Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis I
Abk ürzungsverzeichnis. III
Abbildungsverzeichnis. IV
Tabellenverzeichnis. V
1 Einleitung 1
2 Rechtliche Grundlagen 3
2.1 Niederlassungsfreiheit. 3
2.2 Rechtstheorien. 4
2.3 Rechtsprechungen des Europäischen Gerichtshofes. 5
2.4 Auswirkungen in der Praxis. 7
3 Die Private Limited Company by shares. 8
3.1 Die Gesellschaft 8
3.2 Die Gründung. 9
3.2.1 Neugründung. 9
3.2.1.1 Grundlegende Bestimmungen. 9
3.2.1.2 Formulare. 10
3.2.1.3 Satzung. 10
3.2.1.4 Übermittlung. 13
3.2.1.5 Vorgesellschaft 13
3.2.2 Erwerb einer Vorratsgesellschaft 13
3.3 Organisationsstruktur 14
3.3.1 Director. 14
3.3.1.1 Überblick und Abgrenzung 14
3.3.1.2 Bestellung, Abberufung und Disqualifikation 15
3.3.1.3 Verantwortungsbereich 16
3.3.1.4 Treue- und Sorgfaltspflicht 17
3.3.2 Secretary 18
3.3.3 Gesellschafterversammlung 19
3.3.3.1 Arten der Gesellschafterversammlung 19
3.3.3.2 Einberufung. 20
3.3.3.3 Abstimmung und Beschlussfassung. 20
3.4 Kapital. 22
3.4.1 Kapitalstruktur. 22
3.4.2 Kapitalaufbringung. 24
3.4.3 Anteilsgattungen. 25
I
Inhaltsverzeichnis
4 Die Limited in Deutschland. 26
4.1 Anmeldung der Zweigniederlassung 26
4.1.1 Begriffsbestimmung. 26
4.1.2 Formalitäten der Handelregistereintragung. 26
4.1.3 Sonstige Formalitäten. 29
4.2 Die Limited im Geschäftsverkehr 30
4.2.1 Angaben auf Geschäftsbriefen 30
4.2.2 Gerichtsstand 30
4.2.3 Kauf von Grundstücken 32
4.3 Haftung 32
4.3.1 Gesellschafter. 32
4.3.2 Director. 33
4.4 Rechnungslegung 35
4.5 Steuerrecht 36
4.6 Arbeitsrecht. 36
4.7 Insolvenz. 37
5 Gegenüberstellung der Limited und der GmbH 39
6 Fazit 41
Anhang 43
Literatur - und Quellenverzeichnis. 53
Glossar 58
II
Abkürzungsverzeichnis
AGM Annual General Meeting BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGH Bundesgerichtshof CDDA Companies Directors Disqualification Act 1986 DBA Doppelbesteuerungsabkommen EG Europäische Gemeinschaft EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche EGM Extraordinary General Meeting EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft EuGH Europäischer Gerichtshof EuGVO Europäische Gerichtsstand-Vollstreckungsverordnung EuInsVO Europäische Verordnung über Insolvenzverfahren EUR Euro FRS Financial Reporting Standards GBP Britische Pfund GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung GmbHR Gesellschaft mit beschränkter Haftung Rundschau HGB Handelsgesetzbuch h.M. herrschende Meinung HRV Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters IHK Industrie- und Handelskammer InsO Insolvenzordnung i.V.m. in Verbindung mit Ltd. Private Limited Company by shares NZG Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht Plc. Public limited company by shares Rs. Rechtssache Sec. Section SSAP Statement of Standard Accounting Practice StGB Strafgesetzbuch UIFTA Urgent Issue Task Force Abstracts ZNotP Zeitschrift für die Notarpraxis
III
Abbildungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Kapitalstruktur einer Private Limited Company by shares
IV
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Übersicht über die Arten und Voraussetzungen von Beschlüssen.... 21 Tabelle 2: Anforderungen zur Eintragung der Zweigniederlassung................... 27 Tabelle 3: Gegenüberstellung der Limited und der GmbH ................................ 39
V
1 Einleitung
In Deutschland wird mit großem Unbehagen beobachtet, dass die britische Private Limited Company by shares (Ltd), die im weiteren Verlauf der Arbeit auch Limited genannt wird, ein immer größer werdender Konkurrent zu der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) darstellt. Viele Unternehmer sehen ihre Zukunft in der Limited, die GmbH wiederum wird von ihnen als „nicht 1 In diesem Zusammenmehr dem Schönheitsideal entsprechend“ angesehen.
