Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis. IV
Abk ürzungsverzeichnis. IV
Einleitung. 1
A. Innergemeinschaftliche Lieferung 3
I. Historische Entwicklung des Konstrukts der innergemeinschaftlichen Lieferung. 3
1. Binnenmarktkonzept unter der Berücksichtigung der Grundfreiheiten und
Wettbewerbsneutralit ät als europarechtliche Basis 3
2. Harmonisierung der Umsatzsteuer. 4
a) Die 1. und 2. EG-Richtlinie 5
b) Begriffsbestimmung. 6
aa) Bestimmungslandprinzip 6
bb) Ursprungslandprinzip. 7
c) Die 6. EG-Richtlinie 8
aa) Steuerrechtliche Maßnahmen. 8
bb) Administrative Verpflichtungen 12
d) Mehrwertsteuersystemrichtlinie. 12
3. Tatbestand der innergemeinschaftlichen Lieferung gemäß der
Mehrwertsteuersystemrichtlinie und der EuGH-Rechtsprechung 13
4. Umsetzung der Binnenmarktkonzeption in das deutsche Umsatzsteuergesetz 14
II. Weitere Folgen und Verpflichtungen für die Unternehmer und
die Finanzverwaltung. 15
III. Zwischenfazit und Auswirkungen der Umsatzsteuerharmonisierung 17
B. Nachweispflichten. 18
I. Europarechtliche Vorgaben 18
1. Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. 18
2. Vorgaben des EuGH 18
a) Vorgaben an die Mitgliedstaaten 18
b) Vorgaben an die Unternehmer 19
3. Grundsätzliche Nachweispflicht in Einklang mit der Warenverkehrsfreiheit 20
4. Ausgestaltung der Nachweispflichten unter Beachtung der Grundprinzipien
des europäischen Gemeinschafts- und Mehrwertsteuerrechts 23
a) Warenverkehrsfreiheit und Wettbewerbsneutralität 23
b) Neutralität der Mehrwertsteuer als Ausprägung der Wettbewerbsneutralität. 23
I
Inhaltsverzeichnis
c) Allgemeine Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts 25
aa) Rechtssicherheit 25
bb) Verhältnismäßigkeitsprinzip 26
cc) Vertrauensschutz. 27
II. Regelungen im deutschen Umsatzsteuerrecht 28
III. Die deutschen Nachweiserfordernisse im Lichte des europäischen
Gemeinschaftsrechts 29
1. Charakter der Nachweispflichten. 29
a) Nachweise keine materiell-rechtliche Voraussetzung 30
b) Indiz- oder Vermutungswirkung? 32
aa) Erfüllung aller Nachweispflichten 32
bb) Erfüllung der notwendigen Nachweispflichten 32
2. Umfang des Nachweises einer innergemeinschaftlichen Lieferung. 34
a) Die Mussvorschrift des § 6a III 1 UStG und der §§ 17a I, § 17c I UStDV 35
b) Die Sollbestimmungen in §§ 17a II, IV und 17c II UStDV. 37
aa) Belegnachweis 37
bb) Buchnachweis 42
c) Form und Zeitpunkt der Nachweiserbringung. 45
aa) Form der Nachweiserbringung 45
bb) Zeitpunkt der Nachweiserbringung. 45
(1) Bestärken der Vermutungswirkung 46
(2) Nachweismangel 47
(3) Widerlegung durch Finanzbehörde. 48
d) Nachweiserfordernisse über §§ 17a ff. UStDV hinaus. 48
aa) Belegnachweise über § 17a UStDV hinaus 48
bb) Buchnachweise über § 17c UStDV hinaus 49
IV. Zwischenfazit. 50
C. Gutglaubensschutz 51
I. Europarechtliche Vorgaben 52
1. Gutglaubensschutz 52
2. Umkehr der Steuerschuldnerschaft 56
II. Gutglaubensschutzregelung des deutschen Umsatzsteuergesetzes. 57
1. Voraussetzungen der Gutgläubigkeit. 57
a) Verletzung des Tatbestands nach § 6a I UStG. 57
b) Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns 58
aa) Handelsrechtliche Auslegung 58
II
Inhaltsverzeichnis
bb) Gemeinschaftsrechtliche Auslegung. 59
2. Verhältnis der Gutgläubigkeit zu den Nachweispflichten 60
a) Inhaltliche Richtigkeit der Nachweise keine Voraussetzung. 60
b) Vollumfängliche Erfüllung der §§ 17a ff. UStDV keine Voraussetzung 61
3. Sorgfalt in Bezug auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen 62
a) Körperliches Verbringen in übriges Gemeinschaftsgebiet 63
b) Unternehmereigenschaft des Abnehmers 63
c) Erwerb für das Unternehmen und Erwerbsbesteuerung 66
4. Unrichtige Angaben 68
a) Beförderung oder Versendung in übriges Gemeinschaftsgebiet 68
b) Die Unternehmereigenschaft des Abnehmers. 69
aa) Verwendung einer erfundenen, ungültigen oder einem anderen
Unternehmer erteilten USt-IdNr. 69
bb) Privaterwerb unter Angabe einer gültigen USt-IdNr. 70
cc) Scheinunternehmer als Abnehmer 71
c) Grundsätzliche Erwerbsbesteuerung. 72
d) Strohmann als Abnehmer. 73
III. Zwischenfazit. 75
Schlussbetrachtung 77
Literaturverzeichnis VIII
III
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Spannungsfeld der innergemeinschaftlichen Lieferungen 78
Abkürzungsverzeichnis
a.A. anderer Ansicht
a.a.O. am angegebenen Ort
Abb. Abbildung
ABl. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft
Anl. Anlage
AO Abgabenordnung
Art. Artikel
Aufl. Auflage
Az. Aktenzeichen
BB Betriebsberater (Zeitschrift)
BeckRS Beck-Rechtsprechung
Beschl. Beschluss
BFH Bundesfinanzhof
BGBl. Bundesgesetzblatt
BMF Bundesministerium der Finanzen
bspw. beispielsweise
BStBl. Bundessteuerblatt
BT-Drucks. Bundestags-Drucksache
bzw. beziehungsweise
IV
d.h. das heißt
DB Der Betrieb (Zeitschrift)
ders. derselbe
ders.A. derselben Ansicht
Dr. Doktor
DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)
