Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis IV
Literaturverzeichnis VI
Abbildungsverzeichnis IX
1 Einleitung 1
2 Jugendkriminalität und Jugenddelinquenz 4
2.1 Definition. 4
2.2 Hell- und Dunkelfeldforschung der Jugendkriminalität. 6
2.3 Abweichendes Verhalten von Jugendlichen. 12
2.4 Besondere Probleme Jugendlicher. 15
3 Jugendstrafrecht. 18
3.1 Jugendstrafrecht und allgemeines Strafrecht. 18
3.2 Der allgemeine Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht. 19
3.3 Das materielle Jugendstrafrecht 20
3.3.1 Verantwortlichkeit von jugendlichen Straftätern im Sinne des JGG. 21
3.3.2 Anwendung des JGG auf Heranwachsende. 23
3.3.3 Rechtsfolgen. 25
3.3.3.1 Erziehungsmaßregeln 26
3.3.3.2 Zuchtmittel 27
3.3.3.3 Jugendstrafe 28
4 Jugendstrafrechtliche Einordnung des Sozialen Trainingskurses 30
4.1 Weisungen nach § 10 JGG 30
4.2 Der spezielle Erziehungsgedanke im Sinne des § 10 JGG. 32
4.2.1 Allgemeine Voraussetzungen zur Anwendung des § 10 JGG. 32
4.2.2 Spezielle Voraussetzungen zur Anwendung des § 10 JGG 34
4.3 § 10 Abs. 1 Nr. 6 JGG - Der Soziale Trainingskurs 35
5 Der Soziale Trainingskurs 37
5.1 Definition und Inhalte. 37
5.2 Zielgruppe. 38
5.2.1 Psychosoziale und juristische Aufnahmekriterien. 39
5.2.2 Psychosoziale und juristische Ausschlusskriterien. 40
5.3 Ziele des Sozialen Trainingskurses 41
5.4 Methodische Ausgestaltung des Sozialen Trainingskurses 43
5.4.1 Erlebnisorientierter Ansatz. 43
5.4.2 Handlungsorientierter Ansatz 44
5.4.3 Gesprächsorienterter Ansatz. 45
5.4.4 Lerntheoretischer/Verhaltensorientierter Ansatz. 45
5.4.5 Mischformen 46
6 Der Soziale Trainingskurs als unrechtsverdeutlichende Sanktion im JGG? 48
6.1 Unrechtsverdeutlichende Sanktionen im Jugendstrafrecht 48
6.1.1 Voraussetzungen zur Anwendung des § 13 JGG. 50
6.1.2 Zielsetzung des § 13 JGG 50
6.2 Der Soziale Trainingskurs als Zuchtmittel? 51
II
6.2.1 Inhalte. 52
6.2.2 Zielgruppe. 53
6.2.3 Ziele. 54
6.2.4 Methodische Ausgestaltung. 55
6.3 Mögliche Durchsetzung des Sozialen Trainingskurs als Zuchtmittel 57
7 Schlussbetrachtung 59
III
Abkürzungsverzeichnis
1. JGGÄndG Erstes Jugendgerichtsänderunsgesetz
Abs. Absatz
Art. Artikel
Bd. Band
Beschl. Beschluss
BewHSt Bewährungshilfestatistik
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGH Bundesgerichtshof
BGHSt Entscheidungen des BGH in Strafsachen
BR-Drucks. Bundesratsdrucksache
bspw. beispielsweise
BT-Drucks. Bundestagsdrucksache
bzw. beziehungsweise
CDU Christlich Demokratische Union
CSU Christlich Soziale Union
ebd. ebenda
etc. et cetera
f. folgend(e, er, es)
ff. fortfolgend(e, er, es)
GG Grundgesetz
hrsg. herausgegeben
i. d. S. in diesem Sinne
i. S. im Sinne
i. S. d. im Sinne des
JGG Jugendgerichtsgesetz
LG Landgericht
n. h. M. nach herrschende Meinung
Nr. Nummer
NStZ-RR Rechtsprechungsreport der Neuen Zeitschrift für Strafrecht
OLG Oberlandesgericht
PKS Polizeiliche Kriminalstatistik
RJGG Reichsjugendgerichtsgesetz
IV
RL Richtlinie
Rn Randnummer
S. Satz oder Seite
SGB Soziales Gesetzbuch
StASt Staatsanwaltschaftstatistik
StGB Strafgesetzbuch
STK Sozialer Trainingskurs, Sozialen Trainingskurses
STK’s Soziale Trainingskurse, Sozialen Trainingskursen
StP/OWiStat Justizgeschäftsstatistik der Gerichte
StR Strafrecht
StVollzSt Strafvollzugsstatistik
