Amke Poppinga 10.08.2008
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung. 5
2. Das Trägerübergreifende Persönliche Budget 9
2.1. Leistungsberechtigter - Leistungsträger - Leistungserbringer. 9
2.1.1. Der veränderte Rechtsanspruch 9
2.1.2. Das veränderte Leistungsdreieck 9
2.1.3. Die Leistungsberechtigten 13
2.1.4. Budgetfähige Leistungen 14
2.1.5. Die Leistungsträger. 14
2.1.6. Die Sonderstellung der Pflegekassen 15
2.2. Die Zielsetzung 17
2.2.1. Selbstbestimmung vs. Kosteneinsparung 17
2.2.2. Zum Misstrauen der Kritiker gegenüber der gesetzlich
verankerten Zielsetzung. 19
2.2.3. Voraussetzungen zur Erreichung des Ziels der erhöhten
Selbstbestimmung 23
2.3. Der Weg vom Antrag bis zum Bescheid 26
2.3.1. Der Antrag 26
2.3.2. Das Bedarfsfeststellungsverfahren 27
2.3.3. Die Zielvereinbarung 28
2.3.4. Der Bewilligungsbescheid 30
2.4. Die Budgetassistenz 31
2.4.1. Budgetberatung 32
2.4.2. Budgetunterstützung 33
2.4.3. Die Budgetassistenz und rechtliche Betreuung 34
2.4.4. Die Finanzierung der Budgetassistenz 35
3. Peer Counseling 36
3.1. Peer Counseling - Die Definition 36
3.2. Peer Counseling - Die Geschichte 37
3.2.1. Die Independent Living Bewegung 37
3.2.2. Die Selbstbestimmt Leben Bewegung 38
3.2.3. Die Self Advocacy Bewegung 39
3.2.4. Disabilitiy Studies. 40
3.3. Peer Counselor - Die Ausbildung 41
3.4. Peer Counseling und Soziale Arbeit 43
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3.4.1. Peer Counseling und Beratung 44
3.4.1.1. Peer Counseling und die Klientenzentrierte
Gespr ächsführung 45
3.4.2. Die Abgrenzung von Peer Counselorn und
Dipl. Sozpäd./-arbeitern 48
3.5. Peer Counseling als Beratungsangebot für Budgetberechtigte. 51
4. Interviews mit Peer Counselorn 53
4.1. Vorbereitung der Interviews 53
4.1.1. Suche der Interviewpartner 53
4.1.2. Wahl der Methode 54
4.2. Durchführung der Interviews. 55
4.3. Analyse der Interviews 55
4.3.1. Aussagen zu Voraussetzungen, durch die das Trägerübergreifende
Pers önliche Budget zu mehr Selbstbestimmung führen kann 57
4.3.1.1. Bedarfsdeckung 57
4.3.1.2. Das Integrierte Budget 59
4.3.1.3. Entbürokratisierung 61
4.3.1.4. Zweckgebundenheit 63
4.3.1.5. Öffentlichkeitsarbeit 65
4.1.3.6. Motivation 66
4.3.2. Aussagen zum Beratungsangebot für Budgetberechtigte 67
4.3.2.1. Verantwortung des Budgetberechtigten 67
4.3.2.2. Zielgruppe 68
4.3.2.3. Umfang 70
4.3.2.4. Finanzierung 74
4.3.3. Aussagen zu Peer Counseling als Beratungsangebot für
Budgetberechtigte 75
4.3.3.1. Parteilichkeit 75
4.3.3.2. Niedrigschwelligkeit 76
4.3.3.3. Qualifikation 77
4.3.3.4. Eigene Betroffenheit 81
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5. Diskussion und Schlussfolgerungen ........................................................85 6. Zusammenfassung ...................................................................................93 7. Quellenverzeichnis ..................................................................................96
Anhang
Fragebogen
Informationsbrief/Einverständniserklärung Transkript I-VI
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Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Klassisches Leistungsdreieck .....................................................10 Abbildung 2 : Die Dreiecksbeziehung bei Inanspruchnahme des Persönlichen
Budgets .............................................................................................................10 Abbildung 3: Integriertes Budget .....................................................................16 Abbildung 4: Organigramm zur Darstellung der Ergebnisse ...........................56
Abkürzungsverzeichnis
BAR: Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation BGB: Bürgerliches Gesetzbuch Bifos: Bildungs- und Forschungsinstitut zum selbstbestimmten Leben Behinderter BMAS: Bundesministerium für Arbeit und Soziales BSHG: Bundessozialhilfegesetz BudgetV: Verordnung zur Durchführung des § 17 Abs. 2 bis 4 des SGB IX BVP e.V.: Berufsverband Peer Counseling e.V. Deutscher Verein: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. ForseA: Forum für selbstbestimmte Assistenz ICF: Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit ISL e.V.: Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben e.V. PflegeVG: Pflege-Versicherungsgesetz SGB: Sozialgesetzbuch TPB: Trägerübergreifendes Persönliches Budget ZSL e.V.: Zentrum für Selbstbestimmtes Leben e.V.
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1. Einleitung
Die Versorgung eines Menschen mit Behinderung kann unterschiedlich geregelt sein. Oftmals erhält der behinderte Mensch als Leistungsberechtigter eine Leistung von einem Leistungserbringer, die der zuständige Leistungsträger bezahlt. Dieses klassische Leistungsdreieck wird Sachleistungsmodell genannt. Der behinderte Mensch erhält eine Versorgungssicherheit, die ihm wenig Einflussnahme ermöglicht. Als Alternative zu diesem Fürsorgeprinzip gibt es seit dem 1. Juli 2004 das Trägerübergreifende Persönliche Budget, auf das die leistungsberechtigte Person seit dem 01.01.2008 einen Rechtsanspruch hat. Bis dahin handelte es sich um eine Ermessensleistung. Das Trägerübergreifende Persönliche Budget ist keine zusätzliche Leistung, sondern eine neue Form der Leistung. Bisher erteilte Sachleistungen verschiedener Leistungsträger werden durch Geldleistungen ersetzt. Die zu versorgenden Personen werden zu Kunden, die sich ihren Hilfebedarf einkaufen können. Sie können selbst entscheiden, wann sie ihre Leistungen wo, wie und von wem in Anspruch nehmen. Vor Einführung des Rechtsanspruchs wurde das Trägerübergreifende Persönliche Budget vom 1. Oktober 2004 bis zum 31. Juni 2007 in acht Modellregionen erprobt.
Aufgrund der geringen Erfahrungswerte können über mögliche Auswirkungen nur Vermutungen gemacht werden. Fürsprecher betonen die gesteigerte Selbstbestimmung der Budgetnutzer. Gegner sind misstrauisch und fürchten dahinter verborgende Sparmaßnahmen des Staates auf Kosten der Menschen mit Behinderung. Unbestritten ist, dass ein Mehr an Selbstbestimmung gleichzeitig ein erhöhtes Maß an Verantwortung beinhaltet. Das Trägerübergreifende Persönliche Budget muss verwaltet werden. Es müssen so genannte Zielvereinbarungen mit den Leistungsträgern geschlossen werden, die individuelle Bestimmungen über Einsatzbereiche, etc. beinhalten. Kostenvoranschläge verschiedener Leistungserbringer sollten eingefordert und verglichen werden, um das Geld möglichst effizient einsetzen zu können. Fraglich ist, inwieweit Budgetnehmer die Verwaltung selbstständig leisten können bzw. wollen und in welcher Form Beratung und Unterstützung erforderlich ist.
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Amke Poppinga 10.08.2008 Diese Veränderungen fordern umfassende Aufklärung. Das
Trägerübergreifende Persönliche Budget kann nur angenommen und langfristig konstruktiv umgesetzt werden, wenn Unsicherheiten und Missverständnissen entgegengewirkt wird und Gesetzesgrundlagen eindeutig sind. Dann können Leistungsbringer, Leistungsträger und Leistungsberechtigte effektiv zusammen arbeiten. Für jede Seite müssen Veränderungen offen gelegt und diskutiert werden, damit Vor- und Nachteile des Einzelnen abgewogen werden können. Aufgrund der neuen Verantwortung seitens der Berechtigten und der Vermutung, dass aufgrund dessen Beratung und Unterstützung erforderlich sein wird, sind festgelegte Bestimmungen für ein entsprechendes Angebot zu befürworten. Damit behinderte Menschen selbstbestimmter leben können, steht im Mittelpunkt dieser Arbeit sowohl das Trägerübergreifende Persönliche Budget als auch Peer Counseling, d.h. Beratung von Menschen mit Behinderung für Menschen mit Behinderung als ein mögliches Beratungs-und Unterstützungsangebot. In Kapitel 2. wird das Trägerübergreifende Persönliche Budget beschrieben. Zunächst wird auf den veränderten Rechtsanspruch, das veränderte Leistungsdreieck, die
Leistungsberechtigten, die budgetfähigen Leistungen, die Leistungsträger und die Sonderstellung der Pflegekasse eingegangen. Es folgt ein Abschnitt über die Zielsetzung des Trägerübergreifenden Persönlichen Budgets, der sich mit der Problematik der Kostenersparnis einerseits und der erhöhten Selbstbestimmung andererseits auseinander setzt. Das Misstrauen gegenüber der gesetzlichen Verankerung und Voraussetzungen zur Erreichung des Ziels der erhöhten Selbstbestimmung werden diskutiert. Des Weiteren wird der Weg von der Antragstellung bis zum Bescheid beschrieben. Kapitel 2.4. befasst sich mit der Budgetassistenz. Behandelt werden die Budgetberatung, die Budgetunterstützung, die Budgetassistenz und die rechtliche Betreuung sowie die Finanzierung der Budgetassistenz. Im dritten Kapitel wird das Peer Counseling fokussiert. Der Definition von Peer Counseling in 3.1. folgt ein kurzer historischer Umriss. Die Ausbildung zum Peer Counselor wird in 3.3. erläutert. Peer Counseling wird mit Sozialer Arbeit im Allgemeinen und Beratung sowie Klientenzentrierter Gesprächsführung im Speziellen in Bezug gesetzt, um Peer Counselor und Dipl. Soz. päd./-arbeiter voneinander
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abgrenzen zu können. Im Anschluss wird auf Peer Counseling als Beratungsangebot für Budgetberechtigte eingegangen. Es wurden im Rahmen dieser Diplomarbeit exemplarisch sechs Interviews mit Peer Counselorn geführt, die Budgetberatung leisten, um einen möglichst praxisnahen Eindruck zu bekommen und abschließend beurteilen zu können, ob und in welchem Umfang Beratung und Unterstützung notwendig ist und ob Peer Counseling ein geeignetes Angebot ist. Hieraus sollen Kritikpunkte, Verbesserungsvorschläge, etc. erwachsen.
