Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis II
Bilderverzeichnis. IV
Tabellenverzeichnis IV
Verzeichnis verwendeter Abkürzungen. V
1 Einleitung 1
1.1 Ausgangslage 3
1.2 Problemstellung 4
1.3 Ziel und Aufbau der Arbeit 5
2 Konzeptionelle Grundlagen des Investmentgeschäftes. 6
2.1 Bestandteile der Europäischen Investmentrichtlinie. 6
2.2 Kunstbegriff des OGAW. 8
2.3 Begriffsbildung Investment und Investmentvermögen 10
2.4 Begriffsbildungen des luxemburgischen Gesetzgebers 14
2.5 Kriterien zur Klassifizierung 15
2.6 Dachfondskonzept 19
2.7 Umbrella-Fonds Konzept 19
2.8 Rechtliche Grundlagen des Investmentgeschäftes 22
2.8.1 Rechtliche und organisatorische Gestaltungsmöglichkeiten 22
2.8.2 Organisationsrechtliche Vorgaben der OGAW-Richtlinie. 24
2.8.3 Gestaltungsmöglichkeiten nach dem InvG. 24
2.8.4 Organisationsformen nach dem Gesetz vom 20. Dezember 2002. 24
3 Rechtlich- Regulatorische Rahmenbedingungen auf
europ äischer Ebene. 25
3.1 Lamfalussy Verfahren 25
3.2 Ursprüngliche OGAW-Richtlinie. 26
- II -
3.3 Managementrichtlinie. 28
3.4 Produktrichtlinie 29
3.5 Vorgaben der konsolidierten OGAW-Richtlinie 31
3.5.1 Kapitalanforderungen. 32
3.5.2 Bestimmungen für die Zulassung zum Geschäftsbetrieb. 33
3.5.3 Anlagevorschriften 34
3.5.4 Vertriebsanforderungen 40
4 Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital 42
4.1 Entstehungshistorie 45
4.2 Regelungen des Investmentgesetzes 46
4.2.1 Kapitalanforderungen an die InvAG mvK. 48
4.2.2 Zulassungsbestimmungen nach dem InvG. 48
4.2.3 Vorgaben für die Anlage des Investmentvermögens 50
4.2.4 Vorschriften für den Vertrieb 53
4.3 Wesentliche Regularien des Aktiengesetzes 54
4.4 Vorschriften des Kreditwesengesetzes 55
4.5 Aufsichtsrechtliche Bestimmungen der BaFin. 56
5 Société d'investissement à capital variable in Luxemburg. 58
5.1 Exkurs innerstaatliches Recht Luxemburgs 58
5.2 Aktien- und Investmentrecht in Luxemburg. 59
5.3 Gesetz vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame
Anlagen. 61
5.3.1 Kapitalanforderungen an die SICAV 63
5.3.2 Voraussetzungen für die Zulassung. 63
5.3.3 Anlageinstrumente und Anlagegrenzen 64
5.3.4 Bedingungen für den Vertrieb der Anteile 65
5.4 Gesetz vom 10. August 1915 betreffend die Handelsgesellschaften 66
5.5 Beaufsichtigung durch die CSSF 67
6 Vergleich. 68
- III -
7 Durchführungsrichtlinie 2007/16/EG ........................................................ 72
8 Ausgewählte Neuregelungen des Investmentänderungsgesetzes ....... 73
9 Zusammenfassung .................................................................................... 75
Anhangverzeichnis................................................................................................ VIII
Anhang ..................................................................................................................... IX
Literaturverzeichnis ............................................................................................ XXV
Verzeichnis der Internetquellen ......................................................................... XXX
Verzeichnis der Gesetze und Rechtsquellen ................................................. XXXIII
Bilderverzeichnis
Bild Bildunterschrift Seite
Bild 1: Investmentvermögen nach dem InvG und Einordnung der InvAG 12
Bild 2: Begriffsbildung des luxemburgischen Gesetzgebers und Einordnung der SICAV 15
Bild 3: Grundstruktur eines Umbrella-Fonds 20
Bild 4: mögliche Struktur eines Umbrella-Fonds nach Luxemburger Recht 21
Tabellenverzeichnis
Tabelle Tabellenüberschrift Seite
Tab. 1: Übersicht Struktur der konsolidierten OGAW-Richtlinie 31
Tab. 2: Überblick der zulässigen Anlagegegenstände eines OGAW nach Art. 19 Abs. 1 RL 85/611/EWG 35
Tab. 3: Zusammenfassende Darstellung der Vergleichskriterien 71
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Verzeichnis verwendeter Abkürzungen
Abs. Absatz
AG Aktiengesellschaft
Art. Artikel
AuslInvestmG Auslandsinvestmentgesetz
BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BAI Bundesverband Alternative Investments e.V.
BVI BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V.
