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1. Einleitung
Abbildung 1: http://www.stuttmann-karikaturen.de/archiv3.php?id=2093
Die Karikatur zeigt einen Steuerberater mit einem seiner Mandanten bei einem Beratungsgespräch in seinem Büro. Auf die Frage des Klienten, ob er seine Tante vor oder nach der Reform der Erbschaftssteuer umbringen solle, um mehr an der Erbschaft zu profitieren, reagiert der Steuerberater sichtlich überrascht, wenn nicht sogar ein wenig entsetzt. Mit einer Frage dieser Art hat er nicht gerechnet. Am unteren Bildrand befindet sich der Schriftzug: „Ganz neue steuerrechtliche Fragen…“, was eine Verbindung zwischen den Fragen, die ein Steuerberater normalerweise zur Reform der Erbschaftssteuer gestellt bekommt und der absurden Frage dieses Herrn darstellen soll.
Die Intention des Karikaturisten liegt darin, seinem Betrachter zu zeigen, dass im Hinblick auf die geplante Erbschaftsteuerreform 2008 noch viele Unklarheiten in der Bevölkerung herrschen. In der Karikatur kommt dies durch die Unschlüssigkeit des Mannes zum Ausdruck, ob er seine Tante lieber vor oder nach Einführung der neuen Steuer töten soll, um möglichst wenig Steuern an den Fiskus zahlen zu müssen.
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Angesichts dieser allgemeinen Verunsicherungen und den bestehenden Verwirrungen im Hinblick auf diese Steuer habe ich mich entschlossen, als Facharbeitsthema
„Die Reform der Erbschaftssteuer“
zu wählen. Auf diese Weise kann ich mir auch selbst mehr Klarheit über die erfolgten Änderungen verschaffen.
In meiner Arbeit will ich versuchen, die wesentlichen Punkte der geplanten Erbschaftssteuerreform zu erläutern. Zunächst aber soll eine allgemeine Einführung zur Erbschaftsteuer bzw. den bisher geltenden Regelungen erfolgen.
2. Allgemeines
Das Erbschaftssteuerrecht befasst sich im Wesentlichen mit der Besteuerung von Erbschaften und der steuerrechtlichen Behandlung von Schenkungen. Die hierzu relevanten Regelungen finden sich im sog. Erbschaftssteuergesetz. Neben den genannten Steuervorgängen wird im Erbschaftssteuergesetz die Besteuerung von Vermögen in
Familienstiftungen oder Familienvereinen geregelt. Während der Übergang von Vermögen im Falle des Todes einer natürlichen Person der Erbschaftssteuer unterliegt, fallen Schenkungen unter Lebenden unter die sog. Schenkungssteuer.
Im System des deutschen Steuerrechts wird die Erbschaftssteuer hauptsächlich den Verkehrssteuern zugerechnet. Dies deshalb, weil sie den wirtschaftlichen Vorgang des Substanzüberganges besteuert. Die Erbschaftssteuer ist Personensteuer, weil sie auf die Person des Erben angepasst ist. Besteuert wird das durch die Erbschaft unentgeltlich Erworbene, da es die steuerliche Leistungsfähigkeit des Erben erhöht.
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2.1 Steuergegenstände
Der Erbschaftssteuer unterliegen folgende tatsächliche Vorgänge (§ 1 ErbStG):
Abbildung 2: eigene Grafik nach: Erbschaftssteuerrecht 17. Auflage 2007
Unter Erwerb von Todes wegen fällt gemäß § 3 Absatz 1 Erbschaftsteuergesetz (fortan: ErbStG):
1. Der Erwerb durch Erbanfall (vgl. § 1922 ff. Bürgerliches Gesetzbuch - fortan: BGB) der sich im Wesentlichen in zwei Fallgruppen unterteilen lässt:
a) Die in §§ 1924 - 1936 BGB geregelte gesetzliche Erbfolge,
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b) Die, z. B. in § 1937 BGB geregelte gewillkürte Erbfolge durch
2. Das in den §§ 2147ff. BGB geregelte Vermächtnis welches eine Einzelzuwendung von bestimmten Vermögensteilen oder Nachlassgegenständen an eine bestimmte Person darstellt, die nicht als Erbe eingesetzt ist. 1 (Beispiel: Oma A legt in ihrem Testament fest, dass ihre Freundin Frau Y nach ihrem Tod ihre Wanduhr erhalten soll. Somit müssen die Kinder von A die das Haus geerbt haben Frau Y die Wanduhr übergeben).
