Die Eheproblematik bei Ibsen und Fontane
von
Björn Kohlhepp
2
Inhaltsverzeichnis
1.
ZIEL DIESER ARBEIT ... 3
2.
EHE, FAMILIE UND LIEBE IM BÜRGERTUM DES 19. JAHRHUNDERTS ... 3
2.1
D
IE
E
NTSTEHUNG DER BÜRGERLICHEN
F
AMILIE
... 3
2.2
D
AS BÜRGERLICHE
I
DEAL DER
L
IEBESHEIRAT
... 4
2.3
D
AS
R
OLLENKONZEPT IN DER BÜRGERLICHEN
F
AMILIE
... 4
2.4
E
HE UND
S
EXUALITÄT
... 5
2.5
E
HESCHEIDUNG
... 5
2.6
D
IE
S
ITUATION IN
N
ORWEGEN
... 6
3.
DIE EHEPROBLEMATIK BEI IBSEN ... 6
3.1
E
IN
P
UPPENHEIM
... 7
3.2
G
ESPENSTER
... 10
4.
DIE EHEPROBLEMATIK BEI FONTANE ... 12
4.1
U
NWIEDERBRINGLICH
... 12
4.2
E
FFI
B
RIEST
... 14
5.
FAZIT... 17
3
1.
Ziel dieser Arbeit
Ziel dieser Arbeit ist ein Vergleich der Eheproblematik in der Literatur Henrik Ibsens und
Theodor Fontanes. Beschränkt werden soll die Untersuchung auf Ibsens Schauspiele Ein
Puppenheim
und Gespenster und auf Fontanes Romane Unwiederbringlich und Effi Briest.
Als Hintergrundinformation wird jedoch zunächst einleitend beleuchtet, wie mit den Themen
Ehe, Familie und Liebe in der Realität des Bürgertums im 19. Jahrhundert umgegangen wurde
und wie das bürgerliche Ideal diesbezüglich aussah. Die wichtigen Ehen in den zwei zu
behandelnden Werken Fontanes spielen sich zwar nicht im Bürgertum, sondern im Landadel
ab, der sicher noch Standesvorurteile kannte, aber in Sachen Ehemoral kann man den
Landadel sicherlich mit dem Bürgertum vergleichen. Allenfalls die ideale Ehe sah wohl etwas
anders aus.
2.
Ehe, Familie und Liebe im Bürgertum des 19. Jahrhunderts
2.1
Die Entstehung der bürgerlichen Familie
Gesellschaftliche Umschichtungen infolge der einsetzenden Industrialisierung im 18.
Jahrhundert schafften die Grundlage für die Entstehung der bürgerlichen ,,Kernfamilie".
1
Unterstützt wurde diese Entwicklung durch eine ,,Säkularisierung der Ehe um die Wende zum
19. Jahrhundert", also ,,der Befreiung aus einer Bevormundung durch kirchlich-theologische
Instanzen".
2
,,Die Trennung von Wohnstätte und Arbeitsplatz bewirkte die Herauslösung der
Erwerbsarbeit aus der Familie, was eine Privatisierung und Emotionalisierung des
Familienlebens zur Folge hatte."
3
Die Familie wurde dadurch ,,zu einer Insel der Intimität, wo sich eine individualisierte Form
der Gattenliebe ... entwickeln konnte".
4
1
Vgl. Schenk, H.: Freie Liebe wilde Ehe. Über die allmähliche Auflösung der Ehe durch die Liebe. 2. Aufl.
München 1988, S. 84f.
2
Müller-Seidel, W.: Theodor Fontane. Soziale Romankunst in Deutschland. Stuttgart 1975, S. 334
3
Vgl. Wiesel, S.: Liebe und Ehe im Bürgertum des 19. Jahrhunderts. Literatur und soziale Wirklichkeit.
Erlangen 2005, S. 61
4
Vgl. Schenk, S. 68
4
2.2
Das bürgerliche Ideal der Liebesheirat und die Realität
Das Bildungsbürgertum prägte entscheidend das Idealbild der bürgerlichen Ehe im 19.
Jahrhundert, nämlich die Liebesheirat.
5
Das Ideal von der ,,romantischen Liebe" entstand Ende des 18. Jahrhunderts. Der romantische
Liebesbegriff vereint sexuelle Leidenschaft und affektive Zuneigung, stellt mithin eine
Einheit von seelischer und sinnlicher Liebe dar.
6
Dieses idealistische Verständnis von Liebe breitete sich von der Literatur ausgehend auf das
im Entstehen begriffene Bürgertum aus. Die Idee der Liebesheirat verankerte sich in dessen
Bewusstsein.
7
Die Realität allerdings war freilich vielfach noch eine andere. Zwar setzte sich die freie
Partnerwahl im Bürgertum allmählich durch, aber Sach- und Vernunftehen waren nach wie
vor an der Tagesordnung.