DStRE Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst (Zeitschrift)
EFG Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift)
EG Europäische Gemeinschaft
EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
EU Europäische Union
EuGH Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft
EU-UStB EU-Umsatz-Steuer-Berater (Zeitschrift)
EUV Vertrag über die Europäische Union
EuZW Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (Zeitschrift)
EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
EWGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
f. folgende
ff. fortfolgende
FG Finanzgericht
FGO Finanzgerichtsordnung
Fn. Fußnote
ggf. gegebenenfalls
V
grdl. grundlegend
grds. grundsätzlich
HGB Handelsgesetzbuch
Hrsg. Herausgeber
i.d.R. in der Regel
i.S.d. im Sinne des/der
i.V.m. in Verbindung mit
IStR Internationales Steuerrecht (Zeitschrift)
IT Informationstechnologie
JbFSt Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht
Kfz Kraftfahrzeug
lit. litera
Lkw Lastkraftwagen
m.w.N. mit weiteren Nachweisen
MwSt Mehrwertsteuer
Nds. Niedersachsen
Nr. Nummer
NWB Neue Wirtschafts-Briefe (Zeitschrift)
NZV Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (Zeitschrift)
o.V. ohne Verfasser
OFD Oberfinanzdirektion
Pkw Personenkraftwagen
Rn. Randnummer
VI
Rs. Rechtssache
S. Satz/Seite
Slg. Amtliche Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz
sog. so genannt
u.a. und andere/unter anderem
u.U. unter Umständen
UR Umsatzsteuer-Rundschau (Zeitschrift)
Urt. Urteil
USt Umsatzsteuer
UStB Umsatz-Steuer-Berater (Zeitschrift)
UStDV Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStG Umsatzsteuergesetz
UStR Umsatzsteuer-Richtlinien
UVR Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht (Zeitschrift)
v. von/vom
VAT Value Added Tax (englisch für Umsatzsteuer)
Vfg. Verfügung
VfGH Österreichischer Verfassungsgerichtshof
vgl. vergleiche
VO Verordnung
Vol. Volume (englisch für Band)
z.B. zum Beispiel
VII
Einleitung
In seinen Urteilen in den Rs. Collée 1 , Teleos 2 und Twoh International 3 sowie Netto Supermarkt 4 hatte sich der EuGH mit der Frage der EG-Rechtskonformität der Ausgestaltung nationaler Nachweispflichten an innergemeinschaftlich tätige Unternehmer und der europarechtlichen Notwendigkeit eines umsatzsteuerlichen Gutglaubensschutzes zu befassen. Diese auch für die Praxis grundlegenden Urteile gaben mir den Anlass, mich mit dieser Thematik eingehender zu beschäftigen und die vorliegende Diplomarbeit mit dem Thema Nachweisproblematik und Gutglaubensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen zu verfassen.
Die Abschaffung der steuerlichen Grenzkontrollen zum 1.1.1993 und die damit beabsichtigte Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes im mehrwertsteuerlichen 5 Bereich brachten vordergründig enorme Erleichterungen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs mit sich. Allerdings konnte man sich noch nicht auf ein endgültig harmonisiertes Mehrwertsteuersystem einigen: Lieferungen in einen anderen Mitgliedstaat werden nach wie vor anders beurteilt als rein nationale Lieferungen. Deshalb musste ein zu den Grenzkontrollen alternatives Verfahren eingeführt werden, anhand dessen die innergemeinschaftlichen Warentransaktionen nachvollzogen und kontrolliert werden können. Grundsätzlich kann ein solches Verfahren durch einen erhöhten Informationsaustausch zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten oder erhöhte Nachweispflichten für die Unternehmer bzw. Steuerpflichtigen 6 gewährleistet werden. Der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber entschied sich für Letzteres und kodifizierte umfassende Nachweispflichten, die die innergemeinschaftlichen Lieferanten zu erfüllen haben. Fortan wurden diese an den Unternehmer gestellten Verpflichtungen zu einem finanzgerichtlichen Dauerbrenner; vor allem aufgrund von Unklarheiten über Art und Umfang der Nachweiserfordernisse, aber auch im Hinblick auf eine eventuelle Inanspruchnahme der Gutglaubensschutzregelung.
Vor dem Hintergrund der oben genannten EuGH-Entscheidungen ist es das Ziel dieser Arbeit, die deutschen Nachweis- und Gutglaubensschutzregelungen zu hinterfragen und auf Konformität mit den europa- und mehrwertsteuerlichen Grundsätzen hin zu überprü-
1 Vgl.EuGH, Urt. v. 27.9.2007, Rs. C-146/05, Collée, Slg. 2007, I-7861=UR 2007, 813.
2 Vgl. EuGH, Urt. v. 27.9.2007, Rs. C-409/04, Teleos, Slg. 2007, I-7797=IStR 2007, 740.
3 Vgl. EuGH, Urt. v. 27.9.2007, Rs. C-184/05, Twoh International, Slg. 2007, 7897=IStR 2007, 745.
4 Vgl. EuGH, Urt. v. 21.2.2008, Rs. C-271/06, Netto Supermarkt, DStR 2008, 450.
5 Wird im europäischen Sprachgebrauch von der Mehrwertsteuer gesprochen, verwendet man in Deutsch-
land den Begriff Umsatzsteuer. Diese beiden Begriffe sind gleichbedeutend und sollen fortan synonym
verwendet werden.