3. Der Pflichtteilsanspruch (§ 2317 BGB) ist derjenige Teil des Vermögens von dem der Erblasser die Pflichtteilsberechtigten (Kinder, Enkel, Ehegatten) trotz Testierfreiheit durch Testament nicht ausschließen kann. 2 (Beispiel: Oma A stirbt und hat in ihrem Testament festgelegt, dass ihr Sohn B nichts von ihrem Vermögen erben soll. Trotz dieses im Testament festgelegten Wunsches bekommt B einen Prozentsatz von A’s Vermögen. Diesen nennt man Pflichtteilsanspruch).
Unter Schenkungen unter Lebenden fällt gemäß § 7 Absatz 1 ErbStG „jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird“ (Beispiel: Oma A schenkt jedem ihrer Enkel zu Weihnachten 100 €).
Unter Zweckzuwendungen versteht man gemäß § 9 ErbStG „Zuwendungen von Todes wegen oder freigebige Zuwendungen unter
1 Siehe. http://lexikon.meyers.de/wissen/Verm%C3%A4chtnis
2 Siehe. http://lexikon.meyers.de/wissen/Pflichtteil
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Lebenden, die mit der Auflage verbunden sind, zu Gunsten eines bestimmten Zwecks verwendet zu werden, oder die von der Verwendung zu Gunsten eines bestimmten Zwecks abhängig sind, soweit hierdurch die Bereicherung des Erwerbers gemindert wird.“ (Beispiel: Oma A legt in ihrem Testament fest, dass ihr 18jähriger Enkel B ihr Auto erben soll, dies aber nur für den Schulweg benutzen darf).
Der Erbschaftsteuer unterliegt auch das Vermögen einer Stiftung, „sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist […], in Zeitabständen von je 30 Jahren“ gem. (§ 1 Absatz 1 Nr. 4 ErbStG)
2.2 Steuerbefreiungen
Steuerbefreiungen bestehen gemäß § 13 ErbStG in folgenden Fällen:
1. Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 41.000,00 € nicht übersteigt.
2. Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive
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3. Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, der für Zwecke der Volkswohlfahrt der Allgemeinheit ohne gesetzliche Verpflichtungen zur Benutzung zugänglich gemacht ist und dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, wenn die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen
4. Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem, im Inland gelegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus oder einer im Inland gelegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung (Familienwohnheim) verschafft
5. Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten
6. Die üblichen Gelegenheitsgeschenke
7. Zuwendungen die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist
8. Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes
2.3. Steuerklassen
Das Gesetz unterscheidet gemäß § 15 ErbStG nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers zum Erblasser oder zum Schenker zum Zeitpunkt der Steuerentstehung. Hierbei ergeben sich, je nach persönlicher Verbindung zum Erblasser/Schenker, unterschiedliche Steuerklassen mit unterschiedlichen Steuersätzen. Allgemein kann gesagt werden, „dass die Steuer umso niedriger ist, je enger dieses Verhältnis ist.
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Maßgebend ist dabei z.B. der Familienstand, das Verwandtschaftsverhältnis oder die Schwägerschaft, die nach den bürgerlich-rechtlichen Regeln zu ermitteln ist.“ 3
Das Gesetz unterscheidet zwischen den folgenden drei Steuerklasse (I-III)
Abbildung 3: eigene Grafik nach: Deutsches Forum für Erbrecht
3. Erbschaftsteuerreform 2008 - Die Regelung im Vergleich
Anlass für die Große Koalition, das geltende Erbschaftsteuerrecht zu reformieren, ist ein, im Jahre 2008 durch das Bundesverfassungsgericht ergangenes Urteil zur Erbschaftssteuer. Das Gericht befasste sich dabei mit der Frage einer eventuellen Verfassungswidrigkeit der geltenden Einheitswertregelungen. Im Kern kam das Gericht zum Ergebnis, dass es einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 des Grundgesetzes - GG -) darstellt, dass Kontoguthaben im Vergleich zu Immobilien mit gleichem Verkehrswert oder auch Unternehmen unterschiedlich bewertet werden. Das Gericht hat das Gesetz deshalb insoweit für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber für eine Neuregelung des Erbschaftssteuerrechts eine Umsetzungsfrist bis Ende des Jahres 2008 gesetzt. 4
3 Walpert, Handbuch des Fachanwalts, Erbrecht S. 1377
4 Vgl. RegEntwurf S.41
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In einem ersten Referentenentwurf hat die Große Koalition durch das, insofern federführende Bundesministerium der Finanzen (fortan: BMF) bereits konkrete Vorschläge für die Gesamtreform erarbeitet und vorgelegt. Da sich die politischen Meinungsbilder sowohl in den Ländern als auch im Bund derzeit in Einzelfragen aber unterschiedlich gestalten, ist eine Verabschiedung eines Erbschaftssteuerreformgesetzes binnen Jahresfrist derzeit noch äußerst fraglich. Die Große Koalition diskutiert nach wie vor Eckpunkte für die geplanten Regelungen im Bereich der Besteuerung von Wohneigentum bei Eigennutzung durch die Erben, sowie die Behandlung der Besteuerung bei der Vererbung von Familienunternehmen. Insbesondere die Christlich Soziale Union (CSU) drängt nach wie vor auf eine Freistellung der Erben von selbstgenutztem Wohneigentum sowie von Familienbetrieben.
