Fachbereich KSAV
Thüringer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Einführung einer Vorsorgepflicht für Kinder in Thüringen unter
Betrachtung weiterer präventiver Hilfsmöglichkeiten
D i p l o m a r b e i t
an der Thüringer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Fachbereich Kommunalverwaltung und staatliche allgemeine Verwaltung
vorgelegt von
Christian Schubert
aus Schmölln
Gotha, 01.09.2008
II
Vorwort
In den letzten Monaten brachten die Medien immer häufiger Fälle
von Kindesvernachlässigung, -misshandlung und -missbrauch an
das Licht der Öffentlichkeit. Dabei sind es die extremen und
tragischen Einzelschicksale mit Todesfolge, wie die der kleinen
Lea-Sophie aus Schwerin oder der toten Kinder aus Erfurt,
Nordhausen, und Sömmerda, die für Erschütterung, Betroffenheit
und Wut in unserer Gesellschaft sorgen. Doch diese Fälle sind nur
die Spitze des Eisberges, denn die Zahl der Kindeswohl-
gefährdungen, die im Schatten der Öffentlichkeit liegen, scheint
weitaus höher zu sein. Schätzungen gehen davon aus, dass
deutschlandweit zwischen 48.000 und 430.000 Kinder im Alter von
0 6 Jahren gesundheits- und lebensgefährdenden Bedingungen
ausgesetzt sind.
1
Vor diesem Hintergrund wurden sowohl auf
Bundesebene als auch speziell in Thüringen viele Maßnahmen zum
Schutz der Kinder ins Leben gerufen, andere Konzepte gilt es noch
umzusetzen. Die Einführung verbindlicher Vorsorgeunter-
suchungen kann in diesem Zusammenhang ein wichtiges
Instrument zur Früherkennung und Prävention darstellen und somit
wesentlich zur Verbesserung des Kinderschutzes beitragen.
Inzwischen haben viele Bundesländer entsprechende Regelungen
oder Vorkehrungen getroffen, um Vorsorgeuntersuchungen als
Bestandteil von Kinderschutzmaßnahmen zu etablieren. Die
Umsetzung erfolgt jedoch recht unterschiedlich. Während manche
Länder eine Pflichtteilnahme favorisieren, versuchen andere mit
Bonussystemen oder expliziten Aufforderungen im Einzelfall, die
Teilnahmequote auf freiwilliger Basis zu erhöhen. Im Zeitraum des
Entstehens dieser Diplomarbeit
2
wird in Thüringen das ,,Gesetz zur
Weiterentwicklung des Kinderschutzes" in einem entsprechenden
1
Vgl. Stellungnahme des Bundesjugendkuratoriums zum Schutz vor Kindeswohlgefährdung 2007,
S.5
2
Der Kenntnisstand dieser Diplomarbeit bezieht sich auf Mai 2008, nachgehende Änderungen in der
Sachlage können innerhalb dieser Arbeit nicht berücksichtigt werden.
III
Gesetzgebungsverfahren geprüft. Ein Teilziel dieses neuen
Gesetzes ist die Sicherung der Teilnahme an den einzelnen
Vorsorgeuntersuchungen im Kindesalter.
Im Verlauf dieser Arbeit soll verdeutlicht werden, welche
Bedeutung verbindliche Vorsorguntersuchungen für Kinder haben,
wie sie sich in das System der Kinderschutzarbeit integrieren und
welche Problemlagen dabei auftreten können. Weiterhin liegt es in
der Absicht des Verfassers, den Thüringer Gesetzentwurf einer
Bewertung zu unterziehen und in entscheidenden Punkten mit dem
saarländischen Gesetzesmodell zu vergleichen. Schließlich soll
dargestellt werden, wie sich die gesetzliche Implementierung von
Kinderrechten als präventiver Hilfsansatz auf die Einführung
verbindlicher Vorsorgeuntersuchungen auswirken kann. Aufgrund
des vorgegebenen begrenzten Umfangs der Diplomarbeit, können
nur bestimmte Sachlagen und Zusammenhänge tiefgründig erörtert
und damit nur ein Teil dieser vielseitigen Thematik analysiert
werden. Die weiteren präventiven Hilfsmöglichkeiten, wie
beispielsweise der Einsatz von Familienhebammen oder der
Ausbau von Frühwarnsystemen und Kinderschutzdiensten, können
in diesem Umfang nicht näher betrachtet werden und bedürfen
einer zusätzlichen wissenschaftlichen Untersuchung. Diese Arbeit
soll jedoch dazu beitragen, die Allgemeinheit für die Belange des
Kinderschutzes und das Erfordernis einer gesetzlich festgelegten
Vorsorgepflicht zu sensibilisieren. Auf diesem Weg kann die
Stellung von Kindern in unserer Gesellschaft wieder ein Stück weit
verbessert werden.