Informationen zur Suche der Interviewpartner, zur Methodenwahl und zur Durchführung der Interviews sind Kapitel 4.1. und 4.2. zu entnehmen. In 4.3. werden die Aussagen der Interviewpartner ausgewertet. Die Auswertung unterteilt sich in Aussagen zum Trägerübergreifenden Persönlichen Budget und den zu Voraussetzungen unter denen dieses zu erhöhter Selbstbestimmung führen kann, Aussagen zum Beratungsangebot im Allgemeinen hinsichtlich der Verantwortung der Budgetberechtigten, der Zielgruppe, des Umfangs und der Finanzierung sowie Aussagen zu Peer Counseling als Beratungsangebot für Budgetberechtigte. Der Fragebogen, der Informationsbrief mit der Einverständniserklärung und die Transkripte der durchgeführten Interviews sind im Anhang dargestellt. Ich habe mich für diese Themenstellung entschieden, da ich im Anschluss an mein Studium der Sozialen Arbeit ein Berufspraktikum bei Autonom Leben e.V. in Hamburg absolvieren werde. Autonom Leben e.V. bietet ein Beratungsangebot im Sinne des Peer Counselings. Die Beratung von Budgetberechtigten ist bereits Teil des Angebots, welches sich mit steigender Anzahl der Budgetinteressierten deutlich erweitern und zum umfassenden festen Bestandteil des Angebotes werden könnte, wenn sich diese Form der Beratung und Unterstützung als effektiv darstellen sollte, die Finanzierung gesichert ist und der Personalschlüssel es zulässt. In der vorliegenden Diplomarbeit wird auf eine geschlechtsspezifisch differenzierte Schreibweise verzichtet, um einen angenehmen Lesefluss zu gewährleisten. Wird z.B. ausschließlich die maskuline Form der Peer Counselor verwendet, ist die feminine Form involviert und soll nicht benachteiligt oder herabgewertet werden. Ausnahmen sind auf wörtlich übernommene Zitate zurückzuführen. Da Ausdrücke wie „Mensch mit Behinderung“, etc. bei häufiger Nennung ebenfalls den Lesefluss stören,
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werden zusätzlich Formulierungen wie „behinderter Mensch“ bzw. „behinderte Berater“ genutzt. Dies bedeutet keinesfalls, dass die Person auf ihre Behinderung reduziert wird. Der Mensch steht gegenüber seiner Behinderung im Vordergrund. Aus Respekt vor „Mensch zuerst - Netzwerk People First Deutschland e.V.“ verwende ich ausschließlich die Begrifflichkeit „Mensch(en) mit Lernschwierigkeiten“ statt „geistig Behinderte“, etc. (Transkript III, S.XXV, Zeile4ff & Göthling, 2008, Wir wollen „Menschen mit Lernschwierigkeiten“ genannt werden). Der Begriff „Trägerübergreifendes Persönliches Budget“ wird TPB abgekürzt. Auf die Verwendung der Begriffe „Soziale Arbeit“, „Sozialpädagogik“ und „Sozialarbeit“ wird in Punkt 4 des dritten Kapitels gesondert eingegangen.
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2. Das Trägerübergreifende Persönliche Budget
2.1. Leistungsberechtigter -Leistungsträger -Leistungserbringer
2.1.1. Der veränderte Rechtsanspruch
Das Persönliche Budget ist eine Leistungsform, die seit der Einführung des neunten Buches der Sozialgesetzgebung „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“ (SGB IX) zum 1. Juli 2001 gesetzlich verankert ist 1 (§ 17 Abs.1 Nr.4 SGB IX vom 19.06.2001) . Seit dem 1. Juli 2004 kann das
Persönliche Budget „trägerübergreifend als Komplexleistung“ (§ 17 Abs.2 Satz 3 SGB IX) erbracht werden. Während die Gewährung eines Persönlichen Budgets bis zum 31.12.2007 noch im Ermessen des Leistungsträgers lag, besteht seit dem 01.01.2008 ein Rechtsanspruch auf diese Form der Leistung (Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), 2007, 8).
2.1.2. Das veränderte Leistungsdreieck
Eine Leistung setzt voraus, dass es einen Leistungsberechtigten, einen Leistungserbringer und einen Leistungsträger gibt. Das „Neue“ an der Leistungsform des Persönlichen Budgets ist, dass der Leistungsberechtigte nicht wie gewohnt eine Leistung vom Leistungserbringer erhält, für die der Leistungsträger den Leistungserbringer bezahlt (siehe Abbildung 1), sondern der Leistungsberechtigte selbst einen Geldbetrag als Budget vom zuständigen Leistungsträger bekommt und sich seine erforderlichen Hilfen selbst einkaufen und abrechnen muss (siehe Abbildung 2). Es handelt sich nicht um eine zusätzliche Leistung, sondern um eine neue Form der Bezahlung einer Leistung, auf die ohnehin ein Rechtsanspruch besteht (Wessel, 2007, 21). „Trägerübergreifend“ bedeutet, dass die leistungsberechtigte Person Anspruch auf mehrere Leistungen hat, für die unterschiedliche Träger zuständig sind. Die einzelnen Geldbeträge der jeweiligen Leistungsträger werden zu einem TPB zusammengeführt, welches die Summe aller Teilbeträge enthält (Bieritz-Harder, 2007, 58f.).
1 Alle weiteren aufgeführten und zitierten Gesetze und Paragraphen sind Stascheid (2007):
Gesetze für Sozialberufe, Nomos, 15.Auflage entnommen.
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Die folgenden Abbildungen sollen die daraus resultierenden Unterschiede in dem Dreiecksverhältnis zwischen Leistungsberechtigtem,
Leistungserbringer und Leistungsträger verdeutlichen:
Abbildung 1: Klassisches Leistungsdreieck
(nach: Westecker, M. 2006, 27 & Lachwitz, K. 2004, 7; eigene Überarbeitung, 2008)
Abbildung 2 : Die Dreiecksbeziehung bei Inanspruchnahme des Persönlichen Budgets
(nach: Westecker, M. 2006, 28 & Lachwitz, K. 2004, 8; eigene Überarbeitung, 2008)
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In dem klassischen Leistungsdreieck hat der Leistungsberechtigte geringere Einflussmöglichkeiten auf die Gestaltung der Hilfeleistung als in der Dreiecksbeziehung bei Inanspruchnahme eines Persönlichen Budgets. (Westecker, 2006, 28) Das klassische Leistungsdreieck wird auch Sachleistungsmodell genannt, da der Leistungsberechtigte seinen notwendigen Hilfebedarf vom Leistungserbringer als Sachleistung erhält. Die finanziellen Mittel fließen vom Leistungsträger zum Leistungserbringer, vorausgesetzt die Kostenübernahme wurde geklärt. Diese bekommt der Leistungsberechtigte schriftlich. Erhält er einen Ablehnungsbescheid bzw. eine unzureichenden Bewilligungsbescheid, kann er Widerspruch gegen den Verwaltungsakt erheben. Ist der Leistungsträger das Sozialamt, dienen §§ 75ff SGB XII als Gesetzesgrundlage (siehe Abbildung 1; Lachwitz, 2004, 6f.). Es werden Vereinbarungen über Inhalt, Umfang und Qualität (Leistungsvereinbarung), deren Vergütung (Vergütungsvereinbarung), deren Prüfung von Wirtschaftlichkeit sowie Qualität (Prüfungsvereinbarung) der Leistung getroffen, an denen der Mensch mit Behinderung in der Regel nicht beteiligt ist (Wessel, 2007, 25). Der Leistungserbringer und der Sozialhilfeträger schließen dann auf Basis dieser Vereinbarungen einen Leistungsvertrag nach § 79 SGB XII. Den Leistungsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger hat der Leistungsberechtigte gemäß § 53 SGB XII (Westecker, 2006, 28). Der Leistungsvertrag ist eine gegenseitige privatrechtliche Vereinbarung. Der Leistungsträger kauft die Leistung um den Hilfebedarf eines Dritten (Leistungsberechtigter) zu decken. Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die Gegenleistung konkret und eindeutig beschreibbar zu erbringen (Mehls, 1997, 614). Ein weiteres Beispiel für das Sachleistungsprinzip als grundlegendes Ordnungsprinzip sind die gesetzlichen Krankenkassen. Versicherte müssen für Leistungen nicht in finanzielle Vorleistung gehen. Die begehrte Leistung muss beantragt werden. Sollte sie sich nach der Überprüfung durch die Krankenkasse als geeignet und erforderlich erweisen, garantiert das Sachleistungsprinzip eine ordnungsgemäße und wirtschaftliche
Leistungsbewirkung (Brand, 2008, 83, Rn.352).
Wählen kann der Leistungsberechtigte in dem klassischen Leistungsdreieck allenfalls zwischen verschiedenen Einrichtungen oder Anbietern, nicht aber zwischen verschiedenen Leistungen (Wessel, 2007, 28). Zu den Trägern der
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Einrichtungen gehören z.B. Träger der freien Wohlfahrtspflege, gewerbliche und öffentliche Träger. Diese können als eingetragene Vereine, GmbHs, 2 haben Stiftungen, etc. organisiert sein. In Folge des Subsidaritätsprinzips sowohl freie als auch gewerbliche Träger Vorrang gegenüber den Öffentlichen (§§ 11 Abs. 2 S. 3, 72 Abs. 3 S. 2 SGB XI; Neumann, 1997, 613f.).
