Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 2
2 Historische Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes 3
2.1 Die Weimarer Republik 3
2.2 Lehren aus der Vergangenheit 4
2.3 Die Erarbeitung einer neuen Verfassung für Deutschland 5
2.3.1 Ausschuss: Strukturprinzipien und Grundsatzfrage 6
2.3.2 Ausschuss: Die Organisation des Bundes sowie Verfassungsgerichtshof und Rechtspflege 7
2.4 Demokratie- und Verfassungsschutz in der Nachkriegsdiskussion 7
3 Demokratieverständnis des Grundgesetzes 8
3.1 Die „freiheitlich demokratischen Grundordnung“ und das Konzept der wehrhaften Demokratie 9
3.2 Verfassungsschutz 10
4 Parteienverbote 11
4.1 Rechtsgrundlagen 12
4.2 Verbot der SRP 13
4.3 Verbot der KPD 14
4.4 Verbotsdiskussion der DRP 15
4.5 NPD-Verbotsverfahren 16
4.6 „Kaltes Parteienverbot“ von FAP und NL 17
4.7 Verfassungsschutz heute 18
5 Zusammenfassung 19
6 Literaturverzeichnis 22
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1 Einleitung
Am 23. Mai 1949 wurde das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verkündet. Es bildet den Grundstein für eine bis heute fast sechzig Jahre stabile Demokratie in Deutschland. Geprägt wurde es maßgeblich durch die Erfahrungen mit der Weimarer Verfassung und dem Nationalsozialismus in Deutschland. Aus diesen heraus wurde die spätere gesamtdeutsche Verfassung so ausgerichtet, dass es nicht möglich sei, die Grundprämissen der Verfassung zu ändern. Die Mütter und Väter der Verfassung mussten das richtige Maß zwischen dem Schutz der Verfassung vor Feinden und der Offenheit gegenüber gesellschaftlichen Veränderungen finden. Dem Bürger wurden konkret einklagbare Grundrechte und die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit gewährleistet. Im Gegenzug ist er aufgefordert aktiv an der Gestaltung der Gesellschaft teilzunehmen und für die Verfassung einzutreten (vgl. Schröder, 1999, S. 5-8). Helmut Schmidt fasst den Auftrag des Grundgesetzes zu dessen fünfundzwanzigsten bestehen folgendermaßen zusammen: „Der Auftrag des Grundgesetzes, ein Auftrag an die Bürger und die Politiker in Bonn [bzw. Berlin] und in den Ländern, muß in jeder Zeitspanne aufs neue erfüllt werden. Und wo Freiheit und wo Chancengleichheit des einzelnen durch Fehlentwicklungen eingeengt werden, dort sind Bundestag und Bundesrat und Bundesregierung und das Bundesverfassungsgericht … zum Handeln verpflichtet.“ (Presse-und Informationsamt der Bundesregierung, 1999, S. 14)
Die vorliegende Arbeit befasst sich zunächst mit den Erfahrungen der deutschen Politik in der Zeit der Weimarer Republik und des Nationalsozialismus und den daraus folgenden Schlüssen der Verfassungsväter zum Schutz der neuen Verfassung. Jene Mechanismen werden unter dem Stichwort der wehrhaften bzw. streitbaren Demokratie zusammengefasst. Diese stehen von Zeit zu Zeit immer wieder unter heftiger Diskussion. Besonders über das Verbot verfassungsfeindlicher Parteien entsteht bei entsprechenden Gegebenheiten immer wieder eine sehr kontrovers geführte Debatte. Aus diesem Grunde gibt diese Arbeit zunächst einen Überblick über Entstehung, Ziel und Möglichkeit des Verbots verfassungsfeindlicher Parteien. Anhand der bisher angestoßenen bzw. auch nicht angestoßenen Verfahren, wird aufgezeigt, ob das „Parteienverbot“ ein wirksames und sinnvolles Mittel zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
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2 Historische Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes
Der Entstehung des Grundgesetzes und dessen Verabschiedung am 23. Mai 1949 ging ein über mehrere Jahre hin dauernder politischer Prozess voraus. Den meisten Einfluss auf die Schaffung der neuen Verfassung hatten die Erfahrungen mit der Weimarer Republik und die darauf folgende nationalsozialistische Herrschaft.
