Schmidt, Anne: Die Riester-Rente als eine Form der privaten Altersvorsorge, Berufsakademie Sachsen, Staatliche Studienakademie Dresden, Studienrichtung Bankwirtschaft, Praxisarbeit, 2007. 34 Seiten, 35 Literaturquellen.
Die Autorin betrachtet die Riester-Rente als eine Form der privaten Altersvorsorge. Im Folgenden werden die Möglichkeiten der staatlichen Förderung der Altersvorsorgeverträge vorgestellt. Darüber hinaus entält die Belegarbeit die Fördervoraussetzungen, die Besteuerung, schädliche Verwendung und sonstige Eigenschaften der Riester-Rente.
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Inhalt
Abk ürzungsverzeichns 4
1. Einleitung 5
2. Staatliche Förderung der Riester-Rente 7
2.1 Voraussetzungen für die staatliche Förderung 7
2.1.1 Begünstigter Personenkreis 7
2.1.2 Nicht begünstigter Personenkreis. 9
2.1.3 Zertifizierung der Altersvorsorgeverträge 9
2.1.4 Begünstigte Anlageformen 11
2.1.4.1 Versicherungsprodukte 12
2.1.4.2 Bankprodukte. 12
2.1.4.3 Investmentfonds 12
2.1.5 Verbraucherschutz 13
2.1.5.1 Informationspflichten der Anbieter vor Vertragsabschluss 13
2.1.5.2 Informationspflichten der Anbieter während der Vertragslaufzeit 13
2.2 Förderwege 14
2.2.1 Grund- und Kinderzulage 14
2.2.1.1 Mindesteigenbeitrag 15
2.2.1.2 Sockelbetrag 17
2.2.2 Sonderausgabenabzug 18
2.2.3 Altersvorsorge-Eigenheimbetrag 19
2.3 Förderverfahren. 21
3. Besteuerung 21
4. Schädliche Verwendung 23
5. Kündigung 24
6. Sonstiges 25
6.1 Pfändungsschutz der Riesterverträge 25
6.2 Zusatzbausteine 25
7. Entwicklung von Riesterverträgen 26
8. Zusammenfassung 29
Literaturverzeichnis 30
Tabellenverzeichnis 32
AltEinkG Alterseinkünftegesetz AltZertG Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz AVmG Altersvermögensgesetz BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BMAS Bundesministerium für Arbeit und Soziales bzw. beziehungsweise EStG Einkommensteuergesetz SGB Sozialgesetzbuch z.B. zum Beispiel ZfA Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen
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1. EINLEITUNG
Die private Altersvorsorge als Ergänzung zur gesetzlichen Rentenversicherung gehört heute zu den wichtigsten Themen für jeden Einzelnen. Das Vertrauen in die gesetzliche Rente ist sehr gering. Nur wenige Bundesbürger glauben, im Alter mit der gesetzlichen Rente ihren Lebensstandard halten zu können. In Deutschland wird die Rente über das so genannte Umlageverfahren finanziert. Dabei kommen die Erwerbstätigen durch ihre Beitragszahlungen zur Rentenversicherung für die laufenden Zahlungen an die Rentnergeneration auf (Generationenvertrag). Ein auf dem Umlageverfahren basierendes Rentensystem ist besonders anfällig für demografische Verschiebungen, die sich aus einer sinkenden Geburtenrate und zunehmender Lebenserwartung ergeben: Wenn immer weniger Beitragszahler für immer mehr Rentner aufkommen müssen, sinken die Einnahmen der Rentenkasse bei gleichzeitig steigenden Ausgaben. Bisher sind die Belastungen durch die zunehmende Rentenbezugsdauer entstanden. Ein früher Eintritt in die Rente und eine steigende Lebenserwartung haben dazu geführt, dass die durchschnittliche Rentenbezugsdauer zwischen 1960 und heute von circa zehn auf über 14 Jahre bei Männern und 18 Jahre bei Frauen gestiegen ist. In Zukunft werden auch die geringen Geburtenzahlen seit Ende der 1960er Jahre dazu beitragen, dass die Zahl der Beitragszahler in Relation zu den Rentenempfängern abnimmt. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt reichen die Einnahmen aus den Beiträgen der Versicherten nicht, um die Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland zu decken. Deshalb bezuschusst der Staat die Rentenkasse aus Steuermitteln. Im Jahr 2005 waren dies rund 80 Milliarden Euro 1) . Aufgrund vieler Aspekte wurde im Jahre 2001 eine Rentenreform beschlossen, die die Kürzung des Rentenniveaus von 70% auf 67% des Nettoeinkommens zur Folge hatte. Als Ergebnis der Rentenreform wird jeder, der in den nächsten Jahren in Rente geht, immer weniger Rente erhalten. Die zusätzliche Rentenlücke soll jeder freiwillig durch private Altersvorsorgeverträge schließen.