Dennoch ist es anhand der derzeit geführten Diskussion wichtig, die wesentlichen Neuerungen der Reform zu erörtern, da neben diesen Punkten bereits einige unstreitige Regelungsentwürfe bestehen, die für den Bürger nicht unerheblich sind. Im Folgenden sollen deshalb - abseits der politischen Kerndebatte - die Inhalte der geplanten Reform und die im Regierungsentwurf enthaltenen Vorschläge erläutert werden. Hierbei werden jeweils zunächst generelle Informationen zu den einzelnen Regelungsgegenständen gegeben. In der Folge soll jeweils die geplante Maßnahme mit der derzeit geltenden Regelung verglichen werden.
3.1 Freibeträge
3.1.1 Definition
Für den Bürger sicherlich am interessantesten sind die neuen Freibeträge, die durch die Erbschaftssteuerreform geschaffen werden sollen.
Der Begriff des Freibetrags meint den Betrag, bei dem das Erbvermögen einer Besteuerung nicht unterliegt. Die persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG gelten für den Erwerb von Todes wegen und für Schenkungen unter Lebenden gleichermaßen. Sie reduzieren - wie bereits erwähnt - den steuerpflichtigen Erwerb (§ 10 Absatz 1 Satz 2 ErbStG) und können
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innerhalb des Zehnjahrzeitraums (§ 14 ErbStG) für jeden einzelnen Erwerb in Anspruch genommen werden. Die Freibeträge gelten für den einzelnen steuerpflichtigen Erwerb und sind nicht zu beziehen auf den Nachlass. 5
Der Referentenentwurf des BMF sieht als einen der Hauptpunkte die Schaffung höherer Freibeträge für die Ehepartner, die Kinder und die Enkel vor. Hintergrund dessen ist der Wille der Regierung, den Steuerpflichtigen im Bereich der Übertragung von Vermögen im engsten Familienkreis mehr als bisher zu entlasten.
Derjenige, der Vermögen von seinen Eltern oder von seinem Ehepartner übertragen bekommt, soll in der Regel keine Steuern zahlen müssen. 6 Die unten angefügte Tabelle zeigt die bisher geltenden Freiträge und stellt diesen, die im Referentenentwurf vorgesehenen Freibetragssätze gegenüber.
Abbildung 4: eigene Grafik nach: Deutsches Forum für Erbrecht
5 Vgl. Walpert, Handbuch des Fachanwalts, Erbrecht, S. 1378
6 Vgl. RegEntwurf S.41
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3.1.2 Vergleich alt/ neu
Wie Abbildung 4 zu entnehmen ist, sind in allen Fällen die Freibeträge erhöht worden. Durch höhere Freibeträge werden Steuerpflichtige mehr als bisher von der Steuer entlastet. Dies ist vor allem für Vermögensübergänge im engeren Familienkreis der Fall. Grundlage der Freibetragswerte sind die Statistiken der vergangenen Jahre und Prognosen für die Zukunft. Diese geben Aufschluss über das durchschnittlich zu erwartende Erbaufkommen der kommenden Jahre. 7 Bei Vermögensübertragungen von Eltern oder Ehepartnern ist geplant, dass künftig in den meisten Fällen keine Steuerzahlungen anfallen sollen. Es soll deshalb sichergestellt werden, dass übergehendes Vermögen in circa der Höhe des durchschnittlichen Werts eines Einfamilienhauses freigestellt ist. 8
Besonders die Enkel profitieren von den neuen Freibeträgen. Der Freibetrag wurde von 51.200 € auf 200.000 € angehoben, also fast vervierfacht. Auch für Kinder und Stiefkinder werden die Freibeträge von 205.000 € auf 400.000 € erhöht, was also fast eine Verdoppelung darstellt. Der massive Anstieg der Freibeträge führt bei allen Steuerklassen natürlich in der Folge auch zu einem geringeren Steueraufkommen in diesem Bereich.
7 Vgl.
http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_53848/sid_692CEA080E2C9119FB1627A9B
8A662C5/DE/BMF__Startseite/Service/Glossar/S/030__Steuerschaetzung.html?__nnn=tr
ue?__nnn=true
8 RegEntwurf S.41
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Es zeigt sich also, dass durch die Reform vor allem für Familienmitglieder eine Besserung geschaffen würde. Auch für entferntere Verwandte und Bekannte des Erblassers wird durch die höheren Freibeträge - zwar geringfügiger als bei Familienmitgliedern - jedoch nennenswert eine Entlastung erreicht. Beispielsweise sind die Freibeträge der Steuerklasse III von 5.200 € auf 20.000 € erhöht worden. Der Freibetrag für diese Steuerklasse wurde somit fast vervierfacht.
