Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis 2
1. Einleitung 4
2. Aufbau der Arbeit und methodisches Vorgehen 6
3. Vom Elternrecht zum Religionsunterricht 8
3.1. Die Verbindung von Elternrecht und Religionsunterricht 8
3.2. Der Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee 9
3.3. Wissenswertes und Relevantes zum Aufbau und 9
Funktion des Parlamentarischen Rates
3.4. Die beteiligten Akteure 11
3.4.1. Die Fraktionen 11
3.4.1.1. Die CDU/CSU Fraktion 11
3.4.1.2. Die FDP Fraktion 13
3.4.1.3. Die SPD Fraktion 13
3.4.1.4. Die Fraktionen von DP, KPD und Zentrum 13
3.4.2. Die Kirchen 14
3.4.2.1. Die Kirchen im Allgemeinen 14
3.4.2.2. Die Römisch Katholische Kirche 15
3.4.2.3. Die Evangelische Kirche 16
3.4.3. Die Öffentlichkeit 17
3.4.4. Die Besatzungsmächte 17
3.5. Der Verlauf der Debatte und die darin verwendeten Argumente 18
3.5.1. Die Abkopplung des Religionsunterrichts vom Elternrecht 18
3.5.1.1. Die Forderungen der Kirchen 18
3.5.1.2. Fraktionsgespräche der Unionsparteien 20
3.5.1.3. Ausschuss für Grundsatzfragen 20
3.5.1.4. Hauptausschuss 24
3.5.2. Probleme bis zur endgültigen Annahme des
Art. 7 Abs. 3 Satz 1 27
3.5.2.1. Die Formulierung 27
3.5.2.2. Das Föderalproblem 28
2
3.5.2.3. Das Alliiertenmemorandum 30
3.5.2.4. Die endgültige Annahme des Artikels 32
3.5.3. Fazit der einzelnen Akteure 32
3.5.4. Auswertung der Argumente 33
4. Nachwort 36
5. Literatur und Quellenverzeichnis 38
3
1. Einleitung
„Ein Vorhaben, daß sich nach dem herkömmlichen Verständnis der Staatsräson zum Widerspruch zum nationalen Interesse der Deutschen befand, konnte Aussicht auf Realisierung nur dann haben, wenn hierüber - über alle divergierenden Interessen und politischen Zielvorstellungen hinweg - ein breiter Konsensus zwischen den maßgeblichen politischen Kräften bestand oder hergestellt werden konnte.“ 1 - Das Vorhaben, welches Sörgel hier beschreibt, ist die Schaffung des Grundgesetzes für die sich im Begriff zu gründende Bundesrepublik Deutschland. Ein spannender Prozess mit vielen Hürden. Eine davon war die Institutionalisierung des Religionsunterrichts in öffentlichen Schulen. „Art. 7 Abs. 3 garantiert den Religionsunterricht zunächst als institutionelle Gewährleistung. Er ist die einzige Norm des Grundgesetzes, die ein bestimmtes Unterrichtsfach an den Schulen verbindlich vorschreibt. Dadurch wird der Religionsunterricht gegenüber anderen Fächern zwar nicht besonders privilegiert, jedoch hervorgehoben und gesichert.“ 2 - Mit diesen Worten beschreibt Starck in den Kommentaren zum Grundgesetz die Besonderheit dieses Artikels. Es ist das einzige Lehrfach, welches vom Grundgesetz garantiert wird.