StVStat Strafverfolgungsstatistik
u. a. unter anderem
usw. und so weiter
v. vom
v. a. vor allem
vgl. vergleiche
VRS Verkehrsrechtssammlung
z. B. zum Beispiel
V
Literaturverzeichnis
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Morath, Rupert/Rau, Sandra/Rau, Thea/Reck, Wolfgang: Schlaglos Schlagfertig,
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Ostendorf, Heribert: Jugendgerichtsgesetz, Kommentar, 7., völlig überarbeitete
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VII
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Trenczek, Thomas: Strafe, Erziehung oder Hilfe?, Neue ambulante Maßnahmen
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Walkenhorst, Philipp: Soziale Trainingskurse: ein themenorientiertes
Förderangebot, Pfaffenweiler 1989
Walter, Michael: Jugendkriminalität, 3., neu bearbeitete und erweiterte Auflage,
Stuttgart etc. 2005
Weidner, Jens: Konfrontation mit Herz: Eckpfeiler eines neuen Trends in Sozialer
Arbeit und Erziehungswissenschaft, in: Konfrontative Pädagogik, hrsg. von
Weidner, Jens/Kilb, Rainer, 1. Auflage, Wiesbaden 2004, S. 11-24
VIII
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Anzeigeverhalten in Abhängigkeit zum erlittenen Delikt
Abbildung 2: Dunkelfeldkriminalität
IX
1 Einleitung
„Wir leben in einem lügenhaften, sehr heruntergekommenen Zeitalter. Die heutige Jugend zeigt kaum noch Respekt vor den Eltern. Sie ist von Grund auf verdorben, voller Ungeduld und ohne jede Selbstbeherrschung. Über die Erfahrungen und Weisheiten der Älteren spottet sie. Das sind sehr bedenkliche Zeichen und man muss vermuten, dass sich darin Verderben und Untergang des Menschengeschlechts drohend ankündigen.“
Man könnte meinen, diese Aussage ist brandaktuell geäußert, wenn man nicht darüber in Kenntnis gesetzt wird, dass sie einer ägyptischen Inschrift aus der Ära des Mittleren Reiches, entnommen und datiert zwischen 2.100 und 1.700 vor Christi, entspringt. Dass sich bereits vor über 4000 Jahren mit dem Thema Jugend dahingehend auseinandergesetzt wurde, dass ihr ein negativ behaftetes Verhalten nachgesagt wird, lässt zumindest den Schluss zu, dass Jugend, solange es sie gibt, auch abweichendes Verhalten zum Ausdruck bringen kann. Als besorgniserregend wird dieses Verhalten aber gerade dann aufgefasst, wenn es sich in kriminellem widerspiegelt.
Nicht zuletzt der Münchener Vorfall kurz vor Weihnachten 2007, bei dem zwei Jugendliche einen Rentner brutal durch Fußtritte verletzten, nur weil er sie gebeten hatte das Rauchen zu unterlassen, erweckte vor allem in der Politik, unter Wortleitung des hessischen Politikers Roland Koch (CDU), rege Diskussionen. Nach Veröffentlichung der gefilmten Tat forderten die Justizminister der zehn Bundesländer mit Ministerpräsidenten aus CDU und CSU im Januar 2008 die Verschärfung des Jugendstrafvollzugs und des Jugendstrafrechts. Sie verlangten einen „konsequenten Umgang mit Jugendkriminalität, der voraussetze, dass strafrechtliche Sanktionen für jugendliche Täter spürbar sind“ und forderten „die Einführung eines sogenannten Warnschussarrests, die Erhöhung des Höchstmaßes der Jugendstrafe von 10 auf 15 Jahre sowie die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts auf Jugendliche im Alter von 18 bis 21 Jahren“ 1 .
