Gliederung
Einleitung 1
1 Sterben heute - trotz des medizinisch-technischer
Fortschritte problematisch für Betroffene und alle
Beteiligten. 3
1.1 Darstellung der Veränderungen am Lebensende
des Menschen in der heutigen Gesellschaft 3
1.2 Sterben als Prozess 5
1.2.1 Das Terminalstadium - Sterben aus klinischer Sicht 6
Pr äterminalphase: „Die letzen Wochen“ 6
Terminalphase : „Die letzten Tage“ 6
Zustand „in extremis“: „Die letzten Stunden“ 6
1.2.2 Abschiednehmen vom Leben - Die Sterbephasen nach
Elisabeth Kübler-Ross 8
Phase 1: Nichtwahrhabenwollen und Isolierung 9
Phase 2: Zorn 9
Phase 3: Verhandeln 10
Phase 4: Depression 10
Phase 5: Zustimmung 11
2 Definition: „Würdiges Sterben“ 12
2.1 Die „Würde des Menschen“ 12
2.2 Das Recht auf Selbstbestimmung 14
2.3 Das „Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“ 16
2.4 Weitere Rechte von Sterbenden 16
Das Recht auf umfassende, rechtzeitige und kompetente
Information und Aufklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Das Recht auf Mitbestimmung und Mitwirkung in Bezug
auf Behandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Das „Recht auf sichere, sorgfältige und qualifizierte
Behandlung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 „Das Recht auf qualifizierte Pflege und Versorgung“ . . . . . . . . . . . 19
2.5 Resümee . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
3 Entscheidungen und Handeln am Lebensende -
Definition der „Formen der Sterbehilfe“ und deren
aktuelle rechtliche Regelung in Deutschland . . . . . . . . . . . . . 22
3.1 Aktive Sterbehilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
3.2 Beihilfe zum Suizid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
3.3 Passive Sterbehilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
3.4 Indirekte Sterbehilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
3.5 Sterbebegleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
3.6 Schwierigkeiten bei der Terminologie der Sterbehilfe . . . . . . . 34
3.6.1 Schwierigkeiten mit dem Begriff Sterbehilfe an sich . . . . . . . . . . . . 35 3.6.2 Schwierigkeiten mit dem Terminus der „passiven Sterbehilfe“ . . . . 36 3.6.3 Schwierigkeiten mit dem Terminus der „indirekten Sterbehilfe“ . . . 37 3.6.4 Ein gänzliches Umdenken ist gefordert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
4 Würdiges Sterben durch die Straffreiheit der
„aktiven Sterbehilfe“ bzw. „Tötung auf Verlangen“ . . . . . . . 40
4.1 Straffreiheit aktiver Sterbehilfe in den Niederlanden und
Belgien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
4.2 Zur Meinung der Bevölkerung zur „aktiven Sterbehilfe“ . . . . . . 43
4.3 Argumente gegen die Straffreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
4.3.1 Das allgemein geltende Tötungsverbot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 4.3.2 Die mögliche Gefährdung des ärztlichen Berufsethos . . . . . . . . . . 49 4.3.3 Missbrauchs- und Dammbruchgefahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
Anstieg der Wahrscheinlichkeit einer Tötung ohne Verlangen . . . . 52
Eine immer weiter fortschreitende Lockerung der Rechtslage . . . . 53
4.3.4 Palliativmedizin und Hospizarbeit als Alternative . . . . . . . . . . . . . . 56
4.4 Argumente für eine Straffreiheit aktiver Sterbehilfe . . . . . . . . . 60
4.4.1 Widerlegbare Argumente der Gegner aktiver Sterbehilfe . . . . . . . . 60 4.4.2 Das Autonomie-Argument . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63 4.4.3 Schwierige Unterscheidung zwischen aktiver Sterbehilfe und den anderen, nicht strafbaren Handlungen am Lebensende . . . . . . 65 4.5 Vorschläge und Gesetzesentwürfe für eine Straffreiheit der aktiven Sterbehilfe in Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
5 Würdiges Sterben durch Ermöglichung einer
professionellen Beihilfe zum Suizid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73
5.1 Zum Für und Wider einer professionellen Beihilfe zum
Suizid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73
5.2 Die aktuelle Debatte um die organisierte Beihilfe zum
Suizid in der Schweiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76
5.3 Zur Ermöglichung ärztlicher Beihilfe zum Suizid . . . . . . . . . . . . 80
5.4 Vorschläge und Gesetzesentwürfe für die Zulassung professioneller Beihilfe zum Suizid in Deutschland und
Resümee . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81
6 Würdiges Sterben durch eine rechtliche Regelung
von Patientenverfügungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84
6.1 Zur Entwicklung der Debatte und zur derzeitigen
Rechtssituation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86
6.1.1 Etappe 1: Ende der Siebzieger bis Ende der Neunzigergemächlicher Beginn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87 6.1.2 Etappe 2: 2003 bis 2006 - die heiße Phase . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88 6.1.3 Etappe 3: Aktuell - die Debatte wird immer lauter, bis heute jedoch ohne ein einheitliches Ergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . 91
6.2 Regelungsbedarf, Regelungsoptionen und
Regelungsvorbehalte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92
6.2.1 Wirksamkeitsvoraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94
Schriftlichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95 Inhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96 Vorhergehende Beratung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97 Nachweisbarkeit der Einwilligungsfähigkeit und Freiwilligkeit . . . . . 98 Aktualisierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 Stärkung der Patientenverfügung durch eine
Vorsorgevollmacht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101
6.2.2 Vorbehalte gegen die Verbindlichkeit von
Patientenverfügungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103
Mangelnde Vorhersehbarkeit der in der Patientenverfügung
beschriebenen Situationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104 Eingriff in wichtige Entscheidungs- und Entwicklungsprozesse, sowohl beim Betroffenen als auch das ärztliche Handeln
betreffend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108 Moralische Bedenken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110
6.2.3 Zur Frage der Reichweite der Verbindlichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . 112
6.3 Resümee . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115
7 Gesamtresümee und Ausblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117
Persönliches Resümee . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119
Quellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120
Literatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 Internetquellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124 Gerichtsentscheidungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135 Gesetzestexte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136
Einleitung
Der rasante medizinisch-technische Fortschritt, der im letzten Jahrhundert begann und immer noch weiter geht, hat vielen Menschen ein längeres Leben beschert und auch viel Leid erspart. Allerdings hat er auch neue Probleme gebracht, die insbesondere das Lebensende betreffen. So ist es heute möglich und wird aufgrund der diesbezüglich unklaren Rechtslage auch befürchtet, dass medizinisches Handeln über das Notwendige hinaus geht und Menschen - ohne oder sogar gegen ihren Willen - am Leben gehalten werden und damit Leiden verlängert wird. Aufgrund dieser Problematik ist eine immer wieder neu aufflammende, vorrangig politische Debatte entstanden, in der über verschiedene Möglichkeiten diskutiert wird, mit denen Leiden verhindert und ein würdiges Sterben ermöglicht werden soll. Inhalt der Debatte sind insbesondere Diskussionen um eine mögliche Straffreiheit der aktiven Sterbehilfe, um eine Ermöglichung von professioneller Beihilfe zum Suizid und um eine rechtliche Regelung von Patientenverfügungen. Dabei ist festzustellen, dass einige Aspekte der jeweils diskutierten Möglichkeiten nicht mit geltenden rechtlichen, ethischen und medizinischen Grundsätzen sowie den unterschiedlichen moralischen Vorstellungen der Bevölkerung vereinbar zu sein scheinen.