6 Auch die Begriffe des Steuerpflichtigen respektive des Unternehmers werden fortan synonym verwendet.
1
fen. Schwerpunkt wird hierbei sein, herauszuarbeiten, wie sich die Rechtsprechung des EuGH auf die deutschen Regelungen und ihre Auslegung ausgewirkt hat und noch auswirken wird, welche qualitativen Anforderungen an die Nachweise zu stellen sind und in welchem Verhältnis die Nachweispflichten zu der Gutglaubensschutzregelung stehen.
Zunächst wird es dazu im Teil A der vorliegenden Arbeit darum gehen, die Auswirkungen der Verwirklichung des Europäischen Binnenmarktes und der damit einher gehenden Umsatzsteuerharmonisierung auf innergemeinschaftliche Warentransaktionen und deren Akteure darzustellen. Es sei an dieser Stelle vermerkt, dass im Verlauf dieser Diplomarbeit nur der Normalfall der innergemeinschaftlichen Lieferung, d.h. die Lieferung eines Unternehmers an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat, behandelt wird. Sämtliche Ausnahmeregelungen, wie bspw. die Lieferung an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Privatpersonen, sind nicht Thema dieser Arbeit.
Wie einleitend dargestellt, gingen mit der Abschaffung der steuerlichen Grenzkontrollen Nachweispflichten für die innergemeinschaftlich agierenden Unternehmer einher, welche in Teil B beschrieben werden. Maßgeblich wird hierbei sein, die Folgen der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung auf die deutschen Nachweispflichten darzustellen. Darüber hinaus werden die deutschen Nachweispflichten an den zu erläuternden europa- und mehrwertsteuerlichen Rechtsgrundsätzen gemessen.
Hieran anschließend soll in Teil C herausgearbeitet werden, ob eine Gutglaubensschutzregelung europarechtlich gefordert ist und ob die schon vor eineinhalb Dekaden normierte deutsche Gutglaubensschutzregelung mit der aktuellen Rechtsprechung des EuGH in Einklang zu bringen ist.
Abgerundet wird die vorliegende Diplomarbeit durch eine Schlussbetrachtung. In dieser sollen die wesentlichen Ergebnisse und die daraus gewonnenen Folgerungen unter Berücksichtigung der Gesamtproblematik dargestellt werden.
2
A. Innergemeinschaftliche Lieferung
I. Historische Entwicklung des Konstrukts der innergemeinschaftlichen Lieferung 1. Binnenmarktkonzept unter der Berücksichtigung der Grundfreiheiten und Wett-
bewerbsneutralität als europarechtliche Basis
Um einen Überblick über die Entwicklung des Begriffs der innergemeinschaftlichen Lieferung zu geben, ist auf die Anfänge der Europäischen Union zurück zu gehen, da bereits mit Abschluss des Vertrags der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 7 im Jahre 1957 die Basis für dieses umsatzsteuerrechtliche Konstrukt gelegt wurde. Gemäß Art. 2 EWGV 8 soll durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft gefördert werden. Geprägt ist der Begriff des Gemeinsamen Marktes durch die Verwirklichung dreier aufeinander aufbauender Momente. Erstens die Errichtung einer Zollunion, die nach außen eine ökonomische Einheit bildet und nach innen das Verbot von Zöllen und Abgaben innerhalb der Gemeinschaft festlegt; zweitens die Beseitigung aller Hemmnisse im innergemeinschaftlichen Handel mit dem Ziel der Verschmelzung der nationalen Märkte zu einem einheitlichen Binnenmarkt und drittens die Errichtung eines wettbewerbsneutralen Systems 9 . Das Ziel des Gemeinsamen Marktes führt somit zum Zusammenwachsen Europas 10 und verknüpft, um dies vorwegzunehmen, die Grundfreiheiten und die Wettbewerbsvorschriften 11 . Auch in steuerlicher Hinsicht sind diese Ziele zu gewährleisten 12 , sodass Steuergrenzen innerhalb der Gemeinschaft zu vermeiden sind und steuerliche Wettbewerbsneutralität hergestellt werden soll 13 . Diskriminierungsverbote (Art. 95 bis 98 EWGV 14 ) und Steuerharmonisierung (Art. 99 EWGV 15 ) sind die sich gegenseitig ergänzenden Instrumentarien zur Durchsetzung der Idee eines Gemeinsamen Marktes im Bereich der Steuern 16 .
Nachdem der Ausbau des Gemeinsamen Marktes Anfang der 1980er-Jahre ins Stocken geriet 17 , wurde die Konzeption eines Europäischen Binnenmarktes auf Veranlassung der Europäischen Kommission vorangetrieben, welche am 14.6.1985 ein Weißbuch über die
7 Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft v. 25.3.1957, BGBl. II 1957, 766.