BMF Bundesministerium der Finanzen
bspw. beispielsweise
bzgl. bezüglich
bzw. beziehungsweise
CESR Committee of European Securities Regulators
CSSF Commission de Surveillance du Secteur Financier
d.h. das heißt
EG Europäische Gemeinschaft
EGV Europäischer Gemeinschaftsvertrag
EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
EU Europäische Union
FCP Fonds Communs de Placement (auf deutsch „Anlagefonds“)
Fn Fußnote
ff. fortfolgende
FinDAG Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
FMFG Finanzmarktförderungsgesetz
KAG Kapitalanlagegesellschaft
KAGG Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften
- V -
KWG Kreditwesengesetz
InvG Investmentgesetz
InvAG Investmentaktiengesellschaft
InvAG mfK Investmentaktiengesellschaft mit variablem Kapital
InvAG mvK Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital
InvAG TGV Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen
InvändG Investmentänderungsgesetz
InvmodG Investmentmodernisierungsgesetz
i.S. im Sinne
KI Kreditinstitut
lt. laut
Mrd. Milliarden
Nr. Nummer
OGA Organismus für gemeinsame Anlagen
OGAW Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
OPC Organisme de Placement Collectif (entspricht OGA)
OPCVM Organisme de Placement Collectif en Valeurs Mobilières (entspricht OGAW)
OTC Over the Counter
Rn Randnummer
RL Richtlinie
SICAV Société d'investissement à capital variable
SICAF Société d'investissement à capital fixe
sog. So genannte
u. und
u.a. und andere
UCI Undertakings for collective investments
- VI -
UCITS Undertakings for collective investments in transferable securities
USA United States of America
u.U. unter Umständen
Vgl. Vergleiche
v. vom
z.B. zum Beispiel
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1 Einleitung
Die Aufgabe eines Fonds ist es, Anlegern mit bescheidenen Mitteln, durch gemeinsame Anlage in Wertpapieren die gleichen Vorteile zu verschaffen, wie Anlegern mit großem Vermögen und das Risiko durch Streuung der Anlage auf mehrere Wertpapiere zu verringern. 1 So beschreibt es sinngemäß der Gründungsprospekt vom 19.03.1868 der in London ansässigen „Foreign and Colonial Government Trust“. 2 Seit der Begründung der ersten Investmentgesellschaften in den Sechziger Jahren des 19. Jahrhunderts 3 hat sich dieser Kerngedanke des Investmentgeschäftes bis in die Neuzeit erhalten. In ähnlicher Weise formuliert 4 dies auch eine für das Investmentgeschäft wegweisende Richtlinie 5 der Europäischen Union aus dem Jahr 1985. Im Ergebnis dieser Richtlinie sowie den in den folgenden Jahren verabschiedeten Änderungsrichtlinien 6 wurde ein europäischer Rechtsrahmen geschaffen, der innerhalb von zehn Jahren eine Verfünffachung 7 des Anlagevermögens der in der EU aufgelegten Fonds ermöglichte. Diese Europäischen Richtlinien hatten eine Angleichung der Wettbewerbsbedingungen, einheitliche Mindeststandards für den Anlegerschutz und die Erleichterung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen von Wertpapier-Publikumsfonds 8 im Investmentgeschäft zum Ziel. Gleichzeitig sollten hierdurch Ungleichgewichte zwischen den Mitgliedsstaaten abgebaut werden. 9 Aus der Sicht der deutschen Investmentindustrie ist jedoch nicht nur die Umsetzung der europäischen Vorgaben durch den nationalen Gesetzgeber von Bedeutung, sondern auch die Erhaltung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Vergleich. Die rechtliche Ausgestaltung der Gesellschaftsform stellt dabei einen der wichtigsten Ansatzpunkte für den Gesetzgeber zur Gestaltung der Rahmenbedingungen für den
1 Wörtlicher Englischer Originaltext: „to provide the investor of moderate means the same advantage
as the large capitalists in diminishing risk in foreign and colonial stocks by spreading the investment
over a number of stocks” in Baur (1997), Investmentgesetze Kommentar, Einl I Rn 1.
2 Vgl. Baur (1997), Investmentgesetze Kommentar, Einl I Rn 1.
3 Vgl. Zeller in Brinkhaus/ Scherer (2003), KAGG Kommentar, Einl Rn 3.
4 Vgl. Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 85/611/EWG (OGAW- Richtlinie) vom 20.12.1985.
5 RL 85/611/EWG vom 20.12.1985.
6 Änderungsrichtlinien 2001/107/EG u. 2001/108/EG u. 88/220/EWG.
7 Vgl. Zeller in Brinkhaus/ Scherer (2003), KAGG Kommentar, Einl Rn 13.
8 Vgl. Kümpel (2006), Bank- und Kapitalmarktrecht, S. 1736 Rn 12.23.
9 Vgl. Hallas (1997), Die Prüfung von Investmentfonds, S. 35.
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Investmentstandort Deutschland dar. Dabei bestimmt der wirtschaftliche Gesellschaftszweck, welche Gesellschaftsform hierfür in Betracht kommt. 10 In Umkehrschluss wird folglich jedes rational entscheidende Unternehmen diejenige Gesell-schaftsform wählen, welche die günstigsten Bedingungen für das angestrebte Unternehmensziel bietet.
Sowohl bei der deutschen Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, als auch bei der luxemburgischen Société d'investissement à capital variable handelt es sich um Gesellschaftsformen, welche im Ergebnis der Schaffung eines Europäischen Finanzraumes 11 entstanden sind. Der einzige Unternehmensgegenstand ist dabei die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach dem Grundsatz der Risikomischung 12 , also das Betreiben des Investmentgeschäftes. Allein für die Bundesrepublik Deutschland betrug zum Ende des Jahres 2005 das Fondsvermögen 1,160 Mrd. Euro. 13 Dies entspricht etwa 30 Prozent der Geldvermögensbildung der privaten Haushalte 14 in der Bundesrepublik Deutschland. Auffällig hierbei ist jedoch, dass eine Vielzahl der in Deutschland vertriebenen Investmentfonds nicht in der Bundesrepublik aufgelegt wurden und werden, sondern im Aus-land. 15 Von besonderer Bedeutung als Standort für die Auflegung von Investmentfonds zum Vertrieb auf dem deutschen Markt ist das Großherzogtum Luxemburg. 16 Von April 2006 bis Februar 2007 wurden 466 Fonds deutscher Gesellschaften bzw. deutscher Provenienz aufgelegt, wovon 125 Fonds in Deutschland und 333 Fonds in
10 Vgl. Memento Gesellschaftsrecht für die Praxis 2004, Rn 5.
11 Vgl. Carl/ Förster (1994), Das Recht der Investmentfonds, S. 33.
12 Vgl. § 96 Abs. 2 InvG, sowie Art. 25 und 69 erster Gedankenstrich des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 2002.
13 Vgl. Bundesverband Investment und Asset Management e.V., (BVI), Investment 2006 Daten,
Fakten, Zahlen, S. 18, sowie Anhang 5.
14 Vgl. Bundesverband Investment und Asset Management e.V., (BVI), Investment 2006 Daten,
Fakten, Zahlen, S. 5.
