Deutschmann H., Hartig E., Das österr. Wasserrecht, ÖSD 1935 Feil E., Wasserrechtsgesetz 1959, Prugg - Verlag 1987
Grabmayr P., Rossmann H., Das österr. Wasserrecht², Österreichische Staatsdruckerei 1978 Haager-Vanderhaag K, Das neue österreichische Wasserrecht, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, Manz,
Krzizek F., Krzizek F., Penzinger A., Raschauer B,
( sämtliche jeweils zit mit „Autor, WR, Fundstelle“)
Jährliche Judikaturauswertung in der Schriftenreihe des Österr. Wasserwirtschaftsverbandes (ÖWWV; nun Österr. Wasser- und Abfallwirtschaftsverband - ÖWAV), seit 1979, bearbeitet von Höss F. (1979 - 1986), von Kremla H.H. (1987 - 1989), von Kratschmer H. (1987 - 1990) sowie von Oberleitner F. (1990 - 2001)
Fachzeitschriften wie zB Recht der Umwelt (RdU), ecolex, Jus extra, uam Elektronisches Rechtsinformationsystem des Bundes (RIS)
Beh, beh betr BezVbeh Bf BW gem ieS iwS Komm Rsp öff -pol
1. Die Unterscheidung in öff und Privatgewässer erfasst nur das Gewässer ieS (die Wasserwelle), nicht auch das Wasserbett. OGH 26.11.1958, SZ 31/146; stRsp
2. Die Grenzziehung zwischen Wasserbett und anrainenden Grundstücken muss zumindest für den Normalfall nach dem regelmäßig wiederkehrenden ordentlichen höchsten Wasserstand erfolgen. Ist die Höhe des Wasser-standes auf außergewöhnliche, weit über die Durchschnittswerte hinaus gehende Niederschläge zurückzuführen, dann handelt es sich um ein außerordentliches Ereignis, um ein Hochwasser, andernfalls noch um eine Wassermenge, die unter den Begriff des vollen Wasserstandes fällt. Bedeutungslos ist es, ob der relativ häufig wiederkehrende volle Wasserstand ohne oder durch eine Tätigkeit von menschlicher Hand zustande kommt. OGH 5.3.1980, 1 Ob 4/80, EvBl 1980/201; 29.1.1993, 1 Ob 38, 39/92
3. Gewässer behalten ihre rechtl Eigenschaft auch dann, wenn ihr Bett nicht ständig Wasser führt. Ob bei Bestand eines Gewässerbettes vom Vorliegen eines Gewässers gesprochen werden kann, hängt nicht davon ab, ob ständige Wasserführung gegeben ist. VwGH 28.1.1992, 90/07/0138; 24.10.1995, 94/07/0154 Vgl auch § 2 Abs 4
4. Naturschutz bezieht sich nicht nur auf punktweise Naturerscheinungen, sondern auch auf flächenmäßig ausgedehnte Naturschöpfungen. Er kann sich auch auf Fließgewässer erstrecken. VwGH 21.2.1994, 90/10/0108 = RdU 30/1995 (Naturgebilde iSd § 9 NÖ NSchG); 14.3.1994, 93/10/0116 = RdU 28/1995 (Naturdenkmalschutz gem § 10 Stmk NSchG)
5. Der genaue Verlauf der Grenze des Kaisertums Österreich auf dem Bodensee ist nicht feststellbar, weil dazu unterschiedliche und auch wechselnde Rechtsstandpunkte der Uferstaaten vorlagen und vorliegen. OGH 28.7.1998, 1 Ob 13/98p = JBl 121 (1999) 10
Österreich vertritt die Kondominiumstheorie, die Schweiz die Realteilungstheorie; die Frage der Staatsgrenze im Bodensee blieb bewusst offen, zwischenstaatlich erfolgen Einzelregelungen zB Übereinkommen bzgl Schifffahrt, Gewässerschutz, Wasserentnahmen, Fischerei
6. Ein stehendes Gewässer wird nicht allein deswegen zu einem fließenden Gewässer, weil es einen Zufluss und Abfluss besitzt, weisen doch die meisten Teiche und Seen einen Zufluss und Abfluss auf, ohne dass sie dadurch im allgemeinen Sprachgebrauch die Eigenschaft als stehendes Gewässer verlieren. VwGH 25.4.2002, 99/07/0135 = RdU-LSK 2003/8 (Hinweis auf Brockhaus, Enzyklopädie 20 , 8. Band, 495, sowie auf VwGH 6.5.1996, 96/10/0017 [Teichanlage])
7. Unter fließende Gewässer fallen nach dem allgemeinen Sprachgebrauch Quellen, Rinnsale, Bäche, Flüsse, Ströme. Aus dieser Aufzählung ist zu ersehen, dass es bei einem Fließgewässer im Wesentlichen auf ein tatsächliches Fließen des Wassers ankommt.
VwGH 21.1.2003, 99/07/0200 (Hafenbecken ist kein fließendes Gewässer; Hinweis auf Brockhaus, Enzyklopädie, 20. Auflage, 8. Band, S 495)
Abs 1
1. Ob ein Gewässer ein öff oder ein privates ist, kann von anderen als WRbeh nur als Vorfrage iSd § 38 AVG beurteilt werden. VwGH Slg 641
2. Der Attersee ist seiner Natur nach öff Gut iSd § 287 ABGB. OGH 31.3.1870, 14.803
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3. Auch dadurch, dass jemandem zur Benutzung eines Wassergerinnes an einer bestimmten Stelle für einen besonderen Zweck ein den Gemeingebrauch für diesen Ort und Zweck ausschließendes Recht zusteht, hört die Eigenschaft des Gewässers als öff Gut nicht auf. VwGH 29.9.1880, Slg 872
4. Wird infolge der Herstellung einer Abdämmung (Hochwasserschutzdamm) ein Teil eines öff Gewässers vom Hauptstrom so vollständig abgeschlossen, dass er mit dem Hauptstrom weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Verbindung steht, so kann der abgeschlossene Teil keinen Seitenarm des Hauptstromes mehr vorstellen. VwGH 13.3.1894, Slg 7782 (zu NÖ. WRG)
5. Die fließende Welle entzieht sich natürlicher Weise an und für sich der Gewalt des Eigentümers, sofern er nicht Vorkehrungen zu deren Ergreifung getroffen hat. Aber das Recht, diese fließende Welle zu ergreifen und zu verwenden, und das Recht, alle natürlichen Früchte und Kräfte dieser fließenden Welle für sich auszunützen, ist die Form, in welcher sich das Eigentumsrecht zum fließenden Wasser äußert und der Natur der Sache nach allein äußern kann. Das Eigentumsrecht bezieht sich bei fließenden Privatgewässern somit nicht bloß auf das Flussbett, sondern auch auf die Wasserwelle, auch wenn es sich äußerlich zumeist nur als Benützungsrecht darstellt.
VwGH 18.12.1900, Slg 14.977 (zu Böhm. WRG); stRsp OGH SZ 58/203
Zum „Eigentum am Wasser" siehe auch Rsp zu §§ 3 Abs 1, 9 und 10
6. Ein aus einem öff Gewässer ausmündender und in dasselbe wieder einmündender Werksgraben ist ein Nebengerinne (Seitenarm) des öff Gewässers. VwGH 27.5.1911, Slg 8270 (zu Kärntner WRG)
7. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Gewässer öff oder privates Gut ist, sind grundsätzlich die natürlichen Eigenschaften des Gewässers zu beachten. Ist das Gewässer nach seinen Eigenschaften dazu bestimmt, für Sondernutzungen einzelner zu dienen, wie zB Quellen, Brunnen, Teiche, vornehmlich künstliche Gerinne oder stehende Gewässer, werden für diese Gewässer die Grundsätze des Privatrechts anzuwenden sein. Ist das Gewässer aber nach seinen natürlichen Eigenschaften für den allgemeinen Gebrauch geeignet, sind für dieses Gewässer die Grundsätze des öff Rechts anzuwenden. OGH SZ 19/55; SZ 46/82
8. Der Wolfgangsee ist als Privatgewässer des Staates den öff Gewässern gleichzuhalten (§ 6 Satz 1 des Sbg LWRG vom 18.8.1880 idF G vom 27.1.1920, LGBl Nr 28, iVm § 140 Abs 1 Z 1). OGH 5.3.1980, 1 Ob 4/80, EvBl 1980/201 VwGH 21.1.2003, 2001/07/0088
9. Der Niedertrumer See ist gem § 6 Satz 1 des Sbg LWRG vom 18.8.1880 idF G vom 27.1.1920, LGBl Nr 28, iVm § 140 Abs 1 Z 1 den öff Gewässern gleichzuhalten. VwGH 8.4.1986, 85/07/0329
10. Privates Eigentum an Teilen des Bettes eines öff Gewässers ist rechtl möglich. VwGH 11.7.1996, 93/07/0144 (Hinweis auf OGH 26.11.1958, SZ 31/146, 30.9.1959, SZ 32/115, 7.11.1962, EvBl 1963/161, 31.3.1965, SZ 38/46, sowie JBl 1979, 318)
11. § 2 Abs 1 lit b stellt auf die Behandlung als öff Gewässer in einem wr Bewilligungsverfahren ab. Mit dieser Vorschrift soll vermieden werden, dass durch § 3 Abs 1 lit e der Kreis der öff Gewässer zu eng würde. VwGH 25.4.2002, 98/07/0019 (Hinweis auf Hartig, Anm 4 zu § 2 WRG 1934, Grabmayr-Rossmann, Anm 5 zu § 2)
12. Dass der Anwendungsbereich des § 2 Abs 1 lit c dadurch verschmälert wird, steht einer weiten Auslegung des Begriffes „Abflüsse" in § 3 Abs 1 lit e nicht entgegen.
VwGH 25.4.2002, 98/07/0019 (Ablehnung der Meinung von Haager-Vanderhaag, 108, wonach „zumeist nur das sich frei über das Gelände ergießende Gewässer [Wildwasser]" zu den Abflüssen zähle, unter Berufung auf Krzizek)
13. Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Qualifikation des Habachs in Salzburg als einem öff Gewässer gleichzuhaltendes Privatgewässer des Staates. VfGH 13.10.2006, B 3612/05 Abs 2
1. Das Vorliegen eines Privatrechtstitels hat derjenige zu beweisen, der das Vorhandensein eines solchen Titels behauptet.
VwGH 24.1.1883, Slg 1639; 19.2.1960, 595/58
2. Der Nachweis des Eigentums an den Ufergrundstücken oder am Wasserbett liefert noch keinen Beweis für die Eigenschaft eines Gewässers als Privatgewässer. VwGH 24.1.1883, Slg 1639; 10.12.1913, Slg 9937; 1.7.1922, Slg 13.123
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3. Als Privatrechtstitel ist ein solcher anzusehen, der ein Recht am Privatgewässer in der Richtung einräumt, dass das Gewässer dem im Titel Genannten gehört. VwGH Slg 10.362
4. Bei Vorhandensein besonderer Privatrechtstitel können auch einzelne Strecken sonst öff Wasserläufe Privatgewässer sein. VwGH 18.12.1900, Slg 14.977 (zu Böhm. WRG) 5. Der Zellersee ist ein Privatgewässer. OGH 4.12.1930, SZ 12/302; 21.10.1987, 1 Ob 33/87
6. Insoweit für Gewässer ein besonderer, schon vor dem Jahr 1870 bestandener und heute noch gültiger Privatrechtstitel nachgewiesen wird, ist das Gewässer ein Privatgewässer, und zwar auch dann, wenn es im Anhang A angeführt ist. Der besondere Privatrechtstitel aus der Zeit vor 1870 (§ 2 Abs 2) muss auf die Wasserwelle abgestellt sein, also entweder sie oder sie und das Bett des Gewässers erfassen. OGH 31.3.1965, SZ 38/146 7. Der Keutschacher See ist ein Privatgewässer. OGH 26.4.1978, 1 Ob 7/78, EvBl 1979/23
8. Das Fischereirecht als selbständiges Recht zu fischen ist von einem die Wasserwelle betr Privatrechtstitel zu unterscheiden. Daher kann aus dem Alter eines Fischereirechts nicht abgeleitet werden, dass es sich bei dem Gewässer um ein Privatgewässer iSd § 2 Abs 2 handelt. VwGH 20.1.1987, 83/07/0335 9. Der Tristacher See ist ein Privatgewässer. VwGH 14.12.1993, 93/07/0100
Abs 1
1. Der Nachweis des Eigentums an den Ufergrundstücken oder am Wasserbett liefert noch keinen Beweis für die Eigenschaft eines Gewässers als Privatgewässer. VwGH 24.1.1883, Slg 1639; 10.12.1913, Slg 9937; 1.7.1922, Slg 13.123
2. Dem Eigentümer eines Privatgewässers steht die volle Dispositionsbefugnis über das Gewässer so weit zu, als eine solche nach der Natur der Sache überhaupt möglich ist. VwGH 24.3.1886, Slg 2978; 24.9.1904, Slg 2892; 17.4.1907, Slg 5121 Zu den Grenzen der Dispositionsbefugnis siehe unten bei §§ 9, 10 und 12
3. Ein Teich ist ein Privatgewässer auch dann, wenn ihn ein öff Gewässer speist oder durchfließt. VwGH 24.3.1886, Slg 2978; 23.9.1892, Slg 6760
4. Eine durch Stauung eines öff Gewässers gebildete Teichanlage gewährt dem Besitzer kein anderes und mehreres Recht als zur Füllung des Teiches bis zur zulässigen Höhe. Als Privatgewässer erscheint nur das eingeschlossene Wasser. VwGH 23.9.1892, Slg 6760
5. Auf Traufenwässer finden nicht die Bestimmungen des WRG, sondern die Bestimmungen der Landes-Bau-ordnungen Anwendung. VwGH 15.10.1896, Slg 3211
6. Als Privatrechtstitel ist ein solcher anzusehen, der ein Recht am Privatgewässer in der Richtung einräumt, dass das Gewässer dem im Titel Genannten gehört. VwGH Slg 10.362
7. Die in Straßengräben sich ansammelnden Wässer sind keine Gewässer iSd § 3 Abs 1 lit b. VwGH 1.2.1899, Slg 12.493; 31.5.1924, Slg 13.564; 8.6.1932, Slg 17.210 8. Drainagewässer sind Privatgewässer iSd § 3 Abs 1 lit a. VwGH 24.9.1904, Slg 2892 (zu Böhm WRG)
9. Der Grundeigentümer ist im Verbrauch der sich auf seinem Grundstück ansammelnden Niederschlagswässer nach keiner Richtung und hinsichtlich ihrer Leitung nur durch die Bestimmungen der §§ 39 und 9 Abs 2 einer Beschränkung unterworfen. VwGH 24.9.1904, Slg 2892 (zu Böhm WRG)
10. Unter Grundwasser ist im Gegensatz zu Tagwasser jedes Wasser zu verstehen, welches in die Erdober- fläche eindringt, um dann unter ihr fortzufließen oder in wasserhaltenden Schichten zu stagnieren, wobei es
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keinen Unterschied macht, ob das Wasser die Schichten durchsickert oder in größerer Menge durch Felsspalten in die Erde eindringt. VwGH 13.12.1906, Slg 4837; 4.7.1930, Slg 16.257
11. Dass Abflüsse eines Teiches über Grundstücke anderer Eigentümer fließen, bedeutet nicht, dass diese Abflüsse öff Gewässer sind; sie sind vielmehr Privatgewässer und gehören demjenigen, über dessen Grund sie fließen. VwGH 13.6.1907, Slg 5257
12. Das aus einem öff Gewässer in einen Privatteich abgeleitete Wasser verliert seine Eigenschaft als Wasser des Baches oder Flusses und kommt als Objekt des Privateigentums des Besitzers des Teiches in Betracht. VwGH 3.1.1911, Slg 7863 Vgl aber nun § 2 Abs 3
13. Ob ein Gewässer privater oder öff-rechtl Natur ist, ist bei der Behandlung von Wasserbenutzungen von der Vw-Beh als Vorfrage (§ 38 AVG) zu beurteilen. VwGH 1.7.1922, Slg 13.123 (zu Tiroler WRG)
14. Die WRbeh ist zum Abspruch über Bestand oder Nichtbestand eines Privatrechtstitels an einem Gewässer nicht zuständig.
VwGH 21.5.1927, Slg 14.802 (zu Vorarlberger WRG)
15. Der Zeller See ist ein Privatgewässer im Eigentum der Stadt Zell am See. OGH 4.12.1930, SZ 12/302; 21.10.1987, 1 Ob 33/87
16. Das Eigentum an Gewässern kann sowohl durch privatrechtl Titel (zB Ersitzung, Erbeinantwortung, Zuschlag bei der Zwangsversteigerung) als auch durch öff-rechtl Titel (Enteignung, Verstaatlichungsgesetze, Bestimmungen des Staatsvertrages 1955) erworben werden. VwGH 15.10.1955, Slg NF 3847/A
17. Subjektiv-öff Rechte an Privatgewässern können nur aus dem Gesetz oder aus einem besonderen beh Vw-Akt erworben, keinesfalls aber durch langjährigen Gebrauch ersessen werden. VwGH 29.11.1956, 738/56
18. Die Dispositionsbefugnis des Gewässereigentümers ist keine unbegrenzte, wie sich schon aus § 364 Abs 1 ABGB ergibt, wonach weder in Rechte eines Dritten eingegriffen werden darf noch die in den Gesetzen zur Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohles vorgeschriebenen Einschränkungen übertreten werden dürfen. Zu diesen Gesetzen zählen insb auch die Vorschriften des WRG, das vor allem in den §§ 8 bis 10 und 15 wichtige Beschränkungen der Ausübung des Eigentums an Privatgewässern enthält. OGH SZ 50/18; stRsp
19. Von einem See kann nur dann gesprochen werden, wenn es sich um eine natürliche Wasseransammlung handelt, die nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als See bezeichnet wird; der Stau oberhalb eines Flusskraftwerkes ist kein See. VwGH 3.4.1970, Slg 7770
20. Der Hallstätter See ist ein Privatgewässer der Republik Österreich. OGH 15.10.1970, 1 Ob 133/70
21. Der Keutschacher See ist ein Privatgewässer und gehört zur Herrschaft Keutschach. OGH 26.4.1978, 1 Ob 7/78
22. Privatgewässer stehen, sofern nicht von Dritten erworbene Rechte vorliegen, im Eigentum des Grundeigentümers. OGH 21.10.1987, 1 Ob 33/87 23. Der Tristacher See ist ein Privatgewässer. VwGH 14.12.1993, 93/07/0100
24. Ein Bach, der vor dem in Rede stehenden Grundstück mehrere Ortschaften durchfließt und eine Strecke von über 15 km zurückgelegt hat, ist keinem der Tatbestände des § 3 Abs 1 zuzuordnen. VwGH 21.11.1996, 96/07/0098 Im Zweifel gelten Gewässer als öff (§ 2 Abs 1 lit c)
25. § 3 enthält eine klare und eindeutige Regelung, die weder einer verfassungskonformen Interpretation bedarf noch Bedenken in Bezug auf ihre Verfassungsmäßigkeit erweckt. VwGH 21.11.1996, 96/07/0098
26. Nach § 3 Abs 1 gehören die dort genannten Privatgewässer dem Grundeigentümer, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen. Damit räumt der Gesetzgeber dem Grundeigentümer eine Verfügungsmacht über Privatgewässer (einschließlich des Grundwassers) ein. Bei dieser Verfügungsmacht handelt es sich grundsätzlich um Eigentum, wobei allerdings bezüglich des ungefassten fließenden Wassers eine Einschränkung zu machen ist. Nach Spielbüchler (in: Rummel, ABGB², Rz 4 zu § 354) sind Grund- und Quellwasser, angesammel- tes Niederschlagswasser und andere private Gewässer (§ 3 Abs 1 WRG) Bestandteile der Liegenschaft, wenn-
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gleich das ungefasste fließende Wasser (die Wasserwelle) ähnlich der freien Luft und wilden Tieren sich der Herrschaft des Eigentümers als herrenlos entzieht; der Eigentümer kann sich dieser Güter aber bemächtigen, sie nutzen und ihre Aneignung oder Benutzung seitens Dritter durch sein Ausschließungsrecht verhindern. Das durch § 3 Abs 1 dem Grundeigentümer verliehene Verfügungsrecht über private Gewässer umfasst demnach selbst dort, wo es noch nicht zu Eigentum geworden ist, das Recht, andere von der Benutzung des Privatgewässers auszuschließen.
VwGH 2.10.1997, 97/07/0072 = RdU 160/1999 (Hinweis auf OGH 21.10.1987, 1 Ob 33/87); 28.4.2005, 2004/07/0071 (Hinweis auf VwGH 2.10.1997, 97/07/0072); stRsp Zu den Grenzen des Eigentums am Grundwasser siehe Rsp zu §§ 10 Abs 1 und 12 Abs 4 27. Ausgehend von einer Mindestwasserführung des Gerinnes im Ausmaß von 10 l/s wird mit der Bewilligung einer Entnahme von Wasser im Ausmaß von 2 l/s an Personen, denen das Gewässer nach Maßgabe der Bestimmung des § 3 Abs 1 lit e iVm § 9 Abs 3 zur Hälfte gehört, ein Dritter in der Nutzung des ihm gehörenden Hälfteanteils des betroffenen Gewässers nach § 5 Abs 2 nicht verletzt. VwGH 9.3.2000, 99/07/0193
28. Mit § 2 Abs 1 lit b soll vermieden werden, dass durch § 3 Abs 1 lit e der Kreis der öff Gewässer zu eng würde, was für eine weite Auslegung des Begriffes „Abflüsse" in § 3 Abs 1 lit e spricht. Dass der Anwendungsbereich der Bestimmung des § 2 Abs 1 lit c damit verschmälert wird, steht dieser Auslegung des § 3 Abs 1 lit e nicht entgegen.
VwGH 25.4.2002, 98/07/0019 (Ablehnung der Meinung von Haager-Vanderhaag, 108, wonach „zumeist nur das sich frei über das Gelände ergießende Gewässer [Wildwasser]" zu den Abflüssen zähle, unter Berufung auf Krzizek)
29. Für das Vorliegen eines „Charakters eines eigenständigen Gewässers wie etwa eines Baches" als Kriterium für den Verlust der Eigenschaft eines Gewässers als „Abfluss" aus den im § 3 Abs 1 lit a bis d genannten Gewässern bietet das Gesetz eine Deckung ebenso wenig wie für ein Kriterium der Speisung eines solchen Abflusses „hauptsächlich von anderen Wässern". VwGH 25.4.2002, 98/07/0019
30. Die Ansicht, wonach unter Abfluss iSd § 3 Abs 1 lit e nur ein „Produkt" des betr Grundstückes zu verstehen sei, kann nicht geteilt werden.