8 In seiner Urfassung v. 25.3.1957.
9 Vgl. v. Bogdany, in: Grabitz/Hilf, Recht der EU, Art. 2 EGV, Rn. 38 ff.
10 Vgl. Pieper, in: Birk, EG-Steuerrecht, § 1, Rn. 32.
11 Vgl. v. Bogdany, in: Grabitz/Hilf, Recht der EU, Art. 2 EGV, Rn. 41.
12 Vgl. Mick, in: Birk, EG-Steuerrecht, § 24, Rn. 4.
13 Vgl. Waldhoff, in: Callies/Ruffert, EUV/EGV, Art. 90 EGV, Rn. 5.
14 In seiner Urfassung v. 25.3.1957, mittlerweile Art. 90 bis 92 EGV.
15 In seiner Urfassung v. 25.3.1957, mittlerweile Art. 93 EGV.
16 Vgl. Waldhoff, in: Callies/Ruffert, EUV/EGV, Art. 90 EGV, Rn. 4.
17 Vgl. Kahl, in: Callies/Ruffert, EUV/EGV, Art. 14, Rn. 1.
3
Vollendung des Binnenmarktes veröffentlichte 18 . Mit den darin enthaltenen Vorschlägen für Harmonisierungsmaßnahmen sollten die wichtigsten materiellen, technischen und steuerlichen Schranken innerhalb des Gemeinschaftsgebiets ausgeräumt werden und das rechtliche Umfeld für die grenzüberschreitende Tätigkeit von Unternehmen verbessert werden 19 . Daran anknüpfend wurde durch die Einheitliche Europäische Akte 20 der Begriff des Binnenmarktes mit Wirkung zum 1.7.1987 und dessen schrittweise Errichtung bis zum 31.12.1992 gesetzlich verankert (jetzt Art. 2 i.V.m. Art. 3 I lit. c EGV). Auch der Binnenmarktkonzeption 21 liegen im Großen und Ganzen zwei Wesensmerkmale zu Grunde: einerseits die Gewährleistung der Grundfreiheiten, mithin der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital zwischen den Mitgliedstaaten (jetzt Art. 14 II EGV) 22 , und andererseits die Verwirklichung des Ideals der Wettbewerbsneutralität in diesem europäischen Binnenmarkt (jetzt Art. 3 I lit. g i.V.m. Art. 4 I EGV) 23 . Zur Realisierung dieser Binnenmarkkonzeption sollen im gesamten Wirtschaftsraum nahezu gleiche wirtschaftliche Rahmenbedingungen geschaffen werden, zu denen auch die von einem Staat in seinem Hoheitsgebiet erhobenen Steuern gehören, sodass sich demnach ein konkretes Bedürfnis zur Steuerharmonisierung ergibt 24 . Durch die Bezugnahme in Art. 93 EGV wird die Harmonisierung der indirekten Steuern unmittelbar mit der Errichtung des Binnenmarktes in Zusammenhang gesetzt, sodass es primäres Ziel der Harmonisierung sein muss, die steuerlichen Voraussetzungen für die Verwirklichung der Grundfreiheiten und eines wettbewerbsneutralen Systems zu schaffen 25 .
2. Harmonisierung der Umsatzsteuer
Speziell für die Mehrwertsteuer entfaltet die verpflichtende Verwirklichung des Binnenmarkts und der damit einhergehende Abbau steuerlicher Schranken 26 insofern Relevanz, als dies insbesondere ein Mehrwertsteuersystem ohne steuerliche Hindernisse für den
18 Vgl. Kahl, in: Callies/Ruffert, EUV/EGV, Art. 14, Rn. 2.
19 Vgl. Kahl, in: Callies/Ruffert, EUV/EGV, Art. 14, Rn. 2; bezüglich der Abschaffung der steuerlichen
Schranken vgl. Reiß, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 14, Rn. 99.
20 Einheitliche Europäische Akte v. 28.2.1986, ABl. 1987 L 169/1.
21 Auf die kontroverse Diskussion zu den Unterschieden oder Gemeinsamkeiten eines Gemeinsamen Mark-
tes respektive Binnenmarktes sei nicht eingegangen. Vgl. dazu Englisch, Wettbewerbsgleichheit im
grenzüberschreitenden Handel, 244 - und dort Fn. 148; Kahl, in: Callies/Ruffert, EUV/EGV, Art. 14,
Rn. 5 ff.; Reiß, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 14, Rn. 99.
22 Vgl. Englisch, Wettbewerbsgleichheit im grenzüberschreitenden Handel, 244.
23 Vgl. Englisch, Wettbewerbsgleichheit im grenzüberschreitenden Handel, 246.
24 Vgl. Lüdemann, BB 1992, 1606.
25 Vgl. Voß, in: Grabitz/Hilf, Recht der EU, Art. 93 EGV, Rn. 1.
26 Vgl. Kahl, in: Callies/Ruffert, EUV/EGV, Art. 14, Rn. 23.
4
grenzüberschreitenden Verkehr erfordert 27 . Die Mehrwertsteuer ist eine sog. indirekte Steuer, weil Steuerschuldner und Steuerdestinatar auseinander fallen 28 . Steuerschuldner der Mehrwertsteuer ist der Unternehmer, der die Steuerlast allerdings über den Preis grundsätzlich auf den Endverbraucher (Steuerdestinatar) abwälzt. Aus dieser sich dadurch ergebende Preiswirksamkeit der Mehrwertsteuer könnten sich erhebliche Einschränkung der Waren- und Dienstleistungsfreiheit 29 ergeben, da die Gefahr besteht, dass Mitgliedstaaten die durch die Einführung des Binnenmarktkonzepts verbotenen Importzölle und Exportsubventionen durch entsprechende umsatzsteuerliche Gestaltungen ersetzen 30 . Eine Abschaffung dieser grenzüberschreitenden Steuerhindernisse und die Verwirklichung eines echten Binnenmarktes kann daher nur mithilfe der Harmonisierung der indirekten Steuern erreicht werden. Da unter Harmonisierung grundsätzlich Rechtsangleichung und keinesfalls Rechtsvereinheitlichung zu verstehen ist 31 , soll dadurch nicht ein einheitliches europäisches Steuerrecht hergestellt, sondern die Sicherung der Freiheiten des EG-Vertrags unter der Bedingung zwischenstaatlicher Wettbewerbsgleichheit gewährleistet werden 32 . Legitimiert wird die Harmonisierung der Umsatzsteuer durch Art. 93 EGV (früher Art. 99 EWGV), soweit diese für Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist 33 . Die materielle Rechtfertigung und mithin der Umfang der Harmonisierung müssen sich aus der Behinderung des grenzüberschreitenden Verkehrs ergeben, also entweder aus der Beeinträchtigung der gemeinschaftlichen Grundfreiheiten durch die Grenzkontrollen bedingenden indirekten Steuern, oder aus der durch sie bewirkten Beeinträchtigung unverfälschten Wettbewerbs 34 .
a) Die 1. und 2. EG-Richtlinie
Die Harmonisierung der Umsatzsteuer war bei Verabschiedung der Einheitlichen Europäischen Akte im Jahre 1987 schon recht weit fortgeschritten, da bereits am 11.4.1967 die 1. und 2. Richtlinie 35 zur Harmonisierung der Umsatzsteuer verabschiedet wurde (1. bzw.