hang stellt sich die Frage, ob die Limited wirklich ein Vorreiter in Sachen unter-nehmerfreundlicher Gesellschaftsgestaltung ist oder ob der Schein trügt. Ist die Gründung einer Limited wirklich mit nur geringem Aufwand möglich, welche Rechte und Pflichten sind mit der Gründung verbunden und wie verhalten sich die laufenden Kosten? Kurzum: Ist die britische Private Limited Company by shares eine alternative Unternehmensform in Deutschland? Um diese Frage zu klären ist es nicht nur wichtig, die Gesellschaftsform der Limited zu beleuchten, sondern auch ihr Zusammenspiel mit dem deutschen Recht darzustellen. 2
Im Gang dieser Arbeit wird zunächst dargestellt, wie sich der Wandel zu dem freien Wettbewerb der Europäischen Gesellschaftsformen vollzogen hat. Im Anschluss daran werden insbesondere die Gründungsformalitäten, die Organisationsstruktur und das Gerüst des Kapitals der Private Limited Company by shares herausgearbeitet. Nach einer Darstellung, wie die Limited ihre Geschäftsfähigkeit in Deutschland erreichen kann und welche möglichen Schwierigkeiten sich dadurch ergeben können, wird erörtert, inwieweit sich die deutschen Regelungen auf die Limited anwenden lassen bzw. wie sie durch die britische Gesetzgebung verdrängt werden.
In diesem Zusammenhang wird vor allem betrachtet, wie sich die Bestimmungen auf das tägliche Geschäft der Limited auswirken, nach welchem nationalen Recht die Haftung der Ltd. und deren Gesellschafter gehandhabt wird und wie die Rechnungslegung einer in Deutschland tätigen Limited zu erfolgen hat. Des Weiteren wird untersucht, in welchem Land die Private Limited Company by shares ihre Einkünfte zu versteuern hat, welches Arbeitsrecht anzuwenden und wie die Insolvenzverwaltung geregelt ist. Dabei wird auf die Aufgaben, welche mit dem jeweiligen Recht verbunden sind, nicht explizit eingegangen, sondern es wird lediglich geschildert, worin hierbei für die Ltd., deren Gesellschafter oder für
1 Vgl. Melchior, R., Deutsche GmbH auf Diät setzten?, 5/2006, S. R 85.
2 Vgl. Zöllner, W., Konkurrenz für inländische Kapitalgesellschaften, 1/2006, S. 1.
1
Außenstehende Probleme entstehen können. In den Ausführungen wird unterstellt, dass die Private Limited Company by shares ihre Geschäftstätigkeit ausschließlich in Deutschland ausübt.
Um festzustellen, ob die Limited wirklich so viele Vorzüge gegenüber der GmbH hat, werden die beiden ‚Kontrahenten’ zum Abschluss dieser Diplomarbeit ein-ander gegenübergestellt. Die Sachkenntnis über die Gesellschaftsform der GmbH wird unter diesem Gesichtspunkt vorausgesetzt. Abschließend wird versucht, eine qualifizierte Antwort auf die Fragestellung zu geben, ob die Limited eine alternative Unternehmensform in Deutschland sein kann.
2
2 Rechtliche Grundlagen
2.1 Niederlassungsfreiheit
Um den Beweggrund zu verstehen, warum der Wettbewerb zwischen den Europäischen Gesellschaften inzwischen frei sein soll, muss zunächst nachvollzogen werden, dass die Europäische Union (EU) im Grunde aus drei Teilbereichen besteht. Die Europäische Gemeinschaft (EG) ist der wohl bekannteste Bereich. Er umfasst sowohl die Handels-, Zoll- und Binnenmarktpolitik als auch die Währungs- und Wirtschaftsunion. Weitere Bereiche der EU sind die Europäische Außen- und Sicherheitspolitik und die Europäische Innen- und Rechtspolitik. Während die EG durch Supranationalität gekennzeichnet ist, besteht zwischen den anderen Teilbereichen lediglich eine zwischenstaatliche Kooperation. 3 In der konsolidierten Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) ist im Teil 3 das Niederlassungsrecht geregelt. Maßgeblich für die Fragestellung dieser Diplomarbeit sind die darin verankerten Art. 43 und Art. 48.
Art. 43 EGV:
„Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das Gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.
Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen“.
3 Vgl. Büter, C., Außenhandel, 2007, S. 21.
3
Art. 48 EGV:
„Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind.
Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.“
Gemäß EGV steht es also jeder Gesellschaft zu, sich in jedem Land innerhalb des Binnenmarktes niederzulassen. Die entscheidenden Fragen des Niederlassungsrechts sind jedoch, ob eine Gesellschaft, die sich in einem anderen Mitgliedsstaat niederlassen will, in diesem als rechts- und geschäftsfähig sowie als aktiv und passiv partei- und prozessfähig angesehen wird. 4 Streitursache sind die nationalen Unterschiede der Rechtstheorien der Europäischen Mitgliedsstaaten.
2.2 Rechtstheorien
Innerhalb der Europäischen Union gab es zwei Rechtstheorien, deren Auswirkungen sich stark voneinander unterschieden.
Die Gründungstheorie findet ihren Ursprung im 18. Jahrhundert. Vor allem die nördlichen Länder, wie bspw. Schweden, Niederlande, Finnland und das Vereinigte Königreich waren Anhänger dieser Theorie. In ihrem Sinne ist nicht der tatsächliche Verwaltungssitz des Unternehmens bzw. der Gesellschaft bedeutend. Die Theorie besagt vielmehr, dass der Ort der Gesellschaftsgründung ausschlaggebend für das anzuwendende Recht sei. Wird also eine Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaates wirksam gegründet, so ist das Recht dieses Staates für die Gesellschaft verbindlich, auch wenn sie zwischenzeitlich ihren Verwaltungssitz in ein anderes Land verlegt hat. Die einst getroffene Rechtswahl soll für das gesamte ‚Leben’ der Gesellschaft bestehen bleiben. 5 Gesellschaften der damaligen Kolonialmacht England konnten dieser Theorie zufolge ihren Sitz in andere Länder verlegen, ohne den Schutz ihres heimischen
4 Vgl. Schwarz, G., Europäisches Gesellschaftsrecht, 2000, S.104.
5 Vgl. Schwarz, G., Europäisches Gesellschaftsrecht, 2000, S. 106.
4
Rechtes zu verlieren. Die Gründungstheorie ist somit als Schutztheorie der Gesellschaft zu sehen.
Auch die aus dem 19. Jahrhundert in Deutschland und Frankreich hervorgegangene Sitztheorie versteht sich als Schutztheorie. Jedoch sollen im Sinne der Sitztheorie nicht die Gesellschaft, sondern die Gläubiger, Arbeitnehmer und Minderheitsgesellschafter unter Schutz gestellt werden. Entsprechend der Sitztheorie ist der Verwaltungssitz der Gesellschaft maßgeb- 6 DieBestimmung des jeweils geltenlich für das anzuwendende Rechtssystem.
den nationalen Rechts hängt folglich davon ab, in welchem Land die Gesellschaft wirklich geführt wird - unabhängig von der Rechtslage des Gründungslandes. Anhänger der Sitztheorie waren u.a. Deutschland, Österreich, Belgien und 7 Spanien.
2.3 Rechtsprechungen des Europäischen Gerichtshofes
Aufgrund der Nichtvereinbarkeit der in einigen Mitgliedsstaaten geltenden Sitz-theorie mit der im EGV festgehaltenen Niederlassungsfreiheit wurde ein Konflikt ausgelöst. Die Sitztheorie legitimierte den BGH, eine im Ausland gegründete Gesellschaft im Inland nur anzuerkennen, sofern die Gesellschaft auch den 8 deutschen Gründungsvorschriften entsprechend als gegründet angesehen wird. Dementsprechend beschränkt die Sitztheorie die in Art. 43 und Art. 48 EGV ver- 9 DerEuropäische Gerichtshof (EuGH) bezog ankerte Freiheit der Niederlassung.
aufgrund mehrerer Rechtsstreitigkeiten Stellung zu dieser Problematik.
Das erste Urteil fällte der EuGH im Jahr 1988 im sog. ‚Daily Mail’ Rechtsstreit 10 , in dem er entschied, dass die Sitztheorie zwar „…integrationsfeindlich, aber den- 11 sei.Der Gründungsstaat ist demnach dazu benoch europarechtskonform...“
rechtigt, einer Gesellschaft die Verlegung des Sitzes in ein anderes Land zu verwehren. Jedoch spekulierte man in Rechtskreisen aufgrund der unsicheren 12 Formulierung des EuGHs mit einer baldigen Überholung des Urteils.
