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Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Finanzierungsform Leasing, die als Alternative zum Kauf für Existenzgründer eine interessante Rolle spielen könnte. Die letzten Jahrzehnte sind durch eine unglaublich große Expansion des Leasinggeschäfts gekennzeichnet worden, sowohl im Privatbereich als auch im Wirtschaftsleben. Aber was macht Leasing so ansprechend und attraktiv? Ziel dieser Arbeit ist es ein Überblick über das Leasing-Konzept zu geben - der Begriff des Leasings und seine geschichtlichen Gründe werden zunächst erklärt; es werden die verschiedenen Facetten und Ausprägungen des Leasings betrachtet, die umstrittene Rechtsnatur des Vertrages vorgestellt und eine Zusammenfassung der allgemeinen Vor- und Nachteile, die Leasing aufweist, geschildert. Anschließend wird auf die für Existenzgründer sehr wichtige Frage eingegangen - „Leasing oder Kauf?“.
Leasing oder Kauf
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In dem Gesamtbild der Finanzierungsmöglichkeiten lässt sich das Leasing als eine Sonderform der Fremdfinanzierung einordnen. Es beinhaltet Elemente des Darlehens, der Miete und des Kreditkaufs, so dass sich Rechtsprechung und Literatur nicht immer einig sein können, welche Aspekte ausschlaggebend für seine Zuordnung sind. Und diese Zuordnung ist deshalb so interessant, da sich alle weiteren Streitpunkte darauf beziehen - auf welcher Basis sollen Fälle entschieden werden und wie ist Leasing als Konstrukt zu behandeln?
Die heutzutage weit verbreitete Finanzierungsalternative bietet auch eine sehr bunte Palette an Vertragsgestaltungsmöglichkeiten - ob mit Teil- oder Vollamortisation, kündbar oder nicht, die Leasing-Erscheinungsformen sorgen für eine Vielfalt, die nicht eindeutig definiert werden kann. Des Weiteren sind die mit dem Leasing verbundenen Chancen und Risiken von großem Interesse für Existenzgründer. Als Neuunternehmer, die ihr Eigenkapital und Liquidität schonen müssen, sind sie gezwungen die Potenziale der verschiedenen Finanzierungsalternativen zu analysieren und vergleichen. Was das Leasing im Einzelnen anbieten kann, wird in den nächsten Kapiteln näher beschrieben.
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Laut Hartmann-Wendels hat man sehr früh die Konstruktion des Leasingvertrags benutzt - „…im babylonischen Ur wurden Agrargeräte von Priestern an Farmer durch Verträge vermietet, die dem heutigen Leasing sehr ähnlich waren.“ 1 Der Begriff „Leasing“ ist seit 130 Jahren bekannt - zum ersten Mal wurde er in den USA durch die Bell Telephone Company verwendet. Die amerikanische Telefongesellschaft erweiterte ihr Geschäft mit der Vermietung von Telefonanlagen und so wurde das moderne Leasingmodell entwickelt. 2 Die erste Leasinggesellschaft - United Leasing Corporation, wurde 1953 in San Francisco (USA) gegründet. Fast 10 Jahre später wurde das Leasing zum ersten Mal in Deutschland angeboten. Seitdem hat die Leasingbranche stark expandiert - die weltweite Ausbreitung hat zur Folge, dass immer mehr Leasinganbieter auf den internationalen und nationalen Märkten präsent sind - 2212 Gesellschaften sollen in Deutschland Wirtschaftsgüter leasen 3 , wobei das Potenzial des deutschen Marktes im Vergleich mit den USA noch
1 Hartmann-Wendels (Was ist Leasing?)
2 Vgl. Wandt (Leasing, 2006): S.36; Hartmann-Wendels (Was ist Leasing?)
3 Angaben für das Jahr 2007, vgl. Wassermann (Leasing in Deutschland, 2007): S.260
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nicht erschöpft ist. 4 Diese rasche Verbreitung und die hohe Akzeptanz des Modells sind vor allem der zunehmenden Bedeutung des Eigenkapitals zu verdanken. Die ‚Bilanzneutralität’ des Leasings für den Leasingnehmer macht es teilweise möglich Bonitätsvorteile 5 zu erlangen und dadurch Fremdkapital günstiger zu nutzen. 2007 ist für die Leasingbranche in Deutschland mit einer Quote von 18% sehr erfolgreich gewesen, allerdings stellt die ab 2008 geltende Unternehmenssteuerreform ein Risiko dar, was sich in Wachstumseinbußen bemerkbar machen könnte. 6 (UOlXWHUXQJGHV/HDVLQJEHJULIIV
Aufgrund der großen Vielfalt an Erscheinungsformen kann eine einheitliche Definition für den Sachinhalt des Leasings weder in der Literatur, noch in der Wirtschaftspraxis gefunden werden. Im deutschen Sprachgebrauch wird vor allem zwischen Operating-und Finanzierungsleasing unterschieden - diese Formen des Leasingvertrags werden im dritten Kapitel ausführlich behandelt.
Allgemein verbirgt sich unter Leasing (vom Engl. to lease = vermieten, verpachten) eine „zeitlich begrenzte Nutzungsüberlassung eines Wirtschaftsguts gegen Zahlung eines periodischen Entgelts, den Leasingraten“. 7 Dabei lassen sich drei Vertragspartner unterscheiden - der Leasinggeber, der Leasingnehmer und der Hersteller oder Lieferant, die in zwei verschiedenen Rechtsverhältnissen stehen. Der Leasinggeber ist an beiden beteiligt - einerseits schliesst er einen Kaufvertrag mit dem Hersteller/Lieferanten ab und andererseits verpflichtet er sich dem Leasingnehmer gegenüber, ihm die Nutzungsrechte für einen mobilen oder immobilen Vermögensgegenstand - das Leasingobjekt, zu überlassen. Da das Leasing auch als reine Miete in bestimmten Fällen gesehen werden kann, erläutert der nächste Abschnitt wie die beiden Vertragsarten zu differenzieren sind.
