Abkürzungsverzeichnis: IV
1. Einführung 1
2. Begriffe und Grundprinzipien der Doppelbesteuerung 1
2.1. Ursachen für die Entstehung 2
2.2. Gründe für die Vermeidung 4
2.3. Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 4 2.4. Ökonomische Wirkungen 5
3. Neutralitätskonzepte der internationalen Besteuerung 6
3.1. Arten der Neutralität der Besteuerung 6
3.2 Kapitalexportneutralität 7 3.2.1. Begriffserklärung 7
3.2.2. Leistungsfähigkeitsprinzip 7
3.2.3. Vor- und Nachteile der Kapitalexportneutralität 8
3.2.4. Anrechnungsmethode gemäß § 34 c EStG und § 26 KStG zur Umsetzung der Kapitalexportneutralität: 9
3.2.5. Nachholeffekt der Anrechnungsmethode: 13
4. Kritische Würdigung der Exportneutralität als Leitlinie der Besteuerung 14
5. Schlussbemerkung 15
Literaturverzeichnis: V
Quellenverzeichnis: VI
III
Abkürzungsverzeichnis:
AO Abgabenordnung Art. Artikel C 0 Kapitalwert S C 0 Kapitalwert unter Steuern DBA Doppelbesteuerungsabkommen ESt Einkommensteuer EStG Einkommensteuergesetz ff. fortfolgende i.d.R. in der Regel KStG Körperschaftsteuergesetz OECD-MA OECD-Musterabkommen RdNr Randnummer S S e i t e s S t e u e r s a t z u.a. unter anderem vgl. vergleiche
IV
1. Einführung
Was eigentlich unter Internationalem Steuerrecht zu verstehen ist, welche Begriffsbildung maßgeblich sein soll und ob es ein Internationales Steuerrecht überhaupt gibt, ist umstritten. 1 Einerseits sollen von der Herkunft des Rechts ausgehend ausschließlich völkerrechtliche Normen erfasst werden, andererseits wird der Begriff des Internationalen Steuerrechts auf alle Sachverhalte mit Auslandsbezug ausgedehnt. 2 Letztlich findet sich aber auch die Meinung, dass zum Internationalen Steuerrecht lediglich Kollisionsnormen bzw. Konfliktregeln gehören, also Rechtsnormen, die die Rechtshoheit gegeneinander abgrenzen. 3 Die Forderung nach einer internationalen wettbewerbsneutralen Besteuerung ist schon sehr alt. Selbst die Klassiker wie Adam Smith und David Ricardo verlangten nach einer Besteuerung, die die Leistungsströme nicht beeinflusst. 4 Insbesondere in den letzten Jahren hat der internationale Aspekt der Besteuerung von Unternehmen in der Öffentlichkeit eine Aufmerksamkeitssteigerung erfahren. Dies liegt unter anderem an der stetigen Fortführung der Globalisierung und am internationalen Steuerwettbewerb sowie der Ausweitung der europäischen Integration und die mit diesen Punkten verbundene Meinung der Bevölkerung, dass deutsche Unternehmen immer weniger Steuern zu zahlen haben. Im Rahmen dieser Arbeit wird deshalb wird aufgezeigt, inwieweit sich die internationale Besteuerung neutral verhält und wie das Ziel der Kapi-talexportneutralität umgesetzt werden kann. Dazu wird in Punkt 3 ein Verfahren dargelegt, nach dem internationale Geschäftsabwicklungen besteuert werden können. Im Vorfeld werden die Begriffe und Grundprinzipen der Neutralität, der Doppelbesteuerung und Minderbesteuerung aufgezeigt und erklärt.
2. Begriffe und Grundprinzipien der Doppelbesteuerung
Der Doppelbesteuerung liegen grenzüberschreitende Sachverhalte zugrunde, die dazu führen, dass sich der Steuerpflichtige dem Steuerzugriff mehrerer Staaten ausgesetzt sieht. 5 Dies kann entweder durch eine doppelte Besteuerung von Einnahmen, aber auch durch nicht Berücksichtigung von Ausgaben entstehen, was i .d. R. zu einer steuerlichen Mehrbelastung führt. Von einer echten respektive juristischen Doppelbesteuerung spricht man dabei, wenn ver- 1 Vgl. Debatin/Wassermeyer, (2008),RdNr. 2.