In einem Punkt sind sich zwar alle einig: Es gibt derzeit keine klaren und einheitlichen Regelungen, die die Ermöglichung eines würdigen Sterbens sichern und alle möchten dafür sorgen, dass sich dies ändert. Doch darin, was würdiges Sterben für den Einzelnen tatsächlich bedeutet, bestehen große Unterschiede.
Die vorliegende Diplomarbeit beschäftigt sich mit den mit dieser ethischen und rechtlichen Debatte in Verbindung stehenden Fragen. Dabei steht die Frage im Vordergrund, wie, unter Berücksichtigung der aktuellen medizinisch-technischen Möglichkeiten, Handeln am Lebensende aussehen kann und darf, um Menschen ein würdiges Sterben zu ermöglichen. Es sollen dazu die heute diskutierten einzelnen Möglichkeiten des Handelns am Lebensende in Bezug auf ein würdiges Sterben, unter Berücksichtigung der damit in Verbindung stehenden rechtlichen und ethischen Aspekte, vorgestellt werden. Schwerpunktmäßig soll es dabei um die De-
1
batte um die aktive Sterbehilfe, um die Beihilfe zum Suizid, um Patientenverfügungen sowie dabei auch um eine vierte Möglichkeit, nämlich die Nutzung von Palliativmedizin und Hospizarbeit, gehen. Ziel ist es schließlich, einen Gesamtüberblick über die aktuelle Debatte zu erhalten.
Es soll hier deshalb nicht ein Darstellen der einzelnen Ereignisse anhand eines chronologischen Ablaufs und auch nicht ein Wiederholen der verschiedenen Stellungnahmen zu den einzelnen Themen stattfinden. Vielmehr sollen die Inhalte der Debatte um das Lebensende von Menschen in der heutigen Gesellschaft, insbesondere in Deutschland, zusammenfassend dargestellt werden.
Aufgrund des begrenzten Umfangs der vorliegenden Arbeit können nicht alle Punkte der Diskussion umfassend betrachtet werden. Deshalb ist der Focus auf die Situation erwachsener bzw. geschäftsfähiger Menschen gerichtet, weil die Situation von nicht oder nur bedingt mündigen Menschen, wie z.B. die von Kindern oder Behinderten, eine sehr spezielle ist. Außerdem bezieht sich die vorliegende Arbeit vorwiegend auf Menschen, die eine sehr schwere, früher oder später zum Tode führende, Krankheit haben. Die Situation der Menschen, die ganz plötzlich sterben, z.B. durch Herzversagen oder durch einen tödlichen Unfall kann hier nicht berücksichtigt werden. Schließlich soll auch auf die Vertiefung von geschichtlichen Hintergründen, z.B. in Bezug auf die Geschichte der Euthanasie in Deutsch-land, verzichtet werden, weil dies den Rahmen der vorliegenden Arbeit sprengen würde, auch wenn dadurch deutlich wird, dass das Thema schon lange Zeit brisant ist.
Grundlagen sind sowohl die einschlägige Fachliteratur, als auch diverse Stellungnahmen und Vorschläge von Gruppierungen, Institutionen, Fachleuten etc., die sich intensiv mit den hier behandelten Themen auseinandergesetzt haben und dies vielfach auch heute noch tun. Schließlich bedingen der große Umfang der Veröffentlichungen zu diesem Themenkomplex einerseits und der begrenzte Umfang dieser Arbeit andererseits, dass nur eine Bearbeitung und Berücksichtigung von den herausragend erscheinenden Teilen möglich ist.
2
1 Sterben heute, trotz medizinisch- technischer Fortschrit-te problematisch für Betroffene und alle Beteiligten
1.1 Darstellung der Veränderungen am Lebensende des Menschen in der heutigen Gesellschaft
Seit Ende des 19. Jahrhunderts hat sich, insbesondere im so genannten christlichen Abendland, ein enormer Wandel in Bezug auf Sterben und Tod vollzogen. 1 Was sich insbesondere verändert hat, sind die medizinisch-technischen Möglichkeiten und dadurch die Art des Sterbens, der Ort des Sterbens und der Zeitpunkt des Sterbens.
Die Art des Sterbens hat sich geändert, da der rasante Fortschritt es heute ermöglicht, sowohl Krankheiten zu heilen, die teilweise noch im 19. Jahr-hundert einen plötzlichen Tod zur Folge hatten, als auch einen menschlichen Körper eine sehr lange, sogar endlose Zeit künstlich am Leben zu halten. 2 Hinzu kommt, dass es heute verstärkt chronische Erkrankungen und dabei insbesondere Krebserkrankungen sind, an denen die Menschen sterben und die dafür sorgen, dass Sterben sehr lange dauern kann. So erlagen nach den Zahlen des Statistischen Bundesamtes im Jahre 2006 mehr als 25 Prozent aller Verstorbenen in Deutschland einem Krebsleiden. 3 Diese Krankheit ist jedoch nicht immer tödlich und so müssen viele Menschen heute mit der Frage leben, ob ihre möglicherweise tödliche Krankheit, auch wirklich tödlich ist sowie wann und wie sie möglicherweise daran sterben werden. Zu Zeiten hingegen, zu denen die medizinische Entwicklung noch nicht so ausgeprägt war, dürfte eine als tödlich eingestufte Krankheit in den meisten Fällen tatsächlich tödlich gewesen sein. Es ist deshalb heute nicht mehr so leicht einzuschätzen, wie, wo und wann ein Mensch sterben wird.
Die aus dem medizinischen Fortschritt resultierende höhere Lebenserwartung veränderte den Zeitpunkt des Sterbens. So lag die durchschnittli- 1Vgl. Ariès 2005, S. 715 ff.
2 Dies ist allgemein bekannt und wird durch die zahlreiche Fachliteratur zum Lebensende in der heutigen Gesellschaft bestätigt.
3 Vgl. Statistisches Bundesamt 2007a, o. S..
3
che Lebenserwartung für ein neugeborenes Kind am Ende des 19. Jahr-hunderts noch bei ca. vierzig Jahren. Ein heute geborenes Kind kann hingegen mit einer Lebenserwartung von durchschnittlich zwischen achtzig und neunzig Jahren rechnen. 4 Die Lebenserwartung hat sich also im Verlauf eines Jahrhunderts mehr als verdoppelt und steigt nach Angabe des Statistischen Bundesamtes weiter an. 5 Die Tatsache des späteren Sterbens hat auch mit dafür gesorgt, dass das Sterben weitgehend aus dem täglichen Bewusstsein der Menschen und der Öffentlichkeit verdrängt wurde. 6 Diese „Verdrängung des Todes“ ist jedoch wieder rückläufig bzw. hat sich in eine „Modernisierung des Sterbens“ 7 umgewandelt, 8 was auch durch die immer wieder aufflammende Debatte um die Bedingungen am Lebensende belegt wird.