Bekommt der Leistungsberechtigte ein Persönliches Budget, kann er die Leistung des Leistungserbringers direkt bezahlen (siehe Abbildung 2). Er soll durch das Budget die Möglichkeit bekommen, zwischen verschiedenen Leistungserbringern und Leistungen zu wählen. Der Austausch zwischen dem Leistungserbringer und dem Leistungsträger findet nicht mehr statt. Gleichzeitig bedeutet das, dass der Leistungserbringer nur Geld bekommt, wenn der Budgetnehmer ihn auswählt. Entscheidet ein Budgetnehmer sich gegen seinen bisherigen Leistungserbringer, bekommt dieser keine Vergütung mehr. Inhalt, Umfang sowie Qualität der Leistung hängen von der Höhe des individuellen Budgets ab (Lachwitz, 2004, 8ff). Umfang und Preis der Hilfeleistung werden in einem privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Leistungserbringer und dem Budgetberechtigten festgehalten (Tänzer, 2008, 16). Der Budgetnehmer ist verantwortlich für die Bezahlung nach Erhalt der Leistung. Das heißt, dass Leistungserbringer Forderungen bei ausbleibender Bezahlung gegen ihn gerichtlich oder durch Inkassobüros durchsetzen können (Fesca, 2006, 26). Das der Sachleistung zugrunde liegende Fürsorgeprinzip entlastete den Leistungsberechtigten hinsichtlich finanzieller und administrativer Verantwortung (Wessel, 2007, 27). Leistungserbringer haben außerdem die Möglichkeit Budgetnehmer abzulehnen. Der Budgetnehmer verliert somit die Versorgungssicherheit des klassischen Leistungsdreiecks. Als Ausnahme gilt hier die Bezahlung mit einem Gutschein, da der der klassischen Kostenübernahme entspricht (siehe 2.1.6.). Hier gibt es eine Aufnahmeverpflichtung (Hesse, 2005, 22). Leistungserbringer verlieren in dem veränderten System einen Teil ihrer Machtposition. Sie können nicht mehr über die Köpfe der Leistungsempfänger hinweg handeln, sondern müssen ihre Angebote
2 Subsidarität: „Sozialethisch begründeter und sozialpolitisch angewendeter Grundsatz, der die
Zuständigkeit des sozialpolitischen Handelns von verschiedenen Trägern sowie das Verhältnis
von Sozialleistungsempfängern zu den Institutionen regeln soll, die die Leistungen vergeben.“
(Bellermann, 2000, 723f.)
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überprüfen, flexibilisieren und ausbreiten, um ihre nun zu Kunden gewordenen Leistungsempfänger zufrieden zu stellen. Neue
Leistungsanbieter werden hinzukommen. Zusätzlich befürchten die Leistungserbringer, dass sie nicht mehr in ihrem bisherigen Umfang gebraucht werden, da Budgetnehmer die Möglichkeit haben ihr Budget für unprofessionelle Hilfskräfte, z.B. Angehörige einzusetzen (Bartz, 2006, 172).
2.1.3. Die Leistungsberechtigten
Im Falle des Persönlichen Budgets, unabhängig davon ob es trägerübergreifend ist oder nicht, handelt es sich bei den Leistungsberechtigten um behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen. Die Leistungen sollen deren Selbstbestimmung und deren Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fördern, Benachteiligungen vermeiden oder ihnen entgegenwirken (§ 1 SGB IX). Eine Behinderung im Sinne der rechtlichen Bestimmungen liegt vor, wenn Personen eine körperliche, seelische oder geistige Beeinträchtigung von mehr als 6monatiger Dauer haben, die vom Lebensalter typischen Zustand abweicht und die ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder bedroht (§ 2 Abs.1 SGB IX). In § 2 Abs.2 SGB IX wird der Begriff „Schwerbehinderung“ definiert. Der betroffene Personenkreis hat zugleich eine Behinderung i. S. d. § 2 Abs.1 SGB IX und zählt somit zum leistungsberechtigten Personenkreis (Grühn, 2008, 88f.). Diskutiert wird die Frage, ob Menschen mit Behinderung, bei denen 3 vorliegt, aus dem Kreis der Leistungsberechtigten Betreuungsbedürftigkeit
auszuschließen sind. Da es mit der aktuellen gesetzlichen Regelung nach § 17 Abs.3 SGB IX keine gesetzliche Grundlage für einen Ausschluss gibt, hat ein betreuter behinderter Mensch ebenfalls einen Rechtsanspruch (Tänzer, 2008, 17).
3 Voraussetzungen Rechtlicher Betreuung siehe § 1896 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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2.1.4. Budgetfähige Leistungen
Die Leistungserbringer sind abhängig von den Leistungen, die der Leistungsberechtigte zur Teilhabe benötigt. Zu budgetfähigen Leistungen zählen folgende in § 5 SGB IX genannten und in weiteren Paragraphen spezifizierten Leistungen:
„Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“ (§§ 26 ff. SGB IX) „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ (§§ 33 ff. SGB IX) „Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen“ (§§ 44 ff. SGB IX)
„Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“ (§§ 55 ff. SGB IX)
2.1.5. Die Leistungsträger
Mögliche beteiligte Leistungsträger sind nach § 6 SGB IX: die gesetzlichen Krankenkassen die Bundesagentur für Arbeit die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Träger der Alterssicherung der Landwirte die Träger der Kriegsopferversorgung die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Träger der Sozialhilfe
Hinzu kommen die Integrationsämter (§ 102 Abs.7 SGB IX) und die Pflegekassen, auf deren Sonderstellung in 2.1.6. eingegangen wird. Dass Leistungen als Persönliches Budget erbracht werden können, ist für die Leistungsträger neben der Kernregelung in § 17 Abs.2-6 SGB IX in den jeweiligen Leistungsgesetzen (§ 103 SGB III, §§ 2 und 11 SGB V, § 13 SGB VI, § 26 SGB VII, § 102 Abs.7 SGB IX, §§ 28 und 35a SGB XI, §§ 11, 57, 61 und 122 SGB XII, § 7 ALG) geregelt.
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2.1.6. Die Sonderstellung der Pflegekassen
Die Pflegekassen sind keine zuständigen Leistungsträger, sondern Teil-Leistungsträger, die im Rahmen eines TPBs vom beauftragten Leistungsträger beteiligt werden. Die Sonderstellung der Pflegekasse hat Auswirkungen auf die Umsetzung des TPBs. In § 35a SGB XI heißt es „[…] bei der Kombinationsleistung nach § 38 ist nur das anteilige und im Voraus bestimmte Pflegegeld als Geldleistung budgetfähig, die Sachleistungen nach den §§ 36, 38 und 41 dürfen nur in Form von Gutscheinen zur Verfügung gestellt werden, die zur Inanspruchnahme von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nach diesem Buch berechtigen.“ Seit Einführung des Persönlichen Budgets als Komplexleistung stellt sich die Frage, warum der Gesetzgeber nach wie vor an der Sonderstellung der Pflegekasse festhält. Laut Kommentierung können die Leistungen der genannten Paragraphen, wenn überhaupt nur auf diese Weise budgetfähig gemacht werden (Kulbe, 3, § 35a Rn.5). Lachwitz appellierte bereits 2003 an Bündnis 90/Die Grünen die Gutscheinlösung der Pflegekassen zu ändern: „Versuchen Sie, das zu ändern! Wenn Sie das nicht bewerkstelligen, dann macht die Praxis einfach nicht mit. […]“ (Lachwitz, 2003, 24). Müller-Fehling sprach zum gleichen Zeitpunkt von einer „Mogelpackung“. Es entstehe kein zusätzlicher Handlungsspielraum, wenn der Zugang zu den Leistungen in Höhe und Umfang der Sachleistung an die Nutzung einer zugelassenen Pflegeeinrichtung gekoppelt ist (Müller-Fehling, 2003, 30). Vertreter der Selbstbestimmt- Leben- Verbände wiesen bereits 1999 darauf hin, dass eine Trennung der Bereiche Pflege und Sozialhilfe zwar für den Kostenträger sinnvoll sein mag, einer selbstbestimmten Lebensführung allerdings widerspricht (Autonom Leben e.V., 1999, 10). Die Möglichkeit, sich Pflegeleistungen in Höhe der Sachleistung einzukaufen, haben Nutzer des Persönlichen Pflegebudgets, das seit 2004 auf Grundlage des § 8 Abs.3 SGB XI an pflegebedürftigen Menschen erprobt wird (Klie & Pfundstein, 2006, 42). In Mainz und Neuwied gibt es diese Möglichkeit im Rahmen des Modellversuchs zum „Integrierten Budget“, welches die Lücke zwischen dem TPB und dem Persönlichen Pflegebudget, schließen soll. Abbildung 3 verdeutlicht den Zusammenhang. „Überwiegend handelt es sich dabei um Budgets zusammengesetzt aus
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Leistungen der Pflegeversicherung (§§ 36, 38 SGB XI) und denen der Eingliederungshilfe §§ 53 ff. SGB XII“ (Klie/ Siebert, 2006, 2).
Abbildung 3: Integriertes Budget
(aus: Klie/ Siebert, 2008, Powerpoint Präsentation, Folie 3)
Die als Geldleistung zur Verfügung gestellte Pflegesachleistung ermöglicht den behinderten Menschen diesen Betrag als Arbeitgeber in Pflegekräfte zu investieren. Diese Möglichkeit bleibt Nutzern des TPBs verschlossen. Ihnen ausgehändigte Gutscheine erweitern den Handlungsspielraum nicht. Da sie nur bei Leistungserbringern eingelöst werden können, die vom Leistungsträger anerkannt sind, werden weiterhin Leistungsverträge zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer abgeschlossen (Fritz, 2006, 164f.). Die Pflegekasse argumentiert hier mit Qualitätsverlusten bei Budgetierung der Pflegesachleistung. Fürsprecher des Integrierten Budgets entkräften dieses Argument, in dem sie auf eine dadurch entstehende neu ausgerichtete Qualitätssicherung hinweisen, die Hilfearrangements individuums- und subjektorientiert in den Vordergrund stellt. Die Lebens-und Versorgungssituation Betroffener verbessere sich wesentlich. Auch der Gefahr der Zweckentfremdung kann widersprochen werden. Zielvereinbarungen könnten diesbezüglich Regelungen über
Nachweispflichten enthalten (Klie, 2008, 1ff). Dazu könnte auch die Einführung der Bedingung, dass der als Budget gezahlte
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Sachleistungsbetrag nicht für die Angehörigenpflege verwendet werden darf, zählen (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge (Deutscher Verein), 2007, 9).