27 Vgl. Tumpel, Mehrwertsteuer im innergemeinschaftlichen Warenverkehr, 32; Klezath, UR 1992, 61.
28 Vgl. Englisch, Wettbewerbsgleichheit im grenzüberschreitenden Handel, 624.
29 Vgl. Wernsmann, in: Schulze/Zuleeg, Europarecht, § 30, Rn. 13.
30 Vgl. Terra/Wattel, European Tax Law, 6 f.
31 Vgl. Wernsmann, in: Schulze/Zuleeg, Europarecht, § 30, Rn. 17.
32 Vgl. Reiß, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 14, Rn. 99.
33 Vgl. Reiß, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 14, Rn. 99; Lüdemann, BB 1992, 1606; Klezath, UR 1992, 61.
34 Vgl. Lüdemann, BB 1992, 1606.
35 Erste Richtlinie des Rates v. 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-
ten über die Umsatzsteuern (67/227/EWG) ABl. 1967 L 71/1301; Zweite Richtlinie des Rates v. 11. April
1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Struktur
und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (67/228/EWG) ABl. 1967 L
71/1301.
5
2. EG-Richtlinie). Zwar stand hierbei zur Herstellung eines Gemeinsamen Marktes i.S.d. Art. 2 EWG zunächst die Einführung eines einheitlichen Umsatzsteuersystems (Nettoallphasenumsatzsteuer mit Vorsteuerabzug) in allen EWG-Mitgliedstaaten im Vorder-grund 36 , doch wurde schon mit Einführung dieser Richtlinien - neben der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen - beabsichtigt, langfristig die Steuergrenzen zwischen den Mitgliedsstaaten und damit den umsatzsteuerlichen Grenzausgleich bei der Einfuhr bzw. Ausfuhr von Gegenständen zu beseitigen 37 . Es sollte somit das bestehende Bestimmungslandprinzip auf längere Sicht durch das Ursprungslandprinzip ersetzt werden 38 . Dabei stellt sich die Frage, welches Prinzip der Ausgestaltung der Mehrwertsteuer als (indirekte) Verbrauchsteuer eher gerecht wird, wonach die Mehrwertsteuer im Grundsatz dem Mitgliedstaat zukommen soll, in dem der Endverbrauch stattfindet 39 .
b) Begriffsbestimmung
aa) Bestimmungslandprinzip
Die Durchführung des Bestimmungslandprinzips erfolgt durch ein steuerliches Grenzausgleichsverfahren 40 . Dabei werden einerseits die Güter beim Export steuerlich entlastet, wobei die Entlastung genau den im Ursprungsland gezahlten (indirekten) Steuern entspricht 41 , oder es findet von vornherein keine Besteuerung statt 42 . Damit korrespondierend werden andererseits die Güter beim Import besteuert, sodass eine Besteuerung lediglich im Bestimmungsstaat nach dessen nationalem Steuerrecht durchgeführt wird. Von der Importbesteuerung wird der Unternehmer zugleich durch den Vorsteuerabzug entlastet. Eine endgültige, tatsächliche Besteuerung findet erst mit dem Umsatz an den Endverbraucher statt 43 . Der Charakter der Mehrwertsteuer als indirekte Verbrauchsteuer wird demnach durch das Bestimmungslandprinzip gewahrt 44 . Als Synonym für das Bestimmungslandprinzip wird daher auch der Begriff des Verbrauchslandprinzips verwendet 45 . Letztlich können steuerlich bedingte Wettbewerbsverzerrungen auch dann nicht auftreten, wenn in
36 Vgl. Terra/Wattel, European Tax Law, 117 f.
37 Vgl. Begründungserwägung 3 zur 1. EG-Richtlinie, abgedruckt in Terra/Kajus, European VAT Directi-
ves, Vol. 2, S. xv f.; Klezath, UR 1992, 62.
38 Vgl. Tumpel, Mehrwertsteuer im innergemeinschaftlichen Warenverkehr, 118; einschränkend Reiß, in:
Tipke/Lang, Steuerrecht, § 14, Rn. 106.
39 Vgl. EuGH, Urt. v. 27.9.2007, Rs. C-184/05, Twoh International, a.a.O., Rn. 22.
40 Vgl. Mick, in: Birk, EG-Steuerrecht, § 25, Rn. 4.
41 Vgl. Mick, in: Birk, EG-Steuerrecht, § 25, Rn. 4.
42 Vgl. Reiß, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 14, Rn. 101.
43 Vgl. Reiß, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 14, Rn. 111.
44 Vgl. Reiß, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 14, Rn. 101; Mick, in: Birk, EG-Steuerrecht, § 25, Rn. 5.
