Seite -I-
Lars Riemann: Hausarbeit Versammlungsfreiheit und Demonstrationen (1998)
Inhaltsverzeichnis:
Inhaltsverzeichnis I
1. Einleitung 1
1.1. Geschichtliche Entwicklung des Art. 8 1
2. Erörterung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit
am Beispiel „Brokdorf“ 2
2.1. Die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG. 2
2.1.1. Versammlung / Demonstration 3
2.1.2. Alle Deutschen 4
2.1.3. Ohne Anmeldung und Erlaubnis 5
2.1.4. Friedlich und ohne Waffen 6
3. Schlußbetrachtung 8
Literaturverzeichnis 9
Seite -1- LarsRiemann: Hausarbeit Versammlungsfreiheit und Demonstrationen (1998)
1. Einleitung
Der Begriff Demokratie definiert sich u.a. aus einer Willensbildung, die vom Volke ausgeht. Zu dieser Willensbildung gehört es, daß unterschiedliche Ansichtsweisen und Meinungen wahllos und ohne strafrechtliche Verfolgung zum Zwecke der Meinungsbildung geäußert werden können.
Das Recht der freien Meinungsäußerung, die Informationsfreiheit, die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und die Vereinigungsfreiheit werden ergänzt durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit, welches in Art. 8 GG 1 verankert ist. Durch die Versammlungsfreiheit wird eine bestimmte Form der Ausübung der vorab genannten Grundrechte garantiert. 2 Dieses Recht wird auch als das Kommunikationsgrundrecht bezeichnet. 3
1.1 Geschichtliche Entwicklung des Art. 8 GG
Bereits in der Paulskirchenverfassung von 1849 (Art. VIII § 161) und in der Weimarer Verfassung von 1919 (Art. 123) wurde dem Volk das grundlegende Versammlungsrecht verfassungsrechtlich garantiert. 4 Die heutige Form des Art. 8 GG wurde so gut wie unverändert übernommen, woraus sich auch die Bedeutsamkeit dieses Grundrechts ablesen läßt. Ohne dieses verfassungsrechtlich reglementierte Recht würde der Demokratie ein ungemein wichtiger Baustein zu Ihrer Funktionalität fehlen.
Trotz der Vielfalt an Medien ist es in der heutigen Zeit nur einigen wenigen möglich, diese für Ihre Meinungsäußerungen zu nutzen. Der übrigen Bevölkerung bleibt nur die Möglichkeit über die Mitwirkung in Parteien und Verbände ihre Meinung zu verkünden oder das Grundrecht der Versammlungsfreiheit für Demonstrationen in Anspruch zu nehmen. 5 In welcher Form die staatliche Ebene in dieses Recht ein-
1 Grundgesetz(GG) in der Fassung vom 23.05.1949 (BGBl. S. 1), geändert
durch Gesetz am 03.11.1995 (BGBl. I S. 1492)
2 vgl. Münch (1985), S. 415
3 vgl. Münch (1985), S. 415; Katz (1996), Rn. 763; Pieroth (1996), Rn. 753
4 vgl. Münch (1985), S. 415
5 vgl. Leibholz in: Leibholz/Rinck/Hesselberger (1994), Art. 8, Rn. 21; NJW
(1985), Heft 40, S.2396, Götz in: DVBl. (1985), S. 1347f
Seite -2- LarsRiemann: Hausarbeit Versammlungsfreiheit und Demonstrationen (1998)
greifen kann und ob im Einzelfall die Verfassungskonformität gegeben ist, muß überprüft werden.
2. Erörterung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit
am Beispiel „Brokdorf“
Gegen das Kernkraftwerk Brokdorf war für den 28.02.1981 eine Großdemonstration geplant. Der zuständige Landrat verbot fünf Tage vorher jede geplante Demonstration gegen das Kernkraftwerk in der Zeit vom 27.02. bis 01.03.1981 an der Baustelle und in einem etwa 210 qkm umfassenden umliegenden Gebiet. Der sofortige Vollzug wurde angeordnet. Das Verwaltungsgericht Schleswig beschränkte den Sofortvollzug, auf Antrag einiger D emonstranten, auf ein wesentlich kleineres Umfeld. Nach seiner Ansicht fehlten Anzeichen für Ausschreitungen in einem größeren Gebiet. Das OVG Lüneburg ordnete in der Nacht zum 28.02.1981 den Sofortvollzug in vollen Umfang wieder an; Vertreter der beteiligten Gemeinden (u.a. Wilster) und Ämtern hatten sich beschwert.
