INHALTSVERZEICHNIS
ABK ÜRZUNGEN UND ABGEKÜRZT ZITIERTES SCHRIFTTUM III
A. EINLEITUNG. 1
B. GRUNDLAGEN DER EMPIRIE 4
I. Einführung in die empirische Forschung. 4
II. Ablauf empirischer Forschung 8
III. Rahmenbedingungen. 12
1. Ethische Richtlinien 12
2. Rechtliche Rahmenbedingungen. 12
IV. Sonstige Begrifflichkeiten 15
1. Statistische Einheiten 15
2. Gesamtheiten. 15
3. Erhebungsverfahren 17
4. Gütekriterien 18
C. EMPIRIE IN DER SOZIOLOGIE 20
I. Geschichtliche Entwicklung 20
II. Empirische Forschung in der Soziologie. 21
III. Relevanz empirischer Forschung 22
D. EMPIRIE IN DEN WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN 24
I. Geschichtliche Entwicklung 24
II. Empirische Forschung in den Wirtschaftswissenschaften 25
III. Anwendungsgebiete empirischer Forschung in den Wirtschaftswissenschaften. 27
1. Betriebswirtschaftslehre. 28
2. Volkswirtschaftslehre. 28
E. EMPIRIE IN DEN RECHTSWISSENSCHAFTEN 30
I. Der Status Quo. 30
1. Das Verhältnis von Empirie und Rechtswissenschaften. 30
2. Empirische Forschung in den Rechtswissenschaften. 31
3. Rechtssoziologie als empirisch-juristische Spezialisierung. 33
4. Anwendungsbeispiele empirischer Forschung. 34
a) Legislative. 35
b) Judikative 36
c) Verwaltung. 38
5. Kritikpunkte am Status Quo. 39
6. Zwischenergebnis. 47
I
II. Chancen und Risiken zukünftiger Entwicklungen 49
1. Antworten auf die Kritik am Status Quo. 49
2. Innovative empirische Ansätze in den Rechtswissenschaften 56
a) Ökonometrische Untersuchungen 57
b) Quantitative Rechtsvergleichung. 58
c) Explorative Forschung 61
3. Zwischenergebnis. 63
III. Chronologie empirischer Forschung - Beispiele aus dem Kapitalmarktrecht. 65
1. Schritt: Die einzelnen Forschungsgebiete und ihre Relevanz. 65
2. Schritt: Der Status Quo 68
a) Die inhaltliche Ausfüllung 68
b) Existenz und Entwicklung des Forschungsobjekts. 70
3. Schritt: Die zukünftige Entwicklung. 72
a) Prognose der zukünftigen Entwicklung 73
b) Notwendigkeit einer bestimmten Entwicklung. 74
4. Schritt: Implementations- und Evaluationsforschung. 76
5. Zwischenergebnis. 78
F. ERGEBNIS 80
LITERATURVERZEICHNIS 82
II
ABKÜRZUNGEN UND ABGEKÜRZT ZITIERTES SCHRIFTTUM
a.A. anderer Ansicht
AcP Archiv für die civilistische Praxis
AGG
AktG
AnSVG
AO
Art.
BAFin
BayernLB
BB
BC Bilanzbuchhalter und Controller
Bd.
BFS-KWG/Bearbeiter
BGB
BGBl.
BlnDSG
BlPMZ
BRD
bspw.
BStatG
BVerfG
BVerfGE
BVerwG
BvR
BW
BWL
C
DAI
DAX Deutscher Aktienindex
DD&A
DFG
d.h.
DM Deutsche Mark
DPMA Deutsches Patent- und Markenamt
DStR Deutsches Steuerrecht
Ebd. ebenda
III
EBITDA
ECGI
Ed.
eGovernment
E-Mail Electronic Mail
ESOMAR
et al.
etc.
EuGH
e.V.
f.
FAZ
ff.
Fn.
FPR
FuR
GG
Grds
GRUR Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
GRURInt Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Internationaler
Teil
hpsl.
Hrsg.
http
IAB
I.C.C.L.R.
ICF
IfW
IHK Industrie- und Handelskammer
IKB Deutsche Industriebank AG
J. Fin.
J. Pol. Econ.
IV
KK-WpHG/Bearbeiter
KWG
LLSV
LMBG
MarkenG
Mill.
MNU
NBER
NJW Neue Juristische Wochenzeitschrift
No. Number
NStZ Neue Zeitschrift für Strafrecht
NZG
OXJLST Oxford Journal of Legal Studies
PC
RdA
Rn.
S.
SchiedsVZ Die neue Zeitschrift für Schiedsverfahren
SESS
Sig
sog.
SOX
SPSS
StGB
STJLR
tlw.
TU Technische Universität
u.a. unter anderem, auch: und andere
V
U.S. (auch: US) United States
USA United States of America
UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
v. vom
vgl.
Vol.