6 Vgl. Kersting, C., Rechtswahlfreiheit, 1/2003, S. 9.
7 Vgl. Schwarz, G., Europäisches Gesellschaftsrecht, 2000, S. 107.
8 Vgl. Klunzinger, E., Grundzüge des Gesellschaftsrechts, 2006, S. 349.
9 Vgl. Schwarz, G., Europäisches Gesellschaftsrecht, 2000, S. 115.
10 EuGH-Urteil, 27.09.1988, Rs. 81/87.
11 Vgl. Schwarz, G., Europäisches Gesellschaftsrecht, 2000, S. 118.
12 Vgl. Schwarz, G., Europäisches Gesellschaftsrecht, 2000, S. 118.
5
13 Die Änderung folgte 1999 mit dem ‚Centros’-Urteil . In ihm argumentierte der
EuGH wie folgt: „Ein Mitgliedstaat, der die Eintragung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft verweigert, die in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, rechtmäßig errichtet worden ist, aber keine Geschäftstätigkeit entfaltet, verstößt gegen Art. 52 und 58 EGV“ 14 .
Bereits 2002 erweiterte der EuGH die Rechte der Niederlassung von Gesellschaften innerhalb des Europäischen Binnenmarktes. In Bezug auf die Rechts- 15 urteilteder EuGH, dass die Rechts- und Parteifähigkeit sache ‚Überseering’
von Scheinauslandsgesellschaften nicht durch die Sitztheorie eingeschränkt werden darf. Zudem teilte der EuGH mit, dass die Rechts- und Parteifähigkeit 16 Gleichzeitig räumte der anhand der Gründungstheorie beurteilt werden soll. EuGH ein, „dass zwingende Gründe des Gemeinwohls, wie der Schutz der Interessen der Gläubiger, der Minderheitsgesellschafter, der Arbeitnehmer oder auch des Fiskus, unter bestimmten Umständen unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen 17 können“ .
Im vorerst letzten Urteil im Bezug auf die Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften, dem ‚Inspire Art’- Urteil 18 , vertrat der EuGH den Standpunkt, dass weder Gläubigerschutz, noch Bekämpfung einer missbräuchlichen Ausnutzung der Niederlassungsfreiheit die Beschränkung des Rechts der freien Niederlassung rechtfertigt. Auch die Erhaltung einer wirksamen Steuerkontrolle oder der Lauterkeit des Handelsverkehrs begründe keine Einschränkung der Niederlassungsfreiheit. 19
Alle aufgeführten Rechtsprechungen sind auf der Internetseite des Europäischen 20 nachzulesen. Gerichtshofes
13 EuGH-Urteil, 09.03.1999, Rs. C-212/97. 2 Rechtliche Grundlagen
14 EuGH-Urteil, 03.09.1999, Rs. C-121/97.
15 EuGH-Urteil, 05.11.2002, Rs. C-208/00.
16 Vgl. Kersting, C., Rechtswahlfreiheit, 1/2003, S. 9.
17 Kersting, C., Rechtswahlfreiheit, 1/2003, S. 10.
18 EuGH-Urteil, 30.09.2003, Rs. C-167/01.
19 Vgl. Mellert, C./Verfürth, L., Wettbewerb der Gesellschaftsformen, 2005, S. 56f.
20 http://curia.europa.eu/de/content/juris/index.htm
6
2.4 Auswirkungen in der Praxis
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass es seit der letzten Rechtsprechung des EuGH durchaus möglich ist, dass eine britische Private Limited Company by shares ihren Verwaltungssitz in Deutschland hat, jedoch alleinig den britischen gesellschaftsrechtlichen Bedingungen untersteht ohne jemals im Gründungsland tätig gewesen zu sein. 21 Die gleiche Option besteht auch für jede andere bestehende Europäische Gesellschaftsform. Nationale Schutzvorschriften gegen diese 22 Somit ist der Weg sog. Scheinauslandsgesellschaften sind kaum durchsetzbar. für den freien Wettbewerb Europäischer Gesellschaftsformen innerhalb der EU weitgehend geebnet.
Auch wenn die deutsche GmbH in der Beliebtheitsskala der Deutschen weit vorn liegt 23 - sie steht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verstärkt in Konkurrenz mit den Gesellschaftsformen anderer Mitgliedstaaten, wobei 24 Diese Popularität ist sich die britische Limited besonderer Beliebtheit erfreut. nicht zuletzt auf die niedrigen administrativen Anforderungen bei deren Gründung zurückzuführen.
21 Vgl. Kallmeyer, H., Das Eigenkapitalersatzrecht, 5/2003, S. R93.
22 Vgl. Mellert, C./Verfürth, L., Wettbewerb der Gesellschaftsformen, 2005, S. 57.
23 Vgl. Merz, F./Gottschalk, M., Die GmbH im Jahr 2006, 1/2006, S. R1.
24 Vgl. Klunzinger, E., Grundzüge des Gesellschaftsrechts, 2006, S. 349.
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