Im Ergebnis lässt sich sagen, dass durch die Erbschaftsteuerreform die Bürger deutlich entlastet werden sollen. In Bezug auf die Freibeträge bringt diese Reform somit eine nachhaltige und bürgerfreundliche Verbesserung.
3.2 Steuersätze
3.2.1 Definition
Des Weiteren ist geplant, die Steuersätze, die in § 19 ErbStG geregelt sind, zum Teil zu erhöhen. „Bei den Steuersätzen handelt es sich um einen „progressiven Stufentarif, da jeder Erwerb insgesamt auf der einschlägigen Wertstufe besteuert wird und nicht etwa anteilig auf den vorausgehenden Stufen. Die Progression bestimmt sich nach der Steuerklasse und der Höhe des Erwerbs. Durch Anwendung des Steuersatzes auf den Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10 ErbStG) ergibt sich die Steuerschuld.“ 9
Abbildung 5 (siehe unten) beinhaltet eine Gegenüberstellung der alten und neu geplanten Steuersätze.
9 Walpert, Handbuch des Fachanwalts, Erbrecht S. 1382
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Abbildung 5: eigene Grafik nach: FOCUS Nr. 46 12. November. 2007
3.3.2 Vergleich alt/ neu
Auf der linken Seite der Abbildung 5 befindet sich der jeweilige Betrag, der den persönlichen Freibetrag des Erbes überschreitet und zu versteuern ist, rechts die jeweils dazu gehörenden Steuersätze in Prozent.
Der Abbildung ist zu entnehmen, dass die Steuertarife für die nahen Angehörigen der Steuerklasse I gleich bleiben sollen. Insbesondere im Bereich der Steuerklasse II, zu der unter anderem Geschwister, Nichten oder Neffen gehören, aber auch der Steuerklasse III, werden die Steuersätze deutlich angehoben. Beispielsweise muss nach der geplanten Reform ein Angehöriger der Steuerklasse II 30 % bis zu einem Betrag von 75 000 € Steuern zahlen, wohingegen es vorher bis zu einem Betrag von 52 000 € nur 12 % waren. Dies bedeutet eine Steigerung um mehr als 100 %.
Die Reform der Erbschaftsteuer bringt also im Bezug auf die Steuersätze eine deutliche Verschlechterung, unter der vor allem die Angehörigen der Steuerklasse II zu leiden haben.
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3.3 Besteuerung von Betriebsvermögen
3.3.1 Aktuelle Besteuerungssituation
Ein weiterer Punkt, der die geplante Erbschaftsteuerreform 2008 erheblich prägt, ist die Besteuerung von Betriebsvermögen. Im Jahr 2002 ist die Zahl der Unternehmensübertragungen in Deutschland auf 71000 geschätzt worden, wobei der überwiegende Teil durch altersbedingte ist. 10 Übertragungen entstanden Die erbschaftssteuerlichen
Auswirkungen, die Übertragungen im Erbfall nach sich ziehen, sollen im folgendem erörtert werden.
„Die Erbschaftsbesteuerung von Unternehmensübertragungen in Deutschland ergibt sich aus der Anwendung eines entsprechenden Erbschaftsteuersatzes auf die erbschaftssteuerliche Bemessungs-grundlage, welche als Unternehmen zum Todeszeitpunkt des Erblassers bezeichnet wird. Somit umfasst die erbschaftssteuerliche Bemessungs-grundlage Unternehmen den Nettowert des erworbenen
Betriebsvermögens. Hierzu ist festzuhalten, dass dieser Nettowert dem erbschaftssteuerlich bewerteten Eigenkapital gleichzusetzen ist. Davon wird ein sachlicher Unternehmensfreibetrag nach § 13 a Absatz. 1 ErbStG abgezogen.“ 11 Das nach Abzug des Freibetrags verbleibende Betriebsvermögen wird gemäß § 13a Absatz 2 ErbStG mit 65 von Hundert seines Wertes angesetzt, falls die Anforderungen des § 13a Absatz 4 ErbStG erfüllt sind, welche beispielsweise beinhalten, dass der Erblasser zur Zeit der Steuerentstehung an einer Kapitalgesellschaft im Inland zu 25% beteiligt war.