45 Vgl. Langer, Reformüberlegungen zur Umsatzsteuer, 246.
6
den beteiligten Ländern unterschiedliche Steuersätze erhoben werden 46 , da die leistenden Unternehmer auf dem relevanten Markt des Bestimmungslandes gleich besteuert werden 47 . So wird durch dieses Ausgleichsverfahren im Idealfall Wettbewerbsneutralität erreicht 48 und eine Doppelbesteuerung vermieden 49 sowie den Diskriminierungsverboten der Art. 90 ff. EGV Rechnung getragen 50 . Für die Durchführung des Bestimmungslandprinzips, also der korrekten steuerlichen Entlastung der Ausfuhr und Belastung der Einfuhr, bedarf es eines besonderen Kontrollverfahrens für den grenzüberschreitenden Warenverkehr. Dieses kann entweder an den Staatsgrenzen durch Grenzkontrollen oder erst in den beteiligten Unternehmen erfolgen 51 . Mithin spricht man von sog. Steuergrenzen, welche gerade dem beabsichtigten Binnenmarktkonzept entgegen stehen 52 , da sie aufgrund des Verwaltungs-und Kostenaufwands den freien Warenverkehr erheblich behindern 53 .
bb) Ursprungslandprinzip
Gemäß dem Ursprungslandprinzip findet eine Besteuerung ausschließlich in dem Land statt, in welchem der Gegenstand seinen Ursprung nimmt 54 . Für die Besteuerung hat es demnach keine Bedeutung, ob der Gegenstand im Inland oder Ausland verbraucht wird. Auf den Import wird demzufolge keine Steuer erhoben, sodass ein Grenzausgleich und damit Grenzkontrollen überflüssig werden 55 . Damit scheint das Ursprungslandprinzip eher der Binnenmarktkonzeption zu entsprechen als das Bestimmungslandprinzip. Allerdings kann eine, wie oben beschrieben, ebenfalls geforderte Wettbewerbsneutralität zwischen den Mitgliedstaaten mit dem Ursprungsland nur einher gehen, wenn eine vollständige Harmonisierung der umsatzsteuerlichen Rechtsvorschriften und Umsatzsteuersätze innerhalb der Europäischen Gemeinschaft vorliegt. Andernfalls führt dies zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen 56 , da diejenigen Unternehmer gegenüber den Unternehmern im Be-stimmungsland einen Wettbewerbsvorteil hätten, die aus einem Ursprungsland mit niedrigerem Umsatzsteuerniveau liefern 57 . Zudem besteht die Gefahr einer mehrfachen Erfas-
46 Vgl. Mick, in:Birk, EG-Steuerrecht, § 25, Rn. 4.
47 Vgl. Reiß, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 14, Rn. 101.
48 Vgl. Terra/Wattel, European Tax Law, 7.
49 Vgl. Mick, in: Birk, EG-Steuerrecht, § 25, Rn. 3.
50 Vgl. Schwarz, in: P/M/W, UStG, § 6a, Rn. 2; Tumpel, Mehrwertsteuer im innergemeinschaftlichen Wa-
renverkehr, 171.
51 Vgl. Mick, in: Birk, EG-Steuerrecht, § 25, Rn. 15.
52 Vgl. Waldhoff, in: Callies/Ruffert, EUV/EGV, Art. 93, Rn. 10.
53 Vgl. Mick, in: Birk, EG-Steuerrecht, § 25, Rn. 17.
54 Vgl. Mick, in: Birk, EG-Steuerrecht, § 25, Rn. 18.
55 Vgl. Tumpel, Mehrwertsteuer im innergemeinschaftlichen Warenverkehr, 170.
56 Vgl. Beck, UR 1962, 26; Reiß, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 14, Rn. 102.
57 Vgl. Reiß, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 14, Rn. 102.
7
sung bereits versteuerter Wertschöpfungen 58 . Ferner widerspricht das Ursprungslandprinzip der Konzeption der Umsatzsteuer als indirekte Verbrauchsteuer. Es kommt gerade zu keiner Besteuerung im Land des Verbrauches. Um das Verbrauchsteuerkonzept zu wahren 59 , werden demnach Korrekturen bei der Steuerertragsaufteilung zwischen den an dem grenzüberschreitenden Warenfluss beteiligten Staaten notwendig 60 . Zu den diversen Möglichkeiten einer solchen Aufkommensverteilung zwischen den beteiligten Staaten sei auf die einschlägige Literatur verwiesen 61 .
c) Die 6. EG-Richtlinie
aa) Steuerrechtliche Maßnahmen
Nachdem in allen Mitgliedstaaten ein einheitliches Mehrwertsteuersystem eingeführt worden war, wurde mit Verabschiedung der 6. EG-Richtlinie 62 zum 17.5.1977 zur weiteren Harmonisierung der Umsatzsteuer zunächst die Schaffung einer einheitlichen Bemes-sungsgrundlage in den Vordergrund gestellt. Dies war für eine gerechte Erhebung des Mehrwertsteueranteils der EWG und Verteilung der diesbezüglichen Steuerlasten der einzelnen Mitgliedstaaten notwendig geworden 63 . Des Weiteren zielte die Richtlinie aber auch darauf ab, weitere Beschränkungen der Grundfreiheiten zu eliminieren 64 und die „Besteuerung der Einfuhr und die steuerliche Belastung der Ausfuhr im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu beseitigen und zugleich die Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems in bezug auf den Ursprung der Gegenstände […] zu wahren“, um schließlich einen echten Binnenmarkt zu verwirklichen 65 . Das Ziel der Wettbewerbsneutralität schienen die Kommission und der Rat durch die Einführung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems als verwirklicht angesehen zu haben 66 . Die 6. EG-Richtlinie sah zunächst keine Differenzierungen bezüglich der Besteuerung des zwischenstaatlichen Wa- 58 Vgl. Mick, in:Birk, EG-Steuerrecht, § 25, Rn. 19.
59 Vgl. Mick, in: Birk, EG-Steuerrecht, § 25, Rn. 20.
60 Vgl. Waldhoff, in: Callies/Ruffert, EUV/EGV, Art. 93, Rn. 12; Klezath, UR 1992, 62.
61 Vgl. dazu bspw. Mick, in: Birk, EG-Steuerrecht, § 25, Rn. 21 ff.; Terra/Wattel, European Tax Law, 131 f.;
Langer, Reformüberlegungen zur Umsatzsteuer, 249 f.; Dziadkowski/Robisch, BB 1994, 1605 ff.; Dziad-
kowski, UR 1993, 346; Klezath, UR 1992, 62.