2.1 Die Weimarer Republik
Der Weimarer Reichsverfassung werden zwei grundlegende Umstände zur verfassungspolitischen Aushebelung ihrer selbst unterstellt. Dies ist zum einen die herausgehobene Stellung des Reichspräsidenten, besonders im Ausnahmezustand. Zum anderen werden die angebliche Wertneutralität und das zugrunde liegende Demokratieverständnis dafür verantwortlich gemacht, dass sie die Weimarer Verfassung nicht vor Gegnern der Demokratie schützen konnte (vgl. Mommsen, 1998b, S.19). Die Vollmacht des Reichspräsidenten nach Art. 48 WRV bei erheblichern „Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ unabhängig vom Reichstag zu agieren ist eine bedenkliche Schachstelle eines parlamentarischen Repräsentativsystems, das durch semi-autoritäre Bestrebungen ausgenutzt werden kann. Die Maßnahmen nach Art. 48 waren ursprünglich für Zeiten konzipiert, in denen der Reichstag nicht tagte bzw. nicht handlungsfähig war, bedurften aber der Gegenzeichnung des Reichskanzlers. Allerdings hatte weder der Reichstag Einfluss noch gab es ein richterliches Prüfungsrecht. Dieses Quasi monarchische Instrument sollte den Parteien das Einleben im neuen politischen System erleichtern. Allerdings wurde der Artikel hauptsächlich dazu genutzt, zum Reichstag konkurrierende Gesetzgebung zu vollziehen. Unter Hindenburg wurde die Machtverlagerung auf den Präsidenten weiter forciert. Der 1926 eingereichte Referentenentwurf, welcher die Befugnisse des Präsidenten begrenzen sollten, wurde von Hindenburg abgelehnt. Der 1930 gewählte neue Reichskanzler Heinrich Brüning löste gleichzeitig den Reichstag auf. Die 107 von der NSDAP erzielten Mandate machten anschließend jede parlamentarische Mehrheitsbildung unmöglich. Der Anwendungsbereich des Art. 48 wurde in der Folge massiv erweitert bis schlussendlich die parlamentarische Willensbildung komplett ausgeschaltet wurde. Die Zahl der Reichstagssitzungen nahm kontinuierlich ab und dessen Kompetenzen wurden immer weiter eingeengt. Nach seiner Wahl zum Reichskanzler löste von Papen den Reichstag 1932 nach dessen konstituierenden Sitzung auf. Hitler nutzte diese schließlich zum Beispiel in der Reichstagsbrandverordnung um die Linksopposition auszuschalten.
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Hindenburg ernannte Hitler schließlich zum Kanzler und stimmte schließlich dessen Ermächtigungsgesetz zu. Die Parteien hatten nun endgültig an Bedeutung verloren. Das Präsidialsystem, als notwendige Zwischenstufe zur faschistischen Diktatur, schaltete die letzten Widerstandskräfte gegen Hitler aus. Das Erstarken der NS-Diktatur lag folglich nicht hauptsächlich an den Mängeln der Weimarer Reichsverfassung und einem durch diese „stillschweigenden Verfassungswandel“, sondern an der vorsätzlichen
Verfassungsunterhöhlung mit dem Ziel eine Diktatur zu erschaffen (vgl. Mommsen, 1998b, S.19-28).
2.2 Lehren aus der Vergangenheit
Die ersten Konzepte einer deutschen Nachkriegsverfassung reichen bereits in die Jahre des Zweiten Weltkriegs zurück, als Adolf Hitler auf dem Höhepunkt seiner Macht stand. Exilgruppen, der Kreisauer Kreis und andere entwarfen in Großbritannien oder den USA Modelle, welche die Verfassungsorgane des demokratischen Staates durch die Beteiligung der Länder oder einen Senat kontrolliert (vgl. Feldkamp, 1998, S. 13). Vor dem Hintergrund des Scheiterns der Weimarer Republik waren die Verfassungsväter im Parlamentarischen Rat bemüht, die neue Verfassung möglichst diktaturfest zu gestalten. Die „Überdemokratisierung“ der Weimarer Republik wurde als ein wesentlicher Teil verstanden, der den Aufstieg Hitlers erst ermöglichte. Auch verschiedene Versuche das Weimarer System vor Gegnern zu schützen, wie das Republikschutzgesetz von 1921, hatten nicht den gewünschten Erfolg. Die Machtergreifung Hitlers wurde nur durch eine quasi Außerkraftsetzung der Grundlagen der Weimarer Reichsverfassung möglich, wenngleich diese bis 1945 in ausgehöhlter Form in Kraft blieb (vgl. Mommsen, 1998a, S.7-9).