IV
Inhaltsverzeichnis
1
Die Bedeutung von Vorsorgeuntersuchungen als Maßstab für die
Einführung einer Vorsorgepflicht
1.1
Hintergründe für die Notwendigkeit verpflichtender
Vorsorgeuntersuchungen
1.2
Die Gefährdung des Kindeswohls
1.2.1
Kindesvernachlässigung
1.2.2
Kindesmisshandlung
2
Statistische Auswertung vorläufiger Schutzmaßnahmen
3
Thüringer Gesetz zur Weiterentwicklung des Kinderschutzes
3.1
Rechtliche Grundlagen
3.2
Wichtige Inhalte
3.3
Verfassungsmäßigkeit des ThürFKG
3.3.1
Formelle Rechtmäßigkeit
3.3.2
Materielle Rechtmäßigkeit
3.4
Problemlagen
3.5
Gewichtige Anhaltspunkte
4
Die Vorreiterrolle des Saarlandes bei der Einführung
verbindlicher Vorsorgeuntersuchungen
4.1
Gemeinsamkeiten mit dem Thüringer Modell
4.2
Unterschiede zum Thüringer Modell
5
Elternrechte versus verpflichtende Vorsorgeuntersuchungen
6
Die Auswirkung von Kinderrechten im Grundgesetz
7
Zusammenfassung
Seite
1
2
4
7
9
11
13
14
15
17
18
20
22
25
28
30
31
33
36
38
V
Abkürzungsverzeichnis
Art.
-
Artikel
BayOLG
-
Bayerisches Oberlandesgericht
BGB
-
Bürgerliches Gesetzbuch
BGH
-
Bundesgerichtshof
BR-DS
-
Bundesrat-Drucksache
BVerfG
-
Bundesverfassungsgericht
bzw.
-
beziehungsweise
ca.
-
circa
d.h.
-
das heißt
DVBL
-
Deutsches Verwaltungsblatt
etc.
-
et cetera
EU
-
Europäische Union
FamRZ
-
Zeitschrift für das gesamte Familienrecht
ff.
-
fortfolgend
gef.
-
gefunden
GG
-
Grundgesetz
i.V.m.
-
in Verbindung mit
JA
-
Jugendamt
Kap.
-
Kapitel
MDR
-
Monatsschrift für Deutsches Recht
NJW
-
Neue Juristische Wochenschrift
ÖGDG
-
Gesundheitsdienstgesetz des Saarlandes
OLG
-
Oberlandesgericht
S.
-
Seite
SGB
-
Sozialgesetzbuch
StGB
-
Strafgesetzbuch
ThürFKG
-
Thüringer Gesetz zur Förderung der Teilnahme an
Früherkennungsuntersuchungen für Kinder
ThürVerf
-
Thüringer Verfassung
u. a.
-
unter anderem
vgl.
-
vergleiche
z.B.
-
zum Beispiel
1
1
Die
Bedeutung
von
Vorsorgeuntersuchungen
als
Maßstab für die Einführung einer Vorsorgepflicht
Ärztliche Vorsorgeuntersuchungen dienen der Sicherstellung einer
gesunden und altersgerechten Entwicklung von Kindern. Mit ihnen
sollen Krankheiten frühzeitig erkannt werden, die imstande sind,
die normale körperliche und geistige Entwicklung von Kindern
wesentlich zu beeinträchtigen. Basierend auf §§ 26 I und 25 IV S.2
SGB V und den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und
Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei
Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (,,Kinder-
Richtlinien"), haben Krankenversicherte für ihre Kinder einen
Anspruch auf neun Vorsorge- bzw. Früherkennungsunter-
suchungen. Die einzelnen Untersuchungsstufen (U1 U9)
orientieren sich an den kindlichen Entwicklungsstadien und sind
unter Beachtung von Toleranzgrenzen innerhalb festgelegter
Zeiträume durchzuführen. In den einzelnen Untersuchungen wird
der individuelle Gesundheitszustand der Kinder anhand ihrer
Vorgeschichte festgestellt. Dabei werden außerdem regelmäßig
Körpermaße, Reifezeichen, Motorik, Nervensystem sowie die
Organe untersucht und die Ergebnisse dokumentiert. In aller Regel
ist es im Rahmen des Kinderfrüherkennungsprogramms auch
möglich, alle notwendigen Schutzimpfungen durchzuführen oder
zu komplettieren. Der überwiegende Teil der Bevölkerung nutzt
dieses
kostenlose
Präventionsangebot
des
deutschen
Gesundheitssystems. Genaue Angaben über die Teilnehmerzahlen
lassen sich aber erst mit den Schuleingangsuntersuchungen
feststellen, da in diesem Zusammenhang die Inanspruchnahme der
Vorsorgeuntersuchungen ermittelt wird. Nach einer Studie des
Robert-Koch-Instituts über die Gesundheit von Kindern und
Jugendlichen in Deutschland (KiGGS) liegt die Beteiligung an der
U3 U7 bei über 90 Prozent. Die Teilnahmequote an den letzten
beiden Untersuchungen U8 und U9 erreicht dagegen nur noch
2
einen Wert von ca. 80 Prozent.