8
So war ,,blinde Leidenschaft, die sich über alle finanziellen
Erwägungen hinwegsetzte"
9
weiterhin unerwünscht, da leidenschaftliche Liebe als etwas
Vergängliches betrachtet wurde
10
. Außerdem konnten es sich junge Frauen oft nicht leisten,
einen Antrag abzulehnen. Die Angst vor sozialer Isolation und als ,,alte Jungfer" sitzen zu
bleiben trieb manch junge Frau in die Ehe, wobei die Höhe ihrer Mitgift noch immer eine
beträchtliche Auswirkung auf ihre Heiratschancen hatte.
11
,,Ohne solide materielle Grundlage
schien eine auf Liebe aufgebaute Ehe eine konfliktträchtige Sache und jähe Leidenschaft eine
Gefahr, die es zu bekämpfen galt".
12
Das vom Bürgertum proklamierte Ideal der Liebesheirat wurde jedoch am ehesten in den
unteren gesellschaftlichen Schichten gelebt.
13
2.3
Das Rollenkonzept in der bürgerlichen Familie
Das bürgerliche Familien- und Rollenkonzept sah die Frau als Mutter, Gattin und Hausfrau.
Die Frau war also für den häuslichen Bereich zuständig, während der Mann die
Verantwortung für die Ernährung der Familie trug.
14
5
Vgl. Schenk, S. 84f.
6
Vgl. Wiesel, S. 59
7
Vgl. ebd., S. 60
8
Vgl. Schenk, S. 87f.
9
Ebd., S. 89
10
Vgl. Wiesel, S. 68
11
Vgl. Schenk, S. 89
12
Borscheid, P.: Geld und Liebe. Zu den Auswirkungen des Romantischen auf die Partnerwahl im 19.
Jahrhundert.
In: P. Borscheid & H. J. Teuteberg (Hg.): Ehe, Liebe, Tod. Münster 1983, S. 114
13
Vgl. Schenk, S. 77
14
Vgl. Wiesel, S. 63
5
Die patriarchalische Struktur der bürgerlichen Ehe und die Tatsache, dass die Frau in der
Regel von ihrem Mann ökonomisch abhängig war, verhinderten eine wirkliche Gleichheit der
Ehepartner, wie sie im Idealbild der ,,romantischen Liebe" bestand.
15
Oft wurde eine Gleichheit auch durch den häufig großen Altersunterschied verhindert, da
Männer in der Regel erst heirateten, wenn sie eine Familie ernähren konnten. So konnte sich
zwischen Mann und Frau deshalb oft nicht viel mehr als eine Vater-Tochter-Beziehung
entwickeln.
16
2.4
Ehe und Sexualität
Im bürgerlichen Ideal blieb die Ehe zwar weiterhin der einzig legitime Ort der Sexualität.
17
Allerdings waren im Bürgertum ab Mitte des 19. Jahrhunderts ,,nebeneheliche Verhältnisse
und sexuelle Doppelmoral" verbreitet. Und während sexuelle Erfahrungen vor der Ehe auf
Seiten der Männer als selbstverständlich galten, wurde von Frauen voreheliche
Enthaltsamkeit gefordert.
18
Darüber hinaus bildete die kirchliche Heiratsgebühr für manche, hauptsächlich natürlich für
Angehörige der Unterschicht, eine große Hürde für den Eintritt in den Ehestand, was zu
nichtehelichen Partnerschaften, sogenannten ,,wilden Ehen" führte. Auch Studenten, da diesen
erst nach Abschluss ihres Studiums gestattet war zu heiraten, und Bohemiens lebten oft in
wilder Ehe. Dies wurde in der Öffentlichkeit zwar geduldet, brachte aber in der Regel eine
soziale Diskriminierung mit sich.
19
2.5
Ehescheidung
Im Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten, das 1794 in Kraft trat, wurde die
grundsätzliche Trennungsmöglichkeit einer Ehe rechtlich geregelt. Allerdings mussten
,,erhebliche Ursachen" für eine Scheidung vorliegen, wie sie auch schon das protestantische
Kirchenrecht enthalten hatte.
20
Eine Neuerung und Ausnahme war eine mögliche ,,Scheidung
auf Grund gegenseitiger Einwilligung bei unüberwindlicher Abneigung"
21
.
15
Vgl. Wiesel, S. 71
16
Vgl. Schenk, S. 93
17
Vgl. Wiesel, S. 62
18
Vgl. Schenk, S. 90f.
19
Vgl. Wiesel, S. 76ff.
20
Vgl. Blasius, D.: Ehescheidung in Deutschland 1794-1945. Scheidung und Scheidungsrecht in historischer
Perspektive
. Göttingen 1987, S. 27f.
21
Ebd., S. 30
0 comments