Im Gegensatz zur arbeitsvertraglichen Bindung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in der dem Mobbingopfer eine Vielzahl von vertraglichen Anspruchsgrundlagen zur Verfügung steht, kommen gegenüber den Kollegen nur sogenannte deliktische Ansprüche in Betracht, die allein im Gesetz ihre Grundlage haben. Wäre auch das Recht am Arbeitsplatz deliktisch geschützt, müsste für die erfolgreiche Inanspruchnahme der Kollegen bei einem Arbeitsplatzvelust nach Kollegenmobbing nur noch nachgewiesen werden, dass der Verlust des Arbeitsplatzes ursächlich auf die Mobbinghandlung des oder der Kollegen zurückzuführen ist. Dies verneint die Autorin, indem sie in dem Recht am Arbeitsplatz allein eine Bündelung aller schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sieht. Die Absolutheit des Rechts, als wirksam gegenüber jedermann, also auch gegenüber den Kollegen, verneint die Autorin. Gerade diese Absolutheit sei aber Voraussetzung, um eine Rechtsposition als sonstiges Recht anzuerkennen, deren Verletzung Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche im Sinn des § 823 BGB auslösen könne.
Die Arbeit weist leider sowohl in der Zuverlässigkeit der angeführten wissenschaftlichen Grundlagen als auch in der argumentativen Absicherung des gewonnenen Ergebnisses Schwächen auf und gibt den Mobbingbetroffenen nur Steine statt Brot. Als Beispiel für die Unzuverlässigkeit der einleitenden Ausführungen sei nur angeführt, dass Konrad Lorenz als Begründer des naturwissenschaftlichen Begriffes „Mobbing“ ein Ethologe
(Verhaltenskundler) war und nicht, wie von der Verfasserin angegeben, ein Ethnologe (Völkerkundler). Auch die übrigen Ausführungen im zu besprechenden Werk ließen bei mir Zweifel hinsichtlich des Umfanges, mit dem die Promovendin sich den wirtschafts- und naturwissenschaftlichen Grundlagen des Mobbings widmete, aufkommen. Schwerer wiegt allerdings, die argumentative Absicherung des von der Verfasserin proklamierten Ergebnisses, wonach das Recht am Arbeitsplatz kein „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 BGB sei.
Hintergrund der Ablehnung einer Anerkennung des „Rechts am Arbeitsplatz“ als „sonstiges Recht“ im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB war die Überzeugung, dass nur so eine schier uferlose Haftung für rechtswidrige Beeinträchtigungen des Arbeitsplatzes verhindert werden könne. Nur deshalb hat auch ein gewichtiger Teil der Rechtsprechung verlangt, dass sonstige Rechte ähnliche positive und negative Befugnisse wie das explizit im § 823 BGB genannte Eigentum verleihen müssten. Alle wesentlichen Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz könnten dieser Auffassung zu Folge sowieso noch als vorsätzlich sittenwidrige Schädigung oder nach § 824 als Kreditgefährdung haftbar gemacht werden. Nichts hätte meines Erachtens näher gelegen, als das Recht am Arbeitsplatz wie das bereits anerkannte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dem Grunde nach anzuerkennen und wie beim Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb der Gefahr einer uferlosen Haftung durch eine enge Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Eingriff“ in das Recht am Arbeitsplatz Rechnung zu tragen.
Wie beim Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, bei dem haftungsrelevant nur betriebsbezogene Eingriffe sind, sollte auch eine Haftung des mobbenden Kollegen nach § 823 BGB wegen Eingriffs in das Recht am Arbeitsplatz erfordern, dass die Tätigkeit des
Mobbers unmittelbar arbeitsplatzbezogen ist. Rechtsanwalt
Dr. jur. Frank Sievert,
Hamburg, den 09.03.2009
Arbeit zitieren:
Dr. jur. Frank Sievert, 2009, Mobbing: Der Ruf nach dem Gesetzgeber, München, GRIN Verlag GmbH
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