10 Vgl. Brem, Anton, Gestaltungsüberlegungen im Hinblick auf eine Reform der
Erbschaftssteuer S.6
11 Brem, Anton, Gestaltungsüberlegungen im Hinblick auf eine Reform der
Erbschaftssteuer S. 6-7
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Außerdem „sind eventuelle Nachlassverbindlichkeiten (§10 Absatz. 5 ErbStG) sowie persönliche Freibeträge nach § 16 und § 17 ErbStG abzuziehen, um die erbschaftssteuerliche Bemessungsgrundlage Unternehmen zu erhalten.“ 12
Nach der gesetzlichen Regelung (§ 109 Absatz. 1 Bewertungsgesetz -BewG) werden die zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter mit ihrem Steuerbilanzwert angesetzt, welcher aber nur in Ausnahmefällen mit dem jeweiligen Verkehrswert des Wirtschaftguts übereinstimmt. Des Weiterem fließen Wirtschaftsgüter, wie der Geschäfts- oder Firmenwert, nicht in die Bewertung mit ein 13 , was regelmäßig zur Folge hat, dass der Steuerwert gerade von ertragsstarken Unternehmen weit hinter dem Verkehrswert bleibt, weil der den Wert bestimmende Faktor des Ertrags in die Bewertung nicht mit einfließt. Die Übernahme der Steuerbilanzwerte hat größtenteils einen deutlich unter dem gemeinen Wert liegenden Steuerwert zur Folge. Darüber hinaus hat die Begünstigungswirkung, die durch die Steuerbilanzwerte eintritt, eine völlig ungleichmäßig wirkende Steuerentlastung zur Folge.
Der Regelung fehlt es mit Blick auf die, vom Gesetzgeber genannten Lenkungsziele an einer ausreichenden Ausgestaltung. Durch die Übernahme der Steuerbilanzwerte sollten insbesondere mittelständische Personenunternehmen bei der Erbschaftssteuer entlastet werden. Tendenziell wird aber gerade der Übergang von Betriebsvermögen solcher Unternehmen begünstigt, die der Entlastung am wenigsten bedürfen. Begünstigt wird vor allem der Erwerb ertragsstarker Unternehmen, bei denen Entnahmen zur Begleichung der
Erbschaftssteuerschuld am wenigsten problematisch sein dürften. Das Fehlen eines Nachsteuerungsvorbehalts führt außerdem dazu, dass auch
12 Brem Anton, Gestaltungsüberlegungen im Hinblick auf eine Reform der
Erbschaftsteuer S. 7
13 Vgl. RegEntwurf S. 41
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Erwerber die eine Betriebsfortführung nicht beabsichtigen in den Genuss der Steuerentlastung kommen. 14
3.3.2 Regierungsentwurf der Bundesregierung
Wie bereits in der Einleitung zur Erbschaftssteuerreform 2008 - Die Regelung im Vergleich erwähnt wurde, ist eine Neuregelung im Hinblick auf die Besteuerung von Betriebsvermögen eine der Kernelemente der Erbschaftssteuerreform 2008. Deshalb sollen nun die diesbezüglich geplanten Änderungen erläutert und letztendlich mit der alten Regelung verglichen werden.
„Die Große Koalition derzeitiger Legislaturperiode hat am 04.10.2006 einen Referentenentwurf zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge verabschiedet. Zuvor gab es einen Vorentwurf am 07.07.2006. Er sieht nicht nur die Begünstigung einer bestimmten Personengruppe vor, sondern setzt zu dem Ziel die Erhaltung der Unternehmen als Garanten von Arbeitsplätzen und Stätten von produktivem Wachstum. Er sollte in erster Linie Vermögen entlasten, das der Produktion von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen oder deren Verteilung gilt.“ 15
Die Erbschaftssteuerreform sieht folgenden Änderungen vor:
Vermögensgegenstände, welche zum erbschaftssteuerlichen Betriebsvermögen gehören, sollen in Zukunft durch die Übernahme der
ertragssteuerlichen Steuerbilanzwerte (§ 109 BewG) bewertet werden. Zudem sollen nicht mehr die alten Wertverhältnisse geltend gemacht werden, sondern die, des jeweiligen Besteuerungszeitpunkts, um - wie bereits oben genannt - den derzeitigen Verkehrswert des Unternehmens zu bewerten und eine gleichmäßige Steuerentlastung zu schaffen.
Des Weiteren sieht die Regelung vor, 85 % als steuerbegünstigtes Betriebsvermögen einzustufen (Verschonungsabschlag). Demzufolge soll
14 Vgl. http://danv-jupe.de/download/erbschaftssteuerreform.pdf
15 Brem, Anton, Gestaltungsüberlegungen im Hinblick auf eine Reform der
Erbschaftssteuer S. 13
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die Erbschaftssteuer lediglich von den restlichen 15 % des ermittelten Wertes erhoben werden.
