Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 02
2. Begriffsklärung 03
3. Überblick über die Entwicklung des Strafvollzuges 04
4. Der (Erwachsenen)Strafvollzug 06
4.1 Grundsätze und Ziele des Strafvollzugs 06
4.2 Der Ablauf des Strafvollzuges 11
4.2.1 Der Vollzugsplan 13
5. Der Jugendstrafvollzug im Vergleich zum
Erwachsenenstrafvollzug 15
5.1 Ausgangslage und Jugendstrafvollzugsgesetz im Land Bremen 18
6. Fazit 21
7. Quellenangaben 22
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1. Einleitung
Zunächst wählte ich das Thema „Strafvollzug von Frauen/Mädchen im Unterschied zum Strafvollzug von Männern/Jungen“. Bei der Recherche nach entsprechendem Material stieß ich immer wieder auf Kommentare zu dem neuen Jugendstrafvollzugsgesetz, welches mein Interessen weckte. Als ich mich in dieses Thema ein wenig eingelesen hatte, musste ich feststellen, dass mir der Zugang zu diesem leichter viel, wo ich doch zuvor etwas Schwierigkeiten hatte einen Einstieg zu finden. So entschied ich mich folglich doch noch einmal das Thema zu wechseln und entschied mich eine Hausarbeit zu Thema „Erwachsenen- und Jugendstrafvollzug unter Einbeziehung der Entwicklung der neuen Jugendstrafvollzugsgesetze am Beispiel Bremen“ zu erarbeiten.
Um in das Thema einzuführen und eine Ausgangsgrundlage zu schaffen soll im Folgenden zunächst eine Begriffsbestimmung stattfinden. Anschließend wird es einen Überblick über die Entstehungsgeschichte des Strafvollzuges geben, um ein wenig Hintergrundwissen zu erschließen und die heutige Entwicklung des (Jugend)Strafvollzugsgesetzes in Relation setzen zu können. In Punkt 4. wird umfassend auf das (Erwachsenen)Strafvollzugsgesetz, die Grundsätze und Ziele und den Ablauf im Strafvollzug eingegangen. In Punkt 5. wird der bisherige Jugendstrafvollzug dargestellt und die Entwicklung zu den neuen
Jugendstrafvollzugsgesetzen erörtert. Zu dem werden einige Vergleiche zum Erwachsenenstrafvollzug gezogen. Weiterhin wird die Ausgangslage und der Entwurf zu dem Jungendstrafvollzugsgesetz des Landes Bremen betrachtet und mit einer Stellungnahme von Prof. Johannes Feest, des Leiters des Strafvollzugsarchivs der Uni Bremen kritisch beleuchtet. Abschließend werden durch ein Fazit eigene Gedanken zum Thema dargestellt.
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2. Begriffsklärung
Als „Strafvollzug“ wird der „Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßnahmen in Justizvollzugsanstalten“ (Universal Lexikon 2003, S. 885) bezeichnet. „Man versteht unter (dem) Strafvollzug die Art und Weise der Durchführung von freiheitsentziehenden Kriminalsanktionen.“ (Metzner 1994, S. 21) Doch „Ursprünglich interpretierte man den Begriff ‚Strafvollzug’ im Wortsinne. „Dementsprechend hieß Strafvollzug Vollziehung aller vom Richter verhängten Kriminalstrafen.“ (de Gruyter (Hrsg) 1978, S. 19) Heute umfasst der Begriff des Strafvollzugs nur den Vollzug der Freiheitsstrafe, sowie die freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung. (vgl. de Gruyter (Hrsg) 1978, S. 20) Es „werden im eigentlichen Sinne des Wortes lediglich freiheitsentziehende Sanktionen vollzogen.“( de Gruyter (Hrsg) 1978, S. 20) Also „ist die Freiheitsstrafe ‚die einzige Strafart’“ (de Gruyter (Hrsg) 1978, S. 20), bei der „nicht nur vollstreckt, sondern darüber hinaus auch vollzogen wird“ (Schüler-Springorum 1969 zit. n. de Gruyter (Hrsg) 1978, S. 20) So unterscheidet sich der zwangsweise Freiheitsentzug „in mehrfacher Hinsicht von anderen Kriminalsaktionen: Er stellt die intensivste Form der Einwirkung auf Straftäter im Rahmen der strafrechtlichen Sozialkontrolle dar. Er greift auch in aller Regel am stärksten in die Rechte des Verurteilten ein.“ (de Gruyter (Hrsg) 1978, S. 20)
Nimmt man den Begriff des Strafvollzuges wörtlich, so weißt er in seiner Beschreibung einige Lücken auf und bezieht sich lediglich auf die Vollziehung der (Freiheits-) Strafe. Tatsächlich umfasst der Begriff jedoch die Vollziehung der Freiheitsstrafe (§§ 38 f. StGB), die freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 ff. StGB) und weiterhin die Jugendstrafe (§§ 17 ff. JGG), sowie den militärischen Strafarrest (§§ 9 ff. WStG). (vgl. de Gruyter (Hrsg) 1978, S. 20 f.)