Die Demonstration hat trotzdem mit mehr als 50 000 Teilnehmern stattgefunden. 10 000 Polizeibeamte standen den Demonstranten gegenüber. Im Verlauf der Demonstration kam es zu starken Ausschreitungen und schweren Verletzungen auf beiden Seiten. Gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Lüneburg wurde im Anschluß Verfassungsbeschwerde eingelegt. 6
2.1 Die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG Um überhaupt eine Verfassungsbeschwerde einlegen zu können, müßte ein rechtswidriger Eingriff des Staates in ein Grundrecht vorliegen. Im Fall von Brokdorf könnte hier eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 8 GG vorliegen. Die Demonstrationsteilnehmer müßten rechtswidrig in der Ausübung ihrer Versammlungsfreiheit gehindert worden sein.
Der Art. 8 GG besagt, daß alle Deutschen das Recht haben sich ohne Anmeldung und Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu
6 vgl. NJW (1985), S. 2395
Arbeit zitieren:
Lars Riemann, 1998, Die Vereinbarkeit der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG in Verbindung mit Demonstrationen, gebunden an den Fall Brokdorf 1981, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Die Auswirkungen des EU-Rahmenbeschlusses zur Terrorismusbekämpfung a...
Seminararbeit, 37 Seiten
Einsatz der Streitkräfte im Bereich der Inneren Sicherheit
Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte
Seminararbeit, 31 Seiten
Polizeirecht - Versammlungsrecht
Hamburger Kessel
Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR
Seminararbeit, 33 Seiten
Kann das Folterverbot relativiert werden?
Versuch einer öffentlich kontr...
Philosophie - Praktische (Ethik, Ästhetik, Kultur, Natur, Recht, ...)
Hausarbeit (Hauptseminar), 45 Seiten
Rechtsstaat im Herbst? - Die Verteidigerbeschränkungen in den Terroris...
Politik - Politische Systeme - Historisches
Hausarbeit, 21 Seiten
Kriterien für die Bemessung der Geldbuße nach § 153a I Nr.2 StPO - Unt...
Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug
Seminararbeit, 44 Seiten
Täter-Opfer Beziehungen und die Rolle der Presse bei Geiselnahmen
Seminararbeit, 25 Seiten
Ausgewählte Rechtsfragen bei Veranstaltungen wie Messen, Ausstellungen...
Diplomarbeit, 143 Seiten
Bürgerunruhen in der freien deutschen Reichsstadt der Frühen Neuzeit
Geschichte Europa - and. Länder - Mittelalter, Frühe Neuzeit
Seminararbeit, 22 Seiten
Die politische Funktionalisierung des Strafrechts am Beispiel des § 12...
Hausarbeit (Hauptseminar), 19 Seiten
Die Gleichursprünglichkeit von Demokratie und Menschenrechten bei Jürg...
Philosophie - Praktische (Ethik, Ästhetik, Kultur, Natur, Recht, ...)
Hausarbeit (Hauptseminar), 22 Seiten
"Therapie statt Strafe" bei Drogendelinquenz
Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug
Seminararbeit, 28 Seiten
Wirtschaftsethische Leitlinien
Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug
Seminararbeit, 26 Seiten
Die Selbstanzeige für den Steuerhinterzieher – Chance und Hürden, den ...
Wissenschaftlicher Aufsatz, 13 Seiten
Die ethische Dimension des Compliance
Notwendigkeit oder Hindernis?
BWL - Unternehmensethik, Wirtschaftsethik
Seminararbeit, 21 Seiten
Corporate Compliance als Besta...
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
Bachelorarbeit, 97 Seiten
Die Versammlung i. S. des Art. 8 Abs. 1 GG
Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte
Seminararbeit, 30 Seiten
Die Reformation in Nürnberg und der Einfluss der lutherischen Lehren a...
Geschichte Europa - and. Länder - Mittelalter, Frühe Neuzeit
Seminararbeit, 15 Seiten
Vermögen, Vermögensbetreuungspflichten und Vermögensschaden bei Betrug...
Magisterarbeit, 71 Seiten
Lars Riemann's Text Die Vereinbarkeit der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG in Verbindung mit Demonstrationen, gebunden an den Fall Brokdorf 1981 ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Lars Riemann hat den Text Die Vereinbarkeit der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG in Verbindung mit Demonstrationen, gebunden an den Fall Brokdorf 1981 veröffentlicht
Lars Riemann hat einen neuen Text hochgeladen
Harcourt School Publishers Collections: Rd/Chc Bk: The Down/Up Fall Gr...
Harcourt Brace, Harcourt School Publishers
9TimeZones.Com: An eMail Screenplay Collaboration Between Hungary and ...
Alan C. Baird, Aniko J. Bartos
American Zombie Gothic: The Rise and Fall (and Rise) of the Walking De...
Kyle William Bishop, Jerrold E. Hogle
0 Kommentare