15 Vgl. Buck-Heeb (2006), Kapitalmarktrecht, S. 205 Rn 561.
16 Vgl. Carl/ Förster (1994), Das Recht der Investmentfonds, S. 25, Vgl. Koob, Walter: Die Wachs-
tumsschwäche ist überwunden, Bilanzsummen der Banken in Luxemburg und Zuflüsse in Fonds stei-
gen, in Handelsblatt Nr. 212 v. 02.11.2005, S. C2., Vgl. Studie des Zentrums für Europäische Wirt-
schaftsforschung GmbH (ZEW) im Auftrag der EU- Kommission, Aktuelle Trends im Europäischen
Vermögensverwaltungssektor, vom 06.10.2006, S. 10, abrufbar im Internet unter URL:
http://ec.europa.eu/internal_market/securities/docs/ucits/expert-group/extstudies/report3.pdf
v. 20.07.2007, Vgl. Börsenzeitung, Fondsstandort Deutschland Kranker Mann im Herzen Europas?,
Ausgabe Nr. 72 vom 14.04.2007, Sonderbeilage Asset Management, abrufbar im Internet unter URL:
http://www.boersen-zeitung.de/online/redaktion/sonder2007/sonderbeilage072.html v. 17.04.2007.
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Luxemburg aufgelegt wurden. 17
Die im Zuge der Umsetzung 18 der OGAW-Richtlinie in Deutschland und Luxemburg entstandenen Gesellschaftsformen der InvAG mvK und der SICAV wurden vom Investmentmarkt sehr unterschiedlich angenommen. Die Anzahl der luxemburgischen SICAV, welche unter Teil I 19 des Luxemburgischen Investmentrechts fallen, betrug zum 31. Januar 2005 insgesamt 541 Gesellschaften. 20 Dagegen fällt die Resonanz auf die InvAG mvK in der Bundesrepublik mit sechs Gesellschaftsgründungen deutlich geringer aus. 21
1.1 Ausgangslage
Am 18. Januar 2007 erfolgte durch das Bundesministerium der Finanzen erstmals die Vorlage eines Entwurfes zur Änderung des Investmentgesetzes 22 . Mit diesem Schritt reagierte der deutsche Gesetzgeber, neben anderen Beweggründen, auf die bisherige Resonanz der Investmentbranche bzgl. der existierenden Möglichkeiten zur Begründung einer deutschen InvAG mvK. Mit diesem ersten Schritt einer weiteren Novellierung des deutschen Investmentrechtes, wird u.a. eine Verbesserung bzw. Angleichung an das luxemburgische Vergleichsmodell der SICAV 23 angestrebt. Die europarechtliche Grundlage des vorgesehenen Änderungsgesetzes 24 stellt dabei die bereits erwähnte OGAW- Richtlinie dar. Zwar wurde diese bereits durch das Invest- 17 BundesverbandInvestment und Asset Management e.V. (BVI), Statistik der in den letzten zwölf
Monaten aufgelegten Fonds, Stand: 18.04.2007, abrufbar im Internet unter URL:
http://www.bvi.de/de/statistikwelt/fondsupdates/neuefonds.html v. 20.07.2007., zzgl. zu den in
Deutschland und Luxemburg aufgelegten Fonds entfielen weitere 8 Fonds auf den Standort Irland.
18 Vgl. dazu Kapitel 3 ff. der vorliegenden Arbeit.
19 Teil I des Luxemburgischen Investmentgesetzes umfasst alle Fonds (OGAW), welche eine Zulas-
sung zum grenzüberschreitenden Vertrieb innerhalb der EU besitzen (Europäischer Pass).
20 Vgl. Commission de Surveillance du Secteur Financier, Luxembourg (CSSF) Rapport d´activités
2005, S. 49, sowie Anhang 4.
21 Vgl. Deutsche Bundesbank, Verzeichnis der Kreditinstitute zum 31.12.2006, Vgl. Anhang 11 bis 16
Handelsregisterauszüge der InvAGen mvK.
22 Vgl. Bundesministerium der Finanzen (BMF), Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Invest-
mentgesetzes vom 18.01.2007 bzw. 25.04.2007. abrufbar im Internet unter URL:
http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/nn_1940/DE/Aktuelles/Aktuelle__Gesetze/Gesetzent
wuerfe__Arbeitsfassungen/003,templateId=renderPrint.html v. 20.07.2007.
23 Vgl. Bundesministerium der Finanzen (BMF), Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Invest-
mentgesetzes vom 25.04.2007, Punkt 2 „Förderung von Produktinnovationen“, v. 20.07.2007.
24 Vgl. hierzu Kapitel 8 der vorliegenden Arbeit.
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mentmodernisierungsgesetz 25 im Jahre 2004 weitestgehend in nationales Recht umgesetzt, wobei aber der europäische Mindeststandard dabei weit überschritten wurde. 26 Nach wie vor ist jedoch die luxemburgische Gesellschaftsform der SICAV dem deutsche Pendant der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital offensichtlich überlegen.
1.2 Problemstellung
Aus den vorgenannten Tatsachen ergibt sich die Fragestellung, warum die InvAG mvK in Ihrer derzeitigen Form am Investmentmarkt auf derart geringe Resonanz gestoßen ist. Gleichzeitig ist hier ein Blick in Richtung des Großherzogtums Luxemburg, mit dem Erfolgsmodell der SICAV lohnenswert. In vielen Literaturquellen und auch durch den deutschen Gesetzgeber 27 selbst wird die luxemburgische SICAV als Zielvorstellung einer Investmentgesellschaft in Form einer AG angegeben. Keine Angaben liefert jedoch die einschlägige Fachliteratur warum dies der Fall ist und welche konkreten Vorteile die Rechtsform der SICAV gegenüber der Rechtsform der InvAG mvK bietet. Eine vergleichende Untersuchung zu diesem Thema ist bisher nicht bekannt geworden.
Die genauen gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltungen und die Frage, ob und in welcher Form überhaupt eine Vorteilhaftigkeit der SICAV gegenüber der InvAG mvK gegeben ist, sind die zentralen Problemstellungen der nachfolgenden Ausführungen.
