II
INHALTSVERZEICHNIS
I. EUROPÄISCHES BUßGELDVERFAHREN 1
1. Bestehende Rechtspraxis der Europäischen Kommission. 1
2. Nachträgliche Einführung eines Competition Compliance Programms. 2
3. Überarbeitung eines existierenden Competition Compliance Programms. 4
II. DEUTSCHES BUßGELDVERFAHREN 7
1. Bestehende Rechtspraxis des Bundeskartellamtes. 7
2. Nachträgliche Einführung eines Competition Compliance Programms. 7
3. Überarbeitung eines existierenden Competition Compliance Programms. 9
LITERATURVERZEICHNIS 12
Der Einfluss von Competition Compliance Programmen
I. EUROPÄISCHES BUßGELDVERFAHREN
1. Bestehende Rechtspraxis der Europäischen Kommission
Bei Verstößen gegen Art. 81 EG ist die Kommission („KOM“) berechtigt, gegen an einem Kartell beteiligte Unternehmen Geldbußen in Höhe von bis zu 10% des weltweiten Gesamtumsatzes der Unternehmensgruppe zu verhängen, Art. 23 II S.1 lit. a), S.2 VO 1/2003. Hierbei geht sie in einem zweistufigen Verfahren vor, indem sie zuerst einen Grundbetrag festsetzt und diesen dann nach oben oder unten anpasst. 1 Äußerst kontrovers diskutiert wird nun in der Literatur und zwischen den Kartellbehörden selbst, ob ein Competition Compliance Programm („CP“) als mildernder Umstand im Sinne der Nr. 27, 29 der Leitlinien berücksichtigt und somit das Bußgeld herabgesetzt werden kann und darf. 2 Zumindest auf europäischer Ebene erscheint jedoch anerkannt, die „Existenz eines effektiven und sachgerechten CP [als] einen mildernden Umstand“ 3 ansehen zu können. In der Vergangenheit hat die KOM so eine Anpassung des Grundbetrages nach unten auch wiederholt vorgenommen 4 , sowohl in Fällen, in denen ein CP schon vor einem Verstoß installiert war 5 , als auch in solchen, in denen es erst danach eingeführt wurde 6 . Auf der anderen Seite hat die KOM eine bußgeldmindernde Berücksichtigung von CP nicht grundsätzlich bejaht. Besonders bei schwerwiegenden Hardcore-Verstößen hat sie eine solche Berücksichtigung immer wieder verneint. 7 Dies wurde dann auch mehrfach vom Gericht erster Instanz damit bestätigt, dass ein CP „nichts daran [ändere], dass die festgestellte Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde“ 8 und die KOM nicht aufgrund dessen, dass sie in früheren Verfahren ein CP bußgeldmindernd berücksichtigt habe, dazu gezwungen sei, „ähnliche Maßnahmen im vorliegenden Fall in gleicher Weise zu berücksichtigen“. 9
1 Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Art. 23 II lit. a) VO 1/2003,ABl.
C210/06 („Leitlinien“), Nr. 9 ff.
2 Siehe Stadler, Compliance-Programme, S. 70 ff.
3 Beninca/Zschocke, Kartellrecht in der Praxis, S. 258.
4 Ausführlich Pampel, BB 2007, 1636, 1639 f.
5 KOME v. 15.7.1992 - ABl. EG 1992 Nr. L 287/27 ff. Rn. 24 „Viho/Parker Penn“.
6 KOME v. 7.12.1982 - ABl. EG 1982 Nr. L 352/28 ff. Rn. 67-69 “National Panasonic”.
7 KOME v. 31.5.2006 - http://ec.europa.eu/comm/competition/antitrust/cases/decisions/38645/en.pdf,
Rn. 386 „Methacrylate“.
8 EuG v. 5.4.2006 - Rs. T-279/02, Rn. 350 „Degussa“.
9 EuG v. 17.12.1991 - Rs. T-7/89, Slg. 1991, S. II-1711ff. Rn. 357 „Hercules Chemicals“.
Der Einfluss von Competition Compliance Programmen
2. Nachträgliche Einführung eines Competition Compliance Programms
Fraglich ist nun, ob die Einführung eines CP nach einem Kartellrechtsverstoß von der KOM bei der Bußgeldfestsetzung berücksichtigt werden muss. Die KOM ist dabei verpflichtet, zuerst einen Grundbetrag basierend auf Dauer und Schwere der Zuwiderhandlung zu bemessen, Art. 23 III VO 1/2003. Diesen kann sie jedoch über Abschnitt 2 der Leitlinien nach oben oder unten anpassen, wobei ihr ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht. 10 Zu beachten ist, dass die in den Leitlinien genannten mildernden Umstände nicht abschließend sind. 11 Dass die Einführung eines CP also nicht explizit genannt wird, stellt keinen Grund für eine Nichtberücksichtigung eines CP bei der Bußgeldbemessung dar. Aus den bisherigen Entscheidungen der KOM lässt sich vielmehr herauslesen, dass sie die Einführung eines CP nach einem Kartellverstoß schon seit den 80er Jahren als möglichen mildernden Umstand ansieht. 12 Das ist zum Einen damit zu erklären, dass die Einführung eines effektiven CP generell einen Mehrwert für die KOM darstellt. Denn durch ein CP wird künftigen Zuwiderhandlungen vorgebeugt 13 und der KOM die Erfüllung ihrer Aufgabe erleichtert, „im Bereich des Wettbewerbs die im Vertrag verankerten Grundsätze anzuwenden und die Unternehmen entsprechend anzuleiten.“ 14 Es liegt gemäß Nr. 27 der Leitlinien im Ermessen der KOM, einen solchen Mehrwert bei der Gesamtbetrachtung des Falles bußgeldmindernd zu würdigen. Eine solche Würdigung ist schon deshalb geboten, weil dieser Mehrwert dem in Nr. 4 der Leitlinien definierten Ziel dient, nicht nur einzelne Zuwiderhandlungen zu ermitteln und zu ahnden, sondern eine allgemeine Politik zu verfolgen, das Verhalten der Unternehmen im Sinne der Grundsätze des Wettbewerbsrechts zu lenken. 15
Zudem spricht für die Berücksichtigung der Einführung eines CP bei der Bußgeldbemessung, dass die geforderte Abschreckungswirkung einer solchen Geldbuße zumindest teilweise obsolet wird. Wenn ein Unternehmen, das nach