„Es stünde nichts im Wege, daß man die Jugend, falls die Eltern so wollen, in derselben Schule Religion lehrte, wo man sie über alle Dinge belehrt.“ 3 - stellte John Stuart Mill, der liberale Staatsphilosoph, in seinem Essay „Über die Freiheit“ fest. Doch welche Gründe existierten für die Einführung von Religionsunterricht im schulischen Bereich? Immerhin widerspricht dies der traditionellen Trennung von Kirche und Staat. 4 „So wäre dieses Verfassungswerk [...] beinah an der für das Gesamtwerk an sich nebensächlichen Frage des Schulwesens gescheitert.“ 5 - beschreibt Deuschle zusammenfassend die Diskussion um den Religionsunterricht. Demnach war es eine kontroverse Entscheidung, um die im Parlamentarischen Rat gerungen wurde. Die vorangegangenen vier Zitate zeigen die Spannweite, welche der Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz beinhaltet. Als Artikel des neu auszuarbeitenden Grundgesetzes stellt er eine Einzigartigkeit dar und die Diskussion darum hätte beinah das ganze Grundgesetz scheitern lassen.
1 Sörgel 1985: 12f.
2 Starck 2005: 770.
3 Mill 1860: 153.
4 Vgl. Art 137 Absatz 1 Grundgesetz: Es besteht keine Staatskirche.
5 Deuschle 1968: 21.
4
In dieser Arbeit ist der Fokus auf die einzelnen Akteure und ihre Argumentationen für oder wider den Religionsunterricht gelenkt. Wo lagen Gemeinsamkeiten und Unterschiede der einzelnen Beteiligten? Mit welchen Argumenten wurde gearbeitet? Ist der Religionsunterricht, so wie er heute im Grundgesetz festgeschrieben ist, ein Kompromiss oder Konsens gewesen? Welche Argumente führten zu diesem Ergebnis?
Um die Übersicht nicht zu verlieren und die Qualität dieser Arbeit zu wahren, ist bei der Bearbeitung nur Rücksicht genommen worden auf die Debatten im Parlamentarischen Rat (1948 - 1949) und die Akteure, welche sich mit diesem Thema auseinandersetzten. Keine Beachtung konnte dagegen die Entwicklungen vor 1948 bzw. vor dem Herrenchiemseekonvent finden, sowie die einzelnen parteiinternen Entwürfe zum Grundgesetz. Des Weiteren kann nicht die aktuelle Diskussion zu diesem Artikel bearbeitet werden. Außerdem will diese Arbeit nicht untersuchen, inwieweit sich die Kirchen Rechte im neuen Staat sichern wollten.
5
2. Aufbau der Arbeit und methodisches Vorgehen
Diese Arbeit ist in zwei große Abschnitte unterteilbar. Zunächst (Punkt 3.4) sind die Akteure näher beleuchtet, denn nur wenn Hintergrundinformationen zu den handelnden Interessengruppen vorliegen, kann auch die Argumentationsweise richtig verstanden werden. Neben den vertretenen Fraktionen im Parlamentarischen Rat werden Informationen zu den Kirchen, der Öffentlichkeit und den Besatzungsmächten gegeben. Nicht jeder Akteur hatte gleichviel Einfluss auf die Verhandlungen gehabt. Aus diesem Grund sind Fraktionen, welche das Problem stärker tangierte und die größeren Einfluss auf die Verhandlungen hatten (z.B. CDU/CSU Fraktion) näher und ausführlicher beschrieben als kleinere Fraktionen (z.B. KPD Fraktion). Im Hinblick auf die außerparlamentarischen Akteure sind die Kirchen von großer und wichtiger Bedeutung.
