I. Einleitung
Mit der Entstehung der Jugendgerichtshilfe (JGH) im Jahre 1882 wurde eine Instanz der sozialen Arbeit geboren, die mit widersprüchlichen Aufgaben und Erwartungen wie keine Andere konfrontiert ist. Die JGH soll, mit der Rolle eines doppelten Mandats gestraft, als Repräsentant der Jugendgerichtshilfe junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und so den Ansprüchen des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) nach Herausbildung einer eigenständigen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gerecht werden, sodass sie im Rahmen der Jugendhilfe als helfende Institution anzusehen ist. Zugleich ist sie aber als Ermittlungsinstanz eingebettet in ein strafendes Kriminalsystem, welches dem Jugendlichen die Falschheit seiner Tat verdeutlichen möchte durch das Mittel der Sanktionen. Folglich ist die JGH als personifizierte Widersprüchlichkeit von Erziehung und Strafe ein Element des Jugendstrafrechts, welches neben den Anspruch zu Strafen unter einem notorischen Erziehungswahn leidet. Die „Bindegliedstellung“ zwischen Justiz und Pädagogik ist zudem das Verhängnis der JGH und soll in der vorliegenden Arbeit unter Anderem thematisiert werden.
Hinter dem Titel „Die Grenzen der Jugendgerichtshilfe - das Dilemma zwischen Erziehen und Strafen“ verbirgt sich der Gedanke, mit Hilfe der Doppelpositionierung die daraus resultierenden Probleme beziehungsweise Grenzen ersichtlich zu machen, wobei der eben genannte Anspruch, eine Instanz zu schaffen, die zugleich Straffvollzieher als auch Erzieher ist, das eigentliche Übel aller auftretender Defizite nach sich zieht. Um die Widersprüchlichkeit zu verdeutlichen ohne den Leser sofort in die Problemlage zu werfen, soll zu Beginn eine allgemeine Betrachtung der Entstehung der JGH und der damit verbundenen Erwartungen aufgestellt werden. In einen zweiten Schritt wird auf die im § 38 JGG verankerten Aufgaben und Pflichten zu verweisen sein, anhand derer sich bereits Schwachstellen und Widersprüchlichkeiten zeigen. Im dritten Punkt wird kurz die Funktion der JGH angerissen, die sich aus der Gesetzeslage ergibt. Bevor es um die Grenzen geht, ist es notwendig, den erzieherischen Anspruch und die daran gebundenen Maßnahmen zu hinterfragen, da diese ein Teil des eigentlichen Dilemmas ausmachen. Innerhalb des Gliederungspunktes werden darüber hinaus einige erzieherische Maßnahmen, wie beispielsweise der Täter-Opfer-Ausgleich und die sozialen Trainingskurse, genauer beleuchtet und eine Kurzuntersuchung in Hinblick auf deren Effektivität beziehungsweise erzieherischen Gehalt angestellt. Letztendlich soll im Fünften Gliederungspunkt, den Grenzen der JGH, eine kritische Auseinadersetzung erfolgen, die sich auf die Zeit, die fachliche Kompetenz und das Zeugnisverweigerungsrecht betreffende Probleme bezieht. Ebenso soll das wohl größte Übel
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der JGH, dass der Zwischenstellung zwischen Erziehen und Strafen und der damit verbunden Kluft zwischen Freiwilligkeit und Zwang, thematisiert werden.
Eigentlich ist es üblich, nach so einer Betrachtung eine Zusammenfassung oder ein Resümee zu erstellen, was meines Erachtens bei der Thematik nicht angebracht ist, da es der Sache einer kritischen Auseinandersetzung mit dem Thema der Grenzen nicht dient. Vielmehr möchte ich den Versuch unternehmen, die Problematik in einer abschließenden Kritik nochmals hervorzuheben und dies darüber hinaus mit einer Zukunftsprognose für das Arbeitsfeld der JGH zu verbinden.
