Inhaltsverzeichnis
ABBILDUNGSVERZEICHNIS VI
ABK ÜRZUNGSVERZEICHNIS VII
1 EINLEITUNG 1
2 BETRIEBLICHE SACHZUWENDUNGEN 2
3 RECHTLICHE ASPEKTE ZU AUSGEWÄHLTEN BETRIEBLICHEN
SACHZUWENDUNGEN 3
3.1 Tankgutscheine 3
3.2 Kinderbetreuungszuschüsse 6
3.3 Werkswohnungen 7
3.4 Arbeitgeberdarlehen 13
4 NUTZEN FÜR UNTERNEHMEN UND MITARBEITER 16
5 FAZIT 18
LITERATUR - UND QUELLENVERZEICHNIS 19
ANLAGEN 23
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Betriebliche Sachzuwendungen
Abkürzungsverzeichnis
BetrVG Betriebsverfassungsgesetz BFH Bundesfinanzhof BGB Bürgerliches Gesetzbuch BMF Bundesministerium der Finanzen BMFSFJ Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend BStBl. Bundessteuerblatt DIHK Deutscher Industrie und Handelskammertag DStR Deutsches Steuerrecht DStRE
EStG et al. FG
GewO i.d.R i.S.d. LG Landgericht LStR Lohnsteuerrichtlinie NJW Neue Juristische Wochenschrift NZA Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht OFD Oberfinanzdirektion OLG Oberlandesgericht o.V. ohne Verfasser SvEV Sozialversicherungsentgeltverordnung WuM Wohnungswirtschaft und Mietrecht
1 Einleitung
„Wir müssen uns an den Gedanken gewöhnen, dass Unternehmen weit mehr von ihren besten Mitarbeitern abhängen, als die guten 1 Leute vom Unternehmen.“
In konjunkturell schwierigen Zeiten rückt der Mitarbeiter immer mehr in den Vordergrund. Durch die demographische Entwicklung verstärkt, werden es Unternehmen in Zukunft schwer haben, geeignete Fach- und Füh- 2 zurekrutieren und langfristig halten zu können. Der „war for rungskräfte
3 beginnt allmählich, denn viele Unternehmen haben erkannt, dass talents“
die Leistungsträger die Schlüsselfiguren ihres Unternehmenserfolges sind. Sie sind hoch qualifiziert und haben folglich auch die besten Alternativen am Markt zu einem attraktiveren Arbeitgeber zu wechseln, da die Nachfrage im Gegensatz zum Angebot sehr hoch ist. Um die Motivation und Loyalität ihrer besten Mitarbeiter auch in Krisenzeiten zu erhöhen, sollten Unternehmen eine wirkungsvolle und gezielte Anreizgestaltung bieten. Dafür eignen sich in besonderer Weise die betrieblichen Sachzuwendungen. Mit ihnen können Unternehmen optimal auf die individuellen Bedürfnisse der Mitarbeiter eingehen und sie spürbar entlasten. Unternehmen stehen dazu eine ganze Reihe an Sonderzuwendungen zur Verfügung, die sie gezielt den Mitarbeitern oder auch einzelnen Mitarbeitergruppen gewähren können.
Auch wenn die Anforderungen an eine steuerliche Begünstigung oftmals umfangreich sind und die Implementierung betrieblicher Sachzuwendungen in die Vergütungspolitik der Unternehmen mit nicht immer unerheblichen Aufwendungen verbunden sind, können sie sich langfristig in der Mitarbeitermotivation und -bindung widerspiegeln. Diese Seminararbeit zeigt allgemeine Möglichkeiten betrieblicher Sachzuwendungen auf und stellt in Kapitel 3 als Schwerpunkt der Arbeit eine spezifische Auswahl geeigneter Zuwendungen vor, welche für Unternehmen und Mitarbeiter aufgrund der unter bestimmten Voraussetzungen günstigen steuerlichen Behandlungsweise gleichsam effektiv sein können. Im Anschluss daran werden im Weiteren langfristige Vorteile der beschriebenen betrieblichen Sachzuwendungen erläutert.