62 Sechste Richtlinie des Rates v. 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-
ten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemes-sungsgrundlage (77/388/EWG) ABl. 1977 L 145/1 (kurz: 6. EG-Richtlinie)
63 Vgl. Terra/Wattel, European Tax Law, 121 f.; Reiß, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 14, Rn. 99; Klezath,
UR 1992, 61.
64 Vgl. Begründungserwägung 3 zur 6. EG-Richtlinie, abgedruckt in Terra/Kajus, European VAT Directi-
ves, Vol. 2, S. xvi f.
65 Vgl. Tumpel, Mehrwertsteuer im innergemeinschaftlichen Warenverkehr, 120; Terra/Kajus, European
VAT Directives, Vol. 1, 330.
66 Vgl. die Rede des Mitglieds der EWG-Kommission von der Groeben, wiedergegeben in UR 1970, 93.
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renverkehrs innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft vor. Man orientierte sich weiter grundsätzlich am Bestimmungslandprinzip, doch sollte die Abschaffung des Grenzausgleichs und damit die Beseitigung der Steuerbinnengrenzen forciert werden 67 . Ein fester Zeitpunkt für den Übergang auf das Ursprungslandprinzip war allerdings nicht vorgesehen.
In letzter Konsequenz wurde die Abschaffung der steuerlichen Grenzkontrollen, die unvereinbar mit der Binnenmarktkonzeption sind 68 , durch das bereits oben erwähnte Weißbuch zur Vollendung des Binnenmarktes 69 , sich daran anschließende Kommissionsvorschläge und Leitlinien des Rates vorangetrieben 70 . Demnach sollen Umsätze mit in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Steuerpflichtigen im Bestimmungsland mit dessen Steuersatz und unter dessen Bedingungen steuerlich belastet werden 71 . Ferner sollen die Grenzformalitäten entfallen, jedoch für Unternehmen die Verpflichtung bestehen, die innergemeinschaftlichen Handelsgeschäfte nachträglich zu melden 72 . Zudem sollen durch verstärkte Zusammenarbeit und einen erweiterten Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten die verwaltungsmäßige Bearbeitung sowie die Kontrolle der Geschäftsvorgänge gewährleistet werden 73 . Zwar konnte ein Übergang zum Ursprungslandprinzip aufgrund großer Widerstände der Mitgliedstaaten, die Schwierigkeiten bei der Umsetzung prognostizierten 74 , nicht durchgesetzt werden 75 , doch bleibt mittelfristig der Übergang zu einem einheitlichen System der Besteuerung im Ursprungsland das Ziel der Harmonisierung. Für einen begrenzten Zeitraum sollte allerdings zu einem reibungslosen Funktionieren der Mehrwertsteuerregelung weiterhin das Bestimmungslandprinzip gelten und bis spätestens 31.12.1996 eine allgemeine Überprüfung durchgeführt werden, um festzustellen, bis wann und wie die endgültige Vereinheitlichung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems erfolgen könnte 76 . Am 16.12.1991 wurde die sog. Binnenmarktrichtlinie 77 endgültig zur Errich-
67 Vgl. Tumpel, Mehrwertsteuerim innergemeinschaftlichen Warenverkehr, 121; Terra/Kajus, European
VAT Directives, Vol. 1, 330.
68 Vgl. dazu ausführlich Reiß, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 14, Rn. 105.
69 Siehe unter A. I. 1.
70 Vgl. Tumpel, Mehrwertsteuer im innergemeinschaftlichen Warenverkehr, 122 ff.; Klezath, UR 1992, 62.
71 Vgl. Tumpel, Mehrwertsteuer im innergemeinschaftlichen Warenverkehr, 127.
72 Vgl. Tumpel, Mehrwertsteuer im innergemeinschaftlichen Warenverkehr, 127.
73 Vgl. Tumpel, Mehrwertsteuer im innergemeinschaftlichen Warenverkehr, 127.
74 Problematisch stellte sich insbesondere die notwendige Vereinbarung eines Ausgleichsmechanismusses
und die Angleichung der Steuersätze dar; vgl. Langer, Reformüberlegungen zur Umsatzsteuer, 249.
75 Vgl. Kuttin, Michael/Berger, Wolfgang, Das Mehrwertsteuerpaket, 250; Dziadkowski, UR 1993, 347;
Widmann, UR 1992, 250. Im Übrigen hat sich das Bestimmungslandprinzip ohnehin international durch-
gesetzt; vgl. Reiß, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 14, Rn. 101.
76 Vgl. Tumpel, Mehrwertsteuer im innergemeinschaftlichen Warenverkehr, 128.
77 Richtlinie des Rates zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der
Richtlinie 77/388/EWG im Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenzen (91/680/EWG) ABl. 1991 L
376/1.
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tung des Binnenmarktes in steuerlicher Hinsicht verabschiedet und die 6. EG-Richtlinie unter Verwirklichung u.a. nachfolgender Ziele 78 ergänzt:
• Endgültige Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen zu steuerlichen Zwecken für alle Umsätze zwischen Mitgliedstaaten ab dem 1.1.1993;
• Abschaffung der Einfuhrbesteuerung und der Steuerbefreiung auf Ausfuhren für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten;
• Beschränkung der Besteuerung bei der Einfuhr und die Steuerbefreiung bei der Ausfuhr auf die Umsätze mit Drittlandsgebieten;
• Besteuerung der innergemeinschaftlichen Umsätze von Steuerpflichtigen in den Bestimmungsmitgliedstaaten zu den Sätzen und Bedingungen dieser Mitgliedstaaten.