25 Das Investmentmodernisierungsgesetz trat am 01.01.2004 in Kraft und beinhaltete das InvG und
das InvStG, wodurch die Verflechtung von steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Regelungen des
bis zu diesem Zeitpunkt geltenden KAGG und des AuslInvestmG aufgehoben wurden.
26 Vgl. PwC (2004), Die Novellierung des Investmentrechts 2004, S. 19.
27 Vgl. Bundesministerium der Finanzen (BMF), Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Invest-
mentgesetzes vom 18.01.2007, Punkt 2 „Förderung von Produktinnovationen“, Zitat: „Damit steht der
Branche und dem Anleger das in Luxemburg verbreitete Anlageinstrument „SICAV“ (Société d'inves-
tissement à capital variable) auch in Deutschland uneingeschränkt zur Verfügung.“ v. 13.04.2007 so-
wie Ebner/ Jacob/ Geese (2007), Handbuch für die Besteuerung von Fondsvermögen, S. 256, sowie
Wallach in Dichtl/ Kleeberg/ Schlenger (2005), Handbuch Hedgefonds, S. 57.
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1.3 Ziel und Aufbau der Arbeit
Die vorliegende Arbeit betrachtet die in 1.2 geschilderte Problemstellung überwiegend aus der Sicht der deutschen Investmentbranche. Aus diesem Grunde orientieren sich insbesondere die konzeptionellen Grundlagen, welche in Kapitel 2 dargelegt werden, primär an den deutschen Vorschriften. Im Anschluss an die Begriffseinführungen und dem Überblick der grundlegenden Konzepte des Investmentgeschäftes werden die rechtlich- regulatorischen Rahmenvorgaben der Europäischen Union hinsichtlich des Investmentgeschäftes näher betrachtet. In den Kapiteln 4 und 5 werden danach die jeweiligen nationalen Umsetzungsvorschriften der EU- Vorgaben in Deutschland und Luxemburg dargelegt. Die jeweils gebildeten nationalen Rechtsrahmen, als Basis der betreffenden gesellschaftsrechtlichen Form, werden danach im Detail auf die existierenden Vorgaben und Anforderungen untersucht. Dabei sind die Kapitalanforderungen, die Gründungsmodalitäten, die Anlagevorschriften und die Auflagen für den laufenden Geschäftsbetrieb für den Vergleich relevant. Abschließend werden die so gewonnenen Erkenntnisse gegenübergestellt und miteinander verglichen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist das InvändG noch nicht in Kraft getreten. Aus diesem Grunde ist für den Vergleich vom derzeitigen Rechtsregime des InvG auszugehen. Die wesentlichen Neuerungen des InvändG im Hinblick auf die InvAG mvK werden in einem nachgestellten Kapitel separat betrachtet. Im Ergebnis der Betrachtungen wird die Fragestellung geklärt, aufgrund welcher spezifischen Gründe die deutsche InvAG mvK von der deutschen Investmentbranche nicht akzeptiert wurde. Ob dies in Zukunft, aufgrund der beabsichtigten Änderungen des Investmentgesetzes der Fall sein wird kann durch diese Arbeit nicht abschließend geklärt werden. Hier ist zunächst die Ablösung des InvG durch das InvändG abzuwarten. 28 In Abgrenzung zu anderweitigen Problemkreisen, wie etwa steuerlichen oder bilanzierungstechnischen Aspekten, beschäftigt sich diese Diplomarbeit ausschließlich mit den gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen der SICAV und der InvAG mvK.
28 Dies wird nach Beendigung des Gesetzgebungsverfahrens voraussichtlich im Herbst 2007 der Fall
sein.
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2 Konzeptionelle Grundlagen des Investmentgeschäftes
Für den systematischen Vergleich der luxemburgischen SICAV und der deutschen InvAG mvK ist das Verständnis des Investmentgeschäftes von zentraler Bedeutung. Der gesetzlich definierte Unternehmenszweck dieser Gesellschaftsformen ist das Investmentgeschäft. 29 Im nachfolgenden Kapitel werden daher zunächst die für die Arbeit wesentlichen Begriffe des Investments im Allgemeinen, des Investmentgeschäftes, der Investmentgesellschaft und des Investmentfonds näher bestimmt und voneinander abgegrenzt. Insbesondere wird hierbei auf die Besonderheiten bzw. Unterschiede bei der Begriffsbildung aus Sicht der OGAW-Richtlinie, des deutschen und des luxemburgischen Gesetzgebers eingegangen. Im Anschluss an die Einführung dieser grundlegenden Begriffe, erfolgt eine weitergehende Systematisierung der Arten, des Aufbaus und der Funktionsweise von Investmentgesellschaften und Investmentfonds. Die hierbei auftretenden Definitionsunterschiede wirken in direkter Weise auf die Konstruktions- und Gestaltungsmöglichkeiten, die Vertriebsmöglichkeiten 30 und auf die Begründung sowie den laufenden Geschäftsbetrieb der jeweiligen Gesellschaftsform und damit auch auf die Wettbewerbsfähigkeit.
2.1 Bestandteile der Europäischen Investmentrichtlinie
Der angestrebte Vergleich der luxemburgischen und deutschen Sonderformen der Aktiengesellschaft erfolgt thematisch unter dem Blickwinkel der nationalen Besonderheiten bei der Umsetzung der OGAW-Richtlinie. Aus diesem Grunde werden in diesem Kapitel zunächst die in der Arbeit verwendeten Begriffe herausgearbeitet. Im weiteren Verlaufe werden diese in den folgenden Kapiteln wieder aufgegriffen. Bei der Europäischen Investmentrichtlinie handelt es sich im Grundsatz um die „Richtlinie 85/611 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) 31 der europäischen Kommission. In der Literatur werden jedoch häufiger die Bezeichnungen
29 Vgl. § 96 Abs. 2 Satz 2 InvG, sowie Art. 25 und Art. 69 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002.
30 Hierunter ist insbesondere der sog. „Europäische Pass“ i.S. der Änderungsrichtlinie 2001/108/EG zu
verstehen.