3
Die Gründe dafür sind schwer
auszumachen. Häufig wird mit fortschreitendem Alter der Kinder
die Untersuchung einfach vergessen, weil die Zeitabstände zu groß
sind und in der Regel auch keine Erinnerung zur Teilnahme erfolgt.
Deshalb wird in Fachkreisen nicht nur aus medizinischen Gründen,
sondern auch aus der Notwendigkeit heraus, regelmäßigere
Untersuchungsabschnitte zu gewährleisten, die Einführung einer
neuen Untersuchungsstufe zwischen der U7 und der U8 diskutiert.
Schließlich bieten Vorsorgeuntersuchungen die Möglichkeit,
Gesundheits- oder Entwicklungsstörungen im Kindesalter
frühzeitig aufzudecken. Betroffenen Kindern kann so mit
therapeutischen Maßnahmen schnelle Hilfe angeboten und damit
eine gesunde körperliche und geistige Entwicklung gefördert
werden.
1.1
Hintergründe für die Notwendigkeit verpflichtender
Vorsorgeuntersuchungen
Die Teilnahme der Kinder an den Vorsorgeuntersuchungen ist
grundsätzlich freiwillig. In letzter Zeit ist jedoch vor dem
Hintergrund steigender Fälle von Kindesmisshandlung und
Kindesvernachlässigung die Einführung einer Vorsorgepflicht in
den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Ihr Vorteil besteht zum einen
darin, dass im Rahmen der medizinischen Untersuchungen zum
Entwicklungsstand des Kindes die Möglichkeit besteht, auf
Hinweise
aufmerksam
zu
werden,
die
auf
eine
Kindeswohlgefährdung schließen lassen. Zum anderen sind
Früherkennungsuntersuchungen ein gewachsenes und fest
etabliertes System, bei denen es keiner Neueinführung oder
etwaigen Gewöhnungsphase bedarf. Die Gefahr des Misstrauens
und der Ablehnung gegenüber einer so genannten ,,ungewollten
Neuregelung" sollte grundsätzlich nicht bestehen. Belegt wird dies
3
vgl. Kamtsiuris, 2007, S. 845 - 847
3
durch die relativ hohen Teilnahmequoten, die für eine breite
Akzeptanz der Untersuchungen in unserer Gesellschaft sprechen.
Eine Vorsorgepflicht bietet zudem die Chance, die Position des
Jugendamtes und anderer Hilfseinrichtungen zu stärken. Häufig
wird den Jugendämtern bei tragisch endenden Fällen von
Kindeswohlgefährdung von der Öffentlichkeit vorgeworfen, nicht
rechtzeitig interveniert zu haben oder die Gefährdungspotentiale
schlichtweg verkannt zu haben. Den Jugendämtern wird in
manchen Fällen sogar eine Mittäterschaft wegen unterlassener
Hilfsmaßnahmen und der Verletzung von Schutzpflichten
unterstellt.
4
Fakt ist, dass Kinder bis zum Einschulungsalter nicht
zwangsweise in Kontakt zu öffentlichen Einrichtungen treten
müssen. Gerade die Jugendämter sind jedoch darauf angewiesen,
möglichst früh Informationen über entsprechende Risikofamilien
zu erhalten, bei denen eine Gefährdung der Kinder nicht
auszuschließen ist. Um dem Schutzauftrag des Jugendamtes nach
§ 8a SGB VIII optimal nachzukommen, bietet sich mit regelmäßig
wiederkehrenden Vorsorgeuntersuchungen und einer guten
Kooperation zwischen Ärzten und Behörden die Gelegenheit, auf
Risikofamilien aufmerksam zu werden, die bis zu diesem Zeitpunkt
noch nicht auffällig waren. Dieser Umstand schafft die nötige
Transparenz. Es ist möglich, eine lückenlose Aussage darüber zu
treffen, welche Kinder an den Untersuchungen teilgenommen
haben und welche nicht. Der ,,aufsuchenden Sozialarbeit" stehen
damit schon im Vorfeld Erkenntnisse über Anzeichen bestehender
oder künftiger Gefährdungspotentiale zur Verfügung, was letztlich
auch die Entscheidungsfindung über eine frühzeitige Intervention
wesentlich erleichtert. Mit der systematischen Sammlung und
Auswertung der Daten könnten die Versorgungsstrukturen
verbessert, feste Arbeitsabläufe standardisiert und die Entwicklung
praxisbezogener Handlungsmodelle vorangetrieben werden. Durch
die
mit
der
verbindlichen
Teilnahme
an
den
4
Focus, Von der Leyen attackiert Jugendamt, http://www.focus.de/panorama/welt/lea-sophie_aid_
145239.html, gef. am 18.03.2008
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