VWL
www
ZGR
zit. zitiert
ZRP
ZUR
VI
A. Einleitung
A. EINLEITUNG
Rechtswissenschaften verstehen sich überwiegend als Teil der Geisteswissenschaften. So sehen sie sich größtenteils Fragestellungen ausgesetzt, für deren Beantwortung eine in sich schlüssige und logische Theorie ausreicht. Eine Beobachtung oder gar Verträglichkeit mit Wahrnehmungen der Realität erscheint im Rahmen dessen oftmals überflüssig und nicht Aufgabe der Rechtswissenschaften zu sein. 1 Dabei drängt sich die Frage förmlich auf, welchen Wert denn die Empirie für die Juristerei überhaupt hat bzw. haben kann: Obwohl es unstrittig ist, dass man die Empirie auch in den Rechtswissenschaften ganz und gar nicht wegdenken kann, werden Tatsachenforschungen gerade in einer normativen Welt juristischer Begründungen häufig dahingehend verstanden, dass sie lediglich eine kritisierende Funktion inne haben. 2 Aus diesem Grunde haben sie es in ihrer Anwendung ungleich schwerer. Frei nach der Devise von Morgenstern: „Dass nicht sein kann, was nicht sein darf“ wird so nur allzu oft vom normativen Imperativ auf das Faktum geschlossen und die Wahrnehmung der Wirklichkeit scheinbar gänzlich ignoriert. 3 Und obgleich die neukantischen Abschottungstendenzen aus der Zeit des frühen 20. Jahrhunderts mit ihrer Philosophie des Gegensatzes von Sein und Sollen aus heutiger Sicht längst nicht mehr tragbar sind, sind deren Nachwirkungen noch deutlich zu spüren. 4 Selbst die relativ junge Rechtssoziologie 5 , der es zu verdanken ist, dass eine Vielzahl von spezifischen Ergebnissen empirischer Forschung die rechtswissenschaftlichen Disziplinen bereichern konnten, muss als unabhängige empirisch-juristische Spezialisierung betrachtet werden, deren „Rückkehr in die Rechtswissenschaft“ immer noch größte Probleme bereitet, weil große Teile der deutschen Rechtswissenschaft „wie gelähmt“ in einem überholten Grundsatzschisma verharren. 6
Dabei bietet die (richtige) Nutzung empirischer Ansätze auch in den Rechtswissenschaften immense Chancen und Vorteile, wie im Verlauf dieser Arbeit in aller Deutlichkeit gezeigt werden wird. Zu denken ist schon an dieser Stelle an einen verstärkten Realitätsbezug oder erhöhte Flexibilität. Aufgrund ihrer Unerfahrenheit im Umgang mit der Empirie jedoch ist die Juristerei bei der Verwendung empirischer Ansätze zwingend auf das
1 Diese Ansicht bestätigt Raiser, Grundlagen der Rechtssoziologie, 4. Aufl. 2007, S. 11 m.w.N.
2 Blankenburg, Die Gewinnung von Theorien und ihre Überprüfung, in: Blankenburg, Empirische
Rechtssoziologie, 1975, S. 9.
3 Ebd. Schon früh fordert dies auch Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Aufl. 1960.
4 So auch Raiser, Grundlagen der Rechtssoziologie, 4. Aufl. 2007, S. 11.
5 Rechtssoziologie als der Teil der Soziologie, welcher sich mit dem Rechtswesen beschäftigt und dessen
vorrangiges Erkenntnisinteresse das gelebte und praktizierte Recht ist.
6 Rückert, Abbau und Aufbau der Rechtswissenschaften nach 1945, NJW 1995, 1251, 1257 f.
1
A. Einleitung
Wissen und den Erfahrungsschatz von (empirischen) Nachbarwissenschaften angewiesen. Denn im Gegensatz zu den Rechtswissenschaften existiert eine Vielzahl von Wissenschaften, die ihre Sätze eben nicht nur durch die reine Herleitung (sog. Deduktion) aus theoretischen Hypothesen gewinnen, sondern durch auf Beobachtung gegründete Erfahrung und die Überprüfung der darauf basierenden Hypothesen. Gemeint sind zuvorderst die Naturwissenschaften, welche seit je her eine Konkordanz ihrer Theorien und Sätze mit den Beobachtungen der Realität fordern. 7 Durch Arbeiten insbesondere von Vertretern des Kritischen Rationalismus 8 aber wurde eine Entwicklung in Gang gesetzt, die dazu geführt hat, dass auch außerhalb der Naturwissenschaften in zunehmendem Maße Fragen untersucht wurden, deren Beantwortung eben solch eine Verträglichkeit mit der Wirklichkeit erforderte. 9 Im Rahmen dieser Arbeit verlangen dabei zwei Disziplinen besondere Beachtung: die Soziologie und die Wirtschaftswissenschaften. Die Soziologie als die Lehre von der societas, der menschlichen Gesellschaft, entstand mit der Absicht, die Methoden naturwissenschaftlicher Forschung auf die wissenschaftliche Untersuchung der Gesellschaft zu übertragen. Zweck waren die empirische und experimentelle Beobachtung sozialer Geschehnisse anstatt spekulativer sozial-philosophischer Lehren sowie das Aufdecken sozialer Regelmäßigkeiten analog zu Naturgesetzen, und darüber hinaus die Geschehens. 10 Vorhersage und Steuerung zukünftigen sozialen Die
Wirtschaftswissenschaften als die Lehre von der Ökonomie, also der Wirtschaft, bedienen sich seit je her der Erkenntnisse einer Betrachtung der Realität als Ausgangspunkt der Theorienbildung. 11 Die Gültigkeit konkurrierender Theorien und damit auch die Legitimität ihrer Anwendung auf die Wirtschaftspolitik oder andere Gebiete wirtschaftlichen Handelns können demnach nur empirisch entschieden werden. 12
Ziel dieser Arbeit ist es nun, einen Beitrag zur stets aktuellen Diskussion der Entwicklung der deutschen Rechtswissenschaften zu leisten und darzustellen, welche Chancen und Risiken die vermehrte Einbeziehung empirischer Ansätze in die
7 Assenmacher, Einführung in die Ökonometrie, 4. Aufl. 1991, S. 11.
8 Siehe Nitsch, Patentschutz und Marktstruktur, GRUR 1972, 105, 105; Popper, in: Boettcher,
Gesellschaftswissenschaften, Bd. 4, 3. Aufl. 1969. Albert erweitert 1971 Poppers Ansätze um die Annahme,
dass die Vernunft fehlbar ist, und daher jegliche Theorie sich der Kritik - oft stammend aus der Empirie -
aussetzen muss. Siehe Albert, Plädoyer für den kritischen Rationalismus, 4. Aufl. 1971, insbesondere S. 11 ff.
9 Eine ausgezeichnete Übersicht ausgewählter Disziplinen findet sich in Diekmann, Empirische
Sozialforschung, 19. Aufl. 2008, S. 20 ff.