31 Richtlinie 85/611/EWG veröffentlicht im ABl. EG Nr. L 375 vom 31.12.1985.
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OGAW-Richtlinie 32 , UCITS-Richtlinie 33 oder Investment-Richtlinie verwendet. 34 Die Bezeichnung OGAW-Richtlinie bezieht sich auf die erstmals mit dieser Richtlinie eingeführten Erleichterungen für den europaweiten Vertrieb 35 von Anteilen eines von dieser Richtlinie regulierten OGAW. Ausgangspunkt für die Entstehung der OGAW-Richtlinie waren die mit den Verträgen von Rom 36 manifestierten Bestrebungen der damaligen EWG nach der Verwirklichung eines gemeinsamen Marktes. Im Jahre 1985 legte die EG-Kommission ihr sog. „Weißbuch“ 37 vor. Dieses enthielt 300 Vorschläge der Kommission für Gesetzesvorhaben, Richtlinien und Verordnungen mit denen die Ziele aus den römischen Verträgen umgesetzt werden sollten. Eines dieser Ziele war die europaweite Harmonisierung der Rahmenbedingungen für das Anbieten von Finanzdienstleistungen. 38 Die OGAW-Richtlinie sollte durch die Mitgliedsstaaten bis zum 01. Oktober 1989 in nationales Recht umgesetzt werden. 39 Da der Harmonisierungsprozess im Finanzdienstleistungssektor kein statischer Vorgang ist, erfuhr die ursprüngliche OGAW-Richtlinie in der folgenden Zeit eine Vielzahl von Änderungen. Dieser permanente Anpassungsprozess ist bis zum jetzigen Zeitpunkt weder auf nationaler noch auf europäischer Ebene vollständig abgeschlossen. Die erste Anpassung erfolgte im Jahr 1988 40 mit der „Änderungsrichtlinie 88/220/EWG zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG in Bezug auf die Anlagepolitik eines O-GAW“ 41 . Im Folgenden erfuhr die OGAW-Richtlinie weitere Veränderungen durch die Richtlinien 95/26/EG 42 und 2000/64/EG 43 . Von wesentlicher Bedeutung waren die
32 Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren.
33 Undertakings for collective investments in transferable securities, Vgl. auch 2.2.
34 Vgl. Zeller in Brinkhaus/ Scherer (2003), KAGG Kommentar, Einl Rn 14.
35 Vgl. Art. 1 Abs. 6 RL 85/611/EWG.
36 EWG Vertrag vom 25.3.1957, hier insbesondere die Art. 2 und 8.
37 Weissbuch der Europäischen Kommission zur Vollendung des Binnenmarktes, KOM (1985) 310
endgültig, vom Juni 1985.
38 konkretisiert in der Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Schaf-
fung eines europäischen Finanzraums, KOM (87) 550 endg., Ratsdokument 9510/87, BR-Drucks.
509/87 vom 16.11.1987.
39 Vgl. Art. 57 Abs. 1 RL 85/611/EWG.
40 Vgl. Carl/ Förster (1994), Das Recht der Investmentfonds, S. 63 ff.
41 RL 88/220/EWG, ABl. EG Nr. L 100/31 v. 19.4.1988.
42 RL 95/26/EG, ABl. EG Nr. L 168/7 v. 18.7.1995.
43 RL 2000/64/EG, ABl. EG Nr. L 290/27 v. 17.11.2000.
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folgenden Änderungen durch die sog. Managementrichtlinie 44 und die sog. Produktrichtlinie 45 im Jahr 2002. Die derzeit letzte Änderungsrichtlinie 46 stammt aus dem Jahr 2005.
Für die in dieser Form seit 2005 vorliegende Richtlinie werden daher in dieser Arbeit die Begriffe konsolidierte OGAW-Richtlinie, OGAW-Richtlinie oder nur das Wort Richtlinie verwendet. Sofern Angaben sich auf die Richtlinie mit dem Rechtsstand 1985 beziehen wird die Formulierung ursprüngliche OGAW-Richtlinie angewendet.
2.2 Kunstbegriff des OGAW
Die Europäische Investmentrichtlinie 47 verwendet den Kunstbegriff 48 des Organismus für gemeinsame Anlagen (OGA) bzw. des Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW). Nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie definiert sich dieser Begriff als Organismus, welcher beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung unter dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren investiert. Durch Art. 19 Abs. 1 OGAW-Richtlinie wird die Investition in Wertpapiere durch die Möglichkeit der Investition in sog. liquide Finanzanlagen ergänzt. Hierunter sind i.S. der Richtlinie Geldmarktinstrumente zu verstehen. Die OGAW-Richtlinie verwendet den Begriff des OGAW, um auf europäischer Ebene Mindestregelungen für Wertpapier-Publikumsfonds 49 definieren zu können. Hierbei spezifiziert die Richtlinie den Begriff des Publikumsfonds bzw. des Publikums, wie er in Art. 1 Abs. 2 erster Gedankenstrich verwendet wird nicht näher. Nach Bauer (1997) handelt es sich bei einem Publikumsfonds um eine kollektive Anlageform, welche sich einer großen Zahl von Privatpersonen anbietet. 50 Eine andere Definition formuliert, dass Anteile eines Publikumsfonds öffentlich angeboten und von jedermann erworben werden können. 51 Der Begriff des OGAW bildet den kleinsten gemeinsamen Nenner der in den EU- Staaten