Am 05.03.2008 stellten Bündnis 90/Die Grünen einen Änderungsantrag zum Entwurf eines Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung. Bündnis 90/Die Grünen forderten einen Absatz 5 nach § 28 Abs. 4 SGB XI der lauten sollte: „Leistungen der Pflegeversicherung sind nach § 17 Abs. 2-6, 159 Abs. 5 SGB IX auf Antrag zusammen mit Leistungen zur Teilhabe in Form eines Persönlichen Budgets zu erbringen. […]“. Gleichzeitig sollte § 35a SGB XI entfallen. Bündnis 90/Die Grünen argumentieren mit der Förderung einer selbstbestimmten Lebensführung und einer bedarfsgerechten Versorgung. Trotz dieses Antrags und eines Entschließungsantrags der Koalition ist das Integrierte Trägerübergreifende Budget nicht ins Pflegereformgesetz eingeflossen. Die am 01.07.2008 in Kraft getretene Pflegereform beinhaltet weiterhin die so genannte Gutscheinlösung (Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, 2008, o. S.).
2.2. Die Zielsetzung
2.2.1. Selbstbestimmung vs. Kosteneinsparung
Sowohl Fürsprecher als auch Gegner bzw. Kritiker des TPBs diskutieren über dessen Zielsetzung. Fürsprecher unterstreichen die gesteigerte Eigenverantwortung, die in § 17 Abs.2 SGB IX mit den Worten: „(…) den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.“ gesetzlich verankert ist. Der Regelung zur Folge, dass der bisher durch Sachleistungen erbrachte, individuelle Hilfebedarf nun als Geldleistung erbracht werden kann, hat der Leistungsnehmer die Möglichkeit sich seinen Bedarf selbstbestimmt, selbstständig und eigenverantwortlich einzukaufen. Ausgehend von der Vermutung, dass Menschen mit Behinderung als Experten in ihrer eigenen Sache selbst am besten entscheiden können, steht ihnen frei, wann sie welche Leistungen wo und von wem in Anspruch nehmen (BMAS, 2007, 7). Diejenigen, die die Einbeziehung von betreuungsbedürftigen Menschen
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in den Kreis der Budgetberechtigten kritisieren, nennen das Ziel der erhöhten Selbstbestimmung als Gegenargument. Ihres Erachtens widersprechen sich Betreuungsbedürftigkeit und Selbstbestimmung, da Betreuungsbedürftigkeit gemäß § 1896 Abs. 1 BGB mit dem Unvermögen verbunden ist, Rechtsangelegenheiten selbstverantwortlich und eigenständig zu besorgen (Tänzer, 2008, 16). Die fehlende Gesetzesgrundlage (siehe Kapitel 2.1.3.) spricht allerdings dafür, dass davon ausgegangen wird, dass das Ziel der Selbstbestimmung auch erreicht werden kann, wenn ein Betreuer Entscheidungen für einen Budgetnehmer trifft. Konkrete Vorstellungen über das gewünschte Leistungsgeschehen sollten jedoch entwickelt werden können, anderenfalls sollte, so Tänzer (2008, 17): „der Betreuer im Budgetverfahren darlegungspflichtig sein, wie sich durch die budgetförmige Gewährung der Bedarf des behinderten Menschen besser decken lässt als durch eine Sachleistung.“
Gegner des TPBs befürchten, dass diese Leistungsform in erster Linie mit dem Ziel der Kostensenkung verbunden ist, welche jedoch keine Verankerung im Gesetzestext findet (Bieritz-Harder, 2007, 57).
Aus dieser Diskussion lassen sich zwei Fragen ableiten, den in den folgenden beiden Kapiteln nachgegangen wird.
1. Woher rührt das Misstrauen der Kritiker gegenüber der gesetzlich verankerten Zielsetzung?
2. Was muss passieren, damit das Ziel der erhöhten Selbstbestimmung erreicht werden kann?
An dieser Stelle ist anzumerken, dass der Budgetberechtigte keinesfalls ein TPB beantragen muss. Er kann sich bewusst für das Leistungsangebot des klassischen Leistungsdreiecks entscheiden und dessen
Versorgungssicherheit nutzen. Ob diese Entscheidung dasselbe Maß an Selbstbestimmung enthält, wie Entscheidungen, die mit einem zur Verfügung gestellten Geldbetrag getroffen werden, bleibt zu diskutieren. Die veränderte Gesetzgebung geht davon aus, dass der Mensch, der sich mit Geld seinen individuellen Bedarf einkaufen kann, eigenverantwortlicher und selbstbestimmter handelt (Bieritz-Harder, 2007, 57).
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2.2.2. Zum Misstrauen der Kritiker gegenüber der gesetzlich
verankerten Zielsetzung
Zunächst erscheint das Misstrauen der Kritiker unverständlich, da die Kostensenkung im Gesetzestext keine Erwähnung findet. Es heißt, dass das gezahlte Budget ausreichen muss, um den individuell festgestellten Bedarf zu decken (§ 17 Abs. 3 Satz 3 SGB IX). In Folge dessen müsste der festgestellte Bedarf gleichzusetzen sein mit dem Bedarf, an dem die Sachleistung bemessen wird (Bieritz-Harder, 2007, 57). Der Geldbetrag orientiert sich ebenso am individuellen Rehabilitationsbedarf. Der Verweis auf § 10 Abs. 1 SGB IX macht deutlich, dass Leistungen von den Leistungsträgern im Verlauf des Rehabilitationsprozesses dem sich ändernden tatsächlichen Bedarf angepasst werden. Das kann sowohl zu einer Erhöhung als auch zu einer Senkung des TPBs führen. Diese Änderung geht nicht mit der Berechnung des Budgets einher, sondern ist abhängig vom individuellen Verlauf der Behinderung. Ein Unterschied zum Prinzip der Sachleistung ist hier vorerst nicht zu erkennen (Bieritz-Harder, 2007, 57). Die Formulierung von § 17 Abs. 3 Satz 3 SGB IX als „Soll“ -Vorschrift: „dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten“, verunsichert Betroffene jedoch.
Besonders fragwürdig wird die Berechnung der Budgethöhe an anderer Stelle: Neben der Deckung des individuell festgestellten Bedarfs wird in § 17 Abs. 3 Satz 3 SGB IX die „erforderliche Beratung und Unterstützung“ erwähnt. Dieser Bedarf entsteht erst durch die neue Leistungsform des Persönlichen Budgets und ist keine eigenständige Leistungsart (Bieritz-Harder, 2007, 57f.). Wie in Kapitel 2.1.2. bereits erläutert, fällt die finanzielle und administrative Verantwortung bei dieser Leistungsform in die Verantwortung des Budgetnehmers. Er hat einen Vertrag mit dem bzw. den Leistungserbringern. Eben diese Verantwortung erfordert Beratung und Unterstützung. Auf die Organisation dieser Unterstützung wird in Kapitel 3.5. eingegangen. Hier soll es zunächst um die gesetzliche Verankerung gehen: § 17 Abs. 3 Satz 3 SGB IX lässt keinen Zweifel daran, dass der Gesetzgeber den entstehenden Beratungs- und Unterstützungsbedarf anerkennt. Sichergestellt wird Befriedigung dieses Bedarfs jedoch nicht. Die
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Obergrenze des Persönlichen Budgets ergibt sich aus der Umrechnung der Höhe der bisher genehmigten Sachleistungen in den entsprechenden Geldbetrag (§ 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX). Erhöht wird dieser nur bei gesteigertem Bedarf, der mit dem Verlauf des Rehabilitationsprozesses begründbar ist (§ 17 Abs. 3 Satz 3 SGB IX i. V. m. § 10 Abs. 1 SGB IX). Woher nimmt der Budgetnehmer also das erforderliche Geld für Beratung und Unterstützung? Wenn der für die Sachleistung berechnete Betrag nun ebenfalls die zusätzlichen Kosten dafür abdecken soll, heißt das im Umkehrschluss, dass der Budgetnehmer seine Dienstleistungen kostengünstiger als die vorherige Sachleistung einkaufen muss, um einen entsprechenden Betrag für anfallende Beratungskosten übrig zu haben. Wenn angebotene Dienstleistungen generell billiger werden, z.B. durch vermehrte ambulante Leistungsangebote, die teure stationäre Angebote verdrängen, führt das zu Einsparungen, die der Staat zur Deckung des Beratungs- und Unterstützungsbedarfs nutzen kann (Bieritz-Harder, 2007, 58). Sollte der Staat das nicht tun und das ist nicht abwegig, da das stationäre Hilfesystem trotz der Aufnahme des Vorrangs „ambulant vor stationär“ im Jahre 1984 in das damalige Bundessozialhilfegesetz (BSHG) deutlich stärker ausgebaut wurde als das ambulante (Rohrmann, 2006, 179f), muss ihm unterstellt werden, dass sich die neue Leistungsform an Menschen mit Behinderung richtet, die wenig bis keinen Unterstützungsbedarf haben (dieses ist durch § 2 Abs. 1 SGB IX ausgeschlossen) oder diese Hilfebedarfe durch ehrenamtliche Angebote decken können. Würden die Kosten für Beratung und Unterstützung vom Betrag des Budgets finanziert werden, könnte es zu einer Unterversorgung, die als Folge von der Regelung in § 17 Abs. 3 Satz 4 entsteht, kommen. Diese Argumentation rechtfertigt das Misstrauen gegenüber der Formulierung „[…] den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen“ (§ 17 Abs. 2 Satz 1) als alleinige Zielsetzung der neuen Leistungsform. Des Weiteren wird das Misstrauen durch fehlende gesetzliche Regelungen hinsichtlich der Feststellung des individuellen Hilfebedarfs geschürt. In § 13 SGB IX ist die Forderung an Rehabilitationsträger zusammen zu arbeiten formuliert. In § 13 Abs. 2 Ziffer 5 SGB IX heißt es, „Die Rehabilitationsträger […] vereinbaren […] gemeinsame Empfehlungen, wie
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Leistungen zur Teilhabe zwischen verschiedenen Trägern koordiniert werden“. Die Empfehlungen werden von der Bundesarbeitsgemeinschaft für 4 vorbereitet und beschlossen (Welti, 2006, 118, § 13 Rehabilitation (BAR)
Rn.13). Nach Welti sollte die Bedarfsfeststellung die Bemessung des Persönlichen Budgets vorbereiten. Hierfür benötigt es ein auf der ICF 5 beruhendes System der Bedarfsermittlung, welches die Feststellungen verschiedener Rehabilitationsträger miteinander kompatibel macht. Dann kann der behinderte Mensch einen Leistungserbringer für seinen Bedarf wählen (Welti, 2008, 331). Aus den vorläufigen Handlungsempfehlungen „Trägerübergreifende Aspekte bei der Ausführung der Leistungen durch ein Persönliches Budget“ vom 01. November 2004 gehen allgemeine Regelungen zur Ausgestaltung und Vorgehensweisen des
trägerübergreifenden Bedarfsfeststellungsverfahrens, nicht aber über die Berechnung der Budgethöhe im Einzelfall hervor (BAR, 2006, 34ff). Weder die einzelnen Modellregionen noch die einzelnen Leistungsträger nutzen einheitliche Verfahren (Fritz, 2006, 165). „In den meisten Regionen werden die Budgets anhand von Fachleistungsstunden individuell bemessen. Die Fachleistungsstundensätze variieren jedoch zwischen 30,- und 50,- €und werden bisweilen durch niedrigere Stundensätze für nicht professionelle Hilfen und Pauschalen zur Freizeitgestaltung ergänzt“ (Deutscher Verein, 2007, 7f.). Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. fordert aufgrund dessen ein „transparentes Verfahren, dass die Bezugsgrößen offen legt und somit die Budgethöhe sowohl für den Budgetnehmer als auch für den Budgetgeber besser vorhersehbar macht“ (Deutscher Verein, 2007, 8).