10 Raiser, Grundlagen der Rechtssoziologie, 4. Aufl. 2007, S. 2 f.
11 Kirchgässner/Savioz, in: Kliemt, Papers on Buchanan, 1997, S. 210.
12 Fitzenberger, Einführung in die Empirische Wirtschaftsforschung (2007), online abrufbar unter
http://www.empiwifo.uni-freiburg.de/lehre-teaching-1/winter-term/einfuehrung-in-die-empirische-
wirtschaftsforschung, [Stand v. 15.05.2008].
2
A. Einleitung
rechtswissenschaftliche Forschung beinhaltet; sei es durch eine direkte Anwendung oder über eine interdisziplinäre Zusammenarbeit mit empirischen Nachbardisziplinen, insbesondere der Soziologie und/oder den Wirtschaftswissenschaften. 13 Dabei soll zu Beginn eine Einführung in die Grundlagen der Empirie gegeben werden. Dann wird jeweils in aller Kürze beschrieben werden, welche Rolle die Empirie in der Soziologie, im Rahmen derer ein Großteil der verfügbaren Methoden empirischer Forschung entwickelt wurde, und den Wirtschaftswissenschaften, von denen mehrere innovative empirische Ansätze interdisziplinärer Zusammenarbeit mit den Rechtswissenschaften ausgehen, spielt. Daraufhin werden der Status Quo empirischer Forschung in den Rechtswissenschaften und die Kritik daran erläutert, sowie zu dieser Kritik ausführlich Stellung genommen und Antworten gegeben. Darüber hinaus werden aber auch neue, speziell auf die Rechtswissenschaften zugeschnittene, empirische Ansätze aufgegriffen und kritisch diskutiert werden. Zum Ende hin wird der Beitrag empirischer Ansätze in der rechtswissenschaftlichen Forschung noch an Beispielen aus dem Kapitalmarktrecht verdeutlicht werden, um den Leser endgültig von der Notwendigkeit und dem Nutzen der verstärkten und richtigen Einbeziehung der Empirie in die Rechtswissenschaften zu überzeugen.
13 Das fordern bspw. Möllers, Effizienz als Maßstab des Kapitalmarktrechts, AcP 2008, 1; Eidenmüller,
Forschungsperspektiven im Unternehmensrecht, JZ 2007, 487, 491; Merkt, Die Zukunft der privatrechtlichen
Forschung im Unternehmens- und Kapitalmarktrecht, ZGR 2007, 532, 541; für das Öffentliche Recht Ch.
Möllers, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. I, 2006, § 3
Rn. 42; Ch. Möllers, Theorie, Praxis und Interdisziplinarität in der Verwaltungsrechtswissenschaft, VerwArch
93 (2002), 22.
3
B. Grundlagen der Empirie
B. GRUNDLAGEN DER EMPIRIE
I. Einführung in die empirische Forschung
Obwohl die Erklärungen für den Begriff Empirie doch erheblich schwanken, kann man Empirie wohl zusammenfassend definieren als exakte Bestandsaufnahme der Erfahrungsgegebenheiten und die vorurteilslose, ungedeutete Beschreibung der Wirklichkeit realer Lebensumstände, Ereignisse und Meinungen. Solche Erfahrungen können beispielsweise durch sinnliche Wahrnehmung, Erhebung von Daten, gezielte Beobachtungen und/oder wissenschaftliche Experimente auf vielerlei Art und Weise gemacht werden. 14 Aus diesen Erfahrungen heraus versucht die Wissenschaft dann ein gedankliches Gerüst zu entwickeln, welches Zusammenhänge erklärt und die beobachteten Regelmäßigkeiten widerspiegelt. 15 Ein solches Gerüst wird als Hypothese bezeichnet, solange das empirische Material für einen methodisch einwandfreien Beleg nicht ausreicht. 16 Die Hypothese wird zur Theorie, wenn dieser Beleg anhand des Tests der Falsifizierbarkeit erbracht wurde. 17 Empirie ist somit in der Lage, vergangenheitsorientierte Beobachtungen, also Erfahrungen, auszuwerten und sie durch theoretische Modelle zu erklären. Nicht zu verwechseln ist die Empirie mit der Demoskopie, welche, im Prinzip als reiner Teilbereich der Empirie, nur die Meinungsforschung, also die Ermittlung und Analyse von öffentlich werdenden Meinungen, beinhaltet. 18
Eine empirische Wissenschaft ist dabei eine solche, die ihre Sätze eben nicht durch rein deduktives Vorgehen aus Hypothesen gewinnt, sondern durch auf Beobachtung gegründete Erfahrung und die Überprüfung der daraus abgeleiteten Hypothesen. Hingewiesen sei an dieser Stelle jedoch darauf, dass nicht jede Wissenschaft per se als eine
14 Diekmann, Empirische Sozialforschung, 19. Aufl. 2008, S. 162 ff.
15 Blankenburg, Die Gewinnung von Theorien und ihre Überprüfung, in: Blankenburg, Empirische
Rechtssoziologie, 1975, S. 9.
16 Raiser, Grundlagen der Rechtssoziologie, 4. Aufl. 2007, S. 4.
17 Das Konzept der Falsifizierbarkeit geht zurück auf Popper und besagt, dass eine Theorie nur dann als
wissenschaftlich gelten darf, wenn ein empirisches Gegenbeispiel (und/oder ein daraus abgeleitetes
Gegenargument) gefunden werden kann. Wenn die Theorie auch dieses inkorporieren und schließlich erklären
kann, dann gilt sie als weithin gültig. Popper, in: Boettcher, Gesellschaftswissenschaften, Bd. 4, 3. Aufl. 1969,