Auch der Ort des Sterbens hat sich geändert. Waren Sterben und Tod eines Mitmenschen am Anfang des letzten Jahrhunderts noch ein sehr öffentliches, gemeinschaftliches und feierliches Ereignis, an dem jeder, der z.B. im selben Dorf wohnte, teilhaben konnte, 9 ist es heute so, dass ein Großteil aller Menschen in Deutschland in Institutionen wie Krankenhäusern oder Pflegeheimen, aber auch in Hospizen sterben, obwohl sich die Menschen mehrheitlich wünschen, zu Hause zu sterben. 10 Dies hängt auch mit der steigenden Lebenserwartung zusammen, denn die, die früher die Alten, Kranken und Sterbenden gepflegt haben, sind heute häufig selbst schon zu alt oder sie haben keine Zeit für die Pflege, weil sie z.B. arbeiten müssen. So war in früheren Mehrgenerationenhäusern fast immer jemand zu Hause, der sich um Kranke und Sterbende kümmern konnte.
4 Statistisches Bundesamt 2006, o. S..
5 Statistisches Bundesamt 2007b, o. S..
6 Vgl. Student/Mühlum/Student 2007, S. 11 f; vgl. Ariès 2005, S. 715 ff.
7 Gronemeyer 2007, S. 155.
8 Vgl. ebd., S. 155 ff.
9 Vgl. Ariès 2005, S. 715.
10 Vgl. Husebø 2006, 382 ff - Demnach sterben etwa 70% aller Menschen in Deutschland in Krankenhäusern, wozu mit hoher Wahrscheinlichkeit noch einige kommen, die in Alterseinrichtungen sterben und zusätzlich die, die in Hospizen ihr Leben beenden; vgl. Gronemeyer 2007, im Einband - Demnach sind es 80%, die zu Hause sterben möchten, aber auch ebenso viele, die es nicht tun; vgl. Student/Mühlum/Student 2007, S. 9 f - demnach sind es sogar 80-90%, die in Einrichtungen des Gesundheitswesens sterben und ebenfalls die meisten Menschen, die sich einen anderen Ort zum Sterben wünschen, und zwar ihr zu Hause.
4
Regelmäßig waren es die Frauen, die im Allgemeinen eher zu Hause blieben, nicht außerhalb arbeiteten und deshalb diese Aufgabe übernahmen.
Die veränderten Bedingungen für das Lebensende in der heutigen Gesellschaft sorgen folglich dafür, dass sich viele Menschen erst sehr spät, z.B. bei einer eigenen schweren Erkrankung oder dem Sterben eines Angehörigen, intensiv mit dem eigenen Ende auseinandersetzen.
Weil sich die Menschen nicht mehr so intensiv mit dem eigenen Ende beschäftigen, lassen sie sich zusätzlich häufig durch unzureichende Informationen und teilweise falsche Aufklärung über die tatsächlichen Situationen und Möglichkeiten verunsichern und ängstigen. Dies wird anhand der teilweise sehr unterschiedlichen Meinungen deutlich.
Aus all diesen Gründen haben viele Menschen heute Angst, dass die Medizin alles anwendet, was möglich ist und sie dann einer unfreiwilligen Verlängerung von Leiden und damit einer Fremdbestimmung macht- und wehrlos gegenüberstehen. Auch deshalb wird heute darüber diskutiert, wie schwer und unheilbar kranke Menschen vor unnötigem Leiden und Fremdbestimmung geschützt werden können und wie ein würdiges Sterben gewährleistet werden kann. 11
1.2 Sterben als Prozess
Es gibt mehrere Prozesse des Sterbens eines Menschen. Hier sind unter anderem das biologische Sterben, das physische Sterben, das psychische Sterben und das soziale Sterben zu nennen.
Mit den beiden im Folgenden beschriebenen Modellen von Prozessen des Sterbens eines Menschen soll insbesondere verdeutlicht werden, mit welchen Schwierigkeiten die Situation einer schweren tödlichen Krankheit sowohl für den Betroffenen als auch für seine Angehörigen oder den be-handelnden Arzt verbunden sein kann. Es ist insbesondere deshalb schwierig, mit dem Sterben umzugehen, weil kaum vorausschaubar ist, was wie und wann genau passieren wird.
11 Schlussfolgerung bezogen auf die Fachliteratur und persönliche Erfahrungen.
5
1.2.1 Das Terminalstadium - Sterben aus klinischer Sicht
Heute sterben die meisten Menschen an einer chronischen Erkrankung, die das Sterben zu einem Prozess macht, der eine gewisse Zeit für sich beansprucht. Dieser auch „Terminalstadium“ genannte klinische Verlauf einer schweren, tödlichen Erkrankung umfasst in der Regel drei Phasen, welche nach den Aufzeichnungen von Ingeborg Jonen-Thielemann 12 , wie folgt definiert werden:
Präterminalphase: „Die letzen Wochen“
Diese Phase, die Wochen bis wenige Monate dauern kann, ist dadurch gekennzeichnet, dass der Patient unter den verschiedensten Arten von Beschwerden, wie z.B. Schmerzen, leidet, wovon die meisten jedoch zu diesem Zeitpunkt noch weitestgehend gelindert werden können. Die Tatsache, dass der Tod immer näher kommt, lässt sich jedoch nicht mehr verbergen und ist durch äußere Zeichen sichtbar. 13
Terminalphase: „Die letzten Tage“
In dieser Phase, die wenige Tage bis zu einer Woche andauern kann, sind die Zeichen des nahenden Todes sehr ausgeprägt. Der Sterbende nimmt erkennbar Abschied von seinem irdischen Leben und verlässt nur sehr selten noch das Bett, um stattdessen eher in sich gekehrt zu sein. Es kann aber auch sein, dass der Sterbende sich erkennbar gegen das nahende Ende, das er nicht wahrhaben will, wehrt. Diese Phase zeigt sich auch durch Schwäche, Müdigkeit, Appetitlosigkeit, Übelkeit, Atemnot, Sprachschwierigkeiten aber auch durch das Nachlassen von Schmerzen. 14
Zustand „in extremis“: „Die letzten Stunden“
In dieser allerletzten Phase des Lebens, die einige Stunden bis hin zu einem Tag andauern kann, ist der Betroffene aufgrund von Schwäche meist nicht mehr ansprechbar, hat die Augen geschlossen und atmet schwer, häufig rasselnd aufgrund von Flüssigkeitsansammlungen in den Bron-
12Vgl. Jonen-Thielemann 1997, S. 678 ff.
