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Vorwort
Manche der nachfolgend aufgeführten Personen bzw. Personenkreise, teils aus meinem unmittelbaren persönlichen teils aus dem hochschulischen bzw. dem beruflichen Umfeld, haben direkt, indirekt und manchmal unwissentlich ihren Beitrag zu dieser Diplomarbeit geleistet. Ihnen allen möchte ich hiermit meinen persönlichen Dank für Hilfestellungen verschiedenster Art bei der Erstellung dieses Studientextes zum Ausdruck bringen. Ein besonderer Dank gilt zunächst meinem Erstreferenten Dr. Georg Anders, der stets hilfsbereit und sachkundig auch zu ungewöhnlichen und für ihn nicht immer vorteilhaften Zeiten mit Rat und Tat zur Stelle gewesen ist. Des Weiteren bedanke ich mich bei dem im Anhang aufgeführten Sportversicherungsexperten-Gremium sowie sämtlichen Interviewpartnern für das zur Verfügung gestellte Fachwissen. Ebenso möchte ich die Bibliothekarin Frau Odendahl der Institutsbibliothek der Universität zu Köln, Institut für Versicherungswissenschaft, Seminar für allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Risikomanagement und Versicherungslehre, nicht unerwähnt lassen, die nicht nur einmal äußerst großzügig über meine diversen „Langzeitausleihen“ hinweggesehen hat. Darüber hinaus gebührt den Mitarbeitern der EDV-Abteilung der LTU Touristik GmbH ein herzlicher Dank für das Scannen der im Anhang beigefügten Texte. Für Denkanstöße und Anregungen danke ich meinen Freunden Dominik Schneider, Stefan Scholz, Johannes Rinnert sowie Julia und Christian Martin. Nicht zuletzt meinen Eltern danke ich für eine nicht zu unterschätzende mentale Aufbauarbeit.
Köln, im Frühjahr 2003
Inhaltsverzeichnis Seite 6
Inhaltsverzeichnis
Referenten 3
Eidesstattliche Versicherung 4
Vorwort 5
Inhaltsverzeichnis........................................................................................................................................ 6
Einleitung. 8
(A) GEGENSTAND DER ARBEIT / PROBLEMZUSAMMENHANG 8
(B) EINGRENZUNG DES THEMENKOMPLEXES / BEGRIFFSDEFINITIONEN 8
()C HYPOTHESE / FRAGESTELLUNG. 16
(D) RELEVANZ / BEARBEITUNGSINTENTION. 16
(da) Wissenschaftliche Motivation. 16
(db) Persönliche Motivation 17
(dc) Praktischer Nutzen 17
(E) FORSCHUNGSSTAND / EINORDNUNG DER EIGENEN ARBEIT 18
(F) AUFBAU DER ARBEIT 22
TEIL I: BESCHREIBUNG VEREINSRELEVANTER VERSICHERUNGSARTEN. 24
1. SOZIALVERSICHERUNG 24
2. KRANKENVERSICHERUNG. 29
3. UNFALLVERSICHERUNG. 33
3.1 Die gesetzliche Unfallversicherung 33
3.2 Die private Unfallversicherung. 38
3.2.1 Die Allgemeine Unfallversicherung (AUB-Deckung) 40
3.2.2 Die Sportinvaliditätsversicherung (AVB-Deckung) 45
4. BERUFSUNFÄHIGKEITSVERSICHERUNG 51
5. HAFTPFLICHTVERSICHERUNG 53
5.1 Grundlagen zur Haftpflichtversicherung 53
5.2 Vereins- Haftpflichtversicherung 55
5.3 Veranstalter-Haftpflichtversicherung 56
5.4 Umwelt- Haftpflichtversicherung. 56
5.5 Produkt- Haftpflichtversicherung 57
5.6 Betriebs-Haftpflichtversicherung. 58
5.7 Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung 58
5.7.1 Errors and Omission Liability (E O) 59
5.7.2 Directors and Officers Liability (D O) 59
5.7.3 Employment Practices Liability (EPL) 60
5.7.4 Death and Disgrace Versicherung (D D) 61
5.8 Vertrauensschadenversicherung 62
5.9 Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung. 63
6. SACHVERSICHERUNG 64
7. SONDERDECKUNG „PRIZE-INDEMNITY“ 69
8. SONDERDECKUNG „SHORTFALL-GUARANTEE“ 72
9. AUSFALLVERSICHERUNG 75
10. RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG. 80
11. SONDERDECKUNGEN „ENTFÜHRUNG“, „LÖSEGELDERPRESSUNG“, „ATTENTAT“ UND
„TERROR“...................................................................................................................... 82
12. VERSICHERUNGSSCHUTZ DER LANDESSPORTBÜNDE 87
TEIL II: BEURTEILUNG UND ZUKUNFTSPROGNOSEN HINSICHTLICH DER
VEREINSRELEVANTEN VERSICHERUNGSARTEN. 90
13. HYPOTHESE/N. 90
14. METHODIK / OPERATIONALISIERUNG 92
14.1 Untersuchungsdesign 92
14.1.1 Forschungsansatz 92
14.1.2 Untersuchungsinstrument. 93
14.1.3 Untersuchungsszenario 93
14.1.4 Untersuchungsverfahren. 94
14.2 Untersuchungsobjekte / -subjekte 99
14.3 Untersuchungsauswertung. 100
15. DARSTELLUNG UND INTERPRETATION DER ERGEBNISSE 105
15.1 „Frage 1“: Risikominderungspotential der Deckungskonzepte 105
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15.2 „Frage 2“: Risikominderungspotential (zwei-dimensional) 107
15.3 „Frage 3“: Korrelation des sportlichen und wirtschaftlichen Risikos 110
15.4 „Frage 4“: Derzeitige Nachfrage. 112
15.5 „Frage 5“: Zukünftige Nachfrage 114
15.6 „Frage 6“: Gründe für die zukünftige Nachfrage 116
16. HYPOTHESENDISKUSSION 119
17. ZUSAMMENFASSUNG UND AUSBLICK 123
LITERATURVERZEICHNIS 124
VERZEICHNIS DER GESETZESTEXTE UND HÖCHSTRICHTERLICHEN ENTSCHEIDUNGEN 130
INTERNETSEITENVERZEICHNIS............................................................................................. 132
SONSTIGE VERZEICHNISSE. 136
Abbildungen 136
Skalenpunkte -Verteilung (Frage 1) 136
Tabellen 136
Abk ürzungen / Zeichen. 137
ANHANG 140
A. Namensliste des Sportversicherungsexperten-Gremiums. 140
B Namensliste der Interviewpartner 142
E Verzeichnis der Institutionen und Unternehmungen 143
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Einleitung
(a) Gegenstand der Arbeit / Problemzusammenhang
Die vorliegende Diplomarbeit beschäftigt sich mit den Möglichkeiten und Grenzen des Risk-Managements im Profi-Fußball respektive mit dem Risk-Management der einzelnen Fußball-Clubs im Rahmen der deutschen Profiligen 1 .
Vor dem Hintergrund der Rechtsformumwandlung zahlreicher Profi-Fußballclubs vom eingetragenen Verein 2 zur Kapitalgesellschaft 3 bzw. der Ausgliederung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes der Lizenzspielerabteilungen entwickelt sich unter der Zunahme des ökonomischen Drucks seitens der Vereinsführungen auch der Bedarf an „risikominimierenden Maßnahmen“ bis hin zum Risk- bzw. Risiko-Management. 4
(b) Eingrenzung des Themenkomplexes / Begriffsdefinitionen
Für das Verständnis der vorliegenden Arbeit ist es unabdingbar, die nachfolgenden Begriffe zu erläutern bzw. zu definieren, da diese stets wiederkehrend mit dem Inhalt sowie den zentralen Themen der selbigen korrespondieren.
Professioneller Sport / Profi-Fußball: Da der Begriff „Professioneller Sport“ hinsichtlich des Begriffes „Profi-Fußball“ als Oberbegriff verstanden werden kann, soll zur genaueren Bestimmung ein Definitionsversuch von GERD BENNER (1992) zum erstgenannten referiert werden. Zunächst attestiert Benner
1 Gemeint sind insbesondere die DFL (Deutsche Fußball Liga GmbH; vgl. http://www.bundesliga.de) mit der 1. Bundesliga und der 2. Bundesliga sowie darüber hinaus die verschiedenen Regionalligen. Der in dieser Arbeit behandelte Begriff des Risk-Managements schließt jedoch Vereine unterhalb dieser Spielklassen nicht zwangsläufig aus.
2 Vgl. z.B. FC Bayern München e.V..
3 Vgl. z.B. FC Bayern München AG, 1. FC Köln KGaA, Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA, etc..
4 Vgl. hierzu auch Müller, J. Christian: Fußball-Klubs als Kapitalgesellschaften - institutionenökonomisch betrachtet. In: Horch, Heinz-Dieter/Heydel, Jörg/Sierau, Axel (Hrsg.): Professio- nalisierung im Sportmanagement; 1999, S. 122 ff.