VwGH 28.4.2005, 2004/07/0071 (grundsätzlich weite Auslegung des Begriffes „Abflüsse"; Hinweis auf VwGH 25.4.2002, 98/07/0019)
31. Nach dem Verständnis des Sbg WRG 1870 bzw des RWRG 1869 ist „wildes Wasser" als dasjenige anzusehen, das nicht in eigenen für den Ablauf bestimmten natürlichen oder künstlichen Gerinnen sich fortbewegt sondern frei über das Gelände abläuft. Der Ursprung desselben kann in Quellen, aus denen der Überschuss in dieser Weise abfließt, oder in atmosphärischen Niederschlägen (Regen- oder Schmelzwasser), welche entweder unmittelbar auf den Grundstücken Wassermengen erzeugen, die sich ohne geregeltes Bett auf die unteren Grundstücke ergießen, liegen, oder in Überschwemmungen, welche den Austritt des stehenden Wassers aus Sammelbecken (Teichen, Seen) oder des fließenden Wassers aus natürlichen oder künstlichen Gerinnen entweder dadurch verursachen, dass der aus atmosphärischen Niederschlägen oder in anderer Weise vermehrte Wasserzufluss in die Sammelbecken oder Gerinne die Ufer übersteigt und sich über die Nachbargrundstücke ergießt, oder dadurch, dass die Dämme oder Ufer durchbrochen werden und so der Wasseraustritt erfolgt. Das ohne begrenztes Bett frei über den Boden ablaufende Quellwasser und das Regenwasser, welches nicht in einem begrenzten Bette abfließt, gehört zum „wilden Wasser". Alle Abflüsse, die nicht unter diese Qualifizierung fallen, weil sie bereits ein begrenztes Bett aufweisen, fallen - vor dem Hintergrund der genannten Abgrenzung, die keine Zwischenstufen kennt - unter den Begriff des Baches. Ein solcher muss ein bestimmtes Rinnsal, Bett und Ufer wahrnehmen lassen (Hinweis E 28.4.2005, 2004/07/0071); es muss ein festes Bachbett bestehen, das nur im Falle außerordentlicher Ereignisse, wie Hochwasser, verlassen wird, und eine Uferlinie vorhanden sein. Dies deckt sich auch mit dem damaligen Begriffsverständnis eines Gewässerbettes, wonach das Bett der Gewässer (auch ein Bachbett) denjenigen Teil des Landes bildet, welcher nach den regelmäßigen Verhältnissen des Wasserstandes und Wasserabflusses mit Wasser bedeckt zu sein pflegt. Der vom Wasser benetzte Teil des Bettes wird häufig mit dem Namen Rinnsal bezeichnet. VwGH 21.2.2008, 2006/07/0168
32. Ein Gewässerbett kann auch zeitweise nicht mit Wasser benetzte Teile aufweisen; unterliegt doch der Wasserstand etwa in Folge niederschlagsärmerer oder -reicherer Perioden ständigen Schwankungen. Das Erfordernis einer gewissen Regelmäßigkeit der Wasserbedeckung bedeutet nicht, dass das gesamte Bett regelmäßig vollständig von Wasser benetzt sein muss, vielmehr ist es ausreichend, dass regelmäßig alle Teile eines zum angrenzenden Gelände klar abgrenzbaren Bettes (auch zu verschiedenen Zeitpunkten) Wasser führen. Verwerfungen, die innerhalb eines eindeutig erkennbaren und fest abgegrenzten Abflussbereiches stattfinden und sich - Extremereignisse ausgenommen - in diesem Bereich bewegen, führen noch nicht dazu,
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vor dem Hintergrund der Abgrenzung zwischen Bach und Wildwasser iSd Sbg WRG 1870 bzw des RWRG 1869 das Vorliegen eines Bettes und damit eines Baches zu verneinen. VwGH 21.2.2008, 2006/07/0168 Abs 2
1. Sobald Grubenwässer zu Tage getreten sind, unterliegen sie als Tagwässer den Bestimmungen des WRG einschließlich der Konsensbedürftigkeit ihrer Benützung. VwGH 12.5.1914, Slg 10.247
2. Erfolgt die Nutzung einer Quelle als Grubenwasser nicht für den Bergwerksbetrieb, sondern als Ersatzwasser für eine durch den Bergwerksbetrieb beeinträchtigte Wasserversorgungsanlage, ist die WRbeh zur Bewilligung nach § 9 Abs 2 zuständig. VwGH 16.6.1977, 2335/76 Abs 3
1. Nach § 3 Abs 3 ist ein Privatgewässer als Zugehör jenes Grundstückes zu betrachten, auf dem es sich befindet, und zwar nach Maßgabe der Uferlänge des Grundstückes. Damit räumt der Gesetzgeber dem Grundeigentümer eine Verfügungsmacht über Privatgewässer ein, bei der es sich grundsätzlich um Eigentum handelt, wobei allerdings bezüglich des ungefassten fließenden Wassers eine Einschränkung zu machen ist. Nach Spielbüchler (in: Rummel, ABGB², RZ 4 zu § 354) sind Grund- und Quellwasser, angesammeltes Niederschlagswasser und andere private Gewässer Bestandteile der Liegenschaft, wenngleich das ungefasste fließende Wasser (die Wasserwelle) ähnlich der freien Luft und wilden Tieren sich der Herrschaft des Eigentümers als herrenlos entzieht; der Eigentümer kann sich dieser Güter aber bemächtigen, sie nutzen und ihre Aneignung oder Benutzung seitens Dritter durch sein Ausschließungsrecht verhindern. Das durch § 3 Abs 1 dem Grundeigentümer verliehene Verfügungsrecht über private Gewässer umfasst demnach selbst dort, wo es noch nicht zu Eigentum geworden ist, das Recht, andere von der Benutzung des Privatgewässers auszuschließen. VwGH 28.4.2005, 2004/07/0071 (Hinweis auf VwGH 2.10.1997, 97/07/0072).
Abs 1
1. Das öff Wassergut ist ein Teil des öff Gutes (§ 287 ABGB). Das öff Gut steht im Eigentum des Bundes oder Landes und dient dem bestimmungsgem unmittelbaren Gebrauch durch jedermann. OGH SZ 32/64; SZ 41/48; SZ 52/62
2. Ist im Grundbuch nur die Eigenschaft als öff Gut ersichtlich gemacht, der Eigentümer aber nicht eingetragen, setzt die Verbücherung eines Eigentumsüberganges voraus, dass zuerst der frühere Eigentümer eingetragen wird. OGH SZ 32/64
3. Das öff Gut steht im Eigentum einer Gebietskörperschaft, ist aber durch den Gemeingebrauch als eine Art öffrechtl Dienstbarkeit beschränkt. OGH 22.3.1961, 5 Ob 93/61
4. Das Eigentumsrecht am Wasserbett eines öff Gewässers umfasst auch den Luftraum über dem Wasser. OGH EvBl 1963/163
5. Gem § 4 Abs 1 gilt der Bund grundsätzlich als Eigentümer des öff Wassergutes. VwGH 2.6.1966, 187/66
6. Die Vermutung des § 4 Abs 1 Satz 2 greift nicht Platz, wenn die angrenzenden Uferbesitzer schon vor dem 1.11.1934 nach § 410 ABGB Eigentum an einer Parzelle erworben haben. Die Aufnahme einer Liegenschaft in das Grundstücksverzeichnis II als öff Gut hat keine konstitutive Wirkung; sie geschieht nur zu Evidenzzwecken. OGH 17.1.1968, 5 Ob 2/68
7. Zum Unterschied von öff Gewässern (§ 2) ist unter öff Wassergut (§ 4) nicht das Wasser selbst, sondern vielmehr ausschließlich eine Grundfläche zu verstehen. OGH 20.11.1974, 1 Ob 155/74; stRsp
8. Über die Benützung des öff Wassergutes durch Errichtung eines Bootshauses auf Piloten kann neben der wr Bewilligung nach § 38 auch ein Bestandvertrag geschlossen werden. OGH 20.11.1974, 1 Ob 155/74
9. Ein zu einer Wörthersee-Parzelle gehörender Uferstreifen ist öff Wassergut.
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OGH 3.11.1982, 1 Ob 42/82
10. Durch die auf Art 104 Abs 2 B-VG gestützte Übertragungs-V BGBl 1969/280 wurde weder in die Eigentümerbefugnisse des Bundes eingegriffen noch das Eigentumsrecht des Bundes in irgendeiner Weise begrenzt. Der Bund ist daher zur Anerkennung einer Ersitzung sowie zur Aktiv- und Passivlegitimation in Eigentumsklagen befugt.
OGH 29.6.1983, 1 Ob 18/83, SZ 56/111
11. Durch die Übertragung von Vw-Aufgaben iSd Art 104 Abs 2 B-VG verliert der BM die Zuständigkeit in diesen Angelegenheiten. Er kann seine Zuständigkeit nur durch - vollen oder teilweisen - Widerruf der Übertragung wieder erlangen. Seine Weisungsbefugnis bleibt jedoch unberührt. VfGH 20.6.1985, B 564/83; 19.6.1989, V 33, 34/88 VwGH 22.4.1986, 83/07/0269,
12. Öff Gut ist im Zweifel Gemeindegut. Wird ein als öff Gut - öff Weg ausgewiesenes Grundstück vom begleitenden Bach nicht überflutet, ist dieses Grundstück bis zur Uferlinie öff Gut, aber nicht öff Wassergut. OGH 10.2.1988, 1 Ob 55/87
13. Wie die Betrauung eines BM mit der Vermögensverwaltung des Bundes nicht privatrechtl Akten vom Typus der Bevollmächtigung gleichgestellt werden darf, so wenig lässt sich die Übertragung dieser Aufgabe an die Landesverwaltung (Art 104 Abs 2 B-VG) mit solchen Akten vergleichen. Vielmehr handelt es sich in beiden Fällen um den staatsrechtl Akt der Festlegung einer Kompetenz, dessen Charakter sich nicht deswegen verändert, weil es eine Kompetenz zu privatrechtl Handeln und nicht zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse ist, vergleichbar der Bestimmung der Organe juristischer Personen des Privatrechtes und daher der Formen des Organisationsrechtes bedürftig. Er ist V nicht nur Kraft der etwa zufällig gewählten Form, sondern wegen seines sachlichen Gehaltes.
Bei der Übertragung der Geschäfte der Bundesverwaltung nach Art 104 Abs 2 B-VG geht es um die Frage, wer überhaupt als Organ des Rechtsträgers Bund auftritt. Nach VfSlg 10.477/1985, ist das entweder der zuständige BM oder der LH, nicht aber beide nebeneinander. VfGH 19.6.1989, V 33, 34/88 (betr Übertragungs-V BGBl 1966/344)
14. Die bei 30-jährlichen Hochwässern überfluteten Gebiete sind nur dann öff Wassergut, wenn der Bund Eigentümer ist oder Eigentum erwirbt. OGH 29.1.1993, 1 Ob 38, 39/92 Vgl nun § 4 Abs 1 iVm § 38 Abs 3 idF WRG-Nov 1990
15. Öff Wassergut ist nicht von den Bestimmungen des Rattengesetzes 1925 ausgenommen. VwGH 16.12.1993, 93/07/0230
16. Im Privateigentum stehende Flächen können nicht öff Wassergut sein. VwGH 11.7.1996, 93/07/0119, 0120; 11.7.1996, 93/07/0144
17. Das Fischereirecht erstreckt sich - unbeschadet des Uferbetretungsrechts eines Fischereiberechtigtenschon auf Grund seiner gesetzlichen Definition lediglich auf Wasserflächen, sodass es der Eintragung einer entsprechenden räumlichen Begrenzung gem § 12 Abs 2 GBG, deren genaue Bezeichnung im Hinblick auf Wasserstandsschwankungen überdies problematisch wäre, nicht bedarf. Die Befürchtung, das Fischereirecht könnte sich sonst auf verlandete oder verbaute Flächen beziehen, ist daher unbegründet. OGH 16.9.1997, 5 Ob 2116/96d (zu § 1 Abs 1 Kärntner FischereiG 1951; zum Uferbetretungsrecht Hinweis auf SZ 14/97 sowie auf Spielbüchler in Rummel²,§ 383 ABGB Rz 4)
18. Auch im Eigentum von Gebietskörperschaften stehende Liegenschaften, die als öff Gut gewidmet sind, können Gegenstand einer Enteignung sein.
VwGH 25.7.2002, 2001/07/0069 (Hinweis auf VwGH 30.1.2001, 2000/05/0284, mwN) Abs 2
1. Das in §§ 1 und 2 der V des LH Vorarlberg über Wirtschaftsbeschränkungen im Bereich des Rheinvorlandes sowie der Rheindämme und Rheinwuhre, LGBl Nr. 58/1988 (Rheinwuhr-V) normierte Reitverbot bewirkt keinen Eingriff in ein nach dem WRG garantiertes Benützungsrecht. Der in § 4 Abs 2 lit e WRG normierte Erholungszweck des öff Wassergutes begründet kein subjektives Recht. Auf den ungehinderten Gemeingebrauch an einem öff Gewässer steht niemandem ein subjektives öff Recht zu. VfGH 17.10.1991, V 478/9 Abs 5
1. Bloß durch Austrocknung des Gewässers oder durch dessen Teilung in mehrere Arme entstandene Inseln oder überschwemmte Grundstücke lassen die Rechte der vorigen Eigentümer unverletzt (§ 408 ABGB wurde in seiner Wirksamkeit durch das WRG nicht berührt). OGH 30.9.1959, SZ 32/115
10
2. § 407 ABGB ist zur Gänze überholt. OGH 30.9.1959, SZ 32/115
3. § 411 ABGB (Anschwemmung) ist nur auf fließende Gewässer, nicht aber auf Teiche und Seen anzuwenden. OGH 28.9.1963, 6 Ob 225, 226/63 Abs 6
1. Seit 1.11.1934 kann durch Ersitzung Eigentum an öff Wassergut nicht mehr erworben werden. OGH 14.3.1979, 1 Ob 5/79, EvBl 1979/213
2. Zum 1.11.1934 durch Ablauf der 40-jährigen Ersitzungszeit bereits erworbene Rechte können weiterhin geltend gemacht werden.
OGH 3.11.1982, 1 Ob 42/82; 11.10.1988, 1 Ob 31/88
3. Enthielt die szt wr Bewilligung die Verpflichtung, die Anlage „auf Verlangen des Ärars ohne Anspruch auf Entschädigung zu entfernen, sollte die verbaute Fläche für öff Zwecke benötigt werden", kann der Rechtsnachfolger des szt Konsensträgers mangels Redlichkeit einen Ersitzungsanspruch gem § 4 Abs 5 nicht geltend machen. OGH 14.6.1989, 1 Ob 597/89
4. Die Ersitzung an öff Gut kann nur dann erfolgen, wenn die Nutzung außerhalb des Gemeingebrauches liegt. Dass die strittige Grundfläche (des Wörthersees) durch die Absenkung des Seespiegels im Jahre 1885 verlandete und keine Aufschüttung erfolgte, hat nach dem typischen Geschehensablauf für sich allein noch nicht zur Folge, dass die Anrainer diesen Uferstreifen in einer den Ersitzungsbesitz einleitenden Art in Nutzung genommen haben; es liegt dabei kein Tatbestand vor, der einen Anscheinsbeweis als zulässig erscheinen ließe. Der Anscheinsbeweis ist stets ausgeschlossen, wenn der Kausalablauf durch den individuellen Willensentschluss eines Menschen bestimmt werden kann.
OGH 30.1.1996, 1 Ob 5/96 (Hinweis auf SZ 66/11, Schubert in Rummel, ABGB² § 1460 Rz 4 mwN, SZ 65/132, SZ 57/20) Abs 8
1. Eine Bewilligung nach § 38 ist kein Beleg dafür, dass die beanspruchte Grundfläche für Zwecke des öff Wassergutes dauernd entbehrlich wäre. Ein Anspruch auf Ausscheidung einer Grundfläche aus dem öff Wassergut kann nur gegeben sein, wenn diese Fläche für die Zwecke, denen öff Wassergut zu dienen bestimmt ist, dauernd entbehrlich ist. VwGH 28.9.1961, Slg 5626
2. Gegenstand des Feststellungsbescheides nach § 4 Abs 8 (Ausscheidung) ist ausschließlich die öff-rechtl Frage der Entbehrlichkeit der betroffenen Flächen für jene Zwecke, denen öff Wassergut zu dienen hat. Mit der Ausscheidung ist die Frage, ob der betr Gewässerteil weiterhin als öff oder privates Gewässer zu gelten habe, nicht mit erledigt. Ebenso wenig wird damit über die zivilrechtl Fragen des Eigentumsrechts und aus anderen Rechtstiteln des Zivilrechts herrührender Nutzungsrechte an solchen Flächen abgesprochen. VwGH 22.3.1962, Slg 5754; 11.7.1996, 93/07/0119, 0120 (Hinweis auf VwGH 22.3.1962, Slg NF 5.754/A, sowie Krzizek, 38)
3. Die Behauptung einer „willkürlichen" oder „in schikanöser Rechtsausübung" nicht erteilten Zustimmung des Verwalters des öff Wassergutes ist im Verfahren zur Erlangung der wr Bewilligung nicht zu prüfen, da in diesem Verfahren die Zustimmung des Grundeigentümers eine unabdingbare, weil nicht durch ein Zwangsrecht ersetzbare Voraussetzung für eine positive Sachentscheidung ist.
VwGH 14.3. 1995, 94/07/0005 (Bewilligung nach § 38); 11.7.1996, 93/07/0144; 25.7.2002, 2001/07/0069 (Bewilligung gem § 32)
4. Die WRbeh ist nicht zuständig darüber zu entscheiden, ob eine Fläche öff Wassergut ist oder nicht. Auch der Feststellungsbescheid nach § 4 Abs 8 setzt voraus, dass es sich um öff Wassergut handelt. VwGH 24.10.1995, 94/07/0183 (Hinweis auf OGH SZ 31/146)
5. Parteistellung im Verfahren nach § 4 Abs 8 hat neben dem Bund derjenige, der an der Vermeidung der im § 4 Abs 8 normierten Nichtigkeitssanktion ein rechtl Interesse hat. Dem entsprechend kann unter einem „Rechtstitel für den Erwerb" iSd § 4 Abs 9 nicht jeder der in den §§ 380 ff ABGB genannten Rechtsgründe für den Erwerb des Eigentumsrechts und auch nicht jeder der im § 424 ABGB als geeignete Rechtsgründe mittelbaren Eigentumserwerbs angeführten Titel, sondern nur ein solches schuldrechtl Verpflichtungsgeschäft oder eine einem solchen gleichkommende hoheitliche Verfügung iSd § 424 ABGB verstanden werden, mit welchem oder welcher dem Eigentümer der mit der Widmung als öff Wassergut belasteten Flächen gegenüber der Anspruch auf Übertragung des Eigentumsrechts begründet worden ist. Rechtstitel für den Erwerb iSd § 4 Abs 9 sind nur Rechtsgeschäfte mit (und solchen gleichzusetzende Hoheitsakte gegenüber) dem Träger des öff Wassergutes, nicht jedoch Rechtstitel für den mittelbaren Eigentumserwerb gegenüber anderen Personen und Rechtstitel zum ursprünglichen Eigentumserwerb iSd bürgerl Rechts.
11
VwGH 11.7.1996, 93/07/0119, 0120
6. Jeder Erwerb des Eigentumsrechts an als öff Wassergut gewidmeten Flächen in anderer als der im § 4 Abs 8 vorgesehenen Weise bringt die öff-rechtl Widmung mit dem zivilrechtl in anderer Weise wirksam erworbenen Eigentum zum Erlöschen. Ein bescheidmäßiger Abspruch über die bereits eingetretene Beendigung der Zweckwidmung von Flächen als öff Wassergut ist im Gesetz nicht vorgesehen und auch durch ein Interesse einer Partei an der - den Gerichten vorbehaltenen - Klarstellung ihres Eigentumsrechts nicht gerechtfertigt. VwGH 11.7.1996, 93/07/0119, 0120 (Hinweis auf VwGH 24.10.1995, 94/07/0183)
7. Eine Prüfung der Eigenschaft von Flächen als öff Wassergut als Vorfrage ist in einem Verfahren nach § 4 Abs 8 und 9 möglich, setzt aber verfahrensrechtl das Vorliegen eines zulässigen und deshalb zur Einleitung eines Verfahrens nach § 4 Abs 8 und 9 geeigneten Antrages eines hiezu berechtigten Antragstellers voraus. Fehlt es einem Antragsteller an einem Rechtstitel für den Erwerb iSd § 4 Abs 9, dann kann es zu dieser Vorfragenprüfung schon aus dem verfahrensrechtl Hindernis des Fehlens eines zulässig gestellten verfahrenseinleitenden Antrages nicht kommen.
VwGH 11.7.1996, 93/07/0119, 0120 (Hinweis auf VwGH 24.10.1995, 94/07/0183)
8. Die wr Bewilligung kann aus dem Grunde des § 5 Abs 1 Satz 2 nur bei Vorliegen der zivilrechtl Einwilligung durch den Verwalter des öff Wassergutes erteilt werden, ohne dass die Gründe, aus denen der Verwalter des öff Wassergutes die zivilrechtl Einwilligung versagt, im wr Verfahren von Interesse wären. VwGH 11.7.1996, 93/07/0144 (Bewilligung nach § 38; Hinweis auf VwGH 14.3.1995, 94/07/0005); 25.7.2002, 2001/07/0069 (Bewilligung gem § 32)
Abs 1
1. Die Zustimmung des Grundeigentümers ist allgemeine Voraussetzung für die Bewilligung einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Benützung des Bettes eines öff Gewässers; das Fehlen dieser Zustimmung ist daher nicht als privatrechtl Einwendung zu werten, die die Erteilung der wr Bewilligung nicht verhindern würde, sondern ein Anstand, der die Bewilligung ausschließt. VwGH 25.5.1950, Slg 1464; 16.12.2004, 2004/07/0185; stRsp
2. Das Bett öff Gewässer kann im Privateigentum stehen. Dass dieser Privatrechtstitel auf die Zeit vor 1870 zurückgeht, wird hier (in § 5 Abs 1) jedoch - im Gegensatz zu § 2 Abs 2 - nicht gefordert. Wer Wasserwelle und Bett eines öff Gewässers über den Gemeingebrauch hinaus ohne wr Bewilligung benützt, bedarf der Zustimmung des Grundeigentümers. Die wr Bewilligung gibt auch das Recht zur unentgeltlichen Benutzung des Bettes. OGH 26.11.1958, SZ 31/355
Nach dzt Rechtsverständnis bedarf die Inanspruchnahme des öff Wassergutes der Zustimmung des Verwalters des öff Wassergutes (siehe Rsp bei § 4), die von einer Gegenleistung abhängig gemacht werden kann
3. Das Recht zur Benützung öff Gewässer zum Betrieb von Überfuhren ist dem Begriff des „Gemeingebrauches" iSd § 5 Abs 1 zuzuordnen. VwGH 9.7.1959, Slg 5028
4. Das Eigentumsrecht am Wasserbett eines öff Gewässers umfasst auch den Luftraum über dem Wasser. OGH EvBl 1963/163
5. Die Schiff- und Floßfahrt ist zwar dem Begriff des Gemeingebrauches iSd § 5 Abs 1 zuzuordnen, doch sind diese Formen des Gemeingebrauches durch das WRG nicht erfasst. VwGH 24.2.1966, 1772/65
6. Handelt es sich bei dem in Anspruch genommenen Bett eines öff Gewässers um eine Liegenschaft, die der Österreichischen Bundesforste AG zur Verwaltung übertragen ist, dann beinhaltet diese Verwaltung auch die Befugnis zur Abgabe einer Erklärung, dass einer Grundinanspruchnahme iSd § 5 Abs 1 nicht zugestimmt wird. VwGH 16.12.2004, 2004/07/0185 (Hinweis auf § 4 Abs 6 BundesforsteG, BGBl 1996/793) Abs 2
1. Der Grundeigentümer ist berechtigt, die Ausübung der ihm durch das Gesetz zuerkannten Rechte an andere zu übertragen.
12
VwGH 1.6.1888, Slg 4137
2. Die Benutzung der Privatgewässer steht dem Eigentümer derselben zu. VwGH 9.11.1888, Slg 4336; 13.12.1906, Slg 4837; 17.4.1907, Slg 5121; Slg 5257 Die Benutzungsbefugnis ist allerdings nicht unbegrenzt; vgl Rsp zu § 3 Abs 1 sowie unten 3. Bei fließenden Privatgewässern erstreckt sich das Eigentumsrecht keineswegs bloß auf das Flussbett, sondern schließt in sich das Recht, die fließende Wasserwelle zu ergreifen, zu verwenden und alle natürlichen Früchte und Kräfte des Gewässers auszunützen. VwGH 18.12.1900, Slg 14.977
4. Der Eigentümer einer Quelle hat nur innerhalb der Grenzen seines Grundbesitzes Anspruch auf wr Schutz, weil durch die Okkupation der Quelle nicht auch Herrschaft über die unter den Nachbargründen sich fortbewegenden, nur schwer bestimmbaren unterirdischen Wassermengen erworben werden kann. VwGH 1.2.1905, Slg 3278 (zu Mähr. WRG)
5. An dem aus einem städtischen Kanalnetz in ein öff Gewässer abfließenden Wasser können Rechte nach dem WRG nicht begründet werden. VwGH Slg 7573/10 (zu Böhm. WRG)
6. Steht dem Recht eines Quelleneigentümers zur Wasserbenützung ein vereinbartes Mitbenützungsrecht eines Dritten gegenüber, dann liegt der Fall einer durch besonderen Privatrechtstitel begründeten Beschränkung iSd § 5 Abs 2 vor. VwGH 12.3.1959, 1735/57
7. Da den Grundeigentümern laut § 5 Abs 2 das Recht zusteht, das nach § 3 Abs 1 lit a als Privatgewässer qualifizierte Grundwasser zu nutzen, kommt ihnen iSd § 12 Abs 2 das Recht zu, diese Befugnis nach § 102 Abs 1 lit b in einem wr Verfahren als Partei geltend zu machen.
VwGH 12.9.1963, Slg 6087; 24.2.1966, 1229/65; 2.12.1980, 3021, 3022/80; 1.7.1986, 84/07/0375, 85/07/0002, 85/07/0013, 85/07/0014, 85/07/0018, 85/07/0019, 85/07/0272, 85/07/0277, 85/07/0278, 85/07/0279; 26.2.1991, 90/07/0136; 24.5.2007, 2007/07/0025; stRsp
8. Unter dem Wort „gehören" ist nicht bloß das Eigentum am Grundstück (§ 3 Abs 1) zu verstehen, sondern auch ein Privatrechtstitel, der durch Rechtsgeschäft über ein Privatgewässer begründet wird. Daher ist zur Geltendmachung von Rechten nach § 5 Abs 2 das Eigentum am Quellgrundstück keine notwendige Voraussetzung. VwGH 5.4.1975, 1611/75
9. Ein dingliches Wasserbezugsrecht endet nicht schon deshalb, weil das Haus des Berechtigten an das Wasserleitungsnetz angeschlossen worden ist; nur völlige Zwecklosigkeit oder Unmöglichkeit der Ausübung lässt die Dienstbarkeit enden. OGH 2.5.1979, 1 Ob 17/79 = EvBl 1980/22
10. Jede über die Grenze des § 9 Abs 2 hinausreichende Verfügung des Eigentümers über sein Privatgewässer ist nicht mehr ein Recht dieses Eigentümers, sondern kann die Befugnis hiezu nur durch eine beh Bewilligung erhalten werden. Eine solche kann bei Benachteiligung fremder Rechte - zB durch Veränderung der Abflussverhältnisse - nach § 12 Abs 2 und 3 nur nach Einräumung eines Zwangsrechts und gegen entsprechende Schadloshaltung des Besitzers des fremden Rechts erteilt werden. VwGH 29.4.1980, 2184/78; 10.2.1981, 07/0010/81; 22.1.1985, 82/07/0093; stRsp Konstitutive Wirkung der wr Bewilligung; zugleich Begrenzung der Eigentumsrechte (Eigentümerbefugnisse) mit der Grenze der Bewilligungsfreiheit (vgl auch § 10)
11. Die durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen iSd § 5 Abs 2 sind nicht Nutzungsbeschränkungen iS dieser Gesetzesstelle.
