Inhaltsverzeichnis
Einleitung 01
1.) Die Entstehung der ungarischen Verfassungsordnung 01
2.) Die Verfassungsorgane und die Gesetzgebung
a Der Staatspräsident 02
b Das Parlament 03
c Die Regierung 03
d Gesetzgebung 04
3.) Wahlrecht und Parteiensystem
a Das Wahlrecht 05
b Wirkungsweise des Wahlrechts auf politisches Verhalten
und Parteiensystem 06
c Die parlamentarisch vertretenen Parteien 07
d Zur Struktur des Parteiensystems 08
4.) Wie konsolidiert ist Ungarns Demokratie 09
Zusammenfassung und Bewertung 10
Anmerkungen 11
Literaturverzeichnis 13
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Einleitung Die Republik Ungarn (Magyar Köztarsaság) gehört zu den Staaten des ehemaligen sowjetischen Einflussbereiches, die sich in den Zeit der Systemtransformation 1989-1991 eine d emokratische Verfassungsordnung gegeben haben. Im Rahmen dieser Arbeit sollen die für Ungarn spezifischen Rahmenbedingungen dieses Übergangs sowie die Verfassungsorgane und das Wahl- und Parteiensystem dargestellt werden, die aus diesem Übergangsprozess hervorgegangen sind. Auf der Basis dieser Darstellung soll der Versuch vorgenommen werden, eine Antwort auf die Frage zu geben, in welchem Maße es sich im Fall Ungarns um eine konsolidiertes demokratisches System handelt und ob man von einem gelungenen Systemwechsel sprechen kann.
1.) Die Entstehung der ungarischen Verfassungsordnung
Bemerkenswert an der Verfassung der Republik Ungarn ist, dass sie nicht etwa in den Wendejahren 1989-1991 komplett neu ausgearbeitet wurde, wie dies in anderen Transformationsländern geschehen ist. Stattdessen wurde die aus dem Jahre 1949 stammende Verfassung formell beibehalten, allerdings durch zwei Verfassungsnovellen in den Jahren 1989 und 1990 wesentlich umgestaltet (vgl. Körösényi 2002: 312).
Dies ist bereits ein Hinweis auf die Rahmenbedingungen, unter denen die neue Verfassungsordnung zustande gekommen ist: Schon während der Herrschaft der Kommunistischen Partei in Ungarn gab es einen begrenzten gesellschaftlichen Pluralismus, so dass die oppositionellen Gruppen in die Ausarbeitung dieser neuen Ordnung einbezogen werden konnten (vgl. Körösényi 2002: 310f.). In einer Typologie der Varianten von Systemtransformationen (gelenkter Systemwechsel/ von unten erzwungener Systemwechsel/ ausgehandelter Systemwechsel/ Regime-Kollaps; vgl. Merkel/ Thiery 2002: 196f.) lässt sich die Art des Systemübergangs in Falle Ungarns folglich als ein ausgehandelter Systemwechsel beschreiben. Im Gegensatz zu anderen ehemaligen Ostblockstaaten war keine Volksrevolution Ursache des Systemwechsels.
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2.) Die Verfassungsorgane und die Gesetzgebung
Der ungarische Staatspräsident wird, wie in parlamentarischen Demokratien üblich, vom Parlament gewählt; eine Amtsperiode dauert fünf Jahre. Um gewählt zu werden, ist im ersten und, wenn nötig, im zweiten Wahlgang eine parlamentarische Zweidrittelmehrheit erforderlich. Sollte es zu einem dritten Wahlgang kommen, wird derjenige der beiden stimmenstärksten Kandidaten gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Eine einmalige Wiederwahl des Präsidenten ist zulässig (vgl. Körösényi 2002: 315).
