Inhaltsverzeichnis:
1. - Einführung: Seite 03
2. - Gesetzliche Entwicklung: Seite 03
3. - Der Gesundheitsfonds: Seite 09
3.1 - Der Gesundheitsfonds als Kompromiß - Gesundheitsprämie und Bür- Seite 09
gerversicherung :
3.2 - Funktionsweise des Gesundheitsfonds: Seite 11
3.2.1 - Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil: Seite 11
3.2.2 - Steuerfinanzierte Bundesmittel: Seite 12
3.2.3 - Auszahlungen aus dem Gesundheitsfonds: Seite 13
3.3 - Gleichzeitig mit dem Gesundheitsfonds eingeführte Regelungen: Seite 14
3.3.1 - Allgemeine Versicherungspflicht: Seite 14
3.3.2 - Morbiditäts-Risikostrukturausgleich und Morbiditätsfilter: Seite 15
3.3.3 - Spitzenverband Bund der Krankenkassen: Seite 17
4. - Fazit - Nach der Reform ist vor der Reform: Seite 19
---
Quellenangaben : Seite 21
Anhang 1 Beispielrechnung Kostensteigerung für Arbeitnehmer durch Maßnahmen der Seite 23
Gesundheitspolitik :
Anhang 2 Liste der achtzig, dem Morbi-RSA zugrunde liegenden Krankheiten: Seite 24
Anhang 3 Monatliche Morbiditätszuschläge je Versicherten nach HMG: Seite 26
2
1. - Einführung:
Das Jahr 2009 ist ein Jahr der Veränderungen - zumindest was die Neuerungen in der gesetzlichen Krankenversicherung betrifft, und hier speziell den neu eingeführten Gesundheitsfonds. Es wäre jedoch verkürzt, lediglich die Änderungen, die sich durch den Gesundheitsfonds ergeben, als quasi losgelöst von allen vorhergehenden und sonstigen Maßnahmen der Gesundheitspolitik zu betrachten. Vielmehr stellt er (trotz seines Kompromißcharakters) eine Weiterführung der bisherigen "Kostendämpfungspolitik" im Gesundheitswesen dar. Deshalb erscheint es sinnvoll, auch den bisherigen Gang der gesundheitspolitischen Maßnahmen und die Verortung des Gesundheitsfonds in die bis jetzt erfolgten Reformbemühungen mit in die Betrachtungen aufzunehmen.
2. - Gesetzliche Entwicklung:
Der Versuch, das gesetzliche Krankenversicherungssystem durch gesetzgeberische Eingriffe umzugestalten, ist in seinem Ursprung keine Entwicklung des dritten Jahrtausends. Vielmehr wurde bereits 1977 mit der Einführung des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes (KVKG 1 ) ein dahingehender erster Versuch unternommen 2 . Der Name des Gesetzes war dabei tatsächlich Programm - so wurden z.B. Arzneimittel-Höchstbeträge und Medikamenten-Zuzahlungen eingeführt, der Leistungskatalog der GKV eingeschränkt, die Rezeptgebühr mit Höchstgrenze von 2,50 DM in eine Medikamentengebühr (pro Medikament 1,- DM) umgewandelt und die Eigenbeteiligungshöchstgrenze bei Zahnersatz von 500,- DM fallen gelassen. Die veränderte Lastenverteilung zu Ungunsten der Versicherten war dabei u.a. dem wirtschaftspolitischen Ziel geschuldet, die Beitragssätze möglichst gering bzw. stabil zu halten, um eine Steigerung der Lohnnebenkosten zu verhindern - ein Ziel, das bis 2004 Priorität in sämtlichen gesetzlichen Änderungen die GKV betreffend hatte 3 . Insbesondere die Kostendämpfungsgesetze der 70er und 80er Jahre verankerten dabei die Budgetierung und eine einnahmenorientierte Ausgabenpolitik der GKV, zudem wurde die Position der Krankenkassen gegenüber den Leistungserbringern (vor allem Kassenärzte und Kassenzahnärzte) gestärkt, um wirtschaftlichere Behandlungen und Verordnungen durchzusetzen 4 (Rechtsgrundlage KHKG). Zusammen mit den Kostendämpfungsgesetzen wurde die "Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen" eingeführt, deren Aufgabe in der Entwicklung der Orientierungsdaten für die finanzielle Entwicklung der GKV sowie in der öffentlichen Erörterung zu strukturellen Fragen des Gesundheitswesens bestand. 2004 wurden diese Aufgaben von anderen Gremien übernommen, so daß die Konzertierte Aktion aufgelöst wurde 5 .
