Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis I
Abk ürzungsverzeichnis III
1 Einleitung 1
2 Die vier allgemeinen Anspruchsgrundlagen
der Produkthaftung 1
2.1 Zusicherungshaftung 2
2.2 Haftung wegen schuldhafter Vertragsverletzung 2
2.3 Deliktsrechtliche Produkthaftung
(§ 823 Abs. 1 BGB) 3
2.4 Produkthaftungsgesetz 3
3 Haftungstatbestand des ProdHaftG 4
3.1 Haftungsadressat 4
3.1.1 Tatsächlicher Hersteller 4
3.1.2 Quasi-Hersteller 5
3.1.3 Importeur 5
3.1.4 Lieferant 5
3.2 Produkt 6
3.3 Fehler 6
3.4 Ersatzfähige Schäden 7
3.5 Kausalität 7
4 Haftungsausschlüsse des ProdHaftG 8
4.1 Endprodukt-Hersteller 8
4.2 Teilprodukt-/Grundstoffhersteller 9
I
5 Unabdingbarkeit der Haftung, Verjährung und Erlöschen von Ansprüchen aus dem ProdHaftG 9 5.1 Beweislast 10 5.2 Unabdingbarkeit der Haftung 10 5.3 Verjährung und Erlöschen 11 7 Schlussbemerkung 11 Anhang 13 Literaturverzeichnis 14
II
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGH Bundesgerichtshof Ebd. Ebenda EG Europäische Gemeinschaft etc. et cetera EU Europäische Union gem. gemäß Hrsg. Herausgeber i.S.d. im Sinne der ProdHaftG Produkthaftungsgesetz pVV Positive Vertragsverletzung S. Satz sog. so genannt Vgl. vergleiche z.B. zum Beispiel
III
1 Einleitung
Am 01.01.1990 trat das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) in Kraft. Durch diese Einführung ergibt sich ein wesentlich verbesserter Verbraucherschutz und somit eine Haftungsverschärfung für den Hersteller. Dies bedeutet, dass der Hersteller eines Produktes für Personen- oder Sachschäden unabhängig davon haftet, ob ihn hinsichtlich des Fehlers ein Verschulden trifft oder nicht. Zu den Herstellern zählen nach dem ProdHaftG auch die Importeure aus Nicht-EU-Ländern, die Quasihersteller und die Händler. Mögliche Ansprüche von Geschädigten scheitern im Zuge dieses Gesetzes nicht mehr daran, dass zwar der Händler, nicht aber der eigentliche Hersteller ausfindig gemacht werden kann. 1 Das Produktrecht ist für Nichtjuristen unübersichtlich. Voraussetzungen und Regelungen sind nicht allein im ProdHaftG zu finden, sondern auch in Verbindung mit anderen Gesetzestexten, wie dem Futtermittelgesetz, Arzneimittelgesetz und an verschiedenen Stellen des BGB. 2
2 Die vier allgemeinen Anspruchsgrundlagen der Produkthaftung Die Produkthaftung setzt sich aus den folgenden vier allgemeinen Anspruchsgrundlagen zusammen: 1. Zusicherungshaftung
2. Haftung wegen schuldhafter Vertragsverletzung 3. Deliktsrechtliche Produkthaftung 4. Produkthaftungsgesetz.
Diese Gesetze greifen ineinander und bilden somit die Basis des Produkthaftungsrechts. 3
1 Vgl. Podratz, H.: Produkthaftung: Haftung bei Sachmängeln, Berlin und Offenbach 1992.
2 Vgl. Bauer, C.-O.; Hinsch, C.; Eidam, G.; Otto, G.: [Produkthaftung:], Heidelberg 1994.
3 Vgl. Busch, R.:[Rückstellungen wegen Produkthaftung:], Frankfurt am Main 1992.
1
2.1 Zusicherungshaftung
Die Zusicherungshaftung ist in § 463 BGB geregelt. Dieser hat folgenden Wortlaut: „Fehlt der verkauften Sache zur Zeit des Kaufes eine zugesicherte Eigenschaft, so kann der Käufer statt Wandlung oder Minderung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.“ Die Haftungsvoraussetzungen ergeben sich als Anspruchsgrundlage aus dem Kaufvertragsrecht. Zusätzlich muss im Haftungsfall die Zusicherung einer „Eigenschaft“ 4 vorausgehen.
Ein ersatzpflichtiger Schaden i.S.d. Zusicherungshaftung bezieht sich auf Personen-, Sach- und Vermögensschäden im Schutzbereich der Zusicherung.
2.2 Haftung wegen schuldhafter Vertragsverletzung
Als zweite Anspruchsgrundlage zählt die Haftung wegen schuldhafter Vertragsverletzung. Sie setzt sich aus zwei Teilbereichen, der sog. „positiven Vertragsverletzung“ und des § 635 BGB, zusammen. Die positive Vertragsverletzung (pVV) ist nicht gesetzlich geregelt. Sie entwickelte sich aus der Rechtsprechung und gilt heute gewohnheitsrechtlich. 5 Der § 635 BGB gilt nur bei Werkverträgen und lautet: „Beruht der Mangel des Werkes auf einem Umstande, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Besteller Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.“ Der Grundsatz, der sich aus §635 BGB und pVV ableiten lässt, lautet: „Wer die Pflichten aus einem Vertrag über die Lieferung eines Produktes schuldhaft verletzt, hat seinem Vertragspartner den dadurch entstehenden Folgeschaden zu ersetzen.“ 6
4 Unter Eigenschaft versteht man in diesem Zusammenhang jedes dem Kaufgegenstand auf gewisse
Dauer anhaftende Merkmal, das für den Wert, den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch oder aus
sonstigen Gründen für den Käufer erheblich ist.
5 Vgl. Bauer, C.-O.; Hinsch, C.; Eidam, G.; Otto, G.: [Produkthaftung:], Heidelberg 1994.
6 Ebd.
2
Arbeit zitieren:
Thomas Knappe, 2002, Einführung in die Produkthaftung, München, GRIN Verlag GmbH
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