1 Peter F. Drucker, US-Ökonom, *1909, † 2005
2 Alle Personenbeschreibungen sind geschlechtsunabhängig zu verstehen. 3 Geschwill, R., War for talents: Zauberwort Mitarbeiterbindung, in: Human Resour-
ces, 2/2001, S. 2
2 Betriebliche Sachzuwendungen
Aus einem geschlossenen Arbeitsvertrag entstehen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenseitige Pflichten. Für den Arbeitgeber bedeutet dies in erster Linie die Lohnzahlung: Nach § 611 I BGB ist der Arbeitgeber verpflichtet dem Arbeitnehmer das vereinbarte Entgelt zu zahlen. Dieses Entgelt ist „die materielle Gegenleistung eines Unternehmens für die Leistungen jener Personen, die sich dem Unternehmen vertraglich verpflichtet 4 Das Arbeitsentgelt setzt sichaben, diese Leistungen zu erbringen.“
i.d.R. aus einer Grundvergütung, variablen Entgeltbestandteilen und Zusatzleistungen zusammen. Die einzelnen Vergütungsbestandteile werden grundsätzlich in Geld geschuldet und sind nach § 107 I GewO in Euro auszuzahlen. Daneben hat der Arbeitgeber allerdings die Möglichkeit dem Arbeitnehmer Zuwendungen in Form von Naturallohn zu gewähren. In der Literatur werden hierfür oftmals auch die Begriffe geldwerte Vorteile oder betriebliche Sachzuwendungen benutzt. Die nachstehende Tabelle zeigt eine Vielzahl möglicher Varianten betrieblicher Sachzuwendungen, die ein Unternehmen seinen Mitarbeitern bieten kann:
5 Abbildung 1: Betriebliche Sachzuwendungen
Die Vorteile bei der Gewährung solcher Zusatzleistungen liegen oftmals in der Reduzierung oder gar Vermeidung von Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabzügen. Auf die Bewertung einzelner betrieblicher Sachzuwendungen wird im Weiteren eingegangen. Die Auswahl der im Folgenden beschriebenen Sachzuwendungen resultiert aus der häufigen und beliebten Anwendung von Unternehmen.
4 Bröckermann, R., Personalwirtschaft, 2003, S. 234
5 Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an Schönfeld, W., Lexikon für das Lohn-
büro, 2008, S.559 „Sachbezüge“
3 Rechtliche Aspekte zu ausgewählten betrieblichen Sachzuwendungen
3.1 Tankgutscheine
6 hat die Oberfinanzdirektion In ihrer aktuellen Verfügung vom 24.04.2008 Hannover neueste Beschlüsse der Finanzministerien von Bund und Ländern über rechtliche Voraussetzungen und lohnsteuerliche Behandlung von Tankgutscheinen zusammengefasst. Anhand von Fallbeispielen weist sie zur Anwendbarkeit der Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 II S. 9 EStG hin und klärt einige Zweifelsfälle.
Zivilrechtlich gesehen handelt es sich bei einem Tankgutschein nach § 783 BGB um die Anweisung an einen anderen, eine vertretbaren Sache (hier: Kraftstoff) an einen Dritten zu leisten. Damit vom Unternehmen zugewendete Tankgutscheine als Sachbezüge zu behandeln sind, müssen die im Weiteren beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sein. Gibt ein Unternehmen seinen Mitarbeitern einen Warengutschein der zum Bezug einer bestimmten, nach Art und Menge konkret bezeichneten Ware oder Dienstleistung berechtigt, so ist dieser als Sachbezug zu werten. Dieser Fall führt dazu, dass der Warenwert unter die Sachbezugsfreigrenze i.S.d. § 8 II S. 9 EStG von monatlich 44 Euro fällt. Das FG Niedersachen stellt klar, dass kein Sachbezug im lohnsteuerlichen Sinne vorliegt, wenn neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware ein anzurechender Betrag oder ein Höchstbetrag verzeichnet ist und das Unternehmen seinen Mitarbeitern somit eine freie Wahl von angebotenen Waren aus 7 Diese Regedem Sortiment bis zu einem Betrag von 44 Euro gewährt. lung ist auch in R 8.1 I S. 7 LStR 2008 zu finden. In diesem Fall ist i.S.d. § 8 I EStG von Barlohn auszugehen, so dass die Sachbezugsgrenze von 44 Euro nach § 8 II S. 9 EStG nicht anwendbar ist. Bestätigt hat diese Verwaltungspraxis das FG München in seiner Entscheidung vom 8 26.11.2007.