Im zweiten Teil (Punkt 3.5) sind die Debatten über den Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz näher behandelt. Hier rückt vor allem der Ausschuss für Grundsatzfragen vorrangig in den Fokus der Bearbeitung, da sich in jenem Ausschuss ein Großteil der damaligen Debatten abspielte. Anhand von Akten, Protokollen und Sekundärliteratur sind die wichtigsten Argumente der einzelnen Akteure zusammengefasst und zeichnen so den Weg von der Einbringung des Gedankens von einem Religionsunterricht an Schulen bis hin zum Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz nach. Es kann nicht der vollständige Argumentationsverlauf wiedergegeben werden, sondern nur einzelne ausgewählte Darlegungen für bzw. wider die Einführung des Religionsunterrichts. Methodisch ist dies durch eine qualitative Inhaltsanalyse bewerkstelligt worden. In dieser sind die Argumente klassifiziert. Somit kann am Ende besser festgestellt werden, welcher Akteur mit welchen Argumenten arbeitete, ob diese sich im Verlauf der Debatten wandelten bzw. ergänzt wurden und inwieweit zwischen den Argumenten ein Kompromiss bzw. Konsens lag. Zur Klassifizierung führe ich an dieser Stelle kurz in die von mir verwendeten Argumentationsformen ein. Ich unterscheide in dieser Arbeit zwischen funktionalistischen 6 , genetischen 7 , historischen 8 , und wirtschaftlichen Argument. Das funktionalistische Argument baut darauf auf, dass ein Sachverhalt - z.B. Religionsunterricht - einen bestimmten, ihm angedachten Auftrag erfüllt. Es kann darüber hinaus aber auch sein, dass ein und derselbe Sachverhalt gleichzeitig unterschiedliche
6 Vgl. Brodocz 2003: 199.
7 Vgl. Alexy 1991: 291 ff.
8 Vgl. Ebd.: 294.
6
Funktionen wahrnimmt und sich aus diesem Grund funktionalistische Argumente in einer Debatte gegenüber stehen können.
Indessen beschreibt das genetische Argument eine Sache, die dem Ursprungsgedanken entspricht. In der vorliegenden Arbeit ist der Ursprungsgedanke die Anweisung, welche durch die alliierten Besatzungsmächte in Form der Frankfurter Dokumente vorgegeben wurde (Punkt 3.3).
Das historische Argument stützt sich auf Tatsachen, welche sich aus dem Verlauf historischer Geschehnisse ableiten lassen bzw. die in der Vergangenheit schon immer so vorlagen. Darüber hinaus zähle ich das Naturrecht zu einer Möglichkeit der historischen Begründung. Sicherlich könnte in diesem Fall auch eine andere Klassifizierung benutzt werden, zumal Naturrecht nicht geschichtlich belegt werden kann, jedoch wird sich zeigen, dass das Naturrecht oftmals im historischen Kontext verwendet und verstanden wurde. Aus diesem Grund wird es in der Klassifizierung dieser Arbeit zu dem historischem Argument gezählt.
Mit Hilfe des wirtschaftlichen Arguments wird begründet, ob etwas aus ökonomischer Sicht sinnvoll oder sinnlos ist.
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3. Vom Elternrecht zum Religionsunterricht
3.1 Die Verbindung von Elternrecht und Religionsunterricht
In den ersten Beratungen im Parlamentarischen Rat, bei denen es um die Einführung von Religionsunterricht in Schulen ging, wurde im gleichen Atemzug auch das Wort Elternrecht genannt. Deshalb ist es nicht verwunderlich, dass „der Streit um die Garantie des „Elternrechts“ [...] sich über weite Strecken der Verhandlungen mit Auseinandersetzungen über Art und Umfang einer grundsätzlichen Gewährleistung des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen [verschränkte].“ 9 Erst im späteren Verlauf der Verhandlungen wurde diese Verschränkung aufgebrochen und getrennt voneinander debattiert. In den Auseinandersetzungen zum Elternrecht ging es hauptsächlich darum, dass die Eltern - und nicht der Staat - über den Schultyp bestimmen können, in welchem ihre Kinder lernen sollen. 10 Des Weiteren umfasste das Elternrecht auch die Einführung von Religionsunterricht an den Schulen.
