gewissem Maße spiegelten sich in den beiden Organisationsformen auch verschiedene parteipolitische Interessen und Überzeugungen wider (Scheipl, 2006:9).
Mit der 15. Schulorganisationsnovelle im Jahr 1993 (BGBl. Nr. 512/1993) wurden die beiden Organisationsformen in der Definition des § 8 lit j SchOG zur „ganztägigen Schulform“ zusammengefasst. Dieser Paragraf definiert
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24 Ganztägige Betreuung an öffentlichen Pflichtschulen in Österreich
„ganztägige Schulformen“ als „Schulen mit Tagesbetreuung, an denen neben dem Unterricht eine Tagesbetreuung angeboten wird, wobei zum Besuch der Tagesbetreuung eine Anmeldung erforderlich ist und die Tagesbetreuung aus folgenden Bereichen besteht: gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte •
Pflichtgegenstände bezieht, und/ oder individuelle Lernzeit sowie jedenfalls •
Freizeit (einschließlich Verpflegung).“ •
2.1.2.Aufgabe der österreichischen Schule nach § 2 SchOG
§ 2 SchOG gibt das grundsätzliche Ziel des österreichischen Schulwesens vor, das unter anderem auch durch die schulische Ganztagsbetreuung angestrebt werden soll. Die Schule hat den Auftrag, „…an der Entwicklung der Anlagen der Jugend […] nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen […] mitzuwirken […]“ und die jungen Menschen zu „gesunden, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft […]“ heranzubilden (§ 2 Abs 1 SchOG). Zu all diesem soll explizit auch der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen beitragen (§ 2 Abs 3 SchOG). Dieser muss somit einem hohen pädagogischen Anspruch genügen und darf keineswegs als eine reine „Kinderaufbewahrung“ verstanden werden.
Im Bereich der ganztägigen Betreuung werden viele rechtliche Grundlagen bereits vom Bund festgelegt. Ein großer Teil der Kosten wird vom Bund aber auf die anderen Gebietskörperschaften übertragen. Besonders die schulerhaltenden Gemeinden haben große finanzielle Belastungen, etwa für den gesamten Bereich der Freizeitbetreuung, zu tragen (vgl. Kapitel 2.2.5.2). Nur teilweise springen die Länder ein, um die Belastungen etwas abzufedern. Wenn schlussendlich aber keine Gebietskörperschaft die Kosten übernehmen will, bleiben nur noch zwei „Auswege“ übrig: Entweder es erfolgen Abstriche bei der Qualität der Betreuung oder die Eltern der zu betreuenden Kinder werden mit sehr hohen Kosten belastet.
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25 Ganztägige Betreuung an öffentlichen Pflichtschulen in Österreich
Gute Tagesbetreuung steht somit auch in einem indirekten Zusammenhang mit den vom Bund und den Ländern zur Verfügung gestellten Mitteln (vgl. Kapitel 2.2.5.3.). Nur mit einer ausreichenden Finanzierung der ganztägigen Betreuung können die hohen Ideale des § 2 SchOG wirklich umgesetzt werden.
2.1.3. Grundlegende Modelle
Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber im Bereich der Ganztagsbetreuung zwei unterschiedliche Modelle vor:
1) Ganztägige Betreuung mit einer getrennter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteils
2) Ganztägige Betreuung mit einer ineinander verschränkten Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteils (§ 8d Abs 1 SchOG) Während man die getrennte Form als Vormittagsunterricht mit zusätzlicher Nachmittagsbetreuung verstehen kann, könnte man die verschränkte Form als „echte“ Ganztagsschule bezeichnen (Scheipl, 2006:9).
Beide Modelle haben sich aus den sogenannten „Schulversuchen mit ganztägigen Organisationsformen“ entwickelt, die in Österreich seit dem Schuljahr 1974/75 durchgeführt wurden. Dabei entspricht die getrennte Form der Tagesbetreuung den sogenannten „Tagesheimschulen“ (Dobart, 1984:181-184), die verschränkte Form dem Schulversuch der
„Ganztagsschulen“ (Dobart, 1984:175-177).
2.1.3.1. Getrennte Form der Ganztagsbetreuung
Bei der getrennten Form beginnt der Betreuungsteil mit dem Ende des Vormittagsunterrichts. Die Tagesbetreuung ist von Montag bis Freitag jeweils bis mindestens 16 Uhr anzubieten (§ 9 Abs 4 SchZG) 7 . Die Teilnahme ist für
7 Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es sich bei § 9 Abs 4 SchZG um ein Grundsatzgesetz handelt. Durch die Festlegung einer Mindestzeit greift der Gesetzgeber im Grundsatzgesetz direkt in die Festsetzung von Detailbestimmungen ein.