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dem Gegenstand des „Professionellen Sports“ das Vorhandensein einer Vielzahl an Synonymen, wie beispielsweise „...‚Profi-Sport‘, ‚Berufssport‘, ‚Showbzw. Schausport‘, ‚Zuschauersport‘, ‚Gewerbesport‘...“ und „...sogar ‚Zu-schauer-Schausport‘....“ Später folgert er, dass ein analoges Verständnis darüber hinaus „...für den eigentlichen Handlungsträger des professionellen Sports, den Profi- etc.- Sportler...“, gelte. Darüber hinaus kennzeichnet er die Professionalisierung im Sport als eine „...Entwicklung des ursprünglichen Hobby- und Freizeitsports zum spezialisierten Berufssport...“ sowie „...eine ‚Verberuflichung‘ des aktiven Sportlers.“ 5
Verein / Unternehmen / Club: Diese Begriffe werden in der Arbeit zumeist synonym verwendet; sollten jedoch in Ausnahmefällen Abgrenzungen notwendig sein 6 , so wird der Leser dies durch den Kontext der jeweiligen Textstellen gewahr. Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Historie der hier behandelten Institutionen juristisch aus dem § 21 BGB (nichtwirtschaftlicher Verein) abzuleiten ist. Im Ursprung handelte es sich demzufolge bei sämtlichen Fuß-ballsport anbietenden Vereinen, deren Gründungsgeschichte sich teilweise bis in das 19. Jahrhundert zurückverfolgen lässt 7 , um den sog. Idealverein, der sich am Grundsatz der Gemeinnützigkeit orientiert 8 . Im Laufe der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts bewegten sich zahlreiche Vereine weg von einer ideellen Ausrichtung hin zu einer wirtschaftlichen, ohne dabei jedoch eine Veränderung in der ursprünglich gewählten Rechtsform vorzunehmen 9 . Diese Entwicklung wurde u.a. durch ein gesteigertes öffentliches sowie wirtschaftliches Interesse
5 Vgl. Benner, Gerd: Risk-Management im professionellen Sport: auf der Grundlage von Ansätzen einer Sportbetriebslehre. In: Farny, Dieter (Hrsg.): Versicherungswirtschaft, Band 9; 1992, S. 16-19 (gleichzeitig Dissertation an der Universität zu Köln).
6 Z.B. aufgrund versicherungstechnischer Produktgestaltung.
7 Z.B. TSV 1860 München.
8 Ein Idealverein ist ein Verein, der sich einem bestimmten Ideal (Ideal: als ein höchster Wert erkanntes Ziel [Duden 2000]) verschrieben hat. Für die u.a. in der Abgabenordnung (AO) neben mildtätigen (§ 53 AO) und kirchlichen (§ 54 AO) bezeichneten gemeinnützigen Zwecke (§ 52 AO) bedeutet dies, dass ein Verein der Gemeinnützigkeit dient, „... wenn seine Tätigkeit nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar darauf ausgerichtet ist, die Allgemeinheit (§ 52 I AO) auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos (§ 52 I i.V. mit § 55 AO) zu fördern“ (vgl. hierzu Neufang, Bernd: Tennis & Steuern - Ein Leitfaden für Vereins-Mitarbeiter; 1995, S. 10; Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (Hrsg.): Vereine und Steuern - Arbeitshilfe für Vereinsvorstände und Mitglieder; 2003, S. 8 ff.).
9 Alternative Rechtsformen wären z.B.: AG, GmbH, KGaA, GmbH & Co. KG, GmbH & Co. KGaA oder der wirtschaftliche Verein (gem. § 22 BGB) etc..
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und einen damit verbundenen Professionalisierungsdruck 10 ausgelöst. GERD BENNER (1992) beschreibt das öffentliche Interesse als ein nicht ausschließlich die sportinteressierte Öffentlichkeit interessierendes Gut. Vielmehr bemerkt er, dass „...auch die öffentliche Hand, die mit Hilfe des den Charakter eines öffentlichen Gutes annehmenden (Spitzen-)Sports politische Ziele, z.B. hinsichtlich regionaler oder nationaler Reputation, verfolgt.“ Darüber hinaus stellt er fest, dass „... sowohl diese ‚öffentlichen Interessenten‘ als auch die Sportler durch ihre passive oder aktive Teilnahme am Spitzensport einen Nutzen...“ empfinden, „...der sich auf Seiten der Nachfrager in einer Bereitschaft zur Honorierung der sportlichen Leistungen äußert“. 11 Hinsichtlich des wirtschaftlichen Interesses zeichnet er die Wirtschaft als Zusammenschluss von Wirtschaftseinheiten 12 , die aus verschiedenen Motivlagen heraus „...die dem Sport entgegengebrachte allgemeine Aufmerksamkeit als ‚Vehikel‘ zur Durchsetzung eigener ökonomischer, insbesondere absatzpolitischer, Ziele nutzt.“ 13 Nicht zuletzt „...die Nutzung des aus dem öffentlichen Interesse resultierenden hohen Werbewertes des Spitzensports...“ habe „...diesen endgültig in einen ökonomischen, am erwerbswirtschaftlichen Prinzip orientierten Kontext eingegliedert“. 14
Die gekennzeichnete Entwicklung machte hinsichtlich der organisatorischen und juristischen „Innenausstattung“ der Vereine zwischenzeitlich eine insbesondere steuerrechtlich relevante Abgrenzung zwischen ideellem Bereich 15 ,
10 Vgl. zu „Professionalisierungsdruck“ Heinemann, Klaus: Ökonomie des Sports - Eine Standortbestimmung. In: Horch, Heinz-Dieter/Heydel, Jörg/Sierau, Axel (Hrsg.), Professionalisierung ..., a.a.O., S. 13 ff.; Horch, Heinz-Dieter/Niessen, Christoph/Schütte, Norbert: Berufsfeldanalyse: Sportmanager in Sportvereinen und -verbänden. In: Horch, Heinz-Dieter/Heydel, Jörg/Sierau, Axel (Hrsg.), Professionalisierung ..., a.a.O., S. 102 ff..; Anders, Georg: Professionalisierung im Sportmanagement. In: Sportwissenschaft: Schwerpunkt: Sportökonomik (28. Jahrgang, 1998/3-4, S. 247-479); 1998, S. 435 ff..
11 Vgl. Benner, Gerd, a.a.O., S. 14.
12 Bei Benner beispielsweise Konsumenten (Zuschauer), Medien sowie Sponsoren (vgl. Benner, Gerd, a.a.O., S. 16).
13 Vgl. Benner, Gerd, a.a.O., S. 14-15.
14 Vgl. Benner, Gerd, a.a.O., S. 15.
15 Ideeller Bereich: Hiermit ist der gemeinnützige Schwerpunkt der jeweiligen Körperschaft (Verein) gemeint. Die Förderung der Allgemeinheit und damit die Verfolgung eines gemeinnützigen Zwecks kann auch mittelbar durch den (Fußball-)Sport gewährleistet sein (vgl. § 52 II 2 AO; Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen [Hrsg.], a.a.O., S. 86). Am Modell FC Bayern München aufgezeigt sind dies z.B. die Jugend-Fußballmannschaften sowie die Basketball-, Turn- oder Schachabteilungen etc., die unter dem Dach des FC Bayern München e.V. organisiert sind.
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Zweckbetrieben 16 sowie den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben 17 notwendig. Die letzteren erfahren am Beispiel der Lizenzspielerabteilungen derzeit eine nun auch für Außenstehende transparente Ausgliederung bzw. Umwandlung in alternative Rechtsformen (Kapitalgesellschaften). 18 Ist also im folgenden von Club, Unternehmen oder Verein die Rede, so ist grundsätzlich stets die oben beschriebene Institution im Ganzen mit allen der ihr zugehörigen, juristisch wie auch immer ausgefeilten Teil-Körperschaften bzw. -Einheiten gemeint 19 .
Risiko: Das GABLER VERSICHERUNGSLEXIKON (1996) beschreibt „Risiko“ als einen vielschichtigen Begriff. Zunächst wird unter Risiko „ ...die Möglichkeit des Eintritts eines nachteiligen Ereignisses ...“ verstanden. In der Entschei-dungstheorie ist das Risiko darüber hinaus mit menschlichen Handlungen ver-bunden, wobei „... das Risiko die ungünstigste Abweichung zwischen Plan und Realisation...“ darstellt. Darüber hinaus bezieht sich Risiko stets auf zukünftige Ereignisse und unterliegt somit im Rahmen von Risikoanalysen einer Wahrscheinlichkeitsschätzung. In der Versicherungslehre wiederum ist das Risiko die Bezeichnung für die versicherte Gefahr, die im Rahmen des Versicherungsvertrages unter Einbeziehung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) definiert ist. Die Kernkompetenz des Versicherungsgeschäftes kann somit „...in der Übernahme von Risiken (Risikotransfer)...“ durch
16 Zweckbetrieb: Ist gegeben, wenn 1. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtausrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen, 2. die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und 3. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (vgl. § 65 AO; Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen [Hrsg.], a.a.O., S. 115).
17 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinne zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt i.d.R. vor, wenn Vermögen genutzt, z.B. Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird (vgl. § 14 AO; Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen [Hrsg.], a.a.O., S. 85).
18 Am Modell FC Bayern München: Die Lizenzspielerabteilung wird dato unter der FC Bayern München AG, der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb „Merchandising (Fanartikelhandel)“ unter der Tochtergesellschaft FC Bayern Sport Werbe GmbH geführt.
19 Vgl. z.B. FC Bayern München AG, FC Bayern München e.V. sowie FC Bayern Sport Werbe GmbH.
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entsprechende Anbieter gesehen werden 20 . In der Risikotheorie bezeichnet das Risiko die Ausprägung einer Zufallsvariablen, die - in wahrscheinlichkeitstheoretischen Formeln ausgedrückt - eine potentielle Schadenverteilung bzw. -entwicklung zu messen versucht. 21
Im VAHLENS KOMPENDIUM DER Unternehmerisches Risiko:
BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE (1992) ist hierzu unter Punkt „Risikotransformation und Finanzierungstitel 22 “ zu lesen, dass „...das mit einem Finanzierungstitel verbundene Risiko...“ im „...allgemeinen Unternehmungsrisiko begründet...“ liegt. „Die Investitionstätigkeit einer Unternehmung führt dazu, dass zunächst Investitionsauszahlungen stattfinden, später Einzahlungsüberschüsse erzielt werden. Auf den Leistungsbereich der Unternehmung 23 bezogen bedeutet dies: Anfänglichen negativen Leistungssalden steht die Hoffnung auf zukünftige positive Leistungssalden gegenüber. Wegen der Ungewissheit der Zukunftsentwicklung sind die erhofften positiven Leistungssalden stets unsicher. Dies ist das aus der Tätigkeit des Leistungsbereichs resultierende Risiko, das auch als Geschäftsrisiko (business risk 24 ) bezeichnet wird.“ 25 Aufgrund der engen Verzahnung der Begriffe „Unternehmungsrisiko“ und „Geschäftsrisiko“ erfahren diese hier eine synonyme Verwendung. 26 Darüber hinaus wird hier auch der Begriff des „wirtschaftlichen Risikos“ in analoger Weise interpretiert.