Für kleine Betriebsvermögen gilt eine Freigrenze von 150.000 €. Diese Regelung tritt allerdings nur in Kraft falls der Betrieb unter folgenden Vorrausetzungen weitergeführt wird:
1. In den folgenden 10 Jahren nach der Übertragung des
2. Der Erwerber darf in einem Zeitraum von 15 Jahren nach
3. Innerhalb einer 15-Jahresfrist darf der Erwerber keine
Um zu prüfen ob die Nachbesteuerungstatbestände eintreten, wird voraussichtlich eine jährliche Meldepflicht des Steuerpflichtigen eingeführt. Sofern diese Meldepflicht nicht eingehalten wird, droht eine Ahndung wegen Steuerhinterziehung. 17
16 Vgl. RegEntwurf S.43
17 Vgl. http://www.audit-alltax.de/deutsch/news/ueberblick/aktuellesokt07/index.html
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Allerdings sind die im Entwurf vorgesehenen und oben zitierten Regelungstatbestände bereits überholt. Noch im November 2008 haben sich CDU/CSU und SPD endgültig auf folgende Punkte geeinigt: Betriebe können unter Auflagen steuerfrei vererbt werden. Die Erben von Firmen sollen künftig keine Erbschaftssteuer zahlen, wenn der Betrieb im Kern zehn Jahre weitergeführt wird und eine bestimmte Zahl an Arbeitsplätzen erhalten bleibt. Wenn die Substanz des Unternehmens nur sieben Jahre lang weitergeführt wird, werden hingegen 15 % Steuer fällig. 18
3.3.3 Vergleich alt/neu
Die Reform der Erbschaftssteuer bringt im Hinblick auf das Betriebsvermögen vor allem kleinen Familienunternehmen eine Entlastung. Da die Freigrenze bei 150 000 € liegt, werden etwa 90 % der Betriebe keine Steuern mehr zahlen müssen. 19 Problematisch wird es allerdings für größere Familienbetriebe, die wie FDP-Finanzexperte Thiele sagt „die meisten Arbeitsplätze bringen und unseren international guten Ruf ausmachen.“ Da der bereits oben genannte Verschonungsabschlag nur unter strengen Bedingungen zum Tragen kommt, wie beispielsweise bei keiner wesentliche Änderung der Lohnsumme und keiner Veräußerung innerhalb von 15 Jahren bzw. jetzt zehn oder sieben Jahren, ist dieser nur schwer realisierbar.
Eine Betriebsfortführung ohne wesentliche Veränderung der finanziellen Struktur über einen langen Zeitraum ist vor allem in Zeiten einer sich ständig verändernden Wirtschaft unrealistisch.
Ziel der Erbschaftssteuerreform ist es außerdem, durch die steuerlichen Entlastungen bei einer Weiterführung des Unternehmens die Arbeitsplätze weitgehend zu sichern, da, wie im Referat IV A 1 zur Erbschaftsteuerreform erwähnt ist, „gerade in Deutschland mit seinen vielen kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie bedeutenden
18 Vgl. http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/wirtschaft-lobt-verbesserte-
erbschaftsteuer-reform;2088087
19 Vgl. FOCUS Nr. 46, 12. November. 2007 S. 210
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Familienunternehmen der Unternehmensübergang im Erbfall häufig auch für die Beschäftigten eine kritische Phase darstellt.“ Tendenziell ist diese Grundüberlegung durchaus gerechtfertigt. Die Reform schützt und erhält auf diese Weise Familienbetriebe, stärkt den Mittelstand und ist damit indirekt auch gut für den Wirtschafsstandort Deutschland.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Reform im Hinblick auf das Betriebsvermögen vor allem für kleine Familienunternehmen eine Entlastung schafft. Unter günstigen Umständen wird auch für mittelständische Unternehmen eine Entlastung erreicht. In der Regel bringt die Bewertung von Betriebsvermögen für diese Unternehmen allerdings eine zusätzliche Belastung. Letztendlich wird die Steuer nur auf weniger Unternehmen verteilt.
3.4 Besteuerung von Grundvermögen
3.4.1 Aktuelle Besteuerungssituation
„Auch beim Grundvermögen genügt die erbschaftssteuerliche Ermittlung der Bemessungsgrundlage schon auf der Bewertungsebene nicht den Anforderungen des Gleichheitssatzes und führt deshalb zu Ergebnissen, die mit diesem nicht zu vereinbaren sind.“ 20
Bei bebauten Grundstücken wird durch das gesetzlich angeordnete (§ 146 Abs. 2 Satz 1 BewG), vereinfachte Ertragswertverfahren mit einem Einheitsvervielfältiger von 12,5 eine realistische Bewertung in der Regel verfehlt. Es ist offensichtlich, dass ein einheitlicher Vervielfältiger für bebaute Grundstücke, ohne Grundstücksart und Lage zu berücksichtigen, zu erheblichen Bewertungsunterschieden im Verhältnis zum gemeinen Wert führt. 21
Dies war der Hauptanlass, der den Gesetzgeber dazu zwang über eine Neubewertung des Grundvermögens im Erbschaftsteuerrecht nachzudenken.