4 „Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) e. V. ist die gemeinsame
Repräsentanz der Verbände der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung, der Deutschen
Rentenversicherung Bund, des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen, der
Bundesagentur für Arbeit, der Bundesländer, der Spitzenverbände der Sozialpartner, der
Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen, der
Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Förderung und Koordinierung der Rehabilitation und
Teilhabe behinderter Menschen.“ (Thielgen, 2008, Wer wir sind)
5 „Die ´Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit´
(ICF) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) dient als länder- und fachübergreifende
einheitliche Sprache zur Beschreibung des funktionalen Gesundheitszustandes, der
Behinderung, der sozialen Beeinträchtigung und der relevanten Umgebungsfaktoren einer
Person.“ (DIMDI, 2008, ICF - Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit,
Behinderung und Gesundheit)
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Ein Blick in die Vergangenheit zeigt, dass die Idee des Persönlichen Budgets in Deutschland nicht neu ist. Bereits Ende der 80er Jahre wurde das so genannte „ArbeitgeberInnenmodell“ von Menschen mit Behinderung umgesetzt. Sie bekamen Geld vom Sozialamt, um ihre selbst bestimmte und selbst organisierte Assistenz 6 zu finanzieren. Die Menschen mit Behinderung schufen „reguläre sozialversicherte Arbeitsplätze“, waren „als ArbeitgeberInnen registriert und“ konnten „dadurch in hohem Maße selbst bestimmen, durch wen wann und wie bei ihnen Assistenz geleistet“ wurde (Autonom Leben e.V., 1999, 2). Mit Einführung des
Pflegeversicherungsgesetzes wurde diese Form des selbstbestimmten Lebens fast unmöglich gemacht, obwohl der Passus der Selbstbestimmung enthalten war. Nur der Widerstand der Selbstbestimmt-Leben-Gruppen machte es möglich, das ArbeitgeberInnenmodell durch eine Gesetzesänderung im BSHG abzusichern. Die Kommentierung spricht von einem „heftige[n] Streitpunkt bei der Einführung und Novellierung des SGB XI“ (Schellhorn, Schellhorn & Hohm, 2002, 500, § 69c Rn.23) § 69c im BSHG wurde durch Abs. 4 Satz 2 ergänzt. Die Konsequenz war, dass der Sozialhilfeträger unter Anrechnung des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI für die Kosten der vom Pflegebedürftigen beschäftigten Pflegekräfte aufzukommen hat (Schellhorn u. a., 2002, 500, Rn.23). In der praktischen Umsetzung jedoch gab es weiterhin Schwierigkeiten: Betroffene sollten mindestens eine examinierte Pflegekraft einstellen, bekamen jedoch nur finanzielle Mittel zur Organisation ihrer Assistenz mittels geringfügig Beschäftigter. Begründungen wurden auf § 3a BSHG zurückgeführt, der besagt, dass die Kosten einer stationären Unterbringung nicht überschritten werden dürfen (Autonom Leben e.V., 1999, 3). Spätestens hier sind Parallelen zur veränderten Gesetzgebung im SGB IX zu entdecken. Des Weiteren forderten Sozialämter Nachweise über Leistungs-, Vergütungs-und Prüfvereinbarungen auf Grundlage des § 93 BSHG nicht nur von den
6 „Denken Sie einfach an das, was Sie heute bereits gemacht haben und wofür Sie Ihre Hände,
Ihre Füße, Ohren und Augen gebraucht haben. Bestimmt sind Sie heute morgen aus dem Bett
aufgestanden, haben sich wahrscheinlich gewaschen, etwas gegessen und die Toilette benutzt.
Vielleicht haben Sie die Zeitung gelesen, mit Sicherheit verließen Sie das Haus und haben mit
Menschen gesprochen. Wären Sie bei diesen Tätigkeiten auf die Hilfe von Dritten angewiesen,
dann benötigten Sie Assistenz. AssistentInnen erledigen jene Tätigkeiten, welche die
behinderte Person (wegen ihrer Beeinträchtigung) nicht selber ausführen kann. Das hört sich
bequem an, als gäbe es "Diener", die einem die lästigen Arbeiten erledigten. Die Wirklichkeit
sieht anders aus: delegieren heißt anstrengendes ständiges Planen und Vorausdenken.“ (Stiffel,
2007, Was ist Assistenz?)
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Trägern der Einrichtungen sondern auch von behinderten ArbeitgeberInnen (Autonom Leben e.V., 1999, 3). Diese Erfahrung begründet das Misstrauen Budgetberechtiger gegenüber der so genannten Zielvereinbarung, die u. a. über Nachweisverpflichtungen der Budgetnehmer entscheidet. Diese Problematik wird in 2.3.3. noch einmal aufgegriffen. Auch das pauschalisierte Pflegegeld, das es nach § 69 BSHG und auch in Verbindung mit § 70 BSHG „Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes“ vor Einführung des Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) gab, ist vergleichbar mit einem Persönlichen Budget. Betroffene äußern, mit diesem Budget hinsichtlich des bürokratischen Aufwandes und des Maßes an Selbstbestimmung zufrieden gewesen zu sein. Leistungsträger argumentierten, es sei zu umfangreich und mit zu geringer Nachweispflicht verbunden gewesen. Die damals bereits Betroffenen äußern Ängste hinsichtlich eingeschränkter Selbstbestimmung aufgrund von
Kostensenkung und auferlegter Nachweispflichten (Autonom Leben e.V., 1999, 4).
2.2.3. Voraussetzungen zur Erreichung des Ziels der erhöhten Selbstbestimmung
Auch bei der Beantwortung der zweiten in 2.2. Frage spielt der Aspekt der Beratung und Unterstützung eine bedeutsame Rolle, auf die in Kapitel 2.4. noch einmal eingegangen wird, um ihr gerecht zu werden. In Rheinland-Pfalz wurde das Persönliche Budget bereits im April 1998 mit dem Modellversuch „Selbst bestimmen - Hilfe nach Maß“ eingeführt (Wagner, 2005, 2). Es war nicht trägerübergreifend, sondern wurde im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem damaligen § 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG erprobt. Es war an Menschen gerichtet, die im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB XII körperlich, geistig oder seelisch behindert sind. Vorausgesetzt wurde, dass eine behinderungsbedingte Aufnahme in eine vollstationäre Einrichtung bzw. die Förderung im Betreuten Wohnen erforderlich war. Die Betroffenen sollten ihre Heimunterbringung gegen ambulante Hilfsmaßnahmen tauschen (Kaas, 2003, 10). Nach Ansicht des ZsL Mainz e.V. ist diese Veränderung nur dann mit einem höheren Maß an Selbstbestimmung verbunden, wenn Unterstützung in Form von Personen und Diensten vor Ort ist und Beratungsangebote sowie angepasste
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Infrastruktur in Form von Verkehrsmitteln und Freizeitangeboten genutzt werden können. Darüber hinaus müssen alle Betroffenen unabhängig von der Kostenhöhe ihrer ambulanten Hilfsmaßnahmen diese Möglichkeit bekommen. Bei Personen mit hohem Unterstützungsbedarf sind diese häufig kostenintensiver als eine stationäre Unterbringung. ZsL Mainz e.V. fordert Chancengleichheit unabhängig von der Kostenhöhe. (ZsL Mainz e.V., 2001, 1) Selbige Forderung formuliert Bartz (2006, 172) in ihrem Beitrag in Blätter der Wohlfahrtspflege. Bedarfsdeckende zur Verfügung stehende Mittel könnten von den Betroffenen zielgenau eingesetzt werden. Daraus resultierende erhöhte Selbstbestimmung sowie direktere Kontrolle und Einflussnahme der Betroffenen hätte weniger Verwaltung, weniger stationäre Verwahrung und weniger Betrug und Bereicherung durch kommerzielle Dienste zur Folge, was im Gegensatz zu kurzfristigen Kostensenkungsmaßnahmen mittel- bzw. langfristig zu Einsparungen führen würde. Kurzfristiger Kostenanstieg durch den Wechsel zu ambulanten Angeboten sollte den Gesetzgeber nicht abschrecken (Autonom Leben e.V., 1999, 5).