20 Anmerkung des Diplomanden: Es ist fraglich, ob Versicherer tatsächlich eine Gefahr bzw. ein Risiko des eigentlichen Risikoträgers übernehmen. Vielmehr werden i.d.R. die zumeist wirtschaftlichen Folgen eines Risikos seitens der Versicherer getragen oder zumindest abgeschwächt. Der Versicherte ist somit eher in der Lage, sich einer Gefahr auszusetzen (z.B. im Straßenverkehr mit einer Haftpflicht- und/oder Unfallversicherung).
21 Vgl. Gabler Versicherungslexikon; 1996, S. 702-703.
22 Finanzierungstitel: a) Beteiligungstitel: Kreditfinanzierung (Bankdarlehen) und Beteiligungsfinanzierung (Aktien etc.) oder b) Forderungstitel: Z.B. Forderungen aus einem Lieferantenkredit oder Zins- und Tilgungszahlungen bei einem Darlehen.
23 Auf einen Profi-Fußball-Club bezogen ist dies die Erstellung der Dienstleistung / des Produkts „Zuschauersport“ / „Unterhaltung“ und die Mitwirkung bei der Austragung eines sportlichen Vergleichswettbewerbes (Meisterschaft, Pokalrunde, Champions-League etc.) sowie ggf. „Fanartikelhandel“.
24 Z.B. Insolvenz, mangelnde Einnahmen, Ausfall von Produktionsfaktoren, Veranstaltungsausfall (am Beispiel der Unternehmungen im Zuschauersport) etc..
25 Vgl. Bitz, Michael et. al. (Hrsg.): Vahlens Kompendium der Betriebswirtschaftslehre, Band 1; 1992, S. 404 ff..
26 Vgl. darüber hinaus die Definition zu „Selbständigkeit“ von Merkens/von Birgelen (1998), Fußnote 37.
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Sportliches Risiko: Zur Definition des sportlichen Risikos sollen Ausführungen von KLAUS HEINEMANN (1995) zum Thema „Inkonsistenz 27 und Unsicherheit“ bei sportlichen Wettkämpfen herangezogen werden: „Die Attraktivität des Wettkampfsports liegt in der Unsicherheit des Ergebnisses, ja man kann sagen, dass die Produkte, die im Wettkampfsport erzeugt werden, Unsicherheit und Spannung sind. Unsicherheit hängt mit der fehlenden Konstanz und Transitivität 28 der Ergebnisse zusammen. So bedeutet die Tatsache, dass die Mannschaft A gegen die Mannschaft B und B gegen die Mannschaft C verloren hat, weder, dass sich diese Ereignisse in dieser Form wiederholen, noch, dass A auch gegen C verliert. Das Ergebnis ist unabhängig von vorangegangenen Ergebnissen immer wieder offen....“ Dies hat für die jeweiligen Entscheidungsträger im Vereinsmanagement zur Folge, dass „...beim Sport, wo gerade die Unsicherheit und geringe Vorhersehbarkeit seinen Wert und Reiz ausmachen...“ eine erhöhte Planungsunsicherheit besteht. Folglich haben sie „...letztlich nur einen begrenzten Einfluss auf das Ergebnis und auf die Qualität des Angebotes - sie können teilweise nur die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für eine hohe Produktqualität 29 schaffen.“ 30
Versicherung: Dem GABLER VERSICHERUNGSLEXIKON (1996) folgend existieren zum Begriff der „Versicherung“ eine Vielzahl von Definitionsversuchen. Wirtschaftlich gesehen handelt es sich hierbei um die „...Deckung eines im einzelnen ungewissen, insgesamt geschätzten Mittelbedarfs auf der Grundlage des Risikoausgleichs im Kollektiv und in der Zeit (Dieter Farny).“ Vom juristischen Standpunkt her betrachtet handelt es sich um ein „...Leistungsversprechen für den Fall des Eintritts eines bestimmten Ereignisses.“ Darüber hinaus kommt ein ethischer Aspekt der Versicherung „...insbesondere dann zu, wenn sie den Schutz dritter Personen bezweckt, wie beispielsweise die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Interesse des Verkehrsopfers oder die Lebensversicherung zugunsten der Hinterbliebenen des
27 Inkonsistenz: (lat.) Unbeständigkeit (Duden 2000).
28 Transitivität besagt, dass dann, wenn A kleiner als B ist und B kleiner als C, A auch kleiner als C ist (vgl. Heinemann, Klaus: Einführung in die Ökonomie des Sports; 1995, S. 178).
29 Z.B. über ein mittelbares Einwirken auf das sportliche Spannungsmoment durch eine entsprechende Aktivität auf dem Spieler-Transfermarkt.
30 Vgl. Heinemann, Klaus: Einführung in die Ökonomie des Sports; 1995, S. 178.
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Ernährers.“ 31 Die erstgenannten Definitionen liegen dieser Arbeit vorrangig zugrunde. 32
Versicherungswirtschaft: Durch das GABLER VERSICHERUNGSLEXIKON (1996) definiert als „ ... Wirtschaftszweig von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, in dem die Unternehmen der Privatversicherung im weiteren Sinne zusammengefasst sind.“ 33
Sportversicherung: Der Begriff „Sportversicherung“ wird in der vorliegenden Arbeit zwar nicht direkt zum Thema gemacht, allerdings kommt ihm durch die Betrachtung der Risiken im Fußballsport i.w.S. sowie i.e.S. eine mittelbare Bedeutung zu. Aus diesem Grund soll eine Definition an dieser Stelle aufgenommen werden. Nach VOLKER HIMMELSEHER (1981) wird „ ...unter dem Begriff Sportversicherung all das verstanden, dessen der Sport für seinen Bereich versicherungsmäßig bedarf, wobei dieser Bedarf gegebenenfalls die ganze Palette der Versicherungssparten berührt.“ Darüber hinaus nimmt er eine Differenzierung zwischen „Individualbedarf“ (z.B. Sportler, einzelne Funktionäre etc.) und "Kollektivbedarf“ (Sportorganisationen wie Vereine, Verbände etc.) vor. 34
Risk-Management: Einleitend sei ein Definitionsversuch von HANS HINTERHUBER / ELMAR SAUERWEIN / CHRISTINE FOHLER-NOREK (1998) erwähnt, der „Risiko-Management“ folgendermaßen umschreibt: Ein „...Prozess aller Entscheidungsfindungen und -durchführungen, deren Resultat die Minimierung abträglicher Konsequenzen unerwarteter Schadenereignisse ist, die ein Unternehmen befallen können.“ Darüber hinaus beschreiben die Autoren Risk-Management als einen ganzheitlichen „Risiko-Management-Prozess“, der sich in die großen Teilbereiche Risikoanalyse und Risikopolitik unterteilen lässt. Die Risikoanalyse beginnt zunächst mit der Risikoidentifikation, d.h. mit der Frage, welche Risiken in der Unternehmung zu bewältigen sind. Nach einer
31 Vgl. Gabler Versicherungslexikon; 1996, S. 914-915.
32 Vgl. darüber hinaus zu „Versicherung“ und „Versicherungsprinzip“ die Interpretation von Merkens/von Birgelen (1998) in Kapitel „2. Krankenversicherung“, S. 28.
33 Vgl. Gabler Versicherungslexikon; 1996, S. 959.
34 Vgl. Himmelseher, Volker: Die Entwicklung der Sportversicherung in der Bundesrepublik Deutschland. Unveröff. Diss.; 1981, S. 14.
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Risikobewertung werden diese dann einzelnen Risikobereichen zugeordnet. Auf diese Weise entsteht das sog. „Risikoinventar“ (Auflistung aller Risiken nach funktionellen Bereichen sowie Informations-Aufbereitung aller für risikopolitische Entscheidungen relevanten Parameter). Diese somit gewonnen Informationen sind die Basis für die nun zu erstellende unternehmerische Risikopolitik. Die Risikopolitik verarbeitet risikopolitische Ziele, welche teilweise mit taktisch-strategischen 35 Unternehmenszielen korrespondieren können, mit risikopolitischen Strategien zu operativen risikopolitischen Maßnahmen. Risikopolitik soll demzufolge die Beantwortung folgender Fragen bereitstellen: „Welche Risiken können selbst getragen werden?“, „welche Risiken müssen versichert werden?“ und „wie ist der Risiko-Management-Mix zu konzipieren?“ Risikopolitische Ziele wären beispielsweise Gewinnmaximierung bzw. -stabilisierung, Existenz- oder Zukunftssicherung etc.. Die risikopolitischen Strategien orientieren sich stark an der Risikomentalität des Managements und können folglich risikoavers, risikofreudig oder risikoneutral ausgestaltet sein. Risikopolitische Maßnahmen werden i.d.R. durch Operationen wie Risikovermeidung, Risikobegrenzung, Risikominderung sowie Risikofinanzierung verkörpert. Bei der Risikovermeidung wird von geschäftlichen Aktivitäten, die mit einem zu großen Verlustrisiko behaftet zu sein scheinen, gänzlich abgesehen. Ein entscheidendes Stichwort bei der Risikominderung ist z.B. die „Sicherheit am Arbeitsplatz“. Die Risikobegrenzung schließlich ist wieder eine Maßnahme, bei der eine Unterteilung in Risikoüberwälzung 36 , d.h. einer Verlagerung des Risikos auf andere Wirtschaftseinheiten, sowie in Risikostreuung 37 , also dem Ausgleich voneinander unabhängigen Risiken, vorgenommen werden kann. 38 Die insbesondere für diese Arbeit zentrale Maßnahme ist jedoch die Risikofinanzierung. „Die Risikofinanzierung besteht aus den Alternativen Selbsttragen und Versichern. Die selbst zu tragenden Kosten setzen sich zusammen aus den Selbstbehalten, die im Versicherungsvertrag festgelegt werden, und Risiken, für die kein Versicherungsschutz besteht.“ Die „...Kosten für
35 Taktisch-strategisch: mittel- bis langfristig.
36 Z.B. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Outsourcing (Ausgliederung von Unternehmensfunktionen), Leasing etc..