1 Gesetz zur Dämpfung der Ausgabenentwicklung und zur Strukturverbesserung in der gesetzlichen Krankenversicherung
2 Vgl. dazu Statistisches Bundesamt / Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.):Datenreport 2008, 2008: 237
3 Sicherlich auch im Hinblick auf die Erfahrungen der 1970er Jahre, in denen die Beitragssätze zur GKV innerhalb weniger Jahre von 8,2 % auf 11,3 % rasant anstiegen
4 Vgl. Bayer-Helms et al. in: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.): Übersicht über das Sozialrecht, 2008: 132
5 Ebd.
3
1982 folgten das Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz 6 (Erhöhung der Zuzahlungen pro Medikament auf 2,- DM, Heilmittel und Brillen 4,- DM, wobei es die Rentner durch den Verlust ihrer Beitragsfreiheit zur GKV besonders hart traf) sowie das Krankenhaus-Kostendämpfungsgesetz 7 .
Anschließend folgten 1983 / 1984 die Haushaltbegleitgesetze (HBegleitG) 8 , die nochmals die Leistungen der GKV einschränkten - was allerdings auch auf die ungünstige Haushaltslage zurückzuführen war; die zu Lasten der GKV vorgenommenen Einsparungen waren hier also auch ein Instrument zur Entlastung des Bundeshaushalts 9 . Obwohl diese Maßnahmen tatsächlich zu einer kurzfristigen Stabilisierung der Beitragssätze führten, stiegen die Kosten im Gesundheitswesen seit 1984 wieder signifikant an (trotz der 1986 in Kraft getretenen Bun-despflegesatzverordnung 10 ), so daß eine erneute Debatte über eine grundlegende Kranken-versicherungsreform angestoßen wurde. Daraus resultierte 1988 / 1989 11 das Gesundheits-Reformgesetz 12 (GRG), in dessem Rahmen das SGB V geschaffen wurde 13 . Hier wurde auch zuerst der Begriff der "Gesundheitsreform" allgemein angewendet. Auch diese Ge-sundheitsreform 14 hatte das Ziel, Beitragsstabilität zu gewährleisten, was wiederum Leistungskürzungen nach sich zog (z.B. Einführung einer Medikamenten-Negativliste mit Festbeträgen [bei Preisüberschreitung Differenzzahlung durch den Versicherten], weitere Erhöhung der Rezeptgebühr, Verdoppelung der Krankenhaus-Selbstbeteiligung, aber auch Erweiterung der Früherkennungsangebote und der häuslichen Pflegehilfe). 1993 trat das Gesundheitsstrukturgesetz in Kraft, das durch kurz- und mittelfristige Maßnahmen (teilweise sollten diese erst 1996 bzw. 1999 wirksam werden) die Zielsetzung der Gesundheitsreform unterstützen sollte 15 . Es folgten eine Reihe weiterer Gesetze (die - fast - allesamt auf verschärfte Budgetierung, Positionsstärkung der GKVen und Kassen gegenüber den Leistungserbringern und Leistungskürzungen bzw. -streichungen ausgelegt waren), die sich im zeitlichen Ablauf grob wie folgt darstellen lassen:
6 KVEG - Gesetz zur Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung
7 KHKG - Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze
8 U.A.: Änderung der Reichsversicherungsordnung, Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes, Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, Änderung des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation, Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, Änderung des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes
9 Vgl. Bayer-Helms et al. in: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.): Übersicht über das Sozialrecht, 2008: 132
10 Für Krankenhäuser nunmehr die Möglichkeit einer flexiblen Budgetierung mit Gewinn- und Verlustmöglichkeiten. Mit den Pflegesätzen werden die Kosten der stationären Versorgung weiterhin pauschal abgedeckt