II. Hauptteil
II. 1. Allgemeines - die Entstehung und Notwendigkeit der Jugendgerichtshilfe (JGH)
In den 80er Jahren des 19ten Jahrhunderts wurde erstmals die Anzahl straffällig gewordener Jugendliche separat in der Reichskriminalitätsstatistik aufgelistet. Im Laufe der Zeit ließ sich mit genannter Erhebung eine dramatische gesellschaftsschädliche und staatsbedrohende Entwicklung der jugendlichen Kriminalität und Rückfallskriminalität nachweisen, „[…] deren Ursachen im Versagen der sozialisatorischen Instanzen (Familie, Schule, soziale Umwelt) sowie in der Ineffektivität und Kontraproduktivität des staatlichen Strafverfolgungssystems verortet wurden“ 1 , was zwangsläufig dazu führte, dass der Jugendliche in den „Mittelpunkt (eines) sich ausdifferenzierenden und spezifizierenden Systems der Sozialdisziplinierung“ 2 , rückte. Die so genannte „Jugendfrage“ wird im Zuge der 80er Reformbewegung zunehmend kultiviert, woraus gleichwohl die Perspektivenerweiterung des Tatstrafgerichts durch das Strafverfolgungssystems erfolgte, da das zentrale Thema der Jugendgerichtsbewegung nun in der Betrachtung von „Erziehen und Strafen“ oder besser gesagt „Erziehen versus Strafen“ gipfelt und mit dieser Forderung die Assoziation verbunden ist, den Jugendlichen Täter nicht nur zu Strafen, sondern im gleichen Atemzuge ihn ebenso zu erziehen, weshalb man auch häufig von einen Erziehungsnotstand spricht, wenn man sich die Kriminalitätsentwicklung vergegenwärtigt.
Das Resultat dessen besteht in einer verstärkten Hinwendung zum (jugendlichen) Täter, doch um dem erzieherischen Anspruch gerecht zu werden, ist es notwendig, die Persönlichkeit des Straftäters genauso wie seine Lebensverhältnisse zu erforschen, um festzustellen, inwieweit ein jugendliches Vergehen vorliegt und welche erzieherischen Maßnahmen geeignet sind. Es wurde also eine Instanz benötigt, die durch den Aufbau einer Vertrauensbasis in der Lage ist,
1 vgl. Müller 2001, S. 94.
2 vgl. Müller 2001, S. 94.
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unabdingbare Informationen zu liefern, was die Geburt der Jugendgerichtshilfe als Ermittlungsinstanz nach sich zog.
Die JGH fungiert dabei als eine Art Bindeglied zwischen dem Jugendstrafrecht als Sonderrecht und dem Jugendhilferecht, da sie (die JGH) in beiden rechtlich verankert ist. 3 Die rechtliche Stellung im Jugendstrafverfahren schlägt sich ebenfalls an zwei verschiedenen stellen nieder, nämlich im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) als auch im Jugendgrundgesetz (JGG), welche zu gleichem Maße den rechtlichen Rahmen als auch die sozialpädagogische Norm in der Praxis liefern. Die Brückenstellung zwischen Justiz und Pädagogik ist es aber, die der JGH zum Verhängnis wird, denn die Aufgaben, die sie zu erfüllen hat, strotzen vor Widersprüchlichkeiten, weshalb diese nun genauer zu beleuchten sind.
II. 2. Die Aufgaben und Rechtsstellung der Jugendgerichtshilfe:
Die Aufgaben der JGH sind aufgrund ihrer Sonderstellung sowohl im JGG als auch im KJHG präzisiert. Auf eine Gegenüberstellung der beiden Paragraphen soll an dieser Stelle verzichtet werden, da beide an späterer Stelle noch ausführlicher betrachtet werden. Dennoch muss erwähnt werden, dass die Verankerung an den zwei verschiedenen Stellen eine noch unüberwindbare Notwendigkeit darstellt, denn während der § 38 des JGG die allgemeinen Aufgaben der JGH regelt, scheint das KJHG die rechtliche Stellung der JGH kund zu geben. Interessanterweise spricht das KJHG nie von Jugendgerichtshilfe sondern verwendet die Begrifflichkeit der Jugendhilfe, um zu verdeutlichen, dass die JGH lediglich ein Teil der Jugendhilfe darstellt, die den Zielen und Standards der sozialen Arbeit verpflichtet ist. Es wäre nun ein leichtes, eine Auflistung der Aufgaben auf der Basis des § 38 vorzunehmen, doch dies ist zu vermeiden, denn mit einer belanglosen Aufzählung wäre dem, was die JGH zu leisten hat, nicht Rechnung getragen. Vielmehr soll mit der Wiedergabe der gesetzlichen Verankerung gleichzeitig eine kritische Auseinandersetzung verbunden sein in Bezug darauf, inwieweit die JGH in der Lage ist, die benannten Aufgaben zu erfüllen und welchen Widersprüchlichkeiten sie dabei gleichwohl ausgesetzt ist.
