Geistiges Eigentum und Metallica
Wie die erfolgreichste Heavy Metal Band der Gegenwart 1 unter dem Aspekt der veränderten Situation am Musikmarkt durch die Möglichkeiten des Internet 2 ihre Urheberrechte 3 zu schützen versucht.
1 Vgl. Homepage „QPRIME“
2 Verlustfreie, digitale Kopie und Verbreitung bei geringen Kosten heute, verglichen mit technisch aufwändigen Produktions- und Distributionswegen bei physischen Tonträgern.
3 Vgl. Kapitel 2.1.1
Inhalt
1 Einleitung 11
2 Der Grundgedanke des Urheberschutzes und Begriffsklärung. 12
2.1 Begriffsklärung 12
2.1.1 Urheberrecht. 12
2.1.2 Geistiges Eigentum 12
2.2 Urheberschutz 12
2.2.1 Diskussion über Geistiges Eigentum. 13
2.3 Aktuelle Situation. 13
3 Gefahren für den Urheber. 14
3.1 Veränderte Situation am Musikmarkt 14
3.1.1 Technik 14
3.1.2 Überangebot. 14
3.1.3 Preisbildung. 15
3.2 Eingeschränktes Unrechtsbewusstsein bei Urheberrechtsverletzungen. 15
3.3 Schwierigkeit bei Finanzierung von Musikschaffenden 15
4 Metallica und ihre Werke 16
4.1 Kurzes Bandportrait. 16
4.2 Metallica vor Zeiten des Internet 16
4.3 Metallica und das Internetzeitalter. 17
4.3.1 Metallica und Napster. 18
5 Neue Wege der Vermarktung: 19
5.1 St. Anger 19
5.2 Death Magnetic 19
5.2.1 Missionmetallica.com 19
5.2.2 Fotos. 20
5.2.3 Live bootlegs 20
5.2.4 Hochwertige Sonderprodukte 20
5.2.5 Vertrieb 20
5.2.6 Konzerte 21
6 Analyse und Kritik 22
6.1 Terminologie beim Thema Urheberschutz 22
6.2 Metallica 22
6.3 Downloads vs. Verkäufe. 23
7 Nachtrag 24
Literatur - und Quellenverzeichnis: 25
Abbildungen und Tabellen
Abbildung 1:
Abbildung 2: Vergleich zwischen Verkäufen von CD Rohlingen und Musik CDs in
Millionen. ................................................................................................. 23
1 Einleitung
In der vorliegenden Arbeit möchte ich analysieren, welche Maßnahmen die Band „Metallica“ einsetzt, um ihr künstlerisches Werk bestmöglich zu schützen. Dabei will ich besonderes Augenmerk darauf legen, wie sich die Band im Bezug auf aktuelle Marktbesonderheiten verhält.
Nach einer Einführung ins Thema Urheberschutz will ich mögliche Gefahren für Urheber aufzeigen. Anschließend werde ich das Werk Metallicas´ vorstellen, um einen Überblick zu geben. Danach werden aktuelle Beobachtungen des marktstrategischen Verhaltens der Band genauer beschrieben und im Hinblick auf die Gefahren analysiert.
Eine kritische Analyse der gesammelten Informationen bildet den Abschluss der Arbeit.
11
2 Der Grundgedanke des Urheberschutzes und Begriffsklärung
2.1 Begriffsklärung
2.1.1 Urheberrecht
Im deutschen Sprach- und Rechtsverständnis fallen künstlerische Werke - und damit auch alle musikalischen Werke - in den Bereich des Urheberrechts. 4 Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes. 5 Der Urheber darf also bestimmen, was mit seinem Werk geschieht und wie es genutzt wird.
2.1.2 Geistiges Eigentum
Der häufig falsch als Synonym für urheberrechtlich geschützte Werke genutzte Begriff „geistiges Eigentum“, der maßgeblich durch die WIPO 6 geprägt wurde, umfasst weit mehr.
Hierunter fallen nämlich auch alle immateriellen Güter, die im Sinne des gewerblichen Rechtsschutzes schützenswert sind. 7 Unter anderem können das Patente, Marken, Geschmacksmuster usw. sein, deren wesentliche
Schützenswertigkeit in der monetären Verwertbarkeit liegt. Rein semantisch ist der Begriff „geistiges Eigentum“ sicher diskussionswürdig, da immaterielle Dinge aus ihrer Natur heraus schwieriger fassbar, als materielle und damit eigentlich nicht zu besitzen sind.
2.2 Urheberschutz
Darüber, dass Urheber und ihre Werke schützenswert sind herrscht gesellschaftlich weitestgehend Konsens. Die Auslegung dieses Grundverständnisses ist jedoch weit gefächert. Der europäisch geprägte Rechtsgedanke hinter dem Urheberrecht meint in erster Linie den tatsächlichen Urheber einer Idee und seine geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk. 8
Eine andere Auslegungsvariante konzentriert sich eher auf die monetäre Verwertung und die Rechte stehen demjenigen zu, der die Entwicklung im finanziellen Sinne angetrieben hat. Diese Idee geht eher mit dem US-amerikanischen Rechtssystem einher, wo im Gegensatz zu Deutschland auch juristische Personen diese Rechte genießen können. 9
4 Vgl. UrhG §2 (1)
5 Vgl. UrhG § 11
6 World Intellectual Property Organization
7 Vgl. WIPO: „What is Intellectual Property?“
8 Vgl. UrhG § 11
9 Vgl.z.B. UrhG §2 (2) mit dem amerikanischen USC 17 § 106
12
Arbeit zitieren:
Alexander Brendel, 2008, Geistiges Eigentum und Metallica, München, GRIN Verlag GmbH
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