11 In Kraft getreten am 01.01.1989
12 Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen
13 Zuvor fanden sich die krankversicherungsrechtlichen Regelungen im 2. Buch der Reichsversicherungsordnung (RVO)
14 Ein recht irreführender Begriff, denn es wurden ja weder die Gesundheit an sich noch bestimmte Bedingungen zu ihrer Erhaltung (z.B. durch Umweltschutz oder Arbeitsbedingungen) geändert bzw. "reformiert", sondern im wesentlichen Finanzierungsfragen. Es handelt sich also eher um eine Art Schlagwort, um Kürzungen im Gesundheitswesen verbal positiv zu besetzen
15 Vgl. Bayer-Helms et al. in: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.): Übersicht über das Sozialrecht, 2008: 133
4
16
Initiiert von der CDU/FDP im Rahmen des sog. "Sparpakets" 1996
17
Absenkung von 80 % auf 70 % des Bruttoentgelts und maximal 90 % des Nettoentgelts
18 Vgl. die Pressemitteilung Nr. 99/2005 vom 13. Oktober 2005 des Bundesverfassungsgerichts zum Beschluß vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 -
5
19
Genaue Auflistung in der jeweils gültigen Fallpauschalenverordnung (KFPV). Die KFPV wurde mehrfach als Ersatzvornahmen durch nicht durch die Selbstverwaltung zustande gekommenen Regelungen ergänzt und geändert, so in 2002, zweimal in 2003, 2004 und zweimal in 2005
20 Widersinnigerweise finanziert durch eine Erhöhung der Tabaksteuer
21 Die Ausführung als Kann-Vorschrift zeigt m.E. deutlich, daß es hier nicht nur um Kostendämpfung, sondern auch um Defizitreduzierung seitens der GKVen geht (deren Schulden 2003 ca. 6 Milliarden EUR betrugen)
6
So gut wie alle o.g. gesetzlichen Regelungen stießen auf erhebliche Widerstände - entweder bei den Krankenkassen oder den Kassenärztlichen Vereinigungen, den Krankenhausvertretern, der Pharmaindustrie, den Apothekern, Patientenverbänden, der jeweiligen Opposition oder weiten Teilen der jeweiligen Regierungspartei(en) selbst, in unterschiedlichen Konstellationen oder auch einmal alle zusammen. Ein tatsächlicher weitgehender Konsens, der von rein objektiven Sachargumenten getragen wurde, gab es bis auf Teilbereiche so gut wie nie. Wie weiterhin zu sehen ist, herrscht im Gesundheitswesen wie kaum in einem anderen sozialrechtlichen Bereich eine wahre Regelungswut, und im Prinzip läßt sich sagen, daß es seit 2000 in fast jedem Jahr eine mehr oder weniger weit reichende "Gesundheitsreform" gegeben hat, auch wenn die meist umfangreichen rechtlichen Änderungen nicht so benannt wurden.
22 Vgl. Übersicht über die Inhalte (Auszüge) des Krankenhausfinanzierungsreformgesetzes - KHRG BT-Drucksache 16/11429 23 Vgl. DKG zur Beratung und Verabschiedung des Krankenhausfinanzierungsreformgesetzes (KHRG) im Deutschen Bundestag unter
http://www.dkgev.de/dkg.php/cat/38/aid/5581/title/DKG_zur_Beratung_und_Verabschiedung_des_Krankenhausfinanzierungsref ormgesetzes_%28KHRG%29_im_Deutschen_Bundestag sowie Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 19.11.2008 zum Entwurf des Krankenhausfinanzierungsreformgesetzes (KHRG) vom 24.09.2008 unter https://www.gkv-spitzenverband.de/upload/081119_Stellungnahme_GKV-SV_KHRG_endg__3751.pdf
24 Vgl. § 252 Abs. 2 SGB V und §§ 5, 6, 6a Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (Beitragsverfahrensverordnung - BVV)
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Arbeit zitieren:
Dipl.-Sozialarbeiter (FH), Dipl.-Sozialpädagoge (FH) Uwe Janatzek, 2009, Der Gesundheitsfonds, München, GRIN Verlag GmbH
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