10 Lange/Immenga, Handbuch zum deutschen und europäischen Kartellrecht, S. 699.
11 Derselbe; Es gibt keine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien, EuG v. 14.5.1998 - Rs. T-
354/94, Slg. 1998, S. II-1989 ff. Rn. 416 „Mo och Dömsjö“.
12 KOME v. 18.7.1988 - ABl. EG 1988 Nr. L 284/41 ff. Rn. 87 „Napier Brown/British Sugar“; zur
Einführung eines CP sogar nach Einleitung der Ermittlungen der Kommission und dessen
Berücksichtigung KOME v. 18.12.1987 - ABl. EG 1988 Nr. L 49/19 ff. Rn. 27 „Fisher-Price/Quaker
Oats“.
13 EuG v. 5.4.2006 - Rs. T-279/02, Rn. 344 „Degussa“.
14 EuG v. 20.3.2002 - Rs. T-23/99, Slg. 2002, S. II-1705 ff. Rn. 345 „LR AF 1998 A/S“.
15 Das Bußgeld an sich ist also nur subsidiär zu diesem Primärziel.
Der Einfluss von Competition Compliance Programmen
Aufdeckung eines Verstoßes gegen Art. 81 EG zeigt, dass es gewillt ist, geeignete Maßnahmen wie ein CP zu implementieren, um künftige Zuwiderhandlungen zu verhindern, so ist eine Sanktion, die auf zukünftige Abschreckung von Verstößen des Unternehmens gerichtet ist (Spezialprävention), gegenstandslos. 16 Und wenngleich die KOM auch immer wieder klarstellt, dass solch eine Initiative sie „nicht ihrer Pflicht entheben kann, den besonders schweren Verstoß gegen die Wettebewerbsregeln (...) zu ahnden“ 17 , so muss diese Initiative zumindest bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt werden. Besonderes Augenmerk muss in solchen Fällen immer auf dem Kontext der Zuwiderhandlung liegen. 18 So wäre etwa zu berücksichtigen, wenn ein Kartellrechtsverstoß für das betreffende Unternehmen überraschend kam, weil ein loyaler und verlässlicher Angestellter des Unternehmens (z.B. der Vertriebsleiter) allein für den Verstoß verantwortlich war, dieser es aber, obwohl er sich über die Illegalität seines Verhaltens vollkommen klar war, bewusst vor seinem Unternehmen geheim gehalten hat. Da ein solches Verhalten dem Unternehmen nach europäischem Recht dennoch zugerechnet wird, muss zumindest das Streben des Unternehmens, dass solch ein Verstoß nicht wieder vorkommen wird, als mildernder Umstand angesehen werden. 19 Insbesondere darf einem Unternehmen nicht zur Last gelegt werden, dass es noch kein CP implementiert hatte, da solche Programme, wie sie im angelsächsischen Raum ausgefeilter nicht sein könnten, erheblich zeit-, arbeits- und kostenintensiv sind und somit für viele kleinere und größere Unternehmen in Deutschland ein erhebliches Problem darstellen. 20
Und obwohl die KOM die Einführung eines solchen CP nicht immer als bußgeldmindernd berücksichtigt hat, hat sie mit Formulierungen wie „dass die KOM [... die Einführung eines CP] als mildernden Umstand berücksichtigt hat, bedeutet nicht, dass sie verpflichtet wäre, [im vorliegenden Fall] ebenso vorzugehen“ 21 deutlich gemacht, dass eine bußgeldmindernde Würdigung zwar nicht als Pflicht anzusehen, aber doch stets möglich sein soll. Darüber hinaus wurde die Einführung eines CP in mehreren dieser Fälle zwar nicht direkt als mildernd
16 So auch EuG v. 5.4.2006 - Rs. T-279/02, Rn. 344 „Degussa“.
17 KOME v. 18.7.2001 - ABl. EG 2001 Nr. L 100/1 ff. Rn. 194 „Graphitelektroden“.
18 EuG v. 9.7.2003 - Rs. T-224/00, WuW/E EU-R 673, Rn. 105 „Lysinkartell”.
19 Reue wird als mildernder Umstand gewertet. Siehe KOME v. 3.9.2004 - http://ec.europa.eu/comm/
competition/index_de.html, Rn.753 „Kupferinstallationsrohre“.
20 Hauschka, BB 2004, 1178, 1179.
21 KOME v. 16.12.2003 - http://ec.europa.eu/comm/competition/index_de.html, Rn. 382 „Industrie-
rohre“.
Arbeit zitieren:
Dominik E. Arndt, 2007, Der Einfluss von Competition Compliance Programmen auf die Bußgeldbemessung im europäischen und deutschen Kartellrecht , München, GRIN Verlag GmbH
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