Ambulante Angebote können die Selbstbestimmung jedoch nur erhöhen, wenn Auswahlmöglichkeiten vorhanden sind und Leistungsberechtigte Einflussmöglichkeiten auf die Art der Leistungserbringung haben. Menschen in stationären Einrichtungen müssen von diesen Angeboten umfassend in Kenntnis gesetzt werden. Das bedeutet, dass Mitarbeiter dieser Einrichtungen Abhängigkeitsverhältnisse keinesfalls ausnutzen dürfen und Leistungsberechtigte auf ihrem Weg in ambulante Hilfsmaßnahmen bei Bedarf uneingeschränkt unterstützen müssen (Bartz, 2006, 173). Die Leistungserbringer, besonders Arbeitskräfte im stationären Bereich gefährden durch die Unterstützung der Selbstbestimmung ihrer Klienten somit ihren eigenen Arbeitsplatz (Dobslaw, 2006, 167). Entscheiden sich Bewohner stationärer Maßnahmen für die Inanspruchnahme persönlicher Budgets, z.B. für Freizeitgestaltung und nehmen Angebote seitens der Einrichtung nicht mehr wahr, droht ein Rückgang des Personalbedarfs sowie ein inhaltlich reduziertes Tätigkeitsfeld der Mitarbeiter. Stationäre Einrichtungen sind aufgefordert diese Entwicklung als Herausforderung zu sehen und ihre Leistungserbringungsstrukturen zu flexibilisieren, um handlungsfähig zu bleiben (Schubert, 2006, 175ff).
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Über die Forderung nach einem einheitlichen Verfahren zur Bedarfsbestimmung hinaus (siehe Kapitel 2.2.2.) ist ausschlaggebend, wer über den Hilfebedarf eines Menschen mit Behinderung entscheidet. Der medizinische Dienst der Pflegeversicherung orientiert sich zur Einstufung in Pflegestufen am Behindertenbild des Gesetzgebers (§ 2 Abs. 1 SGB IX), anstatt jeden Einzelfall ressourcenorientiert ohne Einordnung in Kategorien zu betrachten und individuell zu prüfen. Das dieses Modell von Behinderung nicht den gesellschaftstheoretischen Erklärungsansätzen der Disability Studies entspricht und somit dem Anspruch vom Peer Counseling als Beratungsangebot nicht gerecht wird, wird in 3.2.4. noch einmal deutlich. Vorstellbar als entscheidungsberechtigt bezüglich der Hilfebedarfsfeststellung wären individuelle Einzelfallprüfungen durch Sozialarbeiter der Gesundheitsämter, wie sie sich nach Aussage Betroffener bereits vor Einführung der Pflegeversicherung bewährt haben. Zudem könnte es eine Kommission bestehend aus Vertretern der Behindertenverbände und Kostenträgern geben, die bei Streitigkeiten zwischen Gesundheitsämter, Sozialämtern und Budgetnehmern vermittelt (Autonom Leben e.V., 1999, 10).
Die Zusammenarbeit der Leistungsträger ist ebenfalls ausschlaggebend. Der Umfang der Unterstützungsleistung darf nicht vom Finanzhaushalt der jeweiligen Kommune abhängen. Dies wurde in Rheinland-Pfalz durch die Zusammenlegung von örtlichen und überörtlichen Sozialhilfeträgern gelöst (ZsL Mainz e.V., 2001, 1). Die Zuständigkeit der örtlichen Träger für ambulante Hilfen und der überörtlichen Träger für stationäre Angebote entfiel. Hinzu kommt, dass Budgets nur dann fristgerecht genehmigt werden können, wenn zuständige Leistungsträger über Sach- und Fachkompetenz verfügen und ihre Bereitschaft nicht hinter der Hoffnung auf nachrangige Zuständigkeit verstecken (Fritz, 2006, 165). Ein weiterer Aspekt hinsichtlich der Frage, wie das Ziel der erhöhten Selbstbestimmung erreicht werden kann, ist die Zweckbindung der genehmigten Beträge. Wie in 2.1.6. erläutert, setzt sich das TPB aus der Summe aller genehmigten Teilbeträge zusammen. Die hier ausschlaggebende Frage ist, ob die ursprüngliche Zweckgebundenheit sich mit dieser Zusammenführung auflöst. Die Selbstbestimmung des Budgetnehmers wäre weit reichend gesteigert, überließe man ihm die
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Verteilung auf die unterschiedlichen Leistungsgruppen (Fresca, 2006, 27). Dadurch entstehende Spielräume sollten in der Zielvereinbarung festgehalten werden. Anderenfalls muss der Betrag für die entsprechende Sachleistung eingesetzt werden. Dann bekäme der Budgetnehmer lediglich die finanzielle und administrative Verantwortung, hätte aber innerhalb des Budgets keinerlei Flexibilität (Bartz im Fachgespräch mit Bündnis 90/Die Grünen, 2003, 31). Zweckgebunden könnte bedeuten, dass das Budget für sämtliche als Hilfebedarf anerkannte Leistungen flexibel eingesetzt und für völlig zweckwidrige Leistungen nicht eingesetzt werden darf. Das hieße, man hätte die Möglichkeit „in der einen Woche nur zwei Stunden putzen zu lassen, in der nächsten fünf, dafür aber möglicherweise einmal auf entweder persönliche Pflege oder Arbeitsassistenz irgendwie hin- und herzuschieben“ (Jürgens im Fachgespräch mit Bündnis 90/Die Grünen, 2003, 34). Ähnliche Fragen stellen sich, wenn der Budgetnehmer bei Einkauf einer seiner benötigten Dienstleistungen Geld einspart. Darf er den eingesparten Betrag behalten oder darf er es in Leistungen eines anderen Leistungsträgers investieren (Bieritz-Harder, 2007, 59)? Gilt es als einzusetzendes Einkommen oder Vermögen bei Bezug von Grundsicherung nach SGB II oder SGB XII? Fehlende und unklare Antworten machen deutlich, dass an der Rechtsgrundlage des TPBs noch gearbeitet werden muss.
2.3. Der Weg vom Antrag bis zum Bescheid
2.3.1. Der Antrag
Während es bis zum 31. Dezember 2007 vom Ermessen des Leistungsträgers abhing, ob ein Antrag für ein TPB bewilligt wurde, haben Menschen mit Behinderung seit dem 1. Januar 2008 einen Rechtsanspruch (siehe 2.1.1; BMAS, 2007, 7f.) Die damit zusammenhängenden Voraussetzungen und Veränderungen für Leistungsberechtigte,
Leistungsträger und Leistungserbringer sind in 2.1. deutlich geworden. Der Weg, den ein Budgetberechtigter gehen muss, um ein Persönliches Budget zu erhalten, beginnt immer mit der Antragstellung seitens des Menschen mit Behinderung. Unabhängig davon, ob ein trägerübergreifendes oder ein Persönliches Budget mit nur einem Leistungsträger beantragt wird,
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muss der Antrag direkt bei einem Leistungsträger oder bei einer der gemeinsamen Servicestelle gestellt werden, die bundesweit unter www.reha-servicestellen.de (Deutsche Rentenversicherung Bund, 2008) zu finden sind. Die Antragstellung ist immer freiwillig. (BMAS, 2007, 9) Voraussetzung, einen Antrag stellen zu können, ist die Geschäftsfähigkeit im Sinne des Bürgerlichen Rechts. Das bedeutet, dass geschäftsunfähige Personen nach § 104 BGB einen gesetzlichen Betreuer für die Antragstellung benötigen (Lachwitz, 2004, 15f.). Hat der Budgetberechtigte einen gesetzlichen Betreuer zu dessen Aufgabenkreis der Umgang mit Leistungsträgern, Rehabilitationsdiensten und Einrichtungen gehört, ist dieser solange an die Wünsche des Budgetberechtigten gebunden, wie sie sein Wohl nicht gefährden (§ 1901 Abs. 3 BGB). Bei Antragstellung durch einen Betreuer bedarf es der Zustimmung des Menschen mit Behinderung gemäß § 9 Abs. 4 SGB IX. (Plagemann, 2006, 180f.) In der Kommentierung heißt es, dass „die freiwillige Mitarbeit des Berechtigten als eine unabdingbare Leistungsvoraussetzung für eine erfolgreiche
Leistungserbringung“ (Fuchs, 2006, 108, § 9 Rn.18) gilt. Die Zustimmung geht somit deutlich über die Zustimmung zur Antragstellung hinaus und beinhaltet Bereitschaft zum Nutzen der entsprechenden Leistung (Fuchs, 2006, 108, § 9 Rn.18).
2.3.2. Das Bedarfsfeststellungsverfahren
Nach Antragstellung beginnt das so genannte Bedarfsfeststellungsverfahren. D.h. der individuelle Hilfebedarf des behinderten Menschen wird ermittelt. Sollte die betroffene Person bereits Sachleistungen bekommen und diese zukünftig auf die Leistungsform des TPBs umstellen wollen, wurde der Bedarf schon ermittelt.