13 Vgl. ebd., S. 678 ff.
14 Vgl. Jonen-Thielemann 1997, S. 679 f; vgl. auch Ehscheid 2003, S. 156.
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chien. Er ist völlig in sich gekehrt, nimmt jedoch das, was um ihn herum passiert noch wahr. 15
Ehscheid fasst die beiden letzten Phasen als eine zusammen und bezeichnet die letzten Tage und Stunden als Terminal- oder Finalphase. 16 Die Unterscheidung, die Jonen-Thielemann trifft, erscheint durch die detailliertere Beschreibung jedoch genauer. Zusätzlich beschreibt sie auch noch eine vierte, nicht zum Terminalstadium zugehörige, Phase, die den anderen Phasen vorausgeht und sich „Rehabilitationsphase“ nennt. In dieser Phase, in der der Betroffene nur von sehr wenigen Symptomen seiner Krankheit betroffen ist, kann der Patient laut Prognose noch viele Monate und sogar Jahre verweilen, auch wenn seine Krankheit dann schon weit fortgeschritten ist und er sich einer palliativen Therapie unterzieht. 17
In Bezug auf die Aussagen von Jonen-Thielemann ist trotz der einzelnen Definitionen weder die Reihenfolge noch eine genaue Abgrenzung der einzelnen Phasen sicher zu erkennen. Es gibt hier also Überschneidungen und Verwischungen, weshalb bei solchen Prognosen keinesfalls Verlässlichkeit besteht. Sie dienen allenfalls als Orientierung für die Beteiligten. Folglich kann sich die Situation durchaus plötzlich bessern, wodurch der Zustand des kranken Menschen wieder der vorhergegangenen Phase zu-zuordnen wäre. So kann es sein, dass ein Mensch, der angeblich in wenigen Stunden sterben sollte, wieder klarer wird oder dass ein Sterbender, von dem man dachte, er würde nur noch wenige Tage bis Wochen leben, noch Monate oder sogar Jahre auf dieser Erde verweilt. 18
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass es keinesfalls immer intensivmedizinische Maßnahmen sind, die einen fast tot geglaubten Menschen wieder einen kleinen oder größeren Schritt ins Leben zurückholen, sondern häufig der reine Lebenswille, der dem Sterbenden wieder Kraft verleiht. 19 Dies zeigt, dass auch ein sterbender Mensch, trotz möglicherweise quälender Symptome seiner Krankheit, durchaus am Leben hängen kann, auch wenn er dies als gesunder Mensch vielleicht nie vermutet hät-
15Vgl. Jonen-Thielemann 1997, S. 679+680.
16 Vgl. Ehscheid 2003, S. 156.
17 Vgl. Jonen-Thielemann 1997, S. 678.
18 Vgl. Jonen-Thielemann 1997, S. 679.
19 Vgl. ebd., S. 679.
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te. Außerdem zeigt es, wie schwierig es für einen Arzt ist, den Eintritt des Todes vorauszusagen und macht damit auch Entscheidungen, die das Leben des Patienten abrupt beenden würden, ethisch und rechtlich problematisch.
Schließlich betont Jonen-Thielemann, dass trotz der mit jeder eingeteilten Phase in Verbindung stehenden Rahmenbedingungen, in jedem Fall beachtet werden müsse, dass es hier um ein Individuum gehe, welches „sein ganz individuelles Krankheitsbild und ureigenes Verhalten“ 20 zeige. 21
1.2.2 Abschiednehmen vom Leben - Die Sterbephasen nach
Elisabeth Kübler-Ross
Elisabeth Kübler-Ross, eine der bekanntesten Sterbeforschrinnen unserer Zeit, hat in ihrem Buch „Interviews“ mit Sterbenden, welches erstmals 1971 in deutscher Sprache veröffentlicht wurde, fünf verschiedene Phasen beschrieben, die ein kranker und bald sterbender Mensch von der Diagnose bis zu seinem Tod durchläuft. Dabei geht es nicht um einen körperlichen Prozess, sondern eher um den Wandel von einem ersten „Nichtwahrhabenwollen“ 22 bis hin zur Annahme des persönlichen Schicksals. 23
Die Beschreibung der einzelnen Phasen findet im Übrigen auch Kritiker. So bemängelt z.B. Eibach, das Modell beziehe sich vorwiegend auf Krebskranke, die schließlich nur einen Teil der Sterbenden ausmachten. Außerdem seien die Vorraussetzung der in den USA ermittelten Ergebnisse anders als in Deutschland und deshalb nicht übertragbar. Hierzu-
20Ebd., S. 678.
21 Vgl. ebd., S. 678.
22 Kübler-Ross 2001, S. 62 f.
23 Vgl. ebd. In allen Fünf Phasen beschreibt Kübler-Ross auch Möglichkeiten, wie die Beteiligten damit umgehen können, um es dem Betroffenen und auch sich leichter zumachen. Auf das jeweils vorgeschlagene Vorgehen soll hier jedoch nicht näher eingegangen werden, da das Vorgehen keine Bedeutung für die vorliegende Arbeit hat und hier nur deutlich werden soll, was die einzelnen Phasen ausmacht und damit gezeigt wird, wie schwierig das Sterben für alle Beteiligten und natürlich insbesondere für den Betroffenen selbst ist.
8
lande sei die Aufklärung über eine schwere und tödliche Erkrankung nicht so gut wie in den USA. 24
Trotz solcher Bedenken sind die von Kübler-Ross beschriebenen Sterbephasen zumindest eine Richtschnur, die zeigt, was ein Sterbender durchmacht und durch die sich das ein oder andere Verhalten erklären lässt.
Phase 1: Nichtwahrhabenwollen und Isolierung
Diese Phase betrifft laut Elisabeth Kübler Ross besonders die Personen, die von ihrer tödlichen Diagnose zu früh bzw. zu plötzlich und damit un-vorbereitet erfahren, weil z.B. der Überbringer „es schnell hinter sich haben will“ 25 Dabei versucht der Betroffene alles, um vor dem drohenden Unheil die Augen zu verschließen und es zu verdrängen, in der Hoffnung, es könnte doch nicht wahr sein, obwohl er natürlich weiß, dass es stimmt, dass er sterben wird. Dieses Verhalten hilft laut Kübler-Ross dem Betroffenen vorübergehend, um mit der Diagnose fertig zu werden und sein Leben so gut es geht weiterzuleben, bis er sein Schicksal zumindest einigermaßen akzeptieren kann. 26
Hier wird deutlich wie schwierig der Umgang mit dem Tod in unserer Gesellschaft ist. Den Gedanken, dass dieses Unheil einen selbst einmal treffen könnte, versuchen viele heute zu verdrängen und dann gibt es noch die Personen, die einem dieses Unheil mitteilen müssen, die jedoch selbst möglicherweise auch nicht damit umgehen können und dies deshalb plötzlich und selbst unvorbereitet tun.
Phase 2: Zorn
Diese Phase ist davon geprägt, dass der Betroffene nicht verstehen kann, warum es gerade ihn getroffen hat bzw. treffen wird, was ihn wütend und neidisch gegenüber den Gesunden macht. Dabei lässt er kaum jemanden an sich heran oder lässt alle Beteiligten seinen Zorn, z.B. in Form von Vorwürfen, spüren. Der Umgang mit Patienten in dieser Phase kann also sehr schwer sein, was insbesondere für die Angehörigen eine zusätzliche
24 Vgl. Eibach 1998, S. 100.
25 Kübler-Ross 2001, S. 63.
26 Vgl. ebd., S. 62 ff.
9
Belastung darstellt. Diese Phase wird laut Kübler-Ross jedoch vorübergehen, wenn der Zorn nicht erwidert wird und die Beteiligten stattdessen die schwierige Situation aushalten und zusätzlich auf den Betroffenen eingehen. 27 28 Besonders in dieser Phase wird deutlich, wie sehr alle Beteiligten von der Situation betroffen sind. Es können also nicht nur die Bedürfnisse des Sterbenden Berücksichtigung finden, womit eine Grenze der Rechte eines Sterbenden und insbesondere seines Selbstbestimmungsrechts sichtbar wird.