S. 14 ff.
18 Dazu Diekmann, Empirische Sozialforschung, 19. Aufl. 2008, S. 396 ff., 455 ff.
4
B. Grundlagen der Empirie
empirische Wissenschaft aufgefasst werden kann. Während etwa die Naturwissenschaften schon immer eine Verträglichkeit der Theorie mit Beobachtungen der Realität fordern, werden beispielsweise in den Geisteswissenschaften vorwiegend Fragen zu beantworten versucht, für die eine in sich schlüssige und logische Theorie ausreicht. 19 Weiterhin versteht man unter empirischer Forschung generell jede Erhebung und Interpretation von Daten über Tatsachen. 20 Es ist hierbei zu bemerken, dass empirische Ansätze vielfältig eingesetzt werden können, unabhängig davon, um welchen Wissenschafts- oder Anwendungsbereich es sich handelt. 21 So werden durchaus auch Wissenschaften, die wie die Rechtswissenschaften nicht als empirisch klassifiziert werden können, solche empirischen Forschungen betreiben und für ihre Zwecke nutzen können. 22 Unter dem Oberbegriff der empirischen Forschung kann dabei im Wesentlichen zwischen vier Arten empirischer Untersuchungen unterschieden werden: 23 (i) Explorative Untersuchungen sind dann von Nöten, wenn der Bereich, den es zu erforschen gilt, relativ unbekannt ist und nur recht vage oder gar keine Vermutungen über Struktur bzw. Regelmäßigkeiten vorliegen. Studien solcher Art dienen häufig als Vorbereitung und sind Hauptstudien zur Gewinnung von Hypothesen vorgeschaltet. Als Beispiel für solch eine explorative Studie wäre etwa an die Untersuchung einer sog. Subkultur wie Graffiti-Sprayer zu denken. Um deren Beweggründe für ihr nächtliches Treiben begreifen und theoretisch erklären zu können, müssen sich die Forscher hier zuerst einmal in diese eigene Welt hineinversetzen und deren Regeln verstehen.
(ii) Deskriptive Untersuchungen sind als rein beschreibender Ansatz zu verstehen. Hierbei werden historische Daten erhoben und klassifiziert, um Häufigkeiten, Anteile, Durchschnittswerte, etc. schätzen oder berechnen zu können. Im Gegensatz zu Hypothesen prüfenden Studien werden die Stichproben hier gezwungenermaßen repräsentativ sein müssen, um eine Hochrechnung auf die Grundgesamtheit zu
19 Blankenburg, Die Gewinnung von Theorien und ihre Überprüfung, in: Blankenburg, Empirische
Rechtssoziologie, 1975, S. 9.
20 Dazu Hartung, Statistik, 14. Aufl. 2005, S. 5 ff. Erhebung ist dabei die Gesamtheit der wissenschaftlichen
Untersuchung zur Schaffung empirischer Daten. Siehe ausführlich Bamberg/Baur/ Krapp, Statistik, 13. Aufl.
2007, S. 9 ff.
21 Ebd., S. 1.
22 Der Fokus der folgenden Ausführungen soll auf den für diese Arbeit relevanten Disziplinen Soziologie,
Wirtschaftswissenschaften und Rechtswissenschaften liegen, empirische Forschung etwa im Bereich der
Naturwissenschaften bleibt bewusst ausgeklammert.
23 Die folgende Aufzählung baut hpsl. auf Diekmann, Empirische Sozialforschung, 19. Aufl. 2008, S. 33 ff.,
auf.
5
B. Grundlagen der Empirie
ermöglichen. Bekanntestes Beispiel hierfür dürfte die nahezu ausschließlich deskriptiv orientierte amtliche Statistik sein. 24
(iii) Von grundsätzlicher Bedeutung in der empirischen Forschung sind Studien zur Prüfung von Theorien und Hypothesen. Dabei wird eine aus Beobachtungen heraus resultierende Theorie oder Hypothese mit Hilfe einer Untersuchung verifiziert oder falsifiziert. Als Beispiel hierfür kann etwa die sog. Freiden-Studie aus dem Jahre 1974 angeführt werden, welche die Überprüfung eines (positiven) Zusammenhangs zwischen liberalen Scheidungsgesetzen und der Verheiratetenquote in den USA zum Gegenstand hatte und bejahte. 25 Wichtig ist hierbei jedoch zu beachten, dass eine Theorie im Ergebnis nie absolut richtig sein, sondern nur als solange von der Wissenschaft anerkannt bezeichnet werden kann, bis keine Widersprüche zur Erfahrung entstehen. 26
(iv) Weiterhin beinhaltet empirische Forschung sog. Evaluationsstudien. Diese zweifelsohne anwendungsbezogenen Untersuchungen beschäftigen sich mit der Ermittlung der (Un-)Wirksamkeit von Maßnahmen hinsichtlich einer oder mehrerer Erfolgskriterien. Insbesondere von Interesse sind dabei (unbeabsichtigte) positive oder negative Externalitäten der beobachteten Maßnahmen. Zu nennen ist in den Rechtswissenschaften beispielsweise die Analyse der Auswirkungen von Gesetzesänderungen. 27 Durch eine darauf folgende Kosten-Nutzen-Analyse von Maßnahme und Folge(n) wird in diesen Fällen schließlich eine Brücke zu den Wirtschaftswissenschaften unter dem Stichwort Law and Economics geschlagen. 28
Aus den genannten Ansätzen empirischer Forschung lassen sich die Aufgabenbereiche der Empirie folgendermaßen chronologisch zusammenfassen: Zum einen obliegt es der empirischen Forschung, deskriptiv oder explorativ den Status Quo und dessen
24 Die (deskriptiven) Statistiken des Statistischen Bundesamtes der BRD sind online abrufbar unter
www.destatis.de [Stand v. 15.05.2008].
25 Freiden, in: Schultz, Economics of the Family, 1974, p. 352 ff.; Diekmann, Empirische Sozialforschung, 19.
Aufl. 2008, S. 26 f. m.w.N.
26 Hartung, Statistik, 14. Aufl. 2005, S. 4. Das theoretische System gilt solange als „bewährt“. Popper, in:
Boettcher, Gesellschaftswissenschaften, Bd. 4, 3. Aufl. 1969, S. 8.
27 Etwa die neuen Therapievorschriften des § 35 BtMG, welche „die Strafrechtspraxis […] trotz einiger
Regelungslücken generell als positive Neuerung einschätzt“. Kurze, Empirische Daten zur
Zurückstellungspraxis gem. § 35 BtMG, NStZ 1996, 178, 178.