6 OFD Hannover, Verfügung vom 24.04.2008, S 2334-281-StO 212, BeckVerw
125597
7 FG Niedersachsen, Beschluss vom 12.04.2007, 11 V 65/07, BeckRS 2007,
26024086
8 FG München, Beschluss vom 26.11.2007, 8 V 3556/07, NZA, 2008, Heft 9, S. 520;
DStRE, 2008, Heft 16, S. 992
3 Rechtliche Aspekte zu ausgewählten betrieblichen Sachzuwendungen - Seite 4
Zuflusszeitpunkt des Arbeitslohns ist bei einem Gutschein nach R 38.2 III S.1 LStR 2008 die Übergabe an den Mitarbeiter, da er bereits zu diesem Zeitpunkt einen unmittelbaren Rechtsanspruch gegenüber einem Dritten 9 Genau aus diesem Grund ist es für das Unternehmen wichtig, dierhält.
ständigen Schwankungen der Kraftstoffpreise zu beachten. Neben der geltenden Verpflichtung aus § 41 I S. 3 EStG, Sachbezüge sowie steuerfreie Bezüge im Lohnkonto zu verzeichnen, sollte der Tagespreis des Kraftstoffes in die Lohnunterlagen aufgenommen werden. Das Unternehmen hat damit die Sicherheit, dass die 44 Euro-Grenze nicht überschritten wird und kann im Prüfungsfall die Steuer- und Sozialabgabenfreiheit nachweisen. Wird der steuerfreie Grenzwert von 44 Euro überschritten, ist der Gutschein im vollem Umfang wie Barlohn zu behandeln. Eine versäumte Einlösung des Gutscheines kann nicht im Folgemonat nachgeholt werden.
Eine weitere Voraussetzung für die Annahme eines Sachbezuges und damit der Berücksichtigung der Freigrenze ist, dass Tankgutscheine keine Zahlungsfunktion erfüllen dürfen. Darauf ist im Fall von Tankkarten zu achten. In der Regel haben Tankkarten eine Zahlungsfunktion und wirken daher wie eine Firmenkreditkarte. Überlässt das Unternehmen seinen Mitarbeitern neben einem Tankgutschein Tankkarten, die auf das Unternehmen lauten, hat die Zuwendung Bargeldcharakter und somit keinen Sachbezug. Der Empfänger darf mit der Abrechnung nicht in Berührung kommen. Die 44 Euro-Freigrenze findet sodann keine Anwendung. Das Gleiche gilt für Gutscheine, die der Mitarbeiter bei der bezeichneten Tankstelle einlöst und die Tankrechnung namens und im Auftrag des Unternehmens bezahlt. Erbringt der Mitarbeiter zunächst den vollen Preis und erhält den ausgelegten Betrag nach Vorlage der Quittung vom Unternehmen zurück, handelt es sich um eine Geldleistung, auf die die Freigrenze des § 8 II S. 9 EStG nicht anzuwenden ist. Hier tilgt das Unternehmen eine vom Mitarbeiter in dessen eigenen Namen begründete Verbindlichkeit und wird nicht Vertragspartner der Tankstelle. So verhält es sich auch, wenn der Mitarbeiter vom Unternehmen Bargeld und eine Bescheinigung erhält, dass er im Namen und für Rechnung des Arbeitgebers 10 Unschädlich istanken darf. Der Sachbezug wird auch hier abgelehnt. allerdings, die Abrechnung über eine Kundenkarte des Unternehmens, wenn sie bei der Tankstelle verbleibt. In diesem Fall erfüllt die Tankkarte keine Zahlungsfunktion für den Mitarbeiter.