Dazu wurde die 6. EG-Richtlinie nicht neu gefasst, sondern lediglich ein eigener Abschnitt gleichsam als Anhang zu den allgemeinen Regelungen der 6. EG-Richtlinie eingefügt. Durch den Verzicht einer Neufassung der 6. EG-Richtlinie sollte der bis zum 31.12.1996 geltende Übergangsstatus des hinzugefügten Bestimmungslandprinzips verdeutlicht werden
79
. Da allerdings schon zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich war, dass eine Abkehr vom Bestimmungslandprinzip bis zum Jahre 1997 unwahrscheinlich ist, verlängert sich automatisch diese Übergangsregelung bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der endgültigen (Ursprungslandprinzip-)Regelung (und besteht bis heute fort)
80
. Zur endgültigen Abschaffung der Grenzkontrollen zwischen den EG-Mitgliedstaaten im Bereich der Umsatz- und Verbrauchsteuern kam es zum 31.12.1992
81
. Ab dem 1.1.1993 entfielen somit die steuerlichen Grenzkontrollen an den innergemeinschaftlichen Grenzen. Demzufolge dürfen seither Unternehmer Lieferungen in andere EU-Mitgliedstaaten durchführen, ohne dass die Waren an der Grenze physisch kontrolliert werden dürfen
82
. Der Hinweis sei erlaubt, dass von der Abschaffung dieser steuerlichen Grenzkontrollen, die Abschaffung der Kontrollen des Personenverkehrs (grenzpolizeiliche Kontrollen, Kontrollen des Gepäcks und sonstige Sicherheitskontrollen an den innergemeinschaftlichen Grenzen bzw. im innergemeinschaft-
78 Vgl.Begründungserwägungen zur Binnenmarktrichtlinie, abgedruckt in Terra/Kajus, European VAT
Directives, Vol. 2, S. xxiii ff.
79 Vgl. Tumpel, Mehrwertsteuer im innergemeinschaftlichen Warenverkehr, 132.
80 Vgl. mittlerweile Art. 402 MwStSystRL.
81 Vgl. Kahl, in: Callies/Ruffert, EUV/EGV, Art. 14, Rn. 23.
82 Vgl. Kraeusel, UR 2005, 187.
10
lichen Flug- und Seeverkehr) abzugrenzen ist. Diese wurden durch die sog. Schengener Abkommen ab dem 26.3.1995 (mit dem Sommerfahrplan der Fluggesellschaften) nach und nach zwischen den einzelnen EU-Mitgliedstaaten beseitigt 83 .
Durch die Änderung der 6. EG-Richtlinie ergaben sich zunächst terminologische Veränderungen. Die Begriffe „Einfuhr“ und „Ausfuhr“ wurden bzgl. innergemeinschaftlicher Warentransaktionen ersetzt durch die Begriffe „innergemeinschaftlicher Erwerb“ bzw. „innergemeinschaftliche Lieferung“ 84 . Hinsichtlich Transaktionen mit nicht EU-Staaten, sog. Drittländern, blieb es bei den bekannten Begriffen 85 .
Rein systematisch kam es im Vergleich zu den bis 31.12.1992 bestehenden Regelungen kaum zu Veränderungen: es bleibt im Grundsatz bei der Steuerbefreiung im Ursprungsland mit grundsätzlichem Vorsteuerabzugsrecht und der Besteuerung im Bestimmungsland
86
. Allerdings ergibt sich für die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen ein engerer Anwendungsbereich im Vergleich zu Ausfuhren in ein Drittland. Die Versendung oder Beförderung eines Gegenstandes in ein Drittland ist stets von der Umsatzsteuer befreit, wohingegen innergemeinschaftliche Lieferungen nur von der Besteuerung ausgenommen werden, wenn der Erwerber Steuerpflichtiger ist
87
und der innergemeinschaftliche Erwerb der Mehrwertsteuer im anderen Mitgliedstaat unterliegt. Die Aufrechterhaltung des Bestimmungslandprinzips wurde demnach mit Hilfe korrespondierender Tatbestandsmerkmale
88
, einerseits der innergemeinschaftlichen Lieferung und andererseits des innergemeinschaftlichen Erwerbs, verwirklicht. Zwar näherte man sich durch die Beseitigung der steuerlichen Grenzkontrollen dem im EG-Vertrag normierten Ziel der Schaffung eines Binnenmarkts unter Berücksichtigung der Grundfreiheiten
89
an, doch war eine
echte
Binnenmarktlösung nach wie vor nicht gegeben, da die Besteuerung innergemeinschaftlicher Lieferungen nicht der Besteuerung von Inlandslieferungen entspricht
90
. Ohnehin ist eine vollkommene Abschaffung der Steuergrenzen zwischen den Mitgliedstaaten ausgeschlos-
83 Vgl.hierzu ausführlich Kugelmann, in: Schulze/Zuleeg, Europarecht, § 41, Rn. 22 ff.
84 Vgl. Terra/Wattel, European Tax Law, 236; Terra/Kajus, European VAT Directives, Vol. 1, 333.
85 Vgl. Schwarz, in: P/M/W, UStG, § 6a, Rn. 13.
86 An dieser Stelle sei noch mal auf die Ausführungen in der Einleitung verwiesen, wonach im Rahmen der
vorliegenden Arbeit lediglich der Standardfall der innergemeinschaftlichen Lieferung zwischen (grund-
sätzlich)Unternehmern behandelt wird.
87 Vgl. Tumpel, Mehrwertsteuer im innergemeinschaftlichen Warenverkehr, 352.
88 Vgl. Birkenfeld, USt-Handbuch, § 272, Rn. 741.
89 Vgl. Langer, Reformüberlegungen zur Umsatzsteuer, 245.
90 Vgl. Lüdemann, BB 1992, 1608; Voß, in: Grabitz/Hilf, Recht der EU, Art. 93, Rn. 24; Henze, EU-UStB
2007, 89; Winter, UR 2007, 885.
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Jörg F. Kurzenberger, 2008, Nachweisproblematik und Gutglaubensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, München, GRIN Verlag GmbH
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