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26 Ganztägige Betreuung an öffentlichen Pflichtschulen in Österreich
die Schüler auch nur an einzelnen Tagen der Woche möglich (§ 8d Abs 1 SchOG).
Damit stellt die getrennte Form organisatorisch betrachtet ein wesentlich flexibleres Modell der Tagesbetreuung dar als die verschränkte Form. Bereits vor der Gesetzesnovellierung 2005 fand sie auch weitaus größere Verbreitung. Verschränkt geführte öffentliche Volksschulen gab es beispielsweise im Schuljahr 2003/04 nur in Wien und Niederösterreich. Während in Wien fast die Hälfte der ganztägigen Volksschulen verschränkt geführt wurde (20 von 46), waren es in Niederösterreich allerdings nur zwei von sechzehn (BMBWK, Standorte 2003; BMBWK, Standorte 2004/05).
Aktuelle, gesicherte Zahlen zur Entwicklung der ganztägigen Schulformen seit der Gesetzesreform 2005 sind weder von der Bundesanstalt Statistik Österreich noch vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur erhoben worden (Statistik Austria, 19.9.2007; BMUKK, Telefonische Auskunft von Herrn Josef Steiner und Herrn Dr. Wolfgang Fingernagel, 18.9.2007).
Das Fehlen von aktuellem Datenmaterial erschwert eine genaue Bestandsaufnahme der gegenwärtigen Situation der Ganztagsbetreuung in Österreich wesentlich. Aufgrund telefonischer Auskünfte der zuständigen Bildungsabteilungen in einigen Landesregierungen lässt sich aber feststellen, dass sich an der stärkeren Verbreitung der getrennten Form der Tagesbetreuung in Österreich in den letzten Jahren nichts geändert zu haben scheint. 8,9,10,11
8 Im Schuljahr 2006/07 wurde eine von 76 ganztägigen Schulen in Vorarlberg in verschränkter Form geführt (Telefonische Auskunft von Herrn Gerhard Winder).
9 Im Schuljahr 2006/07 wurden acht von 84 ganztägigen Schulen in Oberösterreich in verschränkter Form geführt (Telefonische Auskunft von Herrn Dr. Thomas Baumgartner).
10 Im Schuljahr 2006/07 wurde von 67 ganztägigen Schulen im Burgenland keine in verschränkter Form geführt (Telefonische Auskunft von Herrn Dr. Wolfgang Fasching).
11 Im Schuljahr 2006/07 wurden drei von 61 ganztägigen Schulen in Tirol in verschränkter Form geführt (Telefonische Auskunft von Herrn Mag. Gregor Netolitzky; Netolitzky, Evaluierungsbericht Tirol, 2007:7).
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27 Ganztägige Betreuung an öffentlichen Pflichtschulen in Österreich
Obwohl die getrennte Form insbesondere im Hinblick auf die
Anmeldeformalitäten (vgl. Kapitel 2.1.5.3) und die Gruppenbildung (vgl. Kapitel 2.2.2.) grundsätzlich weniger starr ist als die verschränkte Form, bleibt sie für die Bedürfnisse vieler Schüler und Eltern noch zu unflexibel. Laut des Tiroler Evaluierungsberichts zur Nachmittagsbetreuung wünschen sich die befragten Eltern beispielsweise kurzfristigere und flexiblere
Abholmöglichkeiten, einen Wechsel der Betreuungstage während des Semesters oder zusätzliche Betreuungsmöglichkeiten in den Ferien. (Netolitzky, Evaluierungsbericht Tirol, 2007:33).
Zur Erreichung der notwendigen Gruppengröße können bei der getrennten Form Schüler unterschiedlicher Klassen, Schulstufen oder Schulen zu Gruppen zusammengefasst werden (§ 8d Abs 1 SchOG). Die Gruppengröße beträgt dabei grundsätzlich mindestens 15 Kinder (§ 8d Abs 3 SchOG) 12 .
Eine Anmeldung zur Teilnahme an der getrennten Form der Betreuung ist nur zu Beginn des Schuljahres möglich; sie gilt jeweils für das folgende Schuljahr. Eine Abmeldung kann zum Ende des ersten Semesters unter Einhaltung einer dreiwöchigen Frist oder bei Vorliegen „besonders berücksichtigungswürdiger Gründe“ erfolgen (§ 12a Abs 2 SchUG). Die Betreuung wird von Seiten der Schule beendet, wenn der elterliche Betreuungsbeitrag trotz Mahnung drei Monate lang nicht bezahlt wird (§ 33 Abs 7a SchUG).
