2 Die Leistungsbezahlung nach § 18 TVöD - Anreiz zur Leistungsverbesserung oder überflüssiges Konfliktfeld?
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 1
2 Die Regelungen des § 18 TVöD (VKA) 3
2.1 Die betriebliche Kommission 3
2.2 Das Gesamtvolumen 4
3 Die Prüfung der Regelungen am praktischen Beispiel 4
4 Die betriebliche Regelung 4
5 Bewertung 5
6 Zusammenfassung 6
Literatur 7
Anlage 8
3 Die Leistungsbezahlung nach § 18 TVöD - Anreiz zur Leistungsverbesserung oder überflüssiges Konfliktfeld?
1. Einleitung
Der öffentliche Dienst ist unflexibel und leistungsfeindlich. Den tarifvertraglichen Regelungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) wird hieran eine Mitschuld gegeben. Aus diesem Grund vereinbarten die Tarifvertragsparteien eine Tarifrechts-reform, welche vom Senioritätsprinzip abrückt und die Leistungsorientierung forcieren soll. Die Tarifrechtsreform wurde im Oktober 2005 mit Veröffentlichung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) eingeführt. Der TVöD sieht die Einführung eines leistungsorientierten Entgeltbestandteils zum 1. Januar 2007 vor. Nach Selbstauskunft des Tarifvertrags soll damit die öffentliche Dienstleistung verbessert und zugleich Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz gestärkt werden.
Die vorliegende Arbeit überprüft anhand eines Beispiels die Praktikabilität der Regelungen im Hinblick auf Motivationssteigerung und der Verbesserung der Gesamtleistung in einer Non-Profit-Organisation.
2. Die Regelungen des § 18 TVöD (VKA)
Die Regelungen des TVöD sehen die Auszahlung des leistungsbezogenen Entgeltbestandteils als Leistungsprämie, Erfolgsprämie oder Leistungszulage vor. Während die Leistungszulage eine zeitlich befristete monatliche Zuzahlung darstellt, und die Erfolgsprämie vom besonderen Betriebserfolg abhängt, definiert der gegenständliche Tarifvertrag die Leistungsprämie als einmalige jährliche Zahlung, welche das Ergebnis von Zielvereinbarung und Leistungsbewertung sein kann.
2.1 Die betriebliche Kommission
Das zu verteilende Leistungsvolumen ist tarifvertraglich festgelegt. Die Ausgestaltung des Systems zur Leistungsbewertung ist dagegen den Betriebsparteien überlassen, welche im Rahmen einer „Betrieblichen Kommission“ 1 Einzelheiten zu den Methoden und Kriterien der Leistungsbewertung und -zulage in einer Dienst-/ bzw. Betriebsvereinbarung zu regeln haben. 2
1 vgl. § 18 Abs. 7 TVöD-VKA
2 vgl. Tondorf, 2006
4 Die Leistungsbezahlung nach § 18 TVöD - Anreiz zur Leistungsverbesserung oder überflüssiges Konfliktfeld?
2.2 Das Gesamtvolumen
Das Leistungsentgelt ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt. Es ist zweckentsprechend zu verwenden und es besteht die Pflicht zur Ausschüttung. Ausgehend von einem Zielvolumen von 8 v.H. der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten einigten sich die Tarifvertragsparteien für die Jahre 2007 und 2008 auf ein geringes Gesamtvolumen von lediglich 1 v.H. der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres. Die Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 1 definiert zudem, welche Entgeltbestandteile nicht mit einbezogen werden: Einmalzahlungen, Jahressonderzahlungen, Leistungsentgelte, Strukturausgleiche, unständige
Entgeltbestandteile und Entgelte der außertariflich Beschäftigten. Diese Ausschlüsse reduzieren das zu Verfügung stehende geringe Ausgangsvolumen nochmals erheblich.
3. Die Prüfung der Regelungen am praktischen Beispiel
Nach den Regelungen des TVöD-VKA 3 steht in der Beispielorganisation ein Ausschüttungsvolumen von € 17.211 bei rechnerischen 58,25 Vollzeitbeschäftigten zu Verfügung. Hieraus ergibt sich eine Jahres-Pro-Kopf-Summe von € 295,46 vor Steuern und Sozialabgaben.
4. Die betriebliche Regelung
Auf Grund der dargelegten Sachverhalte entschlossen sich die Mitglieder der betrieblichen Kommission zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung, welche eine pauschalierte Auszahlung vorsieht. Die Mitglieder der betrieblichen Kommission waren sich darüber einig, dass mit einem Ausschüttungsvolumen unter 2,5 v.H. keine tatsächlichen finanziellen Leistungsanreize zu erzielen sind. Sofern und solange daher die tarifliche Regelung ein Gesamtvolumen unter 2,5 v.H. der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres vorsieht, erfolgt die Auszahlung des Leistungsentgelts pauschaliert. Teilzeitbeschäftigte werden dabei zeitanteilig berücksichtigt, eine Berücksichtigung individueller Entgeltgruppen dagegen findet nicht statt.
3 § 18 Abs. 3 TVöD-VKA i.V.m. der Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 1
Arbeit zitieren:
Martin Rossol, 2009, Die Leistungsbezahlung nach § 18 TVöD , München, GRIN Verlag GmbH
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