Phase 3: Verhandeln
Diese Phase, die laut Kübler-Ross in der Regel nur sehr kurz sowie nicht öffentlich und deshalb weniger bekannt ist, äußert sich durch Versuche des Betroffenen, das ihm vorausgesagte Schicksal mit Gott oder etwas ähnlichem zu verhandeln, meist in der Hoffnung, dadurch Zeit zu gewinnen. Kübler-Ross zieht dabei den Vergleich zu Kindern, die mit ihren Eltern um etwas verhandeln, was sie sich wünschen und dafür z.B. eine Versprechung machen, die sie im Endeffekt gar nicht halten können. So verspricht vielleicht auch ein Sterbenskranker, er würde nur noch einen Aufschub wollen und dafür z.B. sein „Leben Gott widmen“ 29 , häufig um sich von letzten Schuldgefühlen zu befreien. Anschließend aber werde er nichts mehr verlangen. Solche Versprechen werden laut Kübler-Ross, wie bei Kindern, allerdings eher nicht eingehalten. Denn wenn die vermeintlich dazu gewonnene Zeit herum ist, werde wahrscheinlich wieder neu ver-handelt. 30
Phase 4: Depression
In dieser vorletzten Phase folgt schließlich die Erkenntnis, dass an dem Zustand, der zum Tode führen wird, nichts mehr zu ändern ist. Hier wird dem Betroffenen bewusst, dass seine Existenz unumkehrbar bedroht ist, was ihn in eine tiefe Depression führt. Diese Phase ist unter anderem geprägt von Schuldgefühlen, weil der Betroffene z.B. möglicherweise seine
27 Diese Beschreibung ist notwendig, um darzulegen, wie lange diese Phase anhält. 28 Vgl. Kübler-Ross 2001, S. 76 ff..
29 Ebd., S. 121.
30 Vgl. Kübler-Ross 2001, S. 119 ff.
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Kinder verlassen muss und von Angst, weil er alles aufgeben muss, was ihn geprägt hat und ihn Ungewisses erwartet. 31
Phase 5: Zustimmung
Diese letzte Phase erreicht laut Kübler-Ross nur derjenige, der genügend Zeit hat, um die anderen Phasen zu durchlaufen. Der Betroffene gibt in dieser Phase den Kampf auf und nimmt sein Schicksal an, wobei er fast frei ist von Gefühlen. Er kehrt in sich, ist schweigsam und schläfrig und konzentriert sich höchstens noch auf das, was kommen wird, kaum aber mehr auf das, was in der irdischen Welt passiert. 32 Diese letzte Phase bedeutet also das letzte Abschiednehmen von der Welt und von allem, was den Betroffenen mit ihr verbindet. Vermutlich haben jedoch die wenigsten Menschen die Möglichkeit, sich so zu verabschieden, dass sie irgendwann ihr Schicksal annehmen können. Dies macht das Sterben eines jeden Menschen für alle Beteiligten wahrscheinlich besonders schwer.
31 Vgl. ebd., S. 123 ff.
32 Vgl. ebd., S. 153 ff.
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2 Definition: „Würdiges Sterben“
Was ein würdiges Sterben für den Einzelnen bedeutet, ist, wie die Menschen, individuell verschieden. Allerdings gibt es Übereinstimmungen in den Grundbedürfnissen von Menschen in Bezug auf ihr Lebensende, von denen ein würdiges Sterben abhängen kann. Diese menschlichen Grundbedürfnisse, die die meisten Menschen gemeinsam haben, sind weitestgehend geschützt durch die eigenen Rechte und durch Pflichten anderen Menschen gegenüber, weshalb sich ein würdiges Sterben wohl am besten in Bezug auf diese Rechte definieren lässt.
2.1 Die „Würde des Menschen“ 33
„Menschenwürde“ oder die „Würde des Menschen“ - das ist das zentrale Grundrecht eines jeden Menschen im deutschen Recht, auch, weil es mit allen anderen Grundrechten verbunden ist. Es ist in Artikel 1, Satz 1 des Grundgesetztes für die Bundesrepublik Deutschland festgeschrieben und lautet:
„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu
34 schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“
Was dieses Recht genau meint, ist dort allerdings nicht genau definiert. Dies ist auch und insbesondere in Bezug auf das Lebensende schwierig, was die aktuelle Debatte beweist.
Nach Liliane Juchli ist es zunächst einmal von besonderer Bedeutung, dass mit der „Würde“, über die diskutiert wird, nur „Menschenwürde“ und nicht „Lebensqualität“ gemeint sein kann. 35 Sie empfindet Lebensqualität demnach als etwas, was nicht zur Menschenwürde zugehörig ist. Dazu schreibt sie:
33 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 1. 34 Ebd., Art. 1, Satz 1.
35 Vgl. Juchli 2007, S. 13.
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„Unausweichliche Tatsache ist und bleibt, dass auch die beste medizinische Versorgung nicht gewährleisten kann, dass die Lebensqualität unbeeinträchtigt bleiben könnte. Nichtsdestotrotz aber bleibt die Menschenwürde immer und unter allen Umständen unverlierbar und unantastbar, weil sie seinsmäßig vorgegeben
36 ist.“
Was sie mit Menschenwürde meint, beschreibt sie allerdings nicht. Es wird nicht deutlich, was würdiges Sterben in Bezug auf die Menschenwürde meint. Bei einem Gedanken an die Zeichen einer schweren Krankheit, die sich häufig nicht verbergen lassen, liegt es tatsächlich nahe, dass das Sterben selbst als unwürdig empfunden wird. Würde in diesem Sinne kann demnach in den meisten Fällen nicht wie zuvor gewährleistet werden. Dagegen spricht, dass es durchaus vorstellbar ist, dass auch im Sterben ein Teil der Lebensqualität erhalten bleibt und möglicherweise auch neue veränderte Lebensqualität geschaffen werden kann. Das spricht auch dafür, dass eine Trennung von Menschenwürde und Würde in Form von Lebensqualität nur schwer nachvollziehbar ist.
Ernst Ankermann sieht wiederum tatsächlich einen klaren Zusammenhang zwischen Lebensqualität und der Würde des Menschen, auch wenn er das Wort Lebensqualität nicht verwendet. Nach ihm kann sich ein kranker oder sterbender Mensch „‚entwürdigt’ vorkommen, weil er den Verfall seiner körperlichen und geistigen Kräfte als fortschreitende Auflösung seines Menschseins erlebt“ 37 . Weiter schreibt Ankermann: „Ganz auf fremde Hilfe angewiesen, nicht mehr Herr über körperliche Funktionen, sich unter Umständen über seinen eigenen Körper ekelnd, von unerträglichen Schmerzen geplagt, ist es verständlich, wenn er sich bar aller menschlichen Würde fühlt.“ 38 Ankermann definiert aus einer allgemeinen Sicht was man unter der Würde des Menschen versteht:
„Man versteht unter der Würde des Menschen seine Einzigartigkeit als Person und die aus seinem Menschsein folgende allgemeine Achtung, die ihm in der Gesellschaft gebührt. Diese Menschenwürde ist unabhängig von Alter Geschlecht, sozialer Stellung und
39 körperlichen wie geistigen Fähigkeiten und Charakter.“
36 Juchli 2007, S. 13.
37 Ankermann 2004, S. 20.
38 Ebd., S. 20. 39 Ebd., S. 20.
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Jedoch empfindet auch Ankermann eine tiefer gehende Definition als schwierig und dass sie nur aus negativer Sicht beschrieben werden könne. So werde z.B. die Menschenwürde missachtet, „wenn der Mensch zum Objekt gemacht wird, zu einer Sache, über die man nach Belieben verfügen kann“ 40 . Demnach sollte zwischen gesunden und kranken Menschen bezüglich des Respekts ihnen gegenüber kein Unterschied gemacht werden. Diese Aussage lässt außerdem den Schluss zu, dass jeder Mensch immer über sich selbst entscheiden können muss, egal wie krank, schwach und hilfsbedürftig er ist. Bezogen auf die Aussagen von Ernst Ankermann ist es also menschenwürdiges Sterben und dabei insbesondere das Recht trotz allem immer noch über sich selbst bestimmen zu dürfen, was in der Debatte mit würdigem Sterben gemeint ist und welches den Erhalt und die Stärkung von Lebensqualität beinhaltet.