28 Durch diesen auch als ökonomische Analyse des Rechts bekannten methodischen Ansatz werden die
beobachteten Effekte des Rechts in Wirtschaft und Gesellschaft dahingehend überprüft, ob sie ökonomisch
effizient und/oder sozial wünschenswert sind. Für grundlegende Informationen wird auf die einschlägige
Literatur verwiesen wie etwa Schäfer/Ott, Lehrbuch der ökonomischen Analyse des Zivilrechts, 4. Aufl. 2005;
weiterführend u.a. Kirstein, Ökonomische Analyse des Rechts, Discussion Paper 2003-06; Polinsky/Shavell,
Economic Analysis of Law, SIEPR Discussion Paper No. 05-05.
6
B. Grundlagen der Empirie
historische Entwicklung zu ermitteln. 29 Zum anderen ist es deren Aufgabe, daraus Theorien zu entwickeln, diese zu überprüfen und anhand dieser Theorien Prognosen für die Zukunft und gegebenenfalls die Notwendigkeit eines etwaigen Handlungsbedarfs festzustellen. 30 Schließlich ist es als Auftrag der Empirie zu sehen, ex post Daten zu liefern, um einerseits gebildete Theorien mit der Realität zu konfrontieren 31 und andererseits die Folgen bestimmter Maßnahmen abschätzen und evaluieren zu können. Dabei kann die Evaluation der Effektivität solcher Maßnahmen unter anderem durch eine aus den Wirtschaftswissenschaften adaptierte ökonomische Analyse sinnvoll ergänzt werden. Von größter Bedeutung sind im Rahmen empirischer Arbeiten die Mathematik und Statistik, derer sich die empirische Forschung als Handwerkszeug bedient, weil sie Methoden, Verfahren und insbesondere (etablierte) Regeln zur Aufbereitung, Präsentation und Auswertung von Datensituationen zur Verfügung stellen. 32
29 Sachs, Angewandte Statistik, 10. Aufl. 2002, S. 11.
30 Popper, in: Boettcher, Gesellschaftswissenschaften, Bd. 4, 3. Aufl. 1969, S. 31 ff.
31 Ebd., S. 47 ff.
32 Hier zu unterscheiden ist schon generell zwischen deskriptiver, also erhebender und beschreibender, und
induktiver Statistik. Während die deskriptive Statistik nur auf reale Daten zurückgreift, wird die induktive
Statistik insbesondere dann von Bedeutung, wenn sich eine vollständige Datenerhebung als undurchführbar
oder unwirtschaftlich erweist. Zusammen mit der Wahrscheinlichkeitsrechnung und der Kombinatorik bildet
die mathematische Statistik das Teilgebiet der Stochastik, die von der Beschreibung zufälliger Ereignisse und
deren Modellierung handelt. Siehe hierzu Hartung, Statistik, 14. Aufl. 2005, S. 15 ff. Eine tiefer gehende
Einführung in die Materie der Mathematik und Statistik und deren Ansätze würde jedoch den Rahmen dieser
Arbeit sprengen. Deshalb wird an dieser Stelle darauf verzichtet und auf einschlägige Literatur verwiesen. Als
wunderbare Einführung für Rechtswissenschaftler eignet sich Röhl, Rechtssoziologie, 1987, S. 124-128. Einen
hervorragenden mathematisch-statistischen Überblick bieten Hartung, Statistik, 14. Aufl. 2005;
Bamberg/Baur/Krapp, Statistik, 13. Aufl. 2007; zahlreiche Anwendungsbeispiele geben Bamberg/Bauer,
Statistik-Arbeitsbuch, 7. Aufl. 2004. Für eine Vertiefung sei speziell hingewiesen auf Hartung/Elpelt,
Multivariate Statistik, 7. Aufl. 2007.
7
B. Grundlagen der Empirie
II. Ablauf empirischer Forschung
Nach dieser Einführung in die grundlegenden Ansätze der Empirie wird nun das Augenmerk auf den Ablauf und die Gestaltung empirischer Untersuchungen in der Praxis gelegt. Trotz erheblicher Unterschiede zwischen und auch innerhalb der unterschiedlichen wissenschaftlichen Disziplinen folgt jede empirische Forschung dabei dem Grunde nach den Regeln der empirischen Sozialforschung. 33 Das folgende Prozessdiagramm soll dies veranschaulichen (siehe Abbildung 1):
Abbildung 1: Prozessdiagramm zum typischen Ablauf empirischer Forschung. 34
33 Blankenburg, Die Gewinnung von Theorien und ihre Überprüfung, in: Blankenburg, Empirische
Rechtssoziologie, 1975, S. 9; für eine exzellente Übersicht solcher wissenschaftlicher Disziplinen siehe
Diekmann, Empirische Sozialforschung, 19. Aufl. 2008, S. 20 ff.
34 Frei nach Hippmann, Statistik für Wirtschafts- und Sozialwissenschaftler, 1994, S. 7; Holland/
Scharnbacher, Grundlagen der Statistik, 1991, S. 7; Sachs, Angewandte Statistik, 10. Aufl. 2002, S. 15; Röhl,
Rechtssoziologie, 1987, S. 115 ff.