2 Vgl. Kußmaul, (2006), S. 630.
3 Vgl. Rose, (2004), S.23.
4 Vgl. Peffekoven, (1983) S. 225 ff.
5 Vgl. Schaumburg, (1998), RdNr. 12.3.
1
gleichbare Steuern in zwei oder mehreren Staaten von demselben Steuerpflichtigen für denselben Zeitraum und für denselben Besteuerungsgegenstand erhoben werden. 6 Die Besteuerung durch verschiedene Hoheitsträger grenzt die Doppelbesteuerung von der Doppelbelastung ab, die konkurrierende steuerliche Mehrbelastung durch ein und denselben Staat zum Inhalt hat 7 . Bei der Identität des Steuerobjektes ist auf die wirtschaftliche Identität des Be-steuerungsgegenstandes abzustellen. Es reicht daher aus, wenn im Wesentlichen das gleiche Besteuerungsgut erfasst wird. Bei der Identität des Steuerpflichtigen liegt ein ähnliches Fallgefüge vor wie beim Steuerobjekt, denn auch hier kann nicht streng juristisch vorgegangen werden, da sonst die auftretende Doppelbesteuerung eher nur einen Randaspekt der Besteuerung beinhalten würde. Denn die Zurechnung des Steuerobjektes zu einem Steuersubjekt als Rechtssubjekt ist in den einzelnen Rechtsordnungen unterschiedlich geregelt. 8 So ist etwa im romanischen Rechtskreis die Personenhandelsgesellschaft im Gegensatz zum deutschen Steuerrecht Steuersubjekt. 9 Zusammenfassend gesehen, liegt die Erfordernis der Steuersubjektivität darin, die Doppelbesteuerung von Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern fern zu halten.
2.1. Ursachen für die Entstehung
Die Steuerhoheit ist Ausdruck der Gebietshoheit eines Staates, innerhalb dessen Grenzen die Staatsgewalt ausgeführt wird. 10 Daraus folgt eine Verknüpfung zwischen dem Territorial-, Universalitäts- und dem Ansässigkeitsprinzip.
N Territorialprinzip (Quellenprinzip):
Sofern persönliche Steuerpflicht besteht, wird der Steuerpflichtige nur mit seinem Einkommen veranlagt, das er auf dem Territorium des betreffenden Staates erwirtschaftet hat. 11
N Universalitätsprinzip (Welteinkommensprinzip):
Sofern persönliche Steuerpflicht besteht, wird der Steuerpflichtige mit seinem Welteinkommen veranlagt. 12
6 Vgl. Kepler, (2005), S. 7.
7 Vgl. Rose, (2004), S. 47 f.
8 Vgl. Schaumburg, (1998), RdNr. 12.5.
9 Vgl. Piltz, (1981), S. 29 ff.
10 Vgl. Schaumburg, (1998), RdNr.13.2.
11 Vgl. Homburg, (2007), S. 244.
12 Vgl. Homburg, (2007), S. 244.
2
N Ansässigkeitsprinzip (Wohnsitzprinzip):
Hat die natürliche Person ihren Wohnsitz gemäß § 8 AO oder gewöhnlichen Aufenthalt nach § 9 AO im Inland, so ist sie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Hat Sie im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt, so ist sie beschränkt steuerpflichtig. 13 Herrscht bei einer Einkommensteuer das reine Wohnsitzprinzip, so werden die Einkünfte ausschließlich im Sitzstaat des Investors besteuert. 14
Die Steuersysteme der einzelnen Länder haben den vorstehenden Prinzipen weitgehend Rechnung getragen, beispielsweise das Einkommen-, Körperschaft- und Erbschaftsteuergesetz der Bundesrepublik Deutschland, durch die unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht. 15 Diejenigen Normen, die im Bereich der Einkommen-, Körperschaft- und Erbschaftsteuer eine unbeschränkte Steuerpflicht mit der Folge der Besteuerung nach dem Welteinkommensprinzip statuieren, sind kollisions- und konfliktbegründend. Sie sind die eigentliche Ursache der Doppelbesteuerung. 16 Diese Konfliktbegründung entsteht insbesondere durch das internationale Nebeneinander von Ansässigkeitsprinzip und Territorialprinzip. In diesem Fall sind also die Steueransprüche von Quellenstaat und Wohnsitzstaat nicht konform. Genau diese Konfliktlösung ist das Hauptziel von Normen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
Aus den oben aufgeführten Gründen kann es neben einer Doppelbesteuerung auch zu einer Minderbesteuerung kommen. Diese auch als „weiße Einkünfte“ 17 zu besteuernde Einkunftsarten sind in § 50 d EStG geregelt. Aufgrund kollisionsbegründender Normen ist bei Personensteuern eine Minderbesteuerung allerdings nur in den Fällen denkbar, in denen Steuerpflichtige in Staaten ansässig sind, die nicht das Welteinkommen, sondern lediglich das Einkommen nach Maßgabe des Territorialitätsprinzips besteuern. 18 Des weitern entsteht eine Minderbesteuerung aus Gründen einer Steuerflucht, also ein Ergebnis des aktiven Steuerwiderstandes.
13 Vgl. Hey, (2004), S. 2003.
14 Vgl. Schreiber, (2005), S. 536.
15 Vgl. Schaumburg, (1998), RdNr. 13.3.
16 Vgl. Schaumburg, (1998), RdNr. 13.4.
17 Vgl. Kollruss, (2007), S. 467-477.
18 Vgl. Schaumburg, (1998), RdNr. 13.9.
3
Arbeit zitieren:
Michael Pohlmann, 2008, Kapitalexportneutralität der Besteuerung, München, GRIN Verlag GmbH
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