Empirische Erkenntnisse der Kriminologie stehen dieser Auffassung allerdings entgegen. Nach härteren, insbesondere nach freiheitsentziehenden Sanktionen
1 Frankfurter Allgemeine Zeitung, Unionspolitiker fordern schärferes Jugendstrafrecht, S. 1,
02.01.2008
1
waren die Rückfallraten bei vergleichbaren Tat- und Tätergruppen nicht niedriger, sondern eher höher als nach weniger eingriffsintensiven Sanktionen 2 - um nur ein Beispiel zu nennen.
Unabhängig von der aktuellen rechtspolitischen Diskussion ist es das vorrangige Ziel des Jugendstrafrechts, den straffällig gewordenen jungen Menschen zu einem Leben ohne Straftaten anzuhalten und gegebenenfalls zu befähigen. Es wird das große Ziel verfolgt, Jugendkriminalität zu vermindern oder am besten gar nicht erst entstehen zu lassen. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden mit dem 1. JGGÄndG vom 01. August 1990 bspw. die Neuen Ambulanten Maßnahmen, als Erweiterung der formellen ambulanten Sanktionen im JGG, in das Gesetz aufgenommen, wozu auch der Soziale Trainingskurs nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 JGG zählt.
Im Rahmen meines Studiums hatte ich durch meine Projektstelle bei Rückenwind e.V., einem Betreuungs- und Diversionsprojekt in Hamburg, die Möglichkeit bei der Durchführung eines solchen STK mitzuwirken. Meine persönlichen Erfahrungen und Erkenntnisse, die ich während meiner praktischen Tätigkeit sammeln konnte, trugen dazu bei, dass ich mich immer wieder mit dem Thema Jugendkriminalität und der Diskussion über eine Verschärfung des JGG auseinandersetzte.
Diese Reflexion, die u. a. die Rechtssprechung, das sozialpädagogische Angebot im Rahmen des Jugendstrafrechts sowie die sozialpädagogische Tätigkeit als solche mit einbezieht, führte mich auch zu der Frage, inwiefern das Angebot eines STK, als Rechtsfolge des JGG, der Verhältnismäßigkeit und Wirkung im Einzelfall gerecht werden kann. Weiter fragte ich mich, ob nicht ein STK unter bestimmten Voraussetzungen auch als ambulante Maßnahme der Zuchtmittel greifen könnte? Könnte es eventuell, kriminologischen Erkenntnissen entsprechend, eine Alternative zu den stationären, freiheitsentziehenden Maßnahmen, hier dem Jugendarrest, in Form eines STK als unrechtsverdeutlichende Sanktion im JGG geben?
Mit diesem Thema setzt sich diese Ausarbeitung auseinander.
Aus diesem Grund ist die Arbeit so aufgebaut, dass zunächst eine theoretische Grundlage geschaffen wird, die zum einen daraus besteht die Jugendkriminalität und Jugenddelinquenz näher zu beleuchten und die Problematik bzgl. aufgeklärter
2 vgl. Heinz, http://www.uni-konstanz.de/FuF/Jura/heinz/ResolutionHeinz.pdf, S. 4, 2008
2
und nicht aufgeklärter Jugendkriminalität i. S. der Hell- und Dunkelfeldforschung darzustellen. Eine Erläuterung zum abweichenden Verhalten von Jugendlichen sowie der besonderen Problematik dieser Altersgruppe folgt und schließt dieses Thema. Auf kriminologischen Forschungen basierend findet dann eine Erläuterung des Jugendstrafrechts statt, die in Abgrenzung zum Erwachsenenstrafrecht betrachtet wird. Auf den, sich daraus ableitenden, allgemeinen Erziehungsgedanken des JGG wird eingegangen und das materielle Strafrecht in Bezug auf Zielgruppe und Rechtsfolgen näher begründet.