37 Z.B. regionale, produkt-, projekt- oder objektbezogene Streuung.
38 Vgl. Hinterhuber, Hans/Sauerwein, Elmar/Fohler-Norek, Christine (Hrsg.): Betriebliches Risikomanagement; 1998, S. 32-37.
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selbst zu tragende Risiken werden entweder aus den laufenden Erträgen oder aus Liquiditätsreserven 39 finanziert.“ 40 Der Begriff des Risk-Managements, den die vorliegende Arbeit näher zu betrachten versucht, ist auf Basis der vorgenannten Ausführungen eingeschränkt auf die Versicherbarkeit von Risiken, bezogen auf die Unternehmung „Profi-Fußball-Club“. 41
(c) Hypothese / Fragestellung
Diese Diplomarbeit möchte einen Beitrag zu der Beantwortung der Frage leisten, wer in der Zuschauersportart „Profi-Fußball“ der Träger des unternehmerischen Risikos ist. Alternativ wären auf der einen Seite der Fußball-Verein sowie auf der anderen die Versicherungswirtschaft mit ihren zahlreichen auf diese Zielgruppe zugeschnittenen Produkten zu nennen. Die aus der vorgenannten Fragestellung deduzierte Hypothese lautet somit:
Die Versicherungswirtschaft ist der Träger elementarer wirtschaftlicher Risiken des Zuschauersportunternehmens „Profi-Fußball-Club“. 42
(d) Relevanz / Bearbeitungsintention
(da) Wissenschaftliche Motivation
Nicht zuletzt angeregt durch eine während eines Interviews mit der Horizont Sport Business 43 geäußerten These von Frank Westbomke (Leiter der Abteilung „Sportversicherung“ bei der GERLING Versicherung AG) 44 , nach der Vereine „...mit steigendem wirtschaftlichen Einsatz...“ versuchen, „... elemen- 39 Z.B.betrieblich als Rückstellungen bilanziert.
40 Vgl. Hinterhuber, Hans/Sauerwein, Elmar/Fohler-Norek, Christine (Hrsg.), a.a.O., S. 38.
41 Vgl. ergänzend Görling, Jürgen: Risk-Management und Versicherung im Sportverein. In: Versicherungswirtschaft, Jg. 44; 16/1990, S. 1002-1004.
42 Zur näheren Betrachtung sowie Differenzierung der Hypothese/n siehe Kapitel „13. Hypothese/n“, S. 89.
43 Fachzeitschrift für Sport und Wirtschaft (vgl. auch http://www.sportbusiness.horizont.net).
44 Vgl. die Anhänge A und E.
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tare wirtschaftliche Risiken auf Versicherer abzuwälzen...“ 45 , entstand die vorliegende Arbeit auf Basis der vorangegangenen Hypothese. Dieses Zitat von Frank Westbomke könnte bei unvorsichtiger Interpretation sowie ohne genauere realitätsnahe Überprüfung ggf. für so manchen Sportmanager einen „Freibrief“ in das Unternehmertum implizieren. Die vorliegende Arbeit möchte somit den Versuch unternehmen, den Wahrheitsgehalt der vorbezeichneten These zu ermitteln.
(db) Persönliche Motivation
Aufgrund der persönlichen Affinität des Autors zum Fußballsport sowie der Tatsache, dass er von Mai/2000 bis Januar/2001 bei der AXA Versicherung AG in Köln, Bereich AXA Sports & Entertainment, beschäftigt gewesen ist, manifestierte sich der Gedanke, das vorgenannte Phänomen in einer Diplomarbeit literarisch und empirisch zu erörtern. Eine beschäftigungsfördernde Wirkung hinsichtlich einer Managementaufgabe aufgrund des im Rahmen dieser Arbeit zu Tage geförderten Wissenszuwachses wäre wünschenswert und folglich durchaus beabsichtigt.
(dc) Praktischer Nutzen
Neben der empirisch-wissenschaftlich orientierten Bearbeitungsintention hat ebenso der erhoffte praktische Nutzen der Arbeit für einen zusätzlichen motivationalen Aspekt gesorgt. Es wäre durchaus ein Kompliment, wenn die versicherungsspezifischen Produktinformationen von Laien 46 sowie ehrenamtlichen Führungskräften und Vereinsmanagern als erster Einblick in die Versicherbarkeit vereins- und sportorientierter Risiken genutzt werden würde. Darüber hinaus könnten die empirischen Ergebnisse, wenn sie denn von Vertriebsmitarbei- 45 Vgl. Richter,Nic: Erfolg als Schadensfall. In: Horizont Sport Business; 08/2001, S. 52 ff..
46 Gemeint ist in diesem Fall der versicherungsspezifische Laie.
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tern der Versicherungsbranche als qualitativ aussagekräftig bewertet werden, gegebenenfalls als absatzfördernde Argumentationshilfe dienen.
(e) Forschungsstand / Einordnung der eigenen Arbeit
Hinsichtlich des Forschungsstandes soll autorenseitig eine Differenzierung derart vorgenommen werden, dass zwischen Werken aus den Bereichen „Risk-Management“, „Sportversicherung“ und „Sportrecht“ unterschieden werden soll.
Der wohl komplexeste Bestand an wissenschaftlichen Werken sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene lässt sich unter den Bereich „Risk-Management“ subsumieren 47 . Aufgrund des mannigfaltigen Reichtums an Schriften können an dieser Stelle nur wenige exemplarisch aufgeführt werden. Zunächst sollen verschiedene deutsche Werke, die teilweise oben bereits als Quellen bei Begriffsbestimmungen dienen konnten, genannt werden. HINTERHUBER / ELMAR SAUERWEIN / CHRISTINE FOHLER-NOREK (1998) geben in ihrem Werk einen umfassenden Einblick in das betriebliche Risikomanagement unter den Aspekten Risikoanalyse, -kontrolle sowie -politik. 48 Bei BRUNO BRÜHWILER (1994) stellt Risk-Management eine operative Spezialfunktion in den Entscheidungsprozessen einer Industrieunternehmung dar. 49 Ähnlich im Aufbau des Werkes argumentiert die KÖLNISCHE BERATUNGSGESELLSCHAFT FÜR RISK MANAGEMENT MBH (1985) für ein Risk Managment als Führungsaufgabe in Unternehmen. 50 Einen deutschsprachigen Klassiker der Risk-Management-Literatur bietet JOSEF MUGLER (1979). In seinem dreiteilig aufgebauten Werk zeichnet er „das Konzept des Risk Management im Rahmen der Unternehmenspolitik“, „die Methoden...“ sowie die „Organisation des Risk Management“. 51
47 Subsumieren: (lat.) unter einem Thema zusammenfassen (Duden 2000).
48 Vgl. Hinterhuber, Hans/Sauerwein, Elmar/Fohler-Norek, Christine (Hrsg.): Betriebliches Risikomanagement; 1998.
49 Vgl. Brühwiler, Bruno: Internationale Industrieversicherung: Risk-Management, Unternehmensführung, Erfogsstrategien; 1994.
50 Vgl. Kölnische Beratungsgesellschaft für Risk Management mbH, Köln (Hrsg.): Risk Management - Neue Wege der betrieblichen Risikopolitik; 1985.
51 Vgl. Mugler, Josef: Risk Management in der Unternehmung; 1979.
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Hinsichtlich der US-amerikanischen Risk-Management-Literatur sind im Folgenden drei Standardwerke der jüngeren Vergangenheit zu nennen. Einen Überblick über das Risk-Management als Prozess („Overview of the Risk Management Process“) sowie ein Risk-Management-Programm („Establishing a Risk Management Program“) geben GEORGE L. HEAD / STEPHEN HORN II (1991). 52 Darüber hinaus informieren C. ARTHUR WILLIAMS JR./MICHAEL L. SMITH/PETER C. YOUNG (1998) den Leser mit einem seitenreichen Text über „Risk Management and Insurance“, „Risk Identification“, „Risk Analysis“, „Risk Control“ sowie „Risk Financing“. 53 Zu guter Letzt sei die zweigeteilte Arbeit von NEIL A. DOHERTY (2000) erwähnt, der zunächst in einem Hinter-grundinformationen bietenden Abschnitt („Background Analysis“) u.a. die Gemeisamkeiten („Convergences...“) von „Insurance Risk Management“ und „Financial Risk Management“ darlegt. Beinahe obligatorisch handelt ein zweiter Abschnitt von „Risk Managment Strategies“. Schließlich befindet sich im Anhang eine Fallstudie hinsichtlich der Absicherung bei Katastrophen-Risiken („A Case Study: The Securitization of Catastrophe Risk“). 54 Sich explizit mit Sportversicherungsfragen auseinandersetzende und folglich der „Sportversicherung“ zugehörige Beiträge bzw. Werke sind beispielhaft aufgeführt durch PETER CANINENBERG (1988) 55 , VOLKER HIMMELSEHER (1981) 56 und (1999) 57 , IRENE FRANCKE (1980) 58 sowie KAI BOCKELMANN / JÜRGEN GÖRLING (2002) 59 entstanden. Während VOLKER HIMMELSEHER in seinen oben bereits zitierten Werken (1981) und (1999) einen umfassenden Überblick über Sportversicherungsprodukte und versicherbare Risiken im und
52 Vgl. Head, George L./Horn II, Stephen: Essentials of Risk Management, Volume I; 1991.
53 Vgl. Williams, C. Arthur Jr./Smith, L. Michael/Young, Peter C.: Risk Managment and Insurance; 1998.
54 Vgl. Doherty, Neil A.: Integrates Risk Management - Techniques and Strategies for Managing Corporate Risk; 2000.
55 Vgl. Caninenberg, Peter: Die Sportveranstaltungsausfallversicherung. In: Winter, Gerrit (Hrsg.): Versicherungsrechtliche Studien, Band 8; 1988 (gleichzeitig Dissertation an der Universität Hamburg).