Die Rolle des Weimarer Reichspräsidenten als „Ersatzkaiser“ sollte in Zukunft nicht sein. Seinen Notverordnungen führten unter anderem dazu, dass den Parteien in der Weimarer Republik die Verantwortung für das Gemeinwesen abgenommen wurde. Der Parlamentarische Rat verhinderte, dass der Bundespräsident die Möglichkeit bekommt in die Tagespolitik eingreifen zu können und wichtige Personalentscheidungen vorzunehmen indem die Stellung des Bundeskanzlers gestärkt wurde. Wichtige Punkte waren hierbei die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers und die Schaffung des konstruktiven Misstrauensvotums, welches den Sturz der amtierenden Regierung nur unter dem Zwang einer Mehrheitsbildung ermöglicht. Um destruktive Mehrheitsbildung zu erschweren, wurde die Stellung des Bundesrats stärker betont, welcher eine „Parlaments-Diktatur“ verhindern
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soll. Plebiszitäre Elemente wurden aufgrund der damit verbundenen Negativen Erfahrungen weitestgehend ausgespart.
Der Parlamentarische Rat zog aus der Dauerkrise von Weimar die Konsequenz, dass die politischen Parteinen ein unerlässliches Instrument der Willens- und Mehrheitsbildung seien müssen. Die Einführung der Fünfprozentklausel sollte die Weimarer Parteienzersplitterung verhindern. Allerdings waren diese auch in der Weimarer Republik nicht das eigentliche Problem, da deren Anteil nie mehr als 15 Prozent betrug und diese hauptsächlich die Parteien ausschloss, welche das funktionsschwache Parteiensystem festigen wollten. Eine herausragende Änderung der Bundesrepublik zur Weimarer Republik ist die Schaffung eines unabhängigen Verfassungsgerichts, welches neben Regierung und Parlament als drittes Staatsorgan auftritt. Eine weitere tief greifende Änderung des Grundgesetzes zur Weimarer Verfassung betrifft das herrschende Demokratieverständnis. Die ursprüngliche Einstellung sieht eine anteilige Repräsentation aller gesellschaftlichen Interessen vor. Diese wird durch die Vorstellung, dass Regierungsparteien und Opposition um die Beschaffung einer Mehrheit für die Kanzlerbestellung ringen, abgelöst und ermöglicht die Bildung großer Volksparteien. Die Erfahrungen aus der NS-Diktatur stellen in den Vordergrund, dass eine schleichende Aushöhlung der öffentlichen Institutionen vermieden werden muss. Des Weiteren ist die Rechtssprechung unabhängig und auf der Grundlage der demokratischen Verfassung zu stellen. Die Freiheitsrechte des Einzelnen sind gegenüber politischer Manipulation durch die Unabänderlichkeit der Grundrechte zu schützen. Die Partizipation der Bürger muss gewährleistet sein und eine Verselbständigung der Staatsmacht ausgeschlossen werden (vgl. Mommsen, 1998a, S.9-18).
Am 1. September 1948 begann der Parlamentarische Rat mit der Erarbeitung einer westdeutschen Verfassung. Adenauer wurde zum Präsident der Versammlung gewählt (vgl. Feldkamp, 1998, S. 44). Die inhaltliche Arbeit erfolgte in sechs nicht-öffentlichen Fachausschüssen. Im Folgenden wird nur auf die Arbeit der Ausschüsse eingegangen, welche am Schutz des Grundgesetzes vor seinen Feinden beteiligt waren.
2.3 Die Erarbeitung einer neuen Verfassung für Deutschland
Die Erarbeitung des deutschen Grundgesetztes selbst erfolgte in mehreren Schritten. Die Londoner Sechsmächtekonferenz aus den westlichen Siegerstaaten und den BeNeLux-Staaten hatte das Ziel dem Westen Deutschlands den Weg in die Völkergemeinschaft und einen raschen Wiederaufbau zu ermöglichen. Abgesehen von Einschränkungen bei der Rüstung, ließen die sechs Staaten der einzuberufenden verfassungsgebenden Versammlung relativ
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Arbeit zitieren:
Daniel Jäger, 2008, Das Parteienverbot als Instrument der wehrhaften Demokratie, München, GRIN Verlag GmbH
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