44 RL 2001/107/EG, ABl. EG Nr. L 41/20 v. 13.2.2002.
45 RL 2001/108/EG, ABl. EG Nr. L 41/35 v. 13.2.2002.
46 RL 2005/1/EG, ABl. EG Nr. L 79/9 v. 24.3.2005.
47 RL 85/611/EWG.
48 Vgl. Baur (1997), Investmentgesetze Kommentar, Einl I Rn 4.
49 Vgl. Baur (1999), Das Investmentgeschäft, S. 9/5 Rn 9/7.
50 Vgl. Baur (1997), Investmentgesetze Kommentar, Einl I Rn 9.
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gebräuchlichen Organisationsformen der Investmentgesellschaften, Investmentfonds bzw. Investment-Trusts. 52 Der Begriff des OGAW spezifiziert damit die harmonisierte Form eines Fonds auf europäischer Ebene und entspricht den Mindestregelungen der Richtlinie. Davon zu unterscheiden ist der sog. Organismus für gemeinsame Anlagen (OGA). Dieser Begriff des OGA findet sich häufig in Verkaufsprospekten von in Luxemburg aufgelegten Fondsprodukten. Die OGAW-Richtlinie erwähnt den Begriff des OGA nicht explizit. In Unterscheidung zum OGAW kennzeichnet der OGA ein breiteres Spektrum von Fonds. Es handelt sich um einen Sammelbegriff, welcher nicht richtlinienkonforme Organismen und richtlinienkonforme Organismen beinhaltet. Eine darüber hinausgehende Definition ist jedoch problematisch, da eine eindeutige Begriffsbildung zum OGA nicht existent ist. Grundsätzlich lässt sich feststellen, dass ein OGA, i.S. eines Nicht-OGAW, ebenfalls ein Publikumsfonds und ein offener Fonds 53 sein kann, welcher in die gleichen Vermögensgegenstände wie der OGAW investiert und ebenfalls dem Merkmal der Risikostreuung folgt. Insbesondere bei nachfolgenden Formen, welche nicht durch die OGAW-Richtlinie erfasst werden, 54 ist jedoch eine Aussage, ob es sich um einen OGA handelt, nicht hinreichend möglich:
- Fonds des geschlossenen Typs
- Fonds, die Ihre Anteile ausschließlich an das Publikum in Drittländern vertreiben
- Spezialfonds, die ihre Anteile einem begrenzten Anlegerkreis anbieten - Offene Immobilienfonds - Reine Geldmarktfonds
In der englischsprachigen Version der EU- Investmentrichtlinie, wird für den Begriff des OGAW die Bezeichnung UCITS (Undertakings for collective investments in transferable securities) verwendet.
51 Vgl. Baur (1999), Das Investmentgeschäft, S. 9/231 Rn 9/504.
52 Vgl. Baur (1997), Investmentgesetze Kommentar, Einl III Rn 5.
53 Vgl. hierzu 2.5.
54 Vgl. Carl/ Förster (1994), Das Recht der Investmentfonds, S. 53.
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2.3 Begriffsbildung Investment und Investmentvermögen
Der Begriff Investment wird in der deutschen Sprachlehre allgemein als Kapitalanlage 55 erklärt. Gleichzeitig wird auf die englischsprachige Bezeichnung des „Investments“ abgestellt. In angelsächsischen Ländern umfasst das Investment jegliche Form der Anlage von Geldkapital 56 . Grundsätzlich fallen hierunter auch Anlagen in Immobilien, Edelmetallen, oder insbesondere auch sog. Finanzinstrumente 57 . Im Gegensatz zum ursprünglichen Gedanken 58 des Investments, welcher die Aspekte der Risikoverteilung und der Streuung des Anteilsbesitzes beinhaltete, ist diese Ursprungsdefinition in der heutigen Zeit und in dieser Form möglicherweise nicht mehr ausreichend. Insbesondere in den USA und Großbritannien wurde der Begriff des Investments zunehmend durch den des „Investment-Banking“ 59 ersetzt. Festzustellen ist weiterhin, dass die ursprüngliche Investmentidee der Risikodiversifikation zunehmend durch die Frage nach dem Anlegerschutz und dem Funktionsschutz des Kapitalmarktes substituiert wird 60 . Im deutschen und europäischen Rechtsverständnis ist der Grundsatz der Risikomischung jedoch nach wie vor ein wesentliches Merkmal des Investmentbegriffs. 61 Dies steht jedoch in einem gewissen Widerspruch zu sog. Alternativen Investments. Dabei handelt es sich um unterschiedliche Formen der Vermögensverwaltung, welche aufgrund ihrer Andersartigkeit nicht der Investmentfondsbranche zuzuordnen sind. 62 Eine klare Abgrenzung gegenüber dem Begriff des Investments ist u.U. jedoch problematisch, da eindeutige Kriterien hierfür nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind.
55 Vgl. Wahrig (1991), Wörterbuch der Deutschen Sprachlehre, S. 699.
56 Vgl. Mauser (1999), Anlegerschutzlücken in den Investmentrichtlinien, S. 9.
57 Der Begriff Finanzinstrumente wird definiert über die International Accounting Standards (IAS) bzw.
die International Financial Reporting Standards (IFRS). Nach IAS 32.11 ist ein Finanzinstrument ein
Vertrag, welcher zwei Bilanzseiten unterschiedlicher Unternehmen betrifft und auf der einen Seite zu
einem finanziellen Vermögenswert sowie auf der anderen Seite zu einer finanziellen Verbindlichkeit
führt. Weitere formale Vorschriften enthält IFRS 7. Nach IAS 39 werden vier Kategorien von Finanzin-
strumenten unterschieden. Vgl. hierzu weitergehend Buchholz (2005) Internationale Rechnungsle-
gung, S. 137 ff.
58 Vgl. Baur (1997), Investmentgesetze Kommentar, Einl I Rn 3.
59 Vgl. Baur (1997), Investmentgesetze Kommentar, Einl I Rn 3; sowie Buck-Heeb (2006), Kapital-
marktrecht; Rn 1.
60 Vgl. Buck-Heeb (2006), Kapitalmarktrecht; Rn 7.
61 Vgl. Zeller in Brinkhaus/Scherer (2003), KAGG Kommentar, Einl Rn 12; sowie Baur (1997), Invest-
mentgesetze Kommentar, § 1 Rn 15 und § 1d) KAGG und § 1 Abs. 1 AuslInvestmG; sowie Art.1 Abs.