„Für die trägerübergreifende Koordinierung der Leistungserbringung ist grundsätzlich der Leistungsträger verantwortlich, bei dem der Antrag gestellt wurde. Allerdings muss dieser zumindest an einer Teilleistung am Persönlichen Budget beteiligt sein. Er wird damit grundsätzlich ´Beauftragter´. Er ist verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen festzustellen, ob er zuständig ist“ (BMAS, 2007, 10). Ist er nicht zuständig, „leitet er den Antrag unverzüglich an den seiner Meinung nach zuständigen
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Rehabilitationsträger weiter. Zum ´Beauftragten´ für die weitere Durchführung des Budgetverfahrens wird dann entweder dieser neu angesprochene Leistungsträger oder ´Beauftragter´ bleibt“ der zuerst angesprochene (BMAS, 2007, 10). Der Beauftragte muss Stellungnahmen weiterer, am TPB beteiligten, Leistungsträger einholen, die Informationen über den Bedarf, die Höhe, den Inhalt der Zielvereinbarung (siehe 2.3.3.) und den Beratungsbedarf enthalten (BMAS, 2007, 10f.). § 3 Abs.3 der Verordnung zur Durchführung des § 17 Abs. 2 bis 4 des SGB IX (BudgetV) legt fest, dass der Antragsteller, der Beauftragte sowie die beteiligten Leistungsträger über die Ergebnisse ihrer getroffenen Feststellung „beraten“. Laut Plagemann steht hier die Kommunikation zwischen Leistungsträger und Antragsteller im Vordergrund. Der Leistungserbringer bleibt außen vor. Die Verantwortung rückt in den Bereich des Antragstellers. Der Leistungsträger kann den individuellen Bedarf zwar feststellen, ihn jedoch nicht festlegen, d.h. der Budgetnehmer bestimmt, wie er seinen individuellen Bedarf deckt (§ 9 SGB IX; Plagemann. 2006, 177). Während der Bedarfsfeststellung sollten unnötige Belastungen, z.B. Doppelbegutachtungen für die Antragsteller vermieden werden. Stellungnahmen der Leistungsträger sollten innerhalb von zwei Wochen abgegeben werden (BAR, 2006, 33f.). Fesca (2006, 26) empfiehlt Antragstellern vor Festlegung der Budgethöhe Kostenvoranschläge für benötigte Unterstützungsleistungen einzuholen, um sicher gehen zu können, dass das Budget bedarfsdeckend ist.
2.3.3. Die Zielvereinbarung
Die Zielvereinbarung wird zwischen dem beauftragten Leistungsträger und dem Budgetnehmer geschlossen. Die Mittelverwendung soll durch sie so gesteuert werden, dass die Teilhabeziele erreicht werden können (Westecker, 2006, 31). Sie „[…] regelt die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele und enthält eine Regelung über den Nachweis für die Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs sowie über die Qualitätssicherung“ (BMAS, 2007, 11). Grundsätzlich gilt, dass Zielvereinbarungen smart, d.h. spezifisch (Einzelfallbezogen, ohne Standartfloskeln), messbar (nachweis- und nachprüfbare Parameter),
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anspruchsvoll (Ziele, die fördern und fordern und Einsatz des Budgetnehmers voraussetzen), realistisch (Ziele müssen erreichbar sein) und terminiert (feste Zeitpunkte bzw. -räume zur Überprüfung) sein sollen (BMAS, 2007, 12). Ein häufig zitiertes Positivbeispiel der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation lautet: „Bis zum 31.März 2005 soll Herr S. das Einkaufen von Grundnahrungsmitteln selbstständig und ohne die zurzeit notwendige Unterstützung erledigen können“ (BAR, 2006, 37). Kritiker weisen an dieser Stelle auf ungeklärte Fragen hin. Fraglich ist z.B. wer bei Nichterreichen des Ziels zur Verantwortung gezogen wird oder welche Konsequenzen das Nichterreichen eines Ziels generell hat (Plagemann, 2006, 183).
§ 3 Abs. 6 BudgetV fordert eine regelmäßige Überprüfung des in der Zielvereinbarung verankerten Hilfebedarfs im Abstand von zwei Jahren. Die erstmalige Überprüfung bei trägerübergreifenden Leistungen wird bereits nach sechs Monaten empfohlen (BAR, 2006, 38). Ein nach wie vor strittiges Thema sind die in der Zielvereinbarung festzuhaltenden Nachweispflichten der Budgetnehmer. Während einige für großzügig geregelte Nachweispflichten plädieren, sprechen sich andere für eine detaillierte Nachweispflicht über die Mittelverwendung aus. Für eine großzügige Regelung spricht u. a. die Vermutung, dass Budgetnehmer ihre Mittel dadurch flexibler einsetzen können und damit einhergehend ein höheres Maß an Selbstbestimmung erhalten (Fesca, 2006, 26/28). Dagegen spricht, insofern Sozialversicherungsträger beteiligt sind § 30 Abs. 1 SGB IV, der regelt, dass Sozialversicherungsträger ihre Mittel nur für sie zulässige Aufgaben einsetzen dürfen, was auch im Rahmen eines Persönlichen Budgets überprüfbar bleiben muss. Nur so kann der Sozialversicherungsträger bspw. für den Rückfluss überschüssiger Mittel sorgen (Bieritz-Harder, 2007, 60). Unabhängig von der Entscheidung, ob großzügig oder kleinlich wäre eine gesetzliche Regelung über Nachweispflichten, wie sie z.B. in den Niederlanden existiert, zu befürworten. Dann könnten u. a. einheitliche Formulare für Nachweise entworfen werden (Bieritz-Harder, 2007, 61).
Weiterer Diskussionspunkt der Zielvereinbarung ist die in § 4 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung des § 17 Abs. 2 bis 4 des SGB IX geregelte Qualitätssicherung. Diese spielt u. a. dann eine bedeutsame Rolle,
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wenn die Ausführung einer Leistung an bestimmte Bedingungen, bspw. eine bestimmte Profession gebunden ist. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation empfiehlt Qualitätssicherung im Sinne von Ergebnisqualität, d.h. abhängig vom Erreichen der Ziele. Die Nutzerzufriedenheit wäre ein Maßstab, wenn der Betroffene seine Hilfspersonen selbst wählt und einstellt, die keinen Vertrag mit Leistungsträgern geschlossen haben. Automatisch als qualitätsgesichert gelten Einrichtungen und Dienste, die einen Vertrag z.B. nach § 21 SGB IX mit den Leistungsträgern abgeschlossen haben (BAR, 2006, 39). In der praktischen Umsetzung des TPBs führen diese Regelungen zur Qualitätssicherung durchaus zu Schwierigkeiten: Häusliche Krankenpflege bspw. muss von den Krankenkassen genehmigt werden. Voraussetzung dafür ist ein Nachweis über die Eignung der Leistungserbringer (§ 132a Abs. 1 Nr. 2 SGB V) durch Qualifikation und Fortbildungen (§ 132a Abs. 2 Satz 1 SGB V). Außerdem können sie gemäß § 132a Abs. 2 Satz 10 SGB V auf die Inanspruchnahme geeigneter Pflegepersonen verweisen. Diese Umstände verweigern den Menschen, die ihre Pflegekräfte mit dem TPB selbst einstellen wollen, die Selbstbestimmung. Abhilfe schafft hier nur die Regelung in § 37 Abs. 4 SGB V, die besagt, dass Kosten für selbst beschaffte Kräfte in angemessener Höhe zu erstatten sind, wenn die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege stellen kann oder Grund besteht, davon abzusehen (Lachwitz, 2004, 31).
Neben den individuellen Förder- und Leistungszielen, Nachweise für die Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs sowie über die Qualitätssicherung empfiehlt die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation in ihren Handlungsempfehlungen Aussagen über den Bedarf an Beratung und Unterstützung in die Zielvereinbarung aufzunehmen (BAR, 2006, 39). Wie diese Beratung und Unterstützung organisiert sein kann, wird in 2.4. deutlich.
2.3.4. Der Bewilligungsbescheid
Der Beauftragte fertigt nach § 3 Absatz 5 BudgetV im Namen der weiteren involvierten Leistungsträger den auf der Zielvereinbarung basierenden Bewilligungsbescheid an. Die Bescheide sind rechtsmittelfähig, d.h. es kann
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Widerspruch eingelegt werden (BMAS, 2007, 12). Zu beachten ist, dass es sich bei den einzelnen Feststellungen und Stellungsnahmen der involvierten Leistungsträger nicht um Verwaltungsakte handelt, d.h. sie nicht isoliert anfechtbar sind (Westecker, 2006, 31).
Der Gesamtverwaltungsakt sollte Informationen über die persönlichen Daten, die im Rahmen des TPBs bewilligten Leistungen, die beteiligten Leistungsträger, die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen, die Höhe des monatlichen Zahlbetrags, den Leistungs-/Zahlungsbeginn, die Dauer der Zahlung, sowie die Bankverbindung und einen Hinweis, dass mit der Auszahlung oder mit der Ausgabe des Gutscheins an den Budgetnehmer dessen Anspruch gegen die beteiligten Leistungsträger insoweit erfüllt ist, enthalten. Außerdem muss sowohl die Auflage, dass die Maßnahmen der Zielvereinbarung einzuhalten sind als auch ihre Kündbarkeit ersichtlich sein. Hinweise zur Leistungsbeendigung bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses, Ende von Grundansprüchen und die Rechtsbehelfsbelehrung sollten ebenfalls einbezogen werden (BAR, 2006, 41).
Bei wichtigem Grund ist der Gesamtverwaltungsakt beiderseits sofort schriftlich kündbar. Wichtige Gründe können seitens des Budgetnehmers in der persönlichen Lebenslage und seitens des Beauftragten z.B. bei Missbrauch durch den Budgetnehmer liegen (§ 4 Abs. 2 BudgetV).
2.4. Die Budgetassistenz
Die Budgetassistenz ist ein umfassend diskutierter Aspekt des TPBs. Wie in 2.2.2. bereits deutlich geworden, entsteht durch die neue Leistungsform Unterstützungsbedarf für die Leistungsberechtigten, dessen
Kostenübernahme und Umsetzung noch nicht zufrieden stellend geklärt werden konnte. Im Gegenteil droht durch die gesetzliche Regelung in § 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX Unterversorgung für Budgetnehmer, die ihren Beratungs- und Unterstützungsbedarf von ihrem TPB finanzieren müssen. Welche Tätigkeiten und Handlungsanforderungen auf die Budgetassistenz zukommen, wird deutlich, wenn man sich vor Augen führt, welche Anforderungen bei Inanspruchnahme eines TPBs generell entstehen. Einige von ihnen - hier zusammengefasst aufgezählt - sind im vorangegangenen
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Teil der Arbeit bereits deutlich geworden: Nach einer Beurteilung des eigenen Hilfebedarfs, muss das TPB als neue Leistungsform verstanden werden, um Vor- und Nachteile vor Antragstellung abwägen zu können und aktiv an der Zielvereinbarung mitwirken zu können. Selbstverwaltung und Einhaltung der Zielvereinbarung sind ebenso Voraussetzung wie die Orientierung auf dem Markt des Anbieters und Mitgestaltung der Verträge mit ihnen. Die Qualität der erbrachten Leistungen muss bewertet und evtl. reklamiert werden können.