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3. Überblick über die Entwicklung des Strafvollzuges
In der Entwicklung des Strafvollzuges lassen sich zwei Hauptbereiche Erkennen. „Einmal standen im Vordergrund Bemühungen um eine praktische Reform des Strafvollzugs“ (de Gruyter (Hrsg) 1978, S. 40) und „Ein zweites Reformziel war auf die gesetzliche Regelung des Strafvollzugs gerichtet“ (de Gruyter (Hrsg) 1978, S. 41).
Bereits gegen Ende des 16. Jahrhunderts fand ein Umdenken statt und es stand nicht mehr der Vergeltungsgedanke im Vordergrund. Zum ersten Mal entstand eine Idee des Resozialisierungsgedanken. (vgl. Metzner 1994, S. 3) „Die ersten kontinental-europäischen Strafvollzugsanstalten im Geiste modernen Strafvollzuges entstanden (…) 1595. (Metzner 1994, S. 3) Am „Anfang des !7. Jahrhunderts wurden die ersten Anstalten in Deutschland“ (Metzner 1994, S. 3) etabliert. „Nachdem sich im zweiten Drittel des 19. Jahrhunderts unter dem Vorzeichen des Besserungsgedankens weitgehend das pennsylvanische Gefängnissystem
durchgesetzt hatte, galten die Bestrebungen vornehmlich der Einführung der Einzelhaft. Sie wurden in den 20er Jahren durch das Programm des Erziehungsvollzugs abgelöst“ (de Gruyter (Hrsg) 1978, S. 40). Der erste hervorzuhebende Entwurf eines Strafvollzugsgesetzes entstand um 1879 (vgl. de Gruyter (Hrsg) 1978, S. 41). Diesem schlossen sich „die Bundesratsgrundsätze von 1897“ (de Gruyter (Hrsg) 1978, S. 41) an. 1923 entstanden die Reichsratgrundsätze, 1927 ein weiterer Entwurf eines Strafvollzugsgesetzes und 1934 erließ man eine reichseinheitliche
Strafvollzugsordnung. So gelang es auch im Dritten Reich nicht eine einheitliche gesetzliche Grundlage für den Strafvollzug schaffen. (vgl. de Gruyter (Hrsg) 1978, S. 41)
„Nach 1945 stand der Strafvollzug zunächst (…) im Schatten der Strafrechtsreform.“ (de Gruyter (Hrsg) 1978, S. 41) Allerdings „gewann der Resozialisierungsgedanke (an) Oberhand“ (de Gruyter (Hrsg) 1978, S. 40). So „knüpfte man damit weitgehend an die Bestrebungen der Weimarer Zeit an, die sich der Aufgabe der Rückfallverhütung verschrieben hatten“ (de Gruyter (Hrsg) 1978, S. 40). Doch ging man „Hinsichtlich der Mittel, die zur Erreichung des Zieles eingesetzt werden sollten, (…) teilweise andere, neue Wege“ (de Gruyter (Hrsg) 1978, S. 40).
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„1976“ (de Gruyter (Hrsg) 1978, S. 42), nach diversen vorläufigen Bestimmungen und einigen Anläufen entsteht „Erstmals (eine) einheitliche Rechtsgrundlage für den deutschen Strafvollzug“ (Metzner 1994, S. 3). Am 01.01.1977 tritt das Strafvollzugsgesetz in Kraft. (vgl. Metzner 1994, S. 3)
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Arbeit zitieren:
Lea Dalldorf, 2007, Der Strafvollzug, München, GRIN Verlag GmbH
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