2.2 Das Recht auf Selbstbestimmung
Für viele ist eine absolute Autonomie und Selbstbestimmtheit das Wichtigste, was am Lebensende beachtet werden muss um ein würdiges Sterben zu gewährleisten. 41 Neben dem Schutz durch Artikel 1 des Grundgesetzes ist das Recht auf Selbstbestimmung jedoch vorrangig durch die allgemeine Handlungsfreiheit des Einzelnen, das „Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit“ 42 in Artikel 2, Absatz 1, Satz 1 des Grundgesetzes geregelt:
„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfas-
43 sungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“
Neubert beschreibt das „Recht zur Selbstbestimmung über den eigenen Körper“ 44 , welches in der Debatte eine besondere Bedeutung hat, zusätzlich sogar als „zum Kernbereich der durch das Grundgesetz geschützten
40 Ankermann 2004, S. 20.
41 Vgl. dazu z.B. Napiwotzky/Student 2007, S. 8.
42 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 2, Satz 1. 43 Ebd., Art. 2, Satz 1.
44 Neubert 2007, S. 37.
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Würde und Freiheit des Menschen“ 45 zugehörig. Diese besondere Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts bestätigt auch die Aussage von Ernst Ankermann. Ihm zufolge hängt die Achtung der Menschenwürde stark davon ab, ob die Wünsche des Sterbenden in Bezug auf sein Lebensende respektiert werden oder nicht. Der Sterbende soll selbst z.B. über Dauer sowie Aufnahme oder Abbruch einer medizinischen Behandlung entscheiden dürfen. 46
Die Gefahr einer Fremdbestimmtheit und eines Handelns durch andere, das nicht den eigenen Wünschen und Vorstellungen entspricht, ist für viele zu groß. Um sich vor einer möglichen Fremdbestimmtheit im Falle des Verlustes der Fähigkeit zur Willenäußerung zu schützen, wird z.B. eine eindeutige rechtliche Regelung von Patientenverfügungen, insbesondere in Bezug auf ihre Verbindlichkeit 47 gefordert, die für einen solchen Fall vor-sorgen sollen. Aber auch für eine Straffreiheit der aktiven Sterbehilfe wird hierzulande gekämpft und es reisen sterbewillige Deutsche in die Schweiz, um dort durch die organisierte ärztliche Beihilfe zum Suizid selbstbestimmt sterben zu können, weil dies in Deutschland nicht auf die gleiche Weise möglich ist. 48 Hierbei geht es dann darum, sein Leben zu beenden, bevor es soweit kommt, dass eine Willenäußerung aufgrund verschiedenster Ursachen nicht mehr möglich ist. Die Frage, die sich dabei stellt, ist, ob das bald endende Leben, welches nicht durch aktives Handeln absichtlich beendet wird, wirklich so unerträglich ist und ob es keine geeigneten Alternativen gibt. Oder ist es nur die fehlende Aufklärung über die heutigen Möglichkeiten der Schmerztherapie, die Menschen aus Angst zum Handeln zwingt? Hinzu kommt, dass aus dem Selbstbestimmungsrecht zwar ein Recht resultiert, selbst über Art und Zeitpunkt des eigenen Todes zu entscheiden, dies jedoch nicht um jeden Preis. Es müssen dabei z.B. immer auch die Rechte der Beteiligten berücksichtigt werden. 49
45 Neubert 2007, S. 37.
46 Vgl. Ankermann 2004, S. 20 f.
47 Zurzeit gibt es noch keine eindeutige Regelung in Bezug auf die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen. Auch eine große Bundestagsdebatte am 29. März 2007 brachte noch keine Einigkeit. Dazu jedoch mehr in Punkt 6 der vorliegenden Arbeit.
48 Dies wird in der Fachliteratur zahlreich belegt und im Folgenden weiter ausgeführt.
49 Wie wichtig das ist, wird z.B. bei den Ausführungen in Bezug auf die Legalisierung der aktiven Sterbehilfe noch deutlich.
15
2.3 Das „Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“ 50
Ein weiteres Grundrecht, was im Zusammenhang mit der Debatte genannt werden muss, ist „das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“ 51 , welches in Artikel 2, Satz 2 des Grundgesetzes niedergeschrieben ist:
„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf
52 Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“
Auch dieses Grundrecht ist ein zentraler Punkt in der gegenständlichen Debatte, denn medizinisches Handeln kann auch körperlich schädliche Folgen haben und sogar tödlich sein und dies teilweise, ohne dass der Betroffene darauf zum Zeitpunkt des Geschehens Einfluss hat. 53 Ein würdiges Sterben kann demnach in Gefahr sein wenn der Wille des Patienten nicht klar erkennbar ist. Würdiges Sterben ist also auch, dem Sterbenden nach bestem Wissen und Gewissen kein unnötiges Leid zuzufügen, sich im Zweifel jedoch für das Leben zu entscheiden, weil ein anderes Handeln nicht mehr umkehrbar wäre. Die Unverletzlichkeit der Freiheit der Person deutet zusätzlich wiederum auf die besondere Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts hin. Dieses für viele so wichtige Selbstbestimmungsrecht ist also auch durch dieses Grundrecht gesichert.
2.4 Weitere Rechte von Sterbenden
Neben den Grundrechten, die in Bezug auf das würdige Sterben von Bedeutung sind, gibt es noch weitere Rechte, die ein sterbender Mensch hat und durch deren Achtung ebenfalls ein würdiges Sterben ermöglicht wird. Da würdiges Sterben jedoch mit der Achtung der Menschenwürde des sterbenden Menschen gleichzusetzen ist, sind auch die im Folgenden formulierten Rechte von den Grundrechten abhängig.
50 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 2, Satz 2.