Die Anforderungen, denen der Budgetnehmer nicht gerecht werden kann, fallen dann in den Aufgabenkreis des Budgetassistenten (Tänzer, 2008, 16) Budgetassistenz kann definiert werden als „die Summe der Dienstleistungen, die erforderlich sind, um fehlende persönliche Fähigkeiten von Budgetnehmern zur PB- Inanspruchnahme zu kompensieren“ (Tänzer, 2008, 18).
Nach den Handlungsempfehlungen der BAR lässt sich die Budgetassistenz einerseits in Beratung und andererseits in Unterstützung unterteilen ( BAR, 2006, 39f.). Festzuhalten ist vorab, dass das Beratungs- und Unterstützungsangebot wesentlich von der Beratungsinfrastruktur der jeweiligen Region abhängt (Fritz, 2006, 164). Der Dokumentation der Fachtagung „Das Persönlichen Budget: Hilfe mit beschränkter Haftung?“ in Bonn am 16./17.03.2006 ist zu entnehmen, dass Selbstbestimmung für Budgetberechtigte voraussetzt, dass die behinderte Person über die Organisationskompetenz (Wann, wo, wie und von wem Assistenz geleistet wird), die Personalkompetenz (Welche Assistenten konkret Hilfe leisten), die Anleitungskompetenz (Wie die Hilfe ausgeführt wird) und die Finanzkompetenz (Bezahlung der Dienstleistung durch behinderte Person auf Grundlage vertraglicher Vereinbarung) verfügt (Paritätisches Kompetenzzentrum Persönliches Budget & Der Paritätische Wohlfahrtsverband, 2008, 35ff).
2.4.1. Budgetberatung
„Beratung bezieht sich auf alle im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Persönlichen Budgets bestehenden
leistungsrechtlichen Fragen (Budgetberatung)“ (BAR, 2006, 39). Dazu zählt
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die Aufklärung darüber, was das (Trägerübergreifende) Persönliche Budget ist, wie es eingesetzt werden kann und die Hilfe bei der Antragstellung und darauf folgender Bewilligung oder Ablehnung (Bartz, 2006, 173). Die Budgetberatung soll laut BAR von den gemeinsamen Servicestellen (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX), den Auskunfts- und Beratungsstellen der Leistungsträger sowie Beratungsangeboten von Wohlfahrtsverbänden und anderen Organisationen angeboten werden. Die Servicestellen der Rehabilitationsträger sind unter www.reha-servicestellen.de (Deutsche Rentenversicherung Bund, 2008) zu finden (Siehe 2.3.1.). Sie sind nach Bundesland, Ort oder Träger gegliedert. Gründe für Schwierigkeiten in der Beratung können z.B. auftreten, weil noch keine einheitlichen Bemessungsmaßstäbe existieren (siehe 2.2.2.; Lachwitz, 2004, 19).
2.4.2. Budgetunterstützung
„Unterstützung bezieht sich in diesem Zusammenhang vor allem auf den Verwaltungs- und Regiebedarf bei der Umsetzung des Persönlichen Budgets (Budgetunterstützung) und den damit verbundenen Maßnahmen. Dazu gehören beispielsweise der Abschluss von Arbeits-, Dienstleistungs- und Beschaffungsverträgen zur Bedarfsdeckung, die Gestaltung von Dienstplänen von Persönlichen Assistenten bzw. Lohnabrechnungen im Arbeitgebermodell, die Unterstützung bei der Gestaltung von Aktivitäten in der Freizeit und bei der Organisation des eigenständigen Wohnens“ (BAR, 2006, 40). Budgetunterstützung sollte im Gegensatz zur Budgetberatung weder von Leistungsträgern noch von Leistungserbringern durchgeführt werden, da fehlende Neutralität aufgrund von Eigeninteresse zu befürchten ist. Empfehlenswerter ist an dieser Stelle Unterstützung durch Mitarbeiter von Behindertenorganisationen und durch Betroffene (Peer Counseling). Umfangreiches Fachwissen ist sowohl bei der Beratung als auch bei der Unterstützung Voraussetzung (Bartz, 2006, 173). Ob Leistungsträger über dieses Fachwissen verfügen, stellt Fesca (2006, 25) in seinem Beitrag in Theorie und Praxis der Sozialen Arbeit in Frage. Er favorisiert ein flächendeckendes und unabhängiges Beratungsnetz, welches er ebenfalls durch Peer Counseling umsetzbar sieht: „Assistenzgenossenschaften oder Unterstützungs- und Beratungseinrichtungen, wie es sie bereits von oder für
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Menschen mit Körperbehinderung gibt, sind unentbehrlich. Durch sie kann gewährleistet werden, dass Interessierte informiert, beraten und bei der Antragstellung unterstützt werden, so dass sie tatsächlich das Budget in ihrem Sinne nutzen können“. Auch Tänzer (2008, 28) begrüßt die unentgeltliche Unterstützungsleistung solcher Beratungsstellen und Selbsthilfeorganisationen, betont jedoch, dass sie nicht flächendeckend ist und somit nicht die Problematik des Rechtsanspruchs auf Budgetassistenzleistungen der Budgetnehmer löst.
2.4.3. Die Budgetassistenz und rechtliche Betreuung
In 2.1.2. ist bereits deutlich geworden, dass niemand aufgrund von Betreuungsbedürftigkeit von der Inanspruchnahme eines TPBs ausgeschlossen werden darf. Im Gegenteil hätte theoretisch auch der behinderte Mensch, der durch eine Inanspruchnahme des TPBs erst betreuungsbedürftig werden würde, das Recht auf Antragstellung, da die Vermeidung von Betreuungsbedürftigkeit kein Zweck von
Sozialleistungsgewährung sein kann. Vorausgesetzt wird an dieser Stelle, dass das Persönliche Budget dem objektiven Wohl des Betreuten entspricht. Da die Budgetassistenz deutlich von dem Aufgabengebiet eines rechtlichen Betreuers abzugrenzen ist, sind Rahmenbedingungen für gesetzlich betreute Budgetnehmer besonders bedeutsam (Tänzer, 2008, 17). Fraglich ist, wer die Budgetassistenzleistung bei einem betreuten Budgetnehmer übernimmt. Wie bei jedem anderen Antragsverfahren muss geklärt werden, in welcher Weise Beratung und Unterstützung notwendig ist (siehe 2.3.2.). Sollte Budgetberatung im Sinne der BAR notwenig sein, muss ein betreuter Budgetnehmer das Angebot der Leistungsträger und ihren Servicestellen wahrnehmen können. Sollte der Berufsbetreuer die Aufgabe der Budgetunterstützung übernehmen, kommt nach Tänzer eine Bezahlung durch die Justizkasse gemäß § 1835 Abs. 3 BGB nicht in Betracht, weil die Budgetassistenz als Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Sozialleistung nicht zu deren Aufgaben zählt. Die Berufsbetreuer werden daher keine zusätzlichen Budgetassistenzleistungen erbringen. „Sie haben im Rahmen der von ihnen zu leistenden Rechtsfürsorge die Unterstützung, Beratung und Vertretung bei Rechtsgeschäften zu erbringen“ (Tänzer, 2008,
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19). Es muss zwischen der Betreuungsleistung und der Budgetassistenz, die auch ein nicht betreuter Budgetnehmer benötigt, eine klare Grenze geben. Ein Betreuer kompensiert nur das, was sein zu Betreuender nicht leisten kann, unabhängig davon, ob Sachleistungen oder ein TPB bezogen werden. Ohne eine scharfe Abgrenzung der beiden Bereiche können Haftungslücken entstehen. Unabhängig von der Form der Leistungserbringung, haftet der Betreuer im Bereich der Rechtsfürsorge für die Auswahl der Leistungserbringer und den Inhalt der Verträge mit ihnen, nicht aber für die Vertragserfüllung selbst. Hierfür muss die Budgetassistenz einstehen (Tänzer, 2008, 20). Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge hingegen „ist der Auffassung, dass im Rahmen der Betreuervergütung die rechtliche Betreuung von Budgetnehmer/innen bei Inanspruchnahme eines Persönlichen Budgets für eine Übergangszeit berücksichtigt werden sollte“ (Deutscher Verein, 2007, 7).
2.4.4. Die Finanzierung der Budgetassistenz
Nehmen Budgetnehmer Beratung durch beteiligte Leistungsträger in Anspruch, ist diese kostenfrei. Werden andere Anbieter in Anspruch genommen, tritt § 17 Abs. 3 Satz 3 SGB IX in Kraft, d.h. die Beratung muss von der Geldleistung des Persönlichen Budgets finanziert werden. Untersuchungen des Kompetenzzentrums Persönliches Budget in Mainz zeigten 2006, dass Leistungsträger in der Praxis die Kosten für Beratung und Unterstützung häufig ablehnen. Ursachen hierfür sind in der veränderten Dreiecksbeziehung zwischen Leistungserbringer,
Leistungsträger und Leistungsnehmer zu finden (siehe 2.1.2.). Im klassischen Leistungsdreieck waren sie durch Verträge mit den Leistungserbringern informiert, welche Hilfsmaßnahmen mit welcher Qualität angeboten wurden und hatten darüber hinaus die Möglichkeit Leistungsanbieter auszutauschen. In der veränderten Dreiecksbeziehung sind die Budgetnehmer selbst verantwortlich für die Leistung, die sie sich einkaufen, die Inanspruchnahme eines umfassenden Beratungsangebots könnte den Leistungsberechtigten daher vor Fehleinkäufen schützen. Hierfür wäre eine umfangreiche Aufklärung notwendig. Die Veränderung, dass der Leistungsträger die Mittelverwendung nicht beeinflussen kann, ist
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Amke Poppinga, 2008, Das Trägerübergreifende Persönliche Budget , München, GRIN Verlag GmbH
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