Diese Grundlage leistet das thematische und rechtliche Verständnis, welches benötigt wird um den STK in seiner bestimmten Form im Gesamtkontext des JGG betrachten zu können, so dass vor diesem Hintergrund im nächsten Schritt die Sanktionsform des STK als Weisung nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 JGG weiter erörtert wird. Dem speziellen Erziehungsgedanken, der in den Weisungen seinen Ausdruck findet und der somit für den STK maßgebend ist, wird eine besondere Bedeutung zukommen. In diesem Teil der Ausarbeitung ist auch von STK’s die Rede, wie sie in der angewandten Praxis aufzufinden sind. Zwar haben die Entstehungsgeschichte und Entwicklung dieser STK’s auch eine nicht unwesentliche Bedeutung für ihre Einordnung in das JGG im Zuge des 1. JGGÄndG, doch wird sich im Rahmen dieser Arbeit ausschließlich auf Inhalte, Ziele, Zielgruppen sowie methodischen Ausgestaltungen bezogen.
Letztlich bleibt zu klären, ob ein STK als unrechtsverdeutlichende Sanktion und somit als Rechtsfolge des JGG i. S. d. Zuchtmittel umzusetzen wäre. Dazu werden die Zuchtmittel mit ihren bestehenden, vom Gesetzgeber vorgegebenen Zielen und Voraussetzungen betrachtet und mit Hilfe dieser die mögliche Ausgestaltung eines STK vorgenommen. Die mögliche Durchsetzung des STK als Zuchtmittel, die hier einzig auf der vorgenommenen theoretischen Ausarbeitung beruht, wird abschließend hinsichtlich der im JGG vorhandenen Arten der Zuchtmittel versucht näher zu klären.
Die Verwendung der ausschließlich männlichen Form i. S. von Jugendlicher, Heranwachsender etc. lässt jede wertende Haltung außen vor und wird ausschließlich der schriftlichten und leserlichen Einfachheit sowie Einheitlichkeit wegen verwendet.
3
2 Jugendkriminalität und Jugenddelinquenz
2.1 Definition
Will man sich den Begriffen der Jugendkriminalität und Jugenddelinquenz, die oft synonym zueinander verwendet werden, nähern, trifft man zunächst auf den Kriminalitätsbegriff ganz allgemein.
Kriminalität orientiert sich dabei im Wesentlichen an der juristischen Definition der Straftat und bezeichnet im strafrechtlich formellen Sinne all jene Handlungen als kriminell, die durch das Strafgesetz mit Strafe bedroht sind. 3 Also Handlungen mit strafrechtlichen Rechtsfolgen. Eingeengt wird dieser Begriff durch den natürlichen Kriminalitätsbegriff, der nach einer zeit- und raumunabhängigen Lösung sucht. Dabei wird sich an Handlungen, die zu allen Zeiten und in allen Kulturen als verwerflich eingestuft und entsprechend bestraft werden, demnach delicta mala per se, die auch ohne Verbot als verwerflich und sozialschädlich eingestuft werden, orientiert. Entgegen dieser Einengung gibt es einen Gegenvorschlag mit dem soziologisch materiellen Kriminalitätsbegriff, der eine Ausdehnung auf sozialschädliches, bzw. sozial abweichendes Verhalten fordert. Damit wird ein Verhalten, das nicht den Regeln, Normen und Erwartungen seitens der Gesellschaft und sozialen Instanzen des Individuums entspricht, angesprochen. 4 Normen können dabei weit gefasst als Verhaltensforderungen für wiederkehrende Situationen bezeichnet werden, die allerdings einem gesellschaftlichen Wandel unterworfen sind. 5 „Was heute und hier Verbrechen ist, ist es vielleicht morgen und dort nicht mehr und umgekehrt“ 6 . Kriminalität wird weiter definiert als „keine unmittelbar messbare objektive Realität. Die Messung von Ereignissen als Kriminalität ist vielmehr das Ergebnis von mehrstufig erfolgenden Prozessen der Wahrnehmung und Bewertung von Sachverhalten“ 7 .