Zunächst einmal werden die Aufgaben der JGH in der Literatur in die Mitwirkungsrechte, Beteiligungsrechte und verfahrensbegleitende Aufgaben unterteilt, was ich bei der folgenden Betrachtung beibehalten möchte, aber auch die speziellen Arbeitsgebiete der Instanz werden angesprochen, die jedoch nur am Rande der Vollständigkeit halber Erwähnung finden sollen, da sie für die weiteren Betrachtungen nicht von Relevanz sind.
3 vgl. Müller 2001, S. 94.
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II. 2. 1. Die Mitwirkungsrechte der Jugendgerichtshilfe und die damit verbundenen Aufgaben: Die „unausgesprochene“ aber wohl eine der wichtigsten Aufgaben der JGH besteht darin, den Jugendlichen zu einer Auseinandersetzung seiner Einzelfallperspektive mit der Perspektive der gesellschaftlichen Rechtsnorm zu motivieren, um im Rahmen einer rationalen Konsensfindung eine tragfähige Beziehung des Jugendlichen zur Gesellschaft aufzubauen. 4 Die Erfüllung des eben Genannten ist aber an sich nicht eine bloße Tätigkeit der JGH, wodurch deutlich wird, dass sie lediglich Eines von einem Sammelsurium an Teilen der Jugendhilfe ist. Mehr oder minder stark verdeutlicht das der erste Absatz des § 38, in dem es heißt: „Die JGH wird von dem Jugendämtern im Zusammenwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe ausgeübt.“ 5 Im gleichen Atemzuge bedeutet das aber auch, dass die JGH die Möglichkeit hat, dem Jugendlichen innerhalb des Verfahrens das gesamte Spektrum des Leistungsprogramms der Jugendhilfe anzubieten, allerdings mit dem kleinen Haken, dass materielle Leistungsvoraussetzungen und geeignete Hilfen vorliegen müssen. Folglich kann die JGH zwar Hilfe anbieten, aber nur dann, wenn ein erzieherischer Bedarf an Hilfe sichtbar geworden ist und die Voraussetzungen und Bedingungen des SGBVIII, insbesondere des § 13, der die Art und Anwendung von Zuchtmitteln regelt, oder des § 27, der die Voraussetzung zur Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe zum Gegenstand hat, erfüllt sind. Um zu entscheiden, ob der §13 oder § 27 Anwendung finden sollte, muss die JGH „[…] die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte im Verfahren vor dem Jugendgerichten zur Geltung“ 6 bringen. Zu diesem Zwecke unterstützen sie „die Beteiligten durch die Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Beschuldigten und äußern sich zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind.“ 7 Der eben genannte Absatz ist meiner Meinung nach einer der heikelsten und widersprüchlichsten in sich. Aufgrund der Erforschung der Persönlichkeit des Jugendlichen und der damit verbundenen Darstellung des Berichtes liegt es nicht mehr in den Händen des Jugendlichen, seine biografischen Daten zu nennen, sondern in denen der JGH. Nicht nur der drastisch minimierte Redebeitrag des Klienten über seine Lebensverhältnisse, die zur Findung einer geeigneten Sanktion beitragen, ist problematisch, sondern vielmehr ins Gewicht fällt das verschobene Persönlichkeitsprofil, welches die JGH erstellt. Die Berichte basieren häufig auf einem einmaligen Gespräch, sodass eine kurze, lapidare, pädagogisch nichts sagende, unausgewogene, diagnostisch wertlose und nicht selten kompetenzanmaßende und stigmatisierende Persönlichkeitsanalyse vorliegt, die zu allem Überfluss auf Bitten des
4 vgl. Müller 2001, S 118.
