INHALTSVERZEICHNIS
ABK ÜRZUNGSVERZEICHNIS III
ABBILDUNGSVERZEICHNIS IV
1. Einleitung. IV
2. Insolvenzgründe. - 2 -
2.1. Überschuldung (§ 19 InsO) - 2 -
2.2. Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) - 3 -
2.3. Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) - 4 -
3. Feststellung der Zahlungsunfähigkeit. - 4 -
3.1. Abgrenzung der Zahlungsunfähigkeit von der Zahlungsstockung - 4 -
3.2. Fälligkeit der einzubeziehenden Forderungen - 6 -
3.3. Methoden zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit. - 7 -
3.3.1. Zahlungseinstellung - 7 -
3.3.2. Liquiditätsstatus, Liquiditätsplan - 8 -
3.3.2.1. statische Betrachtungsweise der Liquidität - 10 -
3.3.2.1.2. Kritische Betrachtung der statischen Liquiditätsanalyse - 10 -
3.3.2.2. dynamische Betrachtungsweise der Liquidität - 11 -
3.3.3. Wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen - 13 -
4. Fazit. - 13 -
LITERATURVERZEICHNIS. - 15 -
RECHTSQUELLENVERZEICHNIS - 17 -
RECHTSPRECHUNGSVERZEICHNIS. - 17 -
II
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
BGB…………Bürgerliches Gesetzbuch
BGH…………Bundesgerichtshof
GmbHG…..…Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
HGB.………..Handelsgesetzbuch
idF…………. in der Fassung
IDW…………Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. InsO…………Insolvenzordnung
PS……………Prüfungsstandard
III
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
Abbildung 1: Unternehmensinsolvenzen nach Antragstellern, Eröffnungsgründen - 1 -
Abbildung 2: Wichtige Kennzahlen zur Liquiditätsanalyse. - 9 -
Abbildung 3: Grundstruktur eines Liquiditätsplans - 12 -
IV
1. Einleitung
Das deutsche Insolvenzrecht kennt drei Insolvenzgründe: die Überschuldung, § 19 InsO, die drohende Zahlungsunfähigkeit, § 18 InsO, sowie die Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsO. 1 Aus Abbildung 1 ist ersichtlich, dass in den letzten Jahren stets der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit häufigster Auslöser eines Insolvenzverfahrens war. 2
Abbildung 1: Unternehmensinsolvenzen nach Antragstellern, Eröffnungsgründen 3
Die Insolvenzordnung trat am 1.1.1999 in Kraft. Seitdem haben sich viele Probleme herauskristallisiert, die eine hohe Zahl grundlegender Entscheidungen sowohl der Instanzgerichte als auch der obersten Bundesgerichte erforderten. Diese Flut an Informationen erschwert es den Interessenten des Insolvenzrechts, sich kompakt, schnell und aktuell aufzuklären. Das Insolvenzrecht betrifft nicht nur den unmittelbar an einer Insolvenz beteiligten Personenkreis, sondern strahlt in andere Rechtsgebiete, wie das Handels- und Gesellschaftsrecht, das Zivil- und Zivilprozessrecht, das Strafrecht, das Arbeitsrecht, das Sozialrecht sowie das Familienrecht aus. 4
1 Vgl. Insolvenzordnung (InsO) vom 5.10.1994.
2 Vgl. Angele, J., Insolvenzen, Wirtschaft und Statistik, Nr. 14 (2008), S. 306.
3 Vgl. Angele, J., Insolvenzen, Wirtschaft und Statistik, Nr. 14 (2008), S. 306.
4 Vgl. Graf-Schlicker, M., Kommentar, 2007, Seite V.
- 1 -
In dieser Seminararbeit werden die drei Insolvenzgründe vorgestellt, und der allgemeine Insolvenzgrund Zahlungsunfähigkeit explizit behandelt.
2. Insolvenzgründe
2.1. Überschuldung (§ 19 InsO)
Der in § 19 InsO geregelte Insolvenzgrund „Überschuldung“ ist ein Insolvenzgrund sowohl bei juristischen Personen als auch im Falle eines Nachlasskonkurses. Im Fall des Nachlasskonkurses kann eine Überschuldung durch eine statische Betrachtungsweise festgestellt werden. Eine Überschuldung liegt dann vor, wenn die im Nachlass sich befindlichen Passiva die Aktiva übersteigen.
Zur Feststellung der Überschuldung von Unternehmen liefert eine statische Betrachtungsweise in Form einer Liquidationsbilanz jedoch keine hinreichenden Kriterien. Zu berücksichtigen ist, dass durch eine Unternehmensfortführung ein Wert realisiert werden kann, der höher ist als der Wert, der den Erlös übersteigt, der durch eine Unternehmensliquidation voraussichtlich zu erzielen wäre. 1 Nach der Legaldefinition des § 19 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 InsO liegt eine Überschuldung dann vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Dabei ist bei der Bewertung des Vermögens die Unternehmensfortführung zugrunde zu legen. Eine genauere Erläuterung des Begriffes der Überschuldung wird vom Gesetzgeber nicht gegeben.
Die Überschuldung ist als Doppeltatbestand zu sehen, und besteht aus der rechnerischen Überschuldung und der rechtlichen Überschuldung. Es handelt sich um eine rechnerische Überschuldung, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr abdeckt. Die rechtliche Überschuldung besteht aus der statischen Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva, und ist hierbei der eigentliche Auslöser einer Insolvenz. 2
Durch den Gesetzeswortlaut wird eine zweistufige Prüfung der Überschuldung nahe gelegt. Zuerst ist eine Fortbestehensprognose durchzuführen. Dadurch sollen die Überlebenschancen des Unternehmens beurteilt werden. Vom Ergebnis der Fortbestehensprognose hängt dann die Bewertung der Aktiva und Passiva ab. Im zweiten Schritt wird der Überschuldungsstatus ermittelt, indem eine bilanzielle
1 Vgl. Smid, S., Praxishandbuch, 2007, S. 97.
2 Vgl. Uhlenbruck, W., Kommentar, 2003, S. 404 - 406.
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Arbeit zitieren:
Thomas Müller, 2008, Bestimmung der insolvenzrechtlich relevanten Zahlungsunfähigkeit unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, München, GRIN Verlag GmbH
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