Grundsätzlich standen in den Auseinandersetzungen drei Schularten zur Debatte. Die Bekenntnis- bzw. Konfessionsschulen (alle Schüler und Lehrer gehören der gleichen Konfession an), die Gemeinschafts- bzw. Simultanschulen (die Kinder aller Konfessionen werden zusammen unterrichtet und nur zum Religionsunterricht getrennt) und die weltlichen bzw. bekenntnisfreien Schulen (die Schule unterrichtet ohne religiösen Bezug). 11 Des Weiteren ist zu erwähnen, dass das Elternrecht bereits in den Verfassungsverhandlungen der Weimarer Republik eine zentrale Rolle spielte. Teilweise wurde das Elternrecht in die damalige Verfassung aufgenommen. 12 An dieser Stelle der Hinweis, dass auch der Religionsunterricht bereits in der Weimarer Reichsverfassung festgeschrieben war. 13
9 Sörgel 1985: 188.
10 Vgl. Ebd.: 188.
11 Vgl. Felbick 2003: 113 ff.
12 Vgl. „Artikel 146 WRV: [...] Innerhalb der Gemeinden sind indes auf Antrag von Erziehungsberechtigten
Volksschulen ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung einzurichten [...]. “ in:
http://www.dhm.de/lemo/html/dokumente/verfassung/index.html (28.10.2008)
13 Vgl. „Artikel 149 WRV: Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach der Schulen mit Ausnahme der
bekenntnisfreien (weltlichen) Schulen. [...]“ in: http://www.dhm.de/lemo/html/dokumente/verfassung/index.html
(28.10.2008)
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3.2 Der Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee
Vom 10. bis zum 23. August 1948 versammelte sich auf der Insel Herrenchiemsee der Verfassungskonvent für die sich gründende Bundesrepublik Deutschland. Der Verfassungskonvent war eine Versammlung von Verfassungssachverständigen, welche zur Aufgabe hatten, die Grundsätze für eine Verfassung zu erarbeiten. Diese Grundsätze dienten einen Monat später als Basis für die Beratungen im Parlamentarischen Rat zum heutigen Grundgesetz. Es kann gesagt werden, dass diese Grundsätze eine hilfreiche Vorarbeit für die späteren Beratungen darstellten. 14 Auffallend ist, dass in diesem Verfassungsentwurf keinerlei Aussagen zum Religionsunterricht getroffen wurden. Der Entwurf war knapp gefasst und beschränkte sich auf die „wichtigsten“ Grundrechte. Zudem gingen die Konventsmitglieder zum damaligen Zeitpunkt davon aus, dass das Grundgesetz eine Übergangsbestimmung wird, weshalb die Mitglieder des Konvents von ausführlichen Inhalten absahen. Dies verdeutlicht auch ein Bericht der Verhandlungen auf Herrenchiemsee, in dem es heißt: „[Es] erschien [...] nicht notwendig, neben den grundlegenden Rechten der menschlichen Freiheiten alle irgendwie als Grundrechte bezeichneten Institutionen in einen umfassenden Katalog von Bundesgrundrechten aufzunehmen. Vielmehr muß es genügen und wird es zugleich eindrucksvoller sein, wenn die Zahl der Grundrechte beschränkt wird auf die wichtigsten Menschen- und Freiheitsrechte der einzelnen. Erwogen wurde, ob daneben auch Grundrechte der korporativen Ordnungen aufzunehmen seien. Dies wurde im Ergebnis verneint, insbesondere mit Rücksicht auf die vorläufige Natur des Grundgesetzes.“ 15 Die ausgearbeiteten Grundlagen von Herrenchiemsee wurden von allen Vertretern des Parlamentarischen Rates - unabhängig von der politischen Einstellung - bestätigt. Des Weiteren wurden diese Vorgaben in den ersten Monaten vom Parlamentarischen Rat nicht in Frage gestellt. 16
3.3 Wissenswertes und Relevantes zum Aufbau und Funktion des Parlamentarischen Rates
Laut Görtemaker war die Überreichung der Frankfurter Dokumente am 1. Juli 1948 durch die westalliierten Besatzer an die Regierungschefs der einzelnen Länder die Grundlage für die Gründung des Parlamentarischen Rates. Unter anderem erhielten diese Dokumente
14 Vgl. Görtemaker 2002: 40 ff.
15 Wernicke/Boom 1981: 513.
16 Vgl. Schlink/Poscher 2000: 17 ff.
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Johannes Richter, 2009, Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach, München, GRIN Verlag GmbH
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