56 Vgl. Himmelseher, Volker: Die Entwicklung der Sportversicherung in der Bundesrepublik Deutschland. Unveröff. Diss.; 1981.
57 Vgl. Himmelseher, Volker (Hrsg.): Privat- und Sozialversicherungsrechtliche Probleme im organisierten Sportbetrieb; 1999.
58 Vgl. Francke, Irene: Die Versicherung der gesetzlichen Haftpflicht der Sportvereine und ihrer Mitglieder im Rahmen des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen. Unveröff. Dipl.Arbeit; 1980.
59 Vgl. Bockelmann, Kai/Görling, Jürgen: Profifußball im Fokus der Versicherer. In: Horch, Heinz-Dieter/Heydel, Jörg/Sierau, Axel (Hrsg.): Finanzierung des Sports; 2002, S. 80 ff..
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um den Sport zu geben versucht, fokussiert PETER CANINENBERG (1988) auf potentielle Ausfallrisiken bei Sportveranstaltungen und deren Abwälzbarkeit auf die Versicherer. Aufgrund der juristisch geprägten Färbung der letztgenannten Arbeit, wäre diese durchaus auch dem Bereich „Sportrecht“ zuzuordnen. Im Hinblick auf die Bandbreite der Versicherungsprodukte, mit deren Hilfe sportspezifische Risiken kalkulierbar bzw. vertretbar gemacht werden können, sind die Werke von IRENE FRANCKE (1980) SOWIE KAI BOCKELMANN / JÜRGEN GÖRLING (2002) ähnlich wie das von VOLKER HIMMELSEHER (1999) angelegt. Allerdings geben Bockelmann und Görling im Vergleich zwar einen nahezu vollständigen jedoch an wissenschaftlicher Tiefe mangelnden Sparten-und Produktüberblick, während sich Irene Francke hauptsächlich auf klassische Versicherungssparten wie Vereinshaftpflicht, Kranken-, Sozial-, Unfall- und Reisegepäckversicherung beschränkt und somit in der produktspezifischen Breite Einsparungen vorgenommen hat. Den sportversicherungsspezifischen Forschungsstand abrundende Erscheinungen sind ein Text des WÜRTEMBERGISCHEN FUßBALLVERBANDES E.V. (1982) sowie eine Arbeit von KARL HEMBERGER / JOCHEN KÜHL (1990). Die erstgenannte Quelle beinhaltet Referate eines Richter-Seminars zu den Themen „Sportversicherungen“ und „Versicherungsfragen im Fußballsport“. 60 KARL HEMBERGER / JOCHEN KÜHL (1990) geben insbesondere einen Einblick in die Sportversicherungsträger der Landessportbünde, die Leistungen und den versicherten Personenkreis der Gesetzlichen Unfallversicherung sowie spezielle Informationen zu weiteren Versicherungssparten (Haftpflicht-, Rechtsschutz-, Kranken-, Reisegepäck- und Vertrauensschadenversicherung). 61 Der Vollständigkeit halber sei noch auf Veröffentlichungen hingewiesen, die jeweils durch den WÜRTEMBERGISCHEN LANDESSPORTBUND E.V. / ARAG SPORTVERSICHERUNG 62 / EUROPA AG 63 (2001) 64 KRANKENVERSICHERUNG sowie die SPORTHILFE
60 Vgl. Würtembergischer Fußballverband e.V. (Hrsg.): Versicherungsfragen im Fußballsport-Referate bei einem Richter-Seminar am 29. und 30. Mai 1981 im Haus Waltersbühl in Wangen/Allgäu; 1982.
61 Vgl. Hemberger, Karl/Kühl, Jochen: Versicherungen im Sport; 1990.
62 Vgl. hierzu Anhang E.
63 Vgl. hierzu Anhang E.
64 Vgl. Würtembergischer Landessportbund e.V./ARAG Sportversicherung/EUROPA Kranken- versicherung AG (Hrsg.): Die Sportversicherung; 2001.
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NIEDERSACHSEN / ARAG SPORTVERSICHERUNG (2001) 65 herausgegeben worden sind. In beiden Fällen handelt es sich um nahezu deckungsgleiche Texte, die das Sportversicherungsvertragswerk als Ergebnis einer Kooperation der oben genannten Versicherer auf der einen mit dem jeweiligen Landessportbund auf der anderen Seite darstellen. Diese Texte sind im übrigen in gleicher oder ähnlicher Form von nahezu allen Sportbünden stets in Kooperation mit der ARAG Sportversicherung veröffentlicht worden.
Ein besonderes Augenmerk gilt einem oben ebenso bereits zitierten Klassiker der Sportökonomie von GERD BENNER (1991) 66 , welcher sowohl den Bereichen „Risk-Management“ als auch „Sportversicherung“ zugeordnet werden kann. Die bezeichnete Arbeit stellt insbesondere unter Berücksichtigung sportbetriebswirtschaftlicher Ansätze Informationen zu Risikopolitik im professionellen Sport und spartenspezifischer Versicherbarkeit von sportorientierten Risiken zur Verfügung.
Da bei der Beantwortung versicherungstechnischer Fragestellungen nicht selten eine erhebliche juristische Komponente berücksichtigt werden muss, sind diverse sportversicherungsspezifische Werke im benachbarten rechtswissenschaftlichen Ressort („Sportrecht“) verfasst worden. Beispielhaft sollen hier die Werke bzw. Beiträge von BERNHARD REICHERT (1968) 67 , JOCHEN FRITZWEILER ET. AL. (1998) 68 , ULRICH SPIEKER / ULRICH WEISEMANN (1997) 69 sowie ULRICH HÜBNER (1991) 70 erwähnt werden. BERNHARD REICHERT (1968) liefert in seinem frühen Werk Informationen für Schulleiter und Sportvereins-vorstände und Trainer u.a. zu den Themen Sporthaftungsrecht, Sportveranstaltungen im Allgemeinen sowie im Fokus des Haftungsrechts. JOCHEN FRITZWEILER ET.AL. (1998) betrachten in einer aktuelleren Arbeit rudimentär auch versicherungsbezogene Fragen des Berufssports. Der sehr umfangreich angelegte Text beschäftigt sich darüber hinaus mit den Themengebieten Sport
65 Vgl. Sporthilfe Niedersachsen/ARAG Sportversicherung (Hrsg.): Die Sportversicherung in Niedersachsen; 2001.
66 Vgl. Benner, Gerd: Risk-Management im professionellen Sport: auf der Grundlage von Ansätzen einer Sportbetriebslehre. In: Farny, Dieter (Hrsg.): Versicherungswirtschaft, Band 9; 1992 (gleichzeitig Dissertation an der Universität zu Köln).
67 Vgl. Reichert, Bernhard: Grundriss des Sportrechts und des Sporthaftungsrechts; 1968.
68 Vgl. Fritzweiler, Jochen/Pfister, Bernhard/Summerer, Thomas: Praxishandbuch Sportrecht; 1998.
69 Vgl. Spieker, Ulrich/Weisemann, Ulrich: Sport, Spiel und Recht; 1997.
70 Vgl. Hübner, Ulrich: Haftungs- und Versicherungsrecht bei Risikosportveranstaltungen. In: Würtemberger, Thomas (Hrsg.): Risikosportarten; 1991.
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und Medien, Sportveranstaltung, Arbeits-, Vertrags-, Europa- sowie nationalem und internationalem Sportrecht. ULRICH SPIEKER / ULRICH WEISEMANN (1997) richteten ihre Aufmerksamkeit auf die Sporthaftung sowie konkret auf den fassettenreichen Themenkomplex der Sportversicherung. Der Beitrag von ULRICH HÜBNER (1991) hingegen hat vornehmlich haftungs- und versicherungsrechtliche Ansätze bei Risikosportveranstaltungen zum Inhalt. Versucht man nun, die vorliegende Arbeit einem der drei vorgenannten Wissenschaftsgebiete zuzuordnen, so lassen sich am signifikantesten Analogien zu den bereits verfassten Werken des Ressorts „Sportversicherung“ feststellen.
(f) Aufbau der Arbeit
Dieser Studientext ist zweigeteilt konzipiert. Zunächst verfügt er über einen literarisch-deskriptiven Teil (Teil I), der einen umfassenden Einblick in das derzeitige Spektrum des Versicherungsschutzes für Profi-Fußballclubs gewährleisten soll. Er versucht darüber hinaus einen möglichen branchen- bzw. vereinsrelevanten Versicherungsschutz in elf spartenspezifisch ausgerichteten Kapiteln (sowie einem Ergänzungskapitel zum Versicherungsschutz der Landes-sportbünde [LSB]) darzustellen. Innerhalb der jeweiligen Sparten werden dann die einzelnen relevanten Versicherungsprodukte aufgezeigt. Gleichzeitig werden versicherungsorientierte Begriffe, Denkweisen und Systematiken bezeichnet.