Im Normalfall wird der zivilrechtliche Eigentümer auch als der wirtschaftliche angesehen - es gibt aber Ausnahmen, die in der Abgabenordnung geregelt sind; z.B. wenn eine andere Person als der Eigentümer das Wirtschaftsgut nutzt. 9 Genau diese Ausnahme kann bei einem Leasingvertrag eintreten, im Gegensatz zu dem Kauf. Das Dauerschuldverhältnis beim Leasing und bei der Miete behandelt die Übereignung als nicht vorgesehen (Miete) oder ungewiss - falls nach Vertragsablauf eine Kaufoption eingeräumt ist. 10
Beide Leasing- und Mietverträge regeln die Gebrauchsüberlassung eines Ver-mögensgegenstandes. Was Leasing von der Miete kennzeichnet sind die weiteren Vertragsklauseln, für die sich viele Gestaltungsmöglichkeiten anbieten, unter
4 Vgl. Hartmann-Wendels (Was ist Leasing?); Wassermann (Leasing in Deutschland, 2007): S.258ff.; Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen (Große Marktbedeutung)
5 unter Bonität wird die Kreditwürdigkeit einer juristischen oder natürlichen Person verstanden, vgl. www.finanz-lexikon.de
6 Vgl. Gürtler/Städtler (Ausrüstungsboom, 2007): S. 35; Städtler (Investitionsboom, 2007)
7 Sabel (Leasingverträge, 2006): S.1
8 für Abgrenzung zum Mietkauf und Kreditkauf siehe Fezer (Klausurenkurs zum Schuldrecht, BT, 2006): S. 73; Kroll (Leasing-Handbuch, 2005): S. 4 ff.
9 Vgl. § 39 AO
10 Vgl. Fezer (Klausurenkurs zum Schuldrecht, BT, 2006): S. 73
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anderem das Andienungsrecht des Leasinggebers, die bereits oben erwähnte Kaufoption, Mietverlängerungsoption oder Serviceleistungen, die vom Leasinggeber angeboten werden. 11 All diese Klauseln sind in dem Mietvertrag nicht zu finden. Beim Leasing ist aber meistens der Leasingnehmer für die Wartungs- und Instandsetzungsleistung verantwortlich. Dies hat wiederum zur Folge, dass ihm die Gewährleistungsrechte für das Leasinggut abgetreten werden. Außerdem besteht beim Leasing die Möglichkeit, dass ein Leasinggeber theoretisch jedes Objekt verleasen kann, was bei einer Miete nicht der Fall ist - der Mieter kann nur das vermieten, was sich in seinem eigenen Besitz befindet. 12
Leasingverträge werden oft nach ihrer wirtschaftlichen Zielsetzung in Operating- und Finanzierungsverträge unterteilt. Die beiden Vertragstypen sind idealtypisch klar voneinander abzugrenzen, wobei es zu erwähnen ist, dass diese nur eine Bandbreite von vielen Ausgestaltungsmöglichkeiten markieren, so dass es in der Praxis schwieriger ist, eine Differenzierung vorzunehmen.
Oft wird das Herstellerleasing (auch unter direktes Leasing bekannt) als eine weitere Art des Leasingvertrages bezeichnet - eine Besonderheit dieser Form ist, dass statt drei nur zwei Teilnehmer daran beteiligt sind - der Hersteller, der die Rolle des Leasinggebers übernimmt, und der Leasingnehmer. Der Hersteller überlässt dem Leasingnehmer die Nutzungsrechte über ein von ihm produziertes Wirtschaftsgut häufig durch eine eigene Leasinggesellschaft und damit schliesst er den Vertrag. Indirektes Leasing ist demgegenüber die Beschreibung für das Dreieck Hersteller/Händler-Leasinggeber-Leasingnehmer. 14 In die nächsten Unterkapitel werden Operating- und Finanzierungsleasing zusammen mit weiteren Leasingarten näher betrachtet.
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Im Sinne von §§ 535 BGB ist der Operatingleasingvertrag von Rechtsnatur ein atypischer Mietvertrag. Operatingleasing kann als Alternative zur Überbrückung von Engpässen in der Produktion oder im Vertrieb gesehen werden - somit dient er der Absatzförderung. Kennzeichnend für diese Vertragsart sind drei Merkmale - die Mietdauer, der Träger des wirtschaftlichen Risikos und die Service- und Wartungsleistungen, die in der Regel vom Leasinggeber zur Verfügung gestellt werden. 15
11 Vgl. Bitz, Niehoff (Wirtschaftliche Analyse des Leasings, 2002): S.1
12 Vgl. Hirsch (Besonderes Schuldrecht, 2007): S. 270
13 In der Literatur werden die Sale-and-lease-back-Verträge manchmal als Form des Leasingvertrags gesehen (siehe Drukarczyk (Finanzierung, 2003): S.459). Hier wir diese Art Vertrag nicht behandelt, da die vorliegende Arbeit die Wirtschaftlichkeit des Leasings dem Kauf gegenüber für Existenzgründer darstellen soll.
14 Vgl. Graf von Westphalen (Der Leasingvertrag, 1998): S.3
15 Vgl. Werner, Kobabe (Unternehmensfinanzierung, 2005): S.162; Bitz, Niehoff (Wirtschaftliche Analyse des Leasings, 2002): S.2
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Arbeit zitieren:
Veselina Milanova, 2008, Leasing oder Kauf? Pro und Contra, München, GRIN Verlag GmbH
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