20 http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg07-011.html
21 Vgl. http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg07-011.html
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3.4.2 Regierungsentwurf der Bundesregierung
Die Bundesregierung sieht vor, bei der Bewertung des Grundvermögensin Anlehnung an die Wertermittlungsverordnung - drei verschiedene Verfahren zur Anwendung kommen zu lassen. Mit diesen soll das Ziel erreicht werden, dass Immobilien mit dem gemeinen Wert angesetzt und versteuert werden. 22 Die drei Verfahren sind die folgenden:
a) Das sog. Vergleichswertverfahren (es leitet den gemeinen Wert des Grundstücks aus realisierten Verkaufspreisen anderer Grundstücke ab, die in etwa vergleichbar sind). 23
b) Das sog. Ertragswertverfahren (es basiert auf dem nachhaltig erzielbaren Ertrag der Grundstücke). 24
c) Das sog. Sachwertverfahren (es orientiert sich an den Herstellungskosten und kommt zur Anwendung wenn weder ein Vergleichswert noch eine ortsübliche Miete vorliegt). 25
Durch das nun breitere Spektrum an Bewertungsverfahren hat der Gesetzgeber prinzipiell die Möglichkeit, den Verkehrswert von Grundvermögen genauer zu bestimmen und es dann auf dieser Basis zu versteuern.
Darüber hinaus soll eine Verschonung des vermieteten Grundvermögens erfolgen. Auf vermietete Wohnimmobilien soll ein Abschlag von 10% der Bemessungsgrundlage gewährt werden. Grund hierfür ist, dass „die Versorgung der Gesamtbevölkerung mit bezahlbarem Wohnraum eine gesellschaftspolitische Aufgabe des Staates ist.“ 26
22 RegEntwurf S. 42
23 Just & Partner Steuerberatungsgesellschaft, Kundenzeitschrift, S. 4
24 Just & Partner Steuerberatungsgesellschaft, Kundenzeitschrift, S. 5
25 Just & Partner Steuerberatungsgesellschaft, Kundenzeitschrift, S. 5
26 RegEntwurf S. 44
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3.4.3 Vergleich alt/neu
Durch die Anhebung der Freibeträge auf ein höheres Niveau fallen letztendlich nur für einen kleinen Personenkreis Steuern auf Grundvermögen an. Jedoch müssen Erben, die in Ballungsräumen wie beispielsweise München leben, in den meisten Fällen nun mehr Steuern zahlen. Der Grund liegt darin, dass die Steuer nicht mehr mit 50% vom Verkehrswert sondern vom gemeinen Wert angesetzt wird und folglich hohe Immobilienpreise zu höheren Steuern führen. Die Tatsache, dass auf Immobilien, die vermietet werden, ein Verschonungsabschlag von 10% gewährt werden soll, wird wohl für die meisten Erben von Vorteil sein, da die geerbten Objekte in den meisten Fällen nicht selbst genutzt werden. 27
Somit lässt sich - wie bereits bei der Besteuerung von Betriebsvermögender Schluss ziehen, dass sich die Erbschaftssteuerreform hinsichtlich der Bewertung von Grundvermögen für einen Großteil der Bevölkerung positiv bzw. vorteilhaft auswirken würde.
In diesem Zusammenhang - ebenfalls in letzter Minute - hat sich die Koalition noch auf folgendes geeinigt: Wohneigentum kann komplett von der Erbschaftssteuer befreit werden, wenn der Ehepartner oder die Kinder weiter in der Immobilie wohnen - und zwar unabhängig vom Wert der Immobilie. Damit müssen Angehörige das Wohneigentum nicht mehr veräußern, um die Erbschaftsteuer bezahlen zu können. Für Kinder soll jedoch die Beschränkung gelten, dass eine Wohnfläche von 200 Quadratmetern nicht überschritten werden darf. 28
27 Vgl. http://www.haus-und-grund-muenchen.de/mainw/presse/schwarzer_Tag.html
28 Vgl. http://www.manager-magazin.de/unternehmen/mittelstand/0,2828,588980,00.html
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4. Fazit
Müsste unser Steuerberater aus der Karikatur nun seinem Klienten die Frage beantworten, ob er seine Tante lieber vor oder nach Eintritt der Erbschaftssteuerreform umbringen soll, wären im Vorfeld einige Punkte dringend zu klären.