8
B. Grundlagen der Empirie
Im Prinzip beginnt jedes Forschungsprojekt mit der Auswahl des (1)
Forschungsproblems und einer entsprechenden Fragestellung. 35 Ausgangspunkt einer Untersuchung ist somit immer der Informationsbedarf. Dieser kann entweder aufgrund eigener Fragestellung entwickelt (z.B. wegen offener Forschungsfragen oder einer Alltagsbeobachtung) oder auch von einem Auftraggeber festgelegt werden. 36 Von entscheidender Bedeutung ist hierbei die präzise Definition eines Forschungsziels, 37 um ein pragmatisches und zielgerichtetes Vorgehen der Forschung zu ermöglichen, sowie die in der Praxis relevanten Kriterien wie Zeitdauer und Kosten einschätzen und im Griff behalten zu können. 38 (2) Aus einer entsprechenden Formulierung des Forschungsproblems heraus muss dann mittels Theorienbildung eine theoretische Grundlage geschaffen werden, d.h. ein vereinfachtes Bild eines Ausschnitts oder ein stark abstrahiertes Gesamtbild der Realität, welches mit Hilfe der Statistik der Untersuchung zugänglich sein soll. 39 Dies ist dann meist eine erheblich abstrakt formulierte Darstellung des Forschungsproblems. Es kann hierbei eine neue Theorie entwickelt oder aber eine bereits formulierte herangezogen werden. (3) Die darauf folgende sog. Erhebungsvorbereitung und Versuchsplanung umfasst dann mehrere Phasen, an deren Ende ein Versuchsplan steht, welcher die eigentliche Erhebung und deren Durchführung konkret beschreibt. 40 Insbesondere sind hier von höchster Bedeutung die Konstruktion des Erhebungsinstruments (z.B. eines Fragebogens oder Interviews), die Festlegung der Untersuchungsform (sog. Design 41 ) und die Wahl der Erhebungsmethode (z.B. reaktiv/offen, d.h. der Erhebungsleiter nimmt offenkundig teil, oder nicht-reaktiv/verdeckt, d.h. die Anwesenheit des Erhebungsleiters bleibt unbemerkt 42 ).
35 Blankenburg, Die Gewinnung von Theorien und ihre Überprüfung, in: Blankenburg, Empirische
Rechtssoziologie, 1975, S. 9 f.
36 Hippmann, Statistik für Wirtschafts- und Sozialwissenschaftler, 1994, S. 9 f.
37 Ebd., S. 9; Sachs, Angewandte Statistik, 10. Aufl. 2002, S. 15.
38 Siehe Hippmann, Statistik für Wirtschafts- und Sozialwissenschaftler, 1994, S. 12 f. Besonders im Bereich
staatlichen Handelns ist immer der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren. Möllers, Effizienz als Maßstab
des Kapitalmarktrechts, AcP 2008, 1, 34, 36; etwa bei kostspieligen Sachverständigengutachten vor Gericht;
Müller, Demoskopie in der Zitadelle des Strafrechts?, GRUR 1986, 420, 426.
39 Assenmacher, Einführung in die Ökonometrie, 4. Aufl. 1991, S. 17 ff.
40 Sachs, Angewandte Statistik, 10. Aufl. 2002, S. 15.
41 Das Forschungsdesign bestimmt die für die Untersuchung herangezogenen Methoden und Formen und
beantwortet Fragen wie: Welche Indikatoren sollen wann, wie oft, wo und an welchen Objekten
(Grundgesamtheit, Stichprobe, Auswahlverfahren) erfasst werden? Siehe dazu Hippmann, Statistik für
Wirtschafts- und Sozialwissenschaftler, 1994, S. 14 ff., 25 ff., 33 ff.; Röhl, Rechtssoziologie, 1987, S. 116; für
ein Anwendungsbeispiel aus dem Gesellschaftsrecht siehe Pellens/Hillebrandt/Ulmer, Umsetzung von
Corporate-Governance-Richtlinien in der Praxis, BB 2001, 1243, 1245 f.
42 Röhl, Rechtssoziologie, 1987, S. 119 f. Der Vorteil des nicht-reaktiven im Gegensatz zum reaktiven
Verfahren ist der, dass der sog. Hawthorne-Effekt (Verhaltensänderungen aufgrund des Bewusstseins, dass das
Verhalten Gegenstand der Untersuchung ist) eliminiert wird. Damit kann einer Verfälschung der Ergebnisse
9
B. Grundlagen der Empirie
(4) Im Rahmen der tatsächlichen Erhebung der Daten steht dann selbstverständlich die Informationsgewinnung im Vordergrund. Diese ist in der empirischen Forschung in Form der sog. Primär- und Sekundärerhebung möglich: Bei der Primärerhebung wird das Datenmaterial eigens für die geplante Untersuchung erhoben. 43 Hierfür stehen unterschiedlichste Methoden zur Verfügung wie z.B. persönliche Interviews, telefonische Interviews, schriftliche Befragungen (per E-Mail oder Post), computergestützte oder Online-Befragungen. Tests zur Datenerhebung können dabei sowohl theoretisch, also etwa in Form von Befragungen, als auch experimentell, beispielsweise in Form von Beobachtungen, ablaufen. 44 Oftmals werden verschiedene Methoden miteinander kombiniert angewandt (sog. Triangulation), 45 um die Ergebnisse zu vergleichen und deren Aussagen zu verknüpfen oder zu stützen. 46 Auch gibt es innerhalb einer Methode, etwa der Befragung, unterschiedlichste Vorgehensweisen, etwa standardisierte (d.h. fixe) oder nicht standardisierte (d.h. frei formulierbare), gestützte (d.h. mit Vorgabe von Antwortmöglichkeiten) oder ungestützte (d.h. offene) Fragen. 47 Ungestützte Frage werden oftmals schon deshalb gestellt, um die spezifische Vorstellungsmöglichkeit des Interviewten zu evaluieren 48 und der Gefahr der Suggestion vorzubeugen. 49 Im Laufe der Befragung wird diese dann aber regelmäßig durch gestützte Fragestellungen ergänzt. 50
Die Sekundärforschung dagegen beinhaltet die Beschaffung, Zusammenstellung und Auswertung bereits vorhandener Daten. Auch hier stehen unterschiedlichste Datenquellen zur Verfügung. So beispielsweise allgemeine amtliche (z.B. Statistisches Bundesamt) und halbamtliche (z.B. Zoll- und Finanzverwaltung) Quellen, Verbands- oder Betriebsstatistiken, Statistiken internationaler Organisationen, etc. 51 (5) Nach der Datenerhebung folgt die Datenerfassung. Die Daten müssen erfasst, aufbereitet und gegebenenfalls bereinigt werden, um damit die Basis für die Anwendung
der Studie durch die Studie selbst vorgebeugt werden. Siehe Draper, The Hawthorne, Pygmalion, Placebo and
Other Effects Expectation (2006); Enquist, Unlocking the Secrets of Highly Successful Legal Writing
Students, 82 STJLR 609, 667 f. (2008).