51 Ebd., Art. 2, Satz 2. 52 Ebd., Art. 2, Satz 2.
53 Siehe dazu die nachfolgenden Äußerungen zur aktiven Sterbehilfe, Beihilfe zum Suizid und Patientenverfügung.
16
Die Rechte von Patienten im heutigen Deutschland wurden im Beschluss der „72. Konferenz der für das Gesundheitswesen zuständigen Minister, Senatorinnen und Senatoren“ 54 vom 9. und 10. Juni 1999 beschrieben. Dort wurde der Missstand aufgegriffen, dass Patientenrechte nicht in einem Gesetz oder einer anderen Form niedergeschrieben waren. 55 Hinzu kommt, dass nach dem Beschlusstext die meisten dieser Rechte „auf Richterrecht, also auf Urteilen verschiedener Gerichte zu spezifischen Einzelfällen“ 56 beruhen. Die wichtigsten Rechte, die sich daraus ableiten lassen und neben den bereits beschriebenen Grundrechten zu einem würdigen Sterben beitragen können, sind folgende:
Das Recht auf umfassende, rechtzeitige und kompetente Information und Aufklärung
Demnach haben kranke und sterbende Menschen „ein Recht in einem persönlichen Gespräch von ihrem Arzt vor der Behandlung verständlich, sachkundig und angemessen aufgeklärt und beraten zu werden“ 57 . Diesem Recht liegt wieder das Recht auf Selbstbestimmung zugrunde, denn ohne eine umfassende Information, ist es für den Betroffenen schwierig, bei seiner eigenen Behandlung mitzureden. Laut Ankermann ist eine solche Aufklärung „über das Für und Wider der ärztlichen Maßnahme“ 58 aus juristischer Sicht sogar eine „wichtige Voraussetzung für die Achtung und die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten“ 59 . Dabei stellt sich jedoch die Frage wie dies gehandhabt wird, wenn es um die Be-handlung oder Nichtbehandlung einer Person geht, die zum Zeitpunkt der Entscheidung für oder gegen eine Behandlung nicht einwilligungsfähig ist, weil sie aufgrund ihrer Erkrankung z.B. das Bewusstsein verloren hat. Dafür werden einige Lösungsmöglichkeiten diskutiert, von denen zuerst dass Instrument der Patientenverfügung genannt werden muss. 60
54 Freie Hansestadt Bremen, der Senator für Frauen, Jugend, Gesundheit und Umweltschutz der freien Hansestadt Bremen (Hrsg.) 1999.
55 Vgl. ebd., S. 5.
56 Ebd., S. 5.
57 Ebd., S. 8.
58 Ankermann 2004, S. 54.
59 Ebd., S. 54.
60 Dazu mehr in Punkt 6 der vorliegenden Arbeit.
17
Das Recht auf Mitbestimmung und Mitwirkung in Bezug auf Behandlung
Dieses Recht, welches ebenfalls mit dem Selbstbestimmungsrecht in Zusammenhang steht, birgt für den Arzt die Pflicht, es dem Patienten zu ermöglichen, vor jeder Behandlung seine Einwilligung zu geben. 61 Außerdem hat der Kranke das Recht, den Arzt und das Krankenhaus für die Be-handlung selbst auszusuchen. 62 Das Recht, an der Behandlung mitwirken zu können, birgt für den Patienten auch eine Pflicht, denn ohne seine Bereitschaft ist es auch für den Arzt schwierig, seine Pflichten zu erfüllen. 63 Die Gewährleistung dieses Rechts ist insbesondere schwierig, da ein Sterbender nicht immer imstande ist, seinen Willen zu äußern. Deshalb wird gerade über die Möglichkeiten der Einwilligung und die damit verbundenen Schwierigkeiten kontrovers diskutiert. 64
Das „Recht auf sichere, sorgfältige und qualifizierte Behandlung“ 65
Hierbei geht es darum, dass der Arzt nur Therapien durchführen darf, von denen er durch die Wissenschaft oder aus eigener sicherer Erfahrung weiß, welche Wirkung sie haben. Dabei soll der Kranke möglichst wenigen Risiken ausgesetzt werden. 66 Dieses Recht steht eng in Verbindung mit dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, aus dem auch das Recht auf körperliche Schmerzfreiheit 67 resultiert. Dieses Recht wiederum folgt aus dem zweithäufigsten Wunsch der Menschen, ohne jegliche Form von körperlichen Schmerzen sterben zu dürfen. 68
61 Vgl. Freie Hansestadt Bremen, [ ... ] (Hrsg.) 1999, S. 9.
62 Vgl. ebd., S. 13 f.
63 Vgl. ebd., S. 14.
64 Welche Schwierigkeiten damit genau verbunden sind und was für Lösungsvorschläge es dafür gibt, soll noch deutlich werden.
65 Freie Hansestadt Bremen, [ ... ] (Hrsg.) 1999, S. 12.
66 Vgl. ebd., S. 9f.
67 Vgl. Kessler 1997, S. 7.
68 Vgl. Student/Mühlum/Student 2007, S. 26.
18
„Das Recht auf qualifizierte Pflege und Versorgung“ 69
Bei diesem Recht, welches ebenfalls mit dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, aber auch mit dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit in Verbindung steht, geht es um Zuwendung, Schutz und Betreuung des Kranken oder Sterbenden. Er darf z.B. so weit wie möglich nicht in seiner Privatsphäre eingeschränkt werden. 70 Außerdem ist in diesem Zusammenhang das Recht, nicht alleine zu sterben bzw. auf ein Sterben in Gesellschaft 71 zu nennen, welches ebenfalls aus einem tiefen Wunsch des Menschen resultiert, im Kreise seiner Angehörigen oder zumindest von nahe stehenden Menschen zu sterben. 72
2.5 Resümee
Es zeigt sich, dass die Frage, was würdiges Sterben überhaupt bedeutet, schwierig zu beantworten ist. Es lässt sich jedoch feststellen, dass es insbesondere schwierig ist, eine allgemeine Definition zu verfassen, da jeder Mensch „würdiges Sterben“ individuell anders empfindet, weil jeder Mensch Lebensqualität, aber auch Schmerzen, Angst, Qualen und Leid individuell anders empfindet. Dies hängt sowohl von persönlichen Wert-vorstellungen ab, als auch davon, was der Betroffene über das Sterben und die Bedingungen am Lebensende weiß.
Zunächst sind es jedoch die, auch von allgemeinen menschlichen Bedürfnissen abhängigen, Grundrechte des Kranken oder Sterbenden sowie weitere Rechte, die aus den Grundrechten abgeleitet sind, die für jeden Menschen gültig sind und durch die bestimmte Bedingungen eines „würdigen Sterbens“ als für jeden Menschen gültig definiert werden können. Wenn es also „würdiges Sterben“ ist, dessen Gewährleistungsversuch die Debatte beherrscht, wird dies vorrangig durch die Erfüllung der Grundrechte bestimmt. Dies lässt sich auch aus folgender Aussage von Stephan Sahm
69 Freie Hansestadt Bremen, [ ... ] (Hrsg.) 1999, S. 13.
70 Vgl. ebd., S. 13.
71 Vgl. Kessler 1997, S. 8.
72 Vgl. Student/Mühlum/Student 2007, S. 25 f.
19
schließen, in der die drei beschriebenen Grundrechte als Eckpfeiler benannt sind:
„Das Postulat, ein menschenwürdiges Sterben zu ermöglichen, und die Verpflichtung, das Leben zu schützen und das Selbstbestimmungsrecht zu achten, umgrenzt das Spannungsfeld, in dem sich die
73 Problematik medizinischer Behandlung am Lebensende entfaltet.“
Diese Aussage zeigt jedoch auch, dass es keinesfalls einfach ist, all diese Rechte zu achten, da die Folgen dieser Achtung teilweise nicht miteinander vereinbar sind.
David Kessler hat schließlich alle Rechte, die ein sterbender Mensch hat, in folgende zwölf Rechte zusammengefasst, von denen einige im vorangegangenen Text schon erwähnt wurden und welche alle in Zusammenhang mit den beschriebenen Grundrechten stehen, sowie aus Bedürfnissen eines jeden Menschen resultieren:
- „Das Recht, als lebender Mensch behandelt zu werden und sich ein Gefühl der Hoffnung zu bewahren, egal, wie subjektiv diese Hoffnung auch sein mag.