Für den Fall, dass der Neffe nur Geld erben würde, sollte er die Reform abwarten, da durch die höheren Freibeträge eine lukrativere Erbschaft in Aussicht steht als derzeit. Würde der Mandant von seiner Tante allerdings Betriebsvermögen erben, so wäre er vermutlich besser bedient, die Tat vor der Reform zu begehen. Durch die Besteuerung des Verkehrswertes und der strengen Auflagen, die für einen Verschonungsabschlag nötig sind, ergeben sich mehr Nachteile als Vorteile. Für Grundvermögen - wie beispielsweise Immobilien - gilt, dass durch die hohen Freibeträge eine Besteuerung in vielen Fällen ganz entfällt. Angenommen die Freibeträge greifen nicht und der Wert liegt darüber, ist aber mit einer höheren Steuerbelastung zu rechnen, da hier in Zukunft der gemeine Wert angesetzt wird.
Es sei darauf hingewiesen, dass die Reform der Erbschaftssteuer, falls sie in Kraft tritt, mit einem hohen bürokratischen Aufwand verbunden sein wird. Durch die Besteuerung von Betriebsvermögen und die strengen Auflagen für die Verschonungsabschläge wird viel Arbeit auf die
zuständigen Behörden zukommen, die dies überprüfen müssen. Für den normalen Bürger ist die Reform jedoch in jeder Hinsicht eine steuerliche Entlastung.
Unserem Mandanten aus der Karikatur sei schlussendlich zu empfehlen, den geplanten Mord weder im Jahre 2008 noch später zu begehen. Zum einen würde er sich damit strafbar machen und zum anderen wäre er gemäß § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB als erbunwürdig zu bezeichnen, was zur Folge hat, dass er eine etwaige Erbenstellung ohnehin verlieren würde.
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5. Literaturverzeichnis
Bücher:
1) Bewertungsgesetz
2) Brem, Anton, Gestaltungsüberlegungen im Hinblick auf eine Reform der Erbschaftssteuer, 1. Auflage, 2007, Grin Verlag 3) Bürgerliches Gesetzbuch 4) Erbschaftssteuerrecht 17. Auflage 2007
5) Gerhardt, Peter, Handbuch des Fachanwalts, Familienrecht, 2005, 5. Auflage, Luchterhand Verlag
6) Juristisches Wörterbuch, 3. Auflage, Franz Vahlen Verlag 7) Walpert, Handbuch des Fachanwalts, Erbrecht, 2005, 1. Auflage, Luchterhand Verlag
Zeitschriften:
1) Die WELT, 24. Dezember 2007 2) Die WELT am Sonntag, 31. August 2008 3) Focus Nr. 46, 12. November 2007 4) Handelsblatt, 26. August 2008 5) Handelsblatt Nr. 218, 10.November 2008 6) Just & Partner Steuerberatungsgesellschaft, Kundenzeitschrift
Internetquellen: (zuletzt aufgerufen am 18.11.2008)
1) http://www.erbrechtsforum.de/index.php?id=82
2) http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_316/DE/Wirtschaft__und__Ve rwaltung/Steuern/Veroeffentlichungen__zu__Steuerarten/Erbschaft__Sch enkungssteuerrecht/078__e.html
3) http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_53848/DE/BMF__Startseite/S ervice/Downloads/pp/reform__erbschaftssteuer,property=publicationFile.p df
4) http://www.focus.de/finanzen/steuern/erbschaftsteuer/tid-7903/freibetraege_aid_138199.html 5) http://de.wikipedia.org/wiki/Erbschaftssteuer
6) http://www.audit-
alltax.de/deutsch/news/ueberblick/aktuellesokt07/index.html
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7) http://lexikon.meyers.de/wissen/Verm%C3%A4chtnis 8) http://lexikon.meyers.de/wissen/Pflichtteil 9) http://danv-jupe.de/download/erbschaftssteuerreform.pdf 10) http://www.handelsblatt.com/archiv/erbschaftsteuer-kommt-auf-den-pruefstand;518254 11) http://www.haus-und-grundmuenchen.de/mainw/presse/schwarzer_Tag.html 12) http://www.ra-
haferkorn.de/fileadmin/downloads/Erbschaftssteuerreform2008.pdf 13) http://www.manager-
magazin.de/unternehmen/mittelstand/0,2828,588980,00.html 14) http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/wirtschaft-lobt-verbesserte-erbschaftsteuer-reform;2088087
15) http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_53848/sid_692CEA080E2C91 19FB1627A9B8A662C5/DE/BMF__Startseite/Service/Glossar/S/030__St euerschaetzung.html?__nnn=true?__nnn=true
16) http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg07-011.html
Amtliche Veröffentlichungen:
1) Regierungsentwurf Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts
2) Pressemitteilung Referat IV A 1 Erbschaftssteuerreform
Arbeit zitieren:
Fabian Schimmel, 2008, Die Reform der Erbschaftssteuer, München, GRIN Verlag GmbH
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