Das Rechtsstaatprinzip antwortet auf die Frage, was kriminell ist, mit Art. 103 Abs. 2 GG, dass ohne gesetzliche Grundlage keine Tat ein Verbrechen genannt und nicht bestraft werden darf. Eine Straftat wird auch hier als Verhaltensweise beschrieben, die durch ein Strafgesetz mit Strafe bedroht ist. Definiert wird der
3 vgl. Schwind, Kriminologie, § 1 Rn 2
4 vgl. ebd., § 1 Rn 6 ff.
5 vgl. Lamnek, Theorien abweichenden Verhaltens I, S. 21
6 Mezger, Kriminologie, S. 4
7 Heinz, http://www.uni-konstanz.de/rtf/kik/krimdeu2002.pdf, S. 4, 2004
4
Begriff Straftat im Gesetzestext zwar nicht, bezieht sich aber auf Art. 103 Abs. 2 GG sowie § 1 StGB, dass eine Tat nur dann bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war und zwar bevor die Tat begangen wurde. 8 Dem Grundsatz Nulla poena sine lege - Keine Strafe ohne Gesetz - entsprechend.
Damit ist, ganz allgemein gefasst, erläutert, wie sich Kriminalität, bzw. kriminelles Verhalten kennzeichnet. Wie aber lässt sich nun die Jugendkriminalität, bzw. Jugenddelinquenz darin einordnen?
Jugendkriminalität wird heutzutage zunehmend als ein solcher Teil der Gesamtkriminalität in der Gesellschaft verstanden, der sich fast selbstverständlich separiert von ihr darstellt, womit die Jugendkriminalität eine Besonderheit gegenüber der sonstigen Kriminalität preiszugeben scheint. 9 Dass Jugendkriminalität zumindest ein Stück weit als Ausdruck von entwicklungsbedingtem Spiel- und Problemverhalten zu verstehen ist, dessen Ursachen in kindlicher und jugendlicher Abenteuerlust oder auch pubertärer Aggressivität zu finden sind, sich also beispielhaft in spezifischen Erscheinungsformen wie spontanen oder unüberlegten emotionalen Aggressionen gegenüber Gleichaltrigen zeigt, zeichnet diese Besonderheit aus. Spricht man i. d. S. von Jugendkriminalität, so wird damit auch immer der Episodencharakter angesprochen, der häufig die Kriminalität von Jugendlichen auszeichnet. Dabei geht man von einer einmaligen Episode aus, in der Jugendliche strafrechtlich in Erscheinung treten und Rechtsbruch begehen. Demzufolge ist eine Auffälligkeit, die sich auf einen zeitlich begrenzten Lebensabschnitt, nämlich der Lebensphase Jugend, bezieht, gemeint. 10 Bei der Betrachtung von Jugendkriminalität fokussiert man also das Phänomen der Kriminalität einer bestimmten Altersgruppe. Unter Jugendkriminalität und Jugenddelinquenz versteht man in Anlehnung an die Definition des JGG nach § 1 Abs. 2 JGG die Straftaten von Jugendlichen im Alter von 14 bis 17 Jahren und Heranwachsenden in einem von 18 bis 20 Jahren.
Die Jugendkriminalität bezeichnet folglich kriminelles Verhalten, welches Handlungen mit strafrechtlichen Folgen meint.
Die Jugenddelinquenz bezeichnet zwar auch dieses Verhalten, schließt aber darüber hinaus jene Verhaltensweisen ein, die einen geringeren Unrechtsgehalt
8 vgl. Schwind, Kriminologie, § 1 Rn 2
9 vgl. Walter, Jugendkriminalität, Rn 2a
10 vgl. Schwind, Kriminologie, § 3 Rn 27
5
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Simone Böckem, 2008, Der Soziale Trainingskurs als unrechtsverdeutlichende Sanktion im JGG?, München, GRIN Verlag GmbH
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