Des Weiteren ist ein empirischer Teil (Teil II) mit einer Expertenstudie angelegt, der in drei weiteren Kapiteln die Operationalisierung, Erläuterung und Auswertung der vorbezeichneten Studie zum Inhalt hat und eine Antwort auf die oben aufgestellte Hypothese liefern soll.
Anbei befindet sich schließlich im Nachspann der Teile I und II ein umfangreicher Anhang, der unter anderem ein breites Spektrum an derzeitig verfügbaren Versicherungsbedingungswerken 71 hinsichtlich der in dieser Arbeit behandelten Versicherungsprodukte beinhaltet. Darüber hinaus sind studienspezifisch relevante Angaben zu den Interviewpartnern 72 , dem Sportversicherungsexper-
71 Vgl.hierzu Anhang F.
72 Vgl. hierzu Anhang B.
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ten 73 sowie Formalia zur Datenerhebung 74 angelegt. Schlussendlich hat der über die Inhalte dieser Arbeit hinaus interessierte Leser die Möglichkeit mittels Literatur-, Internetseiten- und Institutionenverzeichnissen 75 eigene Studien zu betreiben.
73 Vgl. hierzu Anhang C.
74 Vgl. hierzu Anhang D.
75 Vgl. hierzu Anhang E.
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TEIL I: BESCHREIBUNG VEREINSRELEVANTER
VERSICHERUNGSARTEN
1. Sozialversicherung
Den Beiträgen des GABLER VERSICHERUNGSLEXIKONS (1996) sowie ARNFRIED MÜLLER ET AL. (2001) entnommen 76 , ist die Sozialversicherung eine in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) übliche Form der sozialen Sicherung, die neben den Modellen „Versorgung“ 77 und „Sozialhilfe“ 78 angelegt ist. Sie bedient sich in ihrer Funktionalität des sog. Versicherungsprinzips 79 . Betrieben wird die Sozialversicherung von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Selbstverwaltung 80 unter staatlicher Aufsicht. Hier wären beispielsweise die Landesversicherungsanstalten (LVA) sowie die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin (BfA), die Bundesanstalt für Arbeit (BA) in Nürnberg, die Ersatzkassen, die Orts-, Innungs- oder Pensionskassen (gem. § 360 RVO 81 ) sowie diverse Knappschaften und Genossenschaften 82 etc. zu nennen. Das bezeichnete Sozialversicherungssystem basiert auf fünf Säulen: 1. Arbeitslosenversicherung / Arbeitsförderung gem. Sozialgesetzbuch (SGB) III. 2. Gesetzliche Krankenversicherung gem. SGB V. 3. Gesetzliche Rentenversicherung gem. SGB VI. 4. Gesetzliche Unfallversicherung gem.
76 Vgl. zu den sozialversicherungsspezifischen Angaben dieses Kapitels Gabler Versicherungslexikon; 1996, S. 313, 783, 785-786, 935-936, 961; Müller, Arnfried et al. (Hrsg.): Der Weg zur Ausbilderprüfung; 2001, Kap. III, S. 28 ff..
77 Versorgung. Allgemein: Sicherung des Lebensunterhalts. -Öffentlich-rechtlich: Sozialleistungen für bestimmte Personengruppen, die der Allgemeinheit Dienste geleistet oder Opfer gebracht haben. -Privatrechtlich: Ein Anspruch auf Versorgung kann sich auch aus der Zusage betrieblicher Sozialleistungen der Arbeitgeber ergeben (Gabler Versicherungslexikon, 1996).
78 Sozialhilfe: Öffentliche Sozialleistung im Falle der Hilfsbedürftigkeit gem. Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in der Fassung vom 20.01.1987 (Gabler Versicherungslexikon, 1996).
79 Vgl. zu „Versicherungsprinzip“ Kapitel „2. Krankenversicherung“, S. 28.
80 Selbstverwaltung. Allgemein: Mitwirkung der Staatsbürger bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben. Rechtlich: Wahrnehmung öffentlicher Verwaltungsaufgaben durch Träger der mittelbaren Staatsverwaltung (Gabler Versicherungslexikon, 1996; vgl. zusätzlich § 29 SGB IV).
81 RVO: Reichsversicherungsordnung.
82 Im konkreten Fall der Sportvereine die VBG (Verwaltungsberufsgenossenschaft), organisiert unter dem Dach des HVBG (Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften), wo Sportvereine als „besondere Unternehmen“ geführt werden (vgl. Anhang E).
TEIL I: 1. Sozialversicherung Seite 25
SGB VII. 5. Soziale Pflegeversicherung gem. SGB XI 83 . Begründet wird die Sozialversicherung aus dem Sozialstaatprinzip gem. Artikel 20 GG (Grundgesetz), nach dem der Staat aktiv auf die Verbesserung der Lebensverhältnisse der Bürger hinwirken muss. Bei diesem Hinwirken hat er unter Berücksichtigung der sozialen Gerechtigkeit zu agieren. Die Sozialversicherung soll einen Schutz in den Wechselfällen des Lebens gewähren und größere soziale Unterschiede innerhalb der Gesellschaft abbauen helfen, ohne dabei ergänzende Sicherungen auf privater, tarifvertraglicher oder betrieblicher Basis einzuschränken. Die Sicherung der gesamtgesellschaftlichen Lebensverhältnisse auf einem gewissen Mindestniveau stellt aus Sicht des Staates ein meritorisches Gut 84 dar, demzufolge er eine Versicherungspflicht, bestehend für alle Arbeitnehmer, vorgesehen hat. Ausgenommen von dieser Pflichtversicherung sind lediglich geringfügige Beschäftigungen 85 . Darüber hinaus ist gem. §§ 6-8 SGB V eine Befreiung eines Arbeitnehmers von der gesetzlichen (Ges.) Krankenversicherung, gem. den §§ 5-6 SGB VI von der Ges. Rentenversicherung, gem. §§ 4-5 SGB VII von der Ges. Unfallversicherung, gem. den §§ 27-28 SGB III von der Arbeitslosenversicherung / Arbeitsförderung und gem. dem § 22 SGB XI von der sozialen Pflegeversicherung möglich, falls entweder ein ausländisches bzw. ein berufsständisches Versorgungswerk 86 respektive ein privates Versicherungsunternehmen vergleichbare Leistungen erbringt oder wie im Fall des § 28 SGB III bei der Arbeitslosenversicherung eine bestimmte Altersgrenze des Antragstellers überschritten wurde. Dies kann insbesondere am Beispiel der Ges. Krankenversicherung veranschaulicht werden, bei der hauptberuflich
83 Es gelten darüber hinaus allgemeine Richtlinien: SGB I („Allgemeiner Teil“) sowie SGB IV („Gemeinsame Vorschriften“).
84 Meritorisches Gut: Ein sog. „verdienstliches Gut“ ist dadurch gekennzeichnet, dass sein Angebot zwar allgemein als wünschenswert angesehen wird, aber eine entsprechende kaufkräftige Nachfrage fehlt, so dass es auf dem Markt aufgrund einer mangelnden Produktionskostendeckung nicht angeboten wird. Im konkreten Beispiel der „Sicherung der Lebensverhältnisse der Bevölkerung auf einem gewissen Mindestniveau“ kann der Staat somit wahlweise durch Anreizsysteme (z.B. staatl. Förderung privater Vorsorge wie die „Riester-Rente“) oder aber Zwangsmaßnahmen (z.B. Pflichtversicherungen) den Erhalt eines solchen Gutes sicherstellen, falls er der Meinung ist, dass es für das Allgemeinwohl von Vorteil ist (vgl. Heinemann, Klaus, Einführung in ..., a.a.O., S. 78-79, 81).
85 Vgl. § 8 SGB IV in Verbindung mit § 7 SGB V.
86 Z.B. Innungskrankenkassen bei Handwerkerschaften etc..
TEIL I: 1. Sozialversicherung Seite 26
Selbständige 87 sowie Arbeitnehmer, deren regelmäßiger Jahreslohn die Jahresarbeitsentgeltgrenze 88 überschreitet, Versicherungsfreiheit und damit ein Wahlrecht genießen, ob sie gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungsschutz favorisieren. Im Gegenzug wird in der Ges. Unfallversicherung gem. § 6 SGB VII für Unternehmer, deren im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten sowie unternehmerähnliche Personen, in der Ges. Rentenversicherung gem. § 7 SGB VI und darüber hinaus in der Ges. Krankenversicherung gem. den §§ 9,10 SGB V eine freiwillige bzw. eine Versicherung der Familie eingeräumt. Insbesondere die Befreiungsmöglichkeiten sind vom Gesetzgeber eingerichtete Ausnahmeregelungen, um unter anderem Doppelleistungen verschiedener Versicherungssysteme zu vermeiden, da davon ausgegangen werden kann, dass die in den jeweiligen Gesetzestexten aufgeführten Personengruppen einen entsprechenden Versicherungsschutz alternativ 89 realisieren können. In Anlehnung an das Solidaritätsprinzip sichern die laufenden Beiträge aller Mitglieder im Rahmen des Umverteilungsverfahrens 90 die Leistungsfähigkeit des Versicherungsschutzes für alle diejenigen, bei denen der Versicherungsfall 91 eingetreten ist. Beispielsweise werden über die Beiträge der arbeitenden Mitglieder die Renten der Mitbürger, bei denen ein Rententatbestand vorliegt, finanziert; ein Sach-
87 Selbständigkeitliegt vor, wenn der Arbeitende über seine Arbeitskraft, die Gestaltung seiner Tätigkeit sowie seine Arbeitszeit im wesentlichen frei verfügen kann, demzufolge keine Wei-sungsgebundenheit vorhanden ist. Darüber hinaus muss er ein eigenes Unternehmerrisiko tragen, welches dann anzunehmen ist, wenn der Erfolg des eigenen wirtschaftlichen Einsatzes ungewiss ist (Merkens/von Birgelen, 1998). Vgl. darüber hinaus § 7 SGB IV („Beschäftigung“).