9 OFD Düsseldorf, Verfügung vom 7.07.2005, S 2334 A St 22, DStR, 2005, Heft 31,
S. 1316; FG München, Beschluss vom 26.11.2007, 8 V 3556/07, DStRE, 2008, Heft 16, S. 992
10 OFD Hannover, Verfügung vom 24.04.2008, S 2334-281-StO 212, BeckVerw
125597; BFH, Urteil vom 27.10.2004, VI R 51/03; BStBl. 2005, II S. 137
3 Rechtliche Aspekte zu ausgewählten betrieblichen Sachzuwendungen - Seite 5
Gibt das Unternehmen Tankgutscheine blanko aus, bei denen Art und Menge des Kraftstoffes vom Mitarbeiter oder der Tankstelle erst bei Einlösung eingetragen werden, so ist auch hier von der Funktion eines Zahlungsmittels auszugehen. Ein Gutschein darf - abgesehen von der Unterschrift - keine handschriftlichen Angaben enthalten, damit das Finanzamt den Sachbezug und folglich die Freigrenze des § 8 II S. 9 EStG aner- 11 EinMuster eines solchen Tankgutscheines, der direkt am Comkennt.
puter ausgefüllt und auf Firmenbriefpapier ausgedruckt werden sollte, ist in den Anlagen zu finden. (Anlage 1)
Damit Mitarbeiter den Steuervorteil auch wirklich erhalten können, muss das Unternehmen achtsam sein, wenn noch weitere Sachbezüge i.S.d. § 8 II S. 1 EStG gewährt werden. Denn alle, dem Mitarbeiter im Kalender- 12 fürFahrten monat zufließenden Sachbezüge, wie bspw. Job-Tickets zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder auch Buchgutscheine für ein konkret bezeichnetes Buch, sind zusammenzurechnen. Übersteigt die Summe die Freigrenze des § 8 II S. 9 EStG, so ist der sich ergebene Betrag vom Mitarbeiter im vollem Umfang zu versteuern.
Des Weiteren müssen Tankgutscheine auf eine konkret bezeichnete Tankstelle lauten. Das Unternehmen muss Vertragspartner dieser Tankstelle sein, da die monatliche Abrechnung direkt zwischen Unternehmen 13 Beispiele eines Rahmenvertrages und der gewählten Tankstelle erfolgt.
zwischen Unternehmen und Tankstelle zzgl. eines Ablaufplanes für Kraftstoffgutscheine befinden sich im Anhang. (Anlage 2) Um Problemen zu entkommen sollten Gutscheine bei veränderlichen Preisen, wie den Kraftstoffpreisen, so ausgestellt werden, dass die 44 Euro-Grenze nicht erreicht werden kann. Wird die 44 Euro-Grenze auch nur um 1 Cent überschritten, muss der Mitarbeiter - wie bereits oben beschrieben - den Betrag voll versteuern. Auch bei geringfügig Beschäftigten (sog. Minijobber) ist Vorsicht geboten. Tankgutscheine können, wenn die oben genannten Voraussetzungen für einen Sachbezug nicht eingehalten werden, dazu führen, dass die steuerfreie Verdienstgrenze von 400 Euro überschritten wird. Ist das der Fall, muss der Mitarbeiter den Lohn zzgl. des Tankgutscheines vollständig versteuern.
11 OFD Hannover, Verfügung vom 24.04.2008, S 2334-281-StO 212, BeckVerw
125597
12 BMF vom 27.01.2004, IV C 5-S 2000-2/04; BStBl. 2004, I S. 173 13 BFH, Urteil vom 27.10.2004, VI R 51/03; BStBl. 2005, II S. 137
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Bianca Hartmann, 2008, Rechtliche Aspekte zu ausgewählten betrieblichen Sachzuwendungen, München, GRIN Verlag GmbH
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