2 Richtlinie 85/611/EWG (OGAW-Richtlinie).
62 Vgl. Kaiser (2004), Hedgefonds, S. 5.
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Das KAGG 63 enthält seit dem 01. November 1969 64 hierzu einen Bezeichnungsschutz 65 des Begriffes Investment. Danach darf die Bezeichnung „Investment“ für Geschäfts- oder Werbezwecke bzw. auch als Firmenbezeichnung oder deren Zusatz nur von Kapitalgesellschaften, ausländischen Investmentgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften sowie Vertriebsgesellschaften geführt werden 66 . Eine explizite Abgrenzung zu den Alternativen Investments kann hieraus nicht abgeleitet werden. Auch eine inhaltliche Spezifikation des Investmentbegriffs kann hierdurch nicht vorgenommen werden, da der Bezeichnungsschutz i.S. des KAGG ausschließlich auf das Merkmal der Gesellschaftsform der Unternehmung abstellt. Ausdrücklich nicht vom Bezeichnungsschutz des KAGG erfasst wird der bereits erwähnte Begriff des „Investment-Banking“, sofern Kreditinstitute hiermit bestimmte Geschäftssparten bezeichnen. 67 Die Privilegierung des Bezeichnungsschutzes gilt ebenfalls nicht für inländische geschlossene Immobilienfonds. 68 Mit der Novellierung des Investmentrechts wurden das KAGG und das AuslInvestmG 69 mit Wirkung zum 01. Januar 2004 70 durch das InvG 71 abgelöst. Der Bezeichnungsschutz des § 7 Abs. 1 KAGG wurde durch den § 3 Abs. 1 InvG verändert. Durch das InvG werden nunmehr die Bezeichnungen „Investmentgesellschaft“, „Investmentfonds“ und „Kapitalanlagegesellschaft“ reguliert. Das Investmentgesetz stellt dabei auf den abstrakten Anwendungsbereich des „Investmentvermögens“ ab. 72 Der Begriff des Investmentvermögens wird durch das InvG legal definiert. 73
63 Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG), veröffentlicht im BGBl. I S. 2726 v. 09.09.1998
zuletzt geändert durch das Vierte FMFG, BGBl. I S. 2010 v. 21.06.2002 und abgelöst durch das Inv-
modG am 01.01.2004 veröffentlicht im BGBl. I S. 2676 ff. v. 19.12.2003.
64 Vgl. Zeller in Brinkhaus/Scherer (2003), KAGG Kommentar, § 7 Rn 6.
65 Vgl. § 7 Abs. 1 KAGG.
66 Vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 15 AuslInvestmG.
67 Vgl. Zeller in Brinkhaus/Scherer (2003), KAGG Kommentar, § 7 Rn 5.
68 Vgl. Baur (1997), Investmentgesetze Kommentar, § 7 Rn 5, eine weitergehende Erklärung der In-
vestmentfondsarten erfolgt unter 2.5.
69 Auslandinvestment-Gesetz (AuslInvestmG) veröffentlicht BGBl. I S. 2820 v. 09.09.1998, zuletzt
geändert BGBl. I S. 3322 v. 21.08.2002.
70 Vgl. Buck-Heeb (2006), Kapitalmarktrecht, § 15 Rn 558.
71 Veröffentlicht im BGBl 2003 Teil I Nr.62, am 19.12.2003, Seiten 2676 ff.
72 PwC (2004), Die Novellierung des Investmentrechts 2004, S. 23.
73 Vgl. § 1 InvG.
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Im Gegensatz zu den Regelungen des KAGG werden durch den neu eingeführten Begriff des Investmentvermögens auch Anlagen in Alternativen Investments erfasst. 74
Das Investmentvermögen im Sinne des InvG ist grundsätzlich in das inländische und das ausländische Investmentvermögen zu unterscheiden. 75 In der nachfolgenden Grafik werden die unter dem Begriff des Investmentvermögens im Sinne des InvG subsumierten Bestandteile dargestellt.
Bild 1: Investmentvermögen nach dem InvG und Einordnung der InvAG
(Quelle: eigene Darstellung, in Anlehnung an PWC (2004), S. 25.)
Durch diese Begriffsbildung werden durch das Investmentgesetz grundsätzlich alle kollektiven Vermögensanlagen erfasst, die dem Grundsatz der Risikomischung folgen. 76
74 Vgl. Entzian (2004), Das neue Investmentrecht 2004, S. 42.
75 Vgl. Entzian (2004), Das neue Investmentrecht 2004, S. 41.
76 Vgl. Volcken/ Panzer (2005), Inhalt und Reichweite des Grundsatzes der Risikomischung im Hin-
blick auf die investmentrechtliche Qualifizierung ausländischer Immobilienvermögen. IStR 2005 Heft
12, S. 427.
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Aus der Grafik wird auch die besondere Stellung der InvAG innerhalb des Investmentvermögens deutlich. Der Anleger wird hier als Aktionär am Gesellschaftsvermögen beteiligt, nicht aber an einem Sondervermögen. 77
Zusammenfassend ergeben sich daraus folgende Begriffsbildungen aus deutscher Sicht. Bei dem Begriff des Investments handelt es sich um einen allgemeingültigen Begriff des Sprachgebrauchs, welcher in unterschiedlichem Kontext verwendet wird, soweit dieser nicht dem gewerberechtlichen Bezeichnungsschutz 78 unterliegt und auf die kollektive Anlage von Geldvermögen gerichtet ist. Das Investmentvermögen ist zu kennzeichnen als „Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage, das nach den Grundsätzen der Risikomischung in Vermögensgegenständen angelegt ist“ 79 . Die rechtliche Form des Investmentvermögens ist dabei für die Begriffsbildung irrelevant. Es handelt sich um einen relativ weit gefassten wirtschaftlichen Begriff. Insbesondere die Formulierung „gemeinschaftlich“ ist dabei nicht eng auszulegen. 80 Durch diese soll in erster Linie eine Abgrenzung des Investmentgeschäftes zur sog. individuellen Portfolioverwaltung 81 vorgenommen werden. Das inländische Investmentvermögen unterteilt sich in das durch KAGen aufgelegte Sondervermögen, welches lt. Investmentgesetz als Investmentfonds bezeichnet wird und das davon abzugrenzende Investmentvermögen der InvAG. Die Bezeichnung Investmentgesellschaft spezifiziert ausschließlich ausländische Investmentvermögen. Bei der InvAG handelt es sich demnach aus deutscher Sicht, nicht um einen Investmentfonds. Die InvAG ist als rechtlich selbstständiges, inländisches Investmentvermögen zu klassifizieren. Davon zu unterscheiden ist das rechtlich unselbstständige Sondervermögen bzw. der Begriff des Investmentfonds, welcher grundsätzlich von einer KAG aufgelegt wird. Anzumerken ist jedoch, dass der Begriff Investmentfonds sehr häufig auch als allgemeiner Verkaufs- bzw. Produktbegriff verwendet wird. Diese Verwendungsform bezeichnet im Wesentlichen das an sich abstrakte Produkt im Investmentgeschäft, welches die
77 Vgl. Beckmann in Beckmann/ Scholtz (2006), Ergänzbares Handbuch für das gesamte Investment-
wesen 410 § 30 Rn 6.