88 Die Jahresarbeitsentgeltgrenze stellt 75% der Beitragsbemessungsgrenze des regelmäßigen Jahresarbeitsentgeltes (Jahresarbeitsverdienst) der Arbeitnehmer dar. Der Beitrag an der Sozialversicherung hat als Bemessungsgrundlage die Höhe des Arbeitsentgeltes bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Diese wird jährlich durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bekanntgegeben, wobei sie bei Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gekoppelt ist. Einkünfte, die über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus erzielt werden, sind sozialversicherungsbeitragsfrei (Merkens/von Birgelen, 1998; Gabler Versicherungslexikon, 1996).
89 „Alternativ“ meint entweder über berufsständische Einrichtungen oder über den privaten Versicherungsmarkt.
90 Vgl. zu „Umverteilung“ Kapitel „2. Krankenversicherung“, S. 29.
91 Versicherungsfall: Ereignis, mit dessen Eintritt die Leistungspflicht des Versicherers (VR) bzw. Versicherungsträgers ausgelöst wird. Dies wären bei der Krankenversicherung „Krankheit“, bei der Rentenversicherung „Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)“ oder „Eintritt in das Rentenalter“, bei der Arbeitslosenversicherung „Arbeitslosigkeit“, bei der Unfallversicherung „Unfall/ggf. Tod/Berufskrankheit“ sowie bei der Pflegeversicherung „Pflegebedürftig- keit“ (Gabler Versicherungslexikon, 1996).
TEIL I: 1. Sozialversicherung Seite 27
verhalt, der gemeinhin unter den Begriff Generationenvertrag 92 subsumiert wird. Betrachtet man die ökonomische Bedeutung der Sozialversicherung, so wird schnell deutlich, dass sie einem großen Teil der Bevölkerung eine elementare wirtschaftliche Grundlage verleiht. Darüber hinaus wirkt sie in rezessionalen Zeiten verbrauchsstabilisierend und somit arbeitsplatzsichernd. Aus der Sicht der Unternehmer (Arbeitgeber) stellt sie jedoch einen wesentlichen Kos-tenfaktor dar. Zur Finanzierung der Sozialversicherung sei erwähnt, dass die Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung paritätisch 93 von Arbeitnehmer und Arbeitgeber geleistet werden, wobei die Arbeitnehmeranteile unmittelbar bei der Gehaltsabrechnung einbehalten werden. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden zu 100% durch den Arbeitgeber geleistet 94 .
In Anlehnung an ein Interview mit Herrn Andreas Rettig bleibt festzustellen, dass entgegen weitverbreiteter Annahmen und Spekulationen auch Profi-Fußballer trotz ihrer teilweise exorbitant 95 hohen Gehälter sozialversicherungspflichtig sind. Sportler als (schein)selbständige Subunternehmer 96 des Vereins sind eher eine Ausnahmeerscheinung 97 . Somit hat die oben bezeichnete Sozialversicherung auch in ihrer gesamten Leistungsbreite 98 eine nicht nur in Bezug auf den Verwaltungsapparat 99 eines Fußball-Clubs 100 wesentliche lohn-
92 DerGenerationenvertrag beschreibt keinen Vertrag im rechtlichen Sinne. Vielmehr bezeichnet er ein Modell, das die aktive Generation zur Beitragszahlung in der Erwartung verpflichtet, dass die nachfolgenden Generationen der gleichen Verpflichtung nachkommen und somit die eigene Rente sicherstellen (Gabler Versicherungslexikon, 1996).
93 Paritätisch: Gleichgestellt, zu gleichen Teilen (Duden 2000).
94 Vgl. Kapitel „3. Unfallversicherung“, S. 32-33.
95 Exorbitant: Übertrieben, über ein normales Maß hinausgehend (Duden 2000).
96 Vgl. „Scheinselbständigkeitsgesetz“.
97 Lediglich Trainertätigkeiten werden vereinzelt gegen gewerbliche Rechnungsstellung abgegolten (Honorartrainer).
98 Leistungen der Sozialversicherung: Vgl. §§ 35 ff. SGBVI bei der Rentenversicherung, §§ 116 ff. SGB III u.a. bei der Arbeitslosenversicherung / Arbeitsförderung (z.B. § 117 SGB III: Arbeitslosengeld; § 183 SGB III: Insolvenzgeld; § 190 SGB III: Arbeitslosenhilfe). Zu den Leistungen der Ges. Krankenversicherung vgl. Kapitel „2. Krankenversicherung“, Fußnote 107, zu denen der Ges. Unfallversicherung Kapitel „3. Unfallversicherung“, Fußnoten 135 ff..
99 „Verwaltungsapparat“ meint hier sämtliche an der Administration und Spielbetriebs-organisation eines Fußball-Clubs beteiligten Personen, die ihre jeweilige Tätigkeit hauptamtlich und lohnsteuerpflichtig ausüben. Hierzu zählen beispielsweise die Organisationsleiter (Management), Sekretariate, Übungsleiter, Trainer- und Betreuerstäbe, Spielertrainer, Scouts (Talentsichter), Marketing-/ Merchandisingabteilungen, Anlagenpflegepersonal (Gärtner, Hausmeister, Raumpfleger) etc..
100 Gemeint ist in diesem Fall ein Fußball-Club im Sinne einer Unternehmung mit der Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung als „wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb“ bzw. nach erfolgrei- cher Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft.
TEIL I: 1. Sozialversicherung Seite 28
buchhalterische Bedeutung 101 . Allerdings muss davon ausgegangen werden, dass sich aufgrund der angesprochenen Gehaltsspannen sowie der Jahresarbeitsentgeltgrenze sowohl die Vertragsspieler als auch das Management und evtl. medizinisches Fachpersonal beispielsweise der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der Sozialversicherung entweder gänzlich entziehen und alternativ eine Versicherung im privaten Bereich anstreben oder ggf. parallel abschließen 102 .
101 Gem. Interview mit Hr. Andreas Rettig, Sportdirektor der 1.FC Köln KGaA, am 31.01.2003.
102 Vgl. zu den verschiedenen Möglichkeiten die Kapitel „1. Sozialversicherung“, S. 24 ff., „2. Krankenversicherung“, S. 30 ff., und „3. Unfallversicherung“, S. 37 ff.
TEIL I: 2. Krankenversicherung Seite 29
2. Krankenversicherung
Der Krankenversicherungsschutz 103 der Bevölkerung in der BRD wird durch das sog. „gegliederte Krankenversicherungssystem“ gewährleistet. Dieses System besteht aus den Leistungsträgern Gesetzliche Krankenversicherung (GKV), realisiert im Rahmen der staatl. Sozialversicherung, auf der einen und der Privaten Krankenversicherung (PKV), über verschiedene Leistungsmodelle zumeist von großen privaten Versicherungsgesellschaften oder Versicherungsvereinen a.G. (VVaG) 104 vermarktet, auf der anderen Seite. Sowohl die PKV als auch die GKV sind am Versicherungsprinzip ausgerichtet. „Versicherung“ in diesem Sinne bedeutet „... die wirtschaftliche Vereinigung zahlreicher Personen mit gleichartigen Risiken bzw. Gefahren (z.B. Krankheit), die im Einzelfall unkalkulierbar sind.“ (MERKENS/VON BIRGELEN, 1998). Durch die Gesamtheit der Interessengemeinschaft der Versicherten soll jedoch ein kalkulierbarer Vermögensbedarf durch ein System gegenseitigen Risikoausgleichs geschaffen werden. Ist der Versicherungsfall bei einem oder mehreren Versicherungsnehmern (VN) eingetreten, leistet die Gemeinschaft (Versicherungsgesellschaft) eine Kompensation des durch diesen Tatbestand hervorgerufenen Schadens 105 . Die VN wollen demzufolge für Risikofälle vorbeugen, deren wirtschaftliche Folgen sie aus eigener Kraft nicht mehr bewältigen könnten. Analog zu sämtlichen anderen Versicherungssparten ist auch bei der Krankenversicherung entscheidend, dass es sich hierbei um den Zusammenschluss vieler
103 Krankheit: Ein nach ärztlichem Urteil anomaler körperlicher oder geistiger Zustand, wobei dieser objektiv vorhanden sein muss. Objektiv meint in diesem Fall, dass das Zustandsbild im Falle der Krankheit durch ärztlichen Befund feststellbar ist und nicht dem Durchschnitt der Menschen vergleichbaren Alters, Geschlechts sowie vergleichbarer Lebensumstände entspricht. Der Versicherungsfall beginnt mit der Notwendigkeit einer ärztlichen Heilbehandlung und endet mit dem Wegfall der Behandlungsbedürftigkeit (Gabler Versicherungslexikon, 1996).
104 VVaG: Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Rechtsfähiger wirtschaftlicher Verein (vgl. § 22 BGB), der die Versicherung seiner Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreibt. Die Versicherung auf Gegenseitigkeit basiert auf genossenschaftlichen Zusammenschlüssen, deren Wurzeln sich bzgl. ihrer Funktionalität bis ins Mittelalter zurückverfolgen lassen. Aus Gilden und Zünften entstanden schließlich Kassen, die ihre Mitglieder aus den vereinnahmten Beiträgen bei Krankheit, Invalidität und Tod unterstützten (Gabler Versicherungslexikon, 1996). Vgl. hierzu auch „Versicherungsprinzip“ und „Pool-Lösung“.