- Das Recht, Gedanken und Gefühle zum Thema Tod auf seine Weise zum Ausdruck zu bringen.
- Das Recht, an allen, die eigene Pflege betreffenden Entscheidungen teilzuhaben.
- Das Recht, von mitfühlenden, sensiblen und kompetenten Menschen gepflegt zu werden, die sich bemühen, die Bedürfnisse der/s Kranken zu verstehen.
- Das Recht, den Prozess des Todes zu verstehen und auf alle Fragen ehrliche und vollständige Antworten zu bekommen. - Das Recht, Trost in geistigen Dingen zu suchen. - Das Recht, körperlich schmerzfrei zu sein. - Das Recht der Kinder, am Tod teilzuhaben. - Das Recht zu sterben. - Das Recht, friedlich und in Würde zu sterben. - Das Recht, nicht einsam zu sterben. - Das Recht, zu erwarten, dass die Unantastbarkeit des Körpers
74 nach dem Tod respektiert wird.“
Manchmal wird in der Debatte die Beachtung nur eines dieser Rechte, das für ein würdiges Sterben am wichtigsten sei, propagiert. Dennoch kann die
73 Sahm 2006, S. 14.
74 Kessler 1997, S. 7 f.
20
Beachtung nur eines Rechtes nicht das „Non plus Ultra“ sein, um „Kollisionen“ zu vermeiden. So ist z.B. zwar das Selbstbestimmungsrecht des Sterbenden für viele das Recht, welches an erster Stelle steht und es ist auch tatsächlich dieses Recht was in Bezug auf ein würdiges Sterben die wichtigste Bedeutung hat. Dabei werden jedoch die Rechte von beteiligten Menschen, wie z.B. der Ärzte nicht genügend berücksichtigt und auch nicht, dass, wie noch ausgeführt wird, es eben nicht immer klar erkennbar ist, was der Sterbende selbst bestimmen möchte, weil er vielleicht nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu äußern. Es gibt deshalb die Forderung, verbindlich rechtlich zu regeln, welche Möglichkeiten und Grenzen es hierbei geben darf, da die aktuellen Regelungen, wie die Debatte zeigt, nicht ausreichend zu sein scheinen.
21
3 Entscheidungen und Handeln am Lebensende - Defini-tion der „Formen der Sterbehilfe“ und deren aktuelle
rechtliche Regelung in Deutschland
Es gibt heute unterschiedliche Begriffe, um Entscheidungen und Handeln am Lebensende und lebensbeendende Entscheidungen, welche vor einer Leidensverlängerung schützen und damit für ein würdiges Sterben sorgen sollen, zu beschreiben. Die verschiedenen Begriffe unterscheiden sich dabei im Allgemeinen und auch in ihrer jeweiligen Bedeutung. Der Hauptbegriff, über den heute in Bezug auf das Lebensende jedoch am häufigsten diskutiert wird, ist „Sterbehilfe“. Dieser wird in verschiedene beschreibende Begriffe unterteilt, wobei die bekannteste und wohl auch mit anderen übereinstimmenste Unterteilung wohl die in die „aktive“, „passive“ und „indirekte“ Sterbehilfe ist. Hinzu kommen zwei weitere Begriffe, die weitere Entscheidungen und Handeln am Lebensende definieren: die „Sterbebegleitung“ und die „Beihilfe zum Suizid“. Dabei ist zu beachten, dass mit der aktiven Sterbehilfe und der Beihilfe zum Suizid Handlungen gemeint sind, die das Leben eines Menschen gezielt beenden, teilweise auch bevor ein unerträgliches Leiden eingesetzt hat. Die anderen Handlungen beziehen sich hingegen auf die letzte Phase des Lebens, d. h. auf die letzten Wochen, Monate oder Tage eines schwerkranken Menschen und haben eher das reine Ziel, Leiden zu mindern ohne eine Tötungsabsicht, wobei die passive und die indirekte Sterbehilfe das Sterben trotzdem beschleunigen können.
3.1 Aktive Sterbehilfe
Diese Form der Sterbehilfe, die auch als „direkte Sterbehilfe“ oder „direkte aktive Sterbehilfe“ bezeichnet wird, „bedeutet die Beendigung schweren Leidens oder des Sterbens bei aussichtsloser Prognose durch eine gezielte Tötung, z.B. Verabreichung eine Injektion“ 75 . Sie ist in Deutschland ohne Ausnahme strafbar, d.h. selbst dann nicht erlaubt, wenn der Betrof- 75Student/Mühlum/Student 2007, S. 74.
22
fene den ausdrücklichen Wunsch danach äußert. 76 Festgeschrieben ist diese rechtliche Regelung als „Tötung auf Verlangen“ in § 216 des Strafgesetzbuches (StGB), welcher in Absatz 1 lautet:
„Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von
77 sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.“ Weiter ist nach Absatz 2 auch der Versuch strafbar. 78
Diskutiert wird hierbei darüber, ob es sinnvoll ist, dieses Gesetz für alle Situationen gelten zu lassen, in denen ein Mensch einen anderen um seine Tötung bittet, da die Situation eines sterbenskranken Menschen sich von möglichen anderen Situationen, die mit diesem Gesetz gemeint sein könnten, unterscheidet. So wird z.B. von einigen Befürwortern einer Straffreiheit der aktiven Sterbehilfe gefordert, ein solches Handeln solle zumindest bei sterbenskranken Menschen und dabei zumindest in Extremfällen straffrei sein. 79 Ob dieser Kampf der Befürworter tatsächlich einmal zu so einer Straffreiheit führen wird, ist jedoch fraglich. 80
3.2 Beihilfe zum Suizid
Mit der „Beihilfe zum Suizid“, die auch „assistierter Suizid“, „Freitodbegleitung“ 81 oder „begleiteter Suizid“ genannt wird, ist gemeint, dass eine Person eine andere sterbewillige Person dabei unterstützt, sich selbst zu töten. Das kann sein, wenn z.B. ein Arzt eine Person mit einem tödlichen Betäubungsmittel versorgt, aber damit ist auch jede andere Situation gemeint, bei der ein Mensch einem anderen hilft einen eigenverantwortlichen Suizid vorbereiten oder durchzuführen. 82
76 Vgl. Student/Mühlum/Student 2007, S. 74.; vgl. Strafgesetzbuch, § 216, Abs. 1. 77 Strafgesetzbuch, § 216, Abs. 1.
78 Vgl. ebd., § 216, Abs. 2.
79 Vgl. Hoerster 2007, S. 45 f.; vgl. Sahm 2006, S. 56; vgl. Ankermann 2004, S. 161, S. 170 ff; vgl. Küng 1995, S. 49.
80 Die Tragweite dieses Problems wird in der Argumentation innerhalb der Debatte um die Straffreiheit der aktiven Sterbehilfe deutlich. Dazu jedoch mehr in Punkt 4 der vorliegenden Arbeit.
81 Diese Bezeichnung wird vorrangig im Bleich der organisierten Beihilfe zum Suizid verwendet, wie es sie z.B. in der Schweiz gibt.
82 Vgl. Nationaler Ethikrat 2006, S. 55.
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Katharina Bethmann, 2008, Würdiges Sterben - Ein Überblick über die aktuelle Debatte, München, GRIN Verlag GmbH
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