5 vgl. Jugendrecht 2004, § 38 Abs. 1.
6 vgl. Jugendrecht 2004, § 38 Abs. 2 Satz 1.
7 vgl. Jugendrecht 2004, § 38 Abs. 2 Satz 2.
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Richters hin so kurz und knapp wie möglich gehalten wird. 8 Aber auch das ist noch nicht genug, denn vorliegende „angebliche“ Erziehungsdefizite werden in Form von Behauptungen ausgesprochen, wobei allerdings deren Relevanz für die aktuelle Tat nicht hervorgehoben wird, sodass, meines Erachtens, kaum ein richtiges Strafmaß für den Jugendlichen gefunden werden kann.
Man könnte nun behaupten, dass die JGH Schuld daran trage, dass eine insgesamt negative Bilanz der Personenforschung bestehe, was aber nur teilweise der Fall ist. Natürlich ist in einigen Fällen fachliche Inkompetenz die Ursache, aber die Unmengen an Fällen pro Jugendgerichtshilfemitarbeiter im Jahr sowie die übersteigerten Erwartungen des JGG dürfen nicht vergessen werden. Auch die Aufgabe „in Haftsachen beschleunigt über das Ergebnis ihrer Nachforschungen“ 9 zu berichten, geht zu Lasten eines qualifizierten Persönlichkeitsprofils. Positiv hingegen ist, dass der Vertreter der JGH in die Hauptverhandlung entsandt werden soll, der die Nachforschungen angestellt hat. 10 Gesetzt dem Fall, diese Forderung entfalle, so läge ein noch verquereres Personenbild vor, als es ohnehin schon oftmals der Fall ist. Darüber hinaus ist es möglich, dass das Vertrauen des Jugendlichen zu dem Jugendhilfemitarbeiter schwindet, aufgrund dessen, dass ihn „sein Betreuer“ in „schwierigen“ Situationen alleine lässt.
Alle übrigen Aufgaben, die der § 38 der JGH auferlegt, zeigen, dass die JGH früher oder später an ihre Grenzen stoßen muss. Es wird von den Mitarbeitern erwartet, dass „ […] soweit nicht ein Bewährungshelfer dazu berufen ist sie darüber wachen, dass der Jugendliche Weißungen und Aufgaben nachkommt 11 , dass sie den Richter erhebliche Zuwiderhandlungen mitteilen 12 , dass sie im Fall der Unterstellung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nummer 5 die Betreuung und Aufsicht ausüben, wenn der Richter nicht eine andere Person damit betraut.“ 13 Darüber hinaus sollen sie (die Jugendgerichtshilfemitarbeiter) „ […] während der Bewährungszeit eng mit dem Bewährungshelfern zusammen arbeiten“ 14 und während des Vollzugs mit den Jugendlichen in Verbindung bleiben und sich seiner Widereingliederung in die Gesellschaft annehmen. 15 Wenn man die genannten Aufgaben betrachtet, erkennt man schnell, was dies für eine immense Zeitaufwendung für einen Fall darstellt, davon mal abgesehen, dass ein Jugendgerichtshilfemitarbeiter mehrere Fälle zu betreuen hat. Folglich ist es nicht verwunderlich, dass der JGH häufig mangelnde Vorbereitung und Inkompetenz
8 vgl. Müller 2001, S 99.
9 vgl. Jugendrecht 2004, § 38 Abs. 2 Satz 3.
10 vgl. Jugendrecht 2004, § 38 Abs. 2 Satz 4.
11 vgl. Jugendrecht 2004, § 38 Abs. 2 Satz 5.
12 vgl. Jugendrecht 2004, § 38 Abs. 2 Satz 6.
13 vgl. Jugendrecht 2004, § 38 Abs. 2 Satz 7.
14 vgl. Jugendrecht 2004, § 38 Abs. 2 Satz 8.
15 vgl. Jugendrecht 2004, § 38 Abs. 2 Satz 9.
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Arbeit zitieren:
Susanne Zozmann, 2008, Die Grenzen der Jugendgerichtshilfe – Das Dilemma zwischen Erziehung und Strafe, München, GRIN Verlag GmbH
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