Vom pädagogischen Standpunkt her sind in der getrennten Form der Tagesbetreuung die sogenannten „horizontalen Übergange“ 13 zwischen den formalen Lernvorgängen im Vormittagsunterricht und der informellen Freizeit am Nachmittag besonders wichtig. Sie müssen durch eine gute Zusammenarbeit zwischen Lehrern und Betreuungspersonen sinnvoll gestaltet und miteinander verbunden werden, um einen möglichst optimalen Bildungstransfer zu ermöglichen (Grasy, 2007:24ff).
12 Bei § 8d SchOG handelt sich um eine Grundsatzbestimmung, die in Kapitel 2.2.2. noch genauer erläutert wird.
13 Wechsel zwischen „informeller, formaler und nonformaler Bildung“ (Grasy, 2007:25)
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28 Ganztägige Betreuung an öffentlichen Pflichtschulen in Österreich
Weitere Detailregelungen bezüglich der getrennten Form der Betreuung werden jeweils von den Landesgesetzgebern eigenständig festgelegt und daher in Kapitel 2.2. behandelt.
2.1.3.2. Verschränkte Form der Ganztagsbetreuung
Bei der verschränkten Form der Ganztagsbetreuung finden verteilt über den ganzen Tag immer wieder einzelne Betreuungsteile statt; Lern- und Freizeit wechseln sich dabei mit Unterrichtsarbeit ab (§ 8d Abs 1 SchOG). Die verschränkte Form der Tagesbetreuung ist damit stundenplantechnisch und organisatorisch eine weitaus größere Herausforderung als die getrennte Form.
Damit die verschränkte Form der Tagesbetreuung durchgeführt werden kann, müssen alle Schüler einer Klasse an der Betreuung teilnehmen (§ 8d Abs 1 SchOG). Die Teilnahme ist nur an allen Schultagen sowie während der gesamten Dauer der Betreuung möglich (§ 8d Abs 1 SchOG sowie § 12a Abs 1+2b SchUG). Die Führung einer Klasse in verschränkter Form bedarf zudem der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Erziehungsberechtigen und von zwei Drittel der betroffenen Lehrer (§ 8d Abs 1 SchOG).
Die Anmeldung zur verschränkten Betreuung gilt für die gesamte Dauer des Schulbesuchs (§ 12a Abs 2 lit c SchUG). Eine Abmeldung vom Betreuungsteil hat auch eine Abmeldung von der Schule zur Folge, falls es in dieser Schule nur Klassen mit verschränkter Abfolge von Unterrichts- und Betreuungsteil gibt (§ 12a Abs 2 SchUG).
Auch bei der verschränkten Form wird die Betreuung beendet, wenn der elterliche Betreuungsbeitrag trotz Mahnung drei Monate lang nicht bezahlt wird. In diesem Fall ist der Schüler bei der verschränkten Form auch nicht mehr Schüler des Unterrichtsteils der Schule (§ 33 Abs 7a SchUG).
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29 Ganztägige Betreuung an öffentlichen Pflichtschulen in Österreich
2.1.3.3. Zusammenfassung der Unterschiede der Betreuungsmodelle
Die wichtigsten Unterschiede der beiden Modelle der Tagesbetreuung werden im Folgenden noch einmal tabellarisch gegenübergestellt:
2.1.4. Teile der Tagesbetreuung
Sowohl bei der getrennten als auch bei der verschränkten Form besteht die Ganztagsbetreuung gemäß § 8 lit j SchOG aus verschiedenen
organisatorischen Einheiten. Diese Einteilung ist sowohl von pädagogischer als auch von organisatorischer Relevanz. Der Betreuungsteil besteht aus der gegenstandsbezogenen Lernzeit, der individuellen Lernzeit und der Freizeit.
Mit der gesetzlichen Festschreibung von Lernzeiten wird sichergestellt, dass die Schüler in der Tagesbetreuung nicht nur beaufsichtigt werden, sondern dass auch Hausübungen gemacht werden und gelernt wird. Dies stellt eine beträchtliche Entlastung für die Eltern dar. Daneben spielt aber auch der zwingend vorgesehene Freizeitteil eine wichtige Rolle. Dieser darf nicht zugunsten der Lernzeiten gestrichen werden; auch der umgekehrte Fall ist nicht zulässig (Amt der Tiroler Landesregierung: FAQ zur schulischen Tagesbetreuung, Punkt 13).
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Mag. iur. Anne Mayer, 2007, Ganztägige Betreuung an öffentlichen Pflichtschulen in Österreich, München, GRIN Verlag GmbH
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