1) http://www.riesterforum.de/sub_presse/rf_presse.php4?id=5-24-84
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Seit dem 01.01.2002 fördert der Staat zwei Modelle der Altersvorsorge. Zum einem gibt es die Riester-Rente, die auf den damaligen Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester zurückzuführen ist, um die hierdurch entstandene Renten-Lücke zu schließen. Diese Art der privaten Altersvorsorge wird vom Staat durch Zulagen und Steuervorteile gefördert.
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2. STAATLICHE FÖRDERUNG DER RIESTER-RENTE
2.1 Voraussetzungen für die staatliche Förderung
2.1.1 Begünstigter Personenkreis
Zum begünstigten Personenkreis gehören alle diejenigen, die von der Absenkung des Versorgungsniveaus ihrer Alterssicherungsleistungen betroffen sind. Dazu zählen zum einen die in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten, wenn sie zumindest einen Teil des Kalenderjahres zum begünstigten Personenkreis gehören. Das heißt eine nur 1 Monat andauernde versicherungspflichtige Beschäftigung oder eine viertägige Wehrübung eines Wehrdienstleistenden im Kalenderjahr reichen aus, um zum förderberechtigten Personenkreis zu gehören.
Ebenfalls zulageberechtigt sind die nicht zum begünstigten Personenkreis zählenden Ehegatten (so genanntes Huckepackprinzip), da sie zwar nicht unmittelbar von den Kürzungen der Alterssicherungsleistungen (Rente / Versorgung) betroffen sind, aber mittelbar durch den Bezug von Hinterbliebenenleistungen betroffen sein können. Voraussetzung für die Zulageberechtigung ist unter anderem, dass für den nicht begünstigten Ehegatten ebenfalls ein eigener Altersvorsorgevertrag besteht 1) . Gefördert werden alle nachfolgenden Personen, wenn sie der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen:
alle in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten im Sinne des § 1 SGB VI
in Werkstätten beschäftigte behinderte Menschen selbständig Tätige im Sinne des § 2 SGB VI unter anderem:
- arbeitnehmerähnliche Selbstständige
- Künstler / Publizisten
- Hausgewerbetreibende
- Gewerbetreibende, die in der Handwerksrolle eingetragen sind
- Hebammen und Entbindungspfleger sonstige Pflichtversicherte im Sinne des § 3 SGB VI:
- Kindererziehende in den ersten drei Lebensjahren des Kindes, in denen in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Kindererziehungszeit
angerechnet wird; Ebenfalls förderberechtigt sind Steuerpflichtige, die
1) EStG § 79 „Zulageberechtigte“
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wegen der Erziehung eines Kindes beurlaubt sind und deshalb keine Besoldung, Amtsbezüge oder Entgelt erhalten, sofern sie eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen könnten, wenn die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde.
- Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig an wenigstens 14 Stunden in der Woche pflegen und daneben keine Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Stunden wöchentlich ausüben
- Wehr- und Zivildienstleistende
- Bezieher von Entgeltersatzleistungen, wenn diese im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren Entgeltersatzleistungen sind:
- Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren
- auf Antrag pflichtversicherte Personen, wie zum Beispiel Entwicklungshelfer, da diese Personen, wenn sie einen Antrag gestellt haben, von der Absenkung des Leistungsniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung betroffen sind
- Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
- geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben und ihre Rentenbeiträge aufstocken Außerdem werden gefördert:
- Empfänger von Besoldung (wie zum Beispiel aktive Beamte, Richter und Soldaten)
Arbeit zitieren:
Anne Schmidt, 2007, Die Riester-Rente als eine Form der privaten Altersvorsorge, München, GRIN Verlag GmbH
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