43 Bamberg/Baur/Krapp, Statistik, 13. Aufl. 2007, S. 9.
44 Siehe ausführlich zu den verschiedenen Erhebungsverfahren → B.IV.3.
45 Diekmann, Empirische Sozialforschung, 19. Aufl. 2008, S. 19.
46 Röhl, Rechtssoziologie, 1987, S. 124.
47 Ebd., S. 118.
48 So Lorenz/Pietzcker/Pietzcker, Empirische Sprachgebrauchsanalyse, NStZ 2005, 429, 431.
49 Damit ist die Gefahr von Fragen angesprochen, welche mit vorgegebenen Antwortmöglichkeiten dazu
führen, dass ausschließlich der Fragende „produziert“ und der Befragte nur „reproduziert“. Siehe Blankenburg,
Das Interview, in: Blankenburg, Empirische Rechtssoziologie, 1975, S. 97; Niedermann, Empirische
Erkenntnisse zur Verkehrsdurchsetzung, GRUR 2006, 367, 373.
50 Eichmann, Gegenwart und Zukunft der Rechtsdemoskopie, GRUR 1999, 939, 942.
51 Für eine Auflistung siehe Holland/Scharnbacher, Grundlagen der Statistik, 1991, S. 10.
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B. Grundlagen der Empirie
statistischer Verfahren zu schaffen. Dies umfasst nicht nur das Festhaltung der Daten in einer bestimmten Weise (z.B. Speichern, Niederschreiben, etc.), sondern auch das Bearbeiten, etwa im Rahmen der Klassifizierung 52 , oder darauf folgend der Darstellung (z.B. mittels Tabellen, Stab-/Kreisdiagrammen, Histogrammen, etc.) der Daten. 53 Nicht zu unterschätzen ist hierbei die Datenbereinigung, die oftmals notwendig ist, um Fehler in den erfassten Daten zu eliminieren oder die Daten durch statistische Ergänzung vervollständigen zu können. 54 (6) Während der Datenanalyse wird schließlich unter Zuhilfenahme von mathematischstatistischen Verfahren und Regeln überprüft, ob die Ergebnisse der gesammelten Daten mit der ursprünglichen Theorie übereinstimmen (können) bzw. ob eine teilweise oder gar vollständige Revision der gebildeten Hypothesen von Nöten ist. (7) Am Ende der empirischen Forschung stehen dann die Formulierung der gewonnenen Ergebnisse der Untersuchung und in der Regel auch die Publikation, um sie sowohl der Öffentlichkeit als auch den Kollegen zur Verfügung zu stellen. Oft folgt gerade auf diese Veröffentlichung von neuen Thesen ein fruchtbarer wissenschaftlicher Diskurs.
Zusammenfassend kann man sagen, dass, obwohl enorme Unterschiede schon in den Denkrichtungen der verschiedenen wissenschaftlichen Disziplinen bestehen, alle denselben Grundlagen und demselben Prozedere bei einer Anwendung der empirischen Forschung unterworfen sind. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass der beschriebene typische Prozessablauf nur als Orientierung dienen kann. Eine anwendungsorientierte empirische Forschung wird diesen Ablauf aus pragmatischen Gründen teilweise stark abkürzen und vereinfachen. 55 Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn eine Theorie schon formuliert ist oder ausgefeilte bzw. erprobte Verfahren der Datenerhebung existieren. 56
52 „Eine Klasse enthält eine Menge von Daten, die innerhalb festgelegter Grenzen liegen.“
Holland/Scharnbacher, Grundlagen der Statistik, 1991., S. 15.
53 Einen Überblick gibt es Ebd., S. 19 ff.; Hartung, Statistik, 14. Aufl. 2005, S. 21 ff.
54 Falls etwa eine Saisonabhängigkeit zu erwarten ist, müssen sog. saisonbereinigte Daten benutzt werden, um
realistische Aussagen bzw. Prognosen treffen zu können. Bamberg/Baur/Krapp, Statistik, 13. Aufl. 2007, S.
226 f.
55 So auch Müller, Demoskopie in der Zitadelle des Strafrechts?, GRUR 1986, 420, 423.
56 Davon kann etwa im deutschen Kennzeichenrecht ausgegangen werden, wo im Rahmen der Überprüfung der
Verkehrsgeltung regelmäßig demoskopische Umfragen anhand eines standardisierten Fragenkatalogs
durchgeführt werden. Siehe Pflüger, Rechtsforschung in der Praxis, GRUR 2006, 818, 823 f.; Eichmann,
Gegenwart und Zukunft der Rechtsdemoskopie, GRUR 1999, 939, 944.
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B. Grundlagen der Empirie
III. Rahmenbedingungen
1. Ethische Richtlinien
Ein besonders wichtiges Kriterium bei der empirischen Forschung ist die Beachtung ethischer Richtlinien. Häufig werden moralische Bedenken im Rahmen von Erforschungen schutzwürdiger Personengruppen (z.B. Kinder, Behinderte, Alte, etc.) oder bei problematischen Maßnahmen (z.B. irreführender Werbung) geäußert. Aus diesem Grunde haben sich etliche Regelwerke und Grundsätze zum normgerechten und sachgemäßen Umgang mit empirischen Ergebnissen herauskristallisiert, die dieser Problematik habhaft werden sollten. Insbesondere gilt dabei, dass Fragestellung und Auswertung frei von moralischen, soziokulturellen sowie rechtlichen Werturteilen sein müssen, um objektive und vorurteilsfreie empirische Forschung zu garantieren. 57 Zu nennen sind in diesem Zusammenhang etwa der von den deutschen Marktforschungsverbänden übernommene „IHK/ESOMAR Internationale Kodex für die Praxis der Markt- und Sozialforschung“ der Europäischen Gesellschaft für Meinungs- und Marketingforschung (ESOMAR) 58 sowie der „Marketing Research Code of Ethics (Ethical Norms and Values for Marketers)“ der American Marketing Association 59 . Beide sind zwar an sich nicht direkt bindend, erfreuen sich jedoch überwiegender Akzeptanz und Geltungswirkung und kommen somit einer Selbstbindung gleich.
