Inhaltsverzeichnis I
Abk ürzungsverzeichnis II
1 Einleitung 1
2 Der Weg zur Unternehmensmitbestimmung 1
2.1 Geschichtlicher Überblick 1
2.2 Heutige Rechtsgrundlage 2
2.3 Varianten der Unternehmensmitbestimmung 3
3 Geltungsbereich des BetrVG 4
4 Der Betriebsrat 4
4.1 Wahlmodalitäten 5
4.2 Arbeitsweise 6
4.3 Schutzbestimmungen 7
4.4 Aufgaben 8
4.5 Rechte 9
5 Weitere Organe der Betriebsverfassung 11
5.1 Die Jugend- und Auszubildendenvertretung 11
5.2 Der Sprecherausschuss 12
6 Schlussbemerkung 13
Anhang 14
Literaturverzeichnis III
I
II Abkürzungsverzeichnis
Aufl. Auflage Bd. Band BetrVG Betriebsverfassungsgesetz bzw. beziehungsweise ebd. ebenda EBRG Europäische Betriebsräte-Gesetz erg. ergänzend etc. et cetera Hrsg. Herausgeber i.S. im Sinne KSchG Kündigungsschutzgesetz lt. laut Nr. Nummer o.O. ohne Ortsangabe S. Seite SprAuG Sprecherausschussgesetz u.a. unter anderem UVV Unfallverhütungsvorschrift Vgl. Vergleiche VO Verordnung
II
1 Einleitung
Die Mitbestimmung hat sich als friedlicher unternehmensinterner Interessenausgleich bewährt. Durch das Betriebsverfassungsgesetz und die Mitbestimmungsgesetzgebungen hat sie einen im internationalen Vergleich einzigartigen gesetzlichen Rahmen zum Interessenausgleich erhalten. 1 Ihre sozial- und gesellschaftspolitische Bedeutung ist beträchtlich. Befürchtungen, Betriebsratsmitglieder könnten wegen ihrer Tätigkeit sanktioniert werden sind so alt wie der Gedanke an eine Betriebsverfassung 2 , so ist es nicht verwunderlich, dass das Interesse an der Unternehmensmitbestimmung immer wieder geweckt wird. Über Jahrzehnte hinweg ist die unternehmerische Mitbestimmung 3 immer wieder thematisiert und erweitert worden, 4 sie ist „Zauberformel, Kampfparole und soziales Programm“. 5
2 Der Weg zur Unternehmensmitbestimmung 2.1 Geschichtlicher Überblick
Die Betriebsverfassung hat in Deutschland eine lange Tradition. Bereits im 19. Jahrhundert gab es, in Form des Entwurfs einer Gewerbeordnung der Frankfurter Nationalversammlung, erste Ansätze. Diese sahen einen Fabrikausschuss mit begrenzten Mitwirkungsrechten bei betrieblichen Angelegenheiten vor. 6 Ein Erlass des deutschen Kaisers von 1890 war die erste staatliche Regelung über Arbeitszeit und Arbeitsbedingungen. Ein Jahr später erging das Arbeiterschutzgesetz. 7
1 Vgl. Dörnen, A.: [Betriebsräte vor neuen Aufgaben], 1998, S. 1.
2 Vgl. Kutsch, S.: Schutz des Betriebsrats und seiner Mitglieder, 1994, S. 1.
3 die Bezeichnungen „Unternehmensmitbestimmung“ und „unternehmerische
Mitbestimmung“ werden in dieser Arbeit synonym verwendet.
4 Vgl. Kriegelsteiner, P.: [Abgrenzungs- und Zurechnungsprobleme], 1992, S. 1.
5 Ebd.
6 Vgl. Kutsch, S.: Schutz des Betriebsrats und seiner Mitglieder, 1994, S. 12.
7 Vgl. Niedenhoff, H.-U.: Mitbestimmung in der Bundesrepublik Deutschland, 1977, S. 13.
1
In der Weimarer Republik wurden eine Reihe weiterer Regelungen erlassen. Die wichtigste ist die Einführung des Betriebsrätegesetzes von 1920, durch das die Mitbestimmung bei der Betriebsverfassung eingeführt wurde. 8 Die Betriebsräte wurden in der Zeit des Nationalsozialismus durch -ideologisch zulässige- Vertrauensräte ersetzt, diese musste der Arbeitgeber im Einvernehmen mit der Partei auswählen. 9 1951 wurden die Richtlinien zur Mitbestimmung im Bergbau und der eisenschaffenden Industrie erlassen. Das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der eisen- und stahlerzeugenden Industrie, die sog. Montanmitbestimmung, wurde verabschiedet. 10
2.2 Heutige Rechtsgrundlage
Die heutige Rechtsgrundlage bildet das BetrVG, welches 1952 erlassen wurde. 11 Grundlegend reformiert wurde es im Jahre 1972. Mit dem Gesetz zur Reform des BetrVG, welches am 28. Juli 2001 in Kraft getreten ist, wurde das seit fast dreißig Jahren nahezu unverändert gültige BetrVG den veränderten Bedingungen in der Arbeits- und Wirtschaftswelt angepasst. An dieser Stelle seien nun kurz die Inhalte der Reform aufskizziert. Bei der Änderung wurde(n):
1. moderne und anpassungsfähige Betriebsratsstrukturen geschaffen (§§ 3, 21a BetrVG),
2. die Bildung von Betriebsräten erleichtert (§14a BetrVG), 3. besondere Beschäftigungsformen einbezogen (§ 80 Abs. 2 BetrVG), 4. die Arbeitsmöglichkeit des Betriebsrates verbessert sowie der Schutz seiner Mitglieder erweitert (§§ 9, 28a, 38, 38 Abs. 1, 40, 80 Abs. 2, 103 Abs. 3 BetrVG),
8 Vgl. Niedenhoff, H.-U.: Mitbestimmung in der Bundesrepublik Deutschland, 1977, S. 14.
9 Vgl. Kutsch, S.: Schutz des Betriebsrats und seiner Mitglieder, 1994, S. 35.
10 Vgl. Niedenhoff, H.-U.: Mitbestimmung in der Bundesrepublik Deutschland, 1977, S. 14.
11 Vgl. ebd.
2
5. die Betriebsratsrechte insbesondere bei der Beschäftigungssicherung und Qualifizierung gestärkt (§§ 87 Abs. 1 Nr. 13, 92a, 97 Abs. 2, 99, 111ff BetrVG),
6. die Einbindung der einzelnen Arbeitnehmer in die Betriebsverfassung verbessert (§ 86a BetrVG),
7. die betrieblichen Umweltschutzaspekte in die Betriebsverfassung integriert (§§ 43 Abs. 2, 80 Abs. 1 Nr. 9, 88 Nr. 1a, 89 BetrVG), 8. die Chancengleichheit von Frauen und Männern im Betrieb verbessert (§§ 80 Abs. 1 Nr. 2b, 92 Abs. 3 BetrVG),
9. die Jugend- und Auszubildendenvertretung gestärkt (§§ 60ff BetrVG) und
10. die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit implementiert (§§ 43 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 99 Abs. 2 Nr. 6, 104 BetrVG).
2.3 Varianten der Unternehmensmitbestimmung
Grundsätzlich existieren in Deutschland die folgenden drei Varianten der Unternehmensmitbestimmung:
die Montanmitbestimmung von 1951/1956 für Unternehmen des Bergbaus und der eisenschaffenden Industrie, die Unternehmensmitbestimmung von 1976 für die großen Kapitalgesellschaften der übrigen Wirtschaft mit mehr als 2.000 Beschäftigten und
die Mitbestimmung im Aufsichtsrat nach den weiter geltenden Paragraphen des Betriebsverfassungsgesetzes von 1952. 12
12 Vgl. Abel, J.; Ittermann, P.: [Mitbestimmung an den Grenzen?], 2001, S. 12.
3
Arbeit zitieren:
Thomas Knappe, 2002, Unternehmensmitbestimmung, München, GRIN Verlag GmbH
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