78 Vgl. Baur (1997), Investmentgesetze Kommentar, § 7 Rn 1.
79 Vgl. § 1 Satz 2 InvG.
80 Vgl. PwC (2004), Die Novellierung des Investmentrechts 2004, S. 24.
81 Vgl. RL 93/22/EWG, Amtsblatt L 141 vom 11.06.1993 S. 27 bis 46.
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professionelle Vermögensverwaltung im Massengeschäft 82 darstellt. In der Arbeit wird jedoch der Begriff Investmentfonds ausschließlich i.S. des InvG verwendet. Sofern es sich um eine Vermögensmasse handelt, welche nicht dem InvG unterliegt oder in Form eines rechtlich selbstständigen Vermögens auftritt, werden der allgemeine Begriff des Fonds oder die Begriffe des OGAW bzw. OGA verwendet.
2.4 Begriffsbildungen des luxemburgischen Gesetzgebers
Grundsätzlich ist festzustellen, dass in den maßgeblichen Luxemburger Gesetzen weitestgehend die identischen Begriffe der OGAW-Richtlinie 83 verwendet werden. Die Gesetze sind grundsätzlich in französischer Sprache abgefasst. Parallel dazu existieren häufig Arbeitsfassungen in englischer und teilweise auch in deutscher Sprache. Analog zum Begriff des OGAW wird eine solche Definition auch im Luxemburgischen Investmentgesetz verwendet. In Art. 1 Nr. 22 des „Loi du 20 Décembre 2002 concernant les Organismes de Placement Collectif“ 84 wird hierfür die Bezeichnung „organisme de placement collectif en valeurs mobilières soumis à la directive 85/611/CEE“ (OPCVM) aufgeführt. Im Gegensatz zur OGAW-Richtlinie ist im luxemburgischen Gesetz der Begriff des OGA zusätzlich vorhanden. Im Gesetz vom 20. Dezember 2002 wird dieser als „organisme de placement collectif“ (OPC) 85 bezeichnet. Eine genaue Definition des Begriffes OPC findet sich im Gesetz jedoch nicht. Ein OPC kann in drei unterschiedlichen Rechtsformen auftreten, als FCP, als SICAF oder als SICAV. 86 Jede der drei genannten Rechtsformen kann prinzipiell als richtli-nienkonforme oder nicht richtlinienkonforme Vermögensmasse existent sein. Der Begriff des FCP (Fonds Communs de Placement) kennzeichnet allgemein einen Fonds bzw. Anlagefonds, sofern es sich nicht um eine SICAV oder eine anderweitige rechtlich selbstständige Vermögensmasse handelt. Der Begriff des OPC ist das französischsprachige Pendant zum Begriff des OGA.
82 Vgl. Siller (2006), Kapitalmarktrecht, S.128.
83 Der luxemburgische Gesetzgeber orientiert sich hier an der französischen Fassung der OGAW-
Richtlinie.
84 Vgl. Bourse de Luxembourg (2003), S.8, auf Deutsch: Gesetz vom 20. Dezember 2002 über Orga-
nismen für gemeinsame Anlagen.
85 Vgl. Art. 1 Nr. 21 des Gesetz vom 20.12.2002.
86 Vgl. Urbin (2003), Handbuch der Luxemburger Steuern, S. 71.
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Bild 2: Begriffsbildung des luxemburgischen Gesetzgebers und Einordnung der
SICAV
(Quelle: eigene Darstellung) 87
Wie aus der Grafik ersichtlich, unterscheidet sich die Begriffssystematik wesentlich von der des deutschen InvG. In erster Linie stellt der luxemburgische Gesetzgeber hier auf die Begriffe aus der OGAW-Richtlinie ab. Im Gegensatz zur deutschen Systematik ist die SICAV, als rechtlich selbstständige Form eines Fonds, augenscheinlich besser in die Gesetzesstruktur integriert. Eine SICAV kann, wie dargestellt, sowohl richtlinienkonform als auch nicht richtlinienkonform gestaltet werden.
2.5 Kriterien zur Klassifizierung
In der Literatur existieren vielfältige Darstellungen und Begrifflichkeiten in Bezug auf die Klassifizierung von Fonds. Zum großen Teil sind die gebildeten Kriterien inhaltlich deckungsgleich, unterscheiden sich aber in ihrer Bezeichnung. Einige mögliche Kriterien zur Klassifizierung zeigt das Schaubild in Anhang zwei. Aus den in Anhang zwei aufgezeigten Kriterien werden im Folgenden ausgewählte und für den weiteren
87 In Bild 2 werden nicht die Originalbegrifflichkeiten in französischer Sprache verwendet, sondern die
deutschen Übersetzungen, welche mit denen der OGAW-Richtlinie identisch sind (OGAW und OGA
statt OPCVM und OPC).
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Arbeit zitieren:
Dipl. Betriebswirt (FH) Jens Gutsche, 2007, Vergleich der luxemburgischen SICAV mit der deutschen Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital unter dem Aspekt der Umsetzung der Europäischen Investmentrichtlinie, München, GRIN Verlag GmbH
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