105 Vgl. Merkens, G./Birgelen, W. von: Gesetzliche oder private Krankenversicherung?; 1998, S. 12.
TEIL I: 2. Krankenversicherung Seite 30
Personen handelt, die alle wegen den wirtschaftlichen Folgen gleichartiger 106 Risiken vorsorgen wollen. Der Versicherungsgedanke fußt auf dem Glauben (sowie auf empirisch belegbaren Daten), dass der Versicherungsfall nicht bei allen VN gleichzeitig eintritt. Aus diesem Grund wird von allen VN ein (geringer) Beitrag verlangt, um auf diese Weise sicherzustellen, dass an diejenigen VN, bei denen der Versicherungsfall eingetreten ist, eine (hohe) Leistung 107 erbracht werden kann. 108 Im Rahmen dieser „Pool-Lösung“ 109 arbeiten sowohl die GKV als auch die PKV mit den Umverteilungsmodellen „Zeitpunkt-Umverteilung“ sowie „Zeitraum-Umverteilung“. Unter der Zeitpunkt-Umverteilung wird eine Umschichtung der finanziellen Mittel von den Gesunden zu den Kranken und unter der Zeitraum-Umverteilung eine solche von den Perioden guten auf die Perioden schlechten Gesundheitszustandes 110 verstanden.
Darüber hinaus beschreibt ARTHUR KULBE (1993) die Funktionalität der GKV nach dem Solidaritätsprinzip sowie dem Naturalleistungsprinzip. Das erstgenannte Prinzip sieht vor, dass die sozial Stärkeren die Existenz der sozial Schwächeren sichern sollen. Insbesondere bei der Beitragsgestaltung sieht dieses Prinzip vor, dass jeder VN so viel zu den Aufwendungen der Versichertengemeinschaft beiträgt, wie es seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht. Das Naturalleistungsprinzip gestaltet sich derart, dass die VN Dienst-und Sachleistungen 111 erhalten, ohne hierfür in Vorkasse treten zu müssen. Das Abrechnungsverfahren seitens der GKV mit den entsprechenden Leistungsträgern 112 ist hierbei am VN vorbei geregelt, d.h. die Höhe der Entlohnung für die
106 „Gleichartig“ meint Risiken mit gleicher Spartenzugehörigkeit, d.h. Krankheits-, Unfall-, Haftpflichtrisiken etc..
107 Leistungen der GKV (gem. §§ 20-59 SGB V): Leistungen zur Verhütung von Krankheiten (§§ 20-24 SGB V); Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten (§§ 25-26 SGB V); Kran-kenbehandlung (§§ 27-52 SGB V) wie z.B. „ärztliche und zahnärztliche Behandlung“, „kiefer-orthopädische Behandlung“, „Zahnersatz“, „Arznei- und Verbandmittel“, „Heilmittel“, „Hilfsmittel“, „häusliche Krankenpflege“, „Krankenhausbehandlung“, „medizinische Rehabilitation“ und „Krankengeld“; „Sterbegeld“ (§§ 58-59 SGB V).
108 Vgl. Merkens, G./Birgelen, W. von, a.a.O., S. 2.
109 Der Begriff „Pool“ ist in diesem Fall metaphorisch zu sehen. Die Versicherten leisten ihre entsprechenden Beiträge in einen gemeinsamen „Topf“, aus dem bei Vorliegen von Versicherungsfällen Kompensationen an die Begünstigten ausgezahlt werden.
110 Beispielsweise im Hinblick auf Erkältungskrankheiten von den Wintermonaten auf die Sommermonate.
111 Gemeint sind ärztliche und therapeutische Dienstleistungen sowie Verbandmittel, Arzneien etc..
112 Beispielsweise Ärzte, Apotheken, Krankenhäuser etc..
TEIL I: 2. Krankenversicherung Seite 31
jeweiligen Leistungen ist für ihn nicht transparent. Sieht man von Eigenbeteiligungen seitens der VN bei bestimmten Dienst- und Sachleistungen, die über den tariflichen Deckungsrahmen hinausgehen, ab, tragen die Krankenkassen der GKV sämtliche Kosten unmittelbar. 113
Als privatwirtschaftliche Unternehmungen arbeiten die Versicherungen der PKV nach dem Äquivalenzprinzip 114 , welches durch den Grundsatz des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung geprägt ist. Die Leistungen der Versicherungsunternehmen (Kostenübernahme im Versicherungsfall) 115 werden hierbei in ein entsprechendes Verhältnis zur Gegenleistung (Beitragszahlung durch den VN) gesetzt. Von Seiten der Versicherer (VR) wird somit bereits bei Vertragsabschluss 116 und vor Beginn der Versicherung das zu erwartende Risiko kalkuliert und auf diese Weise eine Auslese vorgenommen. Versicherte, die mit dem gleichen Leistungsanspruch innerhalb eines Leistungstarifs ausgestattet sind, werden zu sog. Gefahrengemeinschaften tarifiert, deren jeweiliges Risiko versicherungs-mathematisch kalkuliert und in einem Beitrag entsprechend festgesetzt wird. Sollten VN für den VR ein exorbitantes Risiko darstellen, z.B. aufgrund von Alter, Krankheitsanfälligkeit, Berufsstand etc., kann seitens des VR entweder von einem Vertrag gänzlich abgesehen oder aber ein adäquater 117 Beitrag, ggf. mit einem Risikozuschlag versehen, einge-fordert werden. 118
Des Weiteren arbeitet die PKV über das vorbezeichnete Prinzip hinaus nach dem Kostenerstattungsprinzip. Im Gegensatz zur GKV werden keine Naturalleistungen erbracht. Dies hat zur Konsequenz, dass die VN zunächst bei Eintritt des Versicherungsfalls in Vorleistung treten. Gegen Vorlage der Rechnungen bzw. ärztlichen Atteste bei dem VR werden die Kosten gemäß den vertragli- 113 Vgl. Kulbe,Arthur: Die gesetzliche u. private Krankenversicherung; 1993, S. 27.
114 Äquivalent: (lat.) Gegenwert, gleichwertiger Ersatz (Duden 2000).
115 Leistungen der PKV: Kostenerstattung z.B. für „ambulante ärztliche Behandlung / Früherkennung“, „Psychotherapie“, „Rettungsfahrten“, „häusliche Krankenpflege“, „Arznei- und Verbandmittel“, „Heilmittel“, „Hilfsmittel“, „zahnärztliche Behandlung / Funktionsanalyse“, „Kieferorthopädie“, „Implantalogie“, „Zahntechnik“, „stationäre Heilbehandlung (Kranken-hausbehandlung und belegärztliche Behandlung)“, „häusliche / stationäre Entbindung“, „Krankenhaustagegeld (soll den abstrakten Finanzbedarf decken, der während eines Krankenhausaufenthalts z.B. durch Verdienstausfall entsteht [Gabler Versicherungslexikon, 1996]).
116 Grundlage dieses sowie anderer Versicherungsverträge: §§ 104 ff., 145 ff., ggf. 328 ff., ggf. 1127-1130, ggf. 1626 ff., ggf. 1896 ff., ggf. 1909 ff., ggf. 1922 ff. BGB sowie das VVG (VersicherungsvertragsG).
117 Adäquat: (lat.) angemessen (Duden 2000).
118 Vgl. Kulbe, Arthur, a.a.O, S. 26.
TEIL I: 2. Krankenversicherung Seite 32
chen Rahmenbedingungen erstattet. Diese Kostenerstattung beläuft sich jedoch nicht immer auf 100%, sondern kann tarif- und leistungsabhängig zwischen 65% und 100% schwanken. Die Rückerstattungen sind abhängig von vereinbarten Selbstbehalten seitens der VN sowie der Art der medizinischen Güter (z.B. Arzneimittel etc.) und Dienstleistungen (z.B. Zahnbehandlungen etc.). Da sich diese Vorgehensweise für den VN als zeitaufwendig und teilweise mühsam gestaltet, weichen die VR dieses System in manchen Fällen sukzessive 119 auf und bieten zusätzlich für verschiedene Sonderleistungen (z.B. Krankenhausaufenthalte etc.) die in der GKV übliche Krankenversicherungs-Chipkarte mit dem darin inkludierten Direktabrechnungsverfahren 120 an. 121 Für die Vereinspraxis hat dies zur Folge, dass sich das Management, die Trainer- und Betreuerstäbe der Lizenzspielerabteilung, das med. Fachpersonal sowie die Lizenzspieler selbst aufgrund der zu vermutenden Zugehörigkeit zu einer höheren Gehaltsgruppe i.d.R. eher über das kostenintensivere, allerdings dafür auch servicestärkere Leistungsangebot der PKV absichern werden. Bei den Personalbeständen des Verwaltungsapparates hingegen ist eher von einem Gesundheitsschutz über die GKV auszugehen. Es darf jedoch nicht unerwähnt bleiben, dass durchaus die Möglichkeit eines Parallelschutzes gegeben ist. Demzufolge haben sämtliche gesetzlich versicherten Angestellten die Option, eventuelle Defizite des gesetzlichen Schutzes alternativ mit einem PKV-Versicherungsschutz für bestimmte med. Teilleistungen 122 zu kompensieren.
119 Sukzessive: Allmählich, nach und nach (Duden 2000).
120 Direktabrechnungsverfahren meint die direkte Abrechnung mit den Leistungsträgern (vgl. auch „Naturalleistungsprinzip“, S. 29).
121 Vgl. Kulbe, Arthur, a.a.O, S. 27.
122 Z.B. Tagegeld bei Krankenhausaufenthalten, Zahnbehandlungen und Zahnersatz etc..
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Helmut Henke, 2003, Riskmanagement im Profi-Fußball, München, GRIN Verlag GmbH
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