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Empirische Untersuchungen, im Besonderen die Erhebung und Nutzung von Daten, unterliegen natürlich auch einer Vielzahl rechtlicher Rahmenbedingungen, welche hauptsächlich dann relevant werden, wenn die Forschung von staatlicher Seite initiiert bzw. zu hoheitlichen Zwecken durchgeführt wird. 60 Beispielhaft sollen hier nun einige dieser Rahmenbedingungen aufgeführt werden.
Zweifellos zuvorderst genannt werden muss hier das Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (BStatG). 61 Die darin enthaltene Legaldefinition des Begriffs Bundesstatistik in § 1 BStatG lautet wie folgt:
57 Foerster, Der psychiatrische Sachverständige zwischen Norm und Empirie, NJW 1983, 2049, 2051.
58 Online abrufbar unter http://www.adm-ev.de/kodex.html [Stand v. 15.05.2008].
59 Online abrufbar unter http://www.marketingpower.com/content435.php [Stand v. 15.05.2008].
60 Natürlich kann aber auch bei privater Forschung eine solche gesetzliche Regelung einschlägig sein.
Insbesondere ist bei der Auswertung der gesetzlich vorgeschriebene Datenschutz zu beachten.
61 Bundesstatistikgesetz v. 22.01.1987, BGBl. 1987 I, 462, 565 ff., zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes v. 07.09.2007, BGBl. 2007 I, 2246.
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B. Grundlagen der Empirie
„Die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistik) hat im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe, laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren. Für sie gelten die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und wissenschaftlichen Unabhängigkeit.“ Vor dem Hintergrund des BStatG sind bei der Analyse der Merkmalsausprägungen einzelner Merkmalsträger (sog. Mikrodaten) durch amtliche Statistik vor allem Datenschutzaspekte zu beachten. 62 Gründe hierfür sind der Schutz des Einzelnen vor der Offenlegung seiner persönlichen und sachlichen Verhältnisse durch hoheitliche Institutionen, weiterhin aber auch die Erhaltung des Vertrauensverhältnisses zwischen Befragten und statistischen Ämtern, 63 sowie die Gewährleistung der Zuverlässigkeit der Angaben und der Berichtswilligkeit der Befragten. 64 Denn gerade bei einer solchen Mikrodatenanalyse konfligieren das Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 I GG, und die Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 III GG erheblich. 65 Aus diesem Grunde verlangt § 16 I S.1 BStatG eine grundsätzliche Geheimhaltungspflicht als Regel, erlaubt wegen des Wissenschaftsprivilegs jedoch weitreichende Ausnahmen, etwa bei schriftlicher Einwilligung der Befragten oder einer Veröffentlichung aggregierter Tabellen 66 , § 16 I S.2 BStatG. Von weitreichender Bedeutung insbesondere für Hochschulen ist dabei der § 16 VI BStatG als weitere Ausnahme von der Geheimhaltungspflicht, welcher die Übermittlung von Daten an Hochschulen und ähnliche Institutionen durch statistische Ämter erlaubt, wenn „die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können“ (sog. faktische Anonymität 67 ). Dies gewährleistet eine Versorgung mit verlässlichem empirischem Datenmaterial, ohne diese selbst erheben zu müssen, was den Hochschulen insbesondere unter Kosten- und
62 Poppenhäger, Informationelle Gewaltenteilung, NVwZ 1992, 149, 149 ff.
63 Insbesondere zum (Ermessens-)Spielraum der zuständigen Behörde im Rahmen der Fragestellung siehe
BVerwG, Urteil v. 11.12.1990, 1 C 52/88 = NJW 1991, 1246.
64 Zwick/Eilsberger, Wirtschaftsstatistik, Vortrag III - Anonymisierung von Mikrodaten, 2008, S. 2, online
abrufbar unter http://www.empiwifo.uni-freiburg.de/lehre-teaching-1/winter-term/ materialien-wirtschaftsstati
stik/iii-1-geheim.pdf [Stand v. 15.05.2008].
65 So auch Zwick/Eilsberger, Wirtschaftsstatistik, Vortrag VI/2 - Geheimhaltung und Datenzugang aus
rechtlicher Perspektive, 2008, S. 7, Inhalte online abrufbar unter http://www.empiwifo.uni-freiburg.de/lehre-
teaching-1/winter-term/materialien-wirtschaftsstatistik/vi-2-zugang.pdf [Stand v. 15.05.2008].
66 Als Beispiel dafür eignen sich ausgezeichnet die öffentlich zugänglichen Tabellen des Statistischen
Bundesamtes, online abrufbar unter http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/ [Stand v. 15.05.2008].
67 Bereits im Volkszählungsurteil verweist das BVerfG im Zusammenhang mit den notwendigen
Vorkehrungen zum Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts auf das Gebot einer möglichst
frühzeitigen (faktischen) Anonymisierung, ohne diesen Begriff allerdings näher zu erläutern. Siehe BVerfGE
65, 1, 49, 68. In späteren Entscheidungen betont das Gericht ausdrücklich, dass von „Verfassungswegen
lediglich eine faktische Anonymität“ gefordert sei. Siehe etwa BVerfG, Beschluss v. 24.09.1987 - 1 BvR
970/87 = NJW 1987, 2805, 2807; BVerfG, Beschluss v. 28.09.1987 - BvR 1063/87 = NJW 1988, 962, 963, zur
Verfassungsmäßigkeit der Volkszählung 1987.
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