Der Aufgabenbereich des Staatspräsidenten umfasst die formelle Repräsentation des Staates nach innen und außen sowie notarielle Befugnisse und auch einige politische Kompetenzen. Die notarielle Funktion besteht in der formellen Inkraftsetzung der Beschlüsse von Parlament und Regierung, in der Ernennung zu hohen Staatsämtern und in der Ansetzung von Parlamentswahlen. Politisch relevant wird der Präsident etwa dann, wenn er sein i n der Verfassung festgelegtes Recht in Anspruch nimmt, die Ausfertigung von Parlamentsgesetzen zu verweigern, um sie zur erneuten Beratung an das Parlament zurückzugeben oder sie zur verfassungsrechtlichen Überprüfung an das Verfassungsgericht weiterzuleiten. Allerdings handelt es sich hierbei nur um eine suspensive Vetofunktion: gegen einen erneuten Parlamentsbeschluss oder eine verfassungsgerichtliche Entscheidung hat der Präsident keine weiteren Vetobefugnisse (vgl. Körösényi 2002: 315). Die Verfassung s pricht dem Staatspräsidenten außerdem ein – genau geregeltes und auf wenige Sachverhalte beschränktes – Parlamentsauflösungsrecht zu. Darüber hinaus kann er politisch aktiv werden, indem er eigene Gesetzesentwürfe im Parlament einbringt, an Parlamentssitzungen teilnimmt und politische Reden hält (vgl. Körösényi 2002: 316).
Der Amt des Staatspräsidenten der Republik Ungarn wird seit dem 4.8.2002 von Ferenc Mádl ausgeübt, der als Kandidat der damaligen Regierungskoalition aus FIDESz-MPP, MDF und KDNP antrat und im dritten Wahlgang gewählt wurde.
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b. Das Parlament Die Landesversammlung, so der offizielle Name, ist die einzige Kammer des ungarischen Parlaments. Sie verkörpert der Verfassung zufolge die Volkssouveränität und ist demgemäß das höchste Staatsorgan. Die 386 Parlamentsabgeordneten werden für eine vierjährige Legislaturperiode gewählt. Aufgaben der Landesversammlung sind Gesetzgebung und Kontrolle der Regierung (vgl. Körösényi 2002: 317).
Aufgrund personeller Überschneidungen zwischen Parlamentsmehrheit und Regierung wird diese Kontrollfunktion de facto allerdings in erster Linie von der jeweiligen Opposition ausgeübt: Die Regierung kann ihren Einfluss auf die parlamentarische Tagesordnung und damit auf das Gesetzgebungsprogramm durch Vertrauensverhältnisse zwischen dem Regierungschef auf der einen und dem Parlamentspräsidenten und dem Führer der Mehrheitsfraktion auf der anderen Seite sichern (vgl. Körösényi 2002: 318) 1 .
Seit den Parlamentswahlen vom 7. und 21. April 2002 sind vier Parteien mit Fraktionen in der Landesversammlung vertreten: die MSzP, der SzDSz (diese bilden die Regierungskoalition), der FIDESz-MPP und das MDF als Oppositionsparteien.
c. Die Regierung
Seit dem 27.5.2002 stellen die MSzP und der SzDSz die Regierung. Sie lösten die alte Regierungskoalition ab, die aus den jetzigen Oppositionsparteien zuzüglich der nicht mehr im Parlament vertretenen KDNP bestand. Ministerpräsident ist der parteilose Péter Medgyessy, der als Spitzenkandidat der MSzP angetreten war. Der Außenminister László K ovács ist gleichzeitig Vorsitzender der MSzP der größeren Regierungspartei.
Drei Prinzipien bezüglich der Verantwortlichkeit und der Hierarchie bestimmen die Regierungsarbeit: Das Ressort-, das Kollegial- und das Kanzlerprinzip. Ressortprinzip: Jeder Minister ist persönlich politisch
• für die Tätigkeit des ihm untergeordneten Verwaltungsapparates zuständig. Kollegialprinzip: Der einzelne Minister ist der
• Regierung als Gesamtorgan untergeordnet. Gibt es bei Regierungssitzungen Uneinigkeiten, ist das Votum der Mehrheit der Regierungsmitglieder Ausschlag gebend.
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Arbeit zitieren:
Matthias Bunzel, 2003, Das Regierungssystem Ungarns, München, GRIN Verlag GmbH
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