VwGH 10.2.1981, 07/0010/81 (vertraglich eingeräumter obligatorischer Anspruch auf Wasseranschluss und Duldung der Wasserentnahme)
12. Wege- und Wasserschöpfrechte sind immer Felddienstbarkeiten, gleichgültig, ob sie einem der Landwirtschaft gewidmeten Grundstück oder einem städtischen Gebäude dienen. Ersessene Wasserschöpfrechte sind daher gem Art I des Gesetzes RGBl 77/1897, in Tirol vom Eintragungsgrundsatz ausgenommen. OGH 17.6.1981, 1 Ob 18/81 = EvBl 1982/193
13. Die Verfügungsmacht des Eigentümers eines fließenden Privatgewässers ist dadurch eingeschränkt, dass er ohne wr Bewilligung auf den Lauf und die Beschaffenheit des Gewässers nicht Einfluss nehmen und den natürlichen Abfluss nicht willkürlich zum Nachteil eines Unterliegers ändern darf. OGH 11.12.1985, 1 Ob 23/85, SZ 58/203
14. Umfasst der Anschlusszwang nach dem Landes-Wasserversorgungsgesetz die Verpflichtung zur Deckung des gesamten Wasserbedarfs aus der öff Wasserversorgung, dann steht dem Eigentümer nicht das Recht zu, Einwendungen wegen Beeinträchtigung der Nutzungsbefugnis iSd § 5 Abs 2 zu erheben. VwGH 17.2.1987, 86/07/0111
13
Heute lassen die meisten Landes-Wasserversorgungsgesetze die Nutzung eigener Brunnen und Quellen zu
15. Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 müssen nicht auf das Eigentum am Quellgrundstück, sondern können auch auf andere Privatrechtstitel gestützt sein. Nicht in Betracht kommt eine bloß obligatorische Nutzungsberechtigung, wohl aber eine Dienstbarkeit.
VwGH 19.5.1987, 87/07/0013; 19.11.1991, 89/07/0082; 8.4.1997, 96/07/0195 (nicht verbüchertes Wasserbezugsrecht; Hinweis auf VwGH 10.2.1981, Slg NF 10.362/A); 23.4.1998, 98/07/0041; 16.9.1999, 99/07/0058; 23.11.2000, 2000/07/0059, 0060, 0061 (Hinweis auf VwGH 15.1.1998, 97/07/0212 mwN); 22.3.2001, 98/07/0129; 17.10.2002, 2002/07/0084 (verbüchertes Nutzungsrecht an einem Privatgewässer); 17.10.2002, 2000/07/0042; 31.3.2005, 2003/07/0167; stRsp
16. Zur gesetzlichen Einschränkung der Dispositionsbefugnis des Gewässereigentümers zählt auch die Duldung des so genannten „kleinen Gemeingebrauches" gem § 8 Abs 2. OGH 21.10.1987, 1 Ob 33/87
17. Die für die Nutzung eines Wasservorkommens bereits erteilten wr Bewilligungen verringern die für einen Neubewerber rechtl zur Verfügung stehende Wassermenge, soweit die angestrebte Nutzung durch Überschreitung der Summe der Auswirkungen aller bestehenden Berechtigungen Rechte Dritter zu beeinträchtigen vermag. VwGH 4.7.1989, 88/07/0135
18. Als eine durch besondere Rechtstitel begründete Beschränkung der Benutzung eines Privatgewässers kommt auch ein ersessenes Wasserbezugsrecht in Frage. VwGH 19.9.1989, 86/07/0046; 17.10.2002, 2000/07/0046
19. Inhalt einer Reallast - die auch ersessen werden kann - kann auch die Verpflichtung zur Wasserzufuhr zu einer bestimmten Wasserversorgungsanlage bilden. OGH 20.9.1989, 1 Ob 14, 15/89
20. Am Wesen einer Dienstbarkeit ändert sich nichts, wenn der Belastete zu gewissen positiven Leistungen verhalten ist, soweit diese bloß Mittel zum Zweck sind. Selbst wenn der Belastete zur Erhaltung gewisser Anlagen verpflichtet ist, ändert dies nichts daran, dass das Recht selbst als Dienstbarkeit zu beurteilen ist. OGH 15.11.1989, 1 Ob 40, 41/89
21. Einwendungen eines Brunnenbesitzers gegen ein Deponievorhaben wegen befürchteter Beeinträchtigung seines Brunnens berühren ein „civil right". EGMR 25.11.1993, A Nr. 279-B
22. Das Recht, eine aufgelassene Lehmgrube auf eigenem Grund im Einklang mit den anzuwendenden Rechts-vorschriften anzufüllen, ist ein ziviles Recht iSd Art 6 EMRK. EKMR 7.4.1994, Nr. 16.036/90
23. Die wr Bewilligung kann aus dem Grunde des § 5 Abs 1 Satz 2 nur bei Vorliegen der zivilrechtl Einwilligung durch den Verwalter des öff Wassergutes erteilt werden, ohne dass die Gründe, aus denen der Verwalter des öff Wassergutes die zivilrechtl Einwilligung versagt, im wr Verfahren von Interesse wären. VwGH 11.7.1996, 93/07/0144 (Bewilligung nach § 38; Hinweis auf VwGH 14.3.1995, 94/07/0005); 25.7.2002, 2001/07/0069 (Bewilligung gem § 32) Gilt gleichermaßen für private Eigentümer des Gewässerbettes
24. Das Recht, eine bewilligungspflichtige - und auch bewilligte - Wasserleitung mit zu benützen, begründet keine Befugnis zur Benutzung eines Privatgewässers iSd § 5 Abs 2. VwGH 23.4.1998, 98/07/0041
25. Für die Geltendmachung des Rechts einer Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs 2 ist es nicht erforderlich, dass der Berechtigte von der ihm zustehenden Nutzungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch macht; es genügt vielmehr, dass durch das beantragte Wasserbenutzungsrecht die künftige Ausübung dieser Befugnis beeinträchtigt wird.
VwGH 6.8.1998, 97/07/0014; 28.6.2001, 2000/07/0248 = RdU-LSK 2002/39; 21.3.2002, 2001/07/0169; 24.5.2007, 2007/07/0025; stRsp
26. Grundsätzlich kann auch die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Grundwassers dem Grundeigentümer (unter Berufung auf § 5 Abs 2) Parteistellung im WR-Verfahren verschaffen, auch wenn er das Grundwasser nicht nützt.
VwGH 6.8.1998, 97/07/0014; 28.6.2001, 2000/07/0248 = RdU-LSK 2002/39; 21.3.2002, 2001/07/0169; stRsp
27. Wird ein als Dienstbarkeit bezeichnetes, jedoch als Reallast zu qualifizierendes Wasserbezugsrecht durch viele Jahrzehnte kostenlos in Anspruch genommen, so erhellt daraus, dass sich der im szt „Dienstbarkeits- vertrag" erfolgte Hinweis auf die „Gebrauchsordnung der Wasserleitung" nicht auf den Abschnitt über die
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Bezahlung des Wassergeldes bezieht. § 915 1. Halbsatz ABGB kann zur Auslegung nicht herangezogen werden, wenn für das Wasserbezugsrecht als Entgelt eine Parzelle überlassen wurde. OGH 29.9.1998, 1 Ob 201/98k, JBl 121 (1999) 6, hiezu krit. Binder, Der rechtl Umgang mit „Ewigkeitsklauseln" in dinglichen Bezugsverträgen, JBl 121 (1999) 6
28. Wird mit der (Wasser-) Dienstbarkeit nicht eine ausschließliche Nutzungsbefugnis des Eigentümers des herrschenden Gutes begründet, bleibt die über die Dienstbarkeit hinausgehende Nutzung beim Grundeigentümer (§ 3 Abs 1 lit a). Durch Verfügung des Grundeigentümers wird nur dann in die Nutzungsbefugnis des Dritten eingegriffen, wenn sein Nutzungsanteil beeinträchtigt würde. VwGH 16.9.1999, 99/07/0058
29. Ausgehend von einer Mindestwasserführung des Gerinnes im Ausmaß von 10 l/s wird mit der Bewilligung einer Entnahme von Wasser im Ausmaß von 2 l/s an Personen, denen das Gewässer nach Maßgabe der Bestimmung des § 3 Abs 1 lit e iVm § 9 Abs 3 zur Hälfte gehört, ein Dritter in der Nutzung des ihm gehörenden Hälfteanteils des betroffenen Gewässers nach § 5 Abs 2 nicht verletzt. VwGH 9.3.2000, 99/07/0193
30. § 12 Abs 2 enthält drei voneinander zu unterscheidende Tatbestände, die als bestehende Rechte anzusehen sind, nämlich rechtmäßig geübte Wassernutzungen, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 und das Grundeigentum. Alle diese bestehenden Rechte iSd § 12 Abs 2 vermitteln auf Grund des § 102 Abs 1 lit b in einem WR-Verfahren Parteistellung, sofern durch das zur Bewilligung anstehende Vorhaben eine Berührung dieser Rechte möglich ist.
VwGH 18.1.2001, 2000/07/0090, 0212 = RdU 2001/69; stRsp
31. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber des AWG mit dem Begriff „Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gem § 12 Abs 2“ WRG auch die Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 erfassen wollte, zumal auch diese eine rechtmäßige Wassernutzung im weitesten Sinn darstellen.
VwGH 18.1.2001, 2000/07/0090, 0212 = RdU 2001/69 (zu § 29 AWG; gilt - zufolge gleichen Wortlautes - auch für § 42 AWG 2002)
32. Das aus der Nutzungsbefugnis des Grundeigentümers am Grundwasser erfließende Recht ist kein uneingeschränktes. Einen Anspruch auf Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer wr Bewilligung hat der Grundeigentümer aus dem Titel eines Zugriffes auf sein Grundwasser nur dann, wenn durch diesen Zugriff das betroffene Grundstück nicht mehr auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Eine Verwirklichung des Vorhabens kommt in diesem Fall nur dann in Betracht, wenn die Einräumung von Zwangsrechten möglich ist. Bleibt das betroffene Grundstück trotz der Grundwasserentnahme auf die bisher geübte Art benutzbar und kommt es auch nicht zu einer Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit, dann kann der Grundeigentümer aus dem Titel einer Einschränkung seiner potentiellen Nutzungsbefugnis des Grundwassers nach § 5 Abs 2 weder mit Erfolg den Einwand erheben, das Vorhaben dürfe nicht bewilligt werden, noch eine Entschädigung begehren. VwGH 28.6.2001, 2000/07/0248 = RdU-LSK 2002/39 (Hinweis auf VwGH 2.10.1997, 97/07/0072, 10.6.1999, 95/07/0196, sowie auf § 12 Abs 4); 21.3.2002, 2001/07/0169; stRsp OGH 12.10.2004, 1 Ob 141/04 y = RdU 2005/109 (mit Anm Ramsebner) Daher keine Entschädigung nach entnommener Wassermenge! Siehe näher bei §§ 12 Abs 2 und 4 sowie 102
33. Als Titel für den Erwerb einer Dienstbarkeit kommt nicht nur ein schriftlicher, sondern auch ein mündlich oder konkludent (§ 863 ABGB) - zB durch Duldung der Errichtung und Benutzung einer kostspieligen Anlagegeschlossener Servitutsvertrag in Betracht, und der Erwerb einer Servitut ist auch durch Ersitzung möglich (vgl § 480 ABGB). So wird der zu einer Ersitzung erforderliche Rechtsbesitz dadurch erworben, dass man einwirkliches oder angebliches - Recht gegen jemand gebraucht und dieser sich fügt, wobei die Besitzesausübung so beschaffen sein muss, dass derjenige, in dessen Besitz eingegriffen wird, die Ausübung eines bestimmten Rechts erkennen kann. Kann die Beh diesen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei nicht feststellen, ist es Aufgabe der Beh, der Partei mitzuteilen, welche Angaben zur Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs noch benötigt werden, und sie aufzufordern, hiefür Beweise anzubieten. VwGH 17.10.2002, 2000/07/0042 (Hinweis auf Hofmann in Rummel, ABGB-Komm³, § 480 ABGB Rz 1, auf OGH 3.3.1982, 1 Ob 4/82, SZ 55/30; ferner auf die in Walter-Thienel, Vw-Verfahren I², zu § 39 AVG E 119, 125, 154, zit Rsp)
34. Den Grundeigentümern steht nach § 5 Abs 2 das Recht zu, das nach § 3 Abs 1 lit a als Privatgewässer qualifizierte Grundwasser - so etwa durch einen Hausbrunnen - zu nutzen, sodass ein solcher Eigentümer in dieser Hinsicht Inhaber eines bestehenden Rechtes gem § 12 Abs 2 ist. Mit der Behauptung einer Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Qualität des Grundwassers wird daher sowohl eine Beeinträchtigung einer Nutzungsbefugnis gem § 5 Abs 2 - hiefür ist es nicht erforderlich, dass der Berechtigte von der ihm zustehenden Nutzungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch macht, sondern genügt es, dass durch das beantragte Wasser- benutzungsrecht die künftige Ausübung dieser Befugnis beeinträchtigt wird - als auch eine Beeinträchtigung des
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Grundeigentums geltend gemacht, und es ist eine Verschmutzung des Grundwassers geeignet, das Grundstück zu beeinträchtigen.
VwGH 24.5.2007, 2007/07/0025 (Hinweis auf VwGH 6.8.1998, 97/07/0014)
1. Die Floßfahrt bildet eine Art der Ausübung des Gemeingebrauches, auf die keinem Interessenten ein subjektives Recht zugesprochen ist.
VwGH 31.10.1905, Slg 3878; 24.2.1914, Slg 10.110; 14.1.1930, Slg 15.949; 9.7.1959, Slg 5028 2. Die bloße Ausnützung der tragenden Kraft des Wassers zum Befahren einer bestimmten Gewässerstrecke mit Ruderbooten ist an keine wr Bewilligung gebunden. VwGH 24.4.1958, Slg 4647
3. Das Recht zur Benützung öff Gewässer zum Betrieb von Überfuhren ist dem Begriff des „Gemeingebrauches" iSd § 5 Abs 1 zuzuordnen. VwGH 9.7.1959, Slg 5028 Fährbetrieb zählt zur Schifffahrt
4. Die Benutzung der tragenden Kraft des Wassers zur Schiff- und Floßfahrt gehört nicht zum Gemeingebrauch iSd § 8 Abs 1, sondern stellt einen Gemeingebrauch dar, der in besonderen Bestimmungen iSd § 6 Abs 1 geregelt ist. VfGH 25.12.1962, Slg 4330 VwGH 9.7.1959, Slg 5028; 24.2.1966, 1772/65 OGH 21.10.1987, 1 Ob 33/87
5. § 6 Abs 1 trifft keine inhaltliche Regelung der Benutzung der tragenden Kraft des Wassers, sondern nimmt die mit der Benutzung der Gewässer zur Schiff- und Floßfahrt zusammenhängenden Fragen aus dem Bereich des WRG grundsätzlich heraus. Das schließt nicht aus, dass einzelne Bestimmungen des WRG zufolge ihres Wortlautes und ihrer Zielsetzung Belange der Schiff- und Floßfahrt mit erfassen, zB in der Frage der Gewässerreinhaltung. Diesen Bestimmungen kommt aber nur die Bedeutung von Spezialbestimmungen zu, die Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz verfügen. VfGH 25.12.1962, Slg 4330 VwGH 17.1.1963, 124/62; 24.2.1966, 1772/65
Abs 1
1. Als Rechte, die durch den Gemeingebrauch nicht verletzt werden dürfen, kommen sowohl Wasserbenutzungsrechte iSd § 9 als auch ältere, auf Grund des § 142 aufrecht erhaltene Wasserbenutzungen in Betracht. VwGH 29.9.1880, Slg 872
2. Wird die vorüber fließende Wassermenge durch eine neue Wasseranlage geschmälert oder voll in Anspruch genommen, so hat niemand wegen des ihm entgangenen Gemeingebrauches ein Recht der Einsprache oder der Schadloshaltung, da ja die bisher mögliche Gewässerbenutzung kein verliehenes Wasserbenutzungsrecht, sondern lediglich eine für die Dauer des tatsächlichen Wasservorrates und nach Maßgabe der jeweiligen Wasserbenutzung anderer gestattete, ein Recht am Wasser nicht begründende Erlaubnis war, die einer anderweitigen beh Verfügung in Betreff dieses Wassers jederzeit und ohne Entschädigung weichen muss. VwGH 14.10.1902, Slg 1257 (zu Vorarlberger WRG)
3. Ein subjektiv-öff Rechtsanspruch auf den unbehinderten Gemeingebrauch an einem Gewässer steht niemandem zu. VfGH 17.10.1991, V 478/90
VwGH 14.10.1902, Slg 1257 (zu Vorarlberger WRG); 18.1.1916, Slg 11.212; 14.1.1930, Slg 15.949; 14.10.1954, Slg 3521; 9.7.1959, Slg 5028; 9.2.1961, Slg 5496; 24.2.1966, 1772/66; stRsp
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4. Die Benutzung der tragenden Kraft des Wassers zur Schiff- und Floßfahrt gehört nicht zum Gemeingebrauch iSd § 8 Abs 1, sondern stellt einen Gemeingebrauch dar, der in besonderen Bestimmungen iSd § 6 Abs 1 geregelt ist. VfGH 25.12.1962, Slg 4330 VwGH 9.7.1959, Slg 5028; 24.2.1966, 1772/65 OGH 21.10.1987, 1 Ob 33/87
5. Unter Gemeingebrauch ist ein Gebrauch zu verstehen, der der Widmung des Objekts entspricht und den gleichen Gebrauch durch alle anderen Berechtigten nicht dauernd einschränkt oder ausschließt, dh den Gebrauch durch andere nicht unangemessen lang hindert. OGH 22.3.1961, 5 Ob 93/613; 3.9.1986, 1 Ob 31/86; stRsp
6. Eine mögliche Schädigung der Fischerei durch eine im Rahmen des Gemeingebrauchs erfolgende Schottergewinnung macht diese nicht bewilligungspflichtig und bietet keine Grundlage für eine Anwendung des § 15 oder des § 138. VwGH 20.9.1962, Slg 5864
7. Das Recht des Badens in einem See kann den Gegenstand einer Dienstbarkeit bilden und ersessen werden. OGH 1.9.1964, 8 Ob 235/64
8. Da der Gemeingebrauch nicht zu den gem § 12 Abs 2 geschützten Rechten zählt, kann seine Einschränkung nicht eine Zwangsrechtsbegründung und Entschädigung erfordern. VwGH 24.2.1966, 1772/66
9. Gemeingebrauch ist die jedermann zustehende Freiheit, die Sache ihrer Zweckbestimmung gem oder, wo diese Zweckbestimmung fehlt oder zweifelhaft ist, in der üblichen Weise zu gebrauchen, die von keiner Bewilligung abhängig ist. OGH SZ 41/48; SZ 52/65
10. Der Gemeingebrauch an dem privaten Wasserbett eines öff (oder einem solchen gleichzuhaltenden) Gewässers (See) umfasst auch das Betreten eines infolge wechselnden Wasserstandes nicht ständig Wasser enthaltenden (§ 2 Abs 4) Seebettes. OGH SZ 53/83; 5.3.1980, 1 Ob 4/80, EvBl 1980/201
11. Der Gemeingebrauch umfasst nicht die Ableitung von Abwässern. Öff-rechtl Befugnisse, die einer beh Bewilligung bedürfen, können nach dem WRG nicht ersessen werden. VwGH 30.5.1969, 1567/68 (Abwassereinleitung); 13.12.1979, 1119/78; 23.4.1991, 91/07/0037 12. Durch den Abschluss eines Bestandvertrages kann bei einem öff Gewässer, in dem laut § 8 Abs 1 der Gemeingebrauch zugelassen ist, dieser Gemeingebrauch nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. VwGH 3.7.1970, Slg 7841
13. Die Errichtung eines Bootshauses auf Piloten im öff Wassergut überschreitet die Grenzen des Gemeingebrauchs. OGH 20.11.1974, 1 Ob 155/74
14. Der Gemeingebrauch stellt keine Verwendung von Wasser für „öff Zwecke" iSd § 13 Abs 3 dar. VwGH 21.10.1986, 86/07/0065, 0066; 19.1.1988, 83/07/0204
15. Der Gemeingebrauch als uralte Rechtseinrichtung zu Gunsten der Allgemeinheit deckt keinen Gebrauch, der seiner Intensität oder seinem Ausmaß nach nicht allgemein geübt werden könnte und daher ungewöhnlich ist. Die gewerbliche Nutzung der Privatgewässer überschreitet jedenfalls die aus dem Gemeingebrauch erfließenden Rechte, weil damit nicht mehr von der Ausübung eines Rechts gesprochen werden kann, das in gleicher Weise von jedermann derart ausgeübt werden kann, dass die Nutzung des einen die gleiche Nutzung durch andere nicht ausschließt. OGH 21.10.1987, 1 Ob 33/87; 10.2.2004, 1 Ob 56/03x
16. Der Gebrauch von Bachwasser als Viehtränke ist Ausfluss des Gemeingebrauchs, für dessen Entfall niemandem ein Einspruchs- oder Schadloshaltungsrecht zusteht. VwGH 26.2.1991, 90/07/0111
17. Weder die Errichtung eines Holzstegs noch Anlagen zur Uferbefestigung sind Gemeingebrauch iSd § 8, weil es sich dabei um solche Arten der Benutzung eines Gewässers handelt, mit denen die gleiche Nutzung anderer ausgeschlossen wird.
VwGH 11.7.1996, 93/07/0144 (Hinweis auf OGH 20.11.1974, 1 Ob 155/74)
18. Die gewerbliche Nutzung öff oder privater Gewässer ist an sich ungewöhnlicher, vom Gesetzgeber nicht beabsichtigter Gebrauch, der jedenfalls die aus dem Gemeingebrauch erfließenden Rechte überschreitet. Beim Canyoning werden Wassergut und Gewässer in einer extremen Art gewerblich genutzt, die auch bei weitherzigstem Verständnis nicht mehr als gewöhnlicher Gebrauch bezeichnet werden kann. Die Rechtsnatur des Bachs ist unerheblich, weil das gewerblich durchgeführte Canyoning auch im öff Gewässer über den „großen" Gemeingebrauch hinausgeht.
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OGH 10.2.2004, 1 Ob 56/03x
Vgl hiezu Hattenberger D, Gewerbl geführte Canyoning-Touren sind nicht vom wr Gemeingebrauch erfasst, RdU [2005] 02, 63
19. Nach § 8 Abs 1 ist es ein Merkmal des Gemeingebrauches, dass er ohne besondere Vorrichtungen vorgenommen werden kann. Gemeingebrauch an einem öff Gewässer liegt daher bei einer Nutzung von Wasser für Fischteiche nicht vor, weil die Ableitung des Wassers bzw. die Errichtung eines Staubrettes gerade eine solche besondere Vorkehrung darstellt. Selbst wenn der Wasserzufluss aus dem öff Gewässer wieder zur Gänze in dieses abgeleitet wird und der Wasserverlauf weder Rechte Dritter noch öff Interessen beeinträchtigt oder jemandem schadet, liegt darin eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung eines öff Gewässers.
VwGH 22.4.2004, 2004/07/0033 (Hinweis auf VwGH 11.7.1996, 93/07/0144, betr Errichtung eines Holzsteges und Anlagen zur Uferbefestigung; daher Bewilligungspflicht nach § 9 Abs 1) 20. Das WRG kennt keine Bestimmung des Inhalts, dass eine Maßnahme, die einen der Bewilligungstatbestände dieses Gesetzes erfüllt, dann keiner Bewilligung bedarf, wenn sie zur Erleichterung des Gemeingebrauches vorgenommen werden soll. VwGH 16.12.2004, 2004/07/0185
21. Auch wenn sich grundbücherlich eingeräumte Dienstbarkeiten zum Teil mit dem gem § 8 Abs 1 WRG und § 4 Abs 1 SchifffahrtsG bestehenden Gemeingebrauch an öff Gewässern decken, so handelt es sich infolge der Einverleibung dieser Rechte im Grundbuch um Dienstbarkeiten, die sich als „dingliche Rechte an einer Liegenschaft" iSd § 49 Abs 3 SchifffahrtsG darstellen. Ein durch diese „unregelmäßigen Dienstbarkeiten" iSd § 479 ABGB Begünstigter kann sich bei der Ausübung der darin eingeräumten Rechte daher auf einen anderen (privatrechtl ) Rechtstitel stützen als jener, der die in Rede stehenden Rechte (nur) aus dem im öff Recht geregelten Gemeingebrauch ableitet. Mit Dienstbarkeiten kann auch öff Gut - selbst neben einem ähnlichen Gemeingebrauch - belastet sein und es können unregelmäßige Grunddienstbarkeiten nicht nur einer bestimmten Person, sondern durchaus auch „jedermann" eingeräumt werden.
VwGH 28.5.2008, 2004/03/0030 (Hinweis auf Koziol/Welser, Grundriss des bürgerl Rechts 13 I 427 f, und Hofmann in Rummel, Komm zum ABGB 3 Rz 1 zu § 479 sowie Rz 1 und 2 zu § 472 mwN) Abs 2
1. Beim so genannten „kleinen" Gemeingebrauch handelt es sich um eine aus der sozialen Gebundenheit des Eigentums erfließende Eigentumsbeschränkung, durch die die Befriedigung notwendiger Wasserbedürfnisse gesichert werden soll. OGH 21.10.1987, 1 Ob 33/87 Abs 4
1. Regelungen der Benutzung der tragenden Kraft des Wassers zur Schiff- und Floßfahrt können nicht den Gegenstand wasserpol Anordnungen über die Ausübung des Gemeingebrauches (§ 8 Abs 4) bilden. VfGH 25.12.1962, Slg 4330
2. Eine Anordnung, wonach die Entnahme von für die Fischerei geeigneten Wassertieren und Wasserpflanzen den Fischereiberechtigten vorbehalten ist, kommt dem Landesgesetzgeber zu. VfGH 28.9.1973, B 140/73
allgemein
1. Zu den Wasserbenutzungsanlagen (iwS) gehören auch jene Anlagen, die dazu bestimmt sind, die Wasserbenutzungsanlagen ieS benutzen zu können (Zubehörsanlagen). Solche Zubehörsanlagen teilen das rechtl Schicksal der Wasserbenutzungsanlage ieS. VwGH 12.8.1880, Slg 761; stRsp
2. Kanalisationsanlagen sind dann Wasserbenutzungsanlagen, wenn ein fließendes Gewässer dazu benutzt wird, die Abwässer und die Niederschlagswässer einer Siedlung abzuleiten. Dagegen sind jene Kanäle, die nur der Beförderung der Abwässer und der Niederschlagswässer zu den fließenden Gewässern dienen, bauliche Anlagen, auf welche die Bestimmungen der Landes-Bauordnungen anzuwenden sind.
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VwGH 26.11.1880, Slg 933; 13.12.1882, Slg 1591; 29.2.1884, Slg 2040; 15.10.1886, Slg 3211; 12.12.1888, Slg 4397; 1.2.1899, Slg 12.495; 6.5.1932, Slg 17.166
3. Auch Vorrichtungen (Gräben), welche die Niederschlags- und Abfallwässer von Hausrealitäten abzuführen bezwecken, fallen unter den Begriff „Gebäude" und damit in die Kompetenz der Baubeh, nicht aber Gräben, die einer sonstigen Wasserführung dienen. VwGH Slg 366/1887 (zu Galiz. WRG)
4. Wasserbenutzungsrechte werden nur durch die Verleihungsurkunde der Beh, nicht aber durch Verabredungen der Parteien erworben. VwGH 19.9.1888, Slg 4231 OGH 29.1.2002, 1 Ob 300/01a = RdU-LSK 2002/21
5. Wasserbenutzungsrechte können durch Ersitzung nicht erworben werden. VwGH 27.4.1889, Slg 4654; 27.9.1894, Slg 8057 (zu Böhm. WRG); 12.10.1899, Slg 13.222; 18.2.1908, Slg 5747 (zu Böhm. WRG); 8.5.1908, Slg 5955; 16.3.1911, Slg 8113; 27.5.1911, Slg 8270; 30.5.1969, 1567/68; stRsp
6. Auf Vorrichtungen und Anlagen, welche die Ableitung von Niederschlagswässern in verbauten Orten bezwecken, haben nicht die Bestimmungen des WRG, sondern - insoweit nicht das Zivilrecht platzzugreifen hat - jene der Bauordnung Anwendung zu finden. VwGH 14.12.1892, Slg 6944 (zu WRG Krain)
7. Die Auflassung einer Wasserbenutzungsanlage ist eine „Änderung" einer Wasserbenutzungsanlage und daher nur mit beh Genehmigung der darauf abzielenden Vorkehrungen zulässig. VwGH 23.6.1897, Slg 10.860 (Beseitigung eines Wehres); 4.4.1916, Slg 11.343 Vgl nun §§ 27, 29, 41 Abs 5
8. Wird an Stelle zweier bisheriger Wasserbenutzungsanlagen eine neue Anlage errichtet, so ist hiefür die Neuverleihung eines Wasserbenutzungsrechts erforderlich, auch wenn das für die neue Anlage in Anspruch genommene Wasserquantum das der beiden bisherigen Anlagen nicht übersteigt. VwGH 1.6.1900, Slg 14.274 (Ersatz von mehreren Mühlrädern durch ein einziges); 19.1.1915, Slg 10.708 (zu Kärntner WRG)
9. Zur Ableitung der Grubenwässer in ein öff Gewässer bedarf auch der Bergwerksbesitzer des wr Konsenses. VwGH 16.5.1901, Slg 578
10. Bei Bewilligung einer bloßen Anlagenänderung im Rahmen des bestehenden Wasserbenützungsrechts dürfen Bedingungen, die das bestehende Wasserbenützungsrecht selbst treffen und einschränken sollen, nicht beigefügt werden.
VwGH 28.11.1908, Slg 6324 (zu Stmk. WRG); VwSlg 7682/10 (zu Böhm. WRG; Austausch eines Wasserrades gegen eine Turbine); 24.10.1911, Slg 8485; 12.12.1911, Slg 8596 (zu Böhm. WRG); 19.5.1914, Slg 10.263; stRsp
11. Unter dem Wort „Benutzung" ist nicht bloß eine Ausnutzung oder Ausbeutung der Eigenschaften oder der Kräfte des Wassers, sondern jede wie immer geartete Einwirkung auf die Qualität, die Höhe und den Lauf eines Gewässers zu verstehen, wodurch die im WRG vorgesehenen Änderungen in den Verhältnissen des Gewässers eintreten können. VwGH 23.2.1911, Slg 8042 (zu Böhm. WRG)
IdF hat die WRG-Nov 1959 eigene Reinhaltebestimmungen (§§ 30 ff) eingeführt und für Bewilligungen gem § 32 die Anwendung der Bestimmungen über Wasserbenutzungen vorgeschrieben
12. Die Änderung einer Wasserbenutzungsanlage, zu deren Errichtung eine wr Bewilligung erforderlich ist, bedarf immer einer wr Bewilligung.
VwGH 10.2.1914, Slg 10.069; 30.12.1927, Slg 15.048; 29.12.1964, 1178/64
13. Die Ersitzung des Rechts auf den tatsächlichen Bestand einer dem Konsens nicht entsprechenden Wasseranlage ist dem WRG fremd. VwGH 24.3.1914, Slg 10.154 (zu WRG Krain)
14. § 9 Abs 1 und 2 unterscheiden jeweils zwischen der Verleihung des Rechts zur Benützung des Wassers und zur Herstellung (Änderung) der dazu notwendigen Anlagen. Daher kann Gegenstand der Konsenstätigkeit der WRbeh auch nur die Herstellung oder die Errichtung oder Änderung der zur Benützung des Wassers dienenden Anlagen allein bilden, wobei allerdings die Existenz des Benützungsrechts selbst vorausgesetzt wird. VwGH 19.5.1914, Slg 10.263 (zu Böhm. WRG); 8.2.1974, 910/73
15. Wasserbenutzungsanlagen sind Anlagen, die die Nutzung der Wasserwelle oder des Wasserbettes zum Gegenstand haben, und zwar auch dann, wenn die Wasserbenutzung selbst keiner wr Bewilligung bedarf, weil es sich um eine Ausübung des Gemeingebrauches handelt. VwGH 31.10.1916, Slg 11.579 (Verankerung eines Badefloßes)
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16. Werden lediglich schadhafte Teile einer bestehenden Anlage ausgewechselt, ohne die Anlage selbst zu ändern, so ist eine Bewilligung nicht erforderlich. VwGH 30.12.1927, Slg 15.048; 29.12.1964, 1178/64
17. Anlage iSd WRG ist alles, was angelegt, dh durch Menschenhand erbaut und vorgekehrt wurde. VwGH 13.12.1928, Slg 15.448; 22.6.1933, Slg 17.649; stRsp
18. Die Neuherstellung einer verfallenen Wasserbenutzungsanlage, die jahrelang außer Gebrauch stand, unterliegt der Genehmigungspflicht. VwGH 30.6.1932, Slg 17.249 Vgl § 28
19. Unter Baulichkeiten (baulichen Anlagen) sind Anlagen zu verstehen, die zu ihrer Herstellung ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse erfordern und mit dem Grund in eine gewisse Verbindung gebracht sind. VwGH 23.12.1932, Slg 17.409; stRsp
20. Natürliche Gerinne, die der Wasserbenutzungsberechtigte zum Betrieb seiner Anlage mit verwendet, sind keine Wasserbenutzungsanlagen (bzw Zubehörsanlagen). VwGH 22.6.1933, Slg 17.649
21. Eine wesentliche Änderung der Wassernutzung kann nicht nur durch eine Änderung der bewilligten Wassermenge, sondern auch durch andere maßgebende Umstände bewirkt werden. VwGH 26.10.1956, Slg 4810 (wesentliche Erhöhung des Nutzgefälles)
22. Die bloße Ausnützung der tragenden Kraft des Wassers zum Befahren einer bestimmten Gewässerstrecke mit Ruderbooten ist an keine wr Bewilligung gebunden. VwGH 24.4.1958, Slg 4647
23. Die Errichtung einer Stützmauer am Werkskanal einer Wasserkraftanlage ist eine Änderung einer Wasserbenutzungsanlage iSd § 9 Abs 1. VwGH 13.3.1959, Slg 4910
24. Die Einbringung von Betriebsabwässern in ein Gewässer einschließlich der dazu dienenden Anlagen bedarf einer wr Bewilligung nach § 32 Abs 2 lit a und nicht einer Bewilligung nach § 9. VwGH 30.4.1964, Slg 6328; stRsp
25. Die wr Bewilligung für eine Anlage zur Benutzung eines Gewässers ist durch den Zweck bedingt, dem die Anlage dienen soll, und unabhängig davon, wann die Anlage tatsächlich in Benützung genommen wird. VwGH 29.12.1964, 1178/64
26. Eine Badehütte ist keine Anlage zur Benutzung des Sees iSd § 9, sondern bedarf nur einer Bewilligung nach § 38. VfGH 26.9.1968, Slg 5758
27. Es widerspricht dem Gesetz, für die Änderung eines Teiles einer Wasserbenutzungsanlage eine wr Bewilligung zu erteilen, wenn die Wasserbenutzungsanlage insgesamt ohne wr Konsens betrieben wird. VwGH 8.2.1974, 910/73, Slg 8549
28. Bedarf eine nach dem WRG zu bewilligende Anlage auch der Genehmigung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, so hat der BW auch diese Bewilligungen bei den zuständigen Beh einzuholen. Die WRbeh ist mangels einer ausdrücklichen Vorschrift im WRG nicht befugt, eine wr Bewilligung deshalb zu versagen, weil die nach anderen gesetzlichen Vorschriften etwa erforderlichen Genehmigungen zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch nicht vorliegen.
VwGH 7.12.1978, 2146/78, Slg 9716/A (zu §§ 9 ff)
29. Für die rechtl Beurteilung der angestrebten Bewilligung einer Wasserbenutzungsanlage ist es gleichgültig, ob die Wasserwelle als Fisch-, Bade- oder Erholungsteich verwendet wird. Der vom BW angegebene Zweck der Anlage kann aber im Stadium des Ermittlungsverfahrens für die Art und den Umfang der erforderlichen Erhebungen von Bedeutung sein. VwGH 20.9.1979, 1732/79
30. Aus den Bestimmungen des § 25 über die Einschränkung bestehender Wassernutzungsrechte bei Wassermangel und der §§ 27 und 29 über das Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten und die diesbezüglichen Rechtsfolgen ergibt sich, dass Bescheide über Wasserbenutzungsrechte bei nachträglicher Änderung wesentlicher Umstände nicht ohne weiteres unwirksam werden. VwGH 29.11.1979, 800, 1097/77 (Änderung der Wasserführungsverhältnisse)
31. Der Zweck allein ist dafür bestimmend, ob eine Anlage oder Maßnahme als vorübergehender Eingriff in den Wasserhaushalt (§ 56) oder als bewilligungspflichtige Wasserbenutzungsanlage iSd §§ 9, 10 und 32 zu beurteilen ist oder vom WRG überhaupt nicht umfasst ist.
VwGH 4.12.1979, 1749, 1782/79 (Straßentunnel); 16.10.2003, 2002/07/0169 (Nassbaggerung); stRsp 32. Zur Verleihung von Wasserbenutzungsrechten sind ausschließlich die WRbeh berufen; eine Zustimmung Dritter ist im Gesetz nicht vorgesehen.
20
VwGH 5.7.1983, 83/07/0067, 0068
33. Die einem Unterlieger erteilte wr Bewilligung für die Benutzung des Überwassers stellt keine gesetzwidrige Beschränkung der Nutzungsbefugnisse (§ 5 Abs 2) des Oberliegers dar. VwGH 10.4.1984, 83/07/0313
34. Die iZm der gem § 9 Abs 1 erteilten wr Bewilligung einer Wasserkraftanlage stehende und - als deren Projektsbestandteil - genehmigte Verlegung der Ausmündung von Abwasserkanälen stützt sich auf diese Bestimmung. § 32 Abs 1 enthält keinen Bewilligungstatbestand für die bloße Änderung von baulichen Anlagen. VwGH 26.6.1984, 84/07/0133 (Änderung fremder Kanalausmündungen durch einen Kraftwerksbetreiber)
35. Bei der nachträglichen wr Bewilligung einer Änderung einer Wasserbenutzungsanlage auf Grund eines Alternativauftrages gem § 138 Abs 2 kann das bereits bestehende, in seinem Wesen und in der bisherigen Ausübungsart unverändert bleibende Wasserbenutzungsrecht nicht in Frage gestellt oder Beschränkungen unterworfen werden, die mit dem Gegenstand des Verfahrens in keinem zwingenden kausalen Zusammenhang stehen.
VwGH 19.11.1985, 84/07/0245 (Austausch von Turbinen)
36. Bei der wr Bewilligung einer Änderung können sich Einwendungen Dritter rechtens nur gegen das eingereichte Projekt, nicht aber gegen bereits vorliegende rechtskräftige Berechtigungen richten. VwGH 30.9.1986, 86/07/0026; stRsp
37. Eine Wasserversorgungsanlage liegt nur dann vor, wenn ein Verbrauch oder sonst ein einem solchen gleichzuhaltender dauernder Entzug des ausgeleiteten Wassers aus dem Gewässerregime beabsichtigt ist. Ein Wasserverbrauch liegt auch dann vor, wenn das Projekt derart intensiv auf die Qualität des ausgeleiteten Wassers einwirkt, dass das ausgeleitete Wasser als Abwasser anzusehen ist. VwGH 16.12.1986, 85/07/0034 (Entnahme für einen Fischteich)
38. Ein Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Bewilligungsfreiheit einer bestimmten Wasserbenutzung ist rechtl nicht zulässig. VwGH 13.3.1990, 89/07/0157; stRsp
39. Durch die Änderung der Bewilligung scheidet die vorangegangene wr Bewilligung für immer aus dem Rechtsbestand aus. Wurde von der Bewilligung zur Änderung eines Wasserbenutzungsrechts Gebrauch gemacht, kann sich der Berechtigte späterhin bei nicht konsensgem Betrieb der geänderten Anlage nicht darauf berufen, dass er (zumindest) den Rahmen der ursprünglichen Bewilligung einhalte. VwGH 12.3.1991, 90/07/0127
40. Durch § 413 ABGB wird keineswegs eine Bewilligungsfreiheit für nach den Bestimmungen des WRG bewilligungspflichtige Anlagen normiert. VwGH 11.6.1991, 90/07/0107
41. Wird im Rahmen von „Instandhaltungsmaßnahmen" durch Verwendung eines vom vormaligen völlig verschiedenen Materials und die damit verbundene konstruktive Neugestaltung nicht mehr der der Bewilligung entsprechende Zustand bewirkt, dann handelt es sich um eine bewilligungsbedürftige Änderung. VwGH 30.6.1992, 89/07/0104 (Verwendung von Stahl bzw Beton statt Holz); stRsp
42. Die Zuständigkeit des Baurechtsgesetzgebers kommt nur dort und insoweit in Betracht, als es sich um Bauten handelt, die nicht unmittelbar, sondern bloß mittelbar der Wassernutzung dienen, bei denen also der wasserbauliche Nutzungszweck in den Hintergrund tritt. Für diese Begrenzung spricht auch die Wertung der Kompetenzrechtslage (insb des in Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG enthaltenen Zuständigkeitstatbestandes „Wasserrecht") unter dem Aspekt der so genannten Versteinerungstheorie. Der Landesgesetzgeber ist daher nicht befugt, die Errichtung von Wasserbauten ieS, also von Bauten, die unmittelbar der Wassernutzung dienen, einer Bewilligungspflicht nach der Bauordnung zu unterwerfen.
VfGH 16.10.1992, B 942/91 (Hinweis auf VfSlg 11777/1988, Krzizek, Baurecht 1972, Rill/Schäfer, Planungskoordinierung 1975, Pernthaler, Raumordnung, 1975, Mell-Schwimann, Baurecht, 1980, Rossmann, WRG, 1990, Mayer, Wasserkraftwerke, 1991)
43. Der Austausch erneuerungsbedürftig gewordener Rohre bewirkt keine Änderung des Bestandes der bewilligten Anlage, selbst wenn Rohre aus anderem Material mit einem um 4,8 cm vergrößerten Außendurchmesser verwendet werden. Lediglich die damit verbundene Mehrinanspruchnahme fremden Grundeigentums zieht die wr Bewilligungspflicht nach sich.
VwGH 27.6.1995, 92/07/0202 (kein Erlöschen, aber ggf wr. Bewilligungspflicht der Änderung) 44. Die Frage der Erteilung einer wr Bewilligung berührt keine „civil rights". Einen in „civil rights" wurzelnden Anspruch auf Erteilung einer wr Bewilligung gibt es nicht. Dieser Anspruch basiert vielmehr auf genuin - auch unter dem Aspekt der MRK - öff-rechtl Vorschriften. VwGH 10.7.1997, 96/07/0136
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Das „Eigentum am Gewässer“ vermittelt daher keinen Anspruch auf wr Nutzungsbewilligung 45. Bei der Beurteilung, ob die Kiesgewinnung in einem Fluss, die in Anhang 1 UVP-G nicht ausdrücklich angeführt ist, unter einen Tatbestand des Anhang 1 fällt, ist erforderlichenfalls eine richtlinienkonforme Auslegung zulässig und geboten. Dabei darf jedoch die „eigentümliche Bedeutung der Worte" (§ 6 ABGB) nicht gänzlich außer Acht gelassen werden. Ein Mindestmaß an Gemeinsamkeiten der Begriffe ist dafür erforderlich, die Auslegung darf nicht so weit gehen, dass als Gemeinsamkeit lediglich eine allfällige Umweltbeeinflussung vorliegt. Schutz- und Regulierungsbauten sind nur solche wasserbauliche Maßnahmen, deren Zweck es ist, das Regime eines Wasserlaufes so zu beeinflussen, dass das anliegende Gelände vor Überflutungen und Vermurungen bewahrt wird. Wenngleich es Fälle geben könnte, wo die Nutzungsabsicht (hier: Kiesgewinnung aus der Donau) der Schutzabsicht (Schutzwasserbau) ähnliche oder gleiche Umweltauswirkungen haben können, ist es nicht zulässig, im Interpretationsweg die eindeutige Unterscheidung zwischen der Rohstoffgewinnung gem Anhang 1 Z 17 und der Errichtung von Schutz- und Regulierungsbauten lt. Z 22 zu Gunsten einer UVP-Pflicht aufzulösen. Umweltsenat 28.9.1999, US 7/1999/6-7
46. Die Errichtung von Hausanschlüssen bedarf grundsätzlich keiner wr Bewilligung. VwGH 29.6.2000, 98/07/0182
47. Eine von der WRbeh zu beurteilende Erweiterungs-(bzw Änderungs-)bewilligung bildet zusammen mit der Stammbewilligung eine Gesamtbewilligung. Für die Änderung (Erweiterung) einer in die Zuständigkeit des BM nach § 100 Abs 1 fallenden Angelegenheit ist daher auch der BM zuständig, weil sie eine Einheit mit der ursprünglich erteilten Bewilligung bleibt.
VwGH 14.12.2000, 98/07/0043 (Hinweis auf Raschauer, Rz 6 zu § 9, und VwGH 13.3.1990, 89/07/0001)
48. Änderungen in der Benutzung eines Gewässers sind grundsätzlich nur bewilligungspflichtig, wenn sich eine feststellbare quantitative oder qualitative Änderung der bisher wr bewilligten Wasserbenutzung ergibt, wobei sich die Identität des verliehenen Rechts in erster Linie aus dem Bewilligungsbescheid, sodann aus dem protokollierten Verhandlungsergebnis, letztlich aus dem Einreichprojekt ergibt. VwGH 17.10.2002, 2000/07/0042 (Hinweis auf die bei Raschauer, zu § 9 Rz 5 zit Rsp) Abs 1
1. Die Errichtung eines Bootslandeplatzes bedarf nicht nach § 9 Abs 1, sondern nach § 38 einer wr Bewilligung; bei Landeplätzen handelt es sich nicht um Wasserbenutzungsanlagen.
VwGH 3.10.1957, Slg 4439 (Ruderbootverleihanstalt); 24.4.1958, Slg 4647; 16.11.1961, Slg 5663 (Hafenanlagen); 17.1.1963, 124/62 (Brücke); stRsp
2. Baggerarbeiten an einem öff Gewässer zur Sand- und Kiesgewinnung bedürfen hinsichtlich des Merkmals „Gewinnung mit besonderen Vorrichtungen" der wr Bewilligung nach § 9. Bezüglich einer damit verbundenen Wasserverschmutzung sind solche Entnahmen hingegen dem § 32 Abs 1 zu unterstellen. VwGH 21.11.1963, Slg 6163; 30.5.1969, 1567/68 OGH 19.4.1972, 1 Ob 75/72
3. Die Ersitzung eines Wasserrechts durch Dritte ist nach dem WRG ausgeschlossen. VwGH 20.3.1986, 85/07/0009, 0010, 0011, 0016; 25.10.1994, 92/07/0098 (bzgl § 9 Abs 1); stRsp 4. Nach § 8 Abs 1 ist es ein Merkmal des Gemeingebrauches, dass er ohne besondere Vorrichtungen vorgenommen werden kann. Gemeingebrauch an einem öff Gewässer liegt daher bei einer Nutzung von Wasser für Fischteiche nicht vor, weil die Ableitung des Wassers bzw. die Errichtung eines Staubrettes gerade eine solche besondere Vorkehrung darstellt. Selbst wenn der Wasserzufluss aus dem öff Gewässer wieder zur Gänze in dieses abgeleitet wird und der Wasserverlauf weder Rechte Dritter noch öff Interessen beeinträchtigt oder jemandem schadet, liegt darin eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung eines öff Gewässers. VwGH 22.4.2004, 2004/07/0033 (Hinweis auf VwGH 11.7.1996, 93/07/0144 betr Errichtung eines Holzsteges und Anlagen zur Uferbefestigung; daher Bewilligungspflicht nach § 9 Abs 1) Abs 2
1. Ein Grundbesitzer, der auf seinem Grund Gräben aushebt, ist nicht deshalb zur Einholung einer wr Bewilligung verpflichtet, weil durch den Austritt von Sickerwasser der Wasserstand in einem Privatgewässer verändert wird. VwGH 10.3.1899, Slg 12.606
2. Die von einem Grundbesitzer vorgenommene Änderung des Wasserlaufes eines fließenden Privatgewässers, durch die das an seinem Grunde nicht verbrauchte Wasser mit Umgehung des unterhalb gelegenen Grundstückes in eine andere Richtung geleitet wird, bedarf der Bewilligung. VwGH 4.5.1909, Slg 6722
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3. Die Bewilligung einer Wasserbenutzungsanlage für ein fremdes Privatgewässer, ohne dass sich der BW mit einem ihm hiezu vom Eigentümer des Gewässers eingeräumten oder durch einen beh Akt anerkannten Recht ausgewiesen hat, ist nicht zulässig. VwGH 5.2.1912, Slg 8794
4. Für die Bewilligungspflicht nach § 9 Abs 2 sind nur die dort genannten Umstände maßgeblich; dass die Einwirkung oder die Dimension der Anlage bedeutend seien, ist nicht entscheidend. VwGH 4.3.1913, Slg 9461 (zu Böhm. WRG); stRsp
5. Zu den die Bewilligungspflicht nach § 9 Abs 2 begründenden Rechten gehört auch der Anspruch des Grundeigentümers, dass sich der Eigentümer eines Privatgewässers einer Nutzung enthalte, durch welche eine jenen beeinträchtigende Überschwemmung oder Versumpfung seines Grundstückes bewirkt wird. VwGH 12.5.1914, Slg 10.247 (zu Böhm. WRG)
6. Die Besitzer der an einem öff Wasserlauf bestehenden Wasserrechte haben Anspruch auf Schutz gegen jeden durch die Benützung eines den Zufluss zu diesem Wasserlauf bildenden Privatgewässers erfolgenden Eingriff.
VwGH 19.5.1914, Slg 10.264 (zu Böhm. WRG)
7. Kann durch die Anschüttung von Abraummaterial und die Errichtung eines Schüttgeleises infolge eines Zusammenhanges mit öff Gewässern oder fremden Privatgewässern eine Überschwemmung fremder Grundstücke herbeigeführt werden, bedarf die Anschüttung gem § 9 Abs 2 einer Bewilligung der WRbeh. VwGH 6.3.1958, Slg 4597
Wäre nun dem § 32 Abs 2 lit c oder zumindest dem § 38 zu unterstellen
8. Die WRbeh hat zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Bewilligungspflicht (hier nach § 9 Abs 2) zu prüfen und bejahendenfalls die Bewilligung gem § 12 Abs 1 mit Auflagen zu versehen, die geeignet und unerlässlich sind, um eine Beeinträchtigung der fremden Rechte hintan zu halten. Ergibt sich aber, dass die Voraussetzungen nach § 9 Abs 2 nicht vorliegen, erübrigt sich jedes weitere Eingehen auf den Fall. VwGH 12.3.1959, 1735/57; 23.5.2002, 2002/07/0037 = RdU-LSK 2003/4
9. Privatrechtl Einwendungen dürfen die Beh nicht hindern, über einen Antrag auf Bewilligung eines Wasserrechts nach § 9 Abs 2 in öff-rechtl Hinsicht zu entscheiden. VfGH 15.6.1959, Slg 3561
10. Wassernutzungsrechte können Grunddienstbarkeiten sein. OGH 25.10.1960, 4 Ob 531/60
11. Das Ablassen eines Fischteiches ohne Bewilligung und ohne Berücksichtigung fremder Rechte ist gesetzwidrig. VwGH 1.2.1962, 622/61
12. Das WRG enthält keine Rechtsgrundlage, aus anderen als im § 9 Abs 2 angeführten Gründen, etwa wegen entgegenstehender wirtschaftlicher Gründe, eine erforderliche wr Bewilligung zu versagen. VwGH 22.3.1974, 322/72, Slg 8583
Weitere Gesichtspunkte ergeben sich - ua - aus den §§ 11,12, 13, 21, 34 und 105 13. Der Bau einer Anschlussleitung an eine bereits bestehende Wasserversorgung ist der Herstellung einer Wasseranlage zur Benützung eines Privatgewässers nicht gleichzusetzen. Wurde am Nebenstrang einer Wasserleitung, welcher erst nach Erteilung der wr Bewilligung - für die Wasserbenützung und die dazugehörige Wasserleitungsanlage - auf Grund privatrechtl Vereinbarung als Stichleitung ohne eigene Quellspende errichtet worden ist, eigenmächtig Neuerungen durchgeführt, dann bedurfte eine derartige Neuerung an einer nicht wr bewilligungspflichtigen Anlage selbst wieder keiner wr Bewilligung. VwGH 1.3.1976, 1451/75; 18.5.1978, 2275/76
14. Der Anschluss eines Objektes an eine bestehende Trinkwasserversorgungsanlage stellt keine Benutzung eines privaten Gewässers iSd § 9 Abs 2 dar und ist weder einer wr Bewilligung zugänglich noch Rechtsgrund für die Einräumung eines Zwangsrechts nach §§ 63 ff. Ansprüche aus einem Servitutsvertrag auf Mitbenützung von Quellen und einer gemeinschaftlichen Wasserleitung gehören vor die Zivilgerichte. VwGH 18.5.1978, 2275/76 = ZfVB 1978/6/2174 (hier: keine Benützung eines privaten Taggewässers, sondern Anschluss an eine Zuleitung zum Feuerlöschbehälter)
15. Von einer wr bewilligungspflichtigen Benutzung eines privaten Tagwassers zum Zweck der Wasserversorgung iSd § 9 Abs 2 kann nur dann gesprochen werden, wenn die hiefür erforderliche Anlage über einen eigenen Wasserspender verfügt. Erfolgt die Wasserversorgung Dritter auf Grund von Vereinbarungen aus einer bewilligten Wasserversorgungsanlage über einen Nebenstrang, der über eine eigene Quelle nicht verfügt, so ist der Nebenstrang keine wr bewilligungspflichtige Anlage. Änderungen am Nebenstrang können daher mangels Bewilligungspflicht auch nicht als eigenmächtige Neuerung (des Dritten) iSd § 138 Abs 1 aufgefasst werden. VwGH 8.10.1979, 2452/78 (Hinweis auf VwGH 1.3.1976, 1451/75, 18.5.1978, 2275/76)
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16. Die Herstellung eines Hausanschlusses bedarf dann einer wr Bewilligung, wenn sie einen der im § 9 Abs 2 genannten Bewilligungstatbestände erfüllt, oder wenn sich durch diesen Neuanschluss eine quantitative oder qualitative Änderung der bisher wr bewilligten Wasserbenutzung ergibt. VwGH 31.10.1979, 1281, 1293/79 (Qualifizierung des in Rohren abgeleiteten Wassers als Privatgewässer nach § 3 Abs 1 - Abzweigleitung von einer wr bewilligten Versorgungsleitung zur Benutzung eines privaten Tagwassers)
17. Die Erteilung einer wr Bewilligung iSd § 9 Abs 2 ist ein antragsbedürftiger Akt. Dieser hat die Stellung eines entsprechenden Gesuches um Verleihung zur Voraussetzung, dessen Rahmen die WRbeh bei Erteilung der Bewilligung nicht überschreiten darf. VwGH 29.11.1979, 800, 1097/77; stRsp
18. Jede über die Grenze des § 9 Abs 2 hinausreichende Verfügung des Eigentümers über sein Privatgewässer ist nicht mehr ein Recht dieses Eigentümers, sondern kann die Befugnis hiezu nur durch eine beh Bewilligung erhalten werden. Eine solche kann bei Benachteiligung fremder Rechte - zB durch Veränderung der Abflussverhältnisse - nach § 12 Abs 2 und 3 nur nach Einräumung eines Zwangsrechts und gegen entsprechende Schadloshaltung des Besitzers des fremden Rechts erteilt werden. VwGH 29.4.1980, 2184/78; 10.2.1981, 07/0010/81; 22.1.1985, 82/07/0093; stRsp 19. Die Einflussnahme eines Vorhabens auf wr geschützte Rechte eines Dritten macht dieses Vorhaben wr bewilligungspflichtig. VwGH 27.5.1986, 84/07/0031 (zu § 9 Abs 2)
20. Die Fassung und Ableitung einer auf fremdem Grund entspringenden Quelle bedarf einer wr Bewilligung, wenn kein privatrechtl Titel hiefür vorliegt. VwGH 22.12.1987, 87/07/0147
21. Sieht ein zur wr Bewilligung eingereichtes Projekt die Fassung einer Quelle iS eines „aus einem Grundstück zu Tage quellenden Wassers" vor, so zielt es damit auf die - dem § 9 Abs 2 zu unterstellende - Benutzung eines privaten Tagwassers ab. VwGH 26.4.1988, 84/07/0346
Je nach technischer Gestaltung der Wasserfassung handelt es sich entweder um eine Quellfassung iSd § 9 oder um eine Grundwasserfassung iSd § 10
22. Kann durch die Nutzung eines Privatgewässers ein benachbartes Grundstück mit Wohnhaus beeinflusst werden, ist die Nutzung bewilligungspflichtig. VwGH 17.1.1989, 88/07/0117
23. Stützt sich die Inanspruchnahme fremden Grundes zutreffend auf einen Privatrechtstitel, dann fehlt es an der Bewilligungsbedürftigkeit der Benutzung des Privatgewässers wegen Einflussnahme auf ein fremdes Recht (§ 9 Abs 2).
VwGH 28.7.1994, 92/07/0085; 25.10.1994, 92/07/0098; 23.5.2002, 2002/07/0037 = RdU-LSK 2003/4 24. Der Umstand allein, dass Privatgewässer in eine Anlage eingespeist werden, die ihrerseits wegen Benützung öff Gewässer bewilligungspflichtig ist, führt noch nicht zur Bewilligungspflicht in Bezug auf die Benutzung dieser Privatgewässer. VwGH 23.5.1995, 94/07/0162
25. Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, bedürfen nicht einer Bewilligung nach § 9, sondern einer solchen nach § 32 Abs 1. Daher kann ein schutzbedürftiges öff Interesse nicht mit dem Hinweis geleugnet werden, es handle sich um ein Privatgewässer. VwGH 11.9.1997, 94/07/0166, 0186, 0190; stRsp
26. Wird von demjenigen, der eine wr Bewilligung für eine Anlage beantragt, die nur wegen der Berührung fremder Rechte bewilligungspflichtig sein könnte, das Vorliegen eines Privatrechtstitels behauptet, der den Zugriff auf diese fremden Rechte abdeckt, dann ist es nicht Sache der WRbeh zu prüfen, ob dieser behauptete Titel zu Recht besteht oder nicht. Einer solchen Prüfung bedarf es nur dann, wenn die Bewilligungspflicht der Anlage als Vorfrage in einem nach § 138 geführten Verfahren zu beurteilen wäre. Im wr Bewilligungsverfahren hingegen geht es um die Zuständigkeit der WRbeh zur meritorischen Erledigung eines Bewilligungsantrages. Für diese Prüfung hat die Beh von den Angaben des BWs derart auszugehen, dass Sachbehauptungen des BWs, welche einer Bewilligungsbedürftigkeit des Vorhabens entgegenstehen, zum Anlass für die Zurückweisung des Antrages auf wr Bewilligung aus dem Grunde der Unzuständigkeit der WRbeh zu nehmen sind. VwGH 23.5.2002, 2002/07/0037 = RdU-LSK 2003/4 (Hinweis auf VwGH 28.7.1994, 92/07/0085) 27. Nach § 9 Abs 2 sind auch Veränderungen der zur Benutzung privater Tagwässer dienenden Anlagen wr bewilligungspflichtig; die Errichtung eines zweiten Einlaufbauwerkes bzw einer weiteren Wasserfassung stellt eine Veränderung der bewilligten (Wasserversorgungs-)Anlage dar, die eine wr Bewilligungspflicht auslöst. VwGH 24.4.2003, 2001/07/0181 (für die so eigenmächtig geänderte Anlage ist daher keine Wieder- verleihung möglich)
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Abs 3
1. Der Aufteilungsschlüssel nach § 9 Abs 3 unterliegt keiner Änderung, wenn sich die Menge des vorüberfließenden Wassers (durch konsenslose Maßnahmen eines Oberliegers) ändert. VwGH 22.1.1985, 82/07/0093
2. Ausgehend von einer Mindestwasserführung des Gerinnes im Ausmaß von 10 l/s wird mit der Bewilligung einer Entnahme von Wasser im Ausmaß von 2 l/s an Personen, denen das Gewässer nach Maßgabe der Bestimmung des § 3 Abs 1 lit e iVm § 9 Abs 3 zur Hälfte gehört, ein Dritter in der Nutzung des ihm gehörenden Hälfteanteils des betroffenen Gewässers nach § 5 Abs 2 nicht verletzt. VwGH 9.3.2000, 99/07/0193
allgemein
1. Unter Grundwasser, unterirdischem Wasser - im Gegensatz zu Tagwasser, oberirdischem Wasser - ist jenes und jedes Wasser zu verstehen, das in die Erdoberfläche eindringt, in die Erde versickert, um dann entweder unter der Erdoberfläche fortzufließen (Grundwasser im engeren Sinn) oder aber in wasserhaltenden Schichten zu stagnieren, wobei nicht weiter in Betracht kommt, ob dieses Wasser durch die Erdschicht langsam durchsickert oder aber in größerer Menge durch zerklüftetes Terrain (Felsspalten) eindringt. VwGH 13.12.1906, Slg 4837; 4.7.1930, Slg 16.257
Die Grenze zwischen Grund- und Tagwasser ist rechtl relevant (vgl §§ 9 und 10 bzw Rsp zu § 9 Abs 2), zufolge der hydrologischen Verhältnisse aber vielfach fließend (zB Begleitstrom im Sediment eines Flusses; vgl § 2 Abs 4); die Geltung des WRG ist - seit 1934 - tiefenmäßig nicht beschränkt, es gilt daher auch für Tiefen- und Formationswässer; vgl auch Art 2 Z 2 WRRL
2. Die Benutzung des Grundwassers steht mit den durch das Gesetz oder besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen es gehört. VwGH 24.2.1966, 1229/65; stRsp
3. Wird durch eine beabsichtigte Grundwassergewinnung voraussichtlich eine rechtmäßig geübte Wasserkraftnutzung an einem fließenden Gewässer beeinträchtigt, so ist das Projekt entweder wegen der entgegenstehenden Wasserbenutzungsrechte abzuweisen oder es sind die entgegenstehenden Rechte bei Zutreffen der im Gesetz hiefür vorgesehenen Voraussetzungen durch Einräumung von Zwangsrechten zu beseitigen bzw zu beschränken. VwGH 6.12.1968, 224/68; stRsp
4. Eine Grundwasserentnahme zum Betrieb einer Wärmepumpe ist keine Wasserversorgungsanlage, da sie ihrem Zweck nach nicht auf Wasserverbrauch gerichtet ist. VwGH 14.9.1982, 82/07/0069
5. Jede über die Grenze des § 10 Abs 1 hinausgehende Verfügung des Eigentümers mit dem sein Eigentum bildenden Privatgewässer ist nicht mehr ein Recht des Eigentümers, er kann die Befugnis hiezu nur durch eine beh Bewilligung erhalten. Auch der Grundeigentümer bedarf zu dieser Benutzung des Grundwassers, wenn sie entweder nicht für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf erfolgt oder nicht in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund steht, einer wr Bewilligung gem § 10 Abs 2. OGH SZ 50/18
6. Die Bewilligungspflicht von Anlagen, die der Wasserbenutzung dienen, setzt eine Wasserbenutzung iSd § 10 voraus. Eine solche Wasserbenutzung liegt aber seitens desjenigen, der - unter Einhaltung des dem Bewilligungsinhaber erteilten Konsenses - aus einer wr bewilligten Wasserversorgungsanlage Wasser bezieht, nicht vor. Fehlt es aber an einer wr bewilligungsfähigen Wasserbenutzungsanlage, dann kommt auch die Einräumung von Zwangsrechten nicht in Betracht.
VwGH 28.3.1995, 94/07/0084 (Hinweis auf VwGH 8.10.1979, 2452/78, 18.5.1978, 2275/76, 1.3.1976, 1451/75) Abs 1
1. Von einem Wirtschaftsgebäude kann dann gesprochen werden, wenn es überwiegend anderen als Wohnzwecken dient. VwGH 25.2.1960, 2227/59
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2. Der Wasserbedarf eines Gastbetriebes und eines Wohnhauses geht im Allgemeinen nicht über den Bedarf bäuerlicher oder kleingewerblicher Betriebe hinaus. VwGH 27.10.1960, 1087/59
3. Unter „notwendigem Haus- und Wirtschaftsbedarf" ist der Bedarf für eine geschlossene Wirtschaftseinheit zu verstehen. VwGH 9.2.1961, 2066/59
4. Der Umstand der Versorgung auch eines Nachbargrundstückes bildet keine Grundwasserentnahme mehr in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde und stellt daher bereits eine über den notwendigen (eigenen) Haus- und Wirtschaftsbedarf hinausgehende Grundwassernutzung dar. VwGH 19.9.1996, 94/07/0031 (Hinweis auf VwGH 9.2.1961, 2066/59)
Die Grundwassernutzung durch den Pächter namens des Grundeigentümers kann bewilligungsfrei sein, wenn sie sonst den Kriterien des § 10 Abs 1 entspricht (Anm 2 zu § 10 in Grabmayr/ Rossmann; vgl auch Rsp zu Abs 2)
5. Handelt es sich bei einem Wohnhaus und einem Gärtnereibetrieb um eine geschlossene Wirtschaftseinheit auf einem Grundstück von ca. 10.000 m², dann erweist sich die Entnahme von Grundwasser aus dem Hausbrunnen zur Bewässerung von Jungpflanzen, zumal (sofern) es an ausreichendem Grundwasser nicht mangelt, nicht als unverhältnismäßig, sodass es dem Grundeigentümer freisteht, ohne Bewilligung durch die WRbeh das Grundwasser aus seinem Hausbrunnen sowohl für den Haus- wie auch für den Gärtnereibedarf zu nutzen. OGH 3.10.1996, 1 Ob 2170/96s = RdU 15/1997 Abs 2
1. Das Anschneiden wasserführender Schichten im Zuge von Aushubarbeiten bedarf keiner wr Bewilligung. VwGH 10.3.1899, Slg 12.606 (zu Galiz. WRG); stRsp
2. Einer wr Bewilligung nach § 10 Abs 2 zur Grundwassernutzung bedarf derjenige, der nicht Grundeigentümer ist. VwGH Slg 10.362
3. Fehlt es bei einem Vorhaben an der Erschließungs- oder Benützungsabsicht des angeschnittenen Grundwassers, so unterliegt das Vorhaben nicht der Bewilligungspflicht gem § 10 Abs 2. VwGH 4.12.1979, 1749, 1782/79 (Straßentunnel); stRsp Siehe aber nun § 40
4. Bedarf im konkreten Fall die Benutzung des Grundwassers durch den Grundeigentümer einer wr Bewilligung gem § 10 Abs 2, so gilt dies umso mehr für den, der nicht Grundeigentümer ist. Denn schon die der Art und dem Ausmaß des § 10 Abs 1 entsprechende - und daher bewilligungsfreie Grundwasserförderung bedarf nur hinsichtlich des Grundeigentümers, wenn sie in dessen Namen ausgeübt wird, keiner wr Bewilligung. VwGH 10.2.1981, 07/0010/81
Auch die Grundwassernutzung durch einen Dritten namens des Grundeigentümers kann nur dann bewilligungsfrei sein, wenn sie sonst den Kriterien des § 10 Abs 1 entspricht (Anm 2 zu § 10 in Grabmayr/Rossmann)
5. Eine gem § 10 Abs 2 erteilte Bewilligung zur Benutzung des Grundwassers umfasst nicht auch die Berechtigung zur Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern iSd § 32. VwGH 17.2.1987, 86/07/0215
6. Gegen § 10 Abs 2 wird nicht verstoßen, wenn ein Dritter durch einen nicht auf Bestimmungen des WRG beruhenden Erwerbsvorgang ein Grundstück erwirbt, um von diesem aus das Grundwasser zu nutzen. VwGH 21.9.1989, 89/07/0150
7. Der wr Bewilligungspflicht nach § 10 Abs 2 unterliegt nicht nur die Erschließung und Benutzung des Grundwassers, sondern auch die Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen. Welche Anlagen zur Benutzung des Grundwassers dienen, ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid und dem diesem zugrunde liegenden Projekt.
VwGH 23.3.2006, 2005/07/0175 (Bewässerungsteich) Gilt auch für Wasserbenutzungen nach § 9
8. Wurde das Projekt lediglich um zwei näher genannte Abschnitte verringert, blieb aber das Projekt der Errichtung von Trinkwasserleitungen für die Gewerbeaufschließung ansonsten unverändert, lag kein neues, sondern lediglich ein geändertes Projekt vor. VwGH 26.1.2006, 2003/07/0035 Abs 3
1. Ein Brunnen ist auch dann ein artesischer Brunnen (aus dem die Entnahme jedenfalls bewilligungspflichtig ist), wenn der Umstand, dass das Wasser nicht mehr durch eigenen Druck frei ausströmt, nicht auf natürliche
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Veränderungen zurückzuführen ist, sondern auf die Wasserentnahme aus diesem wie auch aus fremden Brunnen. VwGH 25.10.1994, 93/07/0018
2. Die (nachträgliche) Bewilligung eines artesischen Brunnens ist auch dann zu versagen, wenn durch die konsenslose Errichtung ein fremde Rechte beeinträchtigender Zustand geschaffen wurde, auch wenn durch Bestand und Betrieb des artesischen Brunnens keine weitere, zusätzliche Beeinträchtigung mehr eintritt. VwGH 21.12.1995, 95/07/0035 (Hinweis auf VwGH 30.11.1979, 1893/77)
Aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation dürfen keine Vorteile gezogen werden (VwGH 11.12.2003. 2003/07/0007) Abs 4
1. Die Schlichtungsbefugnis nach § 10 Abs 4 gilt nur für jene Fälle, in denen verschiedene Grundeigentümer einander bei der Nutzung des Grundwassers auf dem eigenen Grundstück beeinträchtigen. Nicht zuständig ist die WRbeh, wenn es zur Beeinträchtigung von Wassernutzungen verschiedener Nutzungsberechtigter auf einem Grundstück ein und desselben Grundstückeigentümers kommt, weil ein solcher Fall eine Vereinbarung mit dem Grundeigentümer über die Nutzung zur Voraussetzung hat, wozu auch der Fall einer behaupteten Beeinträchtigung des vertraglich Wasserberechtigten durch den Grundeigentümer selbst zählt. VfGH 6.10.1988, KI-2/87 (Hinweis auf Grabmayr/Rossmann, WR², Wien 1978, S. 64f, Anm 2)
Abs 1
1. Bei der Bewilligung von Wasserbenutzungen sind auch Bestimmungen zu treffen, die es unmöglich machen, den Konsens bezüglich des Maßes und der Art der Wasserbenutzung zu überschreiten, oder die es doch wenigstens ermöglichen, eine dem Konsens zuwiderlaufende Wasserbenutzung sofort festzustellen. VwGH Slg 4346/06 (zu Böhm. WRG); 16.9.1908, Slg 6134 (zu Böhm. WRG); 9.2.1982, 81/07/0204; 18.11.1986, 86/07/0110, 86/07/0164; stRsp
2. § 11 findet bei der Wiederverleihung eines Wasserrechts (§ 21) sinngem Anwendung. VwGH 19.6.1970, Slg 7823
3. Bei der wr Bewilligung der Erhöhung der bereits früher wr bewilligten Wassermenge ist das Maß der Wasserbenutzung nach §§ 11 Abs 1 und 13 Abs 1 zu bestimmen; § 13 Abs 2 ist nicht anzuwenden. VwGH 30.4.1985, 85/07/0026
4. Zur Auslegung des in einem wr Bewilligungsbescheid unklar festgelegten Maßes der Wasserbenutzung können die Projektsbeschreibung, das in der Bewilligungsverhandlung erstattete Gutachten sowie die Wasserbucheintragung herangezogen werden. VwGH 22.10.1985, 85/07/0156
5. Bei der Festsetzung des Maßes der Wasserbenutzung darf über den Konsensantrag nicht hinausgegangen werden.
VwGH 25.11.1986, 86/07/0125; stRsp
6. Wasserrechte können - allerdings nur ungeteilt - auch an eine Personenmehrheit verliehen werden. Die Aufteilung des einheitlich verliehenen Rechts auf die einzelnen Wasserberechtigten ist dabei eine Frage des Zivilrechts, zu deren Entscheidung die WRbeh nicht berufen ist. VwGH 23.5.1989, 88/07/0146
7. Es ist unzulässig, durch einen Feststellungsbescheid einen rechtskräftigen Bewilligungsbescheid auszulegen. VwGH 13.6.1989, 86/07/0044
8. Wird die wr Bewilligung in Form einer Erweiterung erteilt, dann wird ein eigenständiges Wasserbenutzungsrecht nicht begründet. VwGH 13.3.1990, 89/07/0001
9. Die WRbeh ist auch dann anlässlich der Erteilung einer wr Bewilligung zur Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung verpflichtet, wenn in der früheren Bewilligung ein solcher Abspruch nicht enthalten war. VwGH 26.6.1996, 93/07/0114
10. Der Umstand allein, dass im Überprüfungsbescheid nachträglich Änderungen der Wasserbenutzungsanlage bewilligt wurden, stellt keine Änderung des ausdrücklich festgesetzten Maßes der Wasserbenutzung dar; dies auch dann nicht, wenn durch diese nachträglichen Änderungen die Quellschüttung erhöht wurde. VwGH 26.2.1998, 97/07/0188
27
Abs 2
1. Die WRbeh ist nicht berechtigt, eine Erhöhung der Sicherstellung zu begehren, falls diese nicht mehr ausreichend ist. VwGH 2.4.1951, Slg 2012
2. Eine Sicherstellung nach § 11 Abs 2 setzt die Bewilligung einer Wasserbenutzungsanlage voraus und hat daher bei anderen wr Bewilligungen, wie zB für Anlagen nach §§ 31a (31c), 34 oder 38, keine gesetzliche Grundlage, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt des öff Interesses (§ 105). VwGH 16.6.1972, 177/72, Slg 8252
3. Ein Fischereiberechtigter hat nur dann Anspruch auf Vorschreibung einer Sicherstellung zur Absicherung der zu seinen Gunsten dem BW einer Wasserbenutzung auferlegten Bescheidvorschreibungen, wenn dies nach dem gegebenen Sachverhalt ausnahmsweise notwendig erscheint. VwGH 14.9.1972, 2295/71, Slg 8278
Ein Mitspracherecht von betroffenen Parteien ist bei im öff Interesse gelegenen Vorschreibungen (Auflagen, Bauaufsicht, etc.) denkbar, wenn und soweit auch deren rechtl Interessen dadurch (mit) geschützt werden (vgl Rsp zu § 12 Abs 1)
4. Das WRG sieht weder die Auferlegung einer Sicherheitsleistung noch die Bestellung einer Bauaufsicht zwingend vor. Gegen die Trennung der Entscheidung über diese Punkte vom wr Bewilligungsbescheid iSd § 59 Abs 1 AVG bestehen keine Bedenken. VwGH 2.2.1988, 87/07/0019 - 0029, 0031
Abs 1
1. Bei Bewilligung einer Neuanlage muss der Konsens so formuliert werden, dass eine Beeinträchtigung der bereits bestehenden Rechte durch die Ausübung des neuen Konsenses hintan gehalten wird. VwGH 5.2.1901, Slg 88; stRsp
2. Es ist ein das Wasserrecht beherrschender Grundsatz, dass durch die Errichtung von Anlagen zur Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer fremde Wasserbenützungsrechte nicht gefährdet werden dürfen. Die WRbeh kann somit eine solche Anlage (wenn nicht die Bestimmungen des sechsten [nun: achten] Abschnittes Anwendung finden) nur dann und erst dann bewilligen, wenn die rechtmäßigen Ansprüche schon bestehender Anlagen sichergestellt sind, dh. wenn unter einem solche Vorkehrungen getroffen werden, welche geeignet sind und hinreichen, jede Gefährdung des rechtmäßigen Bestandes des älteren Wasserrechts auszuschließen und die unbehinderte und ungeschmälerte Ausübung dieses Rechts zu verbürgen. VwGH 11.5.1909, Slg 6733 (zu Mähr. WRG); stRsp
3. Unter dem Begriff „Wasserrecht" ist nicht bloß das Recht auf Benützung einer bestimmten Wassermenge, sondern auch das Recht auf Erhaltung und Betrieb bestimmter, dieser Benützung dienender Anlagen zu verstehen. Der Eingriff in das Wasserrecht ist daher schon durch den Eingriff in die Wasseranlage gegeben. VwGH 22.5.1918, Slg 12.135 (zu Stmk. WRG); stRsp
4. Die wr Bewilligung einer Wasserkraftanlage beschränkt sich auf die zur Ausnützung der Wasserkraft bestimmten Vorrichtungen; wr Vorschreibungen treffen daher nicht den vom Besitzer der Wasserkraftanlage verschiedenen Besitzer der durch die Wasserkraft angetriebenen gewerblichen Anlage. VwGH 13.12.1928, Slg 15.448
5. Die Zustimmung des Grundeigentümers ist allgemeine Voraussetzung für die Bewilligung einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Benützung des Bettes eines öff Gewässers. Das Fehlen der Zustimmung ist daher nicht als privatrechtl Einwendung zu werten, die die Erteilung der wr Bewilligung nicht verhindern würde. VwGH 25.5.1950, Slg 1464 (Schottergewinnung); stRsp
6. Die WRbeh ist gem §§ 12 Abs 1 und 105 Abs 1 lit b berechtigt und verpflichtet, bei der wr Bewilligung entsprechende Auflagen für eine ordnungsgem Enteisung von Wasserbenutzungsanlagen zu erteilen. VwGH 2.6.1958, Slg 4688
7. Hat ein Wasserberechtigter unter der Voraussetzung seiner Schadloshaltung dem Projekt eines BWs zugestimmt, wird aber über die Schadloshaltung keine volle Einigung erzielt, so steht der WRbeh nur der Weg offen, das Projekt wegen des nach wie vor entgegenstehenden fremden Wasserbenutzungsrechts als in dieser Art
28
nicht ausführbar abzuweisen oder das entgegen stehende Recht bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen durch Einräumen eines Zwangsrechts zu beseitigen. VwGH 29.1.1959, Slg 4858; 8.5.1959, Slg 4663; 17.5.1974, 57/74 Gilt auch für die anderen in § 12 Abs 2 genannten Rechte
8. Der Träger eines gem § 12 Abs 2 wr geschützten Rechts hat einen Rechtsanspruch darauf, dass bei Erteilung der wr Bewilligung darüber eine Aussage getroffen wird, ob überhaupt nicht oder nur in einem beschränkten Umfang mit dem Eintritt eines Nachteiles gerechnet wird. Wird eine Beeinträchtigung eines bestehenden Rechts festgestellt, dann ist das Ansuchen abzuweisen oder zu prüfen, inwiefern bestehende Rechte durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können oder durch den Konsenswerber gebilligte, das Vorhaben modifizierende Vorschreibungen erreicht werden kann, dass eine Beeinträchtigung nicht stattfinden wird.
VwGH 8.10.1959, Slg 5069 (Grundnachbar); 22.9.1980, 371/80; 15.12.1987, 84/07/0143; 4.7.1989, 88/07/0135; stRsp Vgl § 26 Abs 2
9. Bei der Bewilligung einer Wasserbenutzung können entgegenstehende Rechte Dritter nur insoweit berücksichtigt werden, als sich eine Verletzung dieser Rechte aus der projektsgem Wasserbenutzung des BWs ergeben muss. Im Bewilligungsverfahren ist zu prüfen, ob wr geschützte Rechte Dritter bei projektsgem Ausführung des Vorhabens (mehr als bisher) beeinträchtigt würden. Auf unvorhergesehene und außerhalb der Projektsabsichten gelegene Fälle an sich möglicher Beeinträchtigungen der Rechte Dritter kann daher nicht Bedacht genommen werden.
VwGH 17.5.1962, Slg 5803; 8.6.1982, 82/07/0006; 28.5.1985, 84/07/0165; stRsp
10. Die Forderung, dass das Wasserrecht nur bei Bestand einer Garantie für den Nichteintritt der bei technischen Anlagen nun einmal nicht auszuschließenden Ausfälle verliehen werden dürfe, findet keine gesetzliche Deckung.
VwGH 17.5.1962, Slg 5803 A; 28.4.1981, 81/07/0011, 0013; 2.2.1988, 87/07/0019-0029, 0031 11. Besteht zwischen Miteigentümern keine Einigung über die Nutzung einer auf dem gemeinsamen Grundstück entspringenden Quelle, so kann das Quellnutzungsprojekt eines der Miteigentümer nicht bewilligungsfähig sein. VwGH 25.10.1962, 1451/61
12. Wasserbenutzungsberechtigte können anlässlich der Bewilligung einer Wasseranlage die Vorschreibung von Kontrolleinrichtungen an der Entnahme- bzw Einleitungsstelle begehren, um jederzeit eine konsenswidrige Verletzung ihres Wasserrechts, insb durch Überschreitung des bewilligten Maßes, erkennen zu können. VwGH 17.2.1963, 63/62
13. Hat der Grundeigentümer der projektsgem Einwirkung auf sein Grundeigentum gegen Gewährung einer Gegenleistung zugestimmt und hat der Projektswerber diese Erklärung angenommen, kann davon ausgegangen werden, dass eine projektsbedingte Verletzung des Eigentumsrechts nicht gegeben sei. VwGH 11.2.1965, Slg 6589
14. Eine Verletzung bestehender Rechte kann nur unter der Voraussetzung angenommen werden, dass der exakte Nachweis einer entsprechenden Beeinträchtigung erbracht wird. Die bloße Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung genügt nicht. VwGH 24.2.1966, 1229/65 IdF differenzierter - siehe unten
15. Hat ein betroffener Liegenschaftseigentümer der Grundinanspruchnahme unter der Voraussetzung der Grundablöse zugestimmt, und hat der BW diese Forderung nicht bloß angenommen, sondern im Bewilligungsbescheid die Erfüllung dieser Forderung übertragen erhalten, besteht keine rechtl Voraussetzung für eine spätere Zwangsrechtseinräumung. VwGH 6.7.1967, 330/67
16. Gegen den Entgang von Vorteilen, die aus dem künftigen Betrieb einer Wasseranlage kraft Vertragsrechts zugewendet werden sollen, bietet das WRG keinen Schutz. VwGH 14.9.1967, 852/67; 9.1.1970, 1768/69
17. Für die Frage der Berührung bestehender Rechte iSd § 12 Abs 1 und 2 kann nur das Maß und die Art der bewilligungsbedürftigen Wasserbenutzung von Bedeutung sein. Solange das Maß der beabsichtigten Wasserbenutzung nicht feststeht, kann die WRbeh weder den Vorschriften der §§ 12 und 13 noch jenen des § 16 gerecht werden.
VwGH 26.2.1968, 1590/67; 7.2.1969, Slg 7506; stRsp
18. Wird die Bewilligung zu Vorkehrungen auf öff Wassergut unter der Bedingung erteilt, Anlagenteile auf fremdem Privatgrund zu errichten, so bedeutet dies keinen Eingriff in fremde Rechte iSd § 12 Abs 2, weil jene Anlagenteile von der Bewilligung nicht erfasst sind. Es ist vielmehr Sache des BWs, diese Bedingung zu erfüllen, widrigenfalls ihr praktischer Wert nicht zukommt.
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VwGH 14.3.1969, 123/69
19. Die bloße Besorgnis einer bloßen Möglichkeit einer Gefährdung fremder Rechte reicht nicht zur Abweisung eines wr Bewilligungsantrages aus. Eine Verletzung bestehender Rechte kann nur unter der Voraussetzung angenommen werden, dass im Ermittlungsverfahren eine zu erwartende Beeinträchtigung solcher Rechte, hervorgerufen durch das zur Bewilligung stehende Vorhaben, einwandfrei hervorgekommen ist, während die bloße Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit einer Beeinträchtigung für den Nachweis einer Verletzung von Rechten nicht ausreichen kann.
VwGH 19.6.1970, Slg 7821; 13.12.1979, 1119/78; 8.6.1982, 82/07/0006; 14.6.1983, 83/07/0026; 24.6.1986, 84/07/0249; 25.9.1986, 84/07/0342; 18.11.1986, 86/07/0004; 2.2.1988, 87/07/0019-0029, 0031; 26.4.1988, 84/07/0346; 10.10.1989, 88/07/0140; 26.1.1993, 92/07/0068; 15.11.1994, 94/07/0112, 0113; 21.12.1995, 95/07/0035; 27.6.2002, 99/07/0092; 16.10.2003, 99/07/0034; 24.2.2005, 2004/07/0012; 25.1.2007, 2006/07/0128 = RdU-LSK 2007/65; stRsp Vgl zur „Wahrscheinlichkeit" unten
20. Ein Wasserkraftnutzungsrecht wird durch die von einem Oberlieger beantragte Wassernutzung nicht nur dann berührt, wenn die zur Verfügung stehende Wasserführung geschmälert werden kann, sondern auch dann, wenn die Wasserqualität in einer Weise verändert werden könnte, die eine Beeinträchtigung der Wasserkraftanlage (zB Verschmutzung, Schädigung durch chemische Einflüsse) mit sich brächte. VfGH 15.3.1971, B 151/70, Slg 6418
21. Sind auf Grund einwandfreier sachverständiger Untermauerung nachteilige Auswirkungen auf fremde Rechte jedenfalls zu erwarten, so bedarf es weder weiterer Beweise in der Richtung des genaueren Umfanges dieser Beeinträchtigung noch der Auseinandersetzung mit der Frage einer allenfalls möglichen anderen technischen Ausführung des Projektes. VwGH 2.4.1971, 1770/70
22. Gegen eine geplante Wasserbenutzung aus dem Titel befürchteter Verschlechterungen der Wasserqualität gerichtete Einwendungen eines Wasserberechtigten können nur dann rechtserheblich sein, wenn durch das geplante Vorhaben eine Wasserverunreinigung iSd § 30 Abs 2, damit eine nach § 32 Abs 1 bewilligungspflichtige Einwirkung zu erwarten ist und diese Verunreinigung dazu angetan ist, den Wasserberechtigten in der ihm wr bewilligten Art der Wasserbenutzung zu stören. VwGH 21.9.1973, 169/73, Slg 8467
23. Gegen § 12 Abs 1 und 2 bestehen keine verfassungsrechtl Bedenken. VfGH 30.11.1973, Slg 7189
24. Die Zustimmung des Unterliegers zum Projekt unter der Voraussetzung, dass ihm kein Betriebswasser verloren gehe, verlangt die nähere beh Prüfung, ob diese Bedingung erfüllbar ist. VwGH 21.12.1973, 1491/73
25. Ist das Maß einer Wasserbenutzung nicht bescheidmäßig festgelegt, dann kann erst nach Klarstellung des Maßes beurteilt werden, ob durch eine beabsichtigte Wasserbenutzung das Wasserrecht verletzt wird. VwGH Slg 9043/76; stRsp
26. Um aus dem Titel des Grundeigentums eine nach dem WRG entschädigungsfähige Beeinträchtigung geltend machen zu können, muss es sich um einen projektsgem vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums handeln.
VwGH 16.3.1978, 1499, 1500/77; 21.9.1989, 89/07/0149; 5.12.1989, 89/07/0163; 25.4.2002, 2001/07/0161 = RdU-LSK 2003/3; 23.5.2002, 99/07/0026; 18.9.2002, 2001/07/0149 (Grundnach- barschaftals solche reicht nicht aus); 18.9.2002, 2002/07/0068; 21.6.2007, 2006/07/0015; stRsp 27. Das Vorbringen des benachbarten Grundeigentümers, durch das geplante Vorhaben werde auf sein Grundeigentum ein nachteiliger Einfluss ausgeübt, ist zufolge § 12 Abs 2 als öff-rechtl Einwendung zu beurteilen, die auf ihre Berechtigung zu prüfen ist. Allerdings ist das Mitspracherecht des Nachbarn im wr Bewilligungsverfahren dahin eingeschränkt, dass er nur eine Verletzung seiner Rechte geltend machen kann. VwGH 30.3.1978, 1389/77
28. Soll für eine konsenslos errichtete Anlage nachträglich die wr Bewilligung erteilt werden, so ist zu ermitteln, welche Verhältnisse im Zeitpunkt der Erteilung der wr Bewilligung mutmaßlicher Weise dann bestanden hätten, wenn die konsenslos durchgeführten Arbeiten bisher gar nicht vorgenommen worden wären. Von diesem fiktiven Zustand ist auszugehen, um beurteilen zu können, ob und inwieweit die tatsächlich bereits konsenslos und daher gesetzwidrig erfolgten Arbeiten Rechte Dritter berühren. VwGH 30.11.1979, 1893/77 (Regulierung)
29. Ist nicht von vornherein ein Zusammenhang zwischen der beantragten wr zu bewilligenden Maßnahme und der behaupteten Berührung wr geschützter Rechte eines Dritten auszuschließen, dann hat die WRbeh über dessen Einwendungen meritorisch abzusprechen. Die Einwendungen sind abzuweisen, wenn nach den Ergeb- nissen eines einwandfrei geführten Ermittlungsverfahrens ein solcher Zusammenhang zu verneinen ist.
30
VwGH 30.11.1979, 1893/77; stRsp
30. Personen, die eine Verletzung wr geschützter Rechte nach § 12 Abs 2 durch das von ihnen bekämpfte Vorhaben geltend machen, kommt Parteistellung im Verfahren dann zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektsgem Ausübung des mit der beh Bewilligung verliehenen Rechts der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Ob eine Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch die Parteieigenschaft einer Person nicht zu berühren. VwGH 24.1.1980, 2797, 2798/79 (Grundeigentum); 28.4.1981, 07/1199/80; 25.9.1986, 85/07/0326, 0328; 17.5.2001, 2001/07/0030 (Hinweis auf VwGH 26.4.1995, 92/07/0159, VwSlg Nr. 14247/A, 2.10.1997, 97/07/0072); 25.6.2001, 2000/07/0012 (Grundeigentum im Verfahren nach § 38); 28.6.2001, 2000/07/0248 = RdU 2002/39; 13.12.2001, 2001/07/0077; 3.7.2003, 2000/07/0230; 3.7.2003, 2002/07/0122; 15.9.2005, 2005/07/0081 (Hinweis auf VwGH 28.2.1996, 95/07/0138, 6.8.1998, 97/07/0014, ua); stRsp
31. Durch ein gültiges Übereinkommen über eine allfällige Beeinträchtigung von Rechten Dritter wird die der WRbeh im § 12 Abs 1 zu Gunsten dieser Rechte gesetzte Schranke beseitigt und es fehlt der WRbeh die Zuständigkeit zur Durchführung eines Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens, weil eine Enteignung zur Verwirklichung des Vorhabens nicht erforderlich und notwendig ist. Weitere Entschädigungsansprüche des betroffenen Grundeigentümers können nur im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden.
VwGH 27.3.1980, 2845/79; 8.7.1980, 98/80
32. Mit der Befürchtung einer Beeinträchtigung von Wasserqualität und Ergiebigkeit eines Brunnens werden nicht nur Wassernutzungsrechte iSd § 10 Abs 2 geltend gemacht, sondern auch Nutzungsbefugnisse gem § 5 Abs 2 iVm § 3 Abs 1 lit a, insoweit diese gem § 10 Abs 1 einer Bewilligung nicht bedürftig sind. VwGH 2.12.1980, 3021, 3022/80 Siehe auch § 5 Abs 2
33. Im Bewilligungsverfahren kann nicht eingewendet werden, das Vorhaben werde nicht projektsgem ausgeführt werden. Es liegt im Risiko des Konsenswerbers, ob ein von ihm geplantes, von der WRbeh bewilligtes Projekt technisch dem Bescheid entsprechend ausgeführt werden kann. VwGH 28.4.1981, 81/07/0011, 0013
34. Der Wasserberechtigte darf - bei sonstiger Verpflichtung zum Schadenersatz gem §§ 1293 ff ABGB - von seinem Wasserbenutzungsrecht nicht in einer Weise Gebrauch machen, die erkennbar Gefahren für das Eigentum nicht durch wr Bescheid zur Duldung Verpflichteter herbeiführen kann. OGH 5.5.1982, 1 Ob 12/82, SZ 55/68 Vgl auch § 26 Abs 2
35. Aus bestehenden Verhältnissen sich ergebende Beeinträchtigungen fremder Rechte sind vom Konsenswerber nicht zu vertreten, soweit sie in keinem Zusammenhang mit dem Projekt stehen. VwGH 8.6.1982, 82/07/0006
Wohl aber, soweit sie vom Vorhaben verschlechtert werden
36. Eine wr Bewilligung darf vor Erfüllung der Auflagen nicht ausgeübt werden. Ein allenfalls bestehender konsenswidriger Zustand wird durch die Erteilung der Bewilligung vor ihrer rechtmäßigen Ausübung nicht zu einem gesetzmäßigen (§ 138). VwGH 31.5.1983, 83/07/0133
37. Träger wr geschützter Rechte können durch eine bewilligungspflichtige Kanalisationsanlage nur durch die Anlagenerrichtung und durch jene Einflüsse berührt werden, die durch die in der Kanalisation abgeleiteten Stoffe an Grund und Boden oder durch deren Einleitung in den Vorfluter hervorgerufen werden. Die bei einem Kanalbau während der Bauzeit zwangsläufig vorübergehend auftretenden Verkehrserschwernisse stehen einer wr Bewilligung iSd § 12 Abs 1 nicht entgegen, da sie nicht von der Projektsabsicht einer dauernden Beanspruchung umfasst sind; sie werden von § 72 erfasst. VwGH 13.9.1983, 83/07/0078
38. Dass die projektierte (öff) Kanalisation eine Anschlussverpflichtung nach Baurecht - trotz des Bestehens einer baurechtl genehmigten Senk- bzw Sickergrube - sowie daraus resultierende finanzielle Belastungen zur Folge haben werde, ist keine taugliche Einwendung gegen die wr Bewilligung dieser Kanalisation. VwGH 13.9.1983, 83/07/0078
39. Ein Vorbehalt von Schadenersatzansprüchen ist keine taugliche Einwendung gegen die Erteilung einer wr Bewilligung. VwGH 8.11.1983, 83/07/0040
40. Dass Vorschreibungen szt im wr Bewilligungsbescheid aus öff Interesse getroffen wurden, schließt eine Parteistellung derjenigen, deren wr geschützte Rechte durch den Bestand oder Nichtbestand dieser Vor- schreibungen berührt werden, bei einer Änderung der Vorschreibungen nicht aus.
31
VwGH 20.3.1984, 84/07/0017
41. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die erteilte wr Bewilligung und die getroffenen Vorschreibungen eingehalten, nicht aber davon, dass diese möglicherweise nicht beachtet werden. VwGH 18.9.1984, 84/07/0171, 0172; 29.1.1985, 84/07/0231; 18.11.1986, 86/07/0004; 2.2.1988, 87/07/0019 - 0029, 0031; 4.10.1988, 87/07/0141, 0151; 26.1.1993, 92/07/0068; 9.11.2006, 2006/07/0047; stRsp
42. Ist jemand an eine Gemeindewasserleitung angeschlossen und liegt keine bescheidmäßig ausgesprochene Ausnahme vom Anschlusszwang vor, so steht ihm nicht mehr das Recht zu, aus seinem Brunnen den Bedarf an Trink- und Nutzwasser zu entnehmen. Er kann daher auch im wr Bewilligungsverfahren betr eine anderweitige Wasserversorgung keine Einwendungen gegen die Beeinträchtigung seiner vermeintlichen Nutzungsbefugnis erheben.
VwGH 12.9.1985, 85/07/0083 (Hinweis auf VwGH 22.12.1977, 2018/75) Gilt nur, soweit landesgesetzlich auch Benützungszwang besteht
43. Beträgt die Wasserentnahme aus dem ein Oberflächengewässer speisenden Grundwasser weniger als ein Promille der Wasserführung des Flusses, kann davon ausgegangen werden, dass Auswirkungen auf Wasserkraftnutzungen des Flusses für sich allein gesehen weder fühl- noch messbar sind. VwGH 4.7.1989, 88/07/0135
44. Bei einer Mehrzahl von Grundwasserentnahmen für Beregnungszwecke muss die Beurteilung der daraus in Summe resultierenden Beeinträchtigung fremder Rechte nicht, wie sonst, das volle Ausmaß der erteilten Konsense berücksichtigen, sondern kann von einem im Hinblick auf die Vielzahl der Beregnungsrechte und deren befristete Konsensdauer, während der ein Ausgleich zwischen beregnungsintensiven und beregnungsschwachen Jahren entsprechend der im jeweiligen Jahr fallenden Niederschlagsmenge und deren zeitlicher Verteilung stattfindet, verminderten Mittelwert der tatsächlichen Gesamtentnahmemenge ausgehen. Dieser wird sich an einem ökonomischen Einsatz der Feldberegnung und dem unterschiedlichen Beregnungsbedarf der idR angebauten Feldfrüchte zu orientieren haben. VwGH 4.7.1989, 88/07/0135
45. Ab Erreichung eines mit hydrologischen Methoden messbaren Ausmaßes summierter Auswirkungen von Grundwasserentnahmen für Beregnungszwecke auf fremde Wasserbenutzungsrechte kann die Erteilung weiterer wr Entnahmebewilligungen nur rechtmäßig sein, wenn die Inhaber betroffener Wasserbenutzungsrechte dem zustimmen oder diese Rechte durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt werden. VwGH 4.7.1989, 88/07/0135
Summationseffekt kann für neue Vorhaben Bewilligungspflicht ebenso zur Folge haben wie mangelnde Bewilligungsfähigkeit
46. Bei der für die Beurteilung möglicher Beeinträchtigungen in Anschlag zu bringenden Wasserführung der Oberflächengewässer ist von dem auf Grund des natürlichen Wasserdargebotes zu erwartenden Durchfluss und nicht von dem durch menschliche Eingriffe auf das Abflussgeschehen bewirkten Durchflussschwankungen auszugehen. VwGH 4.7.1989, 88/07/0135 Durch die WRG-Nov 1990 überholt
47. Der Hinweis auf eine angebotene, aber nicht angenommene „Naturalentschädigung" vermag die behauptete Rechtsverletzung nicht zu entkräften. VwGH 25.9.1990, 86/07/0244
48. Eine wr Bewilligung, die mit einer Beeinträchtigung fremder Rechte verbunden ist, die im Wege von Zwangsrechten eingeschränkt oder aufgehoben werden sollen, kann rechtens nicht ausgeübt werden, bevor die entsprechenden Zwangsrechte eingeräumt worden sind. VwGH 23.4.1991, 87/07/0058
49. Die mit einem Ansuchen um wr Bewilligung befasste WRbeh hat zu prüfen, ob durch die beantragte wr Bewilligung öff Interessen oder fremde Rechte verletzt würden. Ist dies nicht der Fall, dann hat der BW einen Rechtsanspruch auf Erteilung der angestrebten wr Bewilligung.
VwGH 26.11.1991, 90/07/0115; 11.12.2003, 2000/07/0041 (Hinweis auf die bei Kaan-Braumüller, Handbuch WR [2000] zu § 111 E 16, 17 zit Rsp); stRsp
50. Falls es nicht möglich ist, unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Mittel festzustellen, ob durch einen eigenmächtig errichteten Brunnen fremde Rechte beeinträchtigt wurden, dann hat dies zur Folge, dass die WRbeh für den rechtswidrig geschaffenen Brunnen keine Bewilligung erteilen darf. VwGH 21.12.1995, 95/07/0035
Aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation dürfen keine Vorteile gezogen werden (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007)
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51. Eine wr Bewilligung darf wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte dann nicht erteilt - bzw nur dann versagt - werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten wr Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird. VwGH 21.11.1996, 95/07/0211, Slg NF Nr. 14.564/A; 21.1.1999, 98/07/0145; 22.4.1999, 98/07/0119; 10.6.1999, 95/07/0196 = RdU 5/2000 (Hinweis auf VwGH 21.11.1996, Slg NF Nr. 14.564/A, 12.12.1996, 96/07/0226, 8.4.1997, 95/07/0174 ff); 21.10.1999, 99/07/0049; 18.1.2001, 2000/07/0090, 0212 = RdU 2001/69 (Hinweis auf VwSlg NF 14.564/A); 25.6.2001, 2000/07/0012; 25.4.2002, 98/07/0103; 25.4.2002, 98/07/0126; 3.7.2003, 2002/07/0097; 16.10.2003, 99/07/0034; 6.11.2003, 99/07/0082 = RdU-LSK 2004/2; 16.12.2004, 2003/07/0175 (Hinweis auf VwGH 25.6.2001, 2000/07/0012 ua); 24.2.2005, 2004/07/0012; 25.1.2007, 2006/07/0128 = RdU-LSK 2007/65; stRsp
52. Die Beeinträchtigung fremder Rechte macht für sich allein eine Bewilligung noch nicht unzulässig. Eine Bewilligung kann trotz eines Eingriffes in fremde Rechte erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Einräumung von Zwangsrechten gegeben sind. VwGH 21.11.1996, 95/07/0211; stRsp
53. Wird die Bewilligung für einen Hochbehälter nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen und damit nach Maßgabe des Katasterlageplanes erteilt, dann umfasst diese Bewilligung keine Inanspruchnahme von anderen als den dort genannten Grundstücken. VwGH 11.3.1997, 96/07/0158
54. Verdichtet sich die behauptete Verletzung fremder Rechte zu einem hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit einer tatsächlich zu gewärtigenden Rechtsverletzung, so rechtfertigt dies die Abweisung einer beantragten wr Bewilligung.
VwGH 8.4.1997, 95/07/0174, 0178, 0180, 1084 (Hinweis auf VwGH 21.11.1996, 94/07/0041, 12.12.1996, 96/07/0226); 14.5.1997, 97/07/0047; 18.1.2001, 2000/07/0090, 0212 = RdU 2001/69 (Hinweis auf VwSlg NF 14.564/A); 25.4.2002, 98/07/0103; 27.6.2002, 99/07/0092; 16.10.2003, 99/07/0034; 24.2.2005, 2004/07/0012; 25.1.2007, 2006/07/0128 = RdU-LSK 2007/65; stRsp 55. Werden durch ein wr bewilligungspflichtiges Vorhaben bestehende Rechte iSd § 12 Abs 2 betroffen, dann ist die Erteilung der wr Bewilligung - vom Fall der Einräumung von Zwangsrechten abgesehen - nur zulässig, wenn der Inhaber des betroffenen bestehenden Rechts dem Eingriff in sein Recht zustimmt. VwGH 8.4.1997, 96/07/0195 (Hinweis auf VwGH 12.2.1991, Slg NF 13.377/A); 10.7.1997, 96/07/0136; 17.10.2002, 2000/07/0042; 1.6.2006, 2004/07/0068; stRsp
56. Eine Bewilligung nach § 38 Abs 1 darf nur erteilt werden, wenn durch die nach dieser Gesetzesstelle bewilligungspflichtige Anlage weder öff Interessen beeinträchtigt noch fremde Rechte verletzt werden. Eine Verletzung des Grundeigentums der vom Vorhaben betroffenen Partei zufolge Verschärfung der Hochwassergefahr durch die Errichtung von Teilen des Projekts im Hochwasserabflussgebiet kommt nur dann in Betracht, wenn deren Liegenschaft durch die Auswirkungen einer durch das Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würde, wobei als Beurteilungsmaßstab ein 30-jährliches Hochwasser heranzuziehen ist.
Eine Beeinträchtigung einer Liegenschaft durch vom Projekt verursachte größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor muss, um die Abweisung der beantragten wr Bewilligung für das Projekt zu rechtfertigen, mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit im Verfahren hervorkommen. VwGH 14.5.1997, 97/07/0047 (Hinweis auf VwGH 27.9.1994, 92/07/0076 mwN); 25.4.2002, 98/07/0103; 25.7.2002, 2002/07/0039; 25.3.2004, 2003/07/0131 (Hinweis auf VwGH 27.6.2002, 99/07/0092, 21.2.2002, 2001/07/0159, und 25.6.2001, 2000/07/0012, jeweils mwN, sowie 14.5.1997, 97/07/0047); stRsp
57. Schwerwiegende Umweltverschmutzung kann das Wohlbefinden des einzelnen beeinträchtigen und ihn an der Nutzung seiner Wohnung derart behindern, dass auch sein Privat- und Familienleben beeinträchtigt wird. Durch Unterlassung wichtiger Informationen, die es den Betroffenen ermöglicht hätten, jene Gefahren besser einzuschätzen, denen sie als Bewohner der durch einen möglichen Chemieunfall besonders gefährdeten Gebiete fortlaufend ausgesetzt waren, hat der belangte Staat seine Verpflichtungen, das Recht der Bf auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens zu schützen, nicht erfüllt und dem zufolge Art. 8 EMRK verletzt. EGMR 19.2.1998, Guerra u.a. gegen Italien; Hinweis auf EGMR 9.12.1994, Lopez Ostra gegen Spanien), EuGRZ 1999/Seite 188 ff
58. Der Inhaber einer rechtmäßig geübten Wassernutzung hat ein Recht darauf, dass keine wr Bewilligung erteilt wird, die dieses Recht beeinträchtigt, sofern nicht die Voraussetzungen für eine Zwangsrechtseinräumung gegeben sind. VwGH 19.3.1998, 98/07/0025
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59. Die iZm dem Projekt vorgesehenen Maßnahmen sind auszuführen. Eine Abweichung der Ausführung vom geplanten Projekt könnte von einem Dritten, sofern dadurch seine Rechte berührt würden, mit den vom WRG hiefür vorgesehenen Mitteln (ggf § 121 oder § 138) bekämpft werden. VwGH 2.7.1998, 97/07/0226
60. Wurde für die Inanspruchnahme von Grundstücken keine Bewilligung erteilt, dann können auf der Basis des bewilligten Projektes diese Grundstücke nicht in Anspruch genommen werden. Eine Verletzung von Rechten des Eigentümers dieser Grundstücke (durch die Bewilligung) ist daher ausgeschlossen. VwGH 29.10.1998, 98/07/0057; stRsp
Der Betroffene kann gegen eine - von der Bewilligung nicht gedeckte - Inanspruchnahme seiner Grundstücke nach § 138 vorgehen
61. Wird bei gleicher Konsensmenge eine (Grundwasser-)Entnahmestelle verlegt, ohne dass dies zu Beeinträchtigungen fremder Rechte führt, dann können Einwendungen dagegen auch dann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn die Erstbewilligung möglicherweise zu Lasten der Partei erteilt wurde. Ob die szt Bewilligung gesetzmäßig zustande gekommen ist, kann im Verfahren über die (bloße) Verlegung der Entnahmestelle nicht mehr aufgerollt werden. VwGH 10.12.1998, 98/07/0115
62. Eine Partei des wr Verfahrens hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass für ein Projekt alle wr erforderlichen Bewilligungen gleichzeitig erteilt werden. Es verletzt eine Partei nicht in ihren Rechten, wenn nur eine Bewilligung nach § 9, nicht aber auch eine allenfalls erforderliche Bewilligung nach § 32 erteilt wird. Dies bewirkt lediglich, dass das Projekt nicht verwirklicht werden darf, solange nicht alle wr Bewilligungen vorliegen. VwGH 10.12.1998, 98/07/0034
63. Die bloße Besorgnis einer bloßen Möglichkeit einer Gefährdung fremder Rechte reicht nicht zur Abweisung eines wr Bewilligungsantrages aus. Die Beurteilung einer durch die Ausübung einer wr Bewilligung hervorgerufenen Möglichkeit einer Verletzung fremder Rechte besteht zwangsläufig immer in einer Prognose. Prognosen aber haftet ein Element der Unsicherheit schon begrifflich in jedem Fall an. Wie daher die bloße Möglichkeit einer Gefährdung fremder Rechte zur Abweisung eines wr Bewilligungsantrages nicht ausreicht, wird man umgekehrt aber auch nicht von einem Erfordernis absoluter Gewissheit einer solchen Rechtsverletzung als Bedingung der Abweisung eines wr Bewilligungsantrages ausgehen dürfen, weil eine absolute Gewissheit keiner Prognose innewohnt.
VwGH 10.6.1999, 95/07/0196 = RdU 5/2000 (Hinweis auf VwGH 21.11.1996, Slg NF Nr. 14.564/A, 12.12.1996, 96/07/0226, 8.4.1997, 95/07/0174 ff); 25.4.2002, 98/07/0103; 25.4.2002, 98/07/0126; 16.10.2003, 99/07/0034; 6.11.2003, 99/07/0082 = RdU-LSK 2004/2; 24.2.2005, 2004/07/0012; 25.1.2007, 2006/07/0128 = RdU-LSK 2007/65; stRsp
64. Die zu § 12 Abs 1 entwickelten Grundsätze bedeuten keine Umkehr der Beweislast. Ob die Bedingung des entsprechend hohen Kalküls der Eintrittswahrscheinlichkeit einer zu gewärtigenden Rechtsverletzung vorliegt, ist nämlich nicht von der Partei zu beweisen, welche eine solche Beeinträchtigung ihrer Rechte geltend macht, sondern ist auf Grund solcher Einwendungen Gegenstand der die WRbeh nach § 39 Abs 2 AVG treffenden amtswegigen Ermittlungspflicht. Ob die WRbeh diese ihre Ermittlungspflicht ausreichend erfüllt hat, ist eine Frage, die immer nur nach den Besonderheiten des Einzelfalles beantwortet werden kann. VwGH 22.4.1999, 98/07/0119; 10.6.1999, 95/07/0196 = RdU 5/2000 (Hinweis auf VwGH 21.11.1996, Slg NF Nr 14.564/A); 25.6.2001, 2000/07/0012; 3.7.2003, 2002/07/0097; stRsp
65. Die zu § 12 Abs 1 entwickelten Grundsätze haben auch für die Bestimmung des § 31b Abs 2 zu gelten. VwGH 10.6.1999, 95/07/0196 = RdU 5/2000
§§ 31b ff (Deponien) wurden mit der WRG-Nov 1999 ins AWG übertragen
66. Nutzungsbefugnisse gem § 5 Abs 2 müssen nicht auf dem Eigentum am Grund, auf dem die Quelle aufgeht, beruhen, sondern können auch auf andere Titel gestützt sein. Nicht in Betracht kommt eine bloß obligatorische Nutzungsberechtigung, wohl aber eine Dienstbarkeit. Wird mit der Dienstbarkeit nicht eine ausschließliche Nutzungsbefugnis des Eigentümers des herrschenden Gutes begründet, bleibt die über die Dienstbarkeit hinausgehende Nutzung beim Grundeigentümer (§ 3 Abs 1 lit a). Durch Verfügung des Grundeigentümers wird nur dann in die Nutzungsbefugnis des Dritten eingegriffen, wenn sein Nutzungsanteil beeinträchtigt würde. VwGH 16.9.1999, 99/07/0058
67. Eine Beeinträchtigung wr geschützter Rechte (§ 12 Abs 2) kann nicht nur durch quantitative Veränderungen des Wasserhaushaltes, sondern auch durch qualitative Veränderungen erfolgen, wenn diese die Ausübung des bestehenden Rechts und den Betrieb der wr bewilligten Anlagen nachteilig berühren. VwGH 21.10.1999, 99/07/0049 (Hinweis auf VwGH 23.4.1998, 98/07/0004)
68. Ausgehend von einer Mindestwasserführung des Gerinnes im Ausmaß von 10 l/s wird mit der Bewilligung einer Entnahme von Wasser im Ausmaß von 2 l/s an Personen, denen das Gewässer nach Maßgabe der
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Bestimmung des § 3 Abs 1 lit e iVm § 9 Abs 3 zur Hälfte gehört, ein Dritter in der Nutzung des ihm gehörenden Hälfteanteils des betroffenen Gewässers nach § 5 Abs 2 nicht verletzt. VwGH 9.3.2000, 99/07/0193
69. Die Frage, ob ein wr geschütztes Recht beeinträchtigt wird, hängt ausschließlich vom Inhalt des bewilligten Wasserbauprojektes ab, nicht aber von der Person des Bewilligungsinhabers, weshalb durch die Erteilung einer wr Bewilligung an eine bestimmte Person Rechte der Inhaber wr geschützter Rechte selbst dann nicht verletzt werden können, wenn die Verleihung an diese Person objektiv rechtswidrig wäre. VwGH 25.5.2000, 2000/07/0006 (Hinweis auf VwGH 25.1.1996, 95/05/0207)
70. Durch einen Zustand, den die Partei selbst zu verantworten hat, kann sie nicht in ihren Rechten beeinträchtigt werden. VwGH 27.9.2000, 2000/07/0045
71. Dass das Schadstoffpotential (abzulagernder Abfälle) „begrenzt“ ist, führt noch nicht dazu, dass damit Rechte der Parteien nicht beeinträchtigt werden. Entscheidend ist, ob das Trinkwasser in seiner Trinkwasserqualität beeinträchtigt wird.
Dass eine Beeinträchtigung durch Beweissicherungssonden feststellbar ist, hindert die Beeinträchtigung selbst nicht.
VwGH 18.1.2001, 2000/07/0090, 0212 = RdU 2001/69 (Hinweis auf VwSlg NF 14.564/A; im Anlassfall war strittig, ob die Möglichkeit des Versagens der Deponiebasisdichtung zwar theoretisch möglich, aber unwahrscheinlich, oder ob mit einem solchen Versagen zu rechnen ist)
72. Das Abstellen auf den durchschnittlichen sorgfältigen Käufer einer von Immissionen betroffenen Liegenschaft bedeutet nicht, dass gesundheitsschädliche Immissionen ortsüblich sein könnten. Es besteht lediglich eine Duldungspflicht in dem Sinn, dass der Erwerber einer von Immissionen betroffenen Liegenschaft auf eigene Gefahr handelt und deshalb jene Nachteile, die aus der Immission erfolgen, hinnehmen muss. Bei gesundheitsschädlichen Immissionen besteht eine Duldungspflicht aber nur dann, wenn sie in Kenntnis ihrer Gesundheitsschädlichkeit geduldet werden, was dann der Fall ist, wenn jemand eine Liegenschaft in Kenntnis der Gesundheitsschädlichkeit der von der Nachbarliegenschaft ausgehenden Immissionen erwirbt. Nur dann, wenn dies der Fall ist, muss der Käufer auch eine gesundheitsschädliche Immission als ortsüblich dulden. Der ohne Zweifel gegebene Vorrang der Gesundheit gegenüber den Vermögensinteressen kann nicht dazu führen, dass jemand, der sich in Kenntnis bzw. Erkennbarkeit der Gesundheitsschädlichkeit von Immissionen ansiedelt, deren Unterlassung begehren kann. Daran vermag auch § 79 Abs 2 GewO nichts zu ändern. OGH 20.1.2000, 2 Ob 7/00v (Hinweis auf J.W: Steiner, Zur Auslegung des Begriffes der Ortsüblichkeit in § 364 Abs 2 ABGB, JBl 1978, 133 [140])
73. Wenn weder fest steht, ob geltend gemachte bestehende Rechte durch ein Vorhaben verletzt werden, noch, ob diese Rechte durch Zwangsrechte überwunden werden können, ist die WRbeh nicht berechtigt, die wr Bewilligung unter Vorbehalt eines Beweissicherungsprogramms zur Feststellung der Verletzung dieser Rechte zu erteilen.
VwGH 26.4.2001, 2000/07/0223 (Hinweis auf VwGH 8.4.1997, 95/07/0174); 8.7.2004, 2004/07/0002; 24.11.2005, 2005/07/0102; 15.11.2007, 2007/07/0118 = RdU-LSK 2008/33; stRsp
74. Der Umstand, dass in einem Bescheid Vorschreibungen betr die Grundwasseranreicherung aus öff Interesse erfolgt waren, schließt eine Berührung eines verfolgbaren subjektiv-öff Rechts durch die nachträgliche Entscheidung über den Entfall der geplanten Grundwasseranreicherung nicht aus. VwGH 20.9.2001, 97/07/0019 et al (Dritte Wiener Wasserleitung; soll von der ursprünglich im öff Interesse als nötig erachteten Maßnahme idF Abstand genommen werden, haben durch den Entfall möglicherweise berührte Dritte Parteistellung)
75. Der Grundeigentümer ist im wr Bewilligungsverfahren so zu betrachten, als hätte er dem Vorhaben und den damit verbundenen Folgen zugestimmt, wenn er mit Gerichtsurteil zur Errichtung eines solchen Bauwerkes verurteilt und - weil er dem Urteil nicht nachgekommen ist - dem zivilrechtl Berechtigten die Exekution im Wege der Ersatzvornahme bewilligt worden ist. VwGH 21.2.2002, 2001/07/0159 = RdU-LSK 2002/16
76. Eine Verletzung des wr geschützten Rechts zur Nutzung eines Trinkwasserbrunnens kann auch durch eine quantitative oder qualitative Beeinträchtigung dieser Wassernutzung durch eine (nach § 38) bewilligte Bauführung im Hochwasserabflussbereich bewirkt werden. VwGH 25.4.2002, 98/07/0103
77. Was nicht zu „merken" ist, bewirkt keine zu einer Rechtsverletzung führende Beeinträchtigung von Rechten Dritter.
VwGH 25.4.2002, 98/07/0103 (Hinweis auf VwGH 25.6.2001, 2000/07/0012, 11.3.1999, 99/07/0027, und 21.1.1999, 98/07/0145, je mwN); 6.11.2003, 99/07/0082 = RdU-LSK 2004/2
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78. Läge auf Grund des Summationseffektes ua durch andere Anlagen gerade noch keine Beeinträchtigung der Rechte des Betroffenen vor und würde diese Beeinträchtigung durch die Anlage des BWs ausgelöst, so stünde dies der Erteilung einer wr Bewilligung selbst dann entgegen, wenn von der Anlage des BWs „für sich allein genommen" keine Beeinträchtigung der Rechte des Betroffenen ausginge. Dies gilt auch dann, wenn zwar von der Anlage des BWs „für sich allein genommen" keine Beeinträchtigung ausginge, aber durch die genannte Summenwirkung auch ohne die Anlage des BWs bereits eine Beeinträchtigung des Wasserrechts des Betroffenen gegeben wäre, die durch die neue Anlage bestärkt würde.
VwGH 17.10.2002, 2001/07/0061 (Hinweis auf VwGH 29.10.1996, 94/07/0021, und 29.6.1995, 94/07/0136); 11.12.2003, 2003/07/0007 (Hinweis auf VwGH 29.10.1996, 94/07/0021, und 29.6.1995, 94/07/0136); stRsp
79. Abwehransprüche von Nachbarn gegen Immissionen sind „civil rights” iSd Art 6 EMRK. Das hat zur Folge, dass über sie nur in einem fairen Verfahren entschieden werden darf, in welchem Betroffene ihre Rechte effektiv vertreten können. Eine „beh genehmigte Anlage” iSd § 364a ABGB liegt nur vor, wenn die Genehmigung nach Abwägung widerstreitender Interessen in einem Verfahren erteilt wird, in welchem das rechtl Gehör der Nachbarn gewahrt ist. Da das rechtl Gehör der Nachbarn im vereinfachten Verfahren nach § 359b GewO nicht in vollem Umfang gewahrt ist, muss § 364a ABGB verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass eine im vereinfachten Verfahren nach § 359b GewO genehmigte Anlage keine beh genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB ist.
OGH 8.7.2003, 4 Ob 137/03f = RdU 2003/8 mit Anm Stolzlechner, RdU [2003] 4, 151 f Gilt sinngem für Verfahren nach § 114 WRG
80. Ist nach dem Wortlaut des Bescheides eine Beeinträchtigung fremder Quellen nicht nur „nicht auszuschließen“, sondern „zu erwarten“, dann beschreibt die Formulierung „zu erwarten“ den Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintrittes einer Beeinträchtigung fremder Rechte zwar nicht mit besonderer Deutlichkeit, doch gebietet diese Formulierung bei rechtem Verständnis nach allgemeinem Sprachgebrauch doch die Annahme einer solchen Eintrittswahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung fremder Rechte, welche die Abweisung eines wr Bewilligungsantrages rechtl tragen könnte. Die rechtl grundsätzlich zu bejahende Tragfähigkeit dieser Formulierung setzt allerdings voraus, dass die Sachverhaltsfeststellung, die Beeinträchtigung des geltend gemachten Rechts sei „zu erwarten“, ihrerseits Ergebnis eines ausreichenden Ermittlungsverfahrens und einer schlüssigen Beweiswürdigung ist, deren Begründung dem VwGH einen gedanklichen Nachvollzug jener Überlegungen ermöglicht, welche die WRbeh zu dieser Feststellung gelangen ließ. VwGH 16.10.2003, 99/07/0034
81. Rechtl Folgerungen aus einem Gutachten, wonach eine Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts gem § 12 Abs 2 nicht vorliege, setzen zum einen Feststellungen über Inhalt und Ausmaß dieses Rechtes und zum anderen ein auf sachverständiger Ebene erfolgtes Eingehen auf dieses Recht und dessen allfällige Beeinträchtigung voraus.
VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; 25.3.2004, 2003/07/0131; stRsp
82. Das Kriterium der „Geringfügigkeit“ hat nichts mit der (unzulässigen) Verletzung von Rechten Dritter zu tun. Hier gibt es keine Geringfügigkeitsgrenze. Auch eine bloß geringfügige Verletzung des Rechtes des Betroffenen (hier: einer rechtmäßig geübten Wassernutzung) in qualitativer oder in quantitativer Hinsicht stellt eine maßgebliche und der Erteilung einer wr Bewilligung entgegenstehende Verletzung seiner Rechte dar. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; 25.3.2004, 2003/07/0131; 25.1.2007, 2006/07/0128 = RdU-LSK 2007/65
83. Wurde ein Teich ohne wr Bewilligung errichtet und ist es nicht möglich, unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Mittel festzustellen, ob dadurch bestehende Rechte verletzt wurden, dann hat dies zur Folge, dass die WRbeh für einen rechtswidrig geschaffenen Teich keine Bewilligung erteilen dürfte. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007 (Hinweis auf VwGH 6.8.1998, 97/07/0080, und 21.12.1995, 95/07/0035, VwSlg 14.378/A)
Aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation dürfen keine Vorteile gezogen werden
84. Die Zulässigkeit einer (dem Schutz fremder Rechte dienenden) Auflage setzt voraus, dass ohne diese Auflage fremde Rechte beeinträchtigt würden. Von einer Beeinträchtigung fremder Rechte kann aber nur dann gesprochen werden, wenn der tatsächliche Eintritt einer Verletzung solcher wr geschützter Rechte im Verfahren mit einem hohen Kalkül an Wahrscheinlichkeit hervorkommt. Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung fremder Rechte reicht nicht aus. Allerdings ist auch keine absolute Gewissheit einer Gefährdung erforderlich. VwGH 8.7.2004, 2004/07/0002 (Hinweis auf VwGH 21.11.1996, 94/07/0041, VwSlg NF 14.564/A); stRsp 85. Dritten kommt in einem wr Bewilligungsverfahren (nur) ein Anspruch darauf zu, dass durch die Erteilung der wr Bewilligung ihre Rechte nicht verletzt werden. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Nichterteilung einer wr
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Bewilligung, die zu einer Verletzung ihrer Rechte führt. Aus dieser Position ergibt sich aber kein Anspruch darauf, dass den Konsenswerbern eine wr Bewilligung für ein bestimmtes Projekt erteilt wird. VwGH 23.9.2004, 2003/07/0093
86. Das WRG kennt kein Recht des Betroffenen auf Aufrechterhaltung eines Eigentumseingriffes und damit eines Entschädigungsanspruches. Auf ein solches Recht kann eine Parteistellung nicht gestützt werden. VwGH 23.9.2004, 2003/07/0098
87. Hinsichtlich der Einhaltung der Reinigungswerte hat die Beh davon auszugehen, dass sich der Konsenswerber konsensgem verhalten wird.
VwGH 24.2.2005, 2004/07/0012 (Unerheblichkeit der Einwendung, bei Nichteinhaltung der Reinigungswerte wäre eine Rechtsverletzung zu erwarten)
88. Im Rahmen eines Verfahrens zur Bewilligung einer Abwasserreinigungsanlage können auf § 34 Abs 1 basierende Anordnungen zum Schutz der Wasserversorgungsanlage eines Dritten, nicht erlassen werden; diesbezüglich bedürfte es eines eigenen Verfahrens. VwGH 24.2.2005, 2004/07/0012
89. Mit dem Vorbringen vor dem Hintergrund des § 30, dass eine Bewilligung nicht erteilt werden dürfe, weil die bloße Unwahrscheinlichkeit einer Gefährdung oder Beeinträchtigung von Gewässern einschließlich des Grundwassers nicht hinreichend sei, bzw die nach dieser Bestimmung für eine Bewilligung notwendige „Verbesserung der aquatischen Umwelt" nicht vorliege, macht die Partei eine Beeinträchtigung öff Interessen geltend, die von ihrem Mitspracherecht nicht erfasst ist. Dieses beschränkt sich vielmehr auf eine mögliche Verletzung ihrer wr geschützten Rechte. VwGH 24.2.2005, 2004/07/0012
90. Gegen die Bewilligung wurde vorgebracht, eine Reihe von teils bewilligten, teils nicht bewilligten Maßnahmen im Rahmen eines Gesamtvorhabens habe Einfluss auf den Grundwasserhaushalt; die Wirkungen auf den Wasserhaushalt seien insgesamt zu betrachten und zu summieren; eine Beurteilung des Projektes aus wr Sicht sei nur aus einer Zusammenschau sämtlicher Maßnahmen möglich. Es kann dahingestellt bleiben, ob die nicht bewilligten Maßnahmen wr bewilligungspflichtig sind oder nicht. Eine Bewilligung wurde nicht beantragt; daher konnten diese Maßnahmen auch nicht in das Bewilligungsverfahren einbezogen werden. Selbst wenn nachteilige Auswirkungen auf das Grundwasser ausgingen, hätte dies keine Rechtswidrigkeit des Bescheides zur Folge, soweit Maßnahmen nicht Gegenstand des Bescheides sind. Von der Frage, ob eine allenfalls fehlende wr Bewilligung Rechte Dritter berührt, ist die Frage zu unterscheiden, ob bei einem Eingriff in den Grundwasserhaushalt durch nicht beantragte Maßnahmen ein Summationseffekt erzielt und auf diese Weise die Berechnungen des Grundwassermodells und der darauf aufbauenden Gutachten in Frage gestellt werden. Die Beh hat lediglich die Behauptung aufgestellt, die von den Parteien ins Treffen geführten Maßnahmen seien ohnehin berücksichtigt worden. Eine nähere Begründung dafür fehlt aber. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass das Grundwassermodell und die auf ihm aufbauenden SV-Gutachten von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehen. Auch der Umstand, dass eine Reihe dieser Maßnahmen im erstinstanzlichen Bescheid in der Projektbeschreibung angeführt ist, besagt nichts darüber, ob sie im Grundwassermodell und den SV-Gutachten berücksichtigt wurden oder nicht. Gegengutachten behaupten das Vorliegen von Unklarheiten und Mängeln im Grundwassermodell. Damit hätte sich die Beh auseinander zu setzen gehabt, da auf diesem Grundwassermodell die entscheidenden SV-Gutachten aufbauen. Auch eine allfällige Konsenswidrigkeit würde nichts daran ändern, dass die von den Parteien behaupteten Auswirkungen der (konsenswidrigen) Ausführung iZm dem Summationseffekt und der Gültigkeit der den SV-Gutachten zugrunde liegenden Annahmen zu prüfen wären. VwGH 24.2.2005, 2003/07/0046 (ein vom BW vorgelegtes Grundwassermodell konnte zwar Grundlage der Beurteilung durch die ASV bilden, seine Tauglichkeit hätte aber von der Beh geprüft und begründet werden müssen).
91. Sollte das öff Gut (Straße), auf dem nach den Projektsunterlagen die Abwasserleitungen verlegt werden sollen, in den entsprechenden Plänen falsch eingezeichnet und eine Verlegung der Rohrleitung tatsächlich nur unter Inanspruchnahme von Grundstücken des Bfs möglich sein, dann deckte die erteilte Bewilligung diese Grundinanspruchnahme nicht ab. Damit scheidet eine Beeinträchtigung des Grundeigentums des Bfs durch (die Bewilligung zur) Verlegung von Rohrleitungen von vornherein aus. VwGH 7.7.2005, 2005/07/0077
92. Aus der Formulierung „Im Rahmen des öff Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen" ergibt sich, dass die folgenden Bestimmungen des 3. Abschnittes, zu denen auch § 33b gehört, der Reinhaltung der Gewässer im öff Interesse dienen. Ob die Vorschreibung von Grenzwerten iZm fremden Rechten ausreichend ist, ist nicht allein anhand des 3. Abschnittes des WRG zu beurteilen, sondern anhand der Bestimmungen des § 12 Abs 2. Die Anordnung des § 33b Abs 6, dass strengere Grenzwerte als die in einer Emissions-V vorgesehenen nur dann vorgeschrieben werden dürfen, wenn die Voraussetzungen dieser Gesetzesbestim- mung erfüllt sind, gilt nur für die Vorschreibung strengerer Grenzwerte im öff Interesse, nicht aber dann, wenn
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bei Vorschreibung (bloß) der Grenzwerte einer Emissions-V eine Beeinträchtigung bestehender Rechte (§ 12 Abs 2) eintreten würde. dem Gesetz ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass durch § 33b eine Einschränkung jenes Schutzniveaus bewirkt werden sollte, das die §§ 12 und 15 gewährleisten. VwGH 15.9.2005, 2005/07/0071 = JUS EXTRA 4466 [2006]
93. Wenn weder fest steht, ob geltend gemachte bestehende Rechte durch ein Vorhaben verletzt werden, noch, ob diese Rechte durch Zwangsrechte überwunden werden können, ist die WRbeh nicht berechtigt, die wr Bewilligung unter Vorbehalt eines Beweissicherungsprogramms zur Feststellung der Verletzung dieser Rechte zu erteilen. VwGH 24.11.2005, 2005/07/0102
94. Beweissicherungsmaßnahmen mögen notwendig und sinnvoll sein; sie dienen aber nicht dazu, den Eintritt einer Beeinträchtigung fremder Rechte zu verhindern. VwGH 25.1.2007, 2006/07/0128 = RdU-LSK 2007/65
95. Nach stRsp ergibt sich aus der Umschreibung jener Tatsachen, welche die Parteistellung iSd § 102 Abs 1 begründen, der Rahmen jener Einwendungen, die von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können. Solche Einwendungen haben sich auf eine Verletzung jenes Rechtes zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Einwendungen müssen spezialisiert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen. Ein allgemein erhobener Protest reicht ebenso wenig aus wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein.
Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent, sodass dem Vorbringen entnommen werden können muss, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird. So hat der VwGH etwa zur behaupteten Verletzung des Grundeigentums ausgesprochen, dass, um aus dem Titel des Grundeigentums eine nach dem WRG 1959 relevante Beeinträchtigung geltend machen zu können, diese einen projektsgem vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums zum Gegenstand haben muss. Der Grundeigentümer, der solches behauptet, hat darzutun, worin die Beeinträchtigung gelegen sein soll. Gleiches gilt für die übrigen in § 12 Abs 2 angeführten Rechte. VwGH 21.06.2007, 2006/07/0015 (Hinweis auf VwGH 18.9.2002, 2002/07/0068, 21.10.2004, 2003/07/0105, jeweils mwN)
96. Auch eine mit der Dauer der Bauarbeiten zeitlich begrenzte Verletzung des Wassernutzungsrechtes des Betroffenen widerspräche dem Gesetz und stünde einer Bewilligung entgegen. VwGH 26.4.2007, 2006/07/0049 Abs 2
1. Unter dem Begriff „Wasserrecht" ist nicht bloß das Recht auf Benützung einer bestimmten Wassermenge, sondern auch das Recht auf Erhaltung und Betrieb bestimmter, dieser Benützung dienender Anlagen zu verstehen.
VwGH 22.5.1918, Slg 12.135 (zu Stmk. WRG); stRsp
2. Ein Vorkaufsrecht vermittelt kein durch § 12 Abs 2 geschütztes Recht, selbst wenn es mit einer vorläufigen Benützungsbefugnis verbunden ist. VwGH 13.5.1958, Slg 4668; 30.11.1967, Slg 5626; stRsp
3. Unter „Grundeigentum" iSd § 12 Abs 2 ist sowohl das Eigentum an Grund und Boden als auch das Eigentum an den darauf befindlichen Baulichkeiten zu verstehen. VwGH 8.10.1959, Slg 5069
4. Die Qualifikation eines - zu schützenden - bestehenden Rechts iSd § 12 Abs 1 und 2 wird nicht erst durch den Abschluss und die Inbetriebnahme eines Wasserbaues, sondern bereits durch seine rechtskräftige Bewilligung erzeugt.
VwGH 27.10.1960, Slg 5404; 22.11.1988, 88/07/0084
5. Anschluss- und Benützungszwang gem § 36 vermittelt der Gemeinde kein bestehendes Recht iSd § 12 Abs 2. VwGH 27.10.1960, Slg 5404
6. Das - öff - Interesse am Gemeingebrauch vermittelt kein Recht iSd § 12 Abs 2. VwGH 9.2.1961, Slg 5496; 24.2.1966, 1772/66 (Flößerei); 8.4.1986, 86/07/0040 (Baden); 26.2.1991, 90/07/0111; 23.11.2000, 2000/07/0059, 0060, 0061 (Gemeingebrauch ist keine rechtmäßig geübte Wassernutzung); 21.1.2003, 2001/07/0088; stRsp
7. Das Fischereirecht zählt nicht zu den Wasserrechten, da es nicht im WRG, sondern in den Fischereigesetzen der Länder erfasst und geregelt ist. Demgem kann es auch nicht als rechtmäßig geübte Wassernutzung iSd § 12 gelten und als bestehendes Recht (§ 12 Abs 2) eingewendet werden. VfGH 27.9.1971, Slg 6517; 11.10.1976, B 445/75
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VwGH 16.12.1961, Slg 5663; 20.9.1962, Slg 5864; 28.1.1965, 1159/64; 14.9.1972, Slg 8278; 16.11.1973, 249/73; 27.9.1974, 1689/73; 21.5.1981, 07/3705/80; 22.6.1993, 93/07/0058; 28.7.1994, 92/07/0160; 19.3.1998, 98/07/0025; 2.7.1998, 98/07/0031; stRsp OGH 14.6.1971, 1 Ob 107/71
8. Bestehende Rechte nach § 12 Abs 2 genießen rechtl Schutz auch gegenüber Anlagen nach § 38. Dass eine Brücke oder ein Damm nicht standsicher und hoch genug projektiert sei, kann gerade noch als Behauptung einer Verletzung des Grundeigentums durch nachteilige Beeinflussung der Hochwasserabfuhr ausgelegt werden.
VwGH 1.2.1962, 622/61; 30.4.1971, 95/71
9. Da den Grundeigentümern laut § 5 Abs 2 das Recht zusteht, das nach § 3 Abs 1 lit a als Privatgewässer qualifizierte Grundwasser zu nutzen, kommt ihnen iSd § 12 Abs 2 das Recht zu, diese Befugnis nach § 102 Abs 1 lit b in einem wr Verfahren als Partei geltend zu machen.
VwGH 12.9.1963, Slg 6087; 22.12.1977, 2018/75; 2.10.1997, 97/07/0072 = RdU 160/1999; 10.6.1999, 95/07/0196 = RdU 2000/5; 24.5.2007, 2007/07/0025; stRsp
10. Da der Gemeingebrauch nicht zu den gem § 12 Abs 2 geschützten Rechten zählt, kann seine Einschränkung nicht eine Zwangsrechtsbegründung und Entschädigung erfordern. VwGH 24.2.1966, 1772/66
11. Ein dingliches Recht am Grundeigentum ist nicht zu den in § 12 Abs 2 als geschützt erklärten bestehenden Rechten zu zählen.
VwGH 9.2.1967, 1212, 1579/66; 23.2.1968, 129/68; 29.6.2000, 97/07/0160 (Dienstbarkeit); 18.1.2001, 99/07/0151 (Fruchtgenuss; Hinweis auf Oberleitner, E 27 zu § 102); 27.6.2002, 99/07/0163 (privatrechtl Grunddienstbarkeit); 20.2.2003, 2000/07/0211 (Dienstbarkeit); 28.9.2006, 2003/07/0045; stRsp 12. „Gefährdungen durch Strahlungen aus einem wasserführenden Stollen und durch Erhöhung der Blitzschlaggefahr" fallen nicht unter das durch § 12 Abs 2 geschützte Recht auf Unversehrtheit des Grundeigentums. VwGH 9.2.1967, 1212, 1579/66; 23.2.1968, 129/68
13. Leichtere Zugänglichkeit eines Besitzes gehört nicht zu den durch § 12 geschützten Rechten. VwGH 9.2.1967, 1212, 1579/66
14. Mit einer nach § 38 erteilten wr Bewilligung wird ein Wasserbenutzungsrecht, das nach § 12 Abs 2 iVm § 102 Abs 1 lit b Parteistellung im wr Bewilligungsverfahren über das Vorhaben eines anderen verschaffen könnte, nicht erworben.
VwGH 14.9.1967, 575/67; 22.6.1993, 93/07/0003 (Hafenanlage); 23.11.2000, 2000/07/0059, 0060, 0061 (Hinweis auf VfGH 9.10.1975, VfSlg 7638, 26.9.1986, VfSlg 5758, VwGH 11.12.1997, 97/07/0177, 21.9.1995, 95/07/0115, 0116, 16.11.1961, Slg NF Nr 5663/A, 24.4.1958, Slg NF Nr 4647/A, 3.10.1957, Slg NF Nr 4439/A); stRsp
15. Die bloße Beeinträchtigung eines Gewerbebetriebes stellt keinen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums dar.
VwGH 10.10.1969, 1052/69; 28.2.1995, 95/07/0139; 9.3.2000, 99/07/0193 (Wertminderung); 23.11.2000, 2000/07/0059
Daher keine Verletzung eines Rechts iSd § 12 Abs 2
16. Die Annahme, dass der dem Wassernutzungsberechtigten unter Hinweis auf § 5 Abs 2 eingeräumte Schutz sich ausschließlich auf die Eigentümer eines Privatgewässers bezieht, ist nicht denkunmöglich. VfGH 16.12.1969, Slg 6104
17. Weder Bestandsrechte noch Rechte an Superädifikaten sind Rechte iSd § 12 Abs 2; sie begründen daher keine Parteistellung im wr Verfahren.
VfGH 29.2.1980, B 58, 59/80; 27.9.1985, B 446/79, B 32/80, B 231/80 VwGH 3.12.1985, 85/07/0275, 85/07/0276; 28.7.1994, 92/07/0154; 29.6.1995, 92/07/0195 (Superädifikat); 18.1.2001, 99/07/0151 (Fruchtgenussrecht); stRsp
18. Außerbücherliches Eigentum begründet keine Rechtsstellung iSd § 12 und damit auch keine Parteistellung. VwGH 26.1.1982, 81/07/0125; stRsp
Wurde die Verbücherung bereits beantragt, besteht bedingte Parteistellung (vgl. VwGH 27.5.2004, 2003/07/0119, bei § 102)
19. Nur eine rechtmäßig geübte Wassernutzung wird durch § 12 geschützt. VwGH 17.4.1984, 84/07/0041
20. Dritten kommt keine Befugnis zur Geltendmachung wr geschützter Rechte anderer zu. VwGH 29.1.1985, 84/07/0231; 26.3.1985, 84/07/0349; 29.10.1985, 85/07/0160; 23.5.1996, 95/07/0012; stRsp
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21. Das Eigentum an einer Liegenschaft geht grundsätzlich schon im Zeitpunkt des Einlangens des später bewilligten und vollzogenen Grundbuchsgesuchs und nicht erst mit dessen grundbücherlicher Durchführung auf den Erwerber über. OGH 4.6.1985, 7 Ob 564/84 VwGH 27.5.2004, 2003/07/0119
22. Die Geltendmachung der Gefährdung des Grundeigentums schließt nicht auch schon die Geltendmachung der Verletzung von Wasserrechten in sich. VwGH 17.12.1985, 85/07/0265
Schutzgutspezifisch formulierte Einwendungen können nicht extensiv interpretiert werden 23. Die Ersitzung führt zu einem originären Eigentumserwerb, sodass der neue Eigentümer nicht als Rechtsnachfolger des bisherigen, also des bücherlichen Eigentümers angesehen werden kann. VwGH 11.11.1986, 86/07/0214
24. Wer ein Grundstück durch Zuschlag (§ 237 EO) erwirbt, hat damit Parteistellung im wr Verfahren, auch wenn die Verbücherung noch nicht durchgeführt wurde. VwGH 19.9.1989, 89/07/0113
25. Die Servitut einer Transportleitung ist ein integrierender und damit wesentlicher Teil einer Wasserversorgungsanlage und stellt damit das rechtmäßig geübte Wasserbenutzungsrecht dar. VwGH 27.2.1990, 89/07/0164
26. Die Funktion eines Gewässers als Weidegrenze zählt nicht zu den in § 12 Abs 2 geschützten Rechten. VwGH 26.2.1991, 90/07/0111
27. Die Benutzung der Gewässer für die Schifffahrt zählt nicht zu den Rechten iSd § 12 Abs 2. VwGH 22.6.1993, 93/07/0003
28. Einwendungen eines Brunnenbesitzers gegen ein Deponievorhaben wegen befürchteter Beeinträchtigung seines Brunnens berühren ein „civil right" iSd Art 6 EMRK. EGMR 25.11.1993, A Nr. 279-B
29. Ein Pachtrecht stellt - auch wenn es verbüchert ist - kein Recht iSd § 12 Abs 2 dar. VwGH 28.7.1994, 92/07/0154; stRsp
30. Die bloße „Grundnachbarschaft" als solche verleiht keine Parteistellung. VwGH 28.2.1995, 95/07/0139 (Hinweis auf VwGH 16.3.1978, 1500/77); 28.2.1996, 95/07/0138 31. Bei einem Vorhaben nach § 38 käme eine Verletzung des Grundeigentums nach § 12 Abs 2 dann in Betracht, wenn die Liegenschaft durch die Auswirkungen einer durch das Vorhaben bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würde, wobei als Beurteilungsmaßstab ein 30-jährliches Hochwasser heranzuziehen ist.
VwGH 14.5.1997, 97/07/0047 (Hinweis auf VwGH 27.9.1994, 92/07/0076 mwN); 25.4.2002, 98/07/0103; 25.7.2002, 2002/07/0039; 25.3.2004, 2003/07/0131; 21.6.2007, 2006/07/0015 (Hinweis auf die in Kaan/Braumüller, Handbuch WR [2000], zu § 38 E 82 zit Rsp); stRsp
32. Unter einer Nutzungsbefugnis ist die im § 5 eingeräumte (bloße) Möglichkeit der Benutzung von Privatgewässern zu verstehen, unabhängig davon, ob von dieser Nutzungsbefugnis Gebrauch gemacht wird oder nicht. Für die Geltendmachung des Rechts der Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs 2 ist es daher nicht erforderlich, dass der Berechtigte von der ihm zustehenden Nutzungsbefugnis tatsächlich Gebrauch macht. Es genügt vielmehr, dass durch das begehrte Wasserbenutzungsrecht die künftige Ausübung dieser Befugnis beeinträchtigt wird.
VwGH 2.10.1997, 97/07/0072 = RdU 160/1999 (Hinweis auf Krzizek, 72); 28.6.2001, 2000/07/0248 = RdU 2002/39; 8.7.2004, 2003/07/0090; 9.11.2006, 2006/07/0047; stRsp
33. Mit der Behauptung einer Verschmutzung des Grundwassers wird sowohl eine Beeinträchtigung der Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 tauglich geltend gemacht als auch eine Beeinträchtigung des Grundeigentums, weil die Verschmutzung des Grundwassers geeignet ist, das Grundstück zu beeinträchtigen. VwGH 6.8.1998, 97/07/0014 (Hinweis auf VwGH 2.10.1997, 97/07/0072, und 11.9.1997, 96/07/0238); 9.11.2006, 2006/07/0047; 25.1.2007, 2006/07/0128 = RdU-LSK 2007/65; 24.5.2007, 2007/07/0025 34. Ist das Wasserrecht, auf dem eine Zuleitung von Wasser zum Anwesen eines Dritten beruhte, erloschen, dann kann dieser Dritte aus diesem Zuleitungsrecht keine Rechte in einem Verfahren auf (geänderte) Neuerteilung des Wasserrechts mehr geltend machen. VwGH 15.7.1999, 99/07/0048 (vertraglich begründete Dienstbarkeit)
35. Ein Baurecht iSd BaurechtsG, RGBl 1912/86 idF BGBl 1990/258, ist keinem der in § 12 Abs 2 genannten Rechte zuzuordnen, insb auch nicht dem Grundeigentum. Nach § 6 Abs 2 BaurechtsG stehen dem Bauberechtigten am Bauwerk die Rechte des Eigentümers und an dem Grundstück, soweit im Baurechtsvertrag nichts anderes bestimmt ist, die Rechte des Nutznießers zu. Der Bauberechtigte ist demnach nicht Grundeigentümer. Nur das Grundeigentum aber begründet Parteistellung.
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VwGH 16.12.1999, 99/07/0187 = ZfVB 2001/750
36. Eine rechtmäßig geübte Wassernutzung iSd § 12 Abs 2 erfordert das Vorliegen eines bescheidmäßig eingeräumten Wasserbenutzungsrechts.
VwGH 9.3.2000, 99/07/0193 (Hinweis auf VwGH 23.4.1998, 98/07/0004); 23.11.2000, 2000/07/0059, 0060, 0061; stRsp
37. Bloß obligatorische Nutzungstitel taugen nicht dazu, als Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 gelten zu können.
VwGH 23.11.2000, 2000/07/0059, 0060, 0061 (Hinweis auf VwGH 15.1.1998, 97/07/0212 mwN) 38. § 12 Abs 2 enthält drei voneinander zu unterscheidende Tatbestände, die als bestehende Rechte anzusehen sind, nämlich rechtmäßig geübte Wassernutzungen, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 und das Grundeigentum. Alle diese bestehenden Rechte iSd § 12 Abs 2 vermitteln auf Grund des § 102 Abs 1 lit b in einem WR-Verfahren Parteistellung, sofern durch das zur Bewilligung anstehende Vorhaben eine Berührung dieser Rechte möglich ist.
VwGH 18.1.2001, 2000/07/0090, 0212 = RdU 2001/69; 27.5.2004, 2003/07/0133; stRsp 39. Der Tatbestand „rechtmäßig geübte Wassernutzungen" im § 12 Abs 2 umfasst durch das WRG aufrecht erhaltene (§ 142) oder durch einen Bewilligungsbescheid eingeräumte Wasserbenutzungsrechte. VwGH 18.1.2001, 2000/07/0090, 0212 = RdU 2001/69 (Hinweis auf VwGH 26.2.1998, 97/07/0106); 24.11.2005, 2005/07/0102
40. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber des AWG mit dem Begriff „Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gem § 12 Abs 2 WRG“ auch die Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 erfassen wollte, zumal auch diese eine rechtmäßige Wassernutzung im weitesten Sinn darstellen. VwGH 18.1.2001, 2000/07/0090, 0212 = RdU 2001/69 Gilt - zufolge gleichen Wortlautes - auch für § 42 AWG 2002
41. Unter den im § 12 Abs 2 angeführten Nutzungsbefugnissen ist die im § 5 eingeräumte bloße Möglichkeit der Benutzung von Privatgewässern zu verstehen, unabhängig davon, ob von dieser Nutzungsbefugnis Gebrauch gemacht wird oder nicht. Es kann daher grundsätzlich auch die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Grundwassers dem Grundeigentümer Parteistellung im WR-Verfahren verschaffen, auch wenn er das Grundwasser nicht nützt. Zwar kann eine mögliche Grundwasserverunreinigung dem betroffenen Grundeigentümer Parteistellung und die Möglichkeit verschaffen, sich erfolgreich gegen ein Wasserbauvorhaben zur Wehr zu setzen; für eine Grundwasserentnahme hingegen gelten Sonderregelungen. Nach § 12 Abs 4 steht die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten. Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass das aus der Nutzungsbefugnis des Grundeigentümers am Grundwasser erfließende Recht kein uneingeschränktes ist. Einen Anspruch auf Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer wr Bewilligung hat der Grundeigentümer aus dem Titel eines Zugriffes auf sein Grundwasser nur dann, wenn durch diesen Zugriff das betroffene Grundstück nicht mehr auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Eine Verwirklichung des Vorhabens kommt in diesem Fall nur dann in Betracht, wenn die Einräumung von Zwangsrechten möglich ist.
Wenn zwar durch die Grundwasserentnahme das betroffene Grundstück nicht in seiner bisherigen Nutzung beeinträchtigt wird, wohl aber durch diese Wasserentnahme eine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eintritt, so hat der Grundeigentümer keine Möglichkeit, das Wasserbauvorhaben zu verhindern; er ist darauf verwiesen, sich mit einer Entschädigung zu begnügen. Bleibt das betroffene Grundstück trotz der Grundwasserentnahme auf die bisher geübte Art benutzbar und kommt es auch nicht zu einer Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit, dann kann der Grundeigentümer aus dem Titel einer Einschränkung seiner (potentiellen) Nutzungsbefugnis des Grundwassers nach § 5 Abs 2 weder mit Erfolg den Einwand erheben, das Vorhaben dürfe nicht bewilligt werden noch eine Entschädigung begehren.
VwGH 28.6.2001, 2000/07/0248 = RdU 2002/39 (Hinweis auf VwGH 2.10.1997, 97/07/0072, 10.6.1999, 95/07/0196); 16.12.2004, 2003/07/0175; stRsp OGH 12.10.2004, 1 Ob 141/04y
Ablehnung der Auffassung, der Grundeigentümer könne für die Grundwasserentnahme ein Entgelt erzwingen; entspricht der Rsp, nach der das Verfügungsrecht des „Gewässereigentümers” sowohl für § 9 Abs 2 als auch für § 10 auf den wr bewilligungsfreien Bereich beschränkt ist. Damit sind zwar Folgeschäden eines Wasserentzuges abzugelten, nicht aber ist für die entnommene Wassermenge Entschädigung (ein Wasserzins) zu leisten.
42. Die Aufzählung der im § 12 Abs 2 als geschützt bezeichneten Rechte enthält keine Prioritätswertung. VwGH 25.4.2002, 98/07/0126
Arbeit zitieren:
Dr. Franz Oberleitner, 2009, Rechtsprechung zum österr. Wasserrecht 1870 - 2008, München, GRIN Verlag GmbH
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DOI
Reform der österreichischen Verwaltungsbehörden unter Maria Theresia
Geschichte Europa - and. Länder - Mittelalter